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- Ihre Majestät die Königin reist heute vqn Coblenz ab und Übernachtet in Weimar, vor! wo Allerhöchstdieselbe'am 2. Dezember in Berlin eintreffen Wird. Der Oberst-Hofmelftrr Graf Neffelrode und die quastdame Gräfin Hacke haben die Ehre, Ihre Majestät zu begleiten.
- Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat heute Mittag seine Sihungen wieder begonnen. '
- Die Kommission zur Aitsarbeitung des Entwurfs einer Civil-Prozeßordnung für das Gebiet des Ndrddeytschen Bundes hat im November außer zwei der Ziiliässigkeit des Lohnarrestcs gewidmeten außerordentlichen „ Sißungeir 14 ordentliche Siyimgen abgehalten , in welchen die »allgemcmrn Bestimmungenc vom Beweise, ferner die Lehren vom „Beweise um ewigen (Hedächtnisse, vom Geständnisse, vom Beweise durch Zlagenschein und vom Zeugcnbeweise erledigt worden smd.
Die heutige (1Z.) Plenarsißimg des Hausij der Ab- eordneten wurde nm 103/. Uhr durch den Prasidentcn yoxi orckenbeck eröffnet. AmMinistertische „befanden sich der Mim- er für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Seichow, ,der
Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Justiz-Mimster Vr“. Leonhardt und mehrere Regicrungs-Kommiffa'rien. Der Präsident theilte das Resultat der von den Abihetiungen ge- troffenen Wahl einer KommissZon von leMitgliedern zur Vorberathung des Entwurfs einer Subhastatwnsordnung mit. Die Tagesordnung betraf zuerst: Wiederholte Abstimmung Über den Abänderungsantrag des Abg. von Mallinckrodt Über die Angelegenheit der Abgg. Krüger und Ahlmann (vgl. Nr. 28] dieses Blattes), und Abstimmung über dezr Antrag der Kom- mission für die Geschäftsordnung über dieselbe Angelegenheit. Nachdem der Antrag des Abg. v. Mallinckrodt angenommen war, trat das Haus dem Antrage der Kommission mit der vom Abg. v. Mallinckrodt beantragten Abänderung mrt sehr großer Majorität bci. „
Der Justiz-Minister 131“. Leonhardt übergab darauf im
Allerhöchsten Auftrage dem Hause einenchseßcntwurf, betref- fend den Eigenthumscrwerb und die dmgl1che Briastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständtgen Gerechtigkciten, und begründete diese Vorlage durch die folgende Rede_: _ „
- Durch Allerhöchste Ordre vom 28. d. M. bin 1ch„_ermach- tigt, dem hohen Hause einen Geseßentwurf vorzulegen uber den
EigenthumSerwerb und die dinglichc Belastung der Grund-
stücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtrgkeiten. ,
. Meine Herren, die Lage der Verhältnisse enthebt zmch der
Nothwendigkeit, dem vorgelegten Geseßentwurf grgenribxer die
Bedürfnißfrage zu erörtern. Auch gestattet) nur die Ruckstchten
auf die Oekonomie der Zeit nicht, auf die einzelnen Grund- e'
saße und Vorschläge dies äußerst wichtigen Gescßes einzugehex, dagegen erbitte ich mir die Aufmerksamkeit des Hauses fur einige akigemeine Bemerkungen, welche _die allgemeinen Rich- tungcn kennzeichnen, welche ich bei Vrardertring dieses GeseHentwurfs befolgt habe. Zuvördcrst giebt nur gerade dieser Gcseßentwurf eine sehr naheliegende Veranlassung, mich über das Verhältniß ariszusprcchen, in welchem der preu- ßische Iustiz-Minifter zu der preußischen Justiz-Gescygebmxg steht. Meine Herren, diese Stellung hat sich seit kurzer Zeit ganz wesentlich geändert. , ' , ,
Wenn ein preußischer Justiz =Mmifter diesen Umstand sich nicht zur Klarheit undzum vollen Bewußtsein bringt, so muß er darauf Verzichten, seine Aufgabe zu_erfiilleir.
Der erste Grund der Aenderung [regt darm, daß im Jahre 1866 ein sehr weites Ländergebiet der Preußischen Monarchie einverleibt worden ist, in welchem gemeines Recht und gemein- rechtliche Institutionen bestehen. Dieses Läpdergebict, welches von der Nord- und Ostsee bis zum Main “hinunter reicht, bildet gleichsam cinen Keil in der Monarch1e., In diesem Ländergebietc, meine Herren, hgt sich, wie das ganz natürlich ist, einem nicht kodrftzirten Recht gegenüber,
ein sehr reges wiffe-nschaftliches Rechtslebcn entwickelt, und es-
hat sich auf diese Weise in diesen Ländern ein wirksamer Rechts- gährungsstoff aufgehäuft, welcher nach rechts und links, nach oben und unten reagirt. Bis zum Jahre 1866 'kamen für den preußischen Staat wesentlich zwei Ländergcbiete in Betracht, in welchen verschiedenes Recht galt. In dem größeren Theile der Monarchie galt das Landrecht und die „damit zusammen- hängende Geseßgebung , in dem anderen Theil , dem kleineren, das sogenannte Rheinische Recht. Diese [WWW Rcchtssystrme haben im Ganzen Und Großen schr lange Zeit unvermittelt Und unversöhnt Neben einander bestanden.
Ein Grund hirrvon lag auch in der starrer; Anhänglichkeit der Rheinländer an ihrem Recht. Diese Anhänglichkcit ,wird nicht allein erklärt durch sachliche Gründe, sondern, wie ich meine, auch wesentlich dadurch, daß die Rheinländer in den erster) Dezeimicn dieses Jahrhunderts einen sehr lebhaften Kampf fur ihr Rccht gegen das Landrecht zu bestehen hatten, was
man aber im Kampfe erringt, das pflegt besonders lieb
werden. Die Rheinländer werden sich Übrigens einer ne" Rechtsentwickelung grgenüder an den Gedanken nen müffcn, daß nicht 1ede Bestimmung ihrer Ges Lebring gleichsam ais sacrosanct anzusehen sci. Meje Zerren, nachdem die große Länderstrcck'e des gejnejn Rechts in die „Monarchie aufgenommen worden ist xn es ganz unthunlich, daß auf die Länge der Zeit drei NéchtY systeme in der Monarchie neben einander bestehen, fie müsse versöhnt werden. Das hat auch keine überwiegende Schivicrjn keiten, weil einerseits das Landrecht und andrerseits das Rheims,“ Recht mit eingrzdcr 111 nahem Zusammenhange stehen: Land. recht und Rheimsches Recht sind die Töchter einer Mutter „, doch erzeugt von verschiedenen Vätern, die verschiedenen (!A-nia- nischen Stämmen angehören. Ich meine nun nicht, daßdje Geseßgebung, sichxm das gemeine Recht enger anschließen soll, es wird vielmehr ein neues nationales Recht an die Stelle der drei Rechtssystems treten miiffen, und dieses, neue Geseß wird fich stiißen müssen auf die heutige Entwickelung des Rechts- und Kulturlebens, sie wird die Forde- 1irtuliligen zu beachten haben , welche das Leben und der Verkehr 6 t
Der zweite Grupd,„,m,eine Herren , wodurch die Stellung deSpreußrschen Justiz-Mimsters wesentlich verändert ist, besteht darin , daß der preußische Staat_ in den Norddeutschen Bund eingetreten ist und sclbstoerftäydücber Weise in demselben cine Janz hervorragende Stellung einnimmt, wodurch dcm preußi- chen Staatse der Beruf wird, nach allen Seiten förderlich zu wirken. Dieses" gilt auch fiir das Rechtsgebiet,“ denn wie im Volk durch Sitte und Sprache, so wird es auch individualjfirt durch, das Recht. _Ailcrdings, meine Herren, nimmt der YrcußifckZe Iristlz - Minister dicser Rechtsentwickelung gcgen, uber außerirch . eme sehr untergeordnete Stellung ein, allenr es wird ihni doch möglich sein, im Stillen eine sehr erhebliche Wirksamkeit zu entfalten. Er wird in dieser chie- hung aber schon wirken, weil jede Gcseßgebung, die fiir sämmt- iiche Gebiete der Monarchie geeignet ist, ohne Weiteres gccignet ist, als Griindlage fiir die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes zu dienen, denn _es bestehen in ganz Deutschland keine Rechtscleniriite, wrlche nicht bei einer Geseygebung zu beriick- sichtrgrn waren, dre fich auf das ganze Gebiet der Monarchie erstreckt., Wenn fur die Monarchie eine gemeinsame Gesek- ebrmg ms chair tritt und wenn diese den Anforderungen ent- pricht, wrlche ich soeben hervorgehoben habe, so wird sie auch geeignet sein , ,als Geseßgebung fiir den Norddeutschen Bund zu gelten. "Mit demselben Moment, in welchem dieser natio- nale Akt fur den Norddeutschen Bund sich vollzieht, wird dieser Akt guch, fur anz Deutschland, auch fiir das Deutschland ]enscit des V ams vollzogen sein und zwischen diesem Moment ,und der Ausführung in den süddeutschen Staaten wird, wte ich glaube, ein Zeitraum liegen, der nur nach Monaten zu berechnen sein wird.
Meine Herrrn, das ist der Standpunkt, welchen ichinit yoklem Bewußtsein dem vorgelegten Geseßentwurf gegeniiber eingenommen habe, und W bitte Sie, den vorgelegten Gefes- entwurf von diesem Standpimkt aus zu würdigen. Ich kann den Gedanken auch so ausdrücken: obwohl es sich zur Zeit nur um erne Geseßgebyng fiir das landrechtliche Gebiet handelt, so habe „ich dexmoch m dtesem Gesetzentwurf den Standpunkides Partrkularisnms anfgegeben. Aber, meine .Herren, dieser Standpixnkt hat „wesentliche Folgen, materieile und formelle. Was die matertekle Seite der Sache betrifft, so mußten Grundlagen gewonnen werden , welche für das RCM der ganzen Mdnqrchie dienen können und welche ihr? Aiiwendring arif diese's_Recht finden werden, sobald gew1sie äußere Hindernisse beseitigt sein werden. Nicht weniger sind?,le Grundlagen so zu stellen, daß sieGeltung erlamgen können im das Gebiet des Norddeutschen Bundes. Der Gedanke- daß das Hypothekenwesen dcr Reichsgeseßgrbung fern liege, ist mir fremd. Der Reichstag hat beschlossen/ ,“" dcn Bundesrath das Gesuch zu richten, eine aligememe StrafprozeßdrdUuyng vorzulegen und hat zuglcich beschlossen, daß Grundsäße fiir die Gerichtsvrrfaffung vorgelegt wiirden, sowkl sie sich auf den Strafprozcß beziehen. Der Reichstag betracht?1 also die Grundlage der Grr-ichtsverfaffung als nothwendigc VoraUZseZung des VerfaHrrns. Wenn der Reichstag konsequent sein Wisi, so wird rr sagen , einc rwthwendige Vorausseßllpg fiir das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen ist die GWC"? samkeit der Grr'ichtsvcrfassung fiir bürgerliche Rechtssirctklgkkl ten , und auf dicsrm Wege wird auch der Rcichstag in dcr LSL] sein, zu sagen , einc nothwendigc Vdraiissrßung cincr VOÜÜFW' digen Konkiirsdrdüung sci auch ein gemeinsamcs HthhkxM' Wesen , wcxngftens in seinem wesentlichen Bestande. IU sor!- mrllrr Beziehung , meine Herren , ergab sich nun aus dem a gemeinen Staudpunkt zuvördcrst, daß bei der Bearbeitnng d“
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Gesehentwurfes von frührret) Entwürfen, als Grundlage für diese Bearbeitung„ vollstandig abgesehen werden mußte. Die Bearbeitung ist eme gatzz neue, welxhe dre Sp„uren der frühe- ren Entwürfe nur sparlich an fich ,tragt,“ die fruheren Entwürfe konnten mir beachtet werden als eurfacshe Vorarbeiten.
Sodann war qbrr durchaus notzhig, daß das Hypotheken- xecht vollständig kodiftztrt wurde. Drittens -- und das ist das wichtigste - der Entwurf nrußxe rnit dem System der Kasuistik in der Geseßgebung vollständig brechen und hat das auch
n. gethcxNeine Herren, das System „der Kasuistik in der Geseg- gebung ist ohne Weite.,res Feind 1rder Rechtswissenschaft, hält den Keim des Todes fur diese in sich, _entwöhnt , nur zu leicht von jeder juristischer) Konstruktwy, weil die_fe nicht mehr er- fordcrlich ist, und fuhrt demgemäß ebenso leicht zu einer Iuris- prudenz der Worte und der Formen. _
Die Erfahrung hat Ißnen auch gezeigt, daß einer Geseß- gebung gegeniiber, welche, 0 sehr durch die Kasuistik beherrscht xst, eine lange Zeit verstricheiz ist, bevor an eine wissenschaft- ljche Bearbeituyg der Rechtspucher gedacht worden ist. Erst in der neueren Zett isi die Wissenschaft lebendig geworden gegen- über diesen RechtSbuchcrn, indem fie dqvon ausging, den In- halt der Rechtsbücher zii vrfrgleichen, unt dem gemeinen Recht.
Meine Herren, €€€ 1| fur nnch immer eine auffallende Er- schcinung gewesexn, daß die großen RechYZschtifungen des preu- ßjschen Staates m emenrso „mwerhaltnißmaßig eringcn Maße eingewirkt hach auf dre _ubrigcn deutschen maten. Das hängt eben unt der" Kastilftik dcr Geseygebung zusammen. Die preußischen Rechtsducher sind m 9111 e_ r Ueberzeugung nach garnicht eniigend gewürdigt worden in ihren Grundlagen, und das ?ommt daher, weil dirse Grundlagen verdeckt und verschoben werden durch das große Detail, das die Kasuistik herbeiführt. Die auffaliendstr Erschemuyg fiir nnch ist immer die gewesen, daß der bcheitcm interemanteste Theil der preußischen Rechts- bildung, nämlich das Hypothekenwcsen, bis zum heutigen Tage eine eigentliche nwnographifche Behandlung noch nicht gefunden hat.
Die Ordnung des Hypothckrnwcscns im pre ßischcn Staat ist meines Erachtens die bei weitem größte IZLchTSschd'pfung Preußens, jedenfalls ist sie diejenige, welche den durchgreifend- sten Einfluß auf die RechtScntwrcklung in den iibrigen deutschen Staaten geäußert hat. Das Verdienst diescr Rechts- schöpfung liegt nicht darin, daß das preußische Recht neue Grundlagen erfunden hätte,“ vielmehr liegt es darin, daß der Preußische Staatfiir ein verhältnißmäßig weites Ländergebiet den Fluthcn dcs aklcn Rcalkredit untergrabcnden römischen Rechts einen starken Damm entgegenwarf. Die Ordnung des preußi- schen Hypothekenwesens war ein Appell an die gesunde Ver- nunft des deutschen Volkes und wollte dem Volke und den Regierungen in Erinnerung bringen,",daß es doch erwünscht sei, zu denjenigen Rechtsclcmenten und RcchthrundsäHen zuriick- zukchrcn, welche in dem eignen Volk erwachsen waren und sich bewährt hatten. „
Das deutsche Recht am Grundeigenthum, der Realkredit, riihtc nach dcntschrechtlicher Auflaffung fest und sicher aufdem In- stitiitcder gerichtlichen Auflaffimg: es konnte das Grundcigcnthum, fowredingliche Rechte an solchen nur durch Erklärung vor Gericht cr- wdrbrnwerdcn. Es ist lebhaft zu bedauern, daß das Institut der ge- kxchtiichcn Auflassung, besonders in dem begrifflichen Grgensaßzur rönysch-rechtlichcn Tradition, erst in den leßten Iahrzehntenzu cincr genugenden Entwickelung gelangt ist. Wrnn das früher drr Fall gewesen wäre," so wäre Nach den' Materialien des Landrechts gar nicht zu brzweifeln, daß die Gescßredaktoren sich auch fiir den Erwerb des Grundeigenthums gcsiiixzt hätten auf den ein- fachen und klaren Saß der gerichtlichen Auflassung. 3-th ist aber an die Stelle der gerichtlichen Auflassung die Lehre von der sog. Titelbcrichtigung getreten, eine Lehre, die sehr unklar und unbestimmt ist. Nach der Jurisprudenz dcs Olicr-Tribu- nals, wie sic jeßt allgemein angenommen wird, besteht für, das Gxundeigenthum ein doppeltes Eigcnthnm, cin xBuch = Eigen- khumcra und ein anderer Eigenthiimer, welchen das Landrecht “ls «wahren Eigenthiimcra bezeichnet, können „Neben einander Vorxdmmcn, und dann ist die rechtliche Lage die, daß der eme Veraußrrn, aber nicht verpfänden, und der andere verpfanden, aber iiicht veräußern kann. Das ist eine außerordentliche Anomalie.
Man kann nun, Hrrr Präsident, wenn man vorzx parti- xitlaristischen Standpunkt ausgeht, sagen -_ Und so Uk (MCH "", IMiz-Miniftcrium argumentirt -„ die Lehre der Titel- berichtigung sei allerdings keine korrekte, Vielmehr ganz andizmle, sie Mtiprcchc durchaus nicht den Gruxrdsäßrn drr Publizität des Hypothekenbuches, allein roßc Praktiiche Bedenken Yaivc diese Lehre nicht, weil ja es bei edcm stehe, was regelmaßig auch ??Uhehc, neben dem »wahren« Eigenthum auch das Bitch-Eigen- hum zu erwerben.
„ Vim dem Standpmzkte aus, den ich den't Entwurfe*gegen- uber einnehme, mrißte die, Lehre von der Titelberichtigung auf- gegeben werdeii, wre, fie 1th [andrechtlich besteht,“ denn es ist ganz unmoglich, eme so unklare und anomale Lehre auf andre Gebirte auszijidehncn. Der Entwurf geht davon aus, daß en_tscheidend sei der Akt der gerichtlichen Auflassung, oder nut andern Worten„ daß bei einer freiwilligen Veräuße- rung drr Erwerb des Ei enthums durch Eintragung in das Grundbuch bedmgt isi. „n dieser Beziehung ist zu beachien, daß das Recht dergerichtlichetx Auflassung, im Allgemeinen in Deutschland yollständig Vrrdrangt , sich dennoch erhalten hat in einzeliirz1_ Städtcxn und hier für den Realkredit von den aller- wohlthatigstcn ,xolgenogewesen, ist. Das Prinzip der ericht- lichrn Auflassung hat in sich LUIS, so bedeutende Triebkra t, daß es im Stande gewesen ist, alimalig rückwärts ein großes Gebiet sich zu erobern,“ es besteht mcht allein in einzelnen Theilen der neiierivorbrnen Landestheile, es besteht 3. B. auch in Mecklen- burg, wenigstens in den Städten,“ es besteht in thüringenschen Staaten, insbesondere aber ist es eingeführt in dem Königreich Sachsen, und der peucsie Entwurf des Civilrcchts fiir das König- reich Bayern schließt slch, ganz offen dem Prinzip der gericht- lrchen Auflgffung an. Em Geseßcxxtwurf kann sii) wohl gegen die gerichtliche Auflastung Vertheidigungsweise verhalten , aber angriffswrise nicht. Jedenfalls würde ein solcher Angriff ohne alle Md ]eldc Folge sein. an bezeichnet als die aklgemein maßgebenden rin i ien erYLWothckcnwcsensden Grundfa der PublizitätZJdersze- zialitar und der Legalitqt. Von die en drci Grundsäyen haben die beiden ersten zu wenig, der dritte Grundsaß zu viel ge- leistet. „Dcr Entwitrf geht davon aus, daß die beiden ersten Grundsaße zu scharfer", zu erweitern seien, insbesondere der Grundsaß der Pitblizitat- Ich bitte jedoch zu beachten, daß (die Erweiteruxng des Grundgeseycs der Publizität, nicht der xhedrie zur Liebe , sondern nur soweit das praktische Bedürfniß drrs erheischt und zugleich zuläßt, erfolßt ist. Was dagegen den dritten, Grundsay, den Grundsaxz der Legalität anlangt, so ist dixfer 111 de_rdcsonderen Bedeutung , welche man ihm beiiegt, voll- standig desertigt. Der .77 des Entwurfs sagt in dieser Beziehung: Die Bcamtrn der, ypothekenbchörden sind weder berechtigt, noch verpflichtet, dre Rechtsbeständigkeit der von den Parteien dorgctwmmenen Iiechtsgeschäfte zu prüfen, auf deren Grund eme Enztragung oder Loschung im Hypothekenbuchedean- tra t wird.
' Meine Herren , es ist ohne Weiteres klar, ,daß die accesso- rtsche Eigenschaft der Hypothekrn, wie sie dem römischen und- dem Landrrchte entspricht, in ihrer Reinheit nicht aufrecht er- halten. werden kamwbcreincm Hypothekenwesen, welches auf dem Grtmdsgß dcr Publizitäx beruht. Wenn der Grundsaß derPublizitat, fordert, „daß eine Hypothek nur erlösche, wenn sie im Buche gelöscht ward, so folgt daraus logisch, daß eine Hypothek fdrtbestrhen kann, wenngleich die Forderung, zu deren Sicherheit jene dient, erloschen ist. Von diesem Standpunkte qus konnen „dann auch andrreFälle ergriffen werden, die gleich liegen oder ahnkich wre dieser geschehen durch den berühmten Anhangsvaragraphen 52 zum Landrecht, Ader folgt denn von diesem Standpunkte aus irgend etwas für das ganz nebel- haftchGedilde der Realddligation oder auch nur fiir den Begriff emrrßypothrk als eines selbstständigen Rechts? _- wrnn mgn namlich dieses Wort »seldftständiga im prägnanten Srnnr nimmt «? Mtt nichten! Man kann aiierdings selbst- ständige Rechte an ,Gritndeigenthmn konstruircn, und das dcutfche Recht keimt em solches selbstständigrs Recht in dem antenkauf. Allein so_langejdie Hypothek als ein Sicherungs- mrttei fiir Darlehne, die begriffsmäßig zur Riickzadlimg stehen, erschrmt, bestrht auch em ganz nothwendiger und natürlicher Zusammenhang zwischcn Forderung und Hypothek. DieSache dreht slch nur in der Weise, daß, jvährriid friiher die Forde- rung dre Hypothek nach stch zog , cht die Hypothek nach sich zieht die Forderung.
Der Entwurf geht abcrübcr die bisherige Rechtscnwvickeiimg, weithinans. Er gestattet 11ämlich dcm Eigrnthiimcr, auf seinen Namen, wie man das auZdriickt, Hypothek eiUtragen zu lassen und diese dann zu begeben. Da liegt dann ein Fall vor, wo eine Hypothek dcsteUt wird, obwohl eine Forderung gar mcht existirt , ja begriffsmäßig gar nicht cxisiirrn kann, Wenn man aus äußeren oder inneren Griinden sich bestimmt fuhlt, dieses Rechtsinstitut anzuerkennen, d.h. rineHypdthckanzuerkennen fiir den Fall, daß begriffsmäßig eine Forderimg gar nicht besteht und bestehen kann, so ist es kciiiesivcgs mkdnsrqucnt, sondern konsequent, zu sagen , cs könne eine Hypothckrntstehen, obwohl eine Forderung zwar rxistirt, rden unwirkyam, und sobald man diesen Schritt thut, so kommt man ganz nothwendig dahin, zu sagen, es bedarf der_Priifimg _drr Rcchtsgeschäfte, welche gleichsmn die "EMBI- fur' die Hypothek abgeben, nicht weiter; damit fallt denn die Legalität, Und weiter
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