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haben. Der darnicder liegende Verkehr muß wieder gehoben und die Industrie ermuthigt werden. Die jungen Männer dieses Landes haben ein besonderes Interesse daran, die Nationalchre aux; rccht zu erhalten. Augenblicke dcs Nachdenkens über unseren kiin
tigen gcbictcndcn Einfluß unter den Nationen sollten fie mit National- stolz begeistern. In welcher Weise die öffentliche Schuld getilgt, dic Metallzahlung wieder aufgenommen werden soll, ist nicht so wichtig, als daß der Plan dazu gefaßt wird. (Heeignxtc Entschließung qum Handeln ist mehr werth, als gctheilter Rail) über die Art des yan- delns. Eine Geseygcbung über diesen Gegenstand mag ]“th vielleicht nicht nothwendi , noch selbst rathsam sein, doch sie wird es werden. Sobald das Ge ci: überall im Lande in voller Kraft wiederhergcsicllt ist und der Handel in seine gewohnten Kanäle gclcikct, wird es mein Bemühen sein, die Gesch gctrculich auszufiiLren und für die regel- mäßige Erhebung aller Staatscinnahmen zu orgcn. Ick Werde nach bestem Ermessen mir solche Beamte ernennen, welchc zur Audfiihrung dicses Planes geeignet sind, „
Bctrcffs der auswärtigen Politik beabsichtige ich unt den anderen Nationen auf dem Fuße der gleichen BiUigkcit zu verkehrcn, Fils fie Privatpersonen gegen einander beobachten müssen. Ich headßchtrgc dcn geseizlichen Schuß allen hier ivohncndcn Bürgern, mögen sie Emgcborenc sein oder von fremder “Abkunft, zu gewähren, sobald irgend ihre Rechte gefährdet find.
Wo irgend die Flagge unscrcs Landes weht, beabsichtige ich die Rechte aller Völker zu achten, doch glcichc2lchtunsziir unsere eigene zu fordern. Wenn Andere von dieser Regel des » crkehrs mit uns ab- wTichcn sollten, so können wir veranlaßt werdcn, ihrem Vorgange zu 10 en.
g Die angemesseneBehandlung der Indianer verdient die sorgfältige Erwägung. Ick gedenke jedes Verfahren zu begünstigen, welches ihre Civilifirung, ihre Bekehrung zum Chrißcnthum und s(“Z-ließlich dichr- icihung dcs Bürgerrechts an ste zum Ziele hat.
Ick hoffe und wünsche die endliche Annahme des Amcndemcnts zur Konstitution, wodurch das allgemeine Stimmrecht gesichert wird.
Schließlich bitte ich darum, daß im ganzen LandeEincr gegen den Anderen geduldige Nachficht iibe und daß jcderBürger den festen Ent- schluß fasse, sein Möglichstes zu thun, um das Glück der Union zu befestigen, und ich „fl_el)c zu Gott, daß er seinen Segen _dazu gebe.,
-- Dxr Prasident Johnson hat gestern seine Abschieds- Proklamatwn erlassen. , _ .
- Der 40. Kongreß hat sich 51m- (]16 vertagt. Der neue (41.) Kongreß ift zuiammengetreten,“ James Blaine ist zum
“Sprecher des Yepräientantenhauies, erwählt worden.
_ 7._ Marz. Das neue Kabinet des, Präsidenten Grant, welches die Bestatigung des Senates bereits erhalten hat , ist folgendernraßrn zusammengesexit: Washburn , Staatssekretär des Auswärtigen,“ „General Schofield, Sekretär des Krieges,“ S_tcwart, Sekretär des Schaßrs; Exgouverneur Cox, Sekre- tar des Innern,; Borre, Sekretär der Marine,“ Creßivell, General-Poftmerfter; Richter Hoare, General-Staatsanwalt.
- Aus R10 de; Janeiro, vom 9. Februar, wird ge- meldet: Lopez hat 1111 Innern von Paraguay neue Befesti-
gungen angelegt,“ die Aliiirten find neuerdings nicht weiter“
vorgeriickt. Der Oberbefehlshaber der brasilianischen Armee, Marques de Caxias, sowre der General Herval sind von ihren Kommandos zurückgetreten.
Reichstags - Angelegenheiten.
B erlin, 6. Marz. Die Denkschrift, welche der dem Reichs- tage des Norddeutschen Bundes vorgelegten, zwischen dem Norddeutschen „Bunde und Italien abgeschlossenen Konsular- Konventwn beigegeben worden, lautet wie fol t:
Der am 14. Oktober 1867 abgeschlossene Schi ahrtsvertrag zwi- schen dem Norddeutsckycn Bunde und Italien (BundW-Geseßbl. S. 317) r_aumt 1M"Akt. 1x. ]cdem Theile das Recht ein, in den Häfen und „Handelsplaßen des anderen Theils Konsuln anzusteilcn. Die Art. )(. und )(1. deschrt-rags enthalten Bcsiimmun cn über die amtlichen Befugnisse dicser'KotZsuln, in Bezug auf die erfolgung Von Deser- teureii und guf dieHulfxletstuz'ig' bci Unglückéfiiilen nationaler Schiffe. Inzwrschcn arißcrt fick) die Thatigkcit der Konsuln nicht blos nach die- sen beiden Richtungen hin.
Die italienische RYierung hat deshalb den Vorschlag gemacht, durjch eme umfasseiidc dnsularkonvcntion die vorhandene Lücke aus- zufuiien. Es erschien rim so mehr gcrathcn, auf diesen Vorschlag ein- FUSION", als schon bei Berathung des Gesetzes über die Amtsrechte un Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundes- Geseßbl. S. 137) auf die Nothwendigfcit der internationalen Sicher- fteilung der Konsularrcchte hingewiesen wordenwar. Bekanntlich waren fruher die Rechte und Prärogatch der Konsuln in den meisten christlichen, Landern nur,durck) das Herkommcn geregelt,
Erst txt neirerer' Zeit liat fich nach dem Vorgange Frankreichs die Gerxolkynhett ausgebildet, dieselben durch besondere Staatswerträge sicher zu c en.
Mit dem am 21. Dezember 1), I. zwischen Bevollmä ti ten des Norddeutschen Brindes und Italiens abgeschlossenen Vertréigeg betritt auch der Bund diesen Weg.
Die im Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen entsprechen all- gemein anerkannten völerrcchtltchen Grundsäßen.
Die ()0n3u165 1111881 können eine Exterritorialität, wie fie den Gesandten zusteht, nicht m_Anspruck) nehmen,- gleichwohl find sie fast in allen Ländern von direkten und persönlichen Leißungen an den
beschränken und keinerlei Handel oder Gewerbe betreiben, oder Grand stücke erwerben. Auch schii t sie ihr Amt gegen Verhaftung, ausg nommen wenn es fich um erbrechen handelt., . “-
Dcr Art. 3 des Vertrags bringt alles dies zwrschen dem NW deutschen Bunde und Jtaitcn'zum Ausdruxk.
Art. 4 entspricht einer ähnlichen Beftixnmung in vielen "ener Konsularvcrträgcn. Er ist um so unbedenklicher, „als dais Bundesges vom 29. Mai 1868 den Personalarreft als Exekutwnsmtttel in bürgt? FTF! 9[Fechtssachen beseitigt und nur den Sicherungsarrest aufrecht er-
a cn at.
Art. 5 und 6 bestätigen cin allgemeizzes Herkommen.
Art. 7 bis 9 find lediglich reglementaren Inhalts.
Nachdem das Konsulargeseß vom 8. November 1867 den Bundes. fonsuln die Notariatsbcfu niß beigelegt hat, erfordert die Reziprozität, daß den italienischen KOUJUln im Gebiete des Norddeutschen Bundes die Ausübung des Notariats gestattet wird. Der Zusaß im Art. 10. „Soweit fie nach den Gesehen ihres Landes dazu befugt findes bezweckt; dcm etwaigen Mißverständnisse zu begegnen , „als ob durch den Ver- trag dcn Konsuln Weitergehende Bcfugniffe eingeräumt wiirden, an ihnen ihre Dicnstinstruktioncn und die Gesetze ihres Landes bcilcgm
Art. ]] sichert den Bundesfonsuln die Möglichkeit, die ihnenj §. 18 des Konsulargescßes in Bezug aufBerlassenschaftcn verstorben Bundesangxhörigcr auferlegten Amtspflichten in Italien auszuübe Selbstverftändlich tritt auch in dieser Beziehung Reziprozität ein, '
Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß auf *Grund der V„ stiummng unter Nr, 7 die italienischcn Konsuln im Bundesgebiet; cine Vormundschaft oder Kuratcl iibcr italienische Staatsangehörige einleiten können, während die Bundesgeseßgebuyg die Bundeswnsum zur Führung von Vormundschaften bis ]eßdmcht crmächti t.
Die italienische Regierung legte auf eme solche Be immmxg' großen Werth, und der BMW hat kein vorwiegendcs Interesse, du Vormundschaft über italienische Staatsangehörige dcn Landesbeyöxdm vorzubchaltcn. -
Wenn in Bezug auf den Nachlaß Fremder es oft geboten ist,daß dic Lokalbehördcn in Gemeinschaft mit dem betreffenden Konsul, oder unter Ausschluß desselben einschreiten, so ist es doch allgemein üblich und dem entsprechend im Art. 13 ausdrücklich siipulirt, daß in Bezug auf den Nachlaß von Schiffsleuten und Schiffspaffagieren die alleinige Kompetenz der Konsuln eintritt.
Die Fassung des Alinea 2 Art. 14 macht es klar, daß die Gegen. wart dcs Konsuls nur bei einem förmlichen Untersuchungsverfahren, kithiftbei den gewöhnlichen zollamtlichen Manipulationen erforder- ! .
Art. 15 entspricht einer in neuerer Zeit immer mehr IZM allge- meinen Geltung gelangten Anschauung, Welche in gleicher eise dem §. 33 des Konsulargcscßcs zu Grunde liegt.
Art. 16 und 18 präziiiren die cntsprechendcn Bestimmungendu Schiffahrtsvertrags vom 14. Oktober 1867.
„Art. 17 regelt das Verfahren in Havercisachen. Er seßt in klarer Weise fest, m welchen Fällen die Konsuln, in welchen die Ortsbehörden kompetent smd. .
„ Art. 19 sichert W üblicher Weise den beiderseitigen Konsuln alle Rechte und Pra'rogatwe, welche den Konsuln irgend einer anderen Nation noch eingeräumt Werden möchten.
-_- Derydem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesehes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, lautet wre fdth:
Wir Wil elm, von Gottes Gnaden König von ?Zreußenxc vxrordnen nn Namen des Norddeutschen Bundes, nach er olgter Zu- stimmung des Bundesrathcs und des Reichstages, was folgt:
. „1. Der Arbeits- oder Dienstlohn der Fabrik-, Berg- und H„uttenarbeiter, der (Heseklen und GcWerbegehiilfen, sowie _der Dienftbqtcn, ohne Unterschied, ob derselbe bereits verdient ist oder nicht, unterliegt der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherstelluxig odcr Befriedigung eines Gläubigers nur insowei- als der Lohn mcht zum nothdiirftigen Unterhalte des Schuldners selbfi und ,d.“ don diesem nach geseßlicher Vorschrift zu alimentirenden Famrlicngiteder erforderlich ist. - §. 2. Die Bestimmungen des §.] könnez) nut rechtlicher Wirkung durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschrankt Werden. - Z. 3. Als Lohn ist nicht bloß Geld, sondern jederVer- nwgcnsvortiwil anzusehen, welcher dem Schuldner vertragsmäßig gebührt Es machdkemen Unterschied, ob der Lohn nach Zeit oder nach Stiick bt- rechnct wird. Ist „der Lohn mit dem Preise für grliefertes Material oder niit dcr Vergutung für sonstige Auslagen in einer ungetrennicü Summe bcdungxn, so gilt als Lohn der nach Abzug “cnes Pretsks oder ]ener Vergütung sich ergebende Betrag. - Z. 4. er zur VO streitung des Unterhalts erforderliche Betrag wird von dem zußäi' dicht „Gerichte vor der Beschlagnahme mit Riicksicht auf d" persönlichen Verhalinxsse und die bürgerliche Stellung dei Schuldners nach billigem Ermessen feftJlestellt. Wenn die htl der Fcftßellung zu berückficbtigenden mstände fich erbeblkck ändern; so kann auf Antrag des Gläubigers oder des SchUld ncrs einc anderweite Feststellung erfolYn. - §. 5. Fiir die Besch[„ag' rrahmc_(§. ]) find ausschließlich die erichte zuständig. Eingmcht richterliche Behörde hat, wenn sie kraft der ihr zustehenden Exekutions- be„fugjmssc die Beschlagnahme ausbringen will, dieselbe bet dem zu- stgndigen Gerichte zu beantragen. _ Z. 6. InsoWeit der Lohn 11941 nicht verdient ist, findet die Beschlagnahme nur dann |U." Wenn zur Zeit der letzteren ein Vertragöverhältniß über d"
Die Beschlagnahme, welche in Ansehung der eit eme Be chränkUn nicht'enthält, iZfür die„k]atize Zeit wirksam,Zwährend nxelchcrda Arbeits- oder icnßverhatmß thatsächlich fortdauert. Insbesonde.re
Staat und die Gemeinde frei, so lange fie fich auf ihr Amt als Konsul
ist eine neue Beschiagnahme nicht crforderli rvenn das Verhält'"ß uber die ursprünglich bestimmte Zeit hinauschfdrtgeseßt, oder wenn dir
, fen werden, sobald jene Verträge abgeschlo
von dem Schuldner zu lcistcndenArbeiien oder Dien e bereits beskkbl' “
uri rüngliche Vertrag anZehoben- jedoch MYM!) Ohne Aenderung des wegen EinziehunYeder Steuern mitgetheilt habe, eine In-
tlichen Inhalts dur einen anderen 3
ertrag erseßt wird. Als struktion, die den
ifal-l des ganzen Hauses erlangt hat.
wrenAenderung des wesentliche" Inhalts Wird ej"? Aenderung Ich habe keine Kenntnis; davon erhalten, daß irgendwo
Wk angesehen, welche die Art und Höhe des L
(YFU bezcich
Verhältniss ehen, welches ihre Erwerbsthäti
Die Bestimmungen der §§.s1 bis)?l finde:? auch! alicihf died r als die » orar u. . w. nven un ve e an e e - „ „„ , . GehaltRZHteoL Personen für ihre vertraFÉmäßigcn Arbeiten oder kaanlasiung gewesen sei, und hatte er nnr vorher enntmß
Dienstleiftunsken ÖEZiehen, sofern diese Personen in einem dauernden gegeben, so würde ich in der Lage sein, auch darüber Auskunft
ohms betki t*"*,§“ 7“ anders verfahren sei. Wäre es dem Herrn Abgeordneten darum Yzergiuung zu thun gewesen, zu hören, was in dem gegebenen alle die
gkeit vx-llständig oder zu geben. Mir sind abcr die Fälle unbekannt; es muß das
tsächljch in Anspruch nimmt. -- §. 8. Die Zuläsfigkeit der Be- auf besonderen Verhältnissen beruhen, wovon, ich noch beson- lMkYnahme des Gehalts uiid der Dienstbezüge öffentlicher Bcamtxn ders Kenntnis; nehmen werde. Ich kann übrigens dem Herrn schird durch dieses GMI "icht beMW- _ §- 9- I| IU dé? ZM- Abgcordneten, wenn er Namens der Bevölkerung Preußens Zwelchek dieses Gesch 111 Km t tritt, eme Beschlagnahme bereits vcr-
gesprochen hat, nicht als Organ der Bevölkerung ansehen; ich
9 hat auf Antrag des chuldners das Gericht, welches dieselbe glaube, daß im Ganzen genommen die Bevölkerung der Pro-
hängt, s oder nach . 4 zu verfii en haben würde, die Wiederauf- „erfugt hat Z ?agnahme anzuordnen, soweitdiesc
hebung oder Beschränkung der'Besch
vinz mit Dank die Hiilfe entgegengenommen hat.
mcht erledigt ,und mit den Bestimmungen des gegenwärtigen (He- "" Dem Abg. Frhrn. WU Hoverbeck erwiderte der Finanz-
stßes unvereinbar ist.
Minister :
Den Motiven zu dem vorstexhenden Gese'ßentwurfe entneh- Ich kann d0ch Nicht zugeben, daß die Provinzialbehörden
men wir fol ende Ausführungen;
Aula" zu der Beschwerde in jenen Provinzen gegeben hätten.
' ' [l' enRe tsakte .B.Cesfionennnd Verpfändungen dxs Die rovinzialbehördeii hgbewmit dem wärmstxn Eifer und ArbeYsthirietidvÖigenstlochch findzin der Rechtswissenschaft durchgängig der größten Bereitwckligkeit bei den großen Muhen, die sie
als zulässig und rechtsgültig anerkannt. Auch
eseßbuch geht von demselben GrundsaZc aus, indem dasselbe die
mun ,der noch zu verdienenden reicht u ZYXEL F3ner ist es keinem Zweifel unterwo
Jen Vermögensbcftandtheile, also auch die Ansprüche aus zweiseitigen
das dentsche Handels" atten bei dcr Außfiihrung der Anordnung, iiberall die größte , ; heilnahme und Fürsorge zu erkennen gegeben. Es sind, aller- "d M Qcsfido-n derselben dings Beschwerden gekommen, die sich, so viel ich m1ch erinnere, rfen' daß “ gesamm- in jedem Falle als unbegründet erwiesen haben und das kann
VerträgengemeinreckztlichvondemgenerellanseßliMnPfandrechteergrif- ick doch auch nicht ZUJLÖM- daß die PWVÜUJMMHNZY
en find. In gleicher Weise anders beurtheilt werden müßten, wie die Staatsregierung.
" andels e e bu den Schiffsgläubigern ein geseßlichcs kann auch nicht zugehen, daß dieStaatsregierun „bloß ihreAh- YTZerrtcchTascianer verßixnßtcnchund noch zu verdienenden Fracht, und sichten kundgegeben hatte, ohne fich darum 31; be ummerii, wre . erwähnt im Artikel 120 der Pfandreéhte an HM„GÉTWMMYHLÜM der ihre Anordnungen ausgefiihrt wurden. Die Staatsregierung Gesellschafter UNd a" den,.d'eft" [MMU bel kunftiger AUNMXUW' ist voilfommen unterrichtet. Ick mache nur darauf aufmerk- seßung zukommendenVermogxnswerthrn. Wem) htcrngch das burger: sam, daß ja ausdriichlich die Kreiskommiffionen aus, den Vir" liche Nicht “" Verm'zgmsWektm“ d“ W“ die stagüchc" Anspruchs schiedenen betheiligten Klaffen gewählt sind, welche iiberaU m
eine unzweifelhafte Existenz habe_n, scYlch1 nach erst _kiinftig zur vollen Reife
JAZZ]??? YFUYOYJ der Lage waren, helfend und rathend zur Seite zu stehen. Diese
Zülfjges Pfandrecht anerkennt und zuläßt , so kann auch die Beschlag- Kommissionen sind iiberall mit thäiig gewesen, und es wiirde
na medieser Ansprüche, d. h. die obrigkeitliche Verf
ii ung nichtrechtlich un- also auch wieder diesen Kommissionen ein Tadel aquuiPrechen
h ' ' ' ' ' ' "- ' ' ' d Ab“ 1 d r StartZre ie- wel e nur denWillen der ividerspin : cnPartei crseßt. sem, wenn irgendwo mcht ngch en sich en, 8 ' i. g MKWMY, ift Fus genekeÜe Pfandrecht an künfkßgkn- d- h- solchen rung verfahren ware , was [ck aber meinerseits mehr zugeben
meine
wel e no keine rechtliche Existenzhaben, wie es, das ge- kann. ' Sachm§1iechtcihn deéForm der vertragsmaßi en und gcseizlichcn Ge- __ In der DiFkUsfion Über den Bericht der Kommiinon
ral pothek kennt, Mf Pie Obrigkeitl-iche eschlagnahmc M aus- ur rü un der Etatsüberschreitungen und außeretatsmc'ißigen Feedehßtt) worden. Man ist un Ge enthetl darauf bedacht geweseZÉeY uschrfi f?“ die Jahre 1866 und 1867 erklärte der Finanz-
be e enden General = P andrechte" einzuschränken. «Fr MF)!) den geltenden Rechtsgrundsaizen
cine Beschlagnahme Minister noch dem Abg. Lasker:
' ' en Lo nes rc tli uläsi erscheint, „ .Der Herr Abg. LaZker m_mmt Bezug auf enyBemerkung, ?»? chiftdcsdie1s1chée 11131-c3hat) WWII sorVehit begriéndcé, zalss kZvereits ein die lch 6er einer Gelegenheit in der Budgetkommisiwn gemacht vertragsmäßigcs Dienst- Oder Mbeiksvskhälkyiß vorliegx. "- Da habe; dieselbe bezog._ sich aber nicht „[ckle auf das Re- nun aber der Anspruch aus zweiseitige" Yertragerr, OÖKU'Ü) ek U"? sultat des Jahres 1868, sondern hauptxs'achlich auf das zn er- “ckckckc Existenz k)at, doch "NZ dcr Erf.,UÜUUI |an Inhalt? “?ck wartende Resultat bei der nachsten Etatsarifftellung. Was das nur als 1'68 5991-3671 vorhanden lst-, so hangt quel) setncguantrtaiwc Jahr 1868 betrifft, so bin ich noch nicht m der Lage„ We der Reife von GewährunJ einer Vorleistung als einer rechtlich nothwen- „ Herr Komiffar auch eben ausgespr0chen hat, das definitive Re-
digen Vorausseßung auch diese Vorausseßung wollen, weil er sonst
6. Der Gläubi er Welcher einen der- „ , , . „ . _ . , artigen Anspruch zu seiÜTZÜZZeciriedigung verichdei wissen will, muß iultat zu ubersehen, daß sich aber cm ziemlich echebltches Defizit
durch scinenAntrag in herausstellen wird, steht wohl außer Zweifel -- bloß bei der
' ' ' * ider ru crätl. Daß der Schuldner abcr, Salzverwaltuxig ist beinahe eme Million Thaler wetiiger em- ZdeiYJIdFFHelilicehti'ZlZFeitsJ-punFDgienstLöhne zu verdienen, Vor Ailrm genommen als erwartet" wurde. Meme Bemerkung iezog sich arbeiten, also leben miiffe, leuchtet ein. Durch diesen Grundsaß wird besonders auf den nachsten Etat. Ich habe auch schdn . daher dem Arbeiter das Recht auf dezi Unterhalt gefichcrt und bei der Ecatsberathung „darauf hitigew18sexr,_ daß [m zugleich der richtige Maßstab für die Erimttelung dcs Vc- nächsten Jahren für Zinsen und Amortisatwnsquoten
trages , der fiir den Unterhalt erfordert
wird, geliefert. "“ bereits negoziirter Anleihen noch eine erhebliche Summe auf
Die privatrechtliche Frage, ob Lohnforderungen einen Gegenstand der den Etat gebracht werden muß, 50 daß das Defizit, welches jekt
Beschlagnahme bilden können, wiirde indessen
beiter und Arbeitgeber nur eine geringe Bedeutung haben, wenn es fich
für die betheiligtcn Ar- 5" Millionen und einige Hunderttausend Thaler beträgt, wenn
lediglich um einen formellen, juristischen Punkt handelte, und der sonst keine Aenderung eintritt, auf 7 Millionen wachsen wurde.
Eekutor am Zahltage den nunmehr verdicn
ten Lohn statt des Ar- Es kommt nun darauf an, ob bis dahin höhere Einnahmen
x ' ' ' d s Verhältiiiß der Einnahmen d dem Le teren das so eben gezahlte haare u erwarten smd, Wie 1th a „ „ „ „ («er weiTZTFMabZelJnen dürft? Der praktische Zweck des be" Tiegt, kann nichtbehauptetwerdcn, daß die bisherigen Einnahme-
antragten Geseßcs ist daher wesentlich darauf gerichtet, ueklen cs gestatten werden,
auf den nächsten Etat eine höhere
dem Arbeiter “"ck den empfangenen Lohn 3" Wem" umme anzunehmen, Ich spreche von denjeßigen Ergebnissen;
ob die c'iieren Ergebniffe dazu dercchtigcn werden, ist noch nicht zu ersehsxi. Hieraus können Sie ermeffen, daß, wenn dre Aus-
Landtags-Angelegenheiten. gaben nicht ganz erheblich reduzirt werden folien, dann neue
EinnahmequcUen geschaffen werden miiffen. Die Absicht ist, den
Berlin 6. März. In der gestrigen Si U,"?! des Hquses ('i en Etat “edenfills ohne Defizit vorzuiegxn, es wird also der Abgeordneten entgegnete der Fmanz- Unister Freiherr Zitéosetder eine 1Erhöheung der Einnahmen stattfinden muffen oder
von der Heydt in der Disrussioii Über FreUYel, betreffend die an oftpreußrsche Gr Darlehen, dem Abg. Dr. Bender:
die Petition des Abg.
unddesißer bewilligten eine Fehr erhrbliche Reduktion der Ausgaben.
. ! dem die Königliche Staatsregierzmg, -- Das »AmtSbiatt "dcr Ndrddeutschcn Tclcgraphen: DÜUYYLLVYÜTY KYSER die Häuser; des LÜUdtÜJs 197 uber- Verwaltung 4“ Nr. 4 enthalt Vcrfugungen; dom Y Februar1€8H6t9. wiesen haben, Aüés gethan hatck, was sie konnte , um den be- Verzeichnis; der uni Orts-Poftanftaltcn kombinirtcn „relegraphen- a-
dräxigten Theilen der Provinz Preußen Thetlnahme und ihre Hiilfe angedeihen
ihre Fürsorge , ihre tionen; vom" 1. März 1869: Verzeichnis; der Tclcgraphcn-Stationen
JU lassen, überrascht es des Norddeutschen Telegrapbcn -Vcrwaiinngsgebietcs. Bcséheidung:
vom 19. Februar 1869: Verfiigung cm sämmtliche Tclegraphen-Dirck-
Mi 11 1 le ten errn Redner zu hören, daß die , 5 . . "ts a MU „ür Tele mphirungs_ ch, un von den H H fehlen lassen, daß, twnen,betrcffend (,rmittclung dcs Emhci f H s g .
Regierung es an der nöthigen Milde habe
geschäfte zii gewährendcn Nebenvergütunq pro 1. Quartal 1869.
Wie er sagt, die Bevölkerung der PWViUz anderer Meinung » Die Nr. 10 des vIustiz-Mmistcriai-Blattcsa, ublizirt folgen-
sei, als die Kommission es aysgesprochen „ Was nun den Fall betrifft, den der, fuhrte nach einem Kreisblatt von „Gumdi JUZ nehmen auf diejenige Instruktion, die
at. dcs Erkenntni des Königlichen Gerichtshofes zur ntschcidimg „der ?cka Abgeordnete an- Kompetenz-ßKonfiikte vom 9. Januar 1869:„chn YN'Unler UNM- so darf ick Ve" Stadt die evangelischen Elemcniarschulen aus stadtiscdciid' k[ten ich dem Hohen Hause unterhalten werden, und die Regierung anordnet, daß fur ie a ho.
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