1868 / 283 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bundesrathes eingewilligt, daß auf einem neuen Kongreß über solche Verbesserungen der älteren Konvention verhandelt werde, welche sich nach den, in den letzten Kriegen gewonnenen Er- fahrungen als wtinschenswerth herausgestellt haben. Besonders aber sollte verhandelt werden über die Ausvehnung der Kon- vention von 1864. Diejenigen der eingeladenen Staaten, welche den diesjährigen Kongreß nicbt beschickten, hatten doch ihrer Mehrzahl nach sich bereit erklärt, den zu fassenden Bcschlüffen beizutreten. ,

So waren denn in Genf, als dem historischexi Aus- gangspunkt der auf die Linderung der Kriegstibel ge- richteten Bestrebungen vom 5. bis 20. Oktober d. I. die Vertreter von 14 Staaten wiederum unter dem Vorsitz des General Dufour versammelt. Die Namen der versammelt gewesenen Vertreter und ihrer Staaten sind: Norddeutscher Bund: der Gesandte des Norddeutschen Bundes bei der schwer- zerischen Eidgeiioffenschaft, Gcneral-Lieutenmit von Roeder, General-Arzt [)1'. Loeffler und Kapitän zur See Koehler,“ Oesterreich: Stabs-Arzt 1)1*. Freiherr von Mundi); Beiden: Stabs-Arzt01-.Steiner; Bayern: Chcf-Arzt 1)1*. Donipierre,“ Belgien: Bergrath August Vischcrs; Danemark: damscher Konsul bei der Eidgenossenschaft O1". Jm: Geiliffe; Frankrerch: Contre-Admiral Coupent des Bois und Z))iilrtär-Unter-Jnien- dant ]. Klaffe de Preval; Großbritannien: Contre-Ad1mral Yelverton; Italien: Arzt-Direktor Ritter Baroffiy und Fre- gatten-Kapitän Ritter Cottrau; die Niederlande: Vize=Admiral Ionkheer van Karnebeek und Legations-Ratl) Wesenberg; Schweden: Oberst-Lieutenant Staaf,“ die Schweiz: General Dufour, Präsident des internationalen Komites zur Pflege verwundeter Krieger, Gustave Moynier und Ober-Feldarzt der eidgenössischen Armee ])1*. Lehmann,“ die Türkei: Mawr Husnl) Effe???) tWr"1rtte111bcrg: Pfarrer ])]: Hahn und Stabs-Arzt

i'. i c.

Das Ergebnis; der Berathung war, den Traktat von 1864 in seiner Faffung zu belassen, demselben 1ed9ch 14 Zusatz- Artikel hinzuzufügen, von denen fünf die auf die Latidarmeeii bezüglichen Bestimmungen modifiziren, erweitern oder deklari- ren, während Ein Artikel den Eingang bildet Uiid acht die Neutralität des Sanitätsdienstes im Seekriege stipuliren. _

Von den fiinf auf die Landarmeen bezüglichen Zusatzartikeln verändert der erste den Art. 3. „der Kon- vention von 1864, welchcr erklärt, daß die neutralistrten Per- sonen (d. h. das gesammteSanitäts-,Verwaltu1igs„- und Trans- portpersonal der Lazarcthe, sowie die Feldgeistlichen) inner- halb des vom Feinde besetzten Bereiches iti ihrer Funktion fort- fahren oder sich zurückziehen können, dahin, daß ausgesprochen wird: »das bezeichnete Personal wird nach Maßgabe des Bedürfnisses fortfahren, für die Kranken und Verwun- deten in dem Feldlazarett) oder Hospital, in welchem es dieiit, Sorge zu tragen.« Ferner wird festgesetzt, das;, wenn 'dtes Personal (nach Erfüllung jener Pflicht) sich zurückzuztehen wünscht,demKommandirenden die Bestimmung des Moments des Aufbruchs anheimgestelit ist, daß der Konunandirendejedoch den Aufbruch nur um eine kurze Frist aus 1nilitärischenRück1ichten auf- schieben darf. - Der zweite Zusatz bestimmt, das; von den Mächten Dispositionen getroffen werden sollen, daß'den oben genannten Personen während dieser Wirksamkeit ihr Trakta- ment weiter gezahlt werdenkann. _ Der dritte _defimrt den AuZdruck Ambulance, der bisher je nach den verschiedenen Em- richtungen der Armeen verschieden gedeutet werden konnte, als sämmtliche bewegliche Anstalten umfassend, welche zur Auf- nahme der Verwundeten den Truppen folgen,“ eme Defini- tion, die deShalb wichtig ist, weil das Material dieser An- stalten im Gegensatze zu dem der Hospitäler nicht dem Beute- recht verfällt.») -- Der vierte Zusaß präzistrt den Artikel 5 der Konvmtion von 1864, wonach den Verwundete bei sich arif- nehmenden Landesbewohnern Befreiung von der Einquartie- rungslas-i und einem Theile der Kriegs-Kontributionen ge- währt wird. Diese Befreiungen sollen im Verhältniß des be-

wiesenen christlichen Eifers bewilligt werden. -- Artikel 6 der _

Konvention von 1864 hatte für die nicht als Invaliden, sondern als diensttauglich Genesenen die Freilassung empfohlen, wenn sie sich verpflichten, während der Dauer des Krieges nicht weiter zu dienen. Der fünfte Zusaß bestimmt jeyt, daß für diese

":“," Dieser in Art. 1 der Konvention von 1864 ausgesprochene und ' auch 11:16) dri" neuen Beratlmng unverändert aufrecht erhaltene (Hegen- ' [aß steht keineswegs, wic behauptet worden, mit dem Geiste der Kon- * vention in Widerspruch. Der Feind sorgt für die in seine Hände ge- , rathenen, in den stehenden Kriegs-Lazarethen und Hospitälern lie enden ;

Kranken und Verwundeten des Gegners, also muß ihm an das Material, dieser Anstalten verbleiben. Dagegen muß für die dem crslttcn dringenden Bedürfnisse dienenden Ambulancen das Gegentheil ge en.

Klasse „von Genesenen die Freilassung eintreten muß, wenn "en Verpflichtung eingegangen wrrd. Atisgenommen sind Ofsszeree deren Gefangenschaft fiir den Ausgang der Operationen Vo, Wichtigkeit gehalten wird. n

Die acht den Seekrieg betreffenden Artikel Über. tragen cinestheils die fiir den Landkrieg getroffenen Verein: beirungen auf den Seekrieg, z. B. die Neutralisation des Sa." mtäts- und des tibrigen, vorher bezeichneten Personals, desglej; Ye? die Freilaffung dcr Gencsenen unter der oben angegebenen"

e mating.

, Die Artikel über den Seekrieg enthalten außerdem Stjpu. lationen, welche durch die Eigenthümlichkeit der heutigen Krieg- führung zur See bedingt werden.

Die Mitwirkung der organisirten freiwilligen Hülfe wjrd hier gestattet. Insbesondere erkennt Art. 6 den Fahrzeugen, jve1chc auf eigene Gefahr Schiffbrüchige oder Verwundete aufnehmen um sie an Bord eines neutralen oder Hospitalschiffes zu drin: gen, bis zur Durchfiihrung ihrer Aufgabe „eine solche Neutra. lität zu, wie sie die Umstände des Gefechts und die Lage der kämpfenden Schiffe erlauben werden, ihnen zu gewähren. Die

von ihnen aufgenommenen Schiffbrüchigen und Verwundeten-

können während der Dauer des Krieges nicht weiter dienen. .. Art. 8 verpflichtet das Sanitätspersonal der eroberten Schiffe außer zur Fortseßrmg ihrer Funktion auch zur Beihiilfe hej d_en AuZschiffungen dcr Verwundeten. _ Art. 9 erklärt die Hospitalschiffe Und ihr Mgterml fiir Eigenthum des Sie ers, so jedoch, daß diese Schiffe während der Dauer des rie- ges - ihrer ursprünglichen Bestimmung erhalten bleiben miisien. - Art. 10 erklärt, daß jedes Handelsschiff, das ausschließlich mit Kranken und Verwundeten beladen ist, deren Aussthiffung es bewerkstelligt, von der Neutra- lität gedeckt wird. Doch geniigt der einzige Umstand eines im Schiffsjournale notirten Besuches an Bord durch einen feind- lichen Kreuzer, die Verwundeten und Kranken fiir die Dauer des Krieges außer Dienstfähigkeit zu setzen. Der Kreuzer heit das Recht , dem Schiff einen Kommissarius mitzugeben, um die AuSscviffung zu iiherwaehen. Die Kriegführenden behalten sich das Recht vor, diesen Schiffen jede Kommunikation und

jede Direktion, die fie der Geheimhaltung ihrer Operationenfüe

schädlich erachten , zu untersagen. In dringenden ällen können die Befehlshaber durch Separatkonventionen chiffex, deren m_an zum Transport der Verwundeten bedarf, für den Augen- blrck neutralisiren. - Art. 12 führt für die Hospitalschiffe als besondere Flagge das rothe Kreuz auf weißem Grunde undals

weiteres Kennzeichen einen weißen Anstrich mit grüner Bat?

terie ein. "““-'S)

Art. 13 regelt die Neutralität für die Hospitalschiffe der Hiilfsgescllschaften. Die Schiffe müssen sich darüber ausweisen, daß „die sie aussendende Gesellschaft von einer der beigetretenen Regierungen anerkannt rst, sowie darüber, daß sie bis zum Augenlzlicl des Absegelns als ausschließlich für Hospitalschiffe ausgerustet kontrollirt worden sind. Bei Führung gleicher Flagge. unterscheiden sich die Privathospitalschiffe von den offi- ztellen diirch rothen Anstrich der Batterie. Sie werden allen Hulfsbedurftigen'rhne Unterschied der Nationalität beistehen, und vrzn den_ Kriegfuhrenden respektirt und besehüßt werden, doch durfen sie die Bewegungen der Kämpfenden in keiner Weise behindern. Sie agiren während des Kampfes und naeh dem- selberi auf eigene Gefahr, können von den Kri'egführenden kon- trollirt, von der Hulfeleistung ausgeschlossen, zur Entfernung veranlaßt und 11) schwu-rigen Lagen zurückbehalten werden. Be- zuglick) per „von ihnen aufgenommenen Verwundeten, die keiner der Kriegfuhrenden reklamiren kann, gilt dasselbe, wie in Art. 6. - Art. 14 gestattet ftir den Fall eines starken Verdqchts, daß sich emer der Kriegführenden der Wohlthat der stipulirten Neutralität zu anderen Zwecken, als zu Gunsten der Verwundeten" bediene, dem andern Kriegführenden, dem Ver- dachtigen gegenuber die Konvention zu suspendiren und im YetiFelsfalle sie demselben für die Dauer des Krieges aufzu-

n igen. ,

Diese neue am, 20. Oktober d. J. von den Bevollmächtigten unterzeichnete Vereinbarung liegt jetzt den 14 auf dem Kon- greß vertretee'c gewesenen RYierungen zur Ratifikation,_und allen iibrigenz welche die onvention von 1864 unterze1chnet haben, zur Beitrittserklärung vor.

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*) Bgtieric bedeutet“ l)it'.1' ixen Zimt) an den Schiffem der da an- gcvi'aelit 1", wo bei Kriegssckyiffen die Geschütze beraussehen.

jas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.

xxüonsprtis für den Kaum einer xrmkzeile :* Sgr.

au- poß-Außalten des In- und

„Auslandes nehmen Bestellnr: für Berlin die Expedition des FWR:

preußisrhen Staats - Anzeigers: Behren-Straße Nr. ln, Ecke der Wilhelmsjlraße.

.

* Y 283.

Berlin, 30. November.

Se. Majestät der König haben Sich gestern Vormittag ach Wernigerode begeben und gedenken morgen Abend hierher

urückzukehren.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

De_n Geheimeii Regierungs- und vortragenden Rath im )] inisterium der geistlichen, Unterrichtß- und Medi inal-Ange- egetilzheisten 1212 Olshausen zum Geheimen Ober- egierungs- ra ,' 0 wie _

Den Vereinsbevollniächtigten in Dresden , Ober- und Ge- eimen Regierun s-Rath _Sehob , zum Geheimen Finanz-Rath nd ProvmzralZ teuer-Direktor zu ernennen,“

Dem praktischen Arzt, Medizinal-Rath [)r. Gustorf in erlin den Charakter als Geheimer Sanitäts-Rath;

Dem Physikus Or. Neussel zu Rodenberg, im Kreise *

inteln, den Charakter als Sanitäts-Nath;

Dem Ober-Vuchhalter Hans August Ludwig Rips u Hannover den, Charakter als Rechnungs-Rath; und

Den Photographen Edgar und „Ernst Brüdern Hanf- aZnLlhzu München das Prädikat Königlicher Hofvhotographen ; er et en. *

, Ihre Majestät die Königin haben Allergiiädigst geruht, em hiesigen Kaufmann Hugo Natanson das, Prädikat llerhöchstihres Hoflieferanten zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Bekanntmachung.

Die Postanstalten sind beauftragt worden, Postanweisun- en mrt der Frankomarke von „2 Gr. resp. 7 Kr. bereit zu hal- en, um solche. bei der Abforderung von Formularen den Kor- esvondenten ftir 'den Betrag des gedachten Werthzeichens zu erkaufen. „Es werden auch "dergleichen Formulare mit der iraxitomarke von 1 Gr., resp. Z Kr. beklebt zum Verkaufe ereit gehalten werden, auf welche im Gebrauethakle die eiter erforderlichen Marken hinzugeklebt werden ,können. “„enn em beklebtes Postanweisungs .. Formular in den (inden des Korrespondenten unbrauchbar wird, so kann die “4 uckgabe an die Postanstalt erfolgen, welche ein entsprechend eklebtes neues Formular dafür verabfolgt. Mit Rücksicht dar- "fo daß erfahrungsmäßig und fortdauernd viel mehr Formu- are zu Postanweiungen abgefordert als demnächst einge- iefert Werden, so im Laufe der Zeit es als Regel "ngeftrebt werden, daß für den portopflichtigen, Ver- ehr nur beklebte Formulare zu Postanweisungen ver- 'bfolgt werden. Sofern indeß Geschäftshäuser größere Uartren„ von Postanweisungen als Vorrath zu entneh- )*en wunschen, z. B. um die ormulare ausgefüllt ihren “agrensendungen u. s. w. zur Ückbenußung ftir die Geld- xbwiekelting beizufügen, oder sofern überhaupt Korrespondenten ur ahnliche Zwecke größere Bestände von Postanweisungen zu Wenden. wünschen, werden““ dre Postanstalten Partien von emZstens 100 Stück zu dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise von S r. unbeklebt Überlassen.

Verl n, den 27. November 1868.

General-Post-Amt. von Philivsborn.

Ministerium für Handel,_ GeWerbe und öffentliche Arbeiten.

. Das dem Ingenieur ErneLo Ansaldi zuLivorno unter

em 14. Oktober 1867 ertheilte atent

Berlin, Montag, den 30. Nowember, Abends

auf eine zweicylindrige Dampfmaschine in der dur ei nun lind Beschreibung erläuterten Zusammensetzung, OFUZJFMCMJ , m der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Das dem chkerfabrikanten Ferdinand Knauer u Yrr'tébers bei Halle a. S. unter dem 14. Oktober 1867 ertheikte a en auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Vorrichtung zum Sortiren von Früchten nach dem spezifischen Gewichte,„ohne Jemand m der Anwendung bekannter Theile , zu beschranken, ist aufgehoben.

Ministerium her geistlichen, Unterrichts- und Niedizmal - Angelegenheiten.

Der Civil-Supernurnerarius Emil Claus ist als Buch- halter ,bei der Generalkgffe des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-An elegenheiten angestellt worden.

Der Oberlehrer [):-. _SachLe ist von der Realschule zu RaiiZicz “an „das evangelische Gymnaftmn in Glogau verseßt wor en.

Am evangelischen Schullehrer-Seminar zu Kyritz ist der Lehrer Buß zu Angermünde als ordentlicher Lehrer angestellt wor en.

Finanz; Wkinifterium.

Dem Geheimen Finanz-Rath und Provinzial-Steuer-Direktor Schob rst die Stelle des Provmzial-Steuer-Direktors in Posen übertragen _woriyen. -

Der bisherige Forftkqffen o„Rendant Hinrichs ist zum Buchhalter bei der Hauptbuchhalterei des Finanz-Ministeriums ernannt worden. '

Abgereist: ,DerGeneral-Mawr rind Commandeur der 15. Infanterie-Brigade von Keßler nach Erfurt.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin; Z0.November.- Se. Majestät

der König sind, wie uns aus Wernigerode telegraphisch mit- LHethctlt wird, llJestern Nachmittag , von dem regierenden

rasen zu Sto erg -Wernigerode von Halberstadt eingeholt, um 3? *Uhr an der Grenze der Grafschaft Wernigerode eingetroffen, wo Allerhöchstdteselben an der dort errichteten Ehrenpforte von 250 Berritenen (1315 der Bür er- und Bauern- schaft emp augen wurden." „Hierauf erfo gte unter an- haltenden ochrufen der ug durch Has festlich ge- schmückte Dorf Silstedt un durch die mit Ehrenpforten, Fahnen und Kränzen geschmückte und glänzend erleuchtete Stadt Wernigerode , vor welcher eine Begrüßung des Bürgermeisters mit Hinweis auf die 600jährige Staatsangehörigkeit der Graf- schaft ßattfand. Sodann 9gem? der Zug durch den nicht minder reich geschmückten Flecken ö chenrode, „an dem für “die in dem leßten Kriege gefallenen Kämpfer errichteten Denkmal vor- über, bei welchem sich die “Kampfgenoxsen aufgestellt hatten, um Schlosse. Das restaurirte Grafen chloß war festlrch ge- ?chmückt, und wurden Se. Majestät der König von der regierenden Gräfin an der Treppe begrü t. Nach der Vor- Yellung der Beamten fand das Dinerim hnensaal statt. Um

Uhr glühten die Kuppen der Ver e von Feuer. Fackelzug, Feuerwerk und Ständchen beschlossen en Tag.

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