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wig Schulenburg zu Stendal, 11) Adam Zipf'zu Falken, Krets Mühlhausen, 12 Iohany Balzer zu Wühelmsfeld, Friedrtch Kl1mP-el zu Sterakowo, „ Posayke) zu Ka- rauschke, Kreis Trxbntß, 15) I ose'ph Muschkow skt zu,),Tscham- mer-E Huth , Kretos Groß-Strehlty, 16) Joseph Strauch zu
keine, Kreis Neurode, 17) Wilhelm Glub b zu Her- decke, Kreis, Hagen , 18) Bernhard Jester zu Münster, 19) Christian Schroeder zu Pclm, Kreis Daun, Unter- ßüßungen ck 12 Thlr. mit zusammen 228 Thlr. bewiüigt wor- en. Indem 'das Kriegs-Mimsterium Vorstehendes zur öffent- lichen Ken-ntmß bringt, bemerkt dasselbe, daß die AUZzablung der gedachten Beträge durch die Königlichen General -Kom-
Kreis Rothenburg , 13?
Kreis Kroeben, 14) Gottlieb Pa'ssaucke (
Nieder-
mandos erfolgt. Berlin, den 3. Oktober 1868. Kriegs-Ministerinm, Abtheilung für das Irwalidcnwcscn. Quedcnfcldt. von Kirchbach.
Angekommen: Se. DUrchlaucht dcr Gcncral-Major, General ck ]a suite;- Sr.Majeftät des Königs und Commandcur der Garde-Artillerie-Brigade, Kraft Prinz zu Hohenlohe- Ingelfingcn, von Reichenhakl.
Se.Excel1€nz der General der Infanterie und komman- dirende General des 4. Armcc-Corps, von Alvensleben, von Magdeburg.
Der Gcneral-Major und Commandeur der 2. Garde-Jn- fanterie-Brigade, von Pape, von Naumburg a. S.
Es gehen bei mir und der Königlichen Verwaltungs=Kommisfion hicrselbst fortgescßtzahlrciche Gesuche um Fortbewilligungen, beziehungs- Weisc um Neubewilligungcn sogenannter Schatul1kaffen-Untcrstüßungen ein. Mit Bezug hierauf“ veranlasst ich die Königlichen Landdrostcicn, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bcivohncr ihres Verjvaltungs- Bezirkcs zu bringen, daß derartige Unterstüßungen aus dem mit Be- schlag belegtchcrm-den des frühcranandcshcrrn überhaupt nicht mehr gezahlt wcrden, sondern nur in den dazu angethananällcn- namentlich also die Bedürftigkeit und Würdigkcit der zu Untcrftüßcna den vorausgeseyt -- dic Fortgcwährung einer Untcrftüßung aus Staatsfonds nach Maßgabe der dazu zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen kann.
Solche Unferßüßungsgcsuchc smd, was leichzcitig bekannt zu
machen ist, nicht bei mir unmittelbar, sondern ei den Obrigkeitcn an- Yubrmgcn, wclche nach deren genauer Prüfung dieselben nach Umftän-
en ohne Weiteres zurückzmveiscn oder mit dem Antrags auf Gewäh- rung und unter näherer Angabe der für lchtere sprcchenden Gründe 71311ir| y;)rzulcgcn haben. (ck18. untcr Convert der betreffenden Land- ro et. Hannover, den 23. September 1868. Der Obcr-Präfidcnt. _ In Vertretung: v. Leipziger. An sämmtliche Königliche Landdrosteien.
Nichtamtliches.
, Preußen. Bcrlxn, 13. Oktober. Se. Majestät der Kantg und Ihre Majxstät die Königin beehrten gestern, ww aus Baden pom heutigen, Tage gemeldet wird, den Grafen Chrcptothsch nut Allerhöchstlhrer Anwesenheit zum Diner auf der Sexlacb bei Baden.
Dte Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzognx steht morgen bevor.
- Ihre Kön1glxchex1 Hoheiten der Kronprinz und die Krynpxtnz es 7 M bestchttgten gestern, geführt von den sächsischen Maxestaten und m Beglcttung des Kronprinzen und der Kron- prmzessin von Sachsen, sowie des Prinzen Georg, das Schloß zu Metßen und, dre MOszburg, woselbst das Diner eingenom- men wurde. Hterauf begaben Sich Ihre Königlichen Hoheiten
nach Dresden zum Leipziger Bahnhof, um die Weiterreise nach Darmstadt anzutreten.
7- Das Staats-M'inisterium trat heute Mittag unter Borftß „des Ftnanz-thsters Freiherrn von der Heydt zu emer Stßung zusammen.
Posen, 12. Oktober. (Pos. Ztg.) In der Z.Plenarsi un des Provmzzal-Lgndtags wurde von einem Abgeordxetej? polznscher Natwnglttat ein Antrag, betreffend die neue Ge- schvczftsordnung,emgebracht, dahin gehend , daß dieselbe nur aus Rucksicht auf die zu erwartende neue Provinzial-Ordnung für Wk betzuhehalten, gegen fernere Anwendung aber eine Ver- wahrung n_n Protokoll aufzunehmen sei. Der Antrag fand Aufnahme tm Protokoll. Von den'Nechnungcn der Provinzial-Kommunalfonds und von dem Aktw- und Pasfiv-Vermögen der Provinz ist Einficht genoYmen.ch | llt sich d' I| E , emna e , te - innahme auf 500116 T lr. 18 Sgr. 10 Pf., dre. Jst-Ausgabe auf 468,748 Thlr. 24 STL:
6 Pf. und der Be and Ende 1867 4 Pf, heraus. | auf 31-367 Thlr. 24 Sgr.
den großen Senaten der Obergerichtc ob.
Sißung des schl _ tages wurde zuqächst cine, vorläufige Geschäftsordnung ange- nommen, dann dre Secretarre der Versammlun und die Mit-
geseßes m das
_ In Betreff der Irrenbewahr-Anstalt zu Kowanowko und dte Herstellung einer neuen Provinzial-Irrenanstalt in OwinSk find u. A. folgende Beschlüsse gefaßt:
Es soU e'me neue Provinzial- Irren -Heil- und Pflege- Anftalt nach dem Bauprogramm des Regierungs- und Bau- Raths Koch neben_ der bereits bestehenden Provinzial- Irren- Heilanstalt zu mesk erbaut werden. Die Kosten zur Er- werbung'dcs Grupdeund Bodens hierzu (ca. 100 Morgen) unTZ zur inneren Einrichtung der Anstalt, so wie zu etwaigen Abandcrungen und Reparaturen an der alten Anstalt im Betrage von 300,000 Thaler wurden bewilligt. Es wurde beschlossxn, daß dlLsL Kosten durch Emission von Provinzial- Obltgatwnen zu_5 pCt.Ztt_1scn, mit 1 pCt. Amortisationsfonds, gedeckt wexden 1011611. Eine AuéführungsaKommission soll hterzu ,erwahlt werden.
Me von dym Grafen v. d. Recke = Volmerstein für das de„utschc Samarttcr - Ordc'jzsstift zu Krauschniß erbetene Unter- [tuxzung von 1000 Thlr. 1a'hrlich, gcgen die von demselben zu ubernehmenße Verpftlchtuyg , 15 Freistellen für Vlöd- und 1Schwach)smmgc der Pwvmz Posen zu gewähren , wurde be- vt 1g.
, Auf de11„Antrag_ des Rektors der Berliner Universität, Stipendtcn fur Studtrcndc zu gründen , ist die Versammlung zur Tagesordnung Übergegangen.
Den ,barmherztgxn Schwestern zu Posen ist auf deren YYFZggtelne Unterstußung von 2000 Thlrn. ein für aklcmal
1 .
Hannover, 12. Oktober. Die heutige Sißung des zwei- txzk hannoverschen Provinzial = Landtags wurde 122 Uhr vomYandttag's-Marschakl, Grafen zu Münster, eröffnet. Es waxen 66 M1tgl1edcr anwesend. Nachdem das Protokoll der vortgen Stßung verlesen, erhob sich Ober-Appeüakions-Rath a. D. von Leuthe , m_n zu Protokoll zu erklären , daß er den Landtags-Marscha[l mcht befugt erachts, ohneAuftrag Namens der Versammlyng zu sprechen. Der Vorstßeyde erklärte cineDiSkusston für unstatthaft,“ er bexxnerkte, daß, die Präcedenzen aus den älteren Provinzial- standen vorlagen, und müsse er die Einbringung eines Ur- Antrags erwarten. Nach der hicrquf erfolgenden Fcststcüung der Präsenzlifte wurde damx dcr Emgang von Regierungsschrcibcn mitgetheilt, betxcffend dre )„lxxtcr'haltung von Jrren- und Rettungs-Anstalten (1136 dem Provmzmlfonds, deSgl. ein Reglement Über Mit- wrrkrmg des Landtags bei Vkrjvaltung dcr Landstraßen- und Gcmewdchge, deZgl. eine Zusammenstellung der aus dem Provrnzxglfonds bereits geleisteten und noch zu leistenden Aus- gaben fur dte Kosten des Provinzial-Landtags und der ein- zelnen Zandschaftcn betr., und endlich ein Schreiben, betr. die Y_nterstuyung von Sammlungen fÜr Kunst und Wissenschaft, fur welche bzshcr Bejhülfe geleistet worden ist.
' Es ist e_mc thttwrx cingcgangen vom Vorstande des histo- rischen Vereins fur Niedersachsen. Zur Tagesordnung Über- gehend, nahm der Landtag die Schreibkn, betreffend die Be- stxueryng des sog. Haustrxmks und die Wittwen-PcnsionZVer- haltmsse der ehemaltgcn hannoverschen Offiziere und Militair- beamten, Ha Ntemandf zum Wort sich meldete, zu den Akten. Das Schrctbcn, betr. Pte Vcrhältniffc der Beamten Und Uuter- beamten dcryoymahgcn hannoverschen Ständcversammlung wurde an dte kunftlge Kymmisfion für den Provinzialfonds ver1csen. ZU dem Schrctben, betr. die Verfassung der boya- dtephxlzschen Laudschaft, bezeugte die Versammlung ähr Ein- verstandmß nut der von der Landschaft beschlossenen Aenderung. D__er folgende Gegeystanh, Entwurf eines Geseyes Über die Zu- andtgkett der Gertchtc xn der Provinz Hannover zur Entschei- xmg „von Beschxverdcn m Sachen der freiwilligen Gerichtsbar- keit, fuhrte zu langerer Debatte. Der Entwurf lautet:
§. ]. Die Entscheidung über Beschwerden eqen das Ver alten der Amtsgerichte bei AuSübung dcr freiwi[ligengGerichtsbarkeitf l)iegt
Z. 2. Dieses Gescß findet auch auf die bei den kleinen Scnaten
anhängigen Be Werden in S ' ' * - . Anwmdung, W “ck?“ der fklelÜlIcn GerrchtSbarkett
Das Gcseß wurde einstimmig angenommen. Hierauffolgte
die Wahl der Schriftführer, deren Zahl auf 5 festgestellt wurde.
Nach Prüfung von Legitimationen und nach Feststellung
der nächsten Tages-Ordnun wurde die Si un „€ geschlossen. g I g um 2 Uhr
Re 11 d s b u r LÖ w12. Oktober. In der heutigen zweiten
ig-holsteinischen Provinzial-L and-
lieder eines Comité's, behyfs Begutachtung des ntwurfs eines eseßes, betre enh dle Emführung eines allgemeinen Verg- ebtet der Herzogthümer Schleswig und olstein,
gewählt. Schließlich kamen noch einige geschä tliche Sa en ur Verhandlung und ward der Eingang einer fProposition Yes
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Ab eordneten Wi gers aus Nendsßurg, daß der Lan-dbag pie Oe entlichkeit derJBerhandlungen beantragen wolle, zur Anzeige gebracht.
Köni sber i. Pr., 12. Oktober. Der zum_ Feldprobst der preußisfcxben Aßmee un,d Btschof von Agathypolrs ernamztc Probst Namszanowskt hat am Sonntag 516 Brschofswethe in der Kathedrale zu Frauenburg durch den Brschof von Erme-
nd er alten. „ „ la H(?nnover, 12. Oktober. (N. „Hann. Ztg.) D1e_vor- gestrige zweite Versammlung dcs hannpverschen Städte- vereins nahm folgenden Antrag an: 9319 Versammlung em- p ehlt den selbstständigen hannoverfcbxn Stadten behufs der Be- f'rderung der Zwecke des Städtevxrctx1s zy Hen ferneren, Ver- sammlungen dcffelbcn unndcstcys 16 cm Mttglled der Magrstrate und des Bürgervorstcher-Kollcgtmys durch Wahl ,dteser Kolle- gien zu dcputircn und diesen Mttgliedernfdte Rcrsekosten aus der Stadtkasse in der Weise zu erseycn, wre deren Exstasttung durch den Schlußfaxz des Art. 4 Her St_atuxen dcn Mttgltcdcrn des Vorstandes aus der VcrcmSkasw m Artsftcht gestellt worden. -- Zu [')-'. dcr Ta cs-Ordnung: „Ist es „zwe'ck- mäßig , die Konnnmml - " bgabxn ganz ,oder thcxlwxrse als Znschläge oder Quoten sammtl1chcr odcr _cmzelner dtrektcn Staatssteuern oder doch im Anschluß an d1esclhcn zu veran- lagen und zu erheben?« wurde folgcndYRcsoluan augen„oxn- nkcn: Der hannoxvcrschc Städtcvcrcm halt es fyr zweckmaßtg, die Konnnunai-Abgabcn: ]) an die StaaYZ-Klaßcn- und klafft- fizirte Einkommenstcm'r (sofern die Stadx ciner Ahgabe von dem Pers"nlichcn Einkommen bedarf) UPD?) an dteGr'und- und Gcbäudssteucr, wenn eine (allerdings zur B9frr€dtgung dcr Kommunalbcdürfnisse geeignexe)Grundabgabe mcht besteht, an- znschlicßcn, d. [ck. als Zuschläge odcr Quoten dcrsélben zu er- heben, dagegen aber bet der Komm[znal-Abgabcn-Erhebung 3) die Gewerbesteuer nicht zu bcruckftchttgcn. ck „
Gcestemündc, 9. Oktober. (N. Hayn. Htg.) Die Ver- nwffungsfahrzcugc »Lorclcya und »Bastwsfa haßen diesen Morgen ihre letzte Reise angctrctcn. Ste wcrden zunachst nqch Helgoland , von dort nach Emden gehen Und dann „nach hter zitrückkchren, um außer Dienst gestellt zu wcydeu. ,
Cassel, 11, Oktober. Gestern fand hrer dle W291 der 6 Abgeordneten der Ritterschaft zum Kommunal-„and-
tatt. „ , tageNskülheim a. Rh., 11.0kt0bcr. Bet der gestern „l)ter |th- qchabten Ergänzt: 11g§wal)l für den Wahlkrcts Steg - M„ul- bcim-Wippcrfürth wurde der Advokat-Amxxalt Elch m Coin zum Mitgliede des Abgeordnctqnhauscs gewahlt. _
Mkeck'lenbnrg. Schwc_r1n, 12. Oktober. (M. A.) „DW kommissarisch- dcputattschcn Verhandlungen uber Modificationen in dcr SteuerdgescYgebung smd am Sonnabend,
11 3. d. M. e [0 en wor cn. _ „ , dc Neustre,ligßs,ch11ff Oktober. Der Munster wrerhcrr vyn Hammerstein hat heute seinknxues Amt als Großherzoglrch mecklcnburg-strclißschcr Staatsnnmftcr angetreten. „
- Nr. 43 des »Großherzoglich Mccklcnburg-Strclrßschcn offiziellen Anzeigerse enthält das andtags-AusschrUYen 1101116. d. M. Die Zahk der capo yr0110vWäa beschrankt sich auf vier: Ordinaire La11de§- Contfrxbutwn,“ Deckung der Bedürfnisse der Centralstcuer-Kanc,“ Revrfton de_s Contributions- Modus; Verbesserung der Gescße' und Etnrtchtungen wegseu Arnwnvcrsorgung. sc?léiese Propositwnen entsprechen der 1., 2., 3. und 5. S werin en. , „
SachseY. Altenburg, 6. Okwbcr. Auf Mute dteses Monats ist die landschaftliche Konnmsfion zur Ordnung der Dominial-Angclegenheit wieder zusammenberufcn.
Jena, 12. Oktober. Der Präsident pes Gesammt-Ober- Appellationsgerichts zu Jena, Wtrkl. Gehcnne Rath 131'. Ort- lOff- ist am 10. d. M. gestorben.
Württemberg. Stuttgart , 12. Oktober. Dex »Staats- anzeigcra meldet den Abschluß eines Vertrages bezughch' der Nicdcrscßung einer süddxuts'chen Festungskommrssron, und fügt hinzu, daß zugletch em Vextrq a,bgeschloffen woxden sei, nach welchem die abgebrychene Ltqm atton des bewegltchcn
estungsvermögens bald Jmeder aufgenommen werde. Der th des Zusammentritts ser noch unbekannt.
Oe terreich. Wien, 12. Oktober. Dte beretts gestern erwähnthaiserlicbe Verord'nung vom 7. Oktober,“,durch welche die Befugnisse der Regterungsgewalt zur Verfugung eitwciligcr und Örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Ge- ?eßen provisorisch bestimmt werden, xautet: .
. 1. JmFalle eines Krieges, so ww Wenn der ?anbruchFrrege- rischer Unternehmungen unmittelbax beyorsteht, dann thalle mnercr Unruhen, so wie wenn hochwerräxhcrtsche „oder sonst dte Verfqffung bedrohende oder die persönliche S1chcrhe1t nx ausgedehnter Werse ge- ährdende Umtriebe fich offenbaren, können zetthtltgdund örtltch nach xNaß abe der gegenwärtigen Verordnung auf Grun des Artikels 20 des Étaatsgrundgcseßes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142)
über die allgemeinen Rechte der StaatSbürger die Bestimmungen dxr Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 dieses Staatsgrundgesekes ganz oder theri- weise suspendirt, ferner Ausnahmsanordnm-Yen zur Handhabung der Poli ei und Strafgewalt mit verbmdender rast erlassen werdxn;
iese Ausnahmsverfügun en smd, sofern m der gegenxvartxgen Verordnung nichts anderes be immt ift, nu_r auf Grund eme? Be- chlusses des Gesammt-Minifteriums nach emgeholter Genehmrgung es insers zulässig.
Dteselben müssen nach Vorschrift dieser Verordnung kuxtdgemath Werden. In der Kundmachung ist der Umfang des Gebietes, fur w'exychcs die Ausnahmsvcrfügungcn zu gelten haben, genau zu be- zct nen. " ,
Z. 2. Werden in Gemäßheit des §. ] der gegenwartigen Verordnung die Art. 8, 9, 10, 12 und 13 des Staatsgrund- geseßes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) oder einzelne derselben suspendirt, so treten hicdurch die in dscn naxh- folgenden §§. 3 bis 7 bezeichneten Wirkungen cin, sofern diese Wik- kungcn in der Verfügung nicht ausdrücklich auf ein geringeres Maß beschränkt werden. . _
Dic Verfügung muß dre Bezeichnung der Artikel des Staats- grundgescyes, wclche suSpcndirt jycxden, und die Berufung auf dte- jcnigen Vestimnmngcn dcr gegenwärttgm Verordnung enthalten, welche die Wirkung der Sttspcnfion regeln. ,
Dic Verfügung muß dnrch das Retchdeseßblatt kqndgcmacht und in die amtliche Zeixung des Landes cingcr'yckt werden, 111 welchem das Gebiet gclcgcn ist, für welches diese Verfugung zu gelten hat.
I'. 3. Die SuSpcnfion des Art. 8 des «xaatsgrundgcscßcs vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) hat dre Wirkung, daß "a) dre im §. 4 Des Gcscßcs vom 27. Oktober 1862 (R. G. Bl. Rx. &) be- stimmte 48ftündigc Frist für den Fall, als Organe Yer offentltxhen Gewalt die Verhaftung einer Person wegen des Verdachtes cmer strafbaren Handlung ohne richtcrlichancfchl vorgenommen hahen, auf vierzehn Tage erjvkitcrt wird; b) bcr_Persone11, wclche Wegen emcr der im Anhangs dieser Verordnung bczctchnetcn _strafbaren Handlun- gen verhaftet sind, eine Freilassuug gegen Caution odcr Y_urgschaft nicht stattfindet (W. 7 bis 10 des Gcseßcs vom 27. Okt?- bcr 1862, R. G. Bl. Nr. 87); ' €) 'Perso'nen, _ jvelch§ dre öffentliche Ordnung gefährden, durch dte Stchcrlxcttsbcbör'dc aus dem Bezirke der SuSpcnfion oder aus einem Orte dieses BeSrkcs ausge- wiesen werden können , sofern sie nicht an eben drcscm rte oder m eben diesem Bezirke zuständig find., daß ferner quson'cn, nye1ck)e"an einem Orte dicses Bezirkes zuständtg find„durck) di? Steherhcxxgbchorde angewiesen wcrden können, ohne behördliche Bcjmlltgung dtcscn Ort nicht zu verlassen.
. 4. Die SuSpcnfion des Art. 9 des .Staatsgrundgescßcs vom 21. czembcr 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) chWkt, das; zum Zwecke der Strafgerichtspflcge von den Sicherheitsbchörden Wegen der 1111 An- hange dieser Verordnung bezeichneten ftxafbarx11 Handlungen Haus- suchungcn ohne richterlichen Bcfehk ]cderzett angeordnet werden können. _
Z. 5, Wird der Art. 10 des Staatsgrundgewßcs_vom 21. Dezem- ber 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) suSpcndirt, so fafxm dlc Bcschlqgnahnw und Eröffnung von Briefen auch außer Hen Fallen der Haussuchung oder der Verhaftung und ohne richterlxchcn Befchl vorgenommen werden. ,
Z. 6. Mit der Suspenfion des Art. 12 ch Stgatsgxundgcschs vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) tft dre Wtykxtt1g yer- bundcn: &) daß Vereine oder Zwetgveremc , ryclclpe unter dre Bestim- mungen dcs Gescßcs vom 15. Novemhcr 1867 (R. G. Bl. Nr. 134) fallen, ohne Bewilligung der Behörde m'cht nxehrxgebtldct werder) dur- fen, und daß die polikischcn Behörden dte Thatrgkcrt solcher bereits be- stehenden Vereine, insbesondere das A(Zhalten 79911 Versammlungen derselben einstellen oder die Fortseßung dteser Thatxgkett und das" Ah- haltcn von Vcrsammkungen von besondcxen Bedingungen ahhangtg machen können. Die Thätigkeit der Vexcme anderer Axt blcrbt un- berührt. Die politische Behörde kann ]Zdoch zu den Stßungcn und Versammlungen derselben einen Comunffarr senden, welchcr bx- fugt ist, die Sißung oder Versammlung zu schltcßen, Wenn s1ch dre Erörterung auf Gegenstände erstrecßt, Welche außerhalb des ftatutcy- mäßigen Wirkungskreises des Vereins gclegen„smd. Auch kann dre politische Behörde die Ausführu11g_von Bcsch1u1„se11, duxch welchx der Verein seinen statutenmäßigcn Wirknngskrcts uberschrextct, fisttrcn; 13) daß Versammlungen im Sinne des §. 2 des Gcscßcs vom 15.919- vember 1867 (R. G. Bl. Nr. 135) Überhaupt mch), Versammlungen und Aufzüge im Sinne der §§. 4 uzzd 5 des erwahnten (Heseßes nur mit Bewilligung der politischen Bchorde abgehalten wcrßen durfen.
Z. 7. Durch die Suspcnfion des Art. 13 des St_aatsgrundgcscßes vom 21. Dezember 1867 ( R. (H. Bl. Nr. 142) jvrrd Hic Verwaltungs- Behörde berecbti t: a) das Erscheinen odcr dlc Verbreitung Von Druck- schriften einzufteZen, gcgen dieselben das Postvxrbohzu erlgffen ,und den Betrieb von Gewerben, welche durch Vervtclfälttgung ltterartscher odcr artistischer Erzeugnisse oder durch dey_ Haydcl nut denselbxn die öffentliche Ordnunq gefährden, zettwcrltg 'cmzustcllcn; b) ur die Hmterlegung der fltchtexemplare tm Smnc dxs §. „17 es Preß cscßcs eine Frist zu befttmmen, _wclche ber perrodrschen Drchschriftcn bis zu drei Stunden, bet anderen Druckschriften bis auf acht Ta e vor der Ausgabe ausgedehnt werden kann.
Z. 8. Mit kYer Suspenfion der Art. 8 869, 10, 12 und 13 des Staatsgrundgexeßcs vom 21. Dezemher ] 7 (91.63.5151 Nr. 142) oder einzelner erselbcn können bcschränkcnhc poltzctltchcAnordnungen mit verbindendcr Kraft a) in Be ug auf die Erzcugqng, den erkauf, den Bcfiß und das Tra en Von affen und Mumtwnßgegcnstanden; b) in Bezug auf das aß- und Meldungswcscn* «) m Bezug auf das Verhalten an 13 entliehen Orten und die Ay ammlung von Leu- ten,“ (1) in Bezug au die Vornahme demonstrattver Handlungen und den Gebrauch von Abzeichen erlassen werden.
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