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leugbar es ist, daß der Artikel 3 der Bundesverfassung die Anwendo.
barkc1t derjenigen Geseke nicbt ausschließt, welche nur Rechtsvnschie- dcnvctten, abcr keine Rcchtdunglcichhcitrn bestimmen, eben so Wenig kann es einem Bedenken unterliegen, diejenigen Vorschriften, welche in der That die Ausländer ciner ungleichen, nach den Grundsäßcn dcs 111tcr11at1011§1lcnRcchts zur Retorfion berechttqendcnBehandlung untcr- Wcrfcn, (1111 Bundesa11gcl)örtge nicht mehr für anwendbar zu erachten. Nach dcr 111 der Anlage abgedruckten Zusannncnftcllung hat fich abcr bwhrr qua) mcbt cntscrnt das Bcdürfniß ergeben, in jener Beziehung durjch „19111 dcklaratorrschcs Bunchgescß der Praxis den rechten Weg zu 1111 rn. .
Em solches Gescß möchte auch sch1vcrlich cinen nennenswerthrn Erfolg versprechen; chn cs fich aus die Bftimmung beschränkte: insofern das 11111trr1cllc Cwnrccyt zwischen Jnländcrn und Ausländern zum Narlytvmt dcr Lecßterrn 1111tcr1chridc, seien alle Bundesangehörigcn als Jnlmidcr 0113111111111, ware 11111111 mehr erreicht, als schon der Artikel 3 der Bcrsassung zur Grunge ergiebt. Um praktischen Erfolg zu erzielen, jvrch d11811111c Gcscß :ugleicb zu entscheiden haben, Welche der be- trcnc11dcn_217811111111th denn als solche anzusehen seien, Welche nicht Rechtsvcmch1cdc11l)r1te11, sondern Rcchts1111glriackhciten bcstinnncn, --
einc scvwrr zu lösende Aufgabc, so lange in den einzelnen Bundes»
staaten abweichende Rechtssystcmc und die vcrscdicdcnfirn Gesetze gelten, deren Inhalt, so1vr1t_11e auf die Auöländcr fich beziehen, mit- unter d1e crhcdlzclystcn Z111c1fel hervorruft, ob eine wirkliche Zurück- srßung drr Auslandcr vorliege. Noch dcrfc[)lter würde es sein, zur Errc1ck1111g ch Zwecks das Gesetz zu erlassen: wo immer das bürger- licdc 11111111 JUJZWM Inlandcrn und Ausländern unterscheide, seien die 2111118811131cdorigcn als Inländer anzusehen. Ein solches Gcscß könnte leicht «3111 9,1113 anderen als den brzwrcktcn Erfolg haben und in 12111111 Fallen (tatt zu ei11er Bevorzugung zu einer schweren Benach- tlirtltgung drr drs Lanchindigenats rntbcvrcnden Vunchangrhörigcn 111111811. Dazu kommt, daß fast alle Zweifel, zu Welchen der gegen- 11111'r1111c Zustand c1'nc11A11laß bictct, in eben so einfacher als cr- !WprcndcrchchsZ 1nAdtc111LgTr111ciL1311a1181111Obligationenrccht fich lösen 11 en, wc 118 er .r. er un1csvcra 11 . ' LlliIsLiékZTUk- t d C «.f ss ng unter Nr 13 m . & cdie cs ivilprozeßrcchts. Das Civil roc rc dcr c11111111e11 Bundesstaaten , wiewohl ihm als Regel rinx 111311111.in Bchandluyg drrUJn- und Agßländrr gleichfalls fremd ist, unterscheidet doch [1a11f1gcr als das, matcrtelle Civilrccht zwischen Jn- und AuZlän- dcrn dcrgcnalt, das; die Letzteren zurückgesetzt und in Bezug auf Rechts- verfolgung und Rechtsschutz einigermaßen bcnachthcilig't erscheinen. Emc sdlckc 1111411111119, Behandlung zeigt fich namentlich: 3) bei den Yorscbrmen uber d1r Gerichtsständc, indem zum Nachthcil der Aus- landcr besondere Gjrr1chtsstä11dc anerkannt sind; 1) bei den Vorschriften uber den Arrest, 111dr111 dre Cigrnschaft cines usländcrs als (::-111551 311-0511 gcltc11 soll, 0) ber den Vorschriften über die Sicherheitslciftung fur die Gcrtcrtsz und Prozrßkosten, indem nur die Ausländer für verpflichtet erklart wcrden, eine solche Sicherheit zu leisten, oder dcn- selben 111 dieser Hmficht dort), eine schwerere Verpflichtung auferlegt WM (1) ber dc1__1__V01sckrtftrn Über das Konkursverfahren , indem der 1111 Auslande cronnete Konkurs mehr oder weniger ignorirt wird 11. s. w. anrrkcnnbar crkckc1scht derArt. 3 der Bunchcrfaffung diese, eine U11glc1che Bchaydlung der Ausländer bestimmenden Vorschriften, so- weit „*die 1111gl1'1c11c Behandlung sich erstreckt, worüber mitunter erheb- 11chc 51111131 odwaltc11,kö1111cn, gcgen Bundesangchörige nicht ferner zur Annzrndung zu_ brr11ge11. Die Praxis hat auch nach der abge- drucktcn O11sa111111en111'llm1g 1111 Allgemeinen die richtigen Konsequenzen gezogen. chzz glrzchwohl ein gewisses Schwanken nicht zu Verkenncn ist, 10 erklart 1111) MS, adgrschcn von der zweifelhaften Natur einiqcr drr c1nscklagr11dc11 Vorschmftrn, hauptsächlich aus einer diEhcrigcn Un- xxi§1118!1“111;1cnbrcjtd dJ d_B11.11dchrslxlgcdung, welchc Unvollkommenheit . _1 1 1111 ur 1r 111 er usarbcitun c '" ' Cwnvrdzrß-Ordnung gehoben werden kann. 9 b grtsscne gcmemsame Dte'm Betracht kommenden Vorschriften verdanken fast insge- sammt ihren Ursprxmg den Schwierigkeiten, Welchen die Rechtsver- folgung gcgen Auslandcr 111 der Regel dröhalb unterliegt, jvril dieselbe mrAuslandc anf rechtliche oder thatsächl1che Hindernisse stößt und 111111 der frrmdr Staat," wenn überhaupt, doch nur in beschränktem Maße. Rccbtshulsc gewahrt. Sollen die Bundesangehörigcn i11Br1ug auf d1e _Anirciidbqumt ]rnrr Vorschriften als Inländer gelten, so erÉor- dert es die B1111gkc1t, daßs'dze Rechtsverfolgung gcgen Bundesangchörigc wclche111cht_La11cha11_gcdor1gc find,kci11c11größcrcn Schwierigkeiten Untch lrcgr, als dir gcgen die Jnlandrr im engeren Sinne, daß namcntlich abcr dw" Bundcs's'taatrt) fich grgc11se1ts in dcmsclben Umfange Rechtshülfe 9e- 111113111, 11111" fir 1111111111111) eines und dcffelbcn Staats nothwendig (1e- 111111111 wcrden 111.11ß. Dcr Art. 3 der Bundesvcrfaffung hat nun in dk." lrßtrrrn Brz1rlcku11gc11 keine Vorsorge getroffen. Wohl abcr cnt- halt dw Yrrfasjung 1111 Art. 4 unter Nr. 11 und 13 eine Hinweisung (1.111 k1111f11gc (Hcscßc, Welche 1111" Ergänzung des Art. 3 und zur Befri- t1g1111g dermaus drsrn Vorschrtftrn cutspringcndcn Ucbclstände nicht zu rntbcbrcjr nnd. Oufolge der Bestimmungen 1er Art. 4 Nr. 11 und k])?![erTWYYtUÜYBÖ WU?; c111UB1111dcsgcsrß dir Gewährunq der Rechts- 11 ernc “""""- bcgründctÄvcrdrn. so auch cm cmhc1tl1chcs C1v1l Prozeßrccht . Zur nsq'rbcitung der gemeinsamen Civil- ro c ord ' - 11113 111 Gr111a1;t)c1t r111cs Beschlusses des Vuchxaßtds UKW 11?on- 1111111911z11s.1111111cndc111frn, 1velckr nach ihren Brrathu11qsprot010l1cn r1cl1tig erkannt hat, 1v1c das neue Gesetz zu gestalten sri, 11111 den An- forderungen dcs 21113 gerecht zu 1vcrdcn. Von der Anficbt aus- gebend, drr Art.".Z 111111 das Bedürfnis; der unbedingten Erwäh- rung der RckhtIhulfe mncrhalb drs Bundesgebietes, so wie die Rück- s1cht „auf den aus dem einheitlichrn Recht zu zichrndrn vdl1cn (1311111111), 111.1chc11 cs nothwendig, bci drnjemgen prozrßrcchtlichen Vorscdmftcn, 1111lche zwischen 311- und AuIland, zwischen In- und Auölandcm unterscheiden, das gesammte Bundesgebiet als In-
lqnd, alle „Bandrsangehörigc als Inländer n behandeln, wird die Kommrsfion 111 den Entrvurf den auch Für die Gewährung der Rechtshulfe chtendm Grundsatz aufnehmen: untcr Inland im Sinne der Prozc, ordnung set das Bundesgebiet, untcr nländcrn im Smne dcrselbcn ]edrr Bundesangrhörige zu verstehen. ie Adoption u_nd Durch'fuhrung emcs so wichtigen Grundsatzes hat selbstverständ- lxch auf eine großeZahdvon prozeßrcchtlichcn Vorschriften, nament- l1ch auf die V0rschrtftc11 uber d1e Gerichtsstände, einen entscheidendcn Etnfluß. Er kann daher getrermt von der gemeinsamen Prozeßord- nung und so lange die parttkularen ProZßordnungm noch ihre Geltung behauytcn, als 111aßgcbcnd fiir die uslegung und Anwm- dung des parttkularcn Rechts, ohne große Gefahr nicht zum Gesch erhoben werdc11. Derselbe Grund möchte es vicllcicht .vcrbieten, einem bcsdndcren Gc1cßc iibcr d1e Gcwährung der 111echtshülfe den'enigcn Werten Umfang zu gcbcn, Welcher dem Art. 3 der Bundesver!affung allcnÖ?ric1htspricht.ckt d b s s;
0 ein cu en er a rr it, da ein neues kasuistisches Bundes- grscß' blos 311111 Zweck der Lösung der aus dcm Art.3 hervorgegangenen Streitfragen mcyt am Plaßc sein kann. Ein solches (Gesch wird nicht allem aus, den'unter Nr. 1 angegebenen Gründen kaum in befriedi- gdnder Weise gelingen, sondern cs ist auch Wenigstens so lange kein Be- _durfn1ß, anls die Gewahrung dcr Rechtshülfe noch nicht gesetzlich geregelt !|- Es laßt fich mtt vollc111911clzt behaupten, der Art. 3 erfordere das 1111 Art. 4 vorbehaltene Gesetz Über die Gewährung der Rechtshülfe, das ['rßtcrcKGessrß, um dem Art. 3 vollkommen zu entsprechen, ,ein c111he1tltckcs Ctvtlprdzeßrccht; cm nur die erwähnten Streitfragen ent- schmdendcs Gesetz sei aber sthqn deshalb bedenklich, Weil bei dcr Wür- dtgung dcr betreffrknd'rn pqrtxkularrcchtlichen Vorschriften auf die Ge- währung der Rechtshulfe vielfach Rücksicht zu nehmen sei." Die auch 1111r vcrcmzclt aufgetretene Anscht, durch Art. 3 der Bundesverfassung ser schon d19allgcmcme Vcrpstrrhtgng zur vorbehaltlosen Gewährung der Rxchtshztlfc ausgesprochen, 1st ]rdenfalls unrichtig, ihre Unhaltbar- kcrt durfte 11bcrzcjugc11d daraus hervorgehen, daß die Gewährung der Rechtsdulfc erst 111 dem folgenden Artikel behandelt und einem beson- derer) Gcscße yorbrhaltcn wird.
, 3) Gebiet des 111atcriellen Strafrechts. Mit dem ma- teriellen Strafreclxt verhalt cs,.fich ähnlich wie mit dem materiellen C1v1lrccht., Es 1111d seltene Falle, 111 welchen das materielle Straf- recht der ctnzelncn" Burrchßagten die Ausländer nachtheiliger wie die Inlzzndrr stellt, Jvahrcnd haufiger die ersteren vor den lrßteren insofern bcgunsttgt erscheinen, als chtssc Handlungen nur unter der Voraus- scßung strafbar fi„nd, daß der Thqtcr ein Inländer ist. Zu jenen sel- trnen Jallfrn gehort, Wenn ngch ermgrnStrafgcsetzen gegen Ausländer em Strafubel, welchrm Jnlander nicht unterliegen, an Stelle eines aydcrn odcr ncbc11 cmrm solchen zuläsfig ist. Von Wichtigkeit ist in dieser. Beztchung dre Strafe der Landesverwcisung, die nach einigen Partikularrcchtcn nur gegen Agsländer Platz greift, woran fich dann daß besondere, nur fur Außlcinder bestehende Delikt der strafbaren Ruckkchr knupft. Ob dre dcsfallsxgen Strafbeftinnnungen noch gegen Bundrsangehörigc anwendhar seren, ist z1vrifclhaft geworden. Die Entwcxckclung der ncucr§1chcn Pra is ist für dre Verneinung der, Frage. Dtc ert1ci111111g_ crschint auch um so gerecht- fert1 tcr, als dte auf M Fxc1zijg1gkcit fich beziehenden Bestimmungen des 5 11.3 und des Bundesgcscycs vom 1.Novembrr 1867 (BGBl. S. 55) mit derAnwc11d1111g ]cnerVorschriftcn gcgen Bundesangehörige fich schwer vrrtrq cn. an Grund, den Zweifel durck ein besonderes Grch zu lösen, _11 fichcrlich mcht vorhanden, da derselbe ohnehin durch das „1111 Art.4 „Nr. ]3 vorgesehene, gleichfalls bereits in der Bcratbung begriffene gemeinsame Strafgesrßduch seine Erledigung finden wird.
Das ge111c111san1c Strafgrsrtzbuch ist auch der Ort, wo alie übrigen, das „materielle Str.;frecl11 brrubrcnden Streitfragen, welchen nach den vorliegenden Ermrttclungrn mindestens keine Art von praktischer Be- deutung beiwohnt, zur sachgemäßen und vorläufig entbrhrlichen Lö- sung gelangen rvcrden,„dercn Ausscßung Überdies auch aus den unter. Nr. ] angegedencn Grunden fich emyfichlt.
„41 Gehrer des Strafprozeßrecyts. Nach den Grundsäßen des mternattonalen Rechts werden die Staatsangehörigen, welche im Aus1a11de eme strafbgrr Handlyng Verübt haben sollen, regelmäßig Weder a11sacl1cfcrt, noch dre 1111 Auslande gcgen fie verhängten Strafen voll- streckt. .Zu-raus, und aus dcm_Un1ftande, daß der HeimatHSstaat fich nicht beru'scn'fuhlcn kann, d1e gegen seine Angehörigen im Aus- leznde anhgngtgeq Untersuchungen zu fördern, ergiebt sich für die Aus- lander wahrend 1hres_ Aufenthalts in der Fremde im Vergleich zu den Jnlandcrn insofern e111c nachthciligerc Lage, als sie einer rößcrrn Ge- fahr ausgesetzt find, dre Untersuchungshast zu crleidcn und ?m Gerichts- standx drs A11frntl)c1lts j1cl) verantworten zu müssen. Sie unterliegen thatsqchnch c111cr U11x1lcichcn Behandlung, erche den Charakter einer rcchtl1che11 annehrncn kann, wenn die Strafprozcßgescße den Gerichts- stand des tcmpdrarcn' Aufenthalts nur gegen Fremde anerkennen oder verordnen, daß der c111cr_strafbarcn That beschuldigte Außländcr stets zu, vcrhaftxn oder zur Kautionslristung Verpflichtct sei. Es läßt sich 1v1cdcr daruber streiten, ob derartige Vorschriften, Welche für das Gebiet der Strafrechtspflrgc11ach der Zusammenstellung aklein in Frage kommen, nach Art. 3 der Bundesverfaffung gcgen Bundesangebörige noch an- wenddar srlcn. D1e Streitfrage hat jedoch keine große Bcdrutung,1veil die Strawrozcß-Gescßgxbring den Zweck durch einen akigemeinrn und Wei- tcn Inhalt drr b_e1ugl1ckcn Vorschriften zu erreichen vermag ,und in mchrrren Bundesstaaten crretcht. Desto crnstere Beachtung verdient der Ucbclsmnd, daß„d1eBunchaygchörigen während ihres Aufenthalts 111 anderen Bundesstaaten l)111s1cktlich der Handhabung der Straf- prdzrßgcscße ,ubrrall 111 einer srl11i111111rrc11 Lage als die Inländer fich Yfmdcn. Em 1olchrrjzu1tand rst ohne chifcl mit dem Geiste der
ux1chgcseßgcbung 111cht vrrc111bar, auf der andern Seite aber ist noch z1vk1fe1loscr, daß er nur durch cin Bundesgesetz beseiti t rverden kann, We ches dt; (Hewahrung drr Nccktsl)ülfe in Straf achen fiir das Bundesgebtet unter erheblicher AvWeichung von jenen Grund-
fäßen des internationalen Rechts zu regeln unternimmt. Mit- bin zeigt sich auch in Ansehung des GebictcsoderStrafrerhtspflege und sogar in verstärktercm Maße dre Nothwendtgfmt der Emlaffung des in der Bundesverfassung vorbehaltenen Grsrßcs uber d1c Gewäh- rung der Rechtsvülfe. Ob das lcßtrrelHrscß m der zur Errcichung des erwähnten Zwecks erforderltchcn Ausdrhyzxng vor der Einführung des gleichfalls bereits in der Beratvung begriffenen"e111vcrtlichc11 mate- riellen und formellen Strafrechts erlassen werden durfe, kann vorzngs. weise deshalb bezweifelt werden, rve1l das „Gescßndas Prmzip der Aus- lieferung der Staatsangehörrgen zu adopnrcn hattx, eme solche Aus“- lieferung aber den crhcblichften Brdc11kcn untcrltcgt, so lange das Strafrecht der einzelnen Bundesstaaten m den 1v1cht1gstc11Bczirvungcn differirt und das Strafprozeßrecht des einen oder des anderen Staates zum Theil an roßen Mängeln leidet. '
Daß die nsicht, der Art. 3 der Bundesverfassung „habe auch für die Strafrechtspflcqe bereits die Verpflichtung zur unbrdmgien Gewäh- rung der Rechtshülfe ausgesprochen,.feine BiUigung verdiene, ist aus dem oben angegebenen Grunde Jermß. '
Endlich die Frage betreffen , ob und Welche Modifikationen d1e zwi chen den einzelnen Bundesstaaten über die Gewährung der Rechts- hül e bestehenden Verträge cr11tten haben, so wird nach dem Obigcn eine Einwirkung des Artikels 3 auf solche Verträge im Allgemeinen deshalb nicht anerkannt werden können, weil der Artikel 3 auf die Gewährung der Rechtshülfe fich nicht dcz1cht.
Nach der vorstehenden Darstellung glaubt der Ausschuß annehmen zu miiffen, der gegenwärtig bestehende Zustand sei in'nnerhin ein so mißlicher, daß eine schleunige Abhülfe im hohen Maße wünschenswertl) erscheine. Er ist ferner der Anficht, die Abhiilfe lasse sich in einem erheblichen, mindestens vorläufig und bis zur Emaxration dcr gemein- samen Civil- und Strafprozeß - Ordnung beziehungsweise des gemeinsamen Strafrechts, genügenden Umfange durch geseß- liche Regelung der Gewährung der Rechtshiilfe erreichen. Die Ausarbeitung eines solchen, die Gewährung der RcchtShülfe interimiftisch regelnden Geseßes unterliegt, so lange jene gemeinsamen Geseße fehlen, Wegen der Verschiedenheit der zu bcrückfichtigcndm par- tikularen Rechte, Institutionen und Verhältnisse, wie die Geschichte des sogenannten Nürnberger Entwurfs bewxist, welchcr letztere fich iiber- dies nur auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezieht, einigen Schwierigkeiten. Dcr geeignete Weg„diesen©ch1vierigkeitcn zu be-
egnen, dürfte sein, die zur Ausarbeitung der armetnsanwn Civilwrozcß- 'rdnun berufene, aus Juristen der wichtigsten Staats- und Rechts- ebiete ßestrhende Kommisfion, unter Mittheilung des vorliegenden Keferats, mit der AuZarbeitung des Gcscßrs Über die Gewährung der Rechtshülfe zu beauftragen. . Der Ausschuß bcantragt:. Dcr Bundesratl) wolle beschl1cßen: daß es fich nicht empfehle, die Zweifel, 311 Welchen der Artikel 3 der BundeSverfaffung auf dem Gebiete der Civil- und Strafrechtspflrgc Anlaß gegehcu habe,u11abl)ängig und getrennt Von den 1111 Artike14 vorbehaltenaneseßen über die Gewährung der RcchtShülse und über die Begründung eines einheitlichen Prozcß-,_Straf- und Obl1- ationeirrcchts durch besondere Gcscße zu entscheiden, daß dagegen as Bedürfniß anzuerkcnnrn, vor Begründung dicses cinbc1tlichen Rechts die Gewährung der Rechtsbülfe im Wege cines Bundes- escßes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundcßfanzler zu ers11chcn ?ck, der mit der Ausarbeitung der gemeinsamen C1vilprozeß-Ord11u11g beauftragten Kommisfion unter Mittheilung eines Abdrucks d1cses Berichtes und des darin angezogenen Materials, sowie unter Hin- weisung auf den Nürnberger Entwurf danuftrag 'zu crtheilcmdcn Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gewährung der Rechtshiilfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichfter Beschleunigung aus- zuarbeiten und mit Motiven vorzulrgen.
Berlin, den 12. Dezember 1868.- " ““ Pape. ». Seebach. v. Bertrab. Kruger.
(Zusammenstellung der Streitfragen '*folgt.)
Kunst und Wissenschaft.
Wekmar, 13. Januar. (W. Z.) Gestern Abend ist 01, Fr. Liszt zu einem längeren Aufcnhalt [11er aus 1110111 e111gctroffen.
Heidelberg, 10. Januar. Bet der gestrigen Wahl eme-s Pro- rektors für das Jahr 1869-70 ist der Professor der Chemie, Gch. Hofrath Kopp, defignirt worden. ' „. ,
München , 10. Januar. Der Kömg [xat de11 Professor Franz Joseph Lauth, um demselben die Gclegendctt zu dtetcn, seitien agyp- tologischen Studien mit ungethmlter Kraft'obzulirgen„1mt Vollem Gehalte in den Ruhrstand treten lassen 1111d1l)n glctrhze1t1g zum Kon- servator Fer l1iefi111ce19nläg§713x1is§cn Sa11111i1tlung, sowre zum Honorar- roe or er 0 ue un en ernam . _ ' , p fÖsküncheZ-chW. Januar. Entsprechend den [eßiwtlltgcn Brsttm- mungen des Königs Ludwig 1., wurde zufolgeAllerhocbster Yerfggung am 10. d. die Feldherrenhalle dahicr dcr Konigl1chenoC1y1llrfte empor- leibt. Ebenso wurde am heutigen que das „p0111pc1an1sche, 5511113111 Aschaffenburg und am Donnerstag d1e Befreiungshalle be) Kelhemr sammt Zugehör unter das der Krone zur Benußung uberlaffcne Staathut aufgenommen. ' _ '
-- Die Akademie der Inschriften und schönen Literatur 311 Paris hat in dcr Sißung vom 8, d. M. Adolph Rc?n1cr zum Prasidentcn, Ernst Renan zum Vizepräfidenten fur das lan ende Jahr erwahlt.
Darmstadt, 13. Januar. (D. Ztg.) In der verflossenen Nacht wurde hier eine nicht unbedeutende, ctrda zehn Sekunden dauernde Erderschütterung wahrgenommen. S1e erfolgte um 12 Uhr oder Wenige Minuten später. Die Bewegungc_n „waren denen ähnlrcky, Welche man in der Nähe der Schienen bet emem pasnrcnden Eisen-
folgten in der Richtung von Süden nach Norden; es dröhnte, w1e Wenn ein Haus einstürzte. Heute Morgen, kmzpvor ? Ulm;,“ fanden neue, weniger intenfive Erdrrschütterungcn statt, die etwa 4„Sck1111dcn währtcn. Man vernahm ein Geräusch, ähnltch dem dumpscu Rollen cmcs Wagens. , , . Kopenhagen, 11. Januar. Nach den lrßten Lcr1chtcn aus Reykjavik auf Island haben dort, namentlich 1111 Oktobcr und auch Anfangs Novbr. 11.3, mehrere Erdcrschüttcrungcy stattgcmndcn. Am Abende des 1.Novembers find dicSt-Zße sehr ().-111,1 gewesen Md bcwcgtrn sich in der Richtung von Südwest nach Nordost; !Uk dem 2. November find dieselben seltener und auch schwächer grwdrdcn. Als eigenthümlicl) wird im Bericht hervorgehoben, daß dtcscs Erd- beben fich scheinbar nur in der südlichen Gegend des Landes qczclgk und den FclSrücken, welcher das Südland vom Nordlande gc1v1ffcr- maßen trennt, nicht überstiegen hat.
GeWerbe und Handel.
- Die Einfuhr in Nagasaki (Japan) hatte nach dem Bcrichte des preußischen Konsulats daselbst im Jahre1867 dcn Werth 11011 ]5,746,963 Bus (3 l51111-xik.Dol1ars = ca. 14", Sgr.) ca. 10 M'111.V11s oder “200 pCt. mehr als 1111 Jahre 1860 erreicht. Die Hauptcinfndr- Artikel bildeten Waffen (4,2 Mill. B.), Baumwollcn- und Wonen- waarcn (2,1 bezw. 2,4 Mill. B.), Reis (2 Mill. B ),_ Baumonc und Zucker (1,3 bezw. 1,1 Mill. B.). Die Ausfuhr belief sich a11f5,:527,7'22 Bus, meist Thee (1 Mill. B.), Stcinkoblcn ((Z-51,060 BN, (3111111151, Kamphcr, Kupfer, Tintenfisch, Jfinglaß, Pilze, Secfoh1,Pap1cr, Pign- kcn,Scide,WachO"pf1anzrn. Im Hafen verkehrten im J. 1817 cm- Und auslaufend 559 Schiffe mit 200,744 T.," hiervon kamen anf die preußische Flagge 93 Schiffe mit 19,624 T. odcr ]6,„_63 pCt. bezw. 9,7pCt„ gegen 11,08 pCt. bezw. 7,6 pCt. im Jahre 1866.
Verkehrs - Anstalten.
Breslau, 13. Januar. (213. T. B.) In der heutigen Sißgng dcs Verwaltungsraths der Ober chlefiscbrn Eisenbahn wurde bkstblO-Ucm das Bauprojekt der Linie Breslau-Glaß-Wildrnscbwcrdt gcmäß der in der letzten Generalversanrmlung von berliner Aktionären gemachten Vorschläge einer neuen auf den 6. Februar cinzubcrufrndcn General- Versammlung anzuempfchlcn. Die Beschaffung der Geldmittel für die Linie Glaß-Wildenschwcrdt Wurde noch ausgesetzt. _ Ehrenbreitstein, 13. Januar. (Cobl. Z.) Die Arbe1ten an der rechtsrheinischcn Eisenbahn schreiten, begünstigt von der utnge- wöhnlich milden Temperatur, rasch voran und dürfte untcr d1eien Umständen die Abficht, bis zum 1. Juni d. I. die Strecke Coblcnz- Ehrenbreitstein-Ncuwird zu eröffnen, leicht rcalifirt werden können,
- Dcr Ausschuß der Mecklenburgisäyrn Eisenbabn-Ge- sellschaft hat auf den 6. März d. J. eiye Gencralvcrsmmplung der Aktionäre »zwecks Vorleaung eincr Offerte des 11. Großherzoglich 111'ccklcnburgiscbcn Staats-Ministcrii zum Ankat'tfe dcr 1111cklcndurgi1chcn Eisenbahn und zur Beschlußnabmc darüber: cmbcrufcn.
Hamburg, 12.Ianuar. Das Hamburg-Ncw-Ydrkcr Postdamrf- schiff »Allcmanniaa, Bardua, welches am 2:3.Dczc111'bcr von [ner gbchangcn, ist am 10. d., Abends 10 Uhr, wohlbehalten 1n Nrw-Ydrk ange dmmen. . ' '
Das Hamburger Dampfschiff“ »Teutonraa, Meyer, ist laut Depesche am 10. d. von New-Orlcans ria Havana und Southampton nach hier ab rgangen, .
_ (Wetg. Ztg.) In See angesprochen warde Bark »A111cr1kaa, nacb Ncw-York bestimmt, am 30.De3r111brr auf 430 N. und 30';0 W. Selbige hatte die Mannschaft und die Passagiere (38 an Zahl) drs verloren gegangenen Dampfers ,Hibcrniaa, von Quebec kommend, an Bord. Durch das Schiff »Hannibala am 9. d. M. von Team 111
Liverpool angekommen.
!elexrnpblyolae n'inerunxsberiebto 17. 13. Januar,
8t. 8111". 411117 '.l'emp. 41111“ “ .„ zügemewe 1113 01't. ['I-. 17. U.! li. !?. U. 111.311. U1mmeloan81ebt.
8|keter8bu13.|340,1| -- [- 0,1] - [W., schwach. [beäeckk 14. Januar.
9Z+5.0| 0,6]+4,5z80., sebamed. bsäeckt.
17161116! . . . „(34 8 *!*-4,7 -- 0,6 +3 9 80., 8. schwach. beäeckt.
6 1. 7 i(öui ber 341, 6 [)auxéx.. .J. 341,4 “14,21- 0,4 +1,9“880., 111118813. beäéckt, neblig. 7 0681111 ..... 340,3 +4,2„- 0,9 +2,1 80.. ncbrracb. beävckt.
6 81.=111:..... 340,4+3.1]- 1,5',-!-1,4!W§W., 11111881Z. beäeckt.
. 1,11th8, . . . 338,0 +4 3 -- 0,9;+0,840.. schwach. bewZen.
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- "l'orßau 335,9 +1,8 - 3,17-0,5 80., schwucb. gan: beiter.
- Münster . . . 3 “6,1 +1,2 - 1,8;*1,3!8., acbvracb. trübe.
, 06111 ...... 336,3-"1"1,2 -- 2,0,“2,0 80., 8211117111211. sebr “beit".
, 'l'rier ..... 331,5 "0,7 -- 1,4,“1,0!8., 8ebwacb. beäeokt, ucbliZ. 7 - 0,8, -- [80„ 111388174. bexyölkt.
8 - Z., sclmaeb. 8. !181116!!11. Rel). , 80., 8cb1arac11. beäeckt, Rebel. ; W.. schwach. beäeckt.
. WZMM 8c111ncb. bräUkk')
, 880., stark. heiter,“)
» 0., scbvracb. beäeckt,
, 880., aclm'aeb. beiter.
' 1161116831111. 341,9 9,1 W111118t'1118. beäeckt, Rebel. ; Christians. . 338,7 -- 0 3 080., 111218813. beiter, 3811761111].
*) 6e8tem Ibenä 10711111 WIN„ 11111 13. Max. + 3,2, Ulia. + 1,9.
171811811111'Z ' 339,6 13111886]. . . . 337,0 1111131311113. 342.2 [11311 ...... 342,8 81011111101111 . 342.3 8111111081158 . 339.3 616111113811 . 338,6 8611181“ ..... 337,8
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