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stimmte Persönlichkeiten im Auge habe. Allein es geht emmal nicht, die Verhältnisse stehen entgegep. '
-- In der Debatte Über den Geseßcntwurf, bctrcffcnd dle Verwendung des Rcstbcstandcs dcs Oberschlestschen T1)Ph11s- waiscn-Fonds und dcs dazu gehörigen Landgutcs Altdorf 1111 Kreise Pleß, cntgegmcte dcr Munster des Innern , Graf zu Eulen burg, dcm Abgeordncxejz 1)1*. Kdsck) „Folgendes:
Die Theilnaymc dcs Hrn. Mmrstcrs dcr gcqtluhen 2x. Ay- gelegcnheitcn bei dcr Vorlchmg dicses Gescßcntwurfs erklart slch einfach dadurch , daß das chcxz vom 13.311111 1851, durch welches damals die Fonds für die Typhusjdaxxcn uberwxesen wurdcn, wesentlich die Ausführung dem thstex des Innern, dcm Finanz-Mimster und dcmMinistep der geistlichen 2c. Angeleßgen- heltcn zuwics, welchcr chtcre ,thclls als Mcdtzmal - Mnnstcr, theils aber auch dcdhalb dcthctligt war, weil der Fdnds auch Erziehungszwcckcn dienen sollte. Jcßt soll, Überfemen Rest- fonds von jenem Kapital verfügt werden, die. Thc'tlnahme des Hrn. Ministers dcr gcrstlicdcn 2c. Augclcgcnheitcn 1st also na- türlich. An der Adfaffung dcs chcßentwurfes hat der Hr. Minister der geistlichen 2c. Angelcgenhetßn gber nicht speziellen Anthell gcnonnncn , die Motive smd 1111 MM- stertum des Innern entworfen worden. Ich kann außer- dem hinzufügen, daß die Staatchgtcrtmg an der koz1fcssw- nellen Seite dtc1cr Frage nicht das mmdeste Zntercßc hat, und kann, was" die von dem Herrn AbgeordnetenKosch an die Königliche Staatsregierung gestcUte szsrage betrifft , nur darauf hmwciscn, daß durch das GcscY dle ganze Frage dem Bcschlusse dcr sch1esi1chcn Provmzialxtände überwtescy werden 1011. Wie diescr ausfallen wird, kann ich nu Voraus mcht sagen. Die Regicrung hat weder nach der einen 71011) nach der andeorn Sette hm in konfessionellcr Beziehung cmc Vorltebe. Laffen Sie uns abwarten, wie die Provinzialßx'inde, deney dre Fonds Überwicscn werdcn soUcm, in dieser Hiaxficht cntscherden „wcrden.
- Ueber das Amendcment dcs ng.Schubarth crklarte der RegierungS-Kommiffar, Landrath Persins:
Ich kann Namens der Königliäycn StaatSregierung nur die Er- klärung abgeben, daß dicsx'lbc nicht in der Lage ist, dem lecndcmcnt des Herrn Abg. Schubartl) zuzustimmen und zwar hauptsächlich des- chcn, Weil sie dasselbe für (jvcrfli'lsfig erachtet. Wie ich bereits Na- mens der Königlichen Staatsregierung in der Kommission des Hohen Hauses bemerkt dave, ist die Vorausftßung, Welche den Herrn Abg. Schubartl) bci Stellung seines Amendcmcnts geleitet hat, eine nicht zutreffende. Die Königliche Staatdrcgicrung hat nicht wcabsichtigt und aus der chicrungsvorlage kann nicht dcduzirt werden, daß der Typhuswaiscn-Rcstsonds den gegenwärtigen Prdvinzialständcn der Provinz Scdlcstcn üvcrcignct werdcn soll, sondern der klare Wortlaut der Regierungsvdrlagc sagt nur, daß dem provinzialständiscdcn Ver- band der Provinz das Eigenthum an diesem Fonds gewährt werden soU. Dcr provinzialftändischc Verband ist aber verschieden von der Vertretung der Provinz, von den Ständen, und ich glaube, daß die Königliche Staatsregicrmxg durchaus korrekt Verfahren ist, Wenn fie dic Regierungsvorlagc so und nicht anders gefaßt hat,“ denn bei dcr vorjähriqcn Vorlage, betreffend die Ueberweisung einer Rente von 500,000 Thalcrn an die Provinz Hannover, ist gleich- falls derselbe Ausdruck »provinzialständischr Verband der Provinz Hannovera gebraucht worden, weil er der der bestehenden Gcscß- gebung entsprechende ist. Und wcil damals dicses Hohe Haus eben so wie der andere Faktor der Gcscßgcbung an dicscm Ausdruck keinen Anstand genommen hat Und auch nicht hat nehmen können, da er eben der korrekte und gcscßmäßigc ist, darum hat die Königliche Staats- regierung geglaubt, ohne Bedenken dcnsklbcn Attsdruck auch in der gegenwärtigen (Hcscycsvdylage zvählen zu sollen. .
-' In der DtÖkusstoU (xder. den Geseßentwurf, betreffend die Yebcrctgnung dcr Dotatwnsfonds dcr Hlilfdkasscn an die Pro- antql- und komnmna1ständischcn Verbände der acht älteren PWVMZM der_ Monarchie, gab derselbe chicrungZ-Kommiffar folgende Erklärung ab:
Meine Herren. Die Königliche Staatsregierung kann Ihnen auch bei der Schlußbcrathung nur wicdcrholt empfehlen, dem Gescßcntwurfc inder Jaffung dcr chicrnngézdorlage Ihre Zustimmung zu erthcilcn. Dte bei der Vorberathung des Gcscßentwurfs von verschiedenen Seiten geäußerte Bcsorgniß, daß im Falle der Annahme des Gcscß- entwurfs in dcr Fasang der chicrxmgsvorlagc, nach erfolgter Reor- AamsaUtion dcr Provinzialverfaffungcn die alten Stände das Vermögen dcx Hulfdkaffcn auf Grund des (Hcscßcs in Anspruch nehmen könnten, trgfft nach der Ansicht der Regierung in der That nicht zu,“ die Re- gxxru'ng xst wglnwdr der Ansicht, daß durch diese Vorlage der Reorga- mtatwndcr Provinzialverfassungen in keiner Weise präjudizirt Werde. Denn dre chgrungdyorlagc will das Vermögen der Hülfskasscn n1cht dc"n Standen UKÖLUYMM, sondern den bestehenden forporativcn Vcr- bapdcn dcr Provmzcn und den kommunalständischen Verbänden. Diese lcßtcrcn bestehen aber nicht aus dem Korpus der Verbände, sondern aus der Gcsmnmthcit dcr Bezirkseingescffcnm selbst. Die Komnmnal- und Provinzialständc find nur die gegenwärtige Vertretung diescr Verbände. Wird durch eine spätere Gesetzgebung diese Vertretung geändert, werden neue und andcrs zusammengeseßte Vertretungen diescr Vcrbändc cingcflihrt, so ist es selbstverständlicl), daß das Korpo- rations -Vcrmögcn, welches dcn Vcrbändcn durch dicses Geseß über- wicscn wordcn ist, auch dicscn mucn Vertretungen zu vcrwaltcn zu- steht. Das Amcndcmcnt dcs Herrn Abg. Jrhrn. v. Hovcrbcck, Welches in der Vorberathung zum Beschluß des Hauses erhoben Wordcn ist,
scheint der Regierun , namentlich im J. 1, eine Abnormität halten. Der Herr bg. Frhr. v. Hdverbeck 1th das chmdgen der Provinzial-Hülfskasscn nicht dex; 1eßt„bcstehcnden provinztal. und fommunalständischcn Verbändenyberwetsen, sondern den Provinzen, und aus der Faffung des §. 1 scmes Amendcments schemt der König. lichen Staatsregierung [)ervorzugchen, daß der Herr A'bg. Frhr. v_ Ho- vcrbcck sich diese Provinzen (112; die korpora'ttvrn Verbandx m der Um- grenzung der Vcrwaltunngczrrke der Provxnzen denkt. D'olche korpo. rative Provinzialvcrbände existirey aber uberall, zur Zett noch nicht, Es weichen die Verwaltungsbcztxkc dcr devtnzen mehrfach, schr erheblich ab von den korporattven Vcrbanden der PWVMZM
Gestatten Sie mir, meine Herren, nur auf die hauptsächlichstexi
Abweichungen aufmerksam 311 111achen:_ Zunächßmgehc'éren die „beiden Kreise Drambur und Schrxvclbctn m ,adnnnmr'atwer Bcztchung zur Provinz ommern, m forporatwcr Bcztchung zu dem engeren kommunalständischen Verbande dex Neumark und sodann zu dem Weiteren korporativcn Verbande dex Prov1yzBrandenvurg.„ Dxm11ächß chört dic Altmark in administrativer Bczteyung zux Woylnanchsm; m korporativcr Beziehung dagegen bildet fie zunachst emen engeren Kommunalverband für fick) und gehört sodann dem größerep korpora. tiven Verbande der Provinz Brandenburg ay. Provinztalforpom. tionen, wie fie fich dcr Freiherr v. Hovxrbcck m semetz1 ?lmendement gedacht zu haben scheint, glaube ich, bestehen ge'genryaxttg - wenig. stens zum Theil - noch nicht zu Recht, und dtxsKönxgltche Staats. regierung erachtet es ihrerseits für eine Abnormrtat, erjt noch künftig im Wege der Gcscßgcbung neu zu konstituircnden Korporanonen jeßt schon Eigenthum zu überweisen.
Es können, wie ich wiederhole, aus der Annahme der Regierunfs.
vorlage nach Ansicht der Regierung keinerlciSchwierigkciten erwach für die künftige Organisation der Provinzialvcrtretungcq.
Was das Atncndcmcnt des Hrn. Grafen v. Schwer1n_betrifft, so erblickt die Königliche Staatsregieruyg darin allerdings emen crheb. lichen Fortschritt zu einer präztfisercn Fassung. Das Amen. dcmcnt des Hrn. Grafen v. Schwerin W111 Zucht erst neu u schaffenden korporativen Provinzialvcrbändcn das Etgcnthum der Hül s. kassen Überweisen, sondern den bestehenden korporatmecrbänch der Provinzen und den Kommunalverbändcn. Die Ausdrucke, welche der Herr Abg. Graf von Schwerin in seinem Amendement gewählt hat, entsprechen allerdings yicht vollständig der Sprache, der deftehen. den Gcscßgevung; immerhin erachtet fie dre Regtcrung thrersctts doch für deutlich genug, um kciucn Zweifel darüber bestehen zu 1assen, daß der Herr Graf von Schwerin die Hülfskassen-Fonds hat überrveisen wollen den gegenwärtig zu Recht bestehenden korporativen Verbänden dcr Provinzen und den konmmnalftändischen Verbänden. Dagegen ist dcr Z. 2 des Graf von Schwcrinschen Amendements _nach Ansteht der Königlichen Staatsregierung zur Annahme noch wemger geeignet, als der §. 2 des Amendements des Abg. Freiherrn von Hoverbeck. Denn nach dem Amendcmcnt des Abg.Jreiherrn von,.Hoverbeck bleibt es immerhin Wenigstens JWeifelhaft, ob nicht auch dte gegenwärtigen
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Vertretungen der Provinzen und der kommunalständischen Verbände „
befugt sein sollen, außer über die jährlichen Zinsübcrschüsse auch über die angesammelten Kapitalbestände zu verfügen. Es läßt sich aus der Faffung des Amendcments des Abg. Freiherrn von Hovcrbeck nach Anficht der Königkichen Staatsregie- rung sowohl das eine wie das andere dcduziren. Dagegen schließt die Fassung des Amendcments des .serrn Abg. Grafen von Schiverin geradezu dianterdretation aus, da die gegenwärtigen Pro- vinzialvertretungen befugt sein folien, auch über die aus den Zins- übcrschüffcn bcrcits angesammelten Kapitalbeftände zu verfügen. Dre Königliche Staatsregierung würde es ihrerseits aber durchaus nicht für acrcchtfcrtjgt erachten können, daß den gegenwärtigen Vertretungen der Provinzen die Dispofition Über die bereits erzielten Erspartxisse genommen würde: Die Disposition über diejenigen Ersparmffe- welche nach den zutreffenden Auöführungen des Herrn Abg. Scharn- cher die Stände freiwillig gemacht haben, steht nach Lage der Gx- scßgebung schon gegenwärtig dcn Provinzialvertretungen zu. Die Königliche Staatsrcgicrung würde es nicht für gerechtfertiYerachxen können, in einem Gescßcntwurfe, der darauf abzielt, die efugmsse dcr Vertretungen der Provinzen bezüglich dieser Fonds zu erwcttern- hier eine solche Einschränkung einzufügen. Diesem Mangel des von Schwerinschcn Amendcments wird abgeholfen durch das Amendement des Herrn Abg. Scharnweber, mit welchem fich auch schon der Herr Abg. Freiherr von Hovcrbeck als eventuellem Zusaß zu seinem Amed- dcmcnt einverstanden erklärt hat, und glaubt die K'nileiche Staats- regierung desha1b, diesem Unteramendement des Herrn bg. SYarn- Weber ihre Zustmnnung geben zu dürfen. Die Re ierung wunscht prinzipaliter Annahme des Gcseßentwurfs in der assung der Re- gierungsvorlagc, eventuell würde fix, abcr auch nichts dagegen zu er- tnnern haben, wenn das Amendement des Herrn Abg. Grafen von Schwerm nur dem Unteramendement des „Herrn Abg. Scharnweber angenommen wird.
Dem Abg. Freiherrn v. Hoverbeck erwiderte der genannte Regierungskonnnissar: Ich habe einige Worte zu erwidern auf die Bemerkungen, welche
der Herr Abg. Freiherr v. Hoverbcck gemacht hat. Herr v. Hoverbeck hat angeführt, daß in mehreren Provinzen die Verwaltungsbezirke
mit dcn forporativen Verbänden übereinstimmten. Es ist das richtig! '
es findet dies statt_bei den Provinzen Preußen und Posen, bei Wes" falcn urzd dcr Rhcznprovinz; dagegen bei den vier mittleren Provmzcn fallen dze korporattvcn Grenzen der ständischen Verbände nicht zUsam“ mcn M11 den erwaltungsgrenzen dicser Provinzen und es find des- wegcn dre Ausfuhrungen, die W so eben gemacht habe, durchaus zutreffend: daß das ?lmcndcmcnt des Herrn Abgeordneten v. H„over- beck daym fuhren wurde, zum Theil Wenigstens, Provinzialverhande" durch dtese Vorlage Vermögen zu überrveisen, welche zur Zett noch
zu ent. '
"zugleich sämmtliche Polizeibehörden ersucht, falls s
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nicht éxistiren; denn die Provinzen Pommern, Brandenburg, Schle- ' und kommunalftä ' " " * ' . . . . ndtschen Verbunden uberwtccn :) wird ck 132.152 MW.,“x§.lxe2.xo§..:21*mx2. Tx? 9311312211122 ! 91.1.1992? 212135623212 “"M"; h;.[z .. «...?-.?.“ sich dies denkt. Ich kann aber in der That durchaus feine „Schwierig- porativvcerbänckkealz e W t c c)cn zu (a] M, 'on-dern MMM Kox- , " o " - c . - , r _ _ ket'tkfur dre spczxereZLJOrlxxantsFtton dex Provmztalverfassungcn darm cr- Bedenken haben,z ingt WTF?,der ZxsyeßxxdruYWFYZYZOZFLYndcnfdcelr? Flein eJiYJUFMX w 3231121131)? ZÉZZIYFYCFFSYZLYYUFÉ]DYLYFFH ZZWYÜZ'Mh Vexbändcn dann auch das Eiqcntbum zu überweisen, - - . . “ ' e e' 12? er ' " ' - " » fonds zur Zett mcht den Provtnzen m der Begrenzung der Verwal- Also die BesorgßeißxlthcWF TFT?;IrnZTchYMZTÖLoZeLTchrKÉ c11:1
Oeffentliche
Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Steckbrief. Gegen den unten nähe
tunngezirke, sondern auch mehreren anders gestalteten provinzial- [ dieser Beziehung hegt, kann ich- nicht thrilcn
Anzeiged.“
Dxmgcmäß ist die Firma Otto Sasse im irmenre i er e 's U'nd dre andelsgcscljschaft Sasse & Uhlmann Xntcr Nr2s1i9 dWöÉk Carl Friedrich Wilhexm Meißner a YlskßhaftsreLYstcrs WILMA?" ZUM? Verfügung vom 21. Januar thgl wohnhaft, „1ft dje gertchtltche Haft w , Sam d.“ JJUUYZWSJ'
Wrederhdlten Ruckfalle aus den §§_. 215, 218, 219, f Pa" “*" Zn- -' Imma? 1869“ -
geseßbuch? beschlossetz worden. _SemeVerhaftung hat nicht ausgeführt K mgltch es Kretsgcrxcht. 1“ Abtheilung.
wxrdcn föntzcn, 11_)el[ er, m sctner letzten Wohnung und auch sonst ncxchVchxtxfßzrzfeuFdZ111Fé 'ßElxnt Jede? kalch§k dvon dem Aufenthalte des I & 2. . er, “." ,a, Wir . au gc or ert, davon der nä ten '“ n cas hiestge Firmenre ister i cute ein etra en: Gerichts.- oder-Polxzxtßehörde Anzetge zu machen. Gleichzeitig wYßcn NL", 52 der KaufmaZn MFK?) Davidg g alle Ctvtl- und Mtntarhehörden dcs Jn-Ynd Auslandes dicnftergcbenst Okt ÖTV Niederlassung: „Szitlfchmen-s.
ersucht, auf den 2c.M„e1„ßner zu achxen, nn Betretungsfalle festzunch- Ftrma: :Moriß Davidcc.
men und Mit allen bet th fich vorfindcndcn Gcgenßéinden und Gel- dern xntttcls Tran§ports an unsere Gcfängnißinspcktion abzuliefern. Es Wird dte un csaumte Exstattung der dadurch entstandenen haaren Auslggcy, „und xn verchrltchcn Behörden dcs Auslandes eine gleiche Rechtswcklfahxtgkctx vcrfichert. Wriezen, den 23. Januar 1869. Kö- mgltchcs Kretsgertcht. 1. „Abtheilung. Dcr Untersuchunqsricbter Stgnalement. Der Mullergeselle Carl Friedrich Wilhélm' Mcrßner, zuleßt itx Joachxmßthal wohnhaft, ist ZLF Jahr alt, am 15. August 1837 m Liepe geboren, evangelischer Religion, HFuß 4; Zoll groß, haddunkelblonde Haare, blaugraueAugen, blondeAugenbrgauen, ovazcs Kum und (HELM, spzße Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Gcnchtsfarbe, gute,:zahne, tft mrttlercr Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat keine besonderen Kennzeichen.
Goldap, den 22. Januar 1869. Königliches Krengericht,
In unser Firmenregister ist unter _ Nr. 451
der Kaufmann Aron Arnhold Wittenberg zu Memel,
Ort der Ntederlassung: Memel,
Firma: A. Wittenberg,
emgetrggcn zufolge Verfügung vom 19. Januar 1869 am
heutigen Tage. Memel , den 22, Ignuar 1869. Königliches Kreisgericht. Handels- und SOiffahrcs-Deputation.
Dre éeseklschafécr der am 22. Dezember 1868 zu Memel unter
der Firm : Salzhandlung Dacbncke, Hirsch & Comp.
Gerichtliche Zeugenvorladung. In der Untersuchungssache errichteten offenen HandelsacseUft-hast find' ]) . .
wider den Schuhmacher Gottlieb einri (" ' " _ . genannt Voigd- aus Bärrvalde, *ziövegen RTZUYcrst,edijxtlYie*éL?cY1eh- MejKFuftnanr1 Kommerztcnrath Johann Carl Daehnche zu mung des Ttschlergcsellen August Wilhelm Schüßler, c,
früher in Bärwalde, als Zeuge erforderlich. Da derselbe einen 2) der Kaufmann AWM Dgcbncke MYM, früheren Wohnort verlassen hat und sein gegenwärtiger AufenthaTts-„Wt Y ZF IMMI??? YZF? ZKM?) dRsTM,
nicht zu ermitteln ist, so wird derselbe hierdurch aufgefordert seinen ' Attfenthaltsort dem unterzctchnctcn Gerichte anzuzeigetx,» und,?erdxn (Y ZI KILLER? ZZZYXLLUYFYsTÜFJ/bst, „ tc cnn*ni von 7 d 57- “ w .. - . dem genannten Zeugen erhalten, uns hiervon Nachricht 31' ) cr . ausmann Salomon Sceltg daselbst, - ; . ,. . ., „ -geben. 81) » z- Neustettm, den 21.3anuar 1869. Kömgltches KretSJertcht. 1. leth.ilung. 93 dF ZZMZZLL YYYan-TsTFUZiLZFerY zFoZlFtéxqeer/erg.
, ck Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertrctcn steht jedem Gesel]- schaftcr nx (Hememschast mjt drei anderen Thciinchmrrn in der Art zu, daß dtex Gesellschafter dtc Firma zu unterzeichnen haben. Orcs tft etngctragcn untyr Nr. 53 des Gesellschaftsrcgisters zufokgc Verfugung vom 21. Januar 1869 am 23. Januar 1869. Memel. den 23. Januar 1869. Königliches Krengcricht, Handels- und Schiffahrt8deputatiow
Handels- Register.
Handels=Regi|er des Königl. Stadtgerichts zu Berlin
Die Handclsgcscllsxhast S. Abel ,'uu. zu Stettin hat für ihre zou Stettm mrt ctner ZWWMWYÜJÉW zu Berlin unter der Firma
, cl _jun. bestehende, unter Nr. 159 des Gcscllschafcsregistcrs ein ctra ene Z) Tdem FHFVDMZIZZWblYieYW T(ZHlauc zZ StIttix1,Handlung 1 cm 9 anne au “ ric ri ' '
KoUektiv-Prokura crtheilt. ck rischow zu Stctttn,
Dies ift zufolge heutiger Verfü an unter Nr. 1355 - , registers eingetragen, g g des owmen
Die mzter Nr. 40 unseres GcscUsÖaftsrcgiftc-rs unter der ir a „Gebr. Westphaler mrt dcm Sitze in Tilsit eingetragene Hanchaeészll; schaft tft am 10. Dczcmbcx 1868 aufgclöst und die Firma: »(chr. Ycftphglcc auf den (Hescllnhaftcr Kaufmann Ferdinand Westphal zu „xnfic ubergegxxygxn. Dkil' zweite Gcscllschaftcr, Kaufmann Edward WestHhYljgchßélxiÉ, th Zn 1d1clucs fZUfmännisOcs Geschäft eröffnet.
e at te ajjcsec'a' "* " - löscht und unter gs teh ft tm chellschaftsrchytcr ge NZ. ZZ? dßs Firmenregiftcrs
er an mann Ferdinand West al u i
Osrt der Nicdcrlaffung: Tilsit,ph z T [fit,
Firma: »(Hebr. Westphale, und unter Nr. 327 des Jirnwnrcgiftcrs
der Kaufmann Edward Westphal zu Tilfit, Ort der Niederlass'cing: Tilsit, ana: »Edward Westphal-
, Die unter Nr. 2060 des Firmenregisters cin etra eneli -' [?Mefk??? FasLaky, thtlxaberVKPtfmann S*)ichied gCasZZacrfich iJstwY-a n zuo e eut er era un im zkeai'ty ' Berliz1,„dcz1 ZZ. Ian§111ar 1869.9 g ck te gelöscht. Kömgltches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. “M*-
n das irmcnr ' ' ' “' ' bewiFkt worDZn: e_grfter 1| ber Nr. 2-0 Col, 6 folgende Eintragung
DieEJirntm Bernhcftrd SFM ist gelöscht.
mgc ragcn zu d ge ' er ü un v .
am 30. Dezember 1868. f g g om 30 DMMW 1868 Brandenburg, den 18. Januar 1869.
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
cingleasgen. d öchuna un Eintragungen smd zufol e Ver (1
Januax 1869, anz 25. des,“,Mts. und Jhs. erolgt f gung vom LMM Ttlfit, den L;). Januar 1869.
Königliches Krengcricht. [. Abtheilung.
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" In das hier geführte * irmcnrc i7cr ““t b ' fugung vom. heutigen TNF cingcttgaxxcmn “ Nr. 91 CaxnxxcthnlcrchlmersZlbft erloschen ist.
, . , , „ “ 0 an, kn 22. Januar 1869. KÖngllches Kreisgertcht, 1. Abthetlung. Königlichcs Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Der Kaufmann Otto Sasse zu Neusiadt Eb ' “ “* u . _ - erswalde bat m setne ' Ou ol e Ver " un n 6 Z n I “| m «20 - m „ seZteerFkLJlrama OÜFZSSUUL hleksklhsk bestehende Haydelsniederlasung [. di? ?11 11:1than THYserFckZaftergichjx dr*mtesrl Na 7 “iA. " . J nuar 9 den Spedttcur Albert Julius Uhlmann hier Handelsgescllschaft unter der Firma: r, engctragene
als Geskllscbafter und die so be ründete off ' - Firma Sasse & Uhlmann angenfdmmen. ene HandelsgescUschaft dle als erloschcn non/“ZJFM “ Bergemann
„ Die unter Nr. 214 unseres Firmenregisters mit dem Ort d fIiTrtederlassung Fehrbellin am 17. September 1867 eingetrageneHandelJ YFMAÖFMZF YZLZR, YZ dclrekbenhabeZ der Féaufmann Alexander ' 1,1croenun avec" ]4. Januar 1869 am 16. Januar 1869 gcl-Zsth.f g B rfugung vom Spandau, den 16. Januar 1869.
. ' zufolge Vcr- daß dte Firma Alexander
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