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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags fiir den ganzen Umfang Unserer Monarchie, _was folgt: _ _
§. 1. Wer in einem Landesthetle unserer Monarchtc oder 111 den Fürstenthümcrn Waldeck und Pyrmont nach den dort geltenden Be- stimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt eines Richters bei einem Kollegialgcrichte zu bekleiden, kann in allen Landesthcilcn Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat-Anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staats-Anwaltschaft angestellt werden.
Z. 2, Zur Anstellung als Mitglied eines Llppcklationsgerichts ist erforderlich, daß der Beamte mindestens 4 Jahre als ctatsmäßiger Richter oder als Beamter der Staats-Anivaltschaft oder als Rechts- Llnwalt (Advokat, Advokat-Anwalt) angestellt gewesen ist,
§. 3. Zur Anstellung als Mitglied des Obcr-Tribunals ist er- forderlich, daß der Beamte mindestens vier Inbre als vortragcndcr Rath im Iusiiz-Ministerium, als Mitglied eines Appellationsgcrichts, als Präfident oder Kammer-Präfident bei einem Landgerichte, als Präsident odcr Vize-Präfidcnt bei einem Obergerichts, als Direktor eines Stadt- oder Kreisgerichts, als Ober-Staatsanwalt, General- Prdfurgsxor, General - Advokat oder Ober - Prokurator angestellt gc- wc en 1 .
Mitglieder der in den neu erworbenen Landesthcilcn früher bestandenen Obcr-Appella_tionsgerichte können ohne Rückficht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober-Tribunals ange- stellt werden.
Inglcichen können während eines Zeitraums von zehn Jahren, angerechnet vom Tage der Publikation dicses Gescßes, Mitglieder der in den neu erworbenen Landesthcilen bestandenen oder bestehenden Llppellations- odcr Obergerichte, Welche scit Eintritt in diese Gerichte acht Jahre lang etatsinäßige Richter gewesen smd, ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des ersten Absaßcs dieses Paragraphcn als Mitglieder des Ober-Trtbunals angestellt werden.
§. 4. Bis zur Vereinigung des Ober-AppellationSgerichts zu Berlin mit dem Ober-Tribunal find die Vorschriften des Z. 3 auch fürß di__e ?lnftellung als Mitglied dieses Ober-Appellationsgerichts ma ge en .
Z. 5. Wer mindestens vier ahre die Stelle eines ordentlichen Professors der juristischen Fakuität bei einer inländischen Univerfität bekleidet hat, kann zum Mitgliedc eines ]eden Gerichts ernannt Werden, ohne daß die Ablegung der fiir Richter vorgeschriebenen Prüfung oder fiir die Ernennung zum Mitgliedc eines Appellationsgerichts, dcs Ober-Tribunals oder des Ober-Appe[lanonsaerichts dic vorgängige Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist.
;D. 6. Alle diesem Gesetze cntgcgcnstchendcn Bestimmungen, ins- besondere die W. 1 und 2 der Verordnung vom 8. Fcbruar1867 (Geseß-Sammlung S. 209) werden aufgehoben.
-- Der EntWUrf eines Geseßes, betreffend die Ausstellung gericht- licher Erbbescheinigungen, welchcr gleichfalls dcm Herxcnhause in der gestrigen Sißung desselben überreicht worden, _lautct wie folgt:
Wir Wiihelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie fiir den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Z. 1. Jeder gcseßliche Erbe ( Intcftat-Erbe) ist befugt , auf Aus- 1_*iellung einer Erbbescheinigung bet dem zuständigen Gerichte anzu- ragen.
§. 2. Zuständig ist daSjenigc zur Ausübung der freiwilligen Ge- richtsbarkeit berufene Gericht, im Bezirk des Appellationsgerichtslwfcs zu Cöln dasjenige Friedcnsgcricht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand gehabt hat.
Z. 3. Der Antragsteller hat den Tod des Erblassers und das per- sönliche Verhältniß zu demselben, auf welchem sein Erbrecht beruht, soweit es nicht notorisch ist, durch Urkunden odcr Zeugen, wohin auch Notorietätszeugen zu rechnen, Überzeugend nachzuweisen.
Dcr Erbe hat dem Gcricht einc eidesstattliche Versicherung, daß ihm andere gleichnahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, er auch nicht wisse, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, mündlich zu Protokoll oder schriftlich abzugeben; im leßten Fall muß die Unterschrift des Vcrficherndcn gerichtlich oder durch einen Notar beglaubigt sein. _
Sind mehrere Erben vorhanden, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, diese Versicherung von allen oder nur von einem oder mehreren Miterben zu verlangen.
Zur Ergänzun des Nachweises kann das Gericht geeigneten Falls ein öffentliches Auchbot dcr unbekannten Erben erlassen.
Z. 4. _Zn dem Aufgebot sind alle diejenigen, Welche nähere odcr leichnahc rbansprüche an den Nachlaß zu haben vermeincn, aufzu- Lordern, ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine anzumel- den, und zwar unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erdbeschcinigung erfolgen werde. Der Termin ist “mindestens auf drei Monate hinaus zu bestimmen. machung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern nach dem Ermessen des Gerichts, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstellc. Ein AusschlUß-Urtheil ergeht nicht.
§_. 5. Das Gericht hat über das nachgewiesene Erbrecht eine ur- knndlichc Bescheinigung auszustellen. .
Z. 6. Durch die Erbbcschcinigung wird der darin benannte Erbe zur Vornahme aller eincm Erben hinsichtlich des Nachlasses zu- stehendxn Rechtshandlungen ermächtigt.
D*? von dritten Personen rcdlicher Weise mit dem in der Erb- bcschemigung benannten Erben iiber den Nachlaß vorgenommenen Rechthcschastq insbesondere auch die demselben von Nachlaß-Schuld- YFZ! geleisteten Zahlungen , muß der wahre Erbe gcgen fich gelten
Derselbe hat ]cdocl), wenn eine freigebigc Verfügung unter Leben-
Dic Bekannt- *
di en oder von Todeswegen den Gegenstand des Rechtsgeschäfts_ bildet, inJoWeit einen Anspruch gegen den Erwerber, als dieser noch tm_Be- fiße der durch die freigebige Vcrfügun erlangten S_ache fich_ bcftndet oder durch den aus derselben gelösten ertl)_noch Wirklich reicher ist.
Auf Grund einer vorgelegten Erbbeschemigxmg kann die Uxber- schreibung von Rechten des Erblassers auf den__Erbcn m dffen_tl1chen Büchern (Grund, Hypotheken-, Unterpfands-, thrschafts- 2c. Bachern, Gewerkebiichcrn, Schiffs-chistcrn u. dergl.) drwxrkt Werden. _
T. 7. Die in dcn einzelnen Landesthcilcn geltenden Vorschriften und Rcchthrundsäßc über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechts- gcschäften, die ein nicht mit einer Erbbcscheinigung versehener vermeint- licher Erde als solchcr in Beziehung auf den Nachlaß _yorgenommen hat, werden durch die Bestimmungen dcs_ §. 6 nicht bcruhrt. _
„. . Gehören zu dem Nachlassc einer Person, Welche zur Zeit ihres Todes in Preußen feinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grund- stücke, in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte 0de in de_r Ver- Wahrung einer preußischen Behörde befindliche Gegenstande, so_ lst das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück bel_e en ist, das öffentliche Buch gefiihrt oder der Gegenstand Verwahrt ivir , zur Aus- stellung einer Erbbcschcinigung zuständig, Welche den Erben zur Ver- fügung über das Grundstück odcx das eingetragene Recht oder zur Empfangnahmc des verwahrten (He cnstandcs legitnnirx.
. . Wenn in einer lcßtwi igen Verfügung *die Erben oder sonstige Bercchtigtc nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Be- schaffung der Legitimation crfordcriicl) rst, dezeichnet worden smd, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht (Z. 2) auf Ausstellung einer ergänzenden Erbbescheinigung antragen._ _
In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller thr_e Iden- tität mit den in der betreffenden letztwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nachgewiesen haben. _ __
Die Bestimmungen des §. 6_fmden anch anf erganzendc Erb- bescheinigungcn Anwendung, soweit es auf die darm bescheinigte That- sache ankommt. _ __
E. 10. Das Verfahren richtet fich auch m den Fallen der §§. 8 und 9 nach den Vorschriften der W. 3 und __4. _ _ _
§. 11. Der Iustiz-Ministcr wird crmaxhtigt, die Gerichte Wegen Ausführung des Gescyes mit näherer Anweisung zu versehen.
- Der dem Herrenhausc vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechtsvcrhältnissc des Stein: und Braun- kohlcn-Bergbaues in denjenigen Lanchthcilen, tn welchen das Kurfiirsilicl) sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gcseßcsfraft hat, verordnet im §. 1, daß in diesen Landesthcilen dic Stcm- und _Braun- kohlen fernerhin lediglich dem Verfügungsrecht dcs Grmidxtgenthu- mers unterliegen, die bestehenden Berechtigungen zum Betrtcbc_des Stein- und Braunkohlen-Bcrgbaucs jedoch aufrecht erhalten blctbxn. Z. 2 bestimmt, daß Und unter welchcr Form das Recht zum Stem-
, und Braunfoblcnbcrgbau von dem Eigenthum am Grundstück als
selbstständige Gerechtigkeit mit der Eigenschaft eincr unbeweglichen Sache (§§.“3. 4) abgetrennt werden kann. §§. 5 bis 8 handeln von der Führung der betr. Hypothekenbücher, §. 9 von der LöschunZ dcr voliständig abgebauten Kohlcnfcldcr im Hypothckcnbuch. . be: zeichnet die Vorschriften des Aljgcmcincn Berggescßes vom 4. Ium 1865, welche auf den Betrieb des Stein- oder Braunkohlenbergbaucs im Bereich des Gescßcs Anwendung finden. Z. 11 bestimmt, _daß, Wenn mehrere Personen Stein- und Braunfohlcnbcrgbau betreiben, dieselben einen im Inlandc wohnhaften Repräsentanten zu bestellen haben. Durch J. 12 wird das Kurfiirstlicl) sächsische Mandat vom 19. August 1743 2c. aufgehoben. Nach §. 13 tritt das Gescß mildem ]. Januar 1869 in Kraft.
„ Verkehrs - Anstalten. _
- Dic Gcsammtlänge aller Eisenbahnen in den Vereinig- ten Staaten von Nordamerika betrug nach »Morgans British Trade Journalec zu Ende des Jahres 1835 erst 1098 Meilen, dagegen zu Anfang des Jahres 1868 39,244 Meilen, deren Anlagekosien auf circa 390,000,000 Pfd. St. geschätzt Werden, eine Summe, die etWas
mehr als die Hälfte der amerikanischen Staatsschuld beträgt. In der Zeit von _1835-1868, aljo in 33 Jahren, find überhaupt 38,146 Meilen Eisenbahn_gcbaut Worden, im Durchschnitt jährlich 1156 Meilen. Dr_e qcrmgste Länge, die in einem Jahre eröffnet wurde, war 159 Meilen im Jahre 1843, die größcfte von 3643 Meilen trifft auf das Jahr 1856, Im ersten Kriegsjahre Wurden nur 621 Meilen gebaut. -- Von der Eröffnunß der ersten Eisen- bahn in Amerika im Jahre 1830 bis zur Erwcr ung von Kalifornier: in 1848 smd 5996 Meilen,_im Durchschnitt 316 jährlich gebaut wor- den. Von dieser Zett ab bis zum Ausbruchc des „Bürgerkrieges , in einer Periode von 12 Jahren, wurden 24,639 Meilen, oder durch- 1chnittlich 2051 _1m Jahre hergestellt. Von da ab bis jeizi find über- haupt 8587 Mxtlen oder 1227 ]ähklick) dem Verkehr eröffnet worden. Das Verhältniß der Meilxnzahl der Eisenbahnen zur Bevölkerung stellte fich folgendermaßen: im Jahre 1840 kamen auf 1 Meile 7415 Einwohner, 1850 -- 3298, 1860 - 1083 und 1867 - 905 Einwohner. Die Ausdehnung des E11enbahnneßes in Amerika ist also bedeutend cWescn; man berechnet schon xcßt, daß im Jahre 1870 die Gesammt- änge desselben auf 45,000 Mc_zlen fich belaufen werde.
»(N.Y.H.Z.) DtencucHnngebriickeüberdicNiagarafällc, deren Bau im Juni 1867 in Angriff genommen, wird binnen einem Monat fertig sein. Die Brücke c__rstrech_t fich von einem Punkt gleich unter- halb der amerikanischen Falle_ bis zu einem Punkt auf der kanadischen Seite gleich unterhalb dcs_ _Clifton House; die Spannung, Welche be- deutender sein soll als bei irgxnd einer anderen Hängebrücke der Erde, beträgt 1264 Ju 4 Zoll, die beiden Draht-Kabcls sind 1900 Fuß _qiig und jedes derselben besteht aus stehen 24 Zoll starken Draht- ei en.
“4403 Oeffentlicher Anzeiger.
Handels-Negister. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.
Die Ge ell a ter der hierselbft unter der Firma s sch f Mundt & Pick
(Chales- u. Tücher-Fabrik, jeßiges Geschäftslokal: Palisadenftr. 94),
am 1. November 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft smd die Kaufleute
1) Conrad Otto Albert Mundt, _ 2) Salomon, gcnanntStegftted Pick, beide zu Berlin. _ Dies ist heut unter Nr. 2450 des Gesellschafts-Regtftcrs eingetragen. Berlin, den 4. November 1868. _ __ _ _ Königliches Stadtgericht. Abtheilung fur Civilsachcn.
«-
Jn das hiesige Jirmcn-Register ist unter Nr. 116
der Rittergutsbefißer Carl Ferdinand Otto Ludwig Udo :
von Alvensleben, Ort der Niederlassung: Schollenc, Firma: v. Alvensleben,
eingetragen zufolge Verfügung vom 3. November1868 mn 4. No- vember 1868
Rathenow, den 4. Noyembcr 1868. Königliche Kreisgerichts - Deputation.
Zufolge Verfügung voni*2."ßnd am 3. November d. I.
1) die von der Frau Auguste Rosenberg, geb. Becker, zu Danzig “
hier unter der Firma
A, Rosenberg betriebene Handelsnicdcrlassung (Tuchhandlung und Herren- Garderobe-Gcschäft) in dem Firmcn-Register Nr. 775,
2) die für diese Firma dcm Hrn. Saul Rosenberg crthcilte ;
Prokura in dem Prokuren-chistcr Nr. 214.
eingetragen worden.
Danzig, den 3. November 1868. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium. v. Gro dd eck.
Zufolge Verfiigung vom 2. ist am 3. November d. I. unter Nr. 101 in unser_ Register zur Eintragung der Ausschließung der ehe- ; lichen Gütergememschaft eingetragen worden, daß der Kaufmann Otto OScar Robert _Knoch zn Danzig für _scine Ehe mit Maria Friederike Louise Roell die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbcs ausge-
schloffen hat.
DanziZ, den 3. November 1868. K niglichcs Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium. v. Gro ddcck.
Der Kaufmann Adolph Robert Wilhelm Frankenstein zu Stettin ; hat für seine Ehe mit Emma Elise , gebornen Wolff, mittelst Vcr- : trages vom 14. September 1868 die Gemeinschaft der Güter und des ' Errverbes ausgeschlossen.
Dies ist in dem von uns geführten Handels-Register zur Eintragung
der Ausschließung der ehelichen Gütergemcinschaft unter Nr. 164 zu- folge Verfiigung vom 3. eingetragen,
November 1868 am 4. desselben Monats
Stettin, den 4. November 1868. Königliches Sce- und Handelsgericht.
In unser Firmen-Regisier ist unter Nr. 134 die Firma Iulius Birkenstock und als deren Inhaber der Buchhändler Iulius Birkenstock zu Naivicz zufolge Verfügung vom 2. November 1868 am selbigen Tage ein-
getraqen worden.
Rawicz, den 3. November 1868. Königliches Kreisgericht.
In unser Geseüschafts-Regisier ist heute bei Nr. 43 die durch das
7 Ableben des Kaufmanns Louis St_einbach aus der offenen Handels- Gesellschaft Steinbach sr Tunmc hterselbft erfolgte Auflösung dieser 4
Gesellschaft und in unser Jirmen-chifter Nr. 2365 die Firma Stein- bach er Timme und als deren Inhaber der Kaufmann Adolf Timmc
hier eingetragen worden.
Breslau, den 27. Oktober 1868_ Königliches Stadtgericht, Abtheilung 1.
In un er irmen-Re i er ist Nr:"2364 die Firma s J 9 |C. Schneider
„_nd als deren Inhaber der Fabrikbesißer Carl Schneider hier, heute „ eingetragen worden.
Breslau, den 27. Oktober 1868; _ Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.
In unser Prokuren-Regis-iir ist bei Nr. 445 das Erlöschen , - (Inhaber: der Schuhfabrikant Iohann KarlGottlob Sprenger daselbst)
der dem Otto Koniecki
J von dem Kaufmann Carl Tanne hier für die Nr. 2354 des Firmen-
Registers ein etra ene irma: g HereiZs-Buchhandlung Carl Tanne
ertheilten Prokura heute eingetragen worden.
Breslau, den 28. Oktober 1868. _ Königliches Stadtgericht. Abtheilung ].
.; getragenen Firma :
In unser Firmcn-Regi er ist Nr. 2367 die Firma: athan Steiniß
; und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Steiniß hier, heute
eingetragen worden. Breslau, den 28 Oktober 1868. Königliches Stadtgericht, Abtheilung ].
_ In unser Firmcn-Regifter ist bei Nr. 1064 das Erlöschen der Firma C. T. Friese hier heute ein etragen worden. Breslau, den 29._ Oktober 1868. Kdnrgliches Stadtgericht. Abtheilung [.
In unser Firmen-Registcr isi Zub laufende Nr. 836 die Firma
__ _ __ »D. ProÖkaucr-c zu Konigshutte und als deren Inhaber der Kaufmann David Pros- kauer daselbst am 3. Noyember 1868 eingetragen worden.
Beuthen O;S., den 31. Oktober 1868.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.
Die auf Führung des hiesigen Handels-Regiftcrs und des Ge- nossenschaftE-Regxsters fick) bczichenden Geschäfte werden in dem Ge- sch9fts_1ahrc 1868/69 von dem Kreisrichter von Bomsdorff unter Mitwirkung des Aktuars Schmidt bearbeitet Werden.
Die in Artikel 13 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gcseß- buches und nn Genossenschafts-(Heseße vom 27. März 1867 vorge- schriebenen Beka11ntmachungcn werden wir in dem bezeichneten Zeit- raume durch die Berliner Vörscn-Zeitung, dcn Staats-Anzcigcr und
; das hiefi e KreiSblatt bewirken.
Frei adt, den 28. Oktober 1868. Königliches KYi_Zs_gx_r_i_c_h_t_.___l. Abtheilung. In unser Firmcn-Regiftcr ist Zub laufende Nr, 124 die irma S. Loebinger zu Sohrau und als deren Inhaber der Kan mann
- Selig Locbingcr zuSohrau am 31. Oktober 1868 eingetragen worden.
Rybnik, den 31. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Königliches Kreisgericht Halle a. S. _ In unser_em Gesellschafts -Regifter ist bei der unter Nr. 58 em-
Zuckerfabrik Wallwiß olgendes vermerkt: usgeschieden ist seit dem 7. Oktober 1867 _ _ dcr Gutsbefißcr Gottfried August Schulze tn Dachrtß, als Gesellschafter eingetreten find dagegen _ _ _ der Gutsbefißer Iulius Gotthold Leberecht Hadickc m PriesLer un derT Obexßonom Friedrich Christian Gottlob Schulze in re l . Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. Oktober 1868 am 2.910- vember 1868.
Königliches Kreiögcricht-Halle a.S. _ In unserm GesellschqftZ-chister ist unter Nr. 152 Folgendes nottrt: Firma der Ge1cllschaftx K. Schröder & Co. Siß der Gesellschaft: Halle a. S. _ Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter smd der Rauchwaaren-Hädndlcr Carl Schröder un der Rauchwaaren-Händler Heinrich Hoffmann, Beide von hier. _ Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Rauchwaaren-Handlcr Carl Schröder befugt. Die Gesellschaft hat am 1._Oktober 1850 be onncn. Eingetragen zufolge Verfügung vom 27. ftober 1868 am sel- bigen Tage.
In unserem Handels-Gesellschafts-Register ist bei der sah Nr. 88 eingetragenen Handels-Gescllschaft: pSprengcr, Albrecht & „Holzes d fl V f in Weiß2e81fe§ftb 1868 ' t ol en es u o e er ügun vom . o cr einge nagen: F g »Der [?isherige Ge ellschafter, Schuh-Fabrikant Friedrich Al- brecht, Ln Weißenfels ist ausgeschieden un der Schuh-Fabrikant Johann Karl Gottlob Sprenger da- selbst als Gesellschafter eingetreten.- Naumburg, den 28. Oktober 1868. _ Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
In unserem Handels-Jirmen-Register ist die unter Nr. 391 ein-
etra ene irma: g g F »Friedrich Albrecht sr Sohne: in Weißenfels
Col. 4
u ol e Ver ügung Vom heuti en Tage gelöscht. 3 f Flaumbfurg, den 28. Oktoßcr 1868. Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung.
Die in unserem Handels-Jirmen-chister sub Nr. 102 eingetra- gene Firma: _ I. L. Schneider, zu Eckartsberga,