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cation, er fol ende Punkte überein eTommenFind. _ _ ,
Art. 1. D e Köni lich preußis e_ und“ dw Kömglrch sächsische Regierung verpflichten fi gegenseitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, Welche von Cottbris nach Großenhain gefuhrt, und in Cottbus mit der Berlin-_Görltßcr, in Großknhain mit der Priftewiß-Großenhainer Bahn in direkten Schicnen-Anschluß gcscßt werden sol]. _
Art. 2. Für die wischen der preußisch-sächsischen Grenze und Großenhain innerhalb es sächfischen_Geb1ctcs bclegcnc Bahnftrecke wird die Königlich sächfische Regierung derxxnigcn Gesellschgft, welche für den im preußischen Gebiete be-legenen Theil der Bahn die Konzession be- reits erhalten hat, auchinrerseils die Konzesfion unter gleich Ünftigen Bedingungen crthriscn, wie solche m neuerer Zeit den in Sa sen kon- zcsfionirten Privat-Eisenbahn esellschaften überhaupt gestellt worden _sind.
Art. 3. Die Gesellschat hat ihr Domizil und den Sly thrcr Verwaltung in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maß- nahmen und Festscßungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft qls Holche und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Uixternelnnexis tm
lllgemeincn betreffen, lediglich von der Königlich preußischen Regierung zu reffortiren. _
Art. 4. Die Genehmigung und Feststellung des Bauproxxktes innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung uber- laffcn. Jedoch find die technischen Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlachi und der Betriebscinrichtungcn Zunächst der Königlich Y_reußischen Regierupg vorzulegen welche diesel en nach erfolgter Priifung der K_ömgltch sächsischen egierung behufs der von Ihr zu erthrilcnden Zustunxmmg bezüglich der m Ihr Gebiet fallenden Strecke Mittheilen und die er- folgte beiderseitige Genehmigung der Gesellsxhgft eröffnen erd. _
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen u_b_er- schreitct, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden. _ _ _
Art. 5. Die Königlich sächfischx Regierung wird bei Erkhei- lnng der Konzesfion die im Königreich Sgchsen gclixndexi Bestim- mungen über die Expropriation von Grundeigent um fur Etscnbahnen ür die im Königreich Sachsen gelegene Strecke er CottbuZ-Großcn- ainer Eisenbahn in Wirksamkeit sehen. Die Gesellschaft hat darnach in Be iehungd auf die zwangsweise Criverbung des Grund und Bo- dens, ?owie ie sonst mit der Bauführung zizsammxnhangetxden Vcr- hältniffe, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, ww andere Eiscnbahngcs-elischaften im Königreiche Sachsen. _ _
Art. 6. Der Königlich preußischen Regierung bleibt _frcigcstellt, dcm Bahnkörper auf der gan en Strecke von Cottbus bis Großen- hain die für zwei Geleise erfor etlichen Abmessungen geben und _zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten
zu lassen. _ _ Art. 7. Die Spurweite der zu erbaucnden Eisenbahn soll 111
Uebereinstimmun mit den anschließenden Bahnen. übera_[l glxichmäßig vier Fuß acht un? einen halben Zoll englischen Maßes tm Lichten der
S irncn betragen. _ _ _ chArt. 8. Die von einer der beiden kontrahirendcn chtcrun en
eprüftcn Betriebsmittel werden ohne weitere Revifion auch im e- ßicte der anderen Regierung zugelassen werden. _
Art. 9. Der Köni lich sächsischen Regierung verbleibt die Landes- hoheit hinsichtlich der n Ihrem Gebixte bclegencn Bahnsrrcckr. _Dte auf __leizter_c_r zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich ä 1 en ein. _
s chsLKbertretungen, Vergehen und Verbrechen izt Bezug arif dk.“ Bahn- Anlagen oder deren Betrieb sollen, sofern ste ix_n _Kéimglxck) sachfifchcn Gebiete ausgeübt find, von den betreffendrn Königlich sizedfischcn Bc- hörden untersucht und nach den dortigen (Hesxßxn beurtbcilt werden. _
Die Gexcllschaft hat wMen aller Entsclzadtgrmgs;Anspruche , die aus Ania er Eisenbahn- nlagen auf KÖMgllch sachfischxm Gebirte oder des etriebes derselben gegen fie erhoben Werden möchten, sich der Königlich säcbfischen Gerichtsbarkeit zu 11yterwerfen.
Art. 10. Der Königlich sächfischen Regierung bleibt vorbehaltcjz, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gc__sellschast, sowie zur Handhabun Ihrer Hoheitsrechte_und dcs Ihr chr drr Bahn- strecke im sächsü'chcn Gebiete nach diesem Vertrage znstchcnden Auf- fichtsrechts, einen ständigen Kommissarius zu _besteüen. Derselbe hgt die Brzichungen seiner chierunTs zu der E1senba_l3nv_crwaltung m allen Fällen zu vertreten, die nich zum direkten gerichtlichen oder 139- lizeilichen Einschreiten dcr komperenten Behörden geetgnex smd. Dre Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angele enhcttcn territorialer Natur, welche hiernach von Ynem Kommissar rc ortircn, an diesen z_u wenden.
Art. 11. Die ahnpolizci auf der Cottbué-Großcnhamcr Bahsi sokl in Gemäßhcit des für jedes Staatsgebiet hcsonders zu _publizixen- den Bahnvolizci-chlemeuts nach übereinßunmendcw Grundsaßcn
ehandhabt Werden. Die Köni _licl) sächfische Regierung wird zu diesem
wecke das von der Königli preußischen Regierupa fe_i1zns1es1ende Vahnpolizei-Reglement, soWeit nicht lokale Verhältxzisse emzrlne Ab- Michungen- unvermeidlich machen möchten, auch fur die Bahnstrecke in I rem Gebiete in Kraft segen.
lrt; 12. Unterthemen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden da- durch nicht aus dem Untertbanenverbande ihres Heimathslandes.
Die- Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der _Anstel- lung rücksichtli-“ch der Disziplin der kompetenten Aufstchtshehbrde, im Uebrigew aber den Gcseßen und Behörden des Staates, m welchem ße ihren WohnsiY haben, unterrvor-fen. _
A*.- t. 1 3. je Bestimmung der Fahrten, _ahrzeitcn und Trans- porwreise cht ausxchli'cßlich der Königlich prcu ischen Regierung,»-
E's so _je-doch o'wohl im Personen- als im Güterverkehr ZWlschtn den beiderseitigen Unkershanen weder hinsichtlich der Beförderungsprcise noch'der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht Werdkn. Die
x_chöriger Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Rati- ü
für das Unkernehmen fcftzusiellenden Fahrpläne und Tarife, soWie be- abfichtigte spätere Abänderungen derselben, werden, wenn irgend thun- lich vor deren Einführqu Königlich preußrschersetts dem nach Art. 10 Seitens der Königlich sachfischen Regierung _zu bcftellendcn Kommissa- rius mitgetheilt und die von demselben m Beziehung darauf etwa kundgegebenen, mit den Gesammtintcrcffen des Unternehmens zu M- einigenden Wünsche werden thunlicl)st berücksichtigt werden.
Art. 14. Die Königlich preußische Regierung wird nach Maß- gabe Ihrer Geseße vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergebenden abänderndcn und er c'inzendenBcftimmun-
en, alljährlich für die Cottbus-G'roßcnhaincr ._senbahn, einschließlich Jer im Königlich sächfischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisen- bahn-Abgabe berechnen festsiellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Königlich sächfi che RegierunJ, als Aequivalent für die im Königreich Sachsen bestehende Grun - und Geiverbcfteuer, unter Mit- theilung des chartitionsplans, denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der auf König- lich sächsschcm Staatsgebiete liegenden Eisenbaynfireckc zu der Ge-
fie bildet. _ Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung u anderweiten
direkten Staatssteuern wird im Königreiche Sachsen 0 lange und in so weit nicht stattfinden, als solches in_i Königrciche Preußen nicht ge- schieht. Iiisbcsondcrc wird die Königlich sächfische Regierung von der Gesellschaft, welche die Konzcsfion in Preußen ohncAuferlegung- einer
seits nicht erhoben. _
Art. 15. Fiir den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belcgcnc Strecke der im Art. ] gedachten Eisen- bahn anfanfcn wiirde, gewährt die Königlich“ sächsische Regierung der Königlich preußischen Regierung das Recht“ des Ankaufs auf der an- schließmdcn sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Gescßes iiber die Eiscnbahn-Untcrnchmungcn vom 3. November 1838, behält Sich jedoch die Befugnis; vor, das Eigcnthum der in Ihr Gebiet faU-xnden Bahnsirecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der König- lich preußischen Regierung angekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung untcr denselden Bedingun-
rung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der König
auch nach Abzugdes zn ermittelnden Betrages etwaiger Deterioratio- nen. Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltun und die Leitung des Betriebes auf der fraglichen Bahn in ihrer geammten Ausdeh- nung der Königlich preußischen Regierung ge cn Ablieferung der an die sächsiscde Strecke entfallendcn Betriebsiiber chiisse, nach den übcra in Kraft Ölkichdén Bestimmungen dicses Vertrages Verbleiben.
Art. 16. Beide kontrahirende Regierungen find darüber einver- standen, daß die diese Eisenbahn ausführende Gesellschaft gehalten sein soll: 1)unentgc1tlich die Anlage einer Bundestelegraphenlinie längs der Bahn zu Ycstattcn und zu diesem Zchke der Bundes-Te-legraphen- Verwaltung » i fache Stangcnrcihc oder zwei parallele Stangenreihcn auf
Bahntcrrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht
un Allgemeinen denBestimunmgcn zu unterwerfcn, ive
TU Zwecken der Bxindcs-Telegraphcnvcrwaltung getro
und Privat-Depeschen einzuräumen.
Zeitung an dem Bundestelcgraphengestänge mit anzubringen.
Berlin bewirkt werden.
vollmächtigtcn unterzeichnet und befiegelt worden. So geschehen zu Dresden, den 15. Auguß 1868. [„ 8. eise.
[„. 8. ordan.
[„. 8.) *1)r. Wcinlig.
der RatificationZ-Urkunden hat stattgefunden. Ministerium“ der geistlichen, Unterrichts- und Mkedizinal - Angelegenheiten.
fördert worden.
sammtlänge des ganzen EisenbahnUnternehmens steht, dessen Theil _"
Konzcsfions-Abgabc bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrer-
JLU (M Sich Zu ziehen, unter. Welchen die Königlich preußische RWI ___„_.__.__ preußischen Regierung inzwischen ausgeführten Mcliorationen, wie _.
e Berechtigunga zuzugestehen, nach Vedürfniß ein_e_§_i_n- e cr Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Setgte des
vrrfolgcn, cine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke ent- sprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahntcrrains anßciöle en;ch2) |Y e ur no
zu crlaffcnde Bundcs-chlemcnts über die Brnußun der Eisenbahnen ?frn Werden möch-
en; Z) nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntclcgraphen Behufs Benußung zur Beförderung von Staats-
Dagegen soll der Gesellschaftgestattct sein, ihre Betriebstelcgraphen- “_ Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratio fication vorgelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkimdcn sobald als möglich, spatcftcns aber binnen sechs Wochen in »;
Dcffcn zu Urkund ift dicser Vertrag von den beiderseitigen Be-
Vorfiehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die AuSwechselung
Die ordentlichenLehrer Zons und Dr. Mathias Stahl sind zu Oberlehrern am Marzellcn- Gymnasium in Cölu be-
Angekommen: Sc. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönbu-rg-Glauchau, von Gusow. - Sc. ExccUenz de_r General-Lteutenant und Inspecteur der 2. Artillerie-Jnspectton, Schwark, von Ostende.
A'bgereist: 'Der Ministrrial-Direktor, Ober-Verg-Ha-upt- " , mann Krug von Nidda , nach Saarbrücken. ;
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BerTi-n, 16. Okiober. Sc. Majestät dcr Kiénig haben AUergnädth geruht: zur Anlegyng des dem Geheimen Sani- täts-Rath r'. Berend zu Berln1_von des Kaisers von Ruß- land Majestät verliehenen St. Stanisla-us-Ordens zweiter Klasse und des dem Jntendantur-Secretmr Blume von der Inten- dantur des 6. Armee-Cdrps von_ des Großherzogs von Baden Königlichen Hoheit _verltehenen Ritterkreuzes _zwciter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen Allerhöchstihre Genehmigung
zu ertheilen.
Bekanytmachung.
Von dcr,_ vor Kurzem mi Druck erschienenen Liste sämmt- lichcr Königlicher Orden und Ehrenzeichen sind noch einzelne Exemplare zum_Preise von 3 Thlr. im Büreau der unter- zeichneten_ Konnmssion, FriedrichKStraße Nr. 139, zu haben.
Berlin, den_ 31. August 1868.
Königliche General - Ordens = Kommission.
Zu Schweiz, im Regierungsvczirf Marirmvcrdcr, wird zum 1. No- ve_mbcr d. J. eme Tel:*g_raphcnstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet Werden. (kü: J. 2 der Bestimmungen über die Bcnußung der Telegraphcn-Linien.)
Königsberg i. Br, den 14. Oktober 1868.
Telcgraphen-Direction.
Nichtamtliches.
Preußen. _Berlin, 16. Oktober. Ihre Majestät die verwitrwete Königin Elisabeth und Ihre Königliche Lohra dic Großherzogin Alexandrine von Mecklenburg-
chwerin _ bcsuchtrtr m Potsdam gestern , am Geburtstage des Hochsrligrti Königs Friedrich Wilhelm LU. Majestät, Vor- m1ttags die Friedenskirche.
Posen, 14. Oktober. (Pos. Z.) In der 5. Plenarsißun des Pofenschen Provinzial-Landtags betrafdcr erst? Gegenstand der_Tages-Ordnung die Verstärkung des Fonds der Provmzml - Halsskasse. Auf den Antrag eines Abgeord- neten wurde zur erschöpfenderen ErörterUmg das gefertigte Refe- rat m die 4. Abtheilung zurückgegeben und die Veschlußnahme aus eseßt. - In Bezug auf die Petition der Hafenvcrwaltung zu Folvcrg, betr. den Bau einer Eisenbahn von Posen nacb Colberg, wurde beschlossen, dem gestellten Anfrage nicht zu ent- sprechen, dagegen der gedachten Verwaltung durch den Landtags- marschall zr! antwdrten, daß an dem Bau der projektirten Elsendahn die Proan Posen lebhaftes Interesse nehmen werde. _ Dl?“ allgemeine Einfiihrung ciner Steuer auf das Halten von Hunden wurde; abgelehnt. » Es folgte auf der Tages- Ordnung: Unterstuizung der _Diakonissen-Krankcnanstalt zu P__osen. _Der Landtag beschloß die AuZzahlung einer Unter- stitßrzngun Betrage von 1000 Thlrn. aus ständischen Mitteln. Ynstcht11ch der Verwaltung des Landarmenfonds der Provinz * ofen m den Jahren 1865-4867 wurde beschlossen:
Herr Ober-Präfident Wird ersucht auf administrativem Wege Anordnungen zu treffen: 1) durch welche alle das Landarmen- wesen der PWVMJ Posen betreffende Gegenstände, so 1vrit.solchc nicht durch dre bcßchendcn Gesche ausdrücklich der Kompetenz der bei- den Regierungen zu Posen und Bromberg vorbehalten find, in seinem Ressort, Unter thunlichftcr Mitwirkung der ständischen Kommisfion, begrbextct Werden; 2) _untcr Zuzichung eines von der ständischen Kom- misfioxi aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, bestchcnd aus 2 Mitgliedery aus dem p_oscner und einem Mitgliedc aus dem brom- brrger Bezirke: &) entschieden werden sol], ob eine Gemeinde, um ihrer Pflicht zur Armexwflxge zu genügen, als unvermögcnd u erachten, und__m welcher Höhe lhk aus dem Landarmenfonds cine eihülfe zu gewahrcn set,“ 5) Beschluß gefaßt wcrden soll, über Anstellung von Prozessen 1111 qucn dcs Landarmenverbandcs; 8) durch diesen Aus- scpuß die Vorrrwsion der Rechnungen, vorbehaltlich der von der stän- dischen Komnnsfion zu ertbcilenden Dcchargc bewirkt Werden soll. Eventuell: Der__O_ber-Präfident wird ersucht, an Stelle des 'eßt deftchcnden, v_orlarxfi_qrn _chulativs vom 13. Oktober 1843 ein de ni- xtves Regulativ mn Zuztehun de_r ständischen Kommission festzustellen, in welchem die vorstehenden csttmmungen zu 1, 2 und 3 ihrem In- halte nach enthalten sind, und Allcrhöchstcn Orts die Genehmigung desselben unter_Aufhcb_u_ng des ersteren nachzusuchen.
„ Ueber die thrtwnen mehrerer landwirtéschaftlichen Ver- eme, betreffend die Verminderung der kathoischen Feiertage, wurde ur Tagesordnung übergegangen. - Nächste Plenar- stßung rettag, den 16. Oktober or., Vormittags 11 Uhr, zu welcher 13 Vorlagen aus die TageSordnung geseizt find.
Hannover, 15. Oktober. Die heutige Sißung des zwei- t_ez1 [zannoverschen Provinzial-Landtages wurde um 145 U r durch den Landtagsmarschall eröffnet. um ersten Gegenßand der Tagcs-Ordmmg: Schreiben, betr. * erwendun- Yu sur Landstraßexi und Gemeindewege, beantragte Graf
orries die Ueberweisung an die gestern gewählte Kommission von 12 Mitgliedern. Der Antrag wurde angenommen. Dasselbe
geschah m_it drm glc1chlautendcn Antrage desselben Antragsteklers zum zwenen__Gegex1stand _dcr Tages-Ordnung: Schreiben, betr. Ausgaben fur müde Stiftungen und Armen-Anftalten.
“Den folgenden Gegenftqnd der Tagesordnung bildete der Geseß-Entwiirf, betreffend die Aufhebung der Geschlechts-Vor- mundschaft m den PWVWJM Hannover und Schleswig-Holftein, dSerfelbe_ lautet:_ Z. 1. Die 111 den Provinzen Hannover und
chlewrg-Holftem grltende GeschlechtZ-Vormundscbaft wird auf- gehobrn. Z. 2. Diese Aufhebung hat auf die eheliche Vor- mundychaft keinen _Emfiuß._ Abgeordnete Hagenberg be- merkte, daß_ es sich VlcÜelcht empfehle, dem J. 2 eine andere Fasjunß zu geben, da_ dem Vernehmen nach das _Apprllgtwy gericht zr: Celle 111 einem Berichte an das Justiz-Mmrsterium auch die Aufhebung der ehelickyen Geschlechts- Vormuudschaft empfohlen habe. Nachdem indeß die Abgg. Stegemann, v. Lenthc1. _Und Russel die Sache für wichtig erklart und das gegenwärtige Gcscß nicht aufgehalten zu sehen wunjchtej), wurde auch der Z. 2 und darauf das ganze Geseß emstmmng angenommen. Der Antrag des Abgeordneten Rrrsch auf Ueberweisung des Schreibens, betr. Zu- schusse zur Unterhaltrzng der Blinden - Anstalt, an die mehr- fach genannte Zwolfer- Konnnissidn wurde angenommen. Ebensd _wurde der folgende Gegenstand: Unterstüyungen für das ]U_dl_s_che Synagogen- und Schulwesen betr., an die Zwölfer- KomZnsnotk FrwÄesen. er g ei 6 ntrag wurde 111 Betreff deZ lc ten Ge en- standcs der TageZ-Ordnung, welcher die für das Ji1hrß1868 bergeits geleisteten und noch zu leistenden Ausgaben aus den Provin- zialfonds betrifft, 'vom Grafen Vorries gefreut, wobei der- selbe den Wimsch aussprach, daß der Landtag alle Jahre sich ver- Yammeln möge, um den Fmanz-Ekat festzustellen. Nachdem noch .lbg. 01“. Nordbeck?_ dre Aufhebung der einzelnen Provinzial- Lgndschafteti anheim gegeben, wogegen auch Graf v. Borries YetYéUzeuertxnerixhhÉt_H_e„_w_«_ur_de der. Antrag angenommen. EZ 11 _no ri irrer ",u enber aus Vollm . Schluß der Siyung 3'/„, Uhr. H g g achten
Tagxsordnung für Freitag 12 Uhr: Schreiben, betr. Aus- ggben fur Rettiiirgsanftalten, fiir die Provinzial-Landschast, kur Kunst und Wissenschqften, fiir Jrrenanstalten, Taubftum- menanstalten, Gcseßentwurfe wegen Ablösung der Reallasten, _QÖYZTZYYJL mehrferedr UZI alten Provinzen geltenden Rechts-
11 au ie rovin annovcr err“ 1' Stadt Celle mit den Vorstädtenz H , V "lgnng der
Rendsburg , _15. Oktober. In der heutigen Sitzung des schleswxg -ho_lsteinschen Propinzial = Landtages wurde drr Airtrag Wiggers auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein- stnmmg angenommen.
Danzig, 15. Oktober. (Wrstpr. Ztg.) Während der leß' ten Tage des vcrwxchenm und der ersten Tage des laufenden Monat?? habcnfastiammtliche Kreissynoden der evangelischen Kirche 111 der Provinz Preußen ihre Jahreskonferenzen abgehal- ten. Aiif_den_ metste_n derselben wurde beschlossen, bei dem Kultusnnmsterium die Zusammenberufung der Provinzial- Zynxde von Ost- und Westpreußen im nächsten Jahre zu bean- ra en.
Kiel, 14. Okt_0ber. (Kiel. Bl.) Das Artillerieschiff Fre- gatte »Thetisa gmg gxstern zu Schießiibungen in See. Die Reserven desSce-Bataillons, welche als Besaßung auf der »Vmetaee gedient, _smd heute entlassen und werden theils mit Je?) Bahn, theils Mit dem Dampfschiff »Ceresa in ihre Heimath e en. “
Kiel , 16. Oktober. Das Poftdanwfschiff »Frei aa tra heut erst 5 Uhr _10 Minuten friih aus Korsoer hier e)in. Dix Y_YffagteTrzeziöndd die BrerFst haZn 11th m_Zt dem Eilzuge nach
ona e r erung er a en. ieFa rpo i mit dem u e 7 Uhr 5 Minuten weitergesandt worden. | Z g __W1e_sbade11, 12. Oktober. Das »Int. Vl. fiir Naffau« veroffeytluht folgende Bekanntmachung des Königl. Landtags- Kotnmiffarius, Ober-Prästdenicn v. Möller, vom 9. Oktober:
Dcs_ Königs Majestät haben durch Allerhöchste Ordre vom 5. d. M. d1_e Zusammcnberufung dcs Kommunai-Land-tages des Re ie- rungsbezirks Wiesbaden nach Wiesbaden auf Sonntag, den 18. d. 3 ., anzuordnen __gcruht.
Die Er ff.n_u_ng des Kommunal-Landtages wird an dem bezeich- neten Tage, Mittags 12 Uhr, im großen Sitzungssaale der Königlichen
Regierung stattfinden.
Hamburg, 15. __Oktober. Der neue österreichische Ge- sandte bet den Hansestadtcn, Graf Thun, ist hier eingetroffen.
Sachsen. Dresden,_15. Oktober. Da auch am heuti- gen Abend sich dic tumultmrenden Zusammenläufe wiederhol-, ten, so wurd_en_ d1e_ bedrohten Punkte militairisch besegt. Nach- dem der Polizet-Dircktor vergebens zum Auseinandergehen auf- IZFirtdFetn hatte, sprengten Reiterpatrouillen die Zusammen-
n .
- Ueber die hter stattgefundenen Zusaunnenrottungen hat
die Königliche Polizei-Direction heute,; eine Bekanntmachung
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