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Privatrechtcn, wenn nicht etztschädigt wird". Ich glaube, daß es ein Grundsaß ist, den ich hrer mcht qusfubrnch zu vertre„te71 habe, mit Expropriationeu, seren sie um dder ohne Eytschadt- gung, nicht weiter zu gehen, als em wtrkltch klar vorltegcndes öffentliches Interesse es erfordert.
Der Herr Abgeordnete Von Hanau hat nun dermißt, dcn Gesichtspunkt, der von diesem Standpunkt aus d1e Trexnmng der Materie in den W. 7 und 8 bestimmt hgt, also unt (111- deren Worten den Gcsichtspunkt, der cntschctdcnd gewesen 111 bei Beurtheilung der Frage, welcheBerechtxgrmgcn smd absoYut abzuschaffen und welche sind ablösu'ngsfahjß EZ 111 dgs'gm Einzelnen, wie ich Ihnen zugeben wrll,_nur 111 sehr ausfuhr- 1icher Weise nachzuweisen. Es haben bet der “Gewerbegcscngc- bun in Prcußm im Jahre 1845 -7 und Mc 1ch schon“ be- mcr te, die hier vorliegenden Vorschrtften smd der n'achgcdrldet - von den eben bezeichneten Gcstchtspunkten aus Erörterungen stattgefunden und man ist zu der Uederzeugung gekommen, daß die Berechtigungen, welch? unter den Z. 7 fallen, al_so auf- gehoben werden sollen, diejcmgcn sind, deren „Wegfall ny In- tereffc der Konsumenten unbedingt erforderlich ist. Sw be- treffen durchweg die Zubereitung oder den Verkauf nothwen- diger Nahrrmgstnittcl, sie haben insofern 'em großes volks- wirthschaftlichcs Interesse , sie haben eme "dtrefte Em- wirkung anf die Preise der ersten Lebensbedurfmffe, und indem diese Einwirkung der Natur der Sqchc „ngch nur auf eine Preißerhöhung gerichtet rst, sind sie gemcmschadltch. Die Erfahrungen, die seit dem Jahre 1845 gemacht sind, babrn die Richtigkeit diesrs Gesichtspunktcs bestätigt. Es hat sich 111 der That gezeigt, daß die durch die Gescchbung vom Jahre 1845 nicht aufgehobsncn Berechtigungen dieser Art nicht in dem Sinne mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar waren, wie die aufgehobenen. Dieses ist der eine Gesichtspunkt, der bestim- mend gewesen ist für die vorliegenden Vorschriften. Er ist, wie gesagt, ganz allgemein legislativer Natur. Der andere Gesichtspunkt ist ein speziell bundeslegiZlativer, wenn ich so sagen soll. Es “ist ganz unzweifelhaft ein Mangel der Vorlage, der aber aller- dings nicht zu heilen ist, das; sie disvonirt Über die Aufhebung von Berechtigungen mit dem inneren Bewußtsein, daß diese Aufhebung nur gegen Entschädigung so oder so erfolgen kann, und daß sie Über die Entschädigung schweigt. Sie zieht damit einen Wechsel auf dicLandesgesngedung. Ich glaube, daß ein solches Verhältniß dcr Bttndesgesechbung zur Landesgeseßgebung sich übrrhanpt nicht empftehlt,“ es ist im vorliegenden Falle aUcr- dings unvermeidltch, es fordert aber dazu auf, diese Anweisung au_f die Landesgesexzxxcbung so eng zu begrenzen, als es das öffentliche Intereffe gestattet. Man wird sich darüber keiner Täuschung hingeben können, daß über die Frage, ob ent- schädigt werden soll und wie entschädigt werden soll, innerhalb der legislativen Organe der einzelnen Bundesstaaten sehr verschiedene und vollkommen berechtigte Ansichten obwal- ten. Indem ,man die Frage: 01) entschädtgt werden sokl und wie entschäd1gt werden soll, dieser Chance überläßt, läuft man auch die Chance, das; eine Verständégrmg über eine Entschädigung nicht zu Stande kommt, daß alsdann die absolute Bestimmung des F. 7 in Kraft tritt, daß die Berech- tigungen _aufhören Und daß eine Entschädigung nicht gewährt wird, well man sich nicht darüber hat verständigen können. Ich erkenne W[lkommen an, daß dies eine Chance 1st, die hier auch in dem Entwurf in der Vorlage vorliegt, ich wieder- hole, sic 1st bei der Materie, wenn man sie einmal in die Hand, nehmen wollte, nicht zu vermeiden, aber daZkann 1ch nur betonen, fie fordert dringend dazu auf, nicht wetter zu gehen, als11othwr11dig ist, wenigstens aus einem Überwiegendöffentlichen Jntereße. Es smd mm - und zwar hier, wetl bet dem J. 6 die Frage berührt ist und ich mir da- her vorbehalten hahe, darauf zurückzukommen - einige Worte Über dre Abdeckeretvrjvilcgien zu sagen. Diese Privilegien würden unter den Z. 8. fallen, sie würden also nach der Landes- geseßgebung drr Adl'o'srmg unterliegen können. Der Landes- geseßgebung wurde daher ganz unbendmmen sein, zu bestimmen, wer auf dle Ablösung Provoziren kann.
Die preußischcGesngebrmg hat diese Frage dahin beant- wortet, daß nur dre Verpfixchteten Provoziren können _- ob nntWRe'cht dder Unrecht, das will ich hier nicht diskutiren. Praxudzztrt rst der Frage„ ob auch der Berechtigte soll provo- zrren konnrn, durch die hter vorliegende Vorschrift in Z. 8 in kemer Werse. Dagcgen wird in dieser Materie der Behandlung der Laydeßgescßgehung allerdings wesentlich präjudizirt, wenn man dtcse Bercchttgrmg unbedingt von einem gewissen Termin gn aufhebt. Cs! ,wrrd ihr präjudizirt, weil es in der That erne Ungerrchttgkert sem würde, diese Privilegien ohne Entschä- digung aufzuheben. Auf, der andern Seite kann nicht verkannt werden, daß absoxut fem Grund vorliegt, die gesammten Steuerpfitchttgcn emes Landes für eine Entschädigung heran- zuziehen, d1e an Gewerbtretbende in einzelnen Gegenden ge-
leistet werden soll, und eben so viel Bedenken könzren „dagegen obwalten, den Verpflichteten eine Entschädigung für em Recht aufzuerlegen, gegen das sie gar nicht protesttren.,
Von dem Herrn Abgeordneten für Hanay rst nun ferner hingewiesen worden auf denjenigen Unterschtcd des Amende- ments von der Vorlage, der sich auf die Abgabenverbältn'rße bezieht. Der Grund, weshalb die Frage, der gewerblichen Kommunalabgaben hier mcht in. den Kreis der Vorlage ge. zogen ist, ist darin zu suchen, daßrmc solche Frage fich sehr woh[ erledigen läßt, wenn marx einc beftrnnnte Kdmmunalgese gebung konkret vor sich hat. Die Frage 1st -- ww der Herr _ bgeord. nete bemerkt hat -- in dem preußischen Landtag erledigt, wo man wußte, wclche Ressourcen die anderweit bestehendr Kom. munalgcseßgebuug den Kommunen darbot ,_ um fur dre weg. faklcndcn gewerblichen Abgaben sich _einen (éxrsaß zu verschaffen, Diese Frage zu bcurthcilcn ist für die verbündeten Regterungen bedenklich gewrsen, weil man im Bunde sehr verschiedenen Ver. hältnissen in dieser Beziehung gegenübersteht.
Ich dar? hieran noch die Beantwortung emer Frage knüpfen, die der .5" err Abgeordnete für Siegen aufgeworfen hat., Wenn in den wtiven zur Vorlage allgemein gesagt tft, daß. mPreu. ßen gewerblichen Korporationen Vcrbietunngethe mcht mehr zustehen - ich glaube, es ist der Attsdruck gewahlt „- so ist dabei an das besondere Verhältniß der Siegener Hutten- und Hammergcwerkschastcn nicht gedacht. Es würde durch, die An. nahme der hier vorliegenden Vorlage in den Verhältnissen der Gewerkschaften absolut gar nichts geändert werden.
- Ueber die zu Z. 6 vorgeschlagene Resolution, die ein- heitliche Negrlung dcs Apothekergewerbes betreffend, erklärte der Bundeskommiffar, Geheime Regierungs-Rath 1)1'. Mrchaelisx
Es muß zunächst anerkannt werden, daß es un Bedürf- nisse des Bundes, namentlich im Sinne des anerkannten Prin- zips der gewerblichen Freizügigkeit innerhalb des ganzen Vun- desgebiets liegt, daß auch die Bedingungen der Gründung von Apotheken im Bundesgebiet gleichmcißi geregelt werden. Es ist in Anerkennung deffen von dem 3 undesrathe angeordnet worden, daß Vorarbeiten für ein diesen Gegenstand tm Vun- desgebiet gleichmäßig regelndes GeseH vorgenommen werden, und in die Vorarbeiten ist bereits eingetreten worderr. Ueber den Inhalt dieses Gesexzes vermag ich gegenüber der Sextens des Herrn Vorredners vorgrschlagenen Resolution natürlich, keine Mittheilung zu machen, da der Bundesrath noch mcht m der Lage gewesen ist, darüber Beschlüsse zu fassen. Wenn der Hohe Reichstag diese Resolution annimmt, so wird sie selbst- verständlich im Vundrsrath bei Gelegenheit der Vorbereitung des angeführten Gesetzes einer eiUgchendcn Erwägung Unter- liegen. . -- In Betreff des Antrags, Z, 10, welcher die Dispositions- fähigkeit als Bedingung des selbständigenGewerbebetriebes auf- stellt , zu streichen, gab derselbe Kommissarius nachstehende Er- klärung ab: , ,
Die Vorlage geht im J. 10 daddn auß, daß,wem„1d1c Gescßgebung auf die Anmeldung hin die Berechtigung zu einem selbßverantwortlichen Gewerbebetriebe anerkennc, also zulaffe,daß _ der betreffende Gewerbetreibende sich als ein selbständiger, d. h. selbstverautwortlicher Gewerbetreibender öffentlich ankündxge, daß dann diese Selbstverantwortlichkeit auch vorhanden sem „ müsse, und verlaugt daher die Dispositionsfähigkcit. Ich glaube, das; in der That das Publikum das Recht hat, von der Geseß- gebung zu verlangen, daß sie dafür sorge, daß es nicht durch die gesrylich für zulässR erklärte öffentliche Ankündigungck- täuscht werde über die echtsfähigkeit und Selbstverantworxl1ch“ keit Dchenigen, den die Gesngebrmg als selbstverantwortltkka Gewerbetreibendcn anerkennt, Das Publikum würde, dals unmöglich ist, Jemanden, der einen Koffenen Laden hat, vorhk? zu prüfen, ob er das diEPosition'sfähige Alter erreicht hal, in die Lage kommen, Verträge mit einem gcseHlich, a]s selbständig anerkannten Gewerbetreibenden abzuschlteßen- innerhalb des Bereichs dcs Gewerbebetriebcs dieses Mannes- und wenn es zur Erfüllung dieses Vertrages kommt, und der Vertrag ist dem betreffenden Gewerbetreibenden nachtheiltg gc“ worden, so würde_ derselbe steh hinter seineDispositionsunfawß' keit zurückziehen, 1st aber das Gegentheil vortheilhaster gewor- den, dann würde cr es ebrn nicht thun. Solche Hintergchunz Jen des Publikums dürfen nicht dadurch gefördert werden,dM
ic Gesekz ebung Jemanden als selbständigen GewerbetreMW den aus Zließlich anerkenne, der die Vorbedingung dcr SLU" ständigkeit: dic Selbftvcrantwortlichkeit und Dispositidnswhlg' keit, nicht hat. Ich muß daher entschieden dem Antragedcr,“ jenigen Herren entgegentreten, welche diesen Paragraphexrßkk!“ chen wollen. Der Herr Abg. Dr. Bähr hat unter BerückUÖÜ' «(mg der von ihm entwickelten ,thatsächlichen Verhältnisse Link" Mittelweg grs11cht,' er hat nämlich denselben Weg für dleMm- dxrjährigen eingeschlagen, der. in dem folgenden Paragraph?" fur dte Frauen emgefchlagen ist, nämlich, zu erklären, daß dl
Eröffnung eines selbständjgetr Gewerbebetriebes unter Zustim- mung des Vormundes dte Folge „habe, daß der betreffende Gewerbtretbendr xn den Angelegex1hr1t611 dieses Gewerbebetriebcs als handlungsfahtg eltc. Es ist dieses, wie gesagt, nach Ana- logie des folgenden aragraphen vorgeschlagen. Wenn Sie die Vorlage des Bundesrathcs annehmen, so haben solche minder- jährige Personrn, welchc em selhßäydtgcs Gewerbe anfangen wollen, d1e Mögltchkctt der delxahrlgkeitserkläru11g vor sich. Der vorliegcrrde Antrag ,beschrmzkt dir Wirkungen der Voll- jährigkeitserklarung auf-dte Geschafte, dte in Beziehung auf den bestimmten Gewerbebeftrrcb stehen, und erleichtert dieselben da- gegen dadurch, daß drcselbe nut Zustunnmng dcs Vormundes 5950 ]urs cmtrete. Da also durch dtesen Vorschlag der Zweck, den die Vorlage des Bundesrgthcs verfolgt, auf einem Wege erreicht wjrd, dcn dteVorlage m cix1r111 fol enden Paragraphen von selbst Ungeschlagen hat, so glaube 1ch, „daS ich gegen diesen An- trag Namens des BundeÖrnthes erhebltchcn Widerspruch nicht erhebexr kann, wogegrn reh rntschtcden bei dem Widerspruche gegen die eti1facheStre1ch1111g dteses Paragraphen, -- auf welche Übrigens, “glgubc [ch, dte Herren Antragsteücr, nachdem Ihnen ein für Sie ]edcnfal1s acceptablerer Ausweg eröffnet ist, keinen Werth mehr legen können, _- [veharren muß.
-- Den Z. 13 der Vorlage, das Bürgerrecht der Gewerb- trkiktwnden betreffend, Verthetdtgte dcr Bundeskommiffar wie 0 :
f 9Meine Herren! Nach dem Eindruck, den die Rede des Herrn Vorredners gemacht hat, istjes freilich schwieri , für die Vorlage der Bu11dr6rcgtcrungen emzutreten. Der .Yerr Vor- redner hat mdcjsen uber cm Thema gesprochen, welches meiner Ansicht nach der der Brrathung des gegenwärtigen Geseßes nicht zur Debattgfteht. Dre Vorlage des Bundesraths bezieht sich nicht auf die Frage des Bitrgerrcchtsgcldes und hat sich nicht darauf beztehcn wollen, noch können , wcik sie es mit der Ge- werbegeseßgedrmg zu thun hat. Man kann ein sehr entschiede- ner Grgner der Bürgerrechtsgclder sein und doch Anstand neh- men,Überfd1ekFrage zu entscheiden bei einer Gelegenheit, wo die Materie mcht zur Berathrmg steht, wo sie nicht vorbereitet ist, wo Niemand in der Lage ist , die Konsequenzen zu über- sehen", welche der vorgeschlagene Beschluß auf die gesammte Gememdeyerfaffung und das gesammte Gemeindeleben Tn ge- wiLsen Theilen des Bundesgebiets arrsübt. Es ist nicht leicht ge- we en, ber dchormulirung der Vorlage dieselbe so abzugrenzen, daß fte_ mcht ynversehens und fast ohne es zu woklen, hinüber- gretft m Gebtete, die der Gewerbegesergebung fremd sind, und m denen dachwerbegeseY eine Aenderung eintreten zu lassen mcht beabsichtigen kann. Dieser Paragraph hat vor allen Dingen den Zwrck, die Berechtigung zum Gewerbebetrieb zu sichern gegen das Exekutionömittel dcr EntziehmY des Gewerbe- bexrtcbes bet Grlegenheit dcr Erzwingung dcr ewinmmg dcs Bürgxrrechts uach den bestehenden Gesrßen. Die Herren Abgg. von „Henmg und Runge schlagen Ihnen vor, weiter zu gehen Und dem Gewerbetreibenden, der muß der bestehenden Gemeinde- geseßgebung das Bürgerrecht erwerben muß und dazu ange- halten wird , es zu erwerben, das Bürgerrechtsgeld zu erlassen. Meine Herren, Sie werden mir erstens zugeben, daß Ste mix dieser Bestimmung ein vollkommen “unmotivirtcs Pri- vilegium der Gcwerbtreibenden gegenüber allen anderen Ve- völkerungsklaffen in dcr Gcmcindegeseygebung derjenigen Staaten schaffen würden, welche noch ein Bürgerrechtsgcld kennen,“ Sie werden mir ferner zugeben 111Üffen, daß, wenn Sie ein solches Privilegium derjrmgcn Klasse, welche in den Städten ganz entschieden die zahlreichsie ist , , Sie beiläufig das Bürgerrechtsgeld selbst abschaffen. Nun mag man über das Bürgerrechtsgcld eine An- ficht haben, welchc man wiki, das aber, meine Herren, möchte ich Ihnen ans Herz legen, daß gerade die Bundesgesey- gebung, welcher eine bestimmte Kompetenz ge eben und be- stimmte Aufgaben gestellt sind, es vermeide, bei elegenheit der Feststellung cines Geseßes durcb kurzerhand gcsteUte Amcnde- ments überzugrcifen in andere Zweige derfGesengbung, ohne vorher Kenntniß zu nehmen von den Wtrkungen, welche die Beschlußnahme in dem Zusammenhang der anderwetti en Gc- _scßgebung herbeiführen wird. Das Bürgerrechxsgeld, isxteht m m den Gemcindcvcrfassungcn nicht achn, _es hangt 1a zusam- men mit den gesammten Gcmeinde-Jnftttntwncn. Das Bürger- rechtsgeld isr 1a auch sehr oft nicht blos der Karlsprets für das formale Recht, Bürger zu werden, sondern'cm Einkaufsgeld in ganz bestimmte vcrn1ögensrcchtliche Vorthctlc, welche sie den- ]enigen, die ein selbständiges Gewerbe anfangen, cmfach, von der Gemeinde gratis geben lassen. Meine Herren! Inwtefern solche Verhältniffe in den verschiedenen Theilen des Bundes- Jebietes noch obwalten, inwieweit das Bürgerrecht nut den dnstigen Bestimmungen der Gemeindeverfastung zusammen- hängt, das muß doch zunächst festgestellt werden, ehe man ge-
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Herren, ist eine Art der Gesexg Lande der Welt fruchtbringend
ebung, die “wohl in keinrm „ „ em wird, wenn über Verhalt- mffe cntschwden wird, welchc drm augenblicklichen Gegenstand
der mtendirten Reform fern liegen, ohne vorher festzustellen, WÜchL„„K0Uskquxnzen die Entscheidung über diese Verhältnisse herbctfuhren „wird. Ich bitte Sie bei der Vorlage des Bundes- ratbs_ zu bleiben, Sxe werden damit keineswegs das Odium auf sieb laden, daß Ste Freunde hoher Bürgerrechtsgelder seien.
Kunst u_nd Wissenschaft.
„_ Jm erlage„ von Wtegandt und Hempel in Berlin er- schetnxscttBeg1nn dtrscs Jahres eine „Zeitschrift für Ethnologie und thre Hülfswtssenschaftcn, als Lehre vom Menschen in sei- nen Vezrehungxn zur Natur und zur Geschichtea, herausge eben von U12 A- Bastx'awund Prof. V1“; R. Hartmann hiersel ft, deren 1, Heft mzs krtrzltch zugegangen ist. Die .HerauSgebcr wol1en in die- ser thtsch)rtft cm Organ begrunden, das für die große Mannigfaltig- kett der mrt der Ethnoldgie i'n näherer odcr entferntercr Beziehung stehenden Fdrschun szwmge cmcn gcmcinsmncn Vereinigungspunkt bxetch und thr Zu'ammenarbeiten erlrichtern soll. Die (Hegenftändc, die, m derselben tm “Speziellen ihre Behandlung finden sollen, thlxn fich vornehmlgh unter folgende Rubriken: Ethnologie m thrcr „kulturgesch'tchtltchen Bedeutung; Anthropologie (Anatomn', Phystoloch , ,nzdtvtduellx Psychologie), Paläontologie , Archäo- logxe; Zmamsttsches, msowcrt daffclbc die Abstammung eines Volkes, dte Vcrkrttung und Abgretzzung der Stämme mitzubegründen vermag„ Verglerchxnde Psychdlogtc, als Völkerpsychologie,“ Volks- frankhettezr, medizmtschß Startsnk; Zoologie, Botanik,“ Geographische Ethnoldgte, nut Beruckfichttgung der Meteorologie, Klimatologie, Geoldgtax und des allgemetncjr geographischen Charakters in der Ab- YMzchttst Menschen von semcr Umgebung; Referate, Rczenfioneu,
ttgra te., _ _ , “
Von der Zettschrtft, erscheinen ]ahrlrch 6 Hefte in großem Oktav und un Umfangeron ]e 5 Druckbogen, nebst lithographirtcn Tafeln. -- Das rms vorltegcnde 1. Heft hat folgenden Inhalt: das natürliche System 111 derEthnologte; _Untersuchungcn Über die Völkerschaften Nord_-Oft-Qlfrtkas, das Thtcr in sciner mythologischen Bedeutung; Studxenzur Gesxhtchw dcr Hausthierc; Grabstätten zu Nipa-Nipa (Phtlrppmen), dre K]ökkenmöddinger der Weftsce; Lithographien aus Formosa,“ Mtsccllen; Bücherschau.
7- Das in Th. Theile's Buchhandlung zu Königsberg soeben crschrenene 2. Heft des 6. Bandes der Altpreußischen Monats- schrift (der NeuenPreuß.Provinzial-Blättcr 4. Folgr), herausgegeben von Rudolf Reicke und Ernst Wichert, enthält: Abhandlun- gen: Altdeutsche Handschriften m Preußen. Von [);-. M. Töppen. - Das Amt Balga. Verträge zu einer Geschichte des Heiligenbeiler Kreises. Von Adolf Rogge. (Fortseßung) _ Ueber das „sogenannte Jntelligcnzwesen, mit besonderer Beziehung auf unser Vaterland. Vortrag Von J. W. Neumann-Hartumnn in Elbing. » Kritiken und Referate. - Mittheilungen und Anhang: Die leßten Reste des ehemaligen Bischofs-Schloffes Fricdeck (Briesrn). Von Pri- vatlehrer Rubehn.-Urnenfund in Belschwi§ bci Rosenberg in West- preußen. Von H. v. „Müiverstedt.- Heidyische Grabstätte bei Lösen. - Univerfitäts-Chromk 1869. - Altpreußisthe Bibliographie 1868, »“ Periodische Literatur 1868-1869.
Gewerbe und Handel.
_- Die Explofion in der Kohlenzcche Highbrooks bei Wigan (England) hat bis cht 34 Menschenleben gefordert. Noch mehrere der Bergleute liegen so schwer durch Brandwunden verleyt darnieder, daß an ihrem Aufkommen gezjveifelt wird.
Telexrupbißoük nTlterunxxixk-riekko «. 8. «rü.
It. Zar. ]Übw,“1'emy..4hw5 . Q] emeiue UZ 0kt' l),]z. ? U.] li. 9. M., MM!“ ] Ujmnéebansicbt. 7193145 ...... *3389 -- „ 9,4? «» SSW,. schwach. i)o(]., reZneriZcb. , Züloskau .. „3334,9„ -- * 4,0 -- :WZW., Iebwacwbeiter. 9. 44914].
6 Name:] ..... 3337,7é+1,0* Z,2.+1,7ZUW., schwach. triibe.
7 ](öniZIbEkZ Z338,0]+1,7' 2,6„+0,1JUW., schwach dsäeekt.
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7 ()ösüu ..... Z338,2'+2,5x 3,6 +0,4,Wim15tü]s. beäéckt.
6 Jtatün ..... 5338,5,+L,0! 4,|;+0,8ZUO., scknracb. bräsckt.
» kutbno . . .?336,7Z+1,9; 4,25+1,1!UW., schwach. bswönxt.
, xZerUn ..... 336,8? 4-15)? 4,2,+0,3ZUO., Jobwacb. beäkckt.
, 1708811 ..... *335,7]+2,4; 4,0x+0,9,U0., schwach. beä..Uacl1t8 KoS. , “Ratibor . . . 329,7Z+(),85 6,5Z+Z,3Z§., sebsacb. neblix.
, ']31'681311 . . . 332,5,"+1,o 8,3J+5,0L§M.,80b«'aeb. trübe,Uacbt5 UZ. v :'1'01'3au . . . 334„4Z+0,9F 7,4.+3,3 ZW., schwach. starker Uebe].
, Münster. .. 337,2?+2,2Z 7,6Z+Z,1 M.. schwach. deäeekt.
, ()ölu ...... 337,1 "12,35 9,6 +3,7 ZW., schwaeh. 216111]. baitsr.
, 271-161“ ...... 331,9 +02; 8,7 +4,0 W., 5. schwach. nkdlig, trübe.
7 klausburz . 338,6 -- 7 1.1 » €UUincjstiüs. britsr.
» ZZriisse] . ..YZZ7,9 _- 10,s,* - ()M)., schwach. ésebr bewölkt.
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, Stockholm .Z336,5 ' ck 0,5? -- ?WZKK/„Iewacb'beiter.1)
; FZkuäesnäs „339,0 - | 2,4; -- UUM schwach, *bzlb beäeekt.") » (:*-röningsu .ZZ39,7 -- ; 5,0é - U., Winäsülle. deäeckt.
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; klernösanä.Z335,s _- 1- 0,83 _ U., acbwaeb. ,kaxt beiter.
. 0bristians..§337,7 -- 5 0,21 - 050., schwach. |beäeckt, beMoZt.
1) Eastern zbsnä Wim] W877. sehwach um] Rom!]icbt, am 8.
seßgeberisch in solche Verhältnisse eingreift. Denn das , meine
Uu. + 7,2 Ulia. + 1,0. 2) Gew., W877. sehwach.
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