1868 / 234 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2

wieder erstatietem „Verlage'iI und nach Abzug der zum künftigen Betrieb nothsrgen Kosten, einen reinen Ueberschuß abwirft ( J. , 296 7- 299“. 11. 16), Die Sonderung des produktiven apikals „m cm solches zur Begründung Und in ein jolchcs zum Fdrtfuhrcn eines pro- duktiven Unternehmens erscheint noch verhuklt. Auch bei So- rietc'iten hat das A. L. R. das Anlage-„und das Betrrebskapital unter der Bezeichnung des »zum geni_c111schafilichen Geschäft zu- smmncngelegtcn Fondse „zusammengefaßt » Z. 198. 1. 17.

Ueber dieBestandtheile des Kapitals zum Betrieb der Land- wirthschaft gcbcn_Auskunft die JZ. 155-158. 161. ]. 21. **

Darauf, daß Meliorationcn cine umlaufende Kapitals- bclegung darstellen können, weisen deutlich hin die in den JJ. 283 ff. ]. 21 “'für den Fall gegebenen Bestimmungen, daß ein Pächter ohne Einwilligung des Verpächters im ersten Drittxl der Pachtzeit Verbeffcrungen hat eintreten lassen, und dann die Pachtung ohne des Pächtcrs Schuld vor Ablauf der bedun- genen Zcit räumen muß. Natiirlick) ist landrechtlich davon ausgegangen, daß der Pächter die Melioration nicht im Inter- esse des Verpächtcrs, sondern in seinem eigenen bewirkt habe. Es ist dann weiter angenonnnen, daß die Resultate der Ver- besserung sich über die ganzen zwei Drittel der übrigen Pracht- zeit erstreckt, und fiir jedes in dieselbe failende Jahr in gleicher Stärke sich geäußert und den Aufwand dafür zurückerstattet haben würden, wenn die Pacht die verabredcte Zeit hindurch gedauert hätte. Danach ist die Vergütigungspfticht des Ver- pächtcrs bemessen.

zeche, wenn sie, nach

Die Landesverweisung im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Die Frage, ob nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Landesverwcisung durch das Urthcil eines Gerichts im Gebiete des NorddeUischen Bundes gegen den Unkerthanen eines anderen Norddeut- schen Bundesßaats noch erkannt werden darf, ist bereits von verschiedenen Gerichtsyöfen in den Norddeutschen Vrtirdesstaateii erörtert worden, In dem JUli-Hcft des Archivs für Preußisches Strafrecht smd die hierüber ergangenen richterlichen Entscheidun- gen mitgetheilt. Das Herzoglich Coburg - Gothaische Appcila- tions-Gericht zu Gotha hatte in einem Erkcimtniß vom 10. Oktober 1867 die Anwcndbarkeit des Art. 3 der Verfassung des N. B.“) auf Art. 20 des Thüringischen Strafgeseßbuchs, Welcher bei Außländern satt der Polizei-Aussicht die Landesverwcisung anordnct, verneint, weil der Art. 3 nur ein Prinzip aufftcUc, also nur die Kraft des generellen Gcscßcs habe. Nachdem das Frcizügigkeitsgcscß vom 1. No- vember 1867 in Kraft getreten war, hat daßelbc Gericht in einer neuen Entscheidung vom 7. Februar 1868 die Frage, ob durch Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Strafe der Landesverwei- sung gegen Angehörige cines Norddeutschen Bundesstaats von selbst weggefallen sci, abermals verneint. Der Gerichtshof ist der Ansicht Jejvescn, daß mit der durch die Bundesverfassung er- folgten Lushcbung des legislatorischen Motivs, nämlich der Ab- geschlossenheit jedes Staats als eines besonderen Rechngebiets, Noch nicht die auf ]enem Motiv beruhenden Einzelbestimmun en von selbst aufgehoben seien, da in den lcßtcn noch mehr an Rechts off und geseßlicher Festftxllung enthalten sei, als das bloße Prinzip. Die Auf- hebung des legislatorischen Motivs gebe nur der geseygebenden Gewalt ein neues Motiv, die daraus folgenden Einzelbeftimmungen zu än- dern, einc Function, die der Richter, da fie rechts affender Art *sei, nicht übernehmen dürfe. Daß diesc Aquiihrungs cstimmun en in dem Bundesgcscß über die Freizügigkeit vom 1. November 1 7

*) Die Ausdrücke: Verlagsrecht und Verlagsvertrag - L. 996 1. 11 und Marginalc, -- erhalten daraus ihr Verständniß. Der Ver- leger trägt die Kosten der Herstellung und des Vertriebes dcs gxdruck- ren 11. s. w. Werks. Auch die Beze1chmmg »Krugvcrlagsrcchia hängt damit zusammen.

") „Art. 3 lautet: Für den ganzen Umfang des BundeSgcbiets beftxbt ein gemeinsames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Ange- hörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bunchstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Acmtcrn, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlanémng dcs Staatsbürgerrechts und zum Genuffe aller scmftigen bürger ichen Rechte unter denselben Vorausicxzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der [Zikchtsskerfolgung und des Rechtsschußes demselben gleich zu behan-

e n 1 .

In der Auöübuxig „diescr Bcfugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner eimath, noch durch die Obrigkeit eines aiidcrzi Bundesstaates beschränkt Werden.

Diejenigen Beftnnmun cn, Welche die Armenversorgung und die Aufnahme m den lokalen emeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Ybsaß azisgesxrochxnen Grundsaß nicht berührt.

Ebenso blriben bis an Weiteres die Verträge in Kraft, welchc zwischen den einzelncxr Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme von Auszuwerscnden, dle „erpflegun erkrankter und die Be- erdiguiig verstorbener SxaatsangehörMn beste en.

Hnrfichtlich der Erfullung der ilitairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslandc wtrd im Wege der Bundesgeseßgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleich- mäßig Anspruch auf den BundeSschus.

enthalten seien, könne nicht angenommen Werden, denn 5. 3 desselben im Vergleich mit §. 12 1') bestimme, daß insorveii bestrafte Personen nach den Landesgcscßen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei- Bchörden unterworfen Werden können, es dabei sein Bewendcn bc- haltc. Dieser Paragraph erkenne also die Wirksamkeit der Landes- gesetze bezüglich einer Bcschränkung der Wahl des Aufenthalts bei be- straftcn Pcrsdnen ausdrücklich an, und Wenn er zunächst dicse Befug- niß nur der Polizeibehörde zusprcchc, so könne darin nicht eine Airs- schlicßung dcr Gcrichte gefunden Werden, denen das Gesetz ausdrücklich gestalte, solche Qlufanha[tsdeschränkung als Folge erkannter Strafen auszusprechen.

Entgegen dicser Anfieht hat das Kgl. Obcr-Appellationsgerichi zu Berlin unterm 24. Juni 1868 ein Uriel dcs Obergerichts zu Hannover welches gegen eine Angehörige des Herzogthums Braunschweig aui Landesverwcisung erkannte, aufgehobcn und statt der leßteren Polizei- aufsicht substituirt. Da_s Ober-Appellationsgericht nimmt an, daß, nachdem das gem e Strafrecht nach Art.4 Nr. 13 der Bundesverfassung an die BundesgeFngebung Überwicscn sci, auch einzelne Strafrechts- beftimmungcn durch die Bundesgeseßgebung abgeändert und auch auf indi- rektem Wege in ihrer Anwendung beschränkt werden können, da die Bundes- geseße den Landesgeseyett vorgehen, Das letzte sei in Betreff des Z. 29 des Strafgeseßbuchs ““"") dadurch geschehen , daß vermögc des Bundes- indigenats durch das Freiziigigkeitsgcscß ein ganzer Inbegriff von Nicht- Preußcn riickfichtlich des Wohn- und Aufenthaltsrechts nicht mehr für Ausländer, sondern für Preußen angesehen Werden soll, wodurch der Begriff NuSiändcr cin beschränktercr geworden sei.

Dieselbe Ansicht hat auch das »Über-Tribunal in zivci Erkennt- nissrix ausgesprochen. In dem crstc11(11. Adiycilung des Senates für Strafsachen) vom 18. Juni 1868 wird ausgeführt, daß schon nach dem Prinzipc der allgemeinen Freizügigkeit, wcichcs im Art, 3 der B.-V. und J. 1 Nr. 1 des Freiziigigkcitsgcseßcs vom 1. November 1867 anerkannt sei, die Ausweisung cines Bundesangchörigen aus einem B11ndesftaatc in den anderen unstattlwft erscheinen müffe; zum Ueberflu]; bestimme aber noch §. 12 a.a.O. ausdrücklich, daß die polizeiliche Ausweuung Bundesangchörigcr ans demOrte ihres dauernden odcrvor- übergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses Geseß vorhergesehencn Fiillen,- unzuiäsfi sei. Nun habe zwar das Gcseß v_om ]. November 1867 und die undesverfaffung gewisse Qlusnahmc- falle vorgesehen;,» diesen gehöre jedoch der in Rede stehende nicht. Unter den Verträgen nämlich, dercn fortdauernde Giiltigkeit im drit- ten und vierten Abschnitt des Art. 3 der BGV anerkannt werde, sci der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 mit drn späteren Beitritts- Erklciruann 311 verstehen, Weicher gar nicht das Recht der Ausweisung fremder Staatsangehörigcn berühre, sondern nur die Pflicht zur An- nahme Von einem anderen Staat ausgewiesener Individuen fcststelle, daher neben dem durch Art. 3 der Bundesverfassung gewährleiftcten Jiidigenat sehr wohl bestehen könne. Wenn ferner §. 3 des Freizügig- keitsgeseßes dic Aufenthaltsbcschränkungcn, denen bestrafte Pcrsoncn

niich dcn Landesgescßcti unterworfen werden können, bestehen laßt,“ so beztrhe' sich diese Atwnahme Von dem im J. 1 pro- klannrten Prinzip der allqcmcmen Freizügigkeit nicht auf den

iiiternationaieir Verkehr der Bundesstaaten unter cinandcr, sondern nur auf diexemgcn Gcseße iiber polizeiliche Aufenthaltsbcschränfungcn, welche innerhalb des eigene'nStaatsgebiets (wie für Preußen §§. 27, 28 des Strcxfgeseizbuchs) cxiftiren. Auf den internationalen Verkehr der Bundeanaten Yiztrr einander beziehe fich erst der folgende Absatz des. Art. 3 des Freizugigkrttsgeseßcs: »Solchcn Personen, welche der- artigen Aufrnthaltsbcscyränkun en uritcrlicgen odcr ..... kann der Aufenthalt m_ ]edcm andcrcn- undcsstaate von der Lanchpolizei- bryördc Verweigert Werdener, Aber auch aus dieser Bestimmung folge mcht das Recht zur Ausweisung der Angehörigen eines anderm Bun- desstaats" m den Hennathsstaat,“ sie könne vielmehr mit größerem Rechte fiir da_s (Hegenthcil angefiihrt wcrden.

Das zweite der erwähnten Erkenntnisse des Ober-Tribunals ist vonsder l. Abtheilung dcs Stranenats am 29. Juni 1868 erlassen worden und erachtet ebxnfails dic nach Z. 29 des preußischen Straf- Zescßbucbss gcgen AuZlander zu erkennende Landesverweisung gegen lngchörige anderer Norddeutschen Bundesstaaten nicht mehr für zulasfig. Das Erkenntnis; nimmt an, daß Art, 3 des - Verfassung den Bundes - Angehörigen unter eines gemeinsamen _Jndigenats u. A. das Recht Wohnfißes und Aufenthalts verliehen habe, Welches außer m den ausdrucklici) zugelassenen Fällen -; der willkürlichen Enizrehrmg durch denjenigen Einzelstaat, in welchem fie dasselbe aus-

*) §, 3 lautet,: Jixsoweii bestrafte Personen nach den Landes- geseßen Arifenthaltsb'xschrankungcn durch die Polizeibehörde unterworfen werden konnen, behalt es dabei sein Verwenden.

„Solchen Personen, Welche derartigen Aufenthaltsbcschränkungen in cmexn Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundes- staatc innerhalb der „[cßten zwölf Monate wegen wiederholten Bet- telns oder wegen wiederholter Landstreicherci bestraft worden find, kanii der Aufenthalt m jedem anderen Bundesstaate von der Landes- polizeilzehörde VerWei ert werden.

Die bcsonderexx cseße und Privilegien einzelner Ortschaften und ZeszrHcBwelckze Auicnthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit

e 0 en.

3. 12 lautet: Die polizeiliche Ausweisung Bundes -Angeböri er gus dem Orte ckcm dauernden oder vorübergehenden Anfenthales m arkdxxen, als in den durch dieses Gesch vorgesehenen Fällen, ist unzu a 1 .

W) „29. Ist derjenige, gegen welchen dieStcllun unter . oli ei- Aufsicht zu erkennen sein würde, ein Ausländer, siv] ist gng dzen- selb-xn anstatt der Stcüung unter Polizeiaufsicht, auf Landesverweisung JU er enmn.

der Bun- dem Titel des festen

- ““?“-*- 53,“ "»“ «*,-

ben wollen oder ausüben, nichtnnterliege. ;(Zicrnnt sei der Begriff des Zlusländers im Sinne der JF. 3, 4, 29 des «trafgeseßbuchs nicht mehr vereinbar, was auch die Bundesgrscßgebung formell_dadurch anerkannt habe, daß fie, wie dies beispielsweise in dern Geseße uber das Pgßwesen vom 12.0ktober 1867 §§. 1, 2, 3 geschehen sei„die Bundesangehoregxy d'en Ausländern, d. 1). den nicht zum Bunde aciwrigen Personen, ausdrizcklich egenübecftclle. In Betreff der gedachten Ausiialmrcn, trzdenen der Einzei- aat befugt ist, Buridesringehörtgrzt,Rerhtc thkeJJndigengts zu schnza- lern (§. 3 des Gcs.über dic Freizugigkctt), enthaitndas Erkennxniß un Wesentlichen dieselbe Auöfiihrung, wre das'vorcrwahntc," cs Wird aber noch hervorgehoben, daß die ananhmswctse gcsiattxteii Beschrankun- en im Aufenthalt und die Ausweisuzigen ausdru'cklich als Maßregeln Jer Polizeibehörde oder Landcs-Pdlizeibchördc bezeichnet, den Gerichten alsonicht gestattet resp. vorgeschr1eben seien.

Die landwirthschaftlichen Verhäitnisse im Herzogihum Braunschweig.

Die Bodenkultur im Herzogtbum Braunschweig, hat im Allge- meinen einen hohen Grad von Voilkommcnhctt erreicht und es ist

zur Förderung derselben Seitens der Regierung viel geschehen. Nach-

dem die Leibeigenschaft der Bauern schon im 15, Jahrhundert auf-

?ehört hatte, wurde durch das Ablösungsgeseß vom 20. Dezember

834 das volle und freie Eigenthum der Grundbefißer gewährleistet, indem alle privatrechtlichcn Realiasten und persiiniichcri Dtensie und Leistungen fortficlcn. Großen Einfluß iibten iiicht Minder die (111- geordncten Geincinhcitstheilungcn uiid Scpqratwncn, welche bereits zum größten Theile beendet find, www die Geseße vom 11. April

** 1837 und 21, Dciembcr 1849 über die Aufhebung des Lohnverban-

, des. Bis zum Jahre 1865 wurde an Frucht- und Fleischzehnien,

Hand- und Spaimdicnstcn, Meierzinseri,_Gcld- und Natura'lgefällcn der verschiedensten Art durch 19,807 bestätigte Rezcffc eiii Kayital von 10,571,700 Thlr. abgelöst. Außerdem smd 804 Llilodificatwnen zu einem Kapitalwerihe dcr allodifiziricn Grundstucke und Bererhtigiingchn von 3,923,597 Thlr. und zu einem Gcsammtbctragc dcr Ailodificatwns- Kapitale von 157,072 Thlr. ausgefiihrt.

Das gesammte .zur Landwirthschaft bennizie Yrcal wird auf Grund der Behufs der Grundsteuer aufgestelltcxi Kataster zu 944,790 Fcldmorgcn (1 Feldixwrgen = 0,97977 preuß1schc Mor- gen) angegeben, von welchen 670,000 Morgen odcr_/0,9 pCt. auf Ackerland, 30,000 M. oder 3,2 dCi. aus Gärten, 135,000 M oder 14,3 pCt. auf Wiesen und 109,790 M. _odcr 11,6 pC_t. aus Aenger treffen. Von diesem Gcsammtarcalc befinden fich 705,390 M. oder 74,66 pCt. im Privatbcfißc, 133,180 M. oder 14,10 pCt. in dEr Han- den von Gemeinden und Corporationrn (Kirchrn, Pfarrei» «“chulcn, milden Stiftungen) und 106,220 M; oder 11,24 pCt. mz Staats- befiße. - Von den Kuliurg ew iich1cn ist der Roggen die Harzpt- brot- und Handelsfriicht nnd man säct vielfach, selbst" m den Kreisen mit schwcrercm Boden, Roggen und Weizen zur Halfte. Auf „dem Mittel- und Sandboden ist Roggenbau vorherrschcyd. Weizen, Hafer und Gerste werden für den eigenen Bedarf gusreichcnd gewonnen. Unter den Hiilsenfriichten nimmt die Erbse cine hervor- ragende Stelle ein, wogegen der Anbau der Zinsen und Bohnen br- schränkter ist. Lupinen werden seit einigen Jahren ausgedehnter m den Sanddistriktcn zur Gründiingung und zum Reiswerdcn gebaut und geben selbst auf sterilem Boden cinen angenteffencwErtrag. Anf größeren Gütern nimmt auch der Anbau von Raps einc hervorra- gende Stelle ein. Der Flachsbau ist im ganzen Lande von Bedeu- tung; besonders schön und durch Fcinhcii ausgezeichnet wrrd er im Amte Vechclde gewonnen. Der Hopfcnbau isi aus alten Zei- ten erhalten und zeitgemäß verbessert. Den Heston Hopfen „baux das Dorf Oelper in der Nähe von Braunschweig,“ er wird dem bohmtschen chich geschätzt und noch einmal so theuer, als der von anderen Orten ezahlt. Tabaksbau von einigem Umfange findet in dem von Preußrn umschlossenen Amte Calvörde statt, wogegen Cichoricn besonders in der Nähe von Brannschweig fultiviri wcrden. Untcr dcn Wurzelge- wächsen werden die Kartoffeln angebaut, ebenso in größerem Um- fange Runkelrübcn Yur Zuckerfabrication. _

Im Jahre 1856 hat die als wirklich bestellt nachgewiesene ge- sammte Ackerfläche 636,454 M. betragen, von welchen 377,409 M. oder 59,30 pCt. mit Körncrfriichten, 72,786 M. oder 11,44 pCt. mit Hülsenfrüchten, 51,146 M. oder 8,03 pCt. mit Kartoffeln, 16,500 M. oder 2,59 pCt. mit Rüden und Kohl, 46,396 M. oder 7,29 pCt. mit Futterkräutern, 21,401 M. oder 3,36 pCt. mit Oclfriichten, 14,811 M. oder 2,33 pCt. mit Handelsfriicbicn bebaut gewesen sind; außerdem waren 14,170 M. oder 2,23 pCt. Ackerweide und 21,832 M. oder 3,42 p'Ct. reine Brache. -- Bezüglich der Ernte-C'rträge dcr Hauptgetrxtde- arten und Kartoffeln ist zu bemerken, daß nach einer vom Kreisdirck- tor Busfius aufgestellten Berechnung durchschnittlich pro Morgen Landes 15,5 Himten (100 Himten = 56,6665 reuß- Scheffel) Verzen- 15 Himten Roggen, 19 H. Gerste, 23 H. pafer und 83 oz). Kar- toffeln gewonnen worden. Danach isi dcr Gesammt-„Ernteö-Er- trag des Landes auf 899,980 Himtcn Wetzen, 2,248,0;)6 Himten Rogqen, 1,028,042 Hirnten Gerste, 2,326,171 Hnniexi" Hgfer und 4,246,811 Himten Kartoffeln berechnet worden. Den zahrlichezi Er- trag des mit Ci oricn bebauirn Bodens (ca. 2000 M. vrranjchlagt man auf 150- ,000 Ctr. Wurzeln, dercn größerer Theil von den un Lande bestehenden Fabriken verarbeitet rvird. Ati Taback sollen nur ca. 4000 Ctr. gewonnen werden. Dagegen hat die Kultur von

Rynkelrüben durch die Errichtrmg schr bedeutender RÜbenzucker-Ja--, brtken erheblich an Ausdehnunß gewonnen. Zahl, verarbeiteten im Betrie s]

Die letzteren, 25 at) der ahrc 1866/67 4,162,100 Ctr. Ruben,

3

?u dere_n Besteilung unter der Annahme , daß ] Morg. Latzdes durch" chmttltch 130 Ctr. liefert, etwas über 32,000 Mrg. erforderlich gewesen sein würden.

Aitsgedchnter Gartenbau wird vorzugsweise bei den Städten Braunschweig und Wolfenbüttel betrieben. In neuerer Zeit sind auch von den Städten und größeren Grundbesißern Obstbaum- pflanzungen 011 den Chausscen und Communicaiionswcgen vorgenom- men. Den nörd11cheiijAbhang des Harzes, die Umgebung von Blan- kenburg, holzfrere, steinige und zur Weide nutzbare Höhenzüge am Elm, an den Lichicnbxrgcn, an der Affe findet man mit Obstbäumen bc- pflanzt. Fur„dte Obstkultur liefert die Landesbaumschule zu Braun- schweig Obstbaume aller Art.

Die Viehzucht wird in Verbindung mit dem Ackerbau betrieben und tritt m_ir ausnahmsweise in einzelnen Distrikten, wie auf dcm

arze und im Amte Thedinghausen, in den Vordergrund, Bei der Zählung von 1864 betru der Viehftand: 26,773 Pferde (einschließ- lich 3238 Füllen unter 3 rihrcn), 89,790 Stiick Rindvieh (darunter 61,108 Kühe), 472,29] Stück Schafe, 79,264 Schweine und 38,274 Zie-

gen. Es trafen also: auf1QMeile auf1000 Einwohner Pferde ............ 399 Stück 91 Stück Rindvieh .......... 1340 » 307 » Schafe ............ 7049 » 1614 » Schweine 1183 » 271 »

Zur Verbesserung und rationellen Betreibung der Pferdezucht, besonders zur Erzielung eines starken Mittelschlaees, giebt das .Her- zoglichc Landgestüt dcn Landwirthen durch gute 3 eschälstationen Ge- legenheit,“ 40 Hengste decken etwa 2000 Stuten jährlich, von denen durchschnittlich 800 Fiillen fallen. Außerdem steht den Pferdeziichtern die Benutzung der Hengste dcs Herzoglichen Gestüts zu Harzburg, wo eine dauerhafte Race gezüchtet wird, zu Gebote. Biete und gyte Pferde zum Verkauf werdcn namentlich in den Amt-Zbczirkcn Vechelde, TY-Zhrthlchde, Calvörde, Thedinghausen, Gandersheim und Greene ge- zu c .

Dic Rindviehzucht ist besonders im Amte Thedinghausen bc- deuicnd,“ wegen der niedrigen Lage vieler Ländereien und des dadurch herbeigeführten unsicheren Ertrages dcs Kornbaues wird dort der Wcidewirthschafi der Vorzug gerieben. Auch auf dem Harze treibt man starke Rindviehzuchi. - Dcr Schafzucht ift namentiich auf den Domaincn und den größeren Gütern bisher die meiste Ammers- samkcit gewidmet und befindet sich dieselbe deshalb anf einem hohen Standpunkte der Voükonnnenlwit. Unter dxr oben angcgcbcnane- sammizahl befanden fick) 132,623 oder 28,1 pCt. ganzvercdeltc, 269,514 oder 57,1 pCt. halbvcrcdelte und 70,154 oder 14,8 pCt. unveredclte Schafe. Man ficht hieraus, daß das ganz grobwolligc Vieh, wie sol- ches friiher meist in de_n kleinen bäuerlichen Wirthschaften zu finden war, immer mehr ver1chwindet; am meisten kommt solches noch in den Acmtern Vorsfelde und Calvörde vor, wo auch Haidschpucken ge- halten werden. Hier ist auch die Schivcineztucht von größerer Aus- dehnung, indem nicht nur fiir den Bedarf gezüchtet, sondern noch em brdeutcndcr Handel mit Sch1veincn getrieben wird, Ziegenzucht ist nur in den bergigen und hügeligen Distrikten von einiger Bedeutung. Die Zahl der Brenenftöcke belief steh auf 8501.

Die )(l-D'l. Kunstaussteliung der Königlichen Akademie der Künste.

7111. Bilder aus der brandenburgisck)=preußi- ichen Gcschichke. Der Zeit nach _die ältesten Begebenheiten dcr brandenburgisch-preußischen Gcschichte, zum Theii „selbst noch sagenhafte Stoffe, behandeln sechs kleinere Oeibilder und ein größeres, jene wenig mchr_„als Farbensktzzen, vpn Peters in Berlin (Nr. 548 - 554, ,im langen uiid im 6. Saale). Es sind dies die Entwürfe zu den _111 der Bibliothek der Burg Hohenzollern außgesiihrten Wandmalereien. Die Bilder steilezx dar: 1) die Sgge von dem höllischen Schuß, 2) die: Sage,_von der Grun- dung der KapeUc Mariazell; 3) das Mgdchex) aus dem Steinlachthale, welches die Sage von der weißen Frau venußt, um ailnächtlrck) Lebensmittel nach der durch Belageriing hart bedrängten Burg Zoklern zu tragen, 1423, das größt; und ausgefiihrtcste der hier vorhandenen Bilder,“ 4) den Grafen Friedrich von Zollern, genannt der Oettinger, der ganz ailem den Troß der Belagerer durchbrichi, um glucklich zu seinen Freunden zu gelangen, während die Burg zerstört wurde,_1n demselbe Jahre ,' 5) den Grafen Jdseph Niclas, der rm Beiiem fürstlicher Freunde den Grundstein zum Umbiru der Burg legt, 1453,“ 6) den Markgrafen Albrecht Ack1lch, der im Kampf gegen die Magdclxurger eine _ _Fahne erobert (derscibe Gegenstand ist m reicherer Composition und „lebens- großcm Maßstabe in einem Gemälde der Nationalgalerie von Karl Steffeck behandelt); 7) die Vermählung des Grafen Eitel Friedrich von Hohenzollern mit Ma dalene von Bran- denburg in der Schloßkapekle zu Berlin, 1 2.

Clara Oenicke in Berlin führt „den Beschauer an 0 der Kurfürstin (späteren Königin) Sophie Char-

den H f , lottc zu Charlottenburg. Leibmß legt ihr den Plan zu