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Autonomie erfreuen, noch jeßt bestehx. Die Zcßige battnoverschcStädxx- Ordnung von 1858 steht ebenfalls mcht jn em erfe, sebr rcaxt'qnar u sein, und geht doch bcdcutcnd, weiter m der Besttmmung Hcrjemgen Fälle, in welchen die Regierung it) Diffensusfalicn emschretten da_rf. Die Regierung glaubt, an dennenigen Maß, auf Has fie fich selbst rcduzirt hat, mn so mehr festhalten zu müssen, als sie sich bewußt ist dies durchaus nicht vorgeschlagen zu haben aus irgend welcher Lu an Vielregic-rerci. Es ist dies ein Gebiet, wo die Regierung selbst gar kein Vergnügen empfindet, sinzuschrciten und aus ihrem Oberauffichtsrecht irgend etwas zu dekretiren. Sie will ledig- lich insoweit künftig noch einschreiten können, als sie von dem einen oder dem anderen städtischen Kollegium ausdrücklich angerufen wird, und nur insofern, als der stärus quo durchaus obne-dringcnde Gefahr für die Kommunalinteressen nicht aufrecht erhalten werden kann. Daß dergleichen Fäüx vorkommen können, meine Herren, hat die Er- fahrung reichlich gezetgt. Seit dem Jahre 1862, Wo in den Motiven einxs einheitlichen Städteordnungs-Entwurfs der damaligen Staats- regtxrqu ausgesprochen war , daß wohl selten Fälle von solcher Drmgltchkeit vorkommen möchten, daß es bei solchen Disscnsus- fällen in der Kömmunalverwaltung nicht bei dem ZtQTUZ quo bis zur erfolgenden Einigung der Kommunalbehördcn verbleiben könne, hat die Staatsregierung ein sehr scharfes Auge darauf gehabt, und man hat gesehen, daß dergleichen Fälle wirklich häufiger xn der Kommunalverwaltung hervorgetreten find, Wo es ohne Bcschädtgung der Kommunalintcreffen nicht möglich gejvesen wäre, es bei dem statUZ quo zu lassen. Es ist in dieser Beziehung schon angeführt wor- den , daß das namentlich dann öfter eintritt , wenn die beiden ftädti- schen Kollegien darüber einig find, daß der alte Zustand schlechterdings nicht aufrecht erhalten werden kann, daß irgend etwas Anderes, Neues geschehen muß, wenn die beiden städtischen Kollegien fich aber Über das Wie dieser neuen Einrjchtung durchaus nicht einigen können und Wenn fixfich, wie daZleidcröstervorkommt, so verbissen haben in unserem altländtschen DualiSmus der beiden städtischen Behörden, daß es ihnen un- möglich wird, fich mit einander zu vereinbaren OhUL das Dazwischcntretcn der höheren Behörde. Es find Fälle vorgekomnwn, Wo es fich darum hgndxlte, ob dem einen oder dem anderen Bieter auf die Pacht cines ßadttschen Yorxverkxs dex Zuschlag zu ertheilcn sci , der Zuschkag abcr mnerbalh emer bestimmten furzen Frist crthcilt werden mußte unter dem Präjudiz, daß sonst die Kommune eine erhebliche Konventional- strafe zu bezthen_ hatt'ex, die städtischen Behörden konnten fich in der Jegebenen Jr1| mcht emrgen über die Person desjenigen, dem der Zu- chlag crthetlt werden sollte; war da die Staatsregierung nicht da, die kxaft des bestehenden Gcseßes „entscheiden konnte, so wäre die. Stadt in dte Lage gekommen, Konventtonalstrafe zu bezahlen. Es ist ferner der Fall mehrfach vorgekommen, daß ein städtisches Defizit durchaus gc- deckt Werden rzzußte; darüber Waren die städtischen Kollegien, darüber Waren alle Burger, die irgend Einficht von den Dingen hatten, ein- verstgnden; es ers"chien aber unmöglich, bis zu dem Zeitpunkt, wo der nöthtge Rath dafur, geschafft wcrden mußte, eine Einigung der städti- schen Kollegien darüber herbeizuführen, wie und durch welche Mittel denn ,dteses Defiztt gedeckt Werden sollte,“ da war es eine wahre Wohlthat, gnd rst gls solche yon den Kommunen selbst anerkannt worden, daß eme Bchörde-geseßltch da war, die hier das entscheidende Wort sprechen konyte. Dex Fall hat ferner yor elegen, daß die städtischen Kollegien d_aruber exmg„waren," daß d1e ädtische KassenverWaltung durchaus exner Yrbcttshulfe bedurfe, wo ohne dieselbe die Kassenverwalnmg in dre größte Uncyrdnzmg, "m' vollständige Lähmung zu gerathen drohte, wo aber„ wctl dte stqduschczt Behörden fich nicht darüber einigen konnten, m WelcherkWetsc dte1e Hülfx zu beschaffen und wie fie zu be- solden sei, die „Abhülfe em halbes, em ganzes Jahr lang unterblieben tft gnd noch„l„anger untxxblteben wäre, wenn schließlich nicht eben die chterqng dtexemgc Behorde gewesen wäre, die geseßlich berechtigt war, Entsche1dung zu treffen.
Also, mexne Herren, nyc im dringenden, eigenen Interesse der Kommunen bttte tch Ste, dte Bestimmung der-(Heseßcsvorlage im [eß- ten Passus des §. 53 mcht - nach dem Vorschlage Ihrer Kommis- ston - zu stretchen, sondern fie anzunehmen.
-- Nach dem Abg. Grafen Schwerm erklärte der Regie- rungskqnnmffar m derselben Debatte:
Mem'e Herren! Wenn d'arauf verwiesen wird, daß der Regierung ander? Mttte! zu Geboxe ständen, um in verschiedenen Fällen eines erarxtgey Dtscensus dte Sache auf den richtigen Weg zu bringen, namltch hte Befugmß der Rxgterung, polizeilich nothwendige Einrichtungcn zu erznomgen, so glqubt dte Staatsregierung das nicht für eine Verbesse- rung Hes gxgenwarttgen Zustandes haltenzukönnen. Esist wahrhaftig der bet Wettxm_angenehmerc und fur die chierun erwünschtcrc Weg w€nn sie lxdtglzch auf „(Hrmxd „des geseßlichen Ent cheidungsrechts für Diffensusfalle trgend eme Emmhstung, dic nothwendig ift , feststellen und ordnet) kgnn, als wenn Sze dazu im Wege des polizeilichen Zwangs_nöthtgctz sol], dcr _rvahr_11ch genug Anfechtungen erfährt , um der_Remerung n'tcht erfreultch sem zu können. Diese Verrveisung akso, meme Herren, hilft „uns aus her Kalamität nicht heraus. Was aber idxe Bemxrkuna betr1fft, daß dre Entscheidungen in solchen Fällen, wie ck sie dre, Ehre gehabt habe zu bezeichnen, desto mehr Miß- ßtmmun 1x1 den Kommunen Hervorgerufen hätten, - ja, meine
erren, o ist das doch wahrhafng njcht bei demjenigcn der'städtischcn
ollegten der Fall gewesen, dem dre Regierung Recht gegeben hat, sonde_rn nur bet,den emgcn, 'dem Unrecht gegeben worden ist. Das bewetft also zuviel, ann müßt“) Sie auch alle richterlichen Urthcile aus der 213th schaffen, die Mzßsttmmung stets bei denen erregen, welche unterltegcn. Aber es blxtbt eine ewige Wahrheit , ein Richter muß sein auf Erden, der auch _m solchen Streitigkeiten entscheidet. _ » Meine Herren, erlaubxn Ste mir das zu sagen, was meine Pflicht tft! So lange dte preußischen Städte mcbt Inseln im prcußifchcn Staatesnd, so lange fie unter der preußischen Staatshoheit noch
stehen, sich davon nicht emanzipirxn közmen, so lange hat, glaube ich, der Staat nicht aus Lust am Vtxlregrereq sondert) kraft seiner Ver- pflichtung als Staat die Vcrbindlxcbkcrt, xm „staatltches Forum dafür zu erhalten, vor Welchem dcxglewhen FäUe tyre Entschctdung finden können. Wenn eine der Partctcn, und pas rst, _hter nur vorgesehen, ausdrücklich auf diese Entscheidun rck-urrtrt, so 1st, der Staat es dieser Partei, er ist es der gesammten ürgxrschaft mzd der,betr.Kommunc schuldig, fie nicht unter einer hartnäcktgen Vcrbtssenheftt der städtischen Kollegien, wie diese leider häufig genug vorkommt, letdcn zu lassen.
» Dem Abg. 1)1*. Waldeck erwiderte der genannte Regie-
rungskommiffar:
Meine Herren! Dezifionsrecht ist,das Recht der Aufsichtsbehörde, in Fällen des Dissensns eine Entschetdung zu treffen, auf Anrufen
einer der städtischen Behörden. Es ist dies ein bekannter, im Geschäfts. =
gange üblicher AuZdruck, wie er seitlangen Jahrcn'bestelu. Jehoglaube daher nicht, "den Gebrauch dieses Ausdrucks“ Wetter rechtferttgen zu müssen. Von der Parömic: »Willkür brichtStadtrcchta kqnn in dem angeführten Sinne hier nicht die Rede sein. Nehmen wxr an, das Kollegimn ». macht einen Vorschlag so und Kollegium 13 macht einen Vorschlag so. ,Dannsoll dic LluffickytSbch-Zrdc entscheiden, ob Kollegium 11 oder 13 Recht hat, qdcr ob dcrcine oder der andere Vorschlag der beffereist. Von einer willkürlichen Entscheidung der Aufsichtsbehörden ist nicht im Entferntesten die Rede. Die Auffichtsbehörde soll überhaupt nurentschcidem wenn fie angerufen wird, Und sie soll nur dann entscheiden, Wenn im allgemeinen Interesse der Kommunen diese Entscheidung überhaupt nöthig und ganz une11tbchrlichiß. Daß es ein kleineres Uebel sei, ob die Kommune wer weiß wie viel Schaden erleidc, bei dessen Tragung die bei dem Zwiespalt der städtischen Behörden nicht betheitxgte Bürgerschaft dcn Hauptnachthckl hat, daß dies ein fleinres Uebel stin soll, als Wenn in die Autonomie der siädtischen Behörden, die vieUeicht nach einer langen Zeit in ihrem Streits erst einig werdcn, cingcgriffen wird, dieser Anficht glaube ich nicht beitreten zu können.
»--- Zu Z. 77 erklärte der Regierungskommiffar:
Meine Herren! Ich kann mich nur dafür aussprechen , die Vor- schläge Ihrer Kommisfion anzunehmen und das so eben empfohlene Amendemcnt Warburg und Genossen abzulehnen. Es ist bei den früheren Berathungcn der Gemeindeordnung von 1850, demnächst der Städteordnung von 1853 und dann auch der Novelle zur Städte- ordnung vom Jahre 1861 überall von der Staatsregierung geltend gemacht wordxn, daß fie nicht davon Abstand nehmen könne, auch in Bezug auf ch Festsetzung der Gehälter der städtischen Unterbcamten und namentltcl) der höheren Klassen derselben eine gewisse Mitwirkung auszuüben in dem Sinne, daß auch für diese Unterbeamtenstellen die auskömmlichen, angemessenenen örtlich nothwendigen Besoldungen ange- wiesen Werden. Eine solche Einwirkung ist für nothwendig erachtetworden und zwar namentlich in den Jahren 1850 und 1853 unter Zustim- mung inyerbalecr dznnaligen gesetzgebenden Faktoren, einerseits dcs- hglb,-„w'ctl das offentltche Dienstintereffe doch auch dabei verfirt, daß pte stadttsthen Unterbxamten, namentlich die Subaltern-Beamten, in thrcn, Besolpungerx n_1cht gar zu dürftig gestellt find, was namentlich, sowext „es dte P'zoltzn-Ynterbcqmten betrifft, von entschiedcnem Nach- thezl sur dcp offentltchcn Dtcnst sein würde, und zweitens deslzalb, Well dte Pflicht der„Humanttät auch gegen die Unterbeamten und die schr notl)11)end1ge§1_iuckficht auf deren möglichst zu erhaltendeZntcgrität cs dxm_Stczatc drmgend ans Hkrz legt, sich die Möglichkeit offen zu halten, m Fallen, xvo von Sxiten dchommunen eine gewiss e Engherzigkeit m Beztzg auf dre Bewckhguyg der Gehälter gezeigt wird, hier von oheraufstchtswegen eme Enumrfung zu üben. Darum glaubt die Re- gtekag als Mmimun) dieser Einwirkung Wenigstens die Bestimmung festhgltcn zx: sollen„ dte von Ihrer Kommisfion adoptirt ist, daß die Gehaltcr _dteser städtischen Unterbeamten ein- für allemal im Orts- stat_ut bcsttmmt Werden_ und Haß spätere Aenderungen nur auf dem- ]emgcn Wege zujbeschltcßcn smd, der für StatutSänderungen über- haupt vczrgeschrtxbcn ist. Wird diese Bestimmung acceptirt, so hat dte Regtcrung geglaubt, dafür auf die Beßimmung tm leßtcn Paffrxs dcs Z. 77, den Ihre Kommisfion verwor- fen hat, auch thxcrseits verzichten zu können, aber nur un- ter dc'r eben bczetchnetcn Voraussetzung ,“ die Regierung würde sonst enze „Handhabe in Bezug auf die Festsetzung der Besoldungen allxr städt1schen Unterbemntcn überhaupt nicht haben. Ich bemerke, meme Herren, daß sich dieselbe Bestimmung, wonach die Besoldungcn, mcht bloß dcr Magistratsmitglicder, sondern auch der städtischen Unter- begmtcn un Statut fcstzuscßcn find , d. h. also jedesmal mit Geneh- nngung der Regierung, und wonach Abänderungen dicser Statuts- fcßscßtt11gctx auch wiedcrum der Genehmigung der Regierung bedürfen, mcht „bloß in dcr Städteordnung" vom Jahre 1831 befand, sondern auch 111 der hannoverschen Städteordnung von 1858, J, 47, enthalten Und noch jeßt Rechtens ist. Es kommen häufig Anträge vor, wo Kommunen in Hannover beschlossen haben, die ftatutenmäßigen Bc- soldungen dcr Unterbeamten abzuändern und wo die staatliche Auf- fichtsbxhörde um Genehmigung, angegangen wird. Dies spricht also auch für den Standpunkt, der m der Geseßvorlage festgehalten ift.
„ - Ueber das Mtqyélschc §2ln1endement zu Z. 89 äußerte s1ch der Regierungskomnnffar wre folgt:
Die Regierun bat, w_ie d*te Gescßcsvorlagedwohl hinlän [j be- Wejst, _den lcbxnsf'higen E1gcnthümlichkciten dcr'ElbherzogthiJmY? in' fxetgebtgcr WEM Rechnung IMMO. Sie hat aber dabei eine Grenze ctnhaltxtt' zu, sqllen geglaubt. ,D'1e Regierung hat Vieles von den Manqtchfaltxgkctten dcr provmzn'YM Städtevcrfaffung Schleswig- ,Holstcms als zur Fortdauer berechtigt anf dem Gebiet der eigentlichen mneren Staytverzvaltrtng anerkannt. Dagegen hat fie geglaubt strenger an xder Etnhett nut dcn fundamentalen Prinzipien unseres altpreußischen Stadte- und Staatsrechts bei allen denjenigen Fragen feßhalten 'zu
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müssen, Wo es sich nicht sowohl um Gegenstände der internen städtischen Verwaltung, als vielmehr um Matericn handext, bei denen die Stadtverwaltung unmittelbar grenzt mit dem etgentlichen Grund und Boden des Staates, der Staatshoheit, und wo die Grenz- zeichen der ßädtischen Autonomie nicht hinauSgeschoben wcrden können, ohne von dem eigentlichen Grund und Boden ßes Staates abzupflü- gen, oder nicht ohne Ungerechtigkeiten zu etabltren gegen die Übrigen Provinzen der Monarchie, gegen die (Hesammtbevölkerung des Staates, Welche die Bedürfnisse des Staates durcb Steuerzahlen. zu Hecken hat. Zu diesen Materien, meine Herren, gehören namentlch dte Fragen wegen Abgrenzung der Staatspoltzeigewalx gegen dre Kommunxn wegen Tragun dcr Polizeikosten "und derglexchen mehr, wre fie M,? bei dem. „I. 9 des Gesehentwurfs vorliegen. Hier glaubt dre StaatSregierun Wesentliche Abweichungen vm) unserem alt- ländischen GcJeßesrecht _nicht nachgeben zu komm), und fie ist dabei von dem Grundmß ausgxgangxn, de_r auch fü'r unsex alt- preußischcs Recht auf diesem Gelnetc lcrtcxzd _1st, daß dtc Ausubmxg der Polizei auch in den Städten dcm'Prmztp nach zu den Staats- hoheitsgerechtsamen gehört, und daß d1e Konzesston der Verwaltung der Ortspolizei an die Städte mcht als Qlusflucht des Rechtes auf städtische Autonomie angesehcy Werden kann, sondexn daß, wo dqs Gesexz fie concedirt, dies eben eine Konzession der Staatsgewalt gn Yte Kon)- mune ist, und daß umgekehrt, wo die Staatsregierung es fur nöthtg erachtet, die Verwaltun der Ortspolizet fich vor ubchalten, dfgs'mcht eine Konzesfion ist, die s e als eine bcsondere_Gun von _der ftadtxschen Autonomie anzunehmen hat, sonderndaß das ethorbehalt xst, der aus dem ursprünglichen Hoheitsrechte des Staates von selbst und nothwendtg ste_k) ergiebt. Dessen ungeachtet, meine Herren, erkennt dte Staatsregrxrung dte Wahrheit vollkommen an, daß in den meisten Fällen eZ vu'l zxvcck- mäßiger ist, sowohl für die Kommunen als für dtc Handhabung dex Ortspolizei, Wenn den Kommunalbehörden, also den städtischen Magt- straten, oder nach den Prinzipien unserer Städteordnungcn, dem Bürgermeister die Leitunx! dcr Ortspolizci aUVcrtraut wird. Die Ge- seßesvorla c spricht es ausdrücklich aus, daß das gcschchmx soll, und ich kann agen, daß nach den bei dcr Königl. Staatsrcgterung bc- ftehenden Abfichten besondere Skaats - Polizeibehörden nur in außer- ordentlich wenigen Ortschaften Schleswig-Holsteins für nothwendig wer- den erachtet werden. Das steht im diametralcn Gegensaß gegen den bisher in Schleswig-Holstein geseßlich bestandenen Zustan_d , dcr dahin ging, daß alle Polizei in den Städten schlechthin Königltch war, daß
sie überall durch Königliche Organe ausgeübt wurde und daß, wo die *
Bürgermeister die Polizei handhabtcn , sie nur als gleichzeitig König- liche Polizeimcister die Polizei zu verjvaltcn,hatie11.„ Nux), meine .Herren, kommt dazu, daß die wesentltcheq Grundsäße “über die Verwaltung der Polizei, namentlich m dcxt Städten, wie fie in den altpreußischen Provinzen geltendes Recht s:,nd, jo durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. Scptembey1867, m xte nexten Provinzen und auch in Schleswig-qustcin bereits emgeführt smd. Sie sind dort bestehendes Recht, und „dre Staatsregierung hat um so weniger Veranlassung fich von den tbr Hiernach gescßltck) schon zu- stehenden Befugnissen bei Erlaß dieser Sladteoxdnung etwas nehmen zu lassen. Es steht aber mit den Grun'dsäßen dieser Verordnung vom September 1867 nicht im Einklang, dre ganz. besondere Beftmnnzmg der bisherigen holsteinischen Städteordnung, die der Hen: Abg. Hanel vertheidigt hakund die den Gcgensiand scmes Aznxndements vorzugs- weise bildet, daß gewisse Zweige der Lokalpolrzet kraft des Gescßcs künftig wie bisher Sache der Kommunalverwaltung bletben und nicht der Polizeibehörde zustehen soklen- Die Verordnung vom 20. Sxptejnber 1867 legt auSdrücklich für den Fall, d'aß' d'or Skaat es fur noth- wendig hält, in einer Stadt die Ortspoltzet emem bcsonderenStaatH- bcamtcn zu übertragen, dem Minister des Innern„dte Befugmß bet, gewisse Zweige der OrtspoliZei der Kommunenzuxergxncx) Verwaltung zu überlaffen. In dieser Be ugniß liegt dre Mogltcbxett fur dte Staats- regierung, jederzeit das nämliche Rcsylxat herberzufuhren, 1vas„durch die bisherige Bestimmung der holstetmschxn Stadteordnung, dxc der Herr Abg. l)1'. änel in das sxeuc Gcseß ubertragen zu„sehcn wunscht, erreicht worden tft und erhalten „werden soll. Es wurde. aber ch Grundsäßen der bestehenden Poltzci-Geseßgebung „wxdcxfirettcn, eme derartige Theilung der Polizei kraft_dcs Geseßes cm: fur axlemal als feststehendes Recht der Kommune hmzufteUen, anstatt, ww da§ bc- stebende Recht es will, dem Ermessen der Staatsrxgterung es „zu ubxr- lassen, ob und wie weit es für dix. betreffenden emzelncn Stach fich eigne, dergleichen Abzweigungen etnxreten zu lassen. ,
Das ist der Grund, wcHHalb dte Staatsregterxzng stch gxgen dtesen Theil des leendements des Herrn Abg. 1)1-._Hc1_nel erklaren muß, während ße gern in Ausscht ficklt, Haß dasxemge Resultat, was damit erreicht Werden soll, im Wcscntltchcxt auf Grund,der Verorx- nung vom September 1867 ohnehm erretxht werdcn jvtxd, rxsp. 111 dem Maße, wie es bisher bestanden hat, wxrd beftchc11ble1be11k_önnen.
Aus diesen nämlichen Gründen„ meme Herren, kann 1ch nur bitten, die von dem Herrn Abg. Miquel gestellt'en lenendcmqntZ eben- falls abzulehnen. Sie sichen gleichfaüs, tm pr111ztptcl1c1x W1derspruch mit demjenigen Rechte, was in der Übrtgen Morxarxhxc ux Bezug _auf die Befugniß der Staatsregierung, die O_rtspoltzer m trgcnd' cmer Stadt selbst zu Übernehmen und nach thrcm Ermessen bestimmte ZWcige der Kommune zu überlassen, GeYung l)a_t und kxaft der Ver- ordnung vom September 1867 auch- 111 xckylcswtg-Holstem gcseßltches Recht geworden find. Ich glaube mcbt m_ Aysficht stellen zu können, daß die Staatsregierung in dieser Materie trgend welchc crhebltche sAenderungen von der Regierungsvorlagc anzunehmen genetgt ein wird.
- Ueber das Forchhammersche Amendement zu Z. 90 bemerkte
der Regierungskommiffar: „ , “ Meine Herren! Die Regierung hat bei den Bestimmungen dieses Paragraphen Wiederum lediglich das in den alten Provmzen bestehende
Recht auch in Schlesjvig-Holstein einzuführen beqbsichtigt, uyd zwgr nicht als etwas Neues, sondern als etwas, was txn Wesentltchen fur die Elbhcrzogthümer ebenfalls bereits besteht. Wte die geehrtxn Her- ren sämmtlich wissen, soweit sie der altpreußischen Monarchje atzge- hören, haben die altländischen Städteordnungeu fast d4eselben Befttm- mungen, wie die in J. 90 der Geseßvorlage enthaltenxn -- nur, daß dxr §. 90 h_ier noch eine für die Städte günßige Bestunmung hmzu- füg„t,_ nämltch. einen bestimmten Maßstab für Aufbrmgung der Ent- schadtgung Settens derjenigen Landkommunen des Polizergertchtsbezjrfs, welch? zur _Erxtschädigung öes Bürgermeisters am Stße des Gerichts für dre Poltzetanwalts eschäfte mit beizutragen haben.
" In S_chchwig-Hol ezn, meine Herren, ist die Verpflichtung Her Burgerxnetfter, pte Polrzemnwaltsgeschäfte wahrzunehmen, beretts durch dre Allexhöchfte Vexordnung vom 25. Juni 1867 geltendes Recht geworden. Dieselbe befttmmt im J. 32:
Vorßeher ,der Gemeindev'erwaltuyg (Bürgermeister) am Siße des
Poltzetgertchts _find Vcrpfttchtet, dre Verrichtungen eines Polizeian-
1valxs gegen ctzw von den Gemeindeverbänden des Polizei erichts-
Beztrks zu gewahrende, von der Aufsichtsbehörde festzuseßen e Ent-
schädigung zu Übernehmen.
Die bisherige Holsteinische Städteordnung verpflichtete ebenfalls die Bürgermeister und Magisträtc, Aufträge der Staatsbehördcn in Landesangelegenheiten anzunehmen und auszuführen. Im Z. 79 sagt fie ausdrücklich: , _
»Der Magistrat hat als Obrigkett und als Organ der Regterung
die Aufträge, welche ihm in Landesangelegenheiten von den vorgeseh-
ten Behörden ertheilt werden, zu übernehmen und nach Anwetsung auszuführen u. s. w.« _ „ ' _
Also auch in dieser Beziehung enthalt der §. 90, Ztffcr 2, mchts Neues gegen das bestehendeprovinzielleRecbt. _Nun kommt huzzu, daß gexade in diesemFallc eineAbweichung von dem Prinzip des auch 111, dexubrtgen Monarchie bestehenden Rechts cine auffallen_de Ungerechttgfett g„egen die ganze übrige Bevölkerung des Staats m fich schließen wurHe, Denn wenn die Magisträte, die Bürgermeister in Schlxsrmg-Holstem fich der Versehrmg dieser staatlichen unktionßn entzrhen wollten, deren fich in unsern alten Provinzen ie ßädysthen Konzmuonalvor- stände überall unterziehen müssen, so würde dte Folge die sem," daß mit ungleich höheren Kosten dafür besondere Stgatsbeamte wurden angestellt und besoldet werden müssen, oder daß „dte mjt dies“) Neben- gescl)äften zu beauftragendcn Staatsheamten dafur Wurden höher be- soldet Werden müssen, als sie es ]eßt sind,]x'nd dteser Mehrbedarf würde nur zu Gunsten der Schleöwig-Holftennsckyen Konzmunen von allen Steuerzahlern der Monarchie aufgebracht Werden muffe_n. Daus wäre eine so schreiende Ungerechtigkeit und enxe solche Paxttkularttgt zu Gunsten' der Elbl)erzogthümer allein, daß Hte Sxaatsxegterung dte- selbe nicht Vertreten könnte. Darum „bitte xc!) Ste, dre zu dtesem Paragraphen gestellten Amendcmcnts sammtltch abzulehnen und den Paragraphen dcr Regierungsvorlage anzunehmen.
_ Den Antrag, das MiquélscheAmendemxnt zu Z. 92 abzu- lehnen, motivirte der Reglerungskomm1ffar wre foxgt:
“ Meine Herren! Ich bedaure,„wie_der erklären zu „mussen, „daß kzas Amendemcnt dcs HerrnAbg. Mqu€l von der Regterung mcht fug- _ lich angenommen werden kann. ,
Was den ersten Theil desselben betrtfft, wonach das Veanßan- dungsrecht des Staates eine Einschränkung gegen unsere altpreußtsche Städteordnung dahin erfahren _soll: ' . ,
sofern die städtischen Kollcgten auf eme_ nut Gründxn versehene
Aufforderung den betreffenden Beschluß mcht selbst zurucknehmen, so bemerke ich, daß die wichtigsten Fälle, wo das Bxanstandungsrecht für die Regierung besonderen Werth hat, gerqde die1emgen find, xvo periculum jn mora ist, die Königl. Staatsregtxrung axso_ sofort em- schreiten muß und nicht darauf warten kann, bts „dxe stadttschen Koll?- gien fick) die Zeit, die ihnen das Amendxment fretlaßt, zyt n9chmalr- gen Berathung genommen haben, um dtc Sache, wer weiß ww lange, zu vertagen. '
Der 2. Theil des Amendements geht dahm; , _
»Ueber die Nüßlicbkeit oder Zweckmäßigkett der mnerhalb three
Kompetenz in der städtischen Verwaltuyg etroffe_nen Maßregeln
steht im Uebrigen der Auffichtsbehörpe kerne ogmtzon zy.-
Ia, meine .Herren, dieser Zusatz rst zum Thul ubcrflusfigx, zmd um Theil nimmt er der Regierung wxeder Has, wa§ fie,durch den ubrigen
“heil des Geseßes erhalten hat. So wett xx yamltcb das Recht der Regierung beschränken soll, Beschlüsse der ßahttschen Behörden zu be- anstanden, so sagt ja diescr Z. 9? und Herumge Paragraph, der vo_n dem Beanstandunzxsrechte des Burgermetftcrs spricht (§.61), ExprssßJZ Wrbig, daß die Beanstandung nur solle erfolgxn Fönnen, wenn _em Beschluß gefaßt ist, der dieBefugniß dxr stadttschen Kollegten überschreitet, oder sonst geseßwtdrtg rst oder das Stczaxs- Wohl verleßt. Also von einer bloßen Beanßandyng gus Nußlxxh- keits- odcr Z1veckn1äßigkeiksgründcn kann ohnchm mcht dte Redx sem. Ferner ist ja im Geseke ausdrücklich anerkannt, daß der M'egterung überhaupt nur in ganz bestimmten Fällen das Rechx dcr Zusttzmpung und Genehmigung, bcziehenilich der Entschc_iduna„m denn städtischen Angelegenheiten zustehen solle. Aber für Ene FJUe, fur We1che der Regierung ein solches Zustimmungs- und ntschctduz1gsrecbt ux! Ge- sehentjvurfe vorbehalten ist, giebt das Gesetz zum Thetl der Regtergng ausdrücklich die Befugnis; und Verpfttcbxung, auch nach Nußltchketts- und Zweckmäßigkeits künden zu e11tsche1dcn.„ Z. B, wenn dte Regie- rung statutarische Bc immungcn zu gcnehmrgen hat, so kann fie dtes nur thun, wenn sie diese Besttmmungen auch aus dcmGeficbtspuyfte der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit prüft. Wemx die Regierung ferner gemäß §. 71 zu Veräußerungen, welche die (Hemezndx vornehmen, oder zu Anlchen, welche die Gemeinde aufnehmen wrll, thre Genthtgung soll zu geben haben, so kann. fie, sich in diesen Fälxetz gar mxht dessen enthalten, auch nach Nüßltchkerts- und Zweckmaßrgkeitsgmnden zu
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