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** “"uwidcr andlunicn find von den Ejfinzclßcmten zu trcffcn. fCl-lsngisxckchoch vonhdcn deZhalb erlassenen Verfugungen dem Bundes- " ' ' 'tthcilun n machen. , ' ' WWW YIM, BlliJÖZspkäsldimU wird rme allgemeine Instruktion erlassen, Welche über die Anwcndung der 1111 Z. „2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maßrc'gcln nähere levnsuna 'gtcbt und den nach Z. 7 von den Einzelstaaten zn trcffenden Bcftmnnungen zur Grund- 1t. „ ' lage Zieh. Sobald die chicrnng cines Bundesstaates m die Lage kommt, ein Einfuhrverbot zu erlassen, zu verandern odcr Tufzuheben, hat dieselbe dem Bundespräsxisikintrßi ilmd dcn RWßBungen ier benach-
. *undcs aaten davon i ei un zu m „.
WMH. ?(). EJifrthrbesck)ränkitngen zwtéxchrn “dcn emzrlnen Bundes-
staaten sind erst dann zuläsfig, wenn die Rmderpest innerhalb emes “ at“? ausbri t. ,
BMFSFJ Bricht diéRinderpeft in einem Bundesßaate aus, so lst
dcm Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln
Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche
' ' r alten. . " ' m K§em1t2étß§qu l§)15undes1*an1ler liegt ob, die Llusfuhrung dieses Ge-
“ der an Grund deffelbcn erlassenen Anordnungen, zu uber- iiYeZeZ71dErfox-deiiiaxexx Falls wird der Bundcskanzlcr selbständig An- ordnungen treffen, oder einen Bundeskomnnffgr bestellen„ welcher die Behörden des betheiligten Einzelfiaatcs unmittelbar mrt Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundes- aehietes oder, in s0lcher Ausdc „ung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothjvcndig die G1“ ictc mehrxrcr B„undeöstaaten betroffen wcrden müssen, so hat der Bundeskonmnffar fur Herstellung und Er- haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu trefferchn oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche
anzuordnen. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten find ver-
, 13. , , pflich§tct, fich bei Ausführung der Maßregeln gcgen dre Rmderpcst auf
* * "ti 11 unter 1"! en. _ , , 2l11ß1§ch114.geg§iisr1Zuzrchfiihrmsitgßdcr Absperrungßmaßregcln ist Mist- tärische Hülfe zu rcquirircn. Die Kommandobehörden herben den des- fallfixjen quuifitioncn der tksomrxtenten Verwaltungsbehorden im er-
“ 1Umane uen pre rn. , . Mchiiintriayx TZkehrkostcn, wclche durch die gclcisiete mrlttartsche Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der rcqm- *rirtcn Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskaffe
? ' zur §T(lTrsxundlich untcr Unserer Höchfteigenhändigcn Unterschrift und hcigcdrucktcm Bundes-Inficgcl.
' d 1 7. A kil1869. Gegeben Berlin, ck (14. Z.? Wilhelm.
Gr. v. Bismarck : Schönhausen.
Ministerium für Handel,_ Gewerbe und öffentliche Arbetten.
Der Baumeister von Bannwarth zu Iserlohn ist zum Königlichen Landbaumeifter ernanni und„d_en1sell18n dre erle- digte technische Hiilfsarbeiter-Stelle bei der Kornglichcn Regrerung
u Mer ehur verliehen worden. , , , _ z DLL VaZmeiftcr Noering zu Krimgsberg :. Pr. ist zum
Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die tech-„
nische Hiilfsarbeitcr-Stelle bei der Königlichen Regierung zu Gumbinnen verlishen worden.
Justiz - Yiinifterium. Der Notar MoJler in Crruznach ist in den Friedens-
ri tsbr irk Köni Zwinter irn Landgerichtsbezirke Bonn, mit Yméeisung seines ?Wohnsihrs in Königswnitcr, verseht worden.
Minifterium„der geistlichen, Untxrrichts- und Medizinal - Angelegenheiten. Der Le rer Kiipkcr zu Osnabrück ist an dcmSchullchrer- Seminar 31? Aurich als dritter ordentlicher Lehrer angesteilt
worden.
Ab ereist: Se.Exccl11-*nz der Genrral-Lieutengnt und Inspecthr der 3. Artillerie-Inspektwn von Colomrer nach
annover. _ H Der Grneral-Major und Inspcctenr der 4.Inge1neur-
Inspektion Kloß nach Magdeburg.
Berlin, 12. April. Se. Majestät d_er König haben Ailergnädigst gcruht, dem Privatdozenten her der medizinischen Fakultät derUnivsrsität in Vcrlm', Herzoglich'sachscn-meimngisihcn Sanitäis-Rath 1)1'. Tobold, die Erqunhmß zur Anlegung des von des Kaisers von Brasilien Maxxest'at ihm vrrliehenen Ritter- kreuzrs dcs Roscn-Ordcns zn erthcilen.
Bekanntrnachung.. , ] Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ztegclstr. ().,
werdcn. Kranke, zu dercn Heilung chirurYschcHülfc nothwendtg ist, kön. ] urn |ck daselbst täglich Mittags von 1-3, _ , '
erhalten außer freier Behandlung nuch fretcArznct., Die Anmeldung Ur Aufnahme dringender Krankhrrtöfalle Wird von den in der "„An'stalt wohnen. , den Asfisicnzärztcn zu jeder Zeit entgegengenommen. Diejemgen Kranken, Wel . ' "
vor ci dem Unterzeichnetcn schriftlich zu melden. Prwatkranke konnen gcgen Vezahlunxzüder rcglcmcntsmaßtgen Kurkoftcn aufgenommen 11111.
den, sOWeit dic
hr melden. Bedürftige Kranke
e eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchcn Wollen, haben fich zu-
äumlichkcit es gestattet. Berlin, den 9. April 1869. [)x-. B. von Langenbeck, Geheimer Ober-Mcdizinal-Rath nnd Professor, Direktor des Königlichen Klinikums, Sommersiraße Nr. 4.
Zu Rolandseck, im Regierungsbezirk Coblenz, wird am ].Nkairr,
eine Tclegraphenftation mit beschränktem Tageédicnstc eröffnet werden,
Cöln den 10. A ril 1869. ' , p Telcgraphen-Direknon.
Nichtamtliches.
reu en. Berlin, 12. April. Ihre Majestät dic YönifZin hat am vorigen Sonnabend in D'resden in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin von Sachsen, das Komgliche Schloß, die Brühlséhe Terrass: und' die Promxncrden m drr, Stadt in Augenschein genommen. Se. _Maxesiai drr König 1191 Sachsen geleitete Ihre Majestx'it dte Königin m die (HaUene. Auf dem Vahnhofe verahschrehete fich Itfzrc Majestai yon der Königlich sächsischen Familre und tra, Abends hicrem, wo Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kron. prinzessin die Königin “empfingen. - Gestern wohnte A(lcrhochß- dieselbe, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin 11011 Bnden, dem Gottesdienste m der „Si. Mathaikrrche bci. Du Familientafel, an wclcher Se. Komglrche Hoheit dchrmz Wilhelm von Württemberg und. der Erbprinz von Sachsen- Meiningen theilnahmen, fand bei den Königlichen Ma1estatey im Palais statt. _ Heute Abend reist _Ihre Komgliche „530th die Großherzogin nach Karlsruhe. Die Prmzessm Virthrta, welche nunmehr das Bett verlassen hat, blerbtnbts zur volhgen Genesung bei den Königlichen Großeltern zurnck. „
- Se, Königliche Hohert der Kronprinz empsfmg am Sonnabend den Oberst von Borries, Kommandeur des 3. Pom merschen Infanterie-RegitnentrZ Nr. 144 und wohnte dann der FriihjahrSparade Unter den Linden, sonne dcm dqra-uf' folgcnd1 Dejeuner im Königlichen Palms bet. _- Ihre KÖmglrcheFth die Kronprinzessin empfing nn Hanf? des TageéZ die - ran Versen, die Gräfin Styrum und die Gräfin Rgdolmska. Aden begaben Sich die Höchsten Herrschaften m die Vorstellung französischen Schauipiclergesellschaft und von dort zur Begrußun Ihrer Majestät der Königin auf _dcn Anhalter Bahnhof. , -
Gestern Morgen wohnten Hdchstdreselhen dem Gottesdnn] in der Neuen Kirche bei. Se. Königliche Hoheit empfin den Gencral-Licutenani von Kamccke, dcn Oberst 11. D Gaertner, dcn Lieutenant Grafen Scckendorff vom 1. (Hard Regiment zu. Fuß, dcn Legationsrath Grafen Styrum nnd “nah *, militärische Meldungen entgegen. Abends hesuchten dre Höchste Herrschaften das Konzert in der Nrnen Börse._ ,
Heute bcgiebt Sich Se. Königliche Hoheit der Kronprm in Begleitnng des Hofmarschakls Grafen Eulenbnrg zur Auer hahnsbalz in die Gegend von Finsterwalde und wrrd «111 Mittwoch von dort zurückkehren.
- Durch einen Irrthum des Berichtxrstatters iiber hie 114- vergangenen Sonnabend ghgehaltene Frnhxahrsparade Ut dl Anwesenheit Ihrer Majestat der Könrgrn bei derselben g meldet worden.
- Der Außschuß des Bundesrathes des Nordheut schen Bundes für Iuftizersen trat heute zu einer SWM“- zusammcn. ,
. . . „ * d
- ImVrrlanfe der Siyung des Reichstczgs des Nor deutschen Bundes am 10, d. M. wurde Z. „39 der Gewer ordnung zur Diskussion gebracht. Dersxlhe lantct: „ Aerzte, Zahnärzte und Llynihckcr [xcduxfe'n emer Approhatw Welche am Grund eines Nachweiics der Bcfahrgunéx erthcilt Wird. Dcr undc-érath bezeichnet, mit Riicksicht au daslvorhquk Bcdiirfniß, in verschiedenen Theilen dcs Bundesgebietes dre Behind?b „ welche für das ganchundcsgchigi gültige L_lpprobationcn zn crthctlan
fugt find, und crläßt dic V0r1chriftcn iiber den Nachwcts dcr-
' i 1111 * ; fähg513cr1s9111'11, Welche eine solche Approbation erlangt haben, 16 innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, 1th sie ihrix werbe betreiben Wollen, vorbehaltlich der Vrstimmungen uber dnk
wird für das begonnene Sommersemester" Ende dieses Monats eröffnet
richtung und Verlegung von Apotheken (Z. 6), nicht beschränkt.
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Die Landesbehörden bleiben anch ferner befugt, nach den Kander??- gcscßen für die bezüglichen Landesgcbrctee giiliigc Approbationcn zu er- theilen,“für ihr Gebiet zu bestimmen, 111 Wie xveit die unter dm vor- stehend bezeichneten Geworben begrtffenen'Vcrrtchtungen auch von un- qeprüften Personen ausgciibt xverdcn durfen, sowie Personen, deren Befähigung unzweifelhaft ist, fur das hezitgltche Lnndrsgebict von der vorgeschriebenen Prüfung ausnghmIWeisx zu entbinden.
Personen, welche vor Vcrkundung dicses Geschoß in einem Bun- desstaatc die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund- är te, Augenärzte, Zahnärzte odcr Geburtshelfer bereits erlangt haben, geJtrn als für das ganze Bundesgebiet ayprobirt.
Hierzu lagen die folgenden Antrags vor:
1) Des Abg. v. Luck:
In Zeile 1 das Wort »Zahnärztca zu streichen.
2) Des Abg. Graf zu SolmZ-Laubach:
a) Das erste Alinea so fassen: »Acrzte und Apotheker sowie auch Thicrärzte bedürfen einer Approbation, Welche auf Grund eines Nach- weises der Befähigung crthrilt 1vird«, und l)) im [einen Alinea hinter „Wundärztca einschalten »Thicrärztea,
3) Des Abg. Wigard:
§. 29 zu streichen und damit den Antrag zu Verbinden: der Bun- desrath möge dem nächsten Reichstag ein, das gesammte Medizinal- wescn, einschließlich der Rechtsverhältnisse des gesammten Heilversonals umfassendes Gesch für den Norddeutschen Bundrorlcgen. Eventuell: satt Z. 29 zu se rn: »Aerztc, Zahnärzte und Apotheker bedürfen des Nachweises der efäbigung. Als solcher dient bei Arrzten das Doktor- diplom, oder bei solchen Aerzten, wclche den Doktorgrod nicht erlan- gen wollen, so wie bei den Uebrigen das Prüfungszeugniß der nach den LandesgeseYen zuständigen Behörde. Personen der vorgenannten Kategorien, welche von der Gründung dieses Gesetzes an in einem Bundes- ftaate die Berechtigung zum Gerverbebetrieb erlangen, sowie diejenigen, welche sie vor Verkündigung dieses Geseßes in einem Bundesstaate bereits erlangt haben, gelten in gleicher Eigenschaft als für das ganze Bundesgebret herechttgt, und find in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betretben woläcn, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verleg ng von Apotheken nicht beschränkt.«
4) Des Abg. Löwe:
&) An Steile des Alinea] zu sehen: »Einer Approbation, Welche anf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen ersonen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, eburtshelfcr) oder mit gleichbedeutenden Titeln brze1chnem oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden wolien.« 11) Dem Alinea 2 hinzuzuseßcn: ,und veröffentlicht die NaZ1enchder Approbirten in den amtlichen Blättern.« 0) Alinea 4 zu ret en.
5) Der Abgg. Runge und v. Hennig:
«) Den ersten Absaß, ,wie folgt zu fassen: »Einer Approbation, w„elche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, be- durfen „Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundgrzte,_ Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder rnit gleichbedeutendcnTiteln bezeichnen, odcr Seitens des Staats o_dcr einer Gemeinde als solche anerkannt, oder mit amtlichen Funk- tronen betraut Werden soljen,“« b) eycntuell fiir den Fall, daß der Antrag zu & abgelehnt werden soll, oe) im ersten Ahsaße der Vorlage das Wort »Zahnärztea zu streichen; 6) am Schlusse des z1veiten Ab- sach hinzuzufügen: »choch soll die Zulassung zu den Staats- prufungen und'dcr ärztlichen Praxis nicht von der vorangegangenen Erlangung der Doktorwiirdc abhängig gemacht !Vtkdena; 0) im hier- ten Absatz in Zeile 1 und 2 die Worte: »nach den Landesgescßen für die bezüglichen Landesgcbiete gültigen Approbationen zu erthci- lena zu streichcn,' 6) im fünften Absah, Zeile 3 das Wort: »oder« zu Frhrichxntund hintcr »(Heburtshelfera hinzuzufügen: vApotheker oder
terarz ea.
“Nachdem die Abgeordneten Wigard, Graf Solms-Laubach, Freiherr von Dörnberg, Löwe , von Luck, sowie der Präsident des Bundeskanzler-A111ts das Wort genommen, wurde die De- batte vertagt. Schluß der Si ung 3“; Uhr. ,
- Die heutige (17.) lenarsixzung des Reichstages des„Norddeutfchen Bundes wurde um 111 Uhr durch den Prasihenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bundeshevoll- machngten wohnten ,der Sihung bei: der Präsident des Bundes- kanzier-Amtes Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Geheime Regierungs-Rnth ])1'. Michaelis. , ,
Vor dem Eintritt des Hauses in dteTageZordnnng erhtelt drr Abg. v. Vernuth das Wort, nm die folgende Interpella- tion zu begründen: „ „
1. Hinfichtlich des Entwurfs einer gemeinsamen C_1Vrl-Prqsz„eß- Ordnung, zu dessen Ausarbeitung vom B11nde§ratheme Kommi Yon niedergcseßt ist: 1) Welches Resultat hat die Thättgxnt her Kommrsnrm btshcr gehabt und Wannist der Abschluß dicser Thatt iert muthmaßltch zu erwarten? 2) Liegt es in der Absicht, nach Bern tgrmg der Arbei- ten der KommiIon den Gesehentwurf, ehe er dem Rc1_chsta e vorge- legt wird, verb“ entlichen zu lassen? 11. Welche Schrttte md aus Veranlassung des die bundesgeseßliche Regeluung des Strafrechts, der_Straf-Prozeß-Ordnun und der dadurch bedmgten Vor- schriften der Gerichts-Organ1satiorr betreffenden Beschluffes hes chtßhsscktchgets? vom 18, April 1868 bisher gcschchcn und Werden Wetter
ca 1 lg .- ,...
Diese Interpellation wurde von dem Prändenten des Bundeskanzler-Amts in folgender We1se hra111wortet:_ '
Meine Herren! Die Interpeklation ist auf „zwei wichtige Matcrren gerichtet,“ sie betrifft zunächst d1e gememfame Civil-
Prozeßordnnng und sodann das emcinsame Strafrecht nebst Strafprozcßordnnng. Was die er! e Materie anlangt, so habe ich zu _konstatiren, daß die Arbeiten der Civilprozeß-Kommission m strtegenr und gedeihlichem Fortschritt begriffen find. Die Schwrerigkcn der ,Materie, vielleicht auch der von dem Herrn Intxrpcllanten „1116 em Vortheil hervorgehobene Umstand, daß zwei ausgrarbeitete Einwürfe vorlagen, welche die Prozcßkom- nnsfion _ber ihren Arbeiten zu heriickfichtigen hatte, endlich die ebenfalls von „dem Herrn Intrrpcllanten erwähnten vrrschieden- artigen Auftrage, Welche der Bunchraih in der Lage gewesen ist„ der Prozeßordmmgs-Komnnffion in chichung auf lc is- laiwc Fragen zu ertheilen, hahen die Arbeiten der Kommis ton iheils verzögert, theils und Wiederholt unterbrochen, Sie smd mdeffen so wen gediehen, daß zwei der wichtigsten Theile des Werkes, der eine beendtgtx dsr andere der Beendigung sehr nahe R., Der becndrgte Theil 1st_derjenige, der sich mit den allge- memcn Lehren des erlprozeßrechts beschäftigt, dem sogenannten materiellen Prozeßrecht,“ der zweite der Beendigung nahe Theil ist derjenige, der fich auf das ordenéliche Verfahren in erster In- stanz bezieht. 'Zn erledigen bleiben 11011) die außerordentlichen Prozeßarten, dre Rechtsmrttellehre und das Exekutionsvcrfahren. Nachdem rndeffcn durch Beendigung des Theils iiber das materielle Prozeßrecht und durch die nahe bevorstehende Beendigung der Lehre hon dem Verfahren in erster Instanz in Beziehung auf „dre Wichtigsten, auch fiir die späteren noch uner- ledrgten Abschnitte entscheidenden Fragen eine feste Grundlage prnnen ist, rst ,es zu erwarten, daß die noch nicht erledigten
heile rascher geförd-crt werden können, als es bisher mit den
beiden ,ersten und hauptsächlichsten Abschnitten des Werks der Fakl sern konnte.
Was ferner die Frage der Veröffentlichung des Entwurfs anlangt, so“ hat der Herr Interpeilant mit Recht vorausYese t, daß Uher dresejJ-rage em formeller Beschluß des Bunde rat s noch, nicht vorliege und der Natur der Sache nach auch nicht vorliegen könne. Ich glaube indeffen nicht zu weit zu gehen, wenn ich aus der Gesammtheit der Eindrücke, die ich in Be- ziehung auf diese Frage erhalten habe, das als etwas Zweifelloses ausspreche, daß es dre Absichtist,vor der Vorlcgung drs Entwurfs der Prozxßordnnng an den Reichstag diesen Entwurf der Oeffent- lichkert zu ubergeben. Gerade aus der Erwägung, die der err Interpellant auch hervorgehoben hat, daß eine solche Verö ent- lrchzmg die Feststellung des Werkes durch den Beschluß des Reichstages Verzögern könne, ist die Frage hervorgergen, ob es fich nicht emchhlen möchte, sobald der jeßt der “ ollendung naheTheil, der Uher das ordentliche Verfahren in erster Instanz handelt, beendigi sein'zvird, aleann die beiden beendigten Abschnitte der Oeffentlichkeit zu ubergehen. Es ist, wie gesagt, diese Frage ange- regtworden,1ch kqnn dcm mcht vorgrcifen, wie sie entschieden wird. , Ich kann mrch nun zu dem zweiten Theil der Interpella- tion wcndrn, welcher sich auf das Strafrecht und den Straf- pr'hzeß bezreht. Der Herr Interpellant selbst hat auf eine Er- klarung Bezug genonnnen, die ich in der neunten Sißimg des Reichstages vom innigen Jahre zu geben die Ehre hatte. Ick konnte damals zusrchern, daß von Seiten des Präsidiums zur Förderung des damals gestellten Antrages , welcher von dem Herrn Interpellanten, als damaligen Referenten, warm befür- wortet _wurdx, geschehen werde, was geschehen könnte. Ick kann heute hrnznfugcn, "qu der Bundesrath sich dieser Auffassung hrs Prgsrdiums voiltg angeschloffen hat. Der Antrag, welcher im vorigen Jahre hier beschlonen wurde, war dem Bundesrathe vprznlegen. Der Bundesrath erwog, daß aus den Gründen, dieuhier fur den Antrag geltend gemacht waren, und aus den Grunden, dxe der Erfahrung der einzelnen Regierungen noch naher lagen, als den Wahrnehmungen, die im Hause laut werden konnten, daß aus diesen Gründen der baldige Erlaß eines gemein- samen Strnfrechis und einer gemeinsamenStrafprozeßordnung in der That ern dringendes Bedürfnis; sei. In Beziehung auf den Weg, Hcrqemznschlagen 1var,_um diesem Vedürfniß abzuhelfen, lag, wre 11ch,nrcht verkennen ließ, die Sache anders, als fie bei der Frage__ der Cryilprozeß-Ordnung sich vorfand. Für eine gemein- schaftliche Crvrlprozeß-Ordnung la en -- es ist das schon erwähnt _ bereits im Jahre 1867 zwei voll ändig ausgearbeitete Entwürfe vor, welche [)erde aus dem Gesichtspunkte gearbeitet waren, nicht als Terrrtorralgeseizr, sondern im weiteren Umfange in Geltung u treten. In Beziehung weder auf das Strafrecht noch auf en Strafprozcß war dre Lage eine gleiche. Entwürfe von der Tendenz einer „allgemeinen Geltung fiir den Norddeutschen Bund waren nicht vorhanden und es kam daher zunächst hier darauf "an, 1olche Cniwurfe zu schaffen. Dabei war die Frage zr": erwagen, ob es srch empfehlen möchte für beide Matcrien, fur das Strafrecht und fiir den Strafprozeß, gleichzeitig an die Ausarbettung von Entwürfen zu gehen.
Der BundeSrgth glaubte diese Frage verneinen zu müssen. Er glaubte, daß dtcAufstellung eines Entwurfs des Strafrechts der Aufstellung eines Entwurfs für den Strafprozcß voraus-
LIZ"