1868 / 294 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sie vielmehr im Gegentheil sich ihrer Verpflichtung bewußt isi, mit positiven Mitteln , was in ihren Kräften steht, dahin zu wirken, um eine solche ins Leben treten zu laffcn, und ich wiederhole nochmals, daß es die entschiedene Absicht ist, vine solche synodale Entwickelung nicht als ein bloßes Scheinwcscn, wie behauptet odcr befürchtet wird, eintreten zu lassen, sondern daß ein wahrhaft repräsentativer Charakter damit verbunden werden soll. *

In einem minder ausführlichen Maße hat die Rede, welche wir eben gehört haben , sich in Beziehung auf das Unterrichts- wesen verbreitet. Ich glaube, die Vesorgniffe des Herrn Ab-

eordneten, die er für dieses Gebiet ausspricht, haben ihr icht zum ?roßen Theile aus der Auffassung empfangen, die er von dem ircblichen Gebiet geglaubt hat, hcriibernehmen zu sollen; weni stens find die speziellen Anfiihrungen, die ich der- nommen ha e, kaum von so großem Gewichte, daß ich in eine detaillirte Erörterung derselben glaube eingehen zu sollen. Ueber den einen Punkt, iiber das Lesebuch in Hannover, ist ja so viel bereits gesprochen und geschrieben worden. Wenn der Herr Abgeordnete , den hifiorischen und realen Theil desselben anerkennend, nur den religiösen Jnhaltdeffelbcn tadelt, so muß ich entgegnen , daß ,eben dieser Theil durchaus nicht erst von der diesseitigen Regierung ins Leben gerufen worden ist, son- dem nur das beibehält, was bereits seit 10 Jahren in Han- nover üblich gewesen ist. Und wenn man der Staatsregierung daraus einen Vorwurf macht, daß sie dieses hat stehen lassen, so hat dabei die Rücksicht gewaltet, gerade auf religiösem Gebiete mit einer Schonung und Zurückhaltung zu Werke zu gehen, die man vicUeicht als zu weit chend ansehen mag. Aber die Staatsregierung ist sich sehn wo [ bewußt, daß sie auf diesem Gebiete nicht nach ihrer eigenen Auffaffuna, und ich möchte sagen Belieben , die Gemüthcr regieren und beherrschen kann, sondern daß sie wohl thut, auch selbst wenn in einem Landes- iheile auf religiösem Gebiete Auffaffungcn vorhanden sind, mit denen sie sich nicht nach allen Ricptungen hin identifizirt, nicht mit gewaltsamer Hand einzugreifen, sondern darauf zu vcr- trauen, daß der Geist der Erkenntniß und der Freiheit auf diesem Gebiete von selbst abstoßen und abnreifcn wird , was nicht Bestand haben kann -, daß das Bewußtsein, einem großen Körper anzugehören, ein Bewußtsein, das auch auf kirchiichcm Gebiete sich nicht abwenden und abthun lassen wird, daß dieses Bewußtsein, wenn manihm Zeit läßt und ihm seine freie Entwicklung gönnt, auch zu einer Einheit und zu einem Zusammenhange führen wird, der höher steht, als ein durch administrative Maßregeln gcschaffencr und aufgezwungener. Wenn irgendwo, so wird und muß die Regierung gerade" auf dem kirchlichen Gebiete dcm Geiste der Freiheit, der in unserer evangelischen Kirche herrscht , vcr- trauen und ihm die Entwickelung anheimgcbcn, nur darauf achtend, wo diese Entwickelung hinweist, und nachhelfcnd, aber es sich nicht anmaßen, durch Gewaltakte den Geist umgestalten zu können. Noch ein Wort in der Kiirze. Es ist das Gcsannnturthcil Über die Unterrichtsvcrwaltung, - iiber den Stand unseres Unterrichtswcicns aufgestexlt worden, daß daffclbc in einer rück“- läufigen Bewegung begriffen sei, daß die Bildung in unseren Anstalten, in unscxcni Lehrerpersqnale, dem höheren und dem niederen, eine geringere Stufe cmnehme, als fie vor einer, ich weiß nicht„wie langen Reihe von Jahren, vor 10 oder 20 Jahren , eingenommen habe., Ia, meine Herren, es ist schwer, ein solches Urthcil in Pausch und Bogen zu fällen; es fällt schwer m das Gewicht , ein solches Urtheil m Pausch und Bogen abzulehnen, und am allermeisten fühlt man die Verantwortung, wenn man selbst an der Spiße der Ver- waltung steht. Freilich wäre es ein Leichics, mit einer einfachen Ent- gegenseßung, einem einfachen Nein auf diese Anklage zu antworten , und ich könnte es Mit gutem Gewissen thun und beweisen; aber ich möchte nichts eingemischt haben, - was auch nur den Schein einer Selbstbesriedigung und einer Selbstgenügsam- keit iiber das, was vorhanden ist, an sich triige. Dc-ßhalb wiki ich es lieber gern anerkennen, daß auf diesem Gebiete, ebenso wie auf vielen qndcxen, 96 einer intensiven Arbeit, einer uner- müdlichen Thätigkeit, ,einer festen Verfolgung der geistigen Ziele, die unserer Nation vorgestcckt find , auch fernerhin be- darf, um die Höhe zu behaupten und die fortschreitende Ent- wickelung zy sichern, zu der nach meiner Ueberzcugung gerade unsere deut1che Nation vor allen anderen hier berufen ist.

-- Die wichtigxen Bestimmungen des dem Hause der Abgeord- ??kettt vorgelegten ntwurfcs einer Hypothekenordnung lauten wie o g :

Der Gesehentwurf soll für diejenigen Landestheile Geltung er- halten in welchen _ die Hypothekenordnung vom 20. Dezem- ber 1783 gilt, Mit Ausnahme der Gebietstheile des vor- maligen Königreichs Hannover.

Erster Abschnitt. Pon der Form und Einrichtung der Hypotheken- bücher. -- Jedes selbststandige Grundstück erhält ein besonderes Blatt im

Hypothekenbuche. 1.*) - Die für Grundstücke gegebenen Vo -

dieses Gesetzes gelten auch fiir Bergwerke und Gercchtigkeiten, sofreLYrttjfitm ein Anderes ausdrücklich bestimmt tft. 2. - Die Grund. und E?" bäudcstcucr-Bücher bilden die Grundlage des Hypothekenbuchcs 4 e- Die Hypothekenbüchcr find, mit Ausnahme derer in der Provinz Ws falen, in (Hemäßhcit der nachstehenden Bestimmungen eianrjchten 6 - Jedes Hypothekenbuch besteht aus eincmTitcl und dreiRubriken 7 „' Der Titel enthält in der ersten Rubrik dicBezeichnung und Eigenschaft des Grundstückes, die Nummer dessclben im Stcucrbuchc, die Größ und den Grundsicuer-Reinertrag odcr Nuxzungswerth. Dj, JWeite Kolonne ist fiir Abschreibungen bestimmt. 8. - In die erste Kolonne der ersten Rubrik sind einzutragen: dic unterscheidenden Merkmale dex EigenthümerS, Wohnort und Aufenthaltsort desselben, und resp. im Fan, der Minderjährigkeit sein Geburtstag. In der zweiten Kolonne ( auf den Antrag des Eigenthiimcrs dcr ErmerbÉ-grund und ErWerbs. preis , so wie die Schäßung dcs Wertan nach einer öff,-nt[jchm Taxe, resp. bei städtischen Grundstücken die JeucryerfichcrungsSunnne anzugeben. 10. - Die erste Kolonne der zweiten Rubrik enthält die dauernden Lasten und wicdcrichi'cndcn Geld- und NaturallciKUngen wclche auf besonderem Rechtstitcl beruhen, so wie die VcschränkUngeé des Eigenthums und des Verfügungsrechts dcs Eigenthiimcrs. In die zweite Hauptkdlonne find die Untereinschrcibungen und resp. die Löschungen derselben in einer besonderen Nebenfolonne einzutragen Die Löschungen dcr Faupteintragunqcn erfolgen in der dritten Haupt. kolonne. 12. - n die erste Hauptkolonne der drittcn Rubrik werden die Hypothekcnrecbte eingetragen,“ die mit denselben etjva ver.

bundenen antichrctischen Pfandrechte find indessen in der zwi'iten.

Rubrik zu vermerken. Dic zweite und dritteHauptkolonnc entsprechen den Bestimmungen des Z. 12. 13. - Fiir jedes Hypothekenblatt Wer- den bcsondcre Grimdakten gehalten. 14. - Die Einsicht der Hypo. thekenbiichcr und Grundaftcn ist Jedem zu gestatten, Welcher sein rcchtlichcs Jntcrcsse dazu nachweist. 15.

Zweiter Abschnitt. Von den Hypothekenämicrn. - Zur selbst. ständigen Bcarbcitung dcr HypothekcnsaMn wird bei jedem Stadt. und Kreisgericht und ]cder ständigen Krcngcrichts-Dcputation cin Hypo. thcfcnamt gebildet, welches aus einem zum Richteramt befähigten Vorstand, eincm Buchfiihrcr und den erforderlichen unteren Beamten besteht. In größeren Städtcn kann der Justiz- Minister die Bildung mehrerer vadtlnkenämter fiir geographiick) abzugrcnzcndc Bezirke an- ordnen. DicKrcngcrichts-K'ommissionen find zugleich die Hypotheken- änitcr fiir die in ihrem Bezirk bclcgcncn Grundstücke. 16 - 18. __ Beschwerden über Verzögerungen im Gcswäftsbctricbc Werden zunächst von den Dirigenten der betreffenden Gerichte oder Dcputationcn, in letzter Instanz von dem Justiz - Minißer entschieden. Beschwerden über Verfügungen des Hyvotbekcnrichters gehen an das Avpcllationsgcricht des Bezirks, bci dcffen Entscheidung cs bewendet. 20. - Streitigkeiten mehrerer in dem Bezirk desselben Appellationsgcrickzts bcstchcndcn Hypothekcnämtcr werden von dem Appellationiigcricbt, anderenfalls von dcm Juüiz-Miniftcr entschieden. 21. - Riicksichtlich dcs Fortbestandes dcr Hyyothckenfonnnisfionen der Obcr-Vcrgämter und der :)ii'ssortvcrhältnisse derselben bewendet es bei den bcftchcndcn Bestimmungen. 24.

Dritter 2lbjchnitt. Vom Verfahren in Hypotl)ckcnsachcn. - 1)Allgcmcinc'Bcnimmungen.- Dic Einiragungcn crfolgcnaufdas Ersu- chen der Gerichte, Auseinandcrsciiungs- sowie Vcrwaltungsbehörden, soweit dasselbe den gcscßlichcn Erforderniffcn entspricht, - auf den 111iindlichanntrag dcr Bcihciligtcn, wclcvcr vor dem Hypotheken- ricbter aufzunehmen ist,- oder nufGrund schriftlicher Anträge und Ur- kunden, welche gerichtlich odcrnotaricll bcglaubigtscinmüssen. Notare bedürfen zur Stellung der Anträge keiner besonderen Vollmacht, wenn die von ihnen aufgenommene und eingereichte Urkunde den Antrag der Bctbciligtcn enthält. Andere Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge sthcn , haben fich 'd'UkÉ) gerichtlich odcr notariell beglaubigte Vollmacht zu [chinm- ren. 25-36. - In die Eintragungsformcl find Ncbcnbcftimmunicn, insbesondere über Kündigung oder Zahlung des Kapitals deni n- frage entsprechend aufzunehmen. 38. - Die Reihenfolge der Einxra- gungen bestimmt fich durch den Zeitpunkt der Vorlegung dcr Antrage. Gleichzeitig vorgelegte Eintragunasgcsuche werden zu gleichen! Rechte eingetragen, sofern nicht die gestellten Anträge eine andere Reihenfolge bestimmen. 40. _

2) Eintragung des Eigenthümcrs. - Die Eintragung des Eigen- thiimers erfolgt auf Grund der Auflassung. 41. - Leitet dcr Enver- ber indessen sein Eigenthum von einem nicht eingctragenen Eigen- thiimcr ab, so findet die Eintragung des Eigenthums nur auf Grund eines Aufgebotes statt, welches bei dem zuständigen Prozißrtchtcr zu beantragen ist. 42. - Vermag der Erwerber des Grundstuckes nach- zuweisen, daß ihm das Grundstück von dem eingetragenen EMM" thiimcr veräußert worden, der Veräußerer befriedigt oder dex Erwerbs- preis gestundet oder gerichtlich niedergclcgt worden, sown daß der Veräußerer ohne Hinterlassung bekannter Erben verstorben oder ver- schollen ist, oder seinen Wohnfiß in einem außerdcutscbcn Staate hat, so kann nach vorangegangener Vorladung des Veräußerers oder [einer unbekannten Erben durch Erkenntniß des Gerichts die Auflassung ka “' theilt erklärt werden. 43. - Erben, Lehns- odcr Fideifomm1ßf9lgekhabk" ihr Nachfolgerecht durch eine Bescheinigung des zuständigen Richters und resp. Beibringung der betreffenden lcßtwilligen Verordnungen 3,11 be- gründen. . 45. 46. - Der Vermächtnißnebmer muß die ,EMWUUUW der Erben in die Eintragung beibringen, Anderenfails findet die Em- tragung nur auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses statt. 47.48-- In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an (Hrnndßucket; cine Auflaffungs-Erklärunß des bisher eingetragenen Ergenthumeks nicht vorausseßt , kann er Eigenthümcr zur Eintragung seine

*) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.

Rubrik gcnü t der

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, an «- alten Werden, sobald eine Behörde dieselbe erfordert, Eigenetilzquesalchethigter dieselbe beantragt.“,51. - Der Exwerber eines Odernßückes kann vor der Auflassun-gserklarung dcs Vcraußerers mit Tk?" ußimmung und unter Vorlegung des Abtrennungsvcrtrages diffen-mragung eines vorläufigen Vermerkes der'erfolgtxn Veräuße- d" in der zweiten Rubrik beantragen. Ohne die Zustimmung des Z'Wußercxs findet sdictEéizinagung dieses Vcrmcrfs nur auf Ersuchen ri ters at. .

dcs )rYeeTfaYren bei Eintragungen in der zweiten und dritten Rubrik.

Zur Eintragun cincr Last oder Beschränkung in der zweiten ntrag des eingetragenen Eigentvümers , resp. der traq des ercchtigtcn, wenn der Eigenthümcr diesem gegeniiber die A'Tträgung bewilligt hat. Außerdem kann die Eintragung auf Er- Eichen dcs Prozeßrichters und der berechtigten Verwaltungsbchörden slFolgen. Die ,ideikommißcigenschaft wird regelmäßig auf Ersuchen ;, decikonimi behörde im Hyyothefenbuche vermerkt. 64-66. - Hie Abtretung ciner Hypothek wixd auf Beibringung dex Hypotheken- rkunde und der Abtretungscrflaxung eingetragen. Die Abtretung u,schjclndurcl) Erklärung des Gläubigers vor dem Hypothekenamt, oder „, einen von dem Gläubiger auf ein besonderes Blatt e- schxjcbcncn Vermerk, der „erichtlich odcr notariell beglaubigt cin muß. Auf der HypotJekcnurkunde ist die Eintxagung der Abtretung zu vermerken 71-76. - Diese Vorschriften finden auch im Falle der Verpfandung eincr Hypothek, Anwen- dung- 77, -- Zur Einräumung des Vorrechts genügt ein beglau- hjtcr Vermerk des Einräumcnden oder seine Erklärung vor dem ypothekcnamt. Die betreffende Eintragung ist auf den Urkunden über die uriicktretende und die Vertretendc Post zu vermerken., 78. 79. , Die 5intragung einer Vermerkung erfolgt nur zur Stchcrung einer bereits eingetragenen Post, resp. in der zweitenfRubrik auch Behufs Einschränkung des Verfügungsrechts des Eigenthiimers. Sie jstcv. auf deZLUrfunde iiber die bereits eingetragene Post zu ver-

en. 81. . merk4) Von Löscbnn cn. - Die Löschung der Eintragungen in der weiten und dritten *iubrik erfolgt auf Antrag des im Hypotheken- ?)uche vermerktcn Eigenthümers, resp. auf Ersuchen der dazu be- rechtigten Behörde. 85. - Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der zweiten Rubrik eingetragenen Last oder einer Hypothek wird die Quittung oder Löschungsvewilligung des Berechtigten erfordert. Die etwa ausgestellte Hypothekcnurkunde _ist mit vorzulegen oder ihre Erlöscbung durch Erfenntniß nachzuweinn. 86. 87. - Die Quit- tung odcrLöschungsbewiüigung kann vor dem Hypothekenamt szro-

tokoll resp. durch einen gerichtlich oder notariell beglaubigten Vermerk '

des Gläubigers crthcilt werden. 88. - In den im Z. 89 angegebenen ällen erfolgt die Löschung nach den biSherigcn Vorschriften von Jurtswegcn. - Ist der Inhaber einer Hypothxk dex Person ddcr dern Aufenthalte nach unbekannt, oder nicht legitimirt, so findet die Löschung nur in Folge eines gerichtlichen Anfgebotcs und respek- tive gerichtlicher Niederlegung des Kapitalsbctrages statt. 96 bis 102. - Ist die Hypothekenurkunde verloren gegangen, soist an ihrer Stelle das rccthkräftiqe Erlöschungserkenntmß beizu- bringen. Dasselbe ist auch Behufs Ausfertigung einer neuen Hypo- thckcnurkunde beizubringen. Die Aussteliung einer _neuen Urkunde wird im Hypothekenbuchc vermerkt. 103-105. - Bei Löschung der ganzen Post wird dicHypothckenurkunde vernichtet. und bei den Grund- aktcn zurückbehalten. 108. - Im Falle der Theilldschung werden "die Urkiznden 110111 Gläubiger nach erfolgtem Löschungsvermerk zuruck- gcge en. . , Vierter leschnitt. Von der Bildung der kaundcn Übxr Ein- tragungcn im Hypothekenbuche. - Der Eigenthumcr kann 1edcrze1t eine Abschrift des vollständigen Hypothekenblatics rxsp. des Titels und der ersten Rubrik verlangen. 115. - Ueber die Eintragungen in der zweiten Rubrik, Untereinschreibungen und Liischungen _crhaitcn die Be- theiligten eine Benachrichtigung, welche die Emtragungsformel wörtlich enthält. 116. - Ueber die Eintra, ungen dcr Hypotheken werden, ohne ZUlassung eines Vcrzichtcs , yypothckcnbricfe ausgefertigt , smt

*Welchcn die Schuldurkundc nicht zu verbinden ist. 117 - Der

HyPOLl)ckenbricf besteht aus der Ueberschrift »Prcußischer „Hypo- 1bekenbricfec, dem vollständigen Eintragungsvcrnierk derjenigen Post, für welche er ausgefertigt wird, den fiir die Prufung der Sicher- bUtder Post erheblichen Nachrichten aus dem Hypothekenblatt und der Unterschrift des Hypotheken-Amts mit Datum unqutegci. 118. 121- _ Die bei einer Hypothek eingetragenen Unteremschreibungen UNd Löschun cn werden auf dem Hypothekenbrief vxrmcxkt. 122. - Dkk-Öyvothe enrichter und der Buchführer haftxn fur die Angaben des17.3121)othckenbricfes und haben denselben, sowre alle Vermerke auf delnselYen gemeinschaftlich zu unterschreiben. 125. .

Funftcr Abschnitt. Von der Wiederherstellung zerstörter Hypothe- Zkchücher und Grundakten, sowie von Anlegung neuer Hypotheken-

cr.

Sechster Abschnitt. Von den Kosten. - Die Kosten werden nach dem dem Gcseßentwurf beigefügten Tarif erhoben. Ueber dre Erhe- bung der Stempelabgaben fiir die bei dem Hypothekcnamt vorkom- menden Geschäfte wird ein besonderes Geseß erlasenwerden. 136.137.

Siebenter Abschnitt. Allgemeine Schlußbeftunmungen.

"* In Nr. 290 d. Bl. ist der dem Kaufe der Abgeordneten vor- «„klegte Esseßentrvurf, betreffend die De ung der i. I. 1869 erforder- '.chM AUSgaben zur Weiteren Vervollständmung und besseren Aus- Lüftung der Staats-Eiscnbahncn (2,142,000 Thlr.) abgedruckt Worden. Nach den Motiven dieses Geseßentwurfs find folgende Bezu- tm U- s. w. projektirt: 1) Niederschlesisch - Märkische Bahn: Erweite- Zuni! dxr Bahnhöfe zu Frankfurt a. O. und (Huben [Zet Emmundung kk Markisch - Posener Bahn (136,000 bezie?ungsweise 80,000 Thlr. “ls Raten für 1869), so wie des Bahnho es zu BreSlau (100,000

Thaler ersie Rate), zusammen 316,000 Thlr. 2) Ostbahn: Vermeh- rung,der Betriebsmittel 433,000 Thlr. 3) Westfälische Bahn: Erweiterung des Bahnhofes zu Soest (95,000 T lr. als Rate des Staats), zur Vermehrung der Betriebsmittel Lokomotiven 108,000 Thlr.), zu ammen 203,000 Thlr. 4) Saarbrücker Bahn: rwe1terung_ dcs „ahnhofs u St. Johann (100,000 Thlr. l. R.)- Herstellnng Lines dritten Geleiées von Station Dudweiler nach Grube DudWeiler (39,400 Thlr.), Vermehrung des Wagenparks 152,000 Thlr.), Ysammen 291,400 Thlr. _5) „Hannoversche Bahnen: rqänzung der

ahnhöfe und der Traxextanstalt zu Hohnstorf (300,200 Thlr. (Staatsrate), zweites Geleise von Sudenburg bis Eschede (241,000 »hlr.) , Vermehrung der Betriebsmittel (148,000 Thlr.), Erwei- terung der Haltestellen u. s. w. (51,400 Thlr.), zusammen 740-600 Thlr. - Zur Deckung der durch diese Ausgaben erforderlichen 2,142,000 Thlr. find vorhanden 318,077 Thlr., welche bei denjenigen Eisenbahnbauten erspart find, für welche in den Jahren 1858 und 185918,400,000 Thlr. Anleihe aufgenommen wurden und 463,257 Thaler, Welche bci_dc1n„Bgu der Eisenbahnen Kohlfurt-Görliß-Wal- dcnbnrg und Bt_rlin-Cusirin erspart sind. Für die noch fehlenden 1,360,665 Thlr. isi dex Garantiefonds der Breslau-Posen-Glogauer Eiseanhn, weicher bis auf 200,000 Thlr. vcrfii bar geworden ist, disyombel. Dieser Fonds besteht aus 885,800 thr oberschlcfische Aktien 11. (3. im Werthe (Zi 185 pCt.) von 1,638,730 Thlr. und 114,600 Thlr. oberschlefischc Aktien 13. im Werthe (€*. 165 pCt.) von 189,090 Thlr., zusammen 1,827,820 Thlr., wovon also 1,627,820 Thaler für andere Zwecke Verwmdet werden können.

- Die Nummer 50 des »Preußischen Handels - Archivsa enthält unter „Geseßgcbung: Norddeutscher Bund: Lübeck, Mecklenburg- Schwerin und Bremen: Wegfall der Nachvermcffung preußischer Schiffe. - Mecklenburg,Lau'enburg und Lübeck: Beitritt zum Handels- und Schtffahrtsvertragc zimschen dcm Zollverein und den Niederlan- den vom 31. Dezember 1851. - Oesterreich: Verordnung, betreffend die Zollbehandlung von Eisenbahnwagcn-Rädcrn auf Achscn und Eisenbahnwagen - Puffern „aus Schmiedeeisen, dann von Unterlags- platten und Laschen für Eisenbahnen bei der Einfuhr aus Vertrags- staaten. - Verordnung, betreffend die Zollbehandlung des Halbzeuges aus Holzfasern. - Frankreich: Eingangsabgabe fiir Kandiszucker bel- ischer, großbritannischer und niederländischer Provenienz. - Peru: 5 erlegung des Zollamts zu Arica nach Tacna. Verbot der Ausfuhr von Alpaca- und Vigogne-Tvieren. Zollabfertigung der auf den Guanape- Inseln mit Guano beladenen Schiffe. Unter Statistik: Zollverein: Uebersicht der im Jahre 1867 zum Eingange verzolltcn oder zollfrei abgefertigtcn Gegenstände, verglichen mit dergleichenAbfertigungen im

ahrc 1866. - Norddeutscher Bund: Preußen: Geschäftsbetrieb und

esultate der Sparkassen für das Jahr 1867. - Belgien: Auswärti- ger Handel in 1865-1867. - Frankreich: Dcr Spezialhandel Frank- reichs mit dem Auslande in 1866 und 1867. - Großbritannien: Bericht des preußischen Konsulats zu Demerary (Britisch Guiana) für die Jahre 1866 und 1867. - . '

- Die »Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen _Staatena Nr. 50 enthält den Auszug aus einer Ent- scheidung des Königlichen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kom- petenzfonflikte vom 10. Oktober d. J. , nach Welcher das Statut einer Meliorationsgenossenschaft, auck ohne Bekanntmachung des Statuts durch das Amtsblatt oder Anzeige an den neuen Erwerber des ge- noffensckpaftlichen Grundiiücks , für„den leßtxn verbindliche Kr„aft hai; ferner enthält die Nr. 50 Autsäße uber Maischkiihlung und uber die Obra-Melioration.

- Das vArmee-Verordnungs-Blatta Nr,.„2'9 „enthält: Allerhöchste Verordnungen, betreffend die evanqeliscbcn mxlitarkirchlichen Angelegenheiten im 1x. ermcecorps, vom 25. November 1868;_ betr. die Landwchr-Armce-Uniform, vom 2. Dezember 1868; betr. die Er- gänzung der Offiziere des stehenden Heeres„ voni 2. L_Oezembex „1,868; Verfügungen des Kriegs-Ministcrs, betr. dieDienstzeit der etnxghrig Freiwilligen bezüglich Erwerbung von Civil-AnsteUnngHanspruchen, vom 2. Dezember 1868,“ betr. Abänderungen„resp. Berichtigungen des Reglements iiber die Bekleidung und Ausru'ßung der Truppen, im Frieden, vom 13. November 1868 ; betr. die veranderte Landwehrbezirks- Eintheilung im Großherzogthum Hessxn voxn 30. Novembxr1868; betr. die, nach Z. 166 der Militär-Ersaßinr ruktion vom 26. Marz d. I., für einjährig Freiwillige, welche sich bei den in Berlin garnisomreno den Truppentheilcn der Infanterie und Kavallerie ,dxs Gardccorps zum Dienßeintritt gemeldet, auszustellenden Besckxcrmgungen, vom 1. Dezember 1868,“ betr. die Rang- und Qnartterliste „resp. die Per- sonalberichte, vom 2. Dezember 1868; betr. cine Berichtignng der_ In- struktion fiir die Ausführung des Waffen-Repgraturgeschaftes bei der Artiklerie. Berlin 1854, vom 4. Dezember 1868.

Statistische Nachrichten.

- Es find im Jahre 1867 in Großbritannien überhaupt 105,077,443 Tonnen Kohlen gefördert worden, 4 Millionen Tonnen oder fast 4 pCt. mehr als im Jahre „1866. Von der angegebenen Menge treffen 11,005,500 T. auf die DistrrkteYorthumberland, Cumber- land und Nord-Durham, 15,442,000 T. auf Sud-Durham, 6,844,000 T. auf Nord- und Ost-Lancashire, 8,350,000 T. au Wcst-Lancashire und

ord-Wales 9,850,000 T. auf Yorkshire, 7, ,000 T. auf Derby, Yotts, Leicxster und Warwicksbire, 6,000,000 T._auf Nord-Stafford, Cheshire und Shropshire, 10,268,000 T. auf Sud-Staffordshire und Worcestershire, 6,500,000 T. auf Monmouth, Gloucester, Sommerset und Devonshire, 9,092,300 T, auf Sud-Wales, 6,897,368 T. auf Osi- Schottland und 6,228,575 T. anf WEsi-Schottland. Eine Zunahm: