' Ist eine solche Pert eilung noch nicht erfolgt, so ist der Berech- ttgtc gehalxc11„fich xme » crthctlung der nach Z. 19 crmrtteltcn Rente nacb Verhaltmß dcs, Werthes der einzelnen pfitchtigcn Grundstücke bei Aufhebung der Sohdarhaft gefallcn zu lassen. Er ist jedoch alsdann Zu forxcrn berechttgt, Haß» diejenigen Rentcbcträgc, Welche die (He- aznmttumme von zwe: :xhalern für einen Verpflichteten nicht er- reichen, durch Baarzahlung dcs zwanzigfachen Betrages Seitens des Verpflichteten abgelöß werden. Das Nämliche gilt bei den nach dcr Zi,??ctnandcrscßung cmtrctcndcn Zcrftückclungen rcntcpflichtiger (Grund- mc.
§, 21. Bei denjenigen , in dem vormali en crzo thum Na au gelegenxn Erblethgütery, welche an eine GemeYUdÉHals ?olche, mitffdcr Verpfitchtuyg wexcrbletbt worden find, das Erblcihgut unter eine An- zahl chnczndegljexcr yder Haqucfißer in der Gemeinde zu vcrtbeilcn, haben M 1111 Bxstße dtcscr Gutstheilc befindlichen , als deren Bcfißer tm Stock'huche eingetragenen Personen alle nach diesem (Heseßc dcm Erblxthtyager, zustehenden Rechte auszuüben und alle ihm obliegenden VcrbnOUcbkcttcy zu erfüllen.
Die (Hemctndc, als solche, scheidet aus dem Erbleihvcrbandc und
allen dannt vexbundenen Rechten und Pftichten aus. „ F. 22. Mtt de_m Ausfü_hrungstermine der Ablösung der auf den un d*rkvzznsq Erbletbq Landnedcllcih- oder Erbpachtverbande stehenden Grundstuckcn hqftenden ablösbarcn Lcißungcn fällt das Obcr-C'igen- thum dcs Erblcth-, Landstedellcih- odcr Erbzinsherrn oder das Eigen- th-ztm “dcs Erbverväcbtcrs ohne Entschädigung fort, so daß jene Grund- stuckc m das vo'llc Eigenthunx der Bcsißer übergehen.
§. 23. Vllt, dcm Au§führung§termine dcr Auseinanderseßung (§. 222 trttt gn dtc Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf dtc dafur, festgestxllte Rente- odcr Kapitalabfmdung. Diesem Rcclytq steht em csxßltchcs Vorzungecht gegen alle anderen an das verprchteteGrun stuck geltend zu machenden Privatforderungcn zu.
Der Emtrag dtcscs Rechts. 111 die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt 'auf Grynd de; gegenwärtigen Vestimmun en.
Dre, Munster fur"d1„e landwirthschaftlichcn ngcle enheitcn und der Iufttz werdcn ermachttgx, mit Rückstcht auf die ver chiedenen Hy- p?thckenvcrfaffqngen der cmchnen Landesthcilc den Behörden die YTRZTMTAnFUdsUdePUtzÉ erthfczlcn, Wekkche zur Sicherung der Rechte
c en cn- n a 1a em an er un eren ' - derliclxyj sm??- k 1. fl d p g Realberechttgten erfor m ?" yre 'n_et bezüglich der fälligen Renten ein An ru LKZ? vFrYlgchlkiekstBefZTCÖcRWF nur inksoweituskatt, als ein solchßr) de;? xcj a ge cn c e ammcn cn ä i en ' zugcJanYn [)J- K | f g Forderungen btshcr
. . ie :) en der Auseinanderseßung, ausschließlich der Prozeßkostcn, sind zur einen äl te vom Bere ti e den FerÉfiichßZtenÉusxragenH f ck gt 11, zur anderen von
. . ., ie n ührung dicses Gescßes für die um Re ier - bezxrke Wiesbaxen gehörigen Laxxdestheile, mit Ausmz1hme degs KYK'ZZ FÖFHZWM errd TersIlikFsgtwqule §LZZiesÉlZaden als Auseinanderseßungs-
'eun em ae. zu 1 enen ru kolleiu " ' - schaf§1chcA AsnözelegechettZYchütbeZtragen. p ck g m furlandwwth . n n e ung er e e ritter Personen, sowie des an enA - crnandexscßun svcrfahrens und Kostenwesens finden dakIei zdieselYesn Borschr1ften Anwendung, welche 111 diesen Beziehungen beiAblösungen 111 dem oftrhetmschen Thxtle dxs Regisrungsbczirks Coblenz elten.
Y; 26. In„dem Kretse Biedenkopf und dem Amte Vöh liegt die Aus 1_chrung dtjeses Geseßcs dcr Generalkommission in Cassel ob. Daher finden, 111 Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des X(Lzsecßxr'Fix:sQelijndZrseßungsZehrfahreYs usz Kostcnwesens dieselben ? te _n enung,we ein iecn eieun '
m deLr Yroerz Lthstfalc? gelten. s 3 h gen bei Ablösungen
„. “ . xt Zreitig eiten über Thril'nehmun sre te und Umfang, sowre uberhagpt wegen sylcher RecthZrhäFnissc, WFM, abgeschcy 'von den Bestimmungen dtescs Geseßes, Gegenstand eines Prozesses tm ordentlichen Rechtswege hätten werden können, hat in leßtervInstanz das_ObZr-Appellationsgcricht in Berlin zu entscheiden Daher kommen dre fux dtesx_s Gericht geltenden Bestimmungen übeé JTnYYstttel und M dafur bestehenden Prozeßvorschriften zur An-
Z. 28. AM bisherigen Vorschriften über Ge en ände :) " das gegenwartige GesxßBeftimmun en enthält, Zerkxten, iksYZeriltxbsF mit demselben unverembar find, außer Kraft geseßt.
D!? auf Grund [ylchcr „Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich x_rfolgten F*estseßunsgen uber dre Art und „Höhe der Entschädigung und ubcr§da269K:);anbettivazsverkzäldttzißGbleren in Kraft.
. ., tc ay_ _run e ro hcrzo li e e . 6refokZFUsT1184YU1ychftk§thn dÉr erleiheu Z11§hZasts17dscskekt§1eléijetsYesÖxtT1 . vccnen aencenine ' sch chlfté1deYl,“ cihn dats nLclues Verfahren gül?er. d r Lage, m welchcr fie
r un ! un er n erer ö ei enl " ' ' ' gedrucktem Königlichen Instegeé ck| g )andtgen Unterschnft und bei
Gegeben Berlin, den 5, ?Zril 1869.*
. 8.) W i l [) elm. Gr, v. Bismarck-Schönhausen. Frb. v. d. e dt v Roo Gr. 1). Ißenpltß. v. Mühler. v. Selchow. GIFU Eulenburjx: LeonhardQ
Verordnung, betreffend die Auflösung der Ver hypotheken-K mission zu Halle und die Abgabe der dorti en B „9 Nm" an die ordentlichen (S_HIricer.erg Hypothekenbucher
Vom 24. März 1869.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Kön" verordnen hierdurch it; 'Ausftjhrung des §.246 dexg FFTmUeZirFFÉYe-F, Yßsßeéolxtqm 24. Ium 1865 (Geseß-Samml. für 865 S. 705),
1558
Art. 1.
Die auf Grund des Geseßes betre end die K
der Ober-Yergän1ter,'von1 10. Juni 1861 ,(Geseßfx Samml. ?YthxM S. 425) fur ßen sztrk dcs Ober-Bergamtes zu Halle errichtete Berg. Hypotheken-Kommtsfion zu Halle ist mit dem ]. “uli d. I. aufg,
hoben. Die bisher von dieser Behörde geführten erg-Hypotheke ' Bücher Werden von dem eda ten Ta e ab du di ' n- (HeriHbitctf01r1tgcf§Tzrtkd A ? b ck g rch e ordentltchen r. . i er us 1": rung der gegenwärtigen Verordnun sind der Minister für Handel Gewerbe und 6 entli e Arb ' ' g der Yxsktiz-JYYiftertbeatÉtr'ggé. Höch i ff ck “im und ' run ! uner neter e en ändi en Unt bergedrucktem Königlichen nsieael. | g h g erschrift und Gegeben Berlin, den 4. März 1869. (l.. „I.) Wi_lhelm. Gr. 12. Ißcnpltß. Leonhardt.
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Neichstags - Angelegenheiten.
Berlin , 15. April. In der gestrigen Sißun des Nei s- tages Yes Norddeutschen Bundes äußerte sich der 5xgsréisidentclses Vu11de§kanzler-An1ts, Wtrkliche Geheime Rath Delbrück , zu Z. 34 nher das Lootsenwesen wie folgt:
Meme Herren,! Ich habe bereits gestern die Ehre gehabt, zu bemerken, daß tch zu der Lage sein würde, den Anträ en der Herren Abgeordneten fur Bcrlm und Graudenz, sOWeit sie ck auf das Lootsenwesen beziehen, bestimmt zuwidersprechen. Ich kann das „heuxc nur „Wiederholen. ch konstatire zunächst, das; ich dqnnt mcht m emen Wtderspruch mit den Ausführungen treten wxll, welche der Herr Abgeordnete für Bremen in der gestrigen Stßung mBezug gusdtese Frage gemacht hat. Ich kann , so weit nyr dxe Verhaltnxffe bekannt sind , für die Nordsee, wenn auch mcht un AÜgememen, aber doch für die Mündungen der Elbe und Weser das als rtchtig anerkennen, was der Herr Ab- geprdm'te fur Bremen Ihnep vorgetragen hat. Für “ede der helden genannten Flußmündungen hat mehr aés eine GeseUschaft „von Lootsen' ausschließliche Befugnisse. Diese Ve- fugnxffc bezlehen sich mcht auf_das Hinauslootscn der Schiffe m 516 offene See, fie beztehen, steh auf das Hereinlootsen der Sch'tffe, aus der offenen See 111 den Fluß. Das ist ein aus- schließlnhes Recht der Gesellschaften, deren es, wenn ich nicht trre, an, Her Weser dret und an der Elbe zwei giebt. Es ist apderwetttg auch schyn zur Sprache gekommen, daß diese Ein- r1chtung mcht vqllstand1g„de,n Interessen der Schiffahrt genügt. Es ergtjebt s1ch dies thatsachltch schon daraus, daß die Fälle nicht se_lten smd, wo Lootsen, welche zu den genannten Gesellschaften mcht gehören, also, em? Befxt nis; nicht besißen, die Schiffe aus der qffenx11 See 11) die Flu e hineinbringen. Man hat dem aych m emem geMffen Maße konnivirt. Es ist aber die Be- ß1n1n1ung getroffcp, , daß ein solches Schiff, welches emen mcht konzxsstqmrten Lootsen an „Bord hat, wenn es cmem koqzesswmrten Lootsen begegnet, alsdann dem leßtern dle Gch renzahlen muß. , Diese nothwendig gewordene Konkurrenz Wel schox1 dgrauf hm, daß hier eine Aenderung der besteheyden,Verhgltmsse allerdings ein Bedürfniß werden kgnn ,und,1ch bm„we1t entfernt, nach dieser Seite hin das Be- durfmß emer gbandernxen Bestimmung leugnen zu woklen. Dagegen mnß lch (u_nd 1ch befinde mich zu meiner Befriedigung Zerbe] U11 Einverständntß ,m1t den Herren Abgeordneten für
tettm und Danztg)„entsch1eden"behaupten, daß die Freigebung des Lootsenwesxns fur,d1e Ostsee nicht zulässig ist. Es liegen an der Ostsee emma; deerhältniffe sehr verschieden von denen an der Nordsee, wle [Nes gestern schon nach einer Seite hin hervorgehoben'wvrden )|,“ ste liegen aber auch verschieden in Bezug auf dze Orgamsatwn sexbst. In den Außenhäfen, also m'sMemel, Ptllau, Neufahrwaßer,Stolpmünde, Rügenwalder- munde, Colbergermunde und Swinemünde wird das Seeloot- seywcsen von angestellxen Lootsen ausgeübt, welche Beamten- Etgeyschaft ,haben. Dtesc Lootsen beziehen für sich gar keine Gebyhrcn,"s1e stehen auf Gehalt und daßjeni e, was der Schiffer entmchtex fur dle, Benußung des Lootsen, i enthalten in der aklgememen Schtffahrtsabgabe, die er beim Einlaufe in den Hafen zu zahlen hat. quon verschieden ist das Ver ältniß auf dßn, sogenamxten _Revteren. Für die Fahrt von i([au nach Köqxgsbxrg, fur dteFahrt „vonNeufahrwasser nach Dan ig, so kme fur dte Fahrt von Swmemünde nach Stettin besteßen Revxxrlootsen, welche, ebe,nfal,ls angestellteLootsen sind, aber auf Gebuhren stehen. 'Em ähnltxhes Verhältniß findet statt für das Fahrwasser„um die Insel Rugen herum nach den neuvorpom- merschen Hafen. Da smd von Seiten der Regierung Lootsen Z,- Ftszcher, d,ie anf den Inseln ayaeseffen sind - engagirt, die te Yerpflrchtung haben, dle Schiffe hereinzubrin en uzzd ste 1v1cder hinauszubegleiten und die auf e- buhren stehen, Diese Emrichtungen würden vollkommen
u11haltbar werden und zwar zum großen Na t eil d ' =- fahrt, wenn das Lootsengewerbe freigegeben indhe. EserwSüédlL
dann die KonsequenZDen eintreten, die der err Abgeordnete für n equenzen, von denen
Graudenz schon selb bezeichnet hat, Ko
er anerkannt hat, daß fie ibn veranlassen könntet), einer Aende- rung seines Antrages in dieser Beziehung zuzustmzmcn.
Meine Herren, ich kann dte Lootsenfragc mcht verlassen, ohne mit einigen Worten atzf Aeußeryngcn zurücxzukonzmen, welche der Herr Abgeordnete fürH_age11 m der gxstrtgen Stßyng gethan. Der Herr Abgeordnete fur Hagen hat m,.der gestrtgen Sißung bemerkt, er habe an der Oßsee gefunden, daß die angestellten Lootsen „oft sehr schw1cr1g feten, wenn ste bei schlimmem Wetter 111 See gehen,“ er halte das In- stituk- für eine Art von V_ersorgungsan|alt. Wäre in dieser Bemerkung ein Angriff gegen dle Organisation oder ein An riff Legen die Behörden enthalten , so würde ich nichts daran erwi ern. Es enthält aber diese Bemerkung einen Angriff, und zwar einen sehr schweren Angriff auf eine Klasse von Personen, welche zwar _in sehr bescheidenen Verhältnissen sich befinden, welche ich aber 111 meiner früheren amtlichen Er- fahrung ganz ungemein schäßen gelernt habe. Das sind die Lootsen. Es sind Leute, welche Jahr aus Jahr ein das zu thun haben, was der Soldat im Kriege zu thun “hat: *ihr Leben in die Schanze zu schlagen. Ihr Leben in die Schanze zu schlagen nicht einmal für Gebühren - ich habe bereits bemerkt, die bekommen sie nicht -, sondernfihr Leben in die Schanze zu schlager) fißr ihr Gehalt und für 1hre Pflicht. Dieses Gehalt ist ein kärg11ches!
Es ist sehr bequem , von hier aus auf eine solche Klasse von Menschen den Vorwurf der Pflichtwidrigkcit zu wälzen. Was der Herr Abgeordnete Harkort auf seinen Seereisen in der Ostsee persönlich für Erfahrungen in der Beziehung gemacht hat, weiß ich nicht,“ er wird sie vrelleicht noch mitthellen.
- In Betreff anderer Amendements zu Z. 34 erklärte der Präsident Delbrück im weiteren Verlaufe der DiSkussion:
Meine erren! Ich habe mich vorhin darauf beschränkt, aus dem Abänderungsvorschlage, welchen die Herren Abag. für Berlin und Graudenz zu dem Z. 34 gemacht haben, einen ein- zelnen Punkt herauszugreifen, nämlich die Lootscn. Ich muß nun um die Erlaubniß bitten, noch mit einigen Worten auf einige andere Punkte dieses Amendements ein eben zu dürfen.
Zunächst was die Nr. 2 der Vorlage betri t _ ich glaube, ich schließe meine Bemerkungen beffer an die Vorlage an, weil es sich eben um Gegenstände handelt, die in der Vorlage ent- halten sind, aber in dem Amendement nicht enthalten smd - was die in Nr. 2 enthaltenen Gewerbe anlangt , so ist bereits von einem der Herren Abgeordneten darauf aufmerksam ge- macht, daß in Beziehung auf die Trödler doch wesentlich sicher-' heitSpolizeiliche Gesichtspunkte obwalten , die dahiy führen, sie - „er hat zwar nicht gesagt: einer Konzessionspfbcht zu unter- werfen, aber ihr Gewerbe wenigstens nicht als ein ganz unbe- dingt freies zu behandeln. Meine Herren! Ich glaube, die Er- fahrungen, die die Polizeibehörden in allen großen Städten gemacht haben, sprechen auf das Enischiedenste dafür, daß die Möglichkeit, Diebstählen auf ,die Sptzr zn kom- men, wesentlich bedingt ist durch d1_e Möglichkeit einer Kontrolle der Pfandleiher sowohl wre der Trödler,“ m Veiehung auf diese beiden Gewerbe treffen geqau diesxlben Ge1chtspunkte zu. Man könnte nun„sc§en, daß dtese Gesxxbts- punkte gewahrt sein würden, wenn dle e_hördcn befugt warm), für den Betrieb dieser Gewerbe Vorschrtften zu erlassen, wxe das im J. 35 der Vorlage vorbehalten ist. Indessen haben dte Herren Antragsteller ein ferneres An1enden1ent_gest'e[lt,'den§._35 ganz zu streichen; also auch diese Handhabe, dte d1e Stcherhetts- Polizei in Beziehung auf die ebengenannten z];“zersonen dann, wenn auch in schwächerer Weise, noch haben Wurde, soll nach der Absicht der Herren Antragsteller verlorey gehen. , Ich kann nur auf das Dringendste empfehlen, in dteser Veztehung bet der Vorlage stehen zu bleiben. ' „
Es gilt dasselbe von den Händlern nnt „Garnabfgllen, Enden oder Dräumcn von Seide 2c. Ich darf emey Thetl ,der hier versammelten Herren daran erinnern, daß„d1ese,Beßm1- mung auch in der Preußischen _Geseßgebuyg, dle hier uvex- nommen ist, eine ziemlich neue tft, daß sxe hervorgerufey lst aus einem dringenden Bedürfniß, welches steh 111 den _westltchen Fabrikbezirken geltend gemacht hatte, und welches bet d'xr pax- lamentarischen Diskussion des Speztalgeseßes, das daruber m Preu “en besteht, allseitig anerkannt wurde. _
ie Herren Antragsteller wollen zwar fxrner den BMW
des öffentlichen Fuhrwerks der Regelyng durch d1e Ortspoltzet vor- behalten , also in der Beziehung eme gennffe Aussicht ztxlasjen; sie haben davon aber ausgenommen den Vetrteb Hetjemgen Personen, welche auf öffentlichenStraßen oder Pläßen thrx, Dienfte anbieten, ohne daß sie em Fuhrwerk oder Pferd_ber sich haben, mit andern Worten also, wenn lch" den bexlmer Außdruck gebrauche, der Dienstmänner. Dße Grunde, dre da- für sprechen, dem Publikum, welches gegenuber von Droschken- “ fuhrleuten in der That sich nicht untcxrtchxen kann, 111 wessen Hände es sich begiebt, wenn es sich 111 eme Droschke seßt- ““
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die Gründe die aus dieser Rücksicht, wie ich voraußseßen darf, dahin gefü rt aben, daß die Herren Antragsteller diesen Betrieb der Regelung urch die Ortspolizei überlassxn qullep, treffen meines Erachtens ganz genau ebenso zu fur dtejxmgenPek' sonlxyt, die ohne Fuhrwerk zu halten auf der Straße, ihre Dienste an te en.
Noch erheblicher ist die Frage, bei den unter 3) begrtffenen Gewerben, von denen ich also vorläufig die Lootsen als aus- geschloffen ansehe.
Die Annahme des vorliegenden Amendements vorausgeseßt, kann ich mir in der That keine Vorstellung davon machen, wie es gehalten werden soll da , wo für die gewerblichen Ver- rjchtun en dieser Personen , die hier genannt sind , ein öffeyt- ltcher laube in Anspruch genommen wird. Darin, allem, daß den Stgats- und Kommunalbehörden die Vefugmß vyr- behalten wwd, solche Personen anzustellen , liegt nicht _1m Mmdeften der Ausdruck, daß diese Personen allein für_1hre gewerblichen Handlungen öffentlichen Glauben haben. Nun ist es aber in der That für eine ganze Reihe dieser Gewerbetreibenden Fm Interesse , des Verkehrs selbst gay nicht zu vermeiden, daß 1hre Bescheimgungcn einen öffentlichen Glauben in Anspruch nähme,“ das ist gar nicht zu entbehren und auf der anderen Seite ebenso MMZ) möglich, dem ersten besten Attest einen solchen öffentlichen lauben beizulegen. Aus dem Amendement geht nicht im Entferntesten hervor, daß der öffentliche Glaube lediglich auf die Atteste Derjenigen beschränkt wäre, die vom Staate oder von Korporationen angefteUt find, und ich glaube, es würde zum Nachtheil des Verkehrs durch die Annahme des vorliegenden Amendements ein Zustand der Unklarheit und Unsicherheit eintreten. Ich kann also auch in dieser Beziehung nur empfehlen, bei der Vorlage der verbündeten Regierungen stehen zu bleiben.
- Nach der Abstimmung über Z. 34 widersprach der Prä- siHenft éets Bundeskanzler-Amts dem Antrag, J. 35 zu streichen wxe o g :
Ich ebe dem Herrn Abgeordneten für Graudcnz darin Recht, da? der Z. 35 nach den Veschlüffen, die soeben zu Z. 34 gefaßt sin , nicht so, wie er geschrieben steht , aufrecht erhalten werden kann. Ich habe aber nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß entscheidender Werth darauf gelegt werden muß, in Bezug auf die Pfandleiher und Trödler diexemge _Kontxokle zu wahren, die durch Z. 35 gewahrt werden soll, und dte kemes- wegs durch das Amendement des Herrn Abg. FUes , welches angenommen worden ist, erseßt werden kann.
- Der Bundeskommiffar, Geheim: Regierungs - Rath [)x'. Michaelis fügte noch hinzu:
Meine Herren! Die Frage der Trödler und der sonst hier auf cführten Personen und der Pfandleiher hat ein vyrzugs- weiße ficherheitspoliéeiliches Intercffe und zwar, nach zwe1,R1ch- tungen hin, einma , weil nichts so sehr den Dtebstahl bcfdrdext als die Leichtigkeit, gestohlene Sachen anzubringen, ferner WEL]. wesentlich in der Möglichkeit einer Kontrolle derjemgen Gewxrbe- treibenden, welche gebrauchte Waare aufkaufen oder „bele1hen, die Möglichkeit der Entdeckung der Diebstähle gegeben [|. Ich glaube, daß die Freigebung dieser beiden Gewerbe , welche hter in zwei Paragraphen behandelt sind, (in dem einen von der Seite der Zuverlässigkeit, in dem anderen von der Seite der ihnen in Betreff der Ausübung des Gewerbxhetriehes zu erthei- lenden Vorschriften) schr wesentlich nachtbeiltg sem würde für den, Zustand der öffentlichen Sicherheit. Ich möchte Sie na- mentlich als auf den wichtigeren Thetl , der in Betreff der genannten Gewerbe bestehenden Bestimmungen auf den Z. 35 aufmerksam machen, der nur in Anlehnung an den Z. 34 bestehen kann, und der grade die Vorschriften sanktionirt -- respektive über den-Erlaß der Vorschmften Be- stimmung trifft, welche gehandhabt werdxn, um durch Kontrolle des Trödler- resp. Pfandleihegewerbes dre Sicherheßt des Eigen- thums zu schüßen, respckiiye die Entdeckung vpn D1xbstählen zu erleichtern. Es siud dies Vorschriften über dte Pfl1cht des (He- werbetreibenden, sich zu vergewiffern, daß der Verkäufer auch rechtliche Disposition über den Gegenstand habe. Es sind Vor- schriften über die Buchführung, über dße Verzetchnung _der Namen derer, welche verkauft haben., Meme Herren, es grcbt viele Fälle, namentlich in großen, Städten, wo nur auf diesem Wege theils dem Diebstahl, ckle der Unterschlagung nachge- forscht werden kann. Es sind durch dtese, Vorschrtftey Be- schwerden in keiner Weise geführt worden. Em Bedürfmß, sie zu beseitigen, ist nicht einmal gelteyd gemachtworden. Ich kann nur dringend bitten, diese Vorschrift aufrecht zu erhalten.
- Den ?. 33 der Vorlage, die Schankgewerbe betreffend, motivirte der elbe Bundeskommiffar durch nachstehenden Vor- trag:
Meine Herren! Bei der Beurtheilung dieses Paragraphen
der Vorlage wird es gut sein, in“ das Auge zu fassen das Ber-
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