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erwünscht, wenn ein junéerMann, welcher sich dem praktischen Justizdienste widmet, näyere Kcnntmß [3911 den VcrwaltuugZ- Einrichtungen und dem Verwaltungsdicnstc sich erwirbt.
Es wird auf diese Weise ami) ermöglicht werden, daß eine besondere Carriérc fiir den höheren Vsrwaliimgsdicnsi wegfällt.
An das Ende der Vorbereitungszéit wird dann eine zweite praktische Priifung treten, wclchcstattfindcn soll, wie bisher, vor cincr Priifinigs-Konunissi011, bestimmt fiir die ganze Monarchie, hier in Berlin.
Meine Herren! Sie Werden cs crklärlick) Und gerechtfertigt finden, wenn der GcseY-Entwurf sich beschränkt auf die Haupt- grundsäße des Priifimgswcfcns Und der Vorbereitung. Das ganze Detail, sowohl der Priifmig, als des Vorbereitimgs- Dienstes, wird dem Rrglcnicrit zu Überlassen sein, wie es bisher der Fall gewesen ist, denn die gesexilichc Fixirung dicser Details würde nur, wie ich glcmdc, fiir die juristische Aiisbildung hem- mend und auch sonst dem Interesse der Justiz-Vcrwaltung nachthcilig sein.
Ich erlaube mir, die Kömiglichc Ermächtigung nebst Ges iz- Entwurf und Motiven zu iibcrrcicheii. -
Durch Se. Majestät dcn König bin ich ferner ermächtigt, dcniHohenHausc eincn Gesciz-Entwurf, betreffc'iid die An- stellung im höhcrcii Justizdienste, vorzulegen. Auch dieser GcseH-Entwiirf, meine Herren, soll gemeincs Recht für die ganze Monarchieherbeiführen. Die allgemeine Bedingung für jede .An- stellung im höheren Justizdiensteist die erfolgrciche Zurücklegung der Prüfungen. Dies lride't mir eine Aiisiiahme rücksichilick) dcr- jcnigcn Personen, die eine ordentlicthrdfeffur bei einer juristi- schen Fakultät anf eincr Preußischen Universität beklcidcn. Der (Heseß-Entwurf enthält, in Uebereinstimmung mit dem dcßchcnden Rcchtc, danebcn besouderc Erfordrrniffc fiir die Bekleidung höherer Richtcrämtcr, fiir die Mitgliedscdaft in den Appellatidns- gerichten, für die Mitgliedschaft im Odcr-Tribunal. Man kann wohl zweifeln, ob es überhaupt erforderlich sri, durch diese Vorsehrificn das Ermessen ch Justiz-Ministers cinzucngcu ,' allein die Königliche Ncgicrimg ist doch ohne Bedenken gewesen, das- jenige beizubehalten, was fiir den bei weitem größeren Theil der Monarchie bereits als Rechr besteht.
Einen sehr wichtigen Pimkt enthält noch diese Gcscizcsvor- 1age, derselbe hat jedoch nur eine transitorischc Bedeu- iung. Er betrifft das Verhältniß der in dcn einzelnen LandeSthcileu nach den dort bestehenden besonderen Nor- men Geprüften. Jm Jntcrcffc einheitlicher Justizvrrwaltung und des gleichen Rechts ist es dringend wiinschcnswcrth, daß, wer in dem einen Landcstheile die Qualifikation erworben hat, um dort zum höheren Justizdictistc zugelassen" zu werden, diese Qualifikation aiich in Betreff der iivrigcn Landesthcile habe. In der einen Nichtimg ist die Gleichstellung bereits friiher er- folgt durch Königlichr Verordnung, indem den Juristen, wclche qualifiziri sind, in den alten Lanchtheilen richterliche Aemter JU bekleiden, diesc Qualifikation auch zustrhcn soll in Betreff der richicrlich€n Aemter in den nrucrwdrbeiicn Lanchtbcilcn. Das Umgekehrte ist aber nicht Rcchtcns. Dcr Eniwnrf will in diescr Beziehung Gleichheit herstellen.
Wesentlichen in derjenigen Gestalt vorgelegt , welche Sie selbst ihm gegeben haben in der vorigen Session.
Ick bcchre mich, die Allerhöchste Ermächtigung mit. dem GescY-Entwurfe und den Motivcn zu Überreichcii. -
„ Ich habe ferner eine Allerhöchste Ermächtigung vom (_3. Oktober d. I. dem Hohen Haufe, denEntwurf eines Gc- 1eizes, betreffend die Arissicllung gerichtlicher Erbes- bescheinigungen, vorzulegen.
Auch dieser Gcscß-Entwurf soll gemrines Recht fiir die ganze M0_1mrchie herstelleu. Jm landrcchtlichen Gebiete bestehen Vor- schriften, nach welchen im Falle der Intestat-Erbfolge eine Person, wcnn gleich nur provisorisch; so doch generell für [cgi- tim'iri erklärt wird, als Erbe einerseits bei dem Hypothekcnbuche Hqiidliingen vorzunehmcn, andrerseits aber auch dritten gut- ZilaFlblgcn Personen gegenüber rcchtswirksamc DiSposiiioncn zu re en.
DicseVorsäyristcn beruhen theilweise auf Gescizcn, theilweise auf Rechtsiidmig. Sie können vom thsoretischcn Standpunkte cms wohl angegriffen werden. Wenn man sich auf das Gefilde der Kasuistik begicbi, kann man leicht dahin kommen, Fälle zurecht zuidnstriiircn, in denen fiir den wahren Erben dicse Erbcs-Legiiimationcn Nachtheile herbeiführen können. Allein die Porschrist-én, wie sie sick) ausgebildet, haben sich praktisch b-ewahrt, sie entsprechén dem praktischen Bedürfnisse, insbesondere den Anforderungez], welche der rege Verkehr stellt.
Die Beranlajmuxi'g zudiesem Gesch hat ein Antrag gege- bM, welcher aii die Kdiiigliche Regierung von NcU-Vorpommern aus gelangt" ist. Bei Erwägung dieses Antrages erschien es dringend wunschenswcrth, eme Institution, welche sich im land-
-. gicrung gelangt.
„ Uebrigens enthält . diescr Entwnrf Ihnen bereits Bekanntes,“ er wird Jlmeu im ' ; cigcnthums handelt.
rechtlichen Gebiet bewährt hat, (i_uch auf die iibrigen Landes- thcile, die Rheinprovinz eingeschloffcn, auszudehnen,“ auch hat eine nähere Priifung der Vcrhäiiniffe keine überwiegenden Bc- dcnken hiergegen hcrvortrctcn innen. Uebrigens sind die Vor- schriften , wie sie in den Bezirken des Allgemeinen Landrechts bestehen, nicht einfach in dies Gcseiz übertragen, sondern weiter cntwickrlt mit Riicksicht auf das praktische Vediirfniß und die Erleichterung des Rechtsverkehrs. Dcr Gescy-Entwurf hat den größeren Appellations-Gerichtcn der alten Landesthcile und sämmtlichen Appellations=Gcrichtcn der neuen Landestheile vor- gelegen. Ich erlaube mir, die Allerhöchste Ermächtigung mit dem GcseHe und den Motiven vorzulegen. »
Durch Allerhöchste Ermächtigung vom 2. November bin ich zugleich mit dem Herrn Handels-Ministcr ermächtigt, dem Hohen Hause einen Gcseiz-Entwurf vorzulegen, betreffend die Entziehung und Bcschräukung desGrundcigenthums. Auch dieser vierte Gesciz-Entwurf, mcineHerren, bezweckt, gemeines Recht zu schaffen für alle Landestheilc der Monarchie. Das Bediirfuiß, die Expropriatidn allgemein zu regeln, ist schon seit langer Zeit gefühlt worden,“ derallsige Anträge sind im Jahre 1857 , wenn ich iiicht irre, von dem Herrenhause, im Jahre 1862 von dem Adgcordnrtcnhause an die Königliche Ne- “ Bereits im Jahre 1864 war ein allgemeiner Gescß-Entwurf ausgearbeitet und in dem Stadium der Vorberathung begriffen, als die Einverleibung verschiedener Lanchtbeile das Bediirfniß hervortreten ließ, auch diese neuen Landestheilc durch dasselbe Gesciz zu ergreifen. Die neuen Landesihcilc hatten in Betreff der Expropriation ein sehr verschiedenes Recht. Ueber die Reform sind nun die Behörden , sowohl die Verwaltungs- als die Justiz- Behörden der neuen Lanchihcilc gehört, und auf Grund des so geschaffencn Materials ist man dazu gcschritten, eincn nenen Entwurf eines allgemeinen Expropriaiions-Gescxes aus- zuarbcitcn.
Der Entwurf dicses Gescßes stellt nun im J. 1 den Grundsaiz auf: Die Entziehung und Beschränkung des Grund- eigenthums ist zulässig, wenn und insoweit die Aquiihrung eines das öffe11tlichcWohl bezweckendenUnternehmens jene Ent- ziehung odcr Beschränkung erfordert. Er schließt jedoch von seinem Wirkungskreise aus: erstens die polizeilichen Beschrän- kungeii, zweitens die EntschädigungseAnspriiche aus polizeilichen Verfügungen, drittens die auf besonderen Gescyen oder dem Gewohnheitsrechtc beruhende Entziehung oder Beschränkung des Grundeigeuthums im Intereffe der Landeskultur, und viertens die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Vcrgbaucs.
Dcr GrjeH-Entwurf geht davon aus, daß die Frage, ob ein Expropriaiwnswll vorliege, festzustellen sei durch Allerhöchste Ordre, crderwirft also das System, daß die Expropriation in jedem einzelnen Falle festgestellt werden müsse durcb Gesey, und vermeidet es auch , allgemeine Kategorien aufzustellen, in welchen die Exprodriation zu criheilen sei. Er regelt dann den
“ Entschädigungspunkt nacb denjcnigen Grundsäßcn, welche sich als
cmpfchlrnchrth darstellen, wenn man erwägt, daß es sichnicht um freiwiklige Veräußerung oder Beschränkung des Grund- _ „ Die Entscheidung der Frage, welche (Hegcniiaiidc „zu expropriiren und wie die Entschädigun festzu- stellmi__s_ri,„wrrd den Verwaltimgsbehördcn Überlaffen an Grund komnnnarischer„Prüfung untcr Zuziehung der Vethciligien und von" Sachvxrsiciiidigcn. Die Entscheidung der Verwaltungs- Behordc, mwwcit sic sich bezieht auf die Festseyung des Objekts, welches cntzogexi werden soll, unterliegt dem Rekurse an das vorgrseizte Ministerium; die Feststellung der Entschädigungs- detrage karin dagegen zum Gegenstande richterlicher Prüfung im ordrntdchen Reethwi-ge gemacht werden. In seinem vor- leßtiii Kapitel beschäftigt, sich der Geseiz-Entwurf mit denjenigen voriibergrhxii,dr11 Beschränkungen des Grundeigenthums, welche durch _nnlitariscbc Dispositionen hervorgerufen werden, und giebt in dieser Beziehung das Recht wieder, wie es jeyt auf Grund Allcrhdchsier Ordre besteht.
Ich beehrc niich, dic AllerhöchsteErmächtigung nebst Gesey- Entwurf und Motiven zu überreichen. _
_ Mit Allerhöchstcr Ermächtigung vom 2. November habe 1chsoda1111 dem Hohen Hause einen Gcer-Entwurf, be- treffend dic Abandcrung einiger Bestimmungen der Kdiikurs-Ordnunq vom 8. Mai 1855, vorzulegen. Dieser. GcseY-Entwurf, meine Herren, unterscheidet sich von den vier fruher vorgelegten in doppelter Richtun . Wäh- rctzd- namlich ]ene Geseiz-Entwiirfe, um mich Fo auszu- drucken, neues Recht schaffen sollen, will dieser Geseß-Ent- ivurf nur reformircn, und während jene Geseiz-Entwürfe aiif das ganze Gebiet der Monarchie sich beziehen, erstreckt dieser Geseß-Entwurs sich nur auf daß, wenn gleich sehr weite Gebiet, M welchem die Konkurs-Ordnung herrscht. Die Konkurs-
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Ordnung vom Jahre 1855 , welche dem Konkurs-Rechte und Verfahren neue Bahnen gnwics , hat sich im All- gemeinen sehr bewährt; das; einzelne, Ucbelständc hervor- getreten sind, ist sehr ci'kic'irlich. Cs smdbercits vor meh- reren Jahren Wünsche ausgesprochen,_ einzelne Bestimmungen der Konkurs-Ordnung zu rcformiren,“ n'e sind vorzugsweiscvom Handelsstande ausgegangen. Die Rcformbeftrebuugcn haben sich wiederholt und schließlich den Herrn „Handels-Minister vcr- aulaßt, darüber die Handels-Kanimcrn und Handels-Korpora- tionen zu hören. Diese haben fich aiisfiihrlich über die verschiedenen Wünsche und Vorschläge ausgesprochen 11211) auf Grund dieser gutachtlicben Aeußcrungen sind dann die höheren Gerichte in den betreffenden Landesthcilen ebenfalls zu gutacbtlichcn Muße- rungcn aufgefordert. Nach Prüfung eines mnfangrcichcn Materials ist die Königliche StxzatH-chicriiiig zu der Ueber- zcugung gelangt, daß ein Bediirmiy vorliege, cinzcxnc Bestim- mungen der KonkursOrdmmg zu rcformircn. Von den rcfor- mirten Vorschriften beziehen sich die meisten und wichtigsten auf das Akkord-Vcrfahrcn. Sic zwecken dahin ab, dcn Gläubi- gern gegen die Machinatidnen unredlicher Schuldner eine größere Gewähr zu Verschaffen. Einzelne Abänderungen sind hervorgerufen durch die inzwischen eingetretene Aufhebung der Schuldhast. Meine Herren! Es ist mrhrfach hervorgehoben wor- den, daß es sich nicht empfehle, zur Zeit die Konkurs-Ordmmg zu berühren, einzelne Vorschriften derselben zu rcfdrmircn, mit Rücksicht darauf, daß eine aligemeinc Konkurs-Ordiiung fiir den Norddeutschen Bund in sichrrcr AußsickU stehe. Wenn die Königliche Regierung sich derartigen Gedanken hingeben wollts,
so würde dadurch der Justiz-Minister und vielleicht auch iwc!) ,
der eine oder der andere Minister in eim" recht bequeme und ruhige Lage verseyt werden. Aliein dic Königliche Regierung kann solchen Gedanken sich nicbt hingeben, sic umß vielmehr dafiir halten, das;, wenn ein Vediirfniß, ein praktisches Bedürf-
nis; hervortritt, ein prciißiichcs Gesetz zu reformiren, dic Befric- - digung dieses Bcdiirfmsics aus dem Grunde nicht [)iiians=-
geschoben werden „darf, weil eine Gcseßgcbung iiberé dieselbe Materie fiir den Norddcntschen Bund in sicherer AiiZs1cht steht.
Wenngleich die Aussicht xine sicherx ist, so sieht es immer 110ch ' dahin, wann die Aiissicht wirklich zur Erfüllung gelangen 4
wird. Die Aiisarbcitung cincr Konkurs-Ordnung fiir den
Norddeutschen Bund ist keineswcgs eine leichte Aufgabe, und 7 _ _ _ - „ „ _ * fiaatSanwaltlichn, Amvalts- und BUWéiU-Dicmtcs dc1chaft1gi gcwcxcn
es wird insonderheit in Betracht gezogen werden diirfen, ob denn eine umfaffcndc chclung des Konkurs-Rechts und
KonkurZ-Verfahrens möglich sei, ohne ein wenigstens in den ;
Aus dlkscm Grunde Rechtsanwaltes crfordcrlicl) ist.
Grundprinzipien gleiches Hypothekcnrecht. hat die Königliche Regicrung geglaubt, iroiz dcr mehrfach her- vorgetretenen Bedenken dicsanescH-Entwurf dem Hohen Hause vorlegen zu dürfen.
Ich erlaube mir, Herr Präfideiit, dir. Allerhöchste Ermäch- tigung nebst Entwurf und Motiven zu Überreichen. --
Zuleßt bin ich durck) Allerhöchste Eriiiächtigung vom 4. Juli in die Lage gcscizt, dem Hohen Hause dcn Entw urf cines Gcseßcs zu Überreichcn, welcher dic Aufhebung der In- struktion fiir die westprcußische Regierung vom 21. September 1773 in den zu Westpreußen gc- hörigen LandeSthcilen zum Gegenstande hat. Es bezweckt dieses Gescy die Aufhebung der nach dem Patent wegen Publikation des Provinzialrechts fiir Westpreußen vom 19. April 1844 in Kraft gebliebenen, auf das „ja.? t€1*!'€§t1'8 n0b€1iiaii5 krnZZj-nz sich gründenden Be- stimmungen der Regierungs - Instruktion vom 21. Sep- tember1773 iiber die Erbfolge des Adels. Die betreffenden Vorschriften enthalten eine anomale RechtWildung. Sie er- scheinen nicht geeignet und sind daneben bestrittcn. Auch ist von besonderem Inicreffe, daß diese Vorschriften riicksichtlich der früheren weftpchßischcn Landesthcilc,_welchc cht zu Pommern und Posen gehören, bereits friiher beseitigt worden sind, und daß die Aufhebung der Vorschriften, so weit sie cht noch de'.- stehen, von den Gerichten der betreffenden Landestheile und dem Provinzial-Landtage gewünscht, und beantragt worden ist. Der Provinzial-Landtag hat sich init dem Geselz-Entwurf voll- üändig einverstanden erklärt. An die Sicily der anomalen Rechtshildung sollen die betreffenden allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts treten. ' , , ,
Ich beebre mich dem Herrn Präsidenten die Königliche Ermächtigung nebst dem Gesciz-Entwurfc und den Motiven zu überreichen.
“ Der dem? Herrenhause in scincrfgcsirigcn Sißizng Seitens des Justiz-Minifters worgclegte Entwurf eines (Heseizcs uber 'die ]Uklstl- scheanrTifungcn und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst lautet wie 0 :
Wigr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, fur den ganzen Umfang Unserer Monarchie was folgt:
Abschnitt 1, . _ §. ]. Zur Bekleidung dcr Sthc eines Richters, “Staats“anwaltcs, Rcchtsanwaltcs (Advokat-Anwalts, Advokaten) oder Notars ist die Zurückchung cines dreijährigen Rcchtsstudiums auf einer Universität und die Ablegung zw-Iier juristischer Prüfungen erfordcilicl).
, Von „dem vorgeschriebenen dreijährigen Zcitraumc sind mindestens drei Halbjahrc dem Rechtsstudium auf einer preußischen Universität zu jmdiiicn.
Z. 2, Die erste Prüfung ist bei einem Appellationsgcrichic, dic zwcxtx 7- großx, StaatS-Priifung _- bci der fiir die ganzc Monarchie UUALYWZ'M leitlz-PriifnnasKommission abzulegen.
" J. 53. Die erste Priifung besteht aus cincr schrifilichcn und einer mmidlichcn.
. “J". 4. Dcii_Gegcnsmnd dcr Priifimg bilden die DiZJivlincn dcs prwatrn und dfsciitlickxcchrhjs, dcr Rechtsgcschichie, sowie der Grund- Bcgrissr dci „»Staatsivissanasten.
& Dic Priifung mus; an Erforschung dcr positiven Kenntnisse des Kandidaten, seiner Einficbt in das Wesen Und die grscdicbtlichc Ent- wickelung drr Rccht§dcrdälinissc, sowic darniif gerichtet worden, 01) der Kandidat 1ich iibcrliaudt die für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechtswissrnsrdaftlikhc Bildung erworbcn Habe.
Z. 5, Die in der ersten Priifnnq bestandenen Juristen ivcrdcn von dcm Präsidenten des bcircfscndcn Priifiiiigsgcrichts zn Referenda- ricn ernannt und cidlich verpflichtet.
§. 6. Doktoren der Rechte, Welche diesen Grad auf Grund 311- riickgclcgtcr Priifung bei einer PreußischenUniversität erworbcn haben, können durch den Iusiiz-Ministci' von der irftcn Priismig entbunden Werden, Sie werden alsdann von dem Präsideiiicn deSjcnigcn Appel- lationsgericlßs, dci !vclcixcm sic fich zur Bcschäftiguxig melden, zu Rcfcrcndaricn ernannt und cidlic!) verpflichtet. ,
Abschnitt 11.
Z. 7. Rcftrcndarirn müssen, chor fie zur zwviten - der großen Staats-Priifnng - zugelassen Werden können, eine Vorbereitungszcit don vier Jahren im praktischen Dienste zurückgelegt hach.
§. 8. Von diesem virrjädriacn Zeitraum sind drei Jahre auf die Bcsciiäftignng bci Gerichten und Rechtsaiiwalicxi Und ein Jahr auf die Beschäftigung bei Vcrwalimigs-Bcliördcn zu verwenden.
F. 9. Die Vorbereitimgözeit der Referendaricn dci den Gerichten ist der Art zu crihcilcn, das; sie von dem dreijährigen Zeitraum zivci Jahre bei (Gerichten erster Instanz - Stadt-Krcisgerickitcn, Amis- geriibtcn, Landgerixdtcn, Obergerichtcn - Und ein Jahr bei GcriMcn zweiter Instanz beschäftigt Werden.
Bri beiden ist diese Beschäftigitng der Art cinzurichtcn und zu [citeiy das; die Rcfcrendaricn, mit den leichteren DikUÜJWLigM begin- m'nd und allmählich von Stufe JU Stufe Zu den schwereren fortschrei- tend, schließlich in sännutlicbcn Gcschäftszwcigen ch richterlichn,
sein undjsick) eine solche Einsicht und praktische („Hewandthcit iii-c]lxc1i diesen Diciiftzwcigcn erworben haben iiiiiffcn, imc Ur zur scldjtitcm- digen Verwaltung des Amtes cines Richxcrs, Siiiatsanwaltcs odcr
Während dieser VOkbcl'cikUMsZkik können die Rcferendaricn zeit- weise zu den Geschäften eines HülfIrichterI“ bei den Stadt- und Kreis- gcrichtcn, den Amngerichtcn und Friedcnsgcrichicn, zu den Gcschäftcn cines Gchiilfcn dcr Staat§a11waltschafw sowie zur zeitweiscn Zekiw- tung eines Rechtsanwalts verwendet werden, auch die Verrichtungen cines Gerichtsschr'eidcrs wahrnehmen.
§. 10. Die Beschäftigung der ?)kcfcrcndaricn bci Vcrwaltungs- Behörden soll nicht cher crfol-„xcn, als bis dicsclden mindestens cin Jahr bei Justiz-Bcbördcn gcarbeitct haben.
J“. 11. Nach Ablauf dcr vierjährigen Vordcrcitungszcit kann der Refcrciidariiis, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen (W. 19 und 11): sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staats-Priisung für vor- bereitet zu erachten sci, beantragen, zu dieser Prüfmig zugelaffm
zu Werden. Abschnitt 111,
§. 12. Die große StaatI-Prüfung - J] 2 -- ist eine miindlichc und schriftliche, und soll einen wesentlich praktischen Charakter an fich tra en. gSic ift demgemäß iiisbcsondcrc darauf zu richten, ob der Kandidai fich eine gründliche Kenntnis; des prcnßischeii öffentlichen und Privat- rechts erworben Oude und fiir befähigt zu erachten sei, _im prak- tischen Insiizdicnste cine scldstftändigc Stellimg mit Criolg einzu-
Abschnitt 117. „ _
§. 18. Die in der großen Staats-Prüfung voricbriftsmaßig bc- siandcncn Referendaricnwcrden Von dem Iuftiz-Miiiisicr z_uGcr1chts- Assessorcn, und in den Gebieten des lepcllationsxxi'richtSlzois zn Coln, sowie der Appellationsgcrichtc zuCcllc und Frankfurt a. M. entnicdcr zu Gerichts-Affcssorcn oder zu Advokaten ernannt.
J“. 14. Die Bestimmungen dieses Gcscßrs treten am 1. Oktober 1869 in Kraft. „ ,» „
DercnigciiInristcn, welchc anzcncm Y_„qgc' auf Grundxhestaiidc- ner Prüfung bereits zum prakiiyxhcn Justizdtcnsxc ziigclancti imd, soll die zuriickgclcgtc Zeit der Beschäftigitng iti dcimclben aus die vor- geschriebcnc virrjährigc Vorbereitungszcic ;- J. 8 «- angerechnet Wer- den. *
* nehmen.
Auch kann denen, die im dicsc1n«,',agc bereits die „Hälfte der Vorbereitungszcit zurückgelegt haben, die Vcrpßichtimg, wädrcnd cines Jahres bei Verwaltungs -Bcl)ördcn zu arbeiten, ganz oder tiiciiiveisc vom Ji,istiz-xk:'e,'i11istcr crlaffrn werdcn. - __
§.15. Alle diesen Vorschriften cutxicg-cmtci)cndc Bestimmungen Werden aufgehoben.
-- Der dcm Hcrrcnbansc in seiner gestrigen Sißimg ferner iibcr- rcichtc Entwurf eines Gcscizcs iiber die Anstellung im [iiihcrcn Justiz. dienste hat folgenden Wortlaut:
5Rch*