1869 / 21 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

354 - - Aenderungen , die der Entwurf erleidet, nicht die Einheitlichkeit des in dem Eingange der Yoriagx dieBeftimmunggegeben, daß das vor“ Prinzips und den inneren organischen Zusammenhang der daraus ab- geschlagene Gxseß zunachß _fur diese Landesthxtle gelten solle. Es js geleitetenRcchtssäßcdurchAWnahmcn;Beschränkungen odersonsiigchb- aber die Abstcht dcr Kdntqlichcn Staatsrrgierung, nach denselben weichungenaltcrircn. Denmwicziemlich allgemeinancrkanntwird,istcs Grundsäßcn unverwrtlt die Reformen aueh tn dcn gndcrn einer der großen Mängel unserer privatrechtlkben Gcscßgcbunq, von der einzuführen. Es versteht sch dabei von sclhst, „daß die FraLedeLZ Arber. Redaktion des ALR. hcrab, bis aufunscrcTagr, daßso häufig dicEin- ganges vor der Einfuhrung neuer Institutionen der orgfalttgsten heitlichkcit der Prinzipien und damit die Einfachheitdcs RechtSzusiandcs durchbrochen wirddurcl) Ausnahmen, wclche man beliebt hat, theils um einer angeblichen Billigkeit Rechnung zu tragen, die dann in der Regel auf der andern Seite zur Unbilligkcit fiihrt, oder um ciner unmittelbar hervortretenden Niißliclxkcit einzelner Fälle zu genügen, wo man dann dencinzclnanälirn cinezu Jroßc Tragwciicgcgcbcnlwt. Daher kommt die ach Überwuclzcrndc und och1iicmals zuerschöpfendc Casuistik unserer Gcscßgebung, die stoffliche Urbcrladunq derselben und _ _ dcr Mangrl an durchsichtigir und übersichtlicher Erkennbarkeit dcs treten find, zn ej1ksche1de114'„htck und _da formale Erieiéhterun. Rcchts. Wollen wir uns aber jeizt in Preußen das Ziel stecken, wic gen eintreten zu lassen. Hertie map diesen Weg beschritten , so wir es uns wohl stecken müssen, eine Einheit des Rechts fiir den hätte man von vorn [)EU'M" Verzichth müffen auf das Stre. Staat zu gewinnen Und zugleich ein Rechtsvorbild fiir dic'cnigen den, ein einheitliches Rechi fur dxn Staat zu gewannen. Man deutschen Staaten zu Werden, die mit uns geeinigt sind, so müssjcn wir hätte namentlich auch Verzichten mussen auf. den Anschluß und auf mit diesem casuistischen Charakter der (Hrscßgcbimg ganz und voll- den Ausgleich mit den neuen Geseßgebungm, m andxren Staaxen des ständig brechen. Nach dicser Richtung hin soll der Entwurf ein Ver- Norddeutschen Bundes, Welche m iieuerz'r Zett auf dwseanebtete be. such sein, er soll das Jmmobiliarrccht niöglicwi aiif einfache Grund- reits Fortschritte gemacht habrn, die wir erst noch zu erreichen haben, säße zurückführen, und man OOfft dadurch sicherer zu erreichen, als Unter den Prinzipien, die dem Entwurf zx: Grunde gele t find, durch eine casuistischc (Hescchbumg, daß das Entstehen von Kontro- find wohl dirjcnigen, die der erße Abschnitt darvictrt: »Vom Werbe versen und von verwickelten Rechtsstreitigkciten vermieden iverdc. dcs Eigenthnms an Grundstiickena, am rncisten dic nciien, durch un- Mit diescr Eigenthiimlichkrit des Entwurfs hängt eine andre seren biWcrigen Rechtszustand ain wrmgsten vorbereiteten. Zwar zusammen, die vielleicht bei Manchen manche Brsorgnisse erregt: der kann man dies von dem an dieSpiN gestell-ten Saße , daß das Entwurf vermeidet jede bevormundcndc Vorsorglichkcit gcgen Leicht- Grundeigenthum im Falle der fre'iwilligcn Veräußerung nur durch finn odcr Uebereilimg, wclcbe in unserer biShcrigen Gcscßgedung, na- Eintragung solle erworben werden közmen, nicht „behaupten,. Denn mentlich im Allgemeinen Landrecht, manche verwirrende Detailvor- bekanntlich ist es bereits in der preußischen Rechtsliicratur Vielfach be- schrift erzeugt hat, und indem fir fast niemals ihr Ziel erreicht, hauptet, daß dieser Saß, wenn auch unklar undkcimgermaßcn verdun- fiir Ulle Diejenigen eine große Belästigung ist, die gewohnt smd, ihre felt, doch schon in der Hypothckcnordnung und 1111 All emcinen Land. Rechtsangelegcnheiten mit Sorgfalt und Umficht zu betreiben, und sich recht enthalten sei, und daß erst emx neuere romani trende Richtung nicht wollen gehindert schen durch eine Menge formaler, schiißcndcr der Jurisprudenz auf den Abwcg gefuhrt habe, daß das Eigenthmn Vorschriften. . an Grundstücken auch erworben werden, könne durch Uebergabe unter

Wie bei jeder neuen Vorlage, so gewiß bei einer so wichtixzen, einem Rechtstitel auch ohne die Eintragung, *- eine Jurisprudenz, tritt die Frage in den Vordergrund, ob das Material, welches hier zur Verarbeitung kommt, denn eigentlich schon reif ist, um es zu vom Jahre 1854 fest„eftellt worden ist. Mag nun die Polemik gegen eincm geseßlichcn Abschluß zu bringen. DieKöniglicheStaatsregirrung diese Ansicht eine mehr oder Weniger gerechtfertigte sein, so hat nicht zweifeln können, dicse Frage ohne Bedrnken zu be- steht doch wohl so viel zu hoffen, daß man fich mit dem Saße, jahcn. Man kann in einer gewiszen Weise vielleicht bercch- daß durch die Eintragung und nur durch fie das Eigenthum am tigt sein zu „der Behauptung, daß das I katrrial anfängt, iiberreif zu Grundstück erworben werde, am ehesten befreunden, daß er am leich- werden. Die öffentliche DiSkusfion hat fich mit allen den Fragen testen bei 1th Eingang finden könne,“ denn er ist doch nur die seit, einer Reihe don Jahren in dcr umfassendsten Weise tief und Vollendung, wenn ich mich so ausdrücken darf, der [eßte Ruck einer breit beschäftigt, die Literatur ist angewachsen zu einer fast uniiber- stchcngebliebcnen Entwicklung zu ihrer Vollendung. Man hat Wohl sehbarcn Maffe- öffentliche Verhandlungen namentlich in beiden „Häusern des Landxagrs habcnstartgefmxdcn-dicBerichieallcr dcrjenigchi-hördrn, daß sie indirekt die cht seit Jahrzehnten in Preußen suspendirte Welche der dics'rr Frage inxcresxirt und sachvcrständig find, die Gutachten zivangsivcisc Berichtigung des Besißtitrls wieder einführe, und man der, Unw'crsttaten smd. eingezogen. Der Entwurf von 1864, welcher befürchtet, daß dadurch alle die Uebelstände und folgeweise alle die Klagen veröffentlicht, worden, ist, hai alle die Fragen bereits zur Erörtcrung wieder hervorgerufen werden, welche friiher bestanden vor Suspension gezogen, die m chi ]cizi portiegcndrn Entwurfe zur Entscheidung gc- dieser Vorschrift. Meines Erachtens Verkennt eine solche Behauptung bracht werden. Die Königliche Staatsregierung hat daher aiich kcincn das cigrntlichc Wesen der zwangswi'isen Berichtigung des Befiytitels Ansaud nehmen Formen, ]th drn Entwurf sofort dem Hohen Hause und ihr bcgriffliches Verhältnis; zur Eintragungstheorie vollständig. vorzulvgcn, um sCMM cndl1chcn geseßlirhrn Abschluß zu erreichen. Sie karin nur det) Wunsch aiissprcchrn, daß dieser gescizliche Abschluß ohne wi'itcre Verzögeru'ng erreicht werden möge, zumal die Verhältnisse in den andern Provmzrn cs dringend wünschenswerth machen, mit Nr- formcn fur fie so'schlcunig als möglich vorzugehen.

Bci Ausarbeitung des Entwurfs ist man von einem allgemci-x nerndStandpunkte ausgegangen,_ als er bei den bisherigen Entwürfen zu (Grunde gelegen hat. Die Königliche Staatsregierung hofft, daß dirser allgemeine Standpunkt dicBiliigung dcs HohenHauscs erfahren wird, daß insbesondereaiierkannt werdcn wird, daß derselbe nicht blos eiii nuizltches„ sondernsgeßt ein nothwendig gebotener und darum keineswegs ein wcklkurlich grwähltcr ist. Es ist bereits vor Jhncn _ausgefuhrt wordc'ii, das; ]rßt innerhalb des preußischen Staates dte_drci großen Rechtsgebiete dcs grmcimn deutschen Rechts, des allge- meinen andrechts „UPD dcs franzöfischcn Rechts, jedes in namhaftcn Landesthctlrn coordtmrt und unvermittelt neben einander gelten. Es ist nicht meizies Amtes, hier auf die großen Voriheile hinzuweisen, die rs hab'en wurdc, wrnn'cs gelänge, diesc Dreigetheilthcit drs Rechts zu Uderwinden und cm einheitliches Recht für "den ganzen Staat zu ge- w'innrn. Ich halte _mich an das, wozu die Vorlage zu- nachst Vcrarzlgffung' _bietct. Dcr Rechtszustand auf dem Gebiete des sziwbiimrkrcdits bedarf in allen Provinzen des preußischen Staats tiefgreifendcr Reformen. DicKlagcn, daß dieHypothckenordnung d. J. ]78Z urid das Allgemeine Landrecht jeßt veraltet find, den hru- ttgrn Bcdurfntsscn des Lebens und Verkehrs, dcn heutigen Wirthschafts- inctlwden nicht mehr entsprechen, sondern iiberall hemmciid Und bccngend m den Weg treten, smd von Jahr zu Jahr lauter und dringender ge- worden. “Daß der Zustand in den Ländern des gemeinen Rechts, soweit, dieses auf den Grundsätzen des römischen Rechts beruht, WEU, ihm 1cde erkennbare kreditfichcrnde Oeffentlichkeit und Ein- fachcit der Rangordnung fehlt, dem Jmmobiliarkrcdit schädlich ist, brdarskemer-Weiteren Außführmrg. Daß auch das französische Recht mit srmerir ivrrthloscri Transfription's- rind Inskriptionssystrm, mit sezmen „Prxvtlcgwn „und _ theken dcm Rcalkrcdit nicht förderlich iß, beweiscii ' ' ' ahren aufgewen- dxtcn Benmhxlngen- eme Reform zu _errcichcn. Relativ am [cichtestcn !aßt sich mmemc solcheRcformmdczijenigen Landcstbcilcn durchführen, Veräußerungsvertragcs das Grundstück übergeben worden ist, nicht- _m denen drrBodcn dazu schon am meisten vorbereitet ist, in den Gebieten, wie er es nach dem Landrecht ist, wirklicher oder wahrer Eigenthümer 1x: denen die„Hypothckcnyrdnung und das LlllgetncincLandrccht gilt, weil im Gegensaß zu einem fingirten oder Buchcigenthümer. Die hierbereits diZcrßcuncrlaßltchrVorausseßung,dicExiftenz vonGrund-und * Duplizität in der des Eigenthümcrs bei demselben Hypothcfcnduchern, gegeben ist, es also, sich hier nicht sowvhl um eine Grundstücke, ' ' ist, zivei verschiedene totale Neubildung als um eine Fortbildung, um eine Anknüpfung ' " ' rundstück exiftiren mit entgegengeseßten

. L*diglich aus diesem äußern Grunde ist ' ' l an schon Gegebenes handelt 2 . unmöglich gemacht. Es Wird aber woh

mir scheint, unrichtig beurthcilcn , wenn mgn „ihn bloß messen Wollte nach“ dem Maße derjenigen Bedürfnisse, die im Gebiete der Hypo. thckenordnimg und des Allgcmcinen Landrgchts hervortreten,; Hät. irn diesc Bedürfnisse“ allein entscheidend sein" sollen so hqtte die Rcform eine viel TTFCV bxgrenztc Werden miiffe'n. “Man hätte fich begnügen könncn,x eschranknngen,“ „Hindernisse, einiges Veraltete hiriwcgzuräitmcn, Kontroversen, die m der Juorkatur herVorge.

Thaisache, daß in dem einen und dem andern Falle der Name des Eigcnthiimers in das Hypothekenbuch eingetragen werden muß,“ im Uebrigrn unterschcidcn so sich wesentlich. Die dem preußischen Recht cigcnthiimliche Einrichtung der zwangsweisen Berichtigung des Bests- titcls ist ihrer Natur nach gar kein Institur'des Privatrechtes, fie ist eine polizeiliche Einrichtung im Interesse der öffentlichen Ordnung. Weil nach den Grundiäßcn des Allgemeinen Landrechts durch Ueber- gabe di.“.s Eigenwum erworben wird, und nur Derjenige in das Hy- pothekenbuck) als Eigenthümer cingctra en Werden durfte, der sein er- worbenes Eigenthum nachwies, so ?ehlte es Denen die ihr Eigen- tlmm schon erworben hattrn, an einem drängenden Äntriebe, wenn nicht besondere Interessen dazu nöthigten, dicse Eintragung zu be- wirken,“ fie war für fie unter Umständen iiberftüsfig. NM! existirten aber bereits in Preußen die Grund- und Hypothekenbüchcr. Sie hatten- und mußten haben _ den Zweck, eine sichere und vollständige Auskunft über die Cigcnthumsvcrhältniffe zu bieten. Fehlte nun den Eigenthümcrn der Antrieb, fich selbst .zur Eintragung zu-meiden, so war die Gefahr vorhanden, daß die Grund: und Hypothekenbiichcr ihre Bestimmung des vollständigen Eigenthumnachwcises verloren und es mußte folge- iveise zum Zwange gcschritti'n werden, um fie zu nöthigen, diese Ein- tragung vorzunehmen. Der Zwang „wurde auSgeii-bt durch Ordnungs- strafcn. Schon dies Moment beweist, daß die ganze Einrichtung nicht organisch in das Privatrccxxt hineingehört. Natürlich wurde dies Alles als schwerfällig und weitlaufig, ais lästig empfunden, eine Menge [1e- rechtigter Klagen traten hervor, die denn in den dreißiger Jahren zur Sudpcnfion fiihrten.“ Ganz' anders verhält es fich dage en mit der vom Entwurf addptirtcn Eintragungstlxorie. Hier wird iemand ge- zwungen, fich etntragen zu lassen , denn es kann ja auch Ntc- mand gezwungen werden, Grundeigenthum zu erWerben. Wer aber Grundeigcnthuur erwerben will, muß den Erwcrbakt in derjenigen Form, unter derjem en formellen Vorausseßung vollenden, die das Ge-

wia, muß sich-cintragen lassen, ob er es Will, bleibt ihm überlassen; vdn Ordnungsftrafxn, um es herbeizuführen durch Zwang , ist nicht die Rede. Es Wird also auch derjenige, dem auf Grund eines

Provinzen

Priifung unterbreitet wurde. Man würde daher den Entwurf , Wie,

die durch den vielbesprochencn Plenarbeschluß des Ober-Tribunals,

behauptet, daß diesc Theorie der Eintragung nichts weiter bedeute, als,

Beide haben mit einander nichts weiter gemein, als die rein äußerliche *

seß für den Erwerba tvorskhrcibt. Wer also Grundeigentbum erWerben '

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ugegeben werden können , daß wexm Wir darnqch streben, ein einheit- ?iches Recht auch für andere Provinzen zu gxwmnxn, wir mit einer so unklaren und durchaus iifxigesundcn Theorie:, 1th die, welche zur Duplizität dcs Eigenthums fuhrt, nicht vorschrerten durfen, und daß von anderen Landestheilen ihnen dieAufnahriie eines solchen Instiiuts nicht zu cmuthet Werden kann. „Neu, aber und in unserem bisherigen Rechts- zuLjandc nicht vorbereitet ist die in deri Entwurf aufgcnommene Auf. [assmigs'theorie. Die Auflassung, em Institut des deutschen Rechts, seit Rezeption des _römtschfxn chhts aus cinen lokalen und provin- ziellen Geltungsbereich zuruekgcdrangt, hat in neuerer Zeit eine ent- schiedene Vorwärtsbewegung gemacht, sie. hat fich durch nam- hafte Geseßgebungen ein bedeutendes Terrain der Geltung zuriick- erobcrt,“ eine near Geseßgcdung _uber das Ju_1mobiliarrecht ist daher genöthigt, sich zu diesem Institut in ggnz bestimmtes Verhältniß zu scßen; fie muß es daher entweder bestimmt annehmen oder ganz ab-

lehnen, ein Ignoriren ist nicht mehr möglich. Die Königl. Staats-

regierung hat dieses Rechtsinftitut aufgenommctx, fie mußte schon von dem allgemeinewStandpunkte aus , der fiir die „Vorlage maßgebend gewesen ist, zu diesem Resultate gelqngen, namentlich von dem Stand- punkte, partikularrerhtiichc Unterschiede zu überwinden und zu einer Rechtseinheit innerhalb des ganzen Staates und in weiterer Aussicht innerhalb des Norddeutschen Bundes ,zu gelangen. Unmöglich kann man nämlich denjenigen Stgaien, die mit uns vereinigt sind, die durch ihre ncucre Geseßgebuyg die Aqflaffungöthcorie angenommen haben, zumuthen, um der Rechtscnrheit Willen dieselbe wich aufzugeben und zu einem von ihnen überwundenen Standpunkt wieder zurückzukehren, Es trat aber auch ?ur Anerkennung dicses Instituts eine andere Erwägung hin- zu. Das Inst tut der Yuflassrzng hat fich nach dem Übercinstimmcnden Gutachten aller Autoritäten Überall da, wo es eingefiihrt ist, durchaus

beWäbrt, Weil Bin der einfachßen, klarsten und sichersten Weise“

das Eigenthum _von de_xi Gruydstiicken feststellt und erkennbar macht, weil es, hindert emen Rückfall m dierömischrcchtliM Traditionsthcoric und dre brvormundcnde „Priifung der Legalität der Rechtsakte. War aber einmal das Institut anerkannt, so "'érgaben fich daraus die Weiteren Konsxqucnzen, die der Entwurf zieht, von selbst: das Absehen von dem „Veräußerungsgeschaft, das Absehen von der Tradition und die Beseittgmig der über das „Maß hinaus gespannten sogenannten Schlechtgläubigkeit m dem Gebiete des Sachenrechts, wie sie das All- gemeine Landrccht aufstellt,

Die Motive haben sich uber diese speziellen Fragen so ausführlich Verbreitet, daß ich Ihre Aufmerksamkeit ungcbührlich in Anspruch neh- men würde, wenn ici) auf diese Details hier noch Weiter eingehen wolite. Was der zweite Abschnitt itrdem Geseßentwurfe bietet, giebt auch wenig Verarilassung zu allgemeinen Bemerkungen, er entspricht am meisten dcm ]cßt bestehenden Recht und die Ausnahmen, die “von der Eintragungsthcorie gemacht ivordcn find, find so sehr durch das praktische Bedürfnis; geboten, daß ein erheblicher Widerspruch da- gegen kaum zu erwarten steht. Von größerer Wichtigkeit dagegen find die Bestimmungrn des dritten Abschnitts von dem Hi)- pothekenrccht. Es ist auf Seite 67 der Motive summarisch zusam- mengestellt, worin die Abweichung des Entwurfs dem jeßigcn Rechte gegenüber bcftehh Indem ich, mir erlaube, auf diese Stclle mirh zii- riickzubeziehen, möchte ich nur drei Bemerkungen aklgemcin hervor- [)echk. Einmal der Entwurf beschäftigt sich ausschließlich in dem Ab- schnitt mit dem Recht der Individual - Hypotheken. Die neuerdings vielfach aufgeworfene Frage, ob , sich Prinzipal - Grundschulden fonstituircn lassen und oh sie m das Rechtssystrm aufgenommen Werden können oder soUen, ist eine Frage von außerordentlich großer Tragweite- den„n fie hat die BedcutUxig, ein ganz neues Recht und ein dem bis- herigen Rechte völlig unbekanntes Institut zu schaffen, fie bedarf einer sorgfältigen dogmatischen Außarbcitung im Einzelnen,“ die Frage aiso, ob Grundschulden in dieser Weise konstituirt werden können, ist eine von dem Entwurf ablicgcnde. Es ist auch-“wie mir scheint, iiicht zulässig, in diesen Entwurf Promcssen aufzunehmen, daß fiinf- ttge Geseke dcrarti e Verhältnisse regeln ivcrdcn, denn Wenn fie fich bewähren, wenn Zis ein wahres Bedürfniß find , wenn fie fich dog- matisch rechtfertigen lassen, dann wird die Gescßgrbung fie auck) schaffen mit oder ohnedcrglcichcn Versprcrhungen. Es wiirde aber dem Charakter rmes kodifizirenden Geseßes Wenig entsprechend erscheinen, wenn man tri demselben nicht diejenige Materie, die in dasselbe hineingchört- voll- Ücindig normirte, und dafür auf andere Geseßen, die erst noch kommen soll-xn, und bei- denen erst noch eine Reihe ganz anderer Fragen zu er- örtern ist, verweisen wollte. Man hat zweitens in der neueren Zeit hauptsächlich seine Polemik gcgen das br,]?rhende -Hypothckenrrcht daraus hergeléitct, daß eine Hypothek ein ogenanntcs accessorisches Recht ist. Unter dem Begriff des accessorischen Rechts versteht man ngch unserm jetzigen Rechte, daß die Hypothek nicht sowohl die Be- stimmung hat,'einen andern obligatorische» Anspruch zu sichern, also ihren Zweck jnicht in fich selbst trägt, sondern in einem außerhalb ihrer liegenden Rechte, daß sie hauptsächlich die Bestimmung hat, ihre Gültigkeit aus" der Gültigkeit des Anspruchs zu empfangen, den fie fichern soll, daß ihre Giiltigkeit also eine von der Gültigkeit des Anspruchs abhängige isi. Diese Theorie, Wesentlich-dem römischen Recht entlehnt, gilt in unserm preußischen Recht, gegen. ße? hauptsächlich richten |ck die Angriffe. Diese" Angriffe smd berechtigt, übrigens auch- nicht ohne historische Anknupfungen, denn von“ jeher war die deutschrechtliche Entwickelung eine andere. «53qu soll die Hypothek immer das Zurückkel)rcn eines [)ingcgcbexien Kapitals und die fortdauernden Leistungen, die aus solchem Kapital hervorgehen, sichern,“ insofern wird jede Hypothek, man mag fie kon- ftruirenx wre man will, und ihr einen Namen beilegen, welchen .man Will, em Sicherungsrecht sein, fie wird außerhalb ihrer ihren Ziveck haben; aber sie soll ihre Gültigkeit in fich selbst txxigxn, dcr Akt der Bestellung der Hypothek soll fie gultig machen, und das ist das, was der Entwurf durch seine Be-

stimmungen zu erreichen trachtet. Trägt die Hypothek ihre Gülticgkeit M steh selbst, so ist ihre Verfolgbarkeit gesichert und es find alle„x)'ra- gin leichter zu lösen, die aufgeworfen werden, und alle Wunsche leichter zu erfüllen, die hervorgetreten find, um. ihre _Begebbarkeit, i_hre Verkehrsfähigkeit zu erleichtern. Dadurch wrrd einern Bedurfmffe cntgrgenge'kommen von Seiten der Gläubiger, von Seiten der „Kapi- taliiteii, die nun nicht mehr der Gefahr ausgesest find, m weitlaufige Rxchtßstreitigkeiten verwickelt zu Werden, wenn fie ihre ypothck ver- wirklicheix wdllcn Drittens aver mußte auch dem edürfniß der Grundbenßer insoweit Genüge geschehen, als anzuerkennen ist, daß dem Grundbefißcrdas leichteste Mittel geboten werdenmuß, den Werth seines Grundftucks fiir scinenKredic auszunußen. Das positive Recht hgt nz Preußen bereits durch die sogenannte Hypothek des Eigenthümers, die seit dcm,Anikagsparagraphen 52 urid seit der Deklaration vom Jahre,]824rmgesubrt ist, aber nicht in unier sonstiges Hypothekensystem organisch hineinpaßt, schon den Anfang gemacht. Lassen wir es einen hairslichenyStrezt der Juristen sein, wie fich die Hypothek dcs Eigen- thitiiiers eiaenilich ]uriftisch konftriiircn läßt, ob es logischjuriiiisch denk- bizr ist, daß Jemand, der das ailumfaffende Recht in seinem Grund- stuck besißt, auch noch nebenbci außer dem naturalen Grundstück dasselbe als-Kapital in seiner Kassette liegen haben kann, und ob er, wenn er derartigeHypotheken in seinem Kasten hat, deswegen wirklich noch außer und nebrn dem Eigent um ein besonderes Recht an seinem Grundstück hat. Soviel steht je enfaüs fest und isi durch die Er- fahriinF festgestellt, daß ein entschiedenes Bedürfnis; dahin drängt, dem Grund cfißer „die Möglichkeit zu geben, xe nach dem Grade seines Kreditbediirfnijses Hypotheken mit verschiedenen Prioritäten zu be- geben. Der Entwurf will diesem Gedanken eine systematischere und in seine Grundvrinzipien hineinpassende Entwicklung gewähren,“ er hat die Hypothek des Eigenthiimers nicht bloß in dem Fail angenommen, den das bisherige Recht schon kennt, daß eine an den Eigenthümer ziiriiikgcfallene Hypcxthek ihm zur Weiteren Begehung zur Disposition gestellt ist, sondern er hat auch gestattet, daß der Eigen- thiimrr von Hause aus auf seinen eigenen Namen Hypotheken be- stellen kann und giebt ihm dadurch die Möglichkeit; die Hypotheken, je nachdem er es nach seinem Kreditbediirfniß nöthig hat, in einzelnen Points zu begeben. J| parallel der Auflaffungstheorie im Hypo- thekenrecht entscheidend die sogenannte Konsenötlxorie, d. h. daß die Hypothek ihre Gültigkeit nur aus" dem Bewüligungsakt de_s Eigen- thiimers entnimmt, so ergiebt sich von selbst und Mit Noth- wendigkeit, daß die im virrtcn Abschnitt enthaltene Aufhebung des Legalitätsprinzips eintreten muß; es hat nicht blos_keme Niißlichkeit mehr, sondern es fehlt auch die Möglichkeit, die außerhalb des Auf- lassungsaktes, außerhalb des Bestcllungsaktes der Hypxthek oder hinter diesem Akte liegenden Rechtsgeschäfte weiter zu prufgn. Unter den vielen Kontroversen, die auf diesem Gebiete gegenüberstehen, und bei der großen Meinunngcrschiedenheit,„, die fich immer noch geltend macht, wenn von einer Reform des Hypothekenrcchts gesproxhen wird, ist doch Wohl, wie mir scheint, die Frage, ob das Legalitatsprmztp, wie es bi-ZHer das preußische Recht . verstanden, hai, auf- zugeben sei oder nicht, im Wesentlichen ziemlich einstimmig dahin beantwortet, daß es aufgegeben werden müsse., Wie esagt: daß xs dem preußischen Juristen schwer wird, das bisherige echtssyftrm'm so erheblicher Weise zu ändern,_ist eine sehr "rzatiirlich und erfiarlzchc Erscheinung. Wer wollte der (Heseßgebnng, die„ in der großen Fride- ricianischcn Zcit conzipirt, damals so wesentliche Fortschritte gegen- über dem Zustande des gemeinen Rechts dqrbot und so wrscntliéhe Dienste fiir die Entwickelung der Staatscmhcit Preußens geleistet [).at/ jrmals Anerkennung und Hochachtung versagen? Aver Grieß- biicher stehen still, die Bcdiirfniffc des Lebens und des, Ver- kehrs entwickeln fich unablässig und _ stetig nuf fortschreitender Linie. Wo diesc Bedürfnisse durch die stehen gebliebenen Gc- seße nicht mehr befriedigt werden können, wo den, Gescßen dic Dehnbarkeit fehlt, sich den neuen Verhältnissen anzuschließen und fie zu normiren, da müssen die Gcseßc geändert werden. Wir [eden in einer Periode, wo dieser Schritt, er mag uns schwer oder leicht wcrden, gethan werden muß. Das System des A(lgemexnert Land- rechis ist schon vielfach, theils durch einzelne Gesche vdn geringerem Umfange und Tragweite, theils inSbesondcre durch die uquffende Gesetzgebung auf dcm Gebiete de_s merkantilen Verkehrs wesentlich» e- ändert, und eine noch viel umfassendere angcstaitung steht ihm e- vor, sobald der Norddeutsche Bund seine Aufgabe in Betreff des _Obli- lg)ationenrccl)irs gelöst haben wird. Wie viel Wird da“ noch iibrig leiden? Die eine Reform zieht die andere nach sich! Wir miiffen den Muth haben, das Ucberliefertc durch Neues u erseßen. Wie nun auch dem jeßigcn GcscßeZvorschlagc drr cndlicheßlbschluß zu Theil werden wird, wie mannigfach und erheblich auch die Aenderungen und Beffc- rungen sein werden, immerhin wird dieser Abschluß ein Zeugnis; dafiir abzulegen haben, ob wir in PreußenEinsicht, Kraft und Willen haben, ein nationales, einheitliches Recht zu schaffen, die fremden Rechtsstoffe auszuscheiden, oder ob wir noch ferner in partikularisti- schen Unterscheidungen stecken bleiben wollen.

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Verkehrs = Anstalten. -- Am 19. Januar hat die baupolizciliche Revision der von der Magdeburg-Halberstädter Bahn erbauten Strecke Halberstadt-Vie-

nenburg stattgefunden. Dic Betriebscröffnung der neuen Strecke ist fiir die ersten Taar des nächften Monats in Audficht genommen.

Flensburg, 23. Januar. Das »Amtsblatta enthält eine Be- kanntmachung, nach Welcher dic Projektirungsarbeiten einer direkten Bahn: Berlin-Schwcrin-Liibeck-Kiel-J-lensburg demnächst begonnen werden. '

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