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lichen Kulturkostcn angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe, als das Land bei der Benußung zur Holézucht haben würde.
Die auf dc111Zlbfi11dungsla11de befindlichen Ho bestände verbleiben dem Forstcigcnthmner. Er muß dieselben vor er Ucbcrgabe dcs Landcs,_i1n Mangel cincr Einigung, nach der Bestimmung der Aus- cinandcrjckungsbcbörde binnen cincr Frist, wclche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen.
Bis zur voUständigcn leräu1111111g und Uebergabc dcs Entschädi- gungslandes hat der Jorfteigcnthümcr eine dem Ertragswerthe der noch nicbt abgctrctcnr11 Fläche cntsprcchcndc (Heldrcntc dcm Berechtig- ten zu zadlcn.
Fiirchnßbarkeitsrchtc 311111Mitgc11uß von „Holz und zumSircu- holen ist jedoch dcr bclastcte Grundbefißcr befugt, die Entflbädigung des Berechtigten in (11111) 11111 zur 150113111111 gccignctcm bestandenen Jorstlankc 1111121111'cck111u11g dsr darauf bcfimdlichcn Holzbcständc zu gewähren, wcnn lcßtcrc zu einer nachhaltich forst111äß1gcn Vcnußung
ccignet 11:11. In dicsxm JKU muß aber ic Abfindnngßflächc, wenn ?12 einen nur zu HoMraldwNt1)schaft gccignctcn Holzbcstand enthält, mindestens cinen Umfmm 11011 30 Meter Morgen habcn.
§. 15. Findet dcr bclas1c1e Eigcntvlnncr cinzclnc Dienstbarkeits- Bcrcckligtc „111, so ist er brfugk, nach Verhältniß dcs TZ1)1'11111'1)1111111gs- rechtes dcs abgcfnndcncn einen unter chückfiÖtigung dcr wirthschaft- lichen I11Tc1'cff111 beider Parteicm zu 1W1'11111111cndc11 Theil dcs benußtcn Gcgcnsmnkcs dcr Mitchußuwg der übrigen noch 11ic1ck1abgcfundencn Theilnclnmcr zu rntzichcn und darüber frei zu verfügen.
§. 16. Civ? jede Landabfindung ist 111 dcrjcnigcn Lage 11115311- 1veiscn, welche den gegen einander abzuwägcndcn 1virtyschaftlichen In- teressen aller Beibcilégtcn (1111 1111111111 entspricht.
Eine Verloosnng findet nur insoweit statt, als dir wirthschaftliche Lage der 2111f111d1111gcn dxdnrch nicht beeinträchtigt wird.
chem Tl)c€11111)111c1' müssen die erforderlichen Wegs und Triften zu seiner Abfindung vetsckafft werden, auch ist für die nöthigcn Gräbcn zn sorgxn, 011111- welche der Bodcn denjenigcn Ertrag, zu dem er abgesc'xäßt worden ist, nicht gewähren kann.
DLÉglcicl)?" ist jcdcr Theilnchmcr zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenußung dcr Tränkftätfcu aufden auseinander- gescxztcn (Prnndstücken vorbehalken und diese Stättcn so ausgewiesen Werken, wie es für alle Bcihciligtcn 11111 beque111strn ist.
Die vor der Auseinandcrscßung schon gc111ci11schaftlich benutzten Lchu1=- Sand, Kalk- und Mcrgclgrubcn, Kalk- und andere Stein- brüche 111111111 zur ge111cinschaftlichcn Benußung auch fcrncr vorbehal- ten, 1111211111 die Tbcilnclnncc deéhalb nicht durch Ueberweisung be- sonderer VorrätN diescr Art anIgcglichcn Mrdcn können.
Die zur Herstellung und Unterhaltung allcr dieser Anlagen zu 111achendcn VLUVMDUÜJLU find von 011111 Vethciligkcn nach Verhält- niß ihrer T11c111121)mu11gsrcchtc aufzubringen.
§.17, Die über die betbciligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Achinander- seßungsplans 11ötl)ig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dicser Wege Bcthciligten, sobald ihnen 111151 cin erheblicher Nachtheil aus der Veränderung entsteht, ein Widersprucky dageqcu gestattet ist.
B „ckDaffclbe gilt in Betreff Dcr Verlegung von Gräben,'F111ffcn und ru en.
(Z, 18. Die Umlcgung derjenigen Grundstücke, wclche Uit'ht zur Abfindung aufzuhcbendcr Bcrckbtigungcn (1113111161811 smd, erfolgt nicht nach den Bestimmungen dieses Gescßes, sondern 11ach der Verordnung vom 2.Septc111bcr 1867, betreffend die Güterkonsolidation (Gcseß- Samml. S. 1462).
Den Interessenten einer Ablösung oder Theilung isi es jedoch ge- stattet, in Verbindung mit derselben auch ihre dabei mckt bethciligten Grundstücke dcm Umtausch zur Herstellung einer wirthschaftlichen Lage zu unter1vcrfen Auf solche Nebe11gcsckäfte findet der §. 8 der Verordnung vom 30. Iuni 1834 (Gescß-Samml. für 1834 S. 96) Anwendung. ' '
Z. 19. Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente als eine feste Geldrcnte ist unzuläsfig.
Qllle Entschädigungsrenten für aufgehobene Nußungsrcchte sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vor- l)crgcz1.111ge11cr scckckS111onatliclxcr Kündigung durch Baarzahlung dcs zwanzigfacbcn Betrages derselben ablösbar.
Dem Verpflichteten ist es gcstajtct, das Kapital in vier aufein- ander folgenden einjährigen Tennincn, Von dem 211311111f dcr Kün- dig1111x1sfrift an gerechnet, zu gleichen Theilsn abzufragen, doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlunzxcn anzunehmen verbunden, wclche 111111destc11s Einhundcrt ThUllk betragen.
' s Der jcdcémalige Rückßand ist mit fünf Prozent jährlich zu ver- zm en.
Den Parteien steht es frei, fich 111111 andere Zahlungstcmnine Und einen anderen Ablösungssaß zu vereinigen, choc!) darf der leßtcrc nie den fi'mfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente Übersteigen,“ Vexabrcdungcn- Welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wtrkuzm, daß der Berechtigte auf Grund dcrsclbcn nur den fünf und zwanztgfachen “Betrag der Iahrcérrcntc zu fordern befugt ist.
. . Smd hei cincr Scrvitutablösung odcr Theilung dritte Personen, na1n111111ch Ober-Eigcntdünwr, Lehns- und Jidcikommiß- Interessenten,_Wiedelxkalzfskercchtigtc, hypOthckarisM Gläubiger, Nieß- 11ra11chsbcrcchttgte, Lc1bzuchter, Pächter bcihciligt, so steht denselben cin Widerspruchsrccht gegxn d1e 211.1Sci11011dc1se1311ng nicht zu.
Z. 21. Die Abß11cku11g,_ Welche jeder dcr Theilnclmwr durch die Auseinandcrscßung erhalt, 11111 an die Stcüc der dafür aufgehobenen Theilnahtncrcclk-te, der dadurch abgelösten ercchtignngcn oder der dafür abgetretenen Grundstücke und überkomun 111 rcchtlic1ckcr Beziehung alle Eigenschaftc11dersclben. .
Das zur Ablösung cmcs Nußungsrc'txtes abgetretene Land wird Von allen auf dem verpflichteten Grundfiücke lastendcn Pfandverbind-
lichkeiten frei und dagegen den auf dem Nukungsrechte haftenden Pfandverbindlichkeiten unterworfen.
Renten und Kapitalicn, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienübarkeit zu entrichten find, haben einen Pfandrcchtstitel in Bezug auf dasjenige Grundstück, Welches dcr abgelösten Dienstbarkeit unterlag und genießen vor allen hypothckariscycn Forderungen dasselchorzugs- recht, welches dem abgelösten Rechte zustand. Desgleichen haben Renten und Kapitalicn, welche an die Stcljc aufgehobcnerTheilnah111e- rechte odcr abgetretenen Gru11deigc11tl)u111strctcn, cinen Pfandrcchtstitcl in Bezug auf diejenigen Grundstücke, auf welche fie durch den Aus- ci11a11dcrscßunqspla11 gclcgt Werden und zwar mit dem Vorzugsrcchte vor a0c11 Übrigen Hypokhck-cn.
Der Eintrag der Renten und Kapitalicn in die betreffenden öffent- lichen Bücher mit dem zuständigen Vorzugsrechte erfolgt auf Grund der grgc111yärtigc11 Vcstinnnuna.
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vorzugsweise chricdigmm nur 111s0W1'1t statt, als ein solcher den aus dem abgelösten Rechte stannncndcn fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.
Die Minister der la11d1virtl)schaftlichcn Angelegenheiten und der Justiz Werden cr111ächligt, mit Riicksicht auf die vcrscbicdrnc Hypothe- kcnvcrfassung dcn Behördrn die näheren Anweisungen zu crtvcilen, 111clche""z1tr Sicherung der Rechte dcr chtcn- und Kapitalscnxpfänger und dercn Rcalbcrcchtigtcn erforderlick) smd.
L. 22. Die Grmndstcucrn und öffc1111ichc11 Lasten verbleiben auf l5311?)Grundstücken, auf Welchen sie vor der Auseinandcrseyung gehaftet
a cn.
Erfolgt cin Umtausch grmwstcuchrcia'r oder bcvwrngter Grund- stücke gcgen vollbcftcucrtc Grundstücke, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grundstcuc1'frcie11 odcr bevorzugten Über.
In den Gmmrkungcn, in Welchen einc Umlegung von Grund- siückcn stattfindet, kann gleichzeitig mit der Außführung dcrsclbcn untcr Genehmigung der Stcucrvchördc dcr Gcsmnmtbctrax] derjenigen Grundsteuer, Welcher von den der Umlegung unterworfenen Grund- stücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Laudabfindungspläne anderrveitig nach den für die 2111se111a11derscß1111g angewandten Rein- erträYn werthcilt Werden.
ei der Auseinanderseßu11g nach den Bestimmungen dieses Ge- seßcs findet weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den servitutpflichtigcn Grundstücken auferlegten odcr aufzuerlcgcndcn Grundücuern, noch auch eine U111schrcivu11g der von den scrvitutbcrccvtigtcn Grundstücken für die abgelösten Dienstbarkeitsrechte zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.
Dagegen haben 1111 Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau die Servitutbcrccktigtcn die nach Vorschrift des Z, 16 und folgende des 11asauischcn Stcucrcdikts vom 10/14. Februar 1809 Von dcm In- haber des belasteten Grundstücks für die Dienstbarkeitsrcchte mit Vor- behalt, des Rückgxiffs be*zc11)ltcn Grundstcucrn dcm [cßtercn i11dc11sclben Tcmmncn wic [USOU' bis zu dem Zcitpnnktc zu erstatten, 1119111 Folge der durch §. 3 der Verordnung vom 11. Mai 186 (GcseH-Samml, S. 593) angeordneten anderweitcn Vcranlagung der Grundsteuer von den Liegenschaften 111 6332111äs1heit dcs Gescßcs vom 21. Mai 1861 (Gcseß-Sannnl. S. 253) die biEhcrigc nassauischc Grundsteuer sowohl 11,3911 dxn Gruudstückcn als von den Dicnstbarkcitérechten in Wegfall omm .
b H. 23. Nießbraucher müssen fich mit dem Genuss der Abfindung
cgnugcn. “ _ Pächter 1111117911 fich 1111t der Nußung dcr Laudabfindnng begnügen, zhnen „fallen die E11ts§bäd1gu11gcn für vorübergehende Nachthcile zu, 111s01vett fie fick _ntcht uber die Pachtzeit hinaus erstrecken; auch müssen d1e Vexpäcptcx dre Anlegung der erforderliäyen Wege, Gräben, Tränken und_ E1nfr1ed1gungen dcr Grundfiücke bewirken oder den Pächtern die dafur gemachten Auslagen erstatten.
" Eme Renteneqtsclyädjgung bezieht Während der Pachtzeit dcr Pachter, und bei_emcr K'apitalentschädigu11g ist er berechtigt, deren sthetrqg zu fünf Pryzent von der jährlichen Pacbtzahlung nach Verhä11n1ß der knontraktltchen' Zahlungstermine abzuziehen.
W111 der Pachtxr sich 11111, diesen Entschädigungen nicht begnügen,
so sieht 119111 fret, bmncn drct Monaten, nachdem ihm der Ausein- ?pdxxscßungsplan bekannt gemacht worden ist, die Pacht zu 1111111101. . _ Dic Pacht hört alsdänn 11111 dem Ende des laufenden Pacht- ]ahres anf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termin 1111131 mindestcns drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtvorhältniß noch für das nächste Jahr fort.
"Dcr Nießbrauchcr desjenigen Grttndstücks, welches die Abfindung gc1va1)rt,_ hat diclefindungsrcntc während der Dauer des Nießbrauchs 2,11 c11tr1cktcn und muß im Jaxlc ciner Kapitalentschädigung dem E1gcmhüx11er, n1c1chc111 dic Baarzahlung derselben obliegt, die Zinsen ch „Hapttals, zu funf Prozent gerechnet, vom Zahlungstagé ab
crgu en.
Das Nämlichc gilt von dem Pächter eines sol en Grund tücks. Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, dicehPacvt 111111) den obigen Bestimmungen zu kündigen. '
" Das dem Päch1cr in dicscm Paragrapbcn eingerämnte Recht der Kundtgnng findet mcbt statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinan- dcyrscßungßbelBrde bci Servitutablösungcn das abgelöstc 91th 1111ka- haltmß ztxr ganzen „Wtrthsch'aft so unbedeutend ist, daß mis der Ab. lösung fcme merkltcbe Veranderung der Wirthschaftsverhältnisse ent- stehen kann und beiTl)eilu11g odcr 1111111911111] von Grundstücken durcb d'icsclbe 11191111“ ein erheblicher Nachthcil für den Pächter erwächst, noch eme crhebltcbe Acnixcrunxxxcr Wir:1)s1170f16vcrhälmissc dcs rcrpacbtctcn Guts zu ,c1'wartcn 1st. _ Smd für den Fall einer Theilung odcr Ablö- sung zwrschcn dcm Pächter UNT“ Vcrpäcvtcr in dem Pachtvertrage aüdxrc Abreden über die Auseinandcrseßung auf rechtsvrrbindliche Wetse getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bcwenden,
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Z. 24. In Ansehung der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Per- sonen, so weit sie nicht daxch die HZ. 20 bis 23 geregelt sind, und in Anschaug des ganzen AuSrmandxr cßungsverfahrens, sowie der Kosten- ansäße, finden dieselben Vorschnften Anwendung, welche durch das Gescß wegen Ablösung der Reallasten m . den yormals nassauischen Landestheilcn und in der Stadt Weklar unt (Hebtet vom 4. Juli 1840 (Geseß-Samml. von 1840 S. 195) und durch dessen Ergänzungen er- theilt worden nd. , , - .
choch fin et bet der Würdtgyng von ba1111cken Anstalten, Forsten und Torflagern cin schicdsrtchternchcs Verfahren nur mit Einverständ- niß aller Bctl)siligten statt. „ ' ,
Die Auöführung der Gcschafte Wird der Regterung zn Wiesbaden als Auseinandcrseßungsbehörde, einem daselbst zu errichtenden Spruch- kollcgium für la11dwirthschaftlichc Angrlegmxvcitcn, welches aus drei zum Richteramtc qualifizirten und aus zum der landwirthsthaftlichen Gewerbclcbrc kundigen Mitgliedern bcstchcxt sle, und dem Revifions- kollegium für Landeskultursachcn zu Bcrlm ubcrtragen.
In Str.*itigkcitcn übcr Thcilnchmungsych und deren Umfang, sowie überhaupt wegen sclchcr Rechtsverlxciltmsse, Welche, abzesebcn von den Bestimmungen dicses (Heseßcs, (Hcgcnftand eines Prozc es1111 ordentlichen Rechtswegc hätten werden kö11_11-c11, hat in lcßter Instanz das Obcr-Appcllationsgcricht inBcrlin zu entscheiden. Dabcikommcn die für dicses Gericht geltenden Bestimnumgen über die Recht§mittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriftcn zur Anwendung.
Z. 25. Nutzungsbercchtigunch, welche durch J. 1 des gegenwär- tigen Gcscßes für ablösbar erklärt find, können in Zukunft nur durch einen von cinem Gerichte oder einem Notar beurkundeten Vertrag er- richtet werdcn. „
Der fortgeseßte Befiß und eine auf denselbsn gcstußteVer ahrung reicht'“i11Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin. Der Lau der er- werbcndcn Verjährung wird in Ansehung solcher NußunchrcchtigUn- gen mit dem Tage, an Welchem das gegenwärtige Gesch in Kraft tritt , unterbrochen. '
In Ansehung dcr Befugmß zur Ausschlicßung des Antrages auf Ablösung ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet wer- den, die Bestimmung dcs Z 5 maßgebend.
Z. 26. Gc111cinschaftlichcs Eigenthum der im J. 1 bezeichneten Art, Welches 11ach Verxündigung des gegenwärtigen (Heseßcs entsteht, kann nur nach Vorschrist der allgemeinen Gesch gcthcilt werden.
8. 27. Von den Kostcn der Ablösung einseitiger Jorstscrvitutcn Werden div der chncssnng und Bonitirung des belasteten Waldes, insofern dieselben unvernn'idlicb find, von allen Theilnehuwrn nacy Verhältniß der Theilnch1111111§1srcchtc getragen.
Die übrigen „Auseinandcrscßu1111211011cn tragen die Theilnchnwr nach Vcrhältniß dcs Vorthcils, Welcher ihnen aus der MuScinand-er- seßuna erwächst. „ . _ -
Das ungefähre Vorbaltmß dtesc-Z Vortheils wird von dem Aus- cinanderscßu11gs-K01111111ff11rius Zrmcsscn und der Kostenpunkt von der AuscinandcrscßUngs-Bchördc festgesetzt. _
In anderen Theilungs- und Ablösungssachcn werden die Kosten der Vermessung und Bonitirung ebenso wie die übrigen Auseinander- scßungskostcn 1111161 alle Tvcilnchmcr nacl) Vorhältniß des Vortheils Vertheilt, 11»clchcrjcdc111 Einzelnen ans dcr AuIcinanderscßung cr1vächst. Ist dieser Vortheil nicbt zn ermitteln, so soll statt scincr dcr Werth dcs TheilacßmungErccth 311111 Gmmde gelegt werden.
Die Koücn, welchc duch Wcitcrungcn einzelner THcilmhmcr oder durch Prozesse cntstandcn find, sollen 111111) den Regeln über die Prozeßkoftcn dcm unterliegenden Theile zur Last. _ .
Z, 28. Durch das gegenwärtige Gcscß wcrden dee vor dem Em- tritte seiner RechtHfraft in Theilungs- und Ablösungssachen auf rechts- beständige Weise erfolgten estsexzungetx übex dte" 2111 und Höhe der Entschädigung und Über da Koncn-Bettragsycrhaltmß 1111111 geandert.
Die dem Hauptgegenstandc nach noch n1cht zu_r Ausjfuhrung ge- brachtenThcilungen und Servitutablösunncn gehm 1„n der1c111genLage, in Welcher fie sch befinden, in das neue Verfahren ube'r. „
Z. 29. AM bisherigen Vorschriften 1xbcr Gegenstände", woruber dicse Gemeinheitsthcilungs -Ordnung Yestnnnmngen enthalt, werden), insOWeit fie mit derselben unvereinbar nud, außer Kraft geseßt. * Dte naffauische Verordnung für die Bc1virtvschaft1111g dcr Hauberge vom
' 5. September 1805 bleibt aber unverändert stchen.
Z. 30. Die Bcstinunungcn dcr W. 20 bis einschließlich 23 dieses Gcscßcs und des JT. 109 des Gescßcs 110111 2. März 1850 (Gesek- Samml. für 1850 S. 77) kommen auch bci den nach dcr Verordnung vom 2. Septen1bcr1867 (GescH-Smnml. für _"1867 S. 1462) statt- findenden und den früher eingeleiteten, noch mcht zum Abschluß gc- langtcn Giitcrkonsolidationcn zur Geltung. „
Werden von (9111161konswlidationcn 101611- Grundstuxke betroffen, Welche cincr gcn1ci11sckaftlic13c11 chxßnng untcrlwacn, dtx nach pkm gegenwärtigen (33111111- aufgehoben,111611111 kann, so muß dxc Scrvttyt. ablösung odcr Theilnng gleichcttig met dcr Kons011dat10n bewnkt wcrd-“n. _ , '
Urkundlich untcr UZscrcr Féöckxftcigcnhändtgcn Untersch11ft und bet-
cdrucktcm Königlichen nsicgc. ' g Gcgcbeu Berlin, den 5. 2111111 1869. . (11.8) Wilhelm. Gr. v. BiZmarck-Schönhausen. Frl1.v.d.Heydt. v. Noon, Gr.v. Ißcnplißv.Mi'11)lcr.v.Sclchow. Gr.zuEulcnburg. Lconhardk
Reichstags - 21 ngelcgeuheiten.
Berlin , 17.211110. In der gestxigcxz Sißung dcs Re1chs- 11195 des Norddeutschen Bunch crgrtff 1111er den Antrag der Abgeordneten Twcstcn und Graf zu Munster, dle _Bundes- M1111fterien betreffend, nach dem Grafen Bethusy-Huc der
Bundesranler, Graf von BiZmarck-Schönhausen, wie folgt das ort:
Der Hexr Vorredner und mehrere vor ihm habep _eme Anzahl von Uebelständen geschildert, welche unserem ]eßtgen politischen Leben anklcben, und welche ja von Andern, als von den Rednern, auch wohl noch empfunden werde11_,' nur den Zusammenhang sehe ich nicht, wie alle diese Uebelstande, unter welche auch die Stockum; der Gcscßaebung zucht noch gerechnet wurde, dadurch beseitigt werden sollen, das; n1a11dc111viclfxchen Räderwerk, welches unsere Maschine bewegt, noch ein f11111tes Rad am Wagen hinzufügt, in Gestalt cines verantworklkbm kollegialischen Bundes-Mimfteriums, mit welchem der Kanzler Über jeden Schritt, den er thut, sich zu einigen hätte.
Ich habe, 0.114 ich diesen Antrag zuerst gelesen, einige Schwie- rigkeiten empfunden, 11111“ cin thd von seiner Tragweite zu machen. Der erste Eindruck, den ich davon hatte, war der eines ganz cntsch1edcnc11 M1ßtrancnsvotums gegen sämmtliche Organe des Norddeutsckzcn Bandes _“ mit akleimgcr AuZnahme des Reichstages; wenn ich die Unterschriften aber las, so war es 11111121 manchem Namen doc!) schwer, zu glauben, daß die- ses Mißtrauen, sei es mir gegenüber, sei es dem Präsidäum, set es dem Bundesrath gegenüber, alle die Herren Unterzeichner beseelt haben sollte. Ich fand Viele darunter, mit dknen ich mir bewußt gewesen bin, in voller Ucbcreinftinnnung an dem Werke der Verfassung gearbeitet zu haben, Viele, deren Ver- trauen nicht nur persönlich, sondern auch ach Träger einer bundcsverfaffungsmäßigen Inßitntion, des Bundeßkanzler- Amtes, zu bcsißcn ich mir schmcicheltc. Auf der anderen Seite wiedermn konnte 1ch mir doch nicht denken, daß ein An- trag, der in vier Zeilen , ohne alle Motive, so wesent- liche und tief greifende Veränderungcn des Vnndcs erstrebte, aus etwas Anderem hervorgegangen sein könnte, 1115" aus einem starken Gefühle der Unzufriedenhsit mit dem, was besteht, dcm GcfÜhlc dcr Unzufriedenheit mit den bisherigkn Leistungen, wclche die vor zwciIahren vereinbartenI21s1111111911111 geschaffen haben, namentlich aus dem Gefühle der Unmfricdcnhcit auch 11111 dcr Thätigkeit dcs BundeskaYzlers, weil 1113 101111 woh1hätte vorauSscßen dürfen, daß unter .cn 102U11terzeichncr11 sich doch vickleicht Einer gefunden hätte, der 111164) der Ehre werth gehalten, meine 2111ficht 111 der Sache zu erforschen, da es 1111) 11111 die thcilwcise Vcr111chtu11g cincs Werkes handelte, 1111 desen Herstellung ich mit so vielen dieser Herren gemein- schaftlich gsarbeitct hatte, Und da ich von Vision der Herren glaubte, mich 11)cm persönlichen Vcrtraucnk: erfreuen zu dürfen. Der Text des Antrages, dcr ja für so ci11ls11chtcnd gehalten worden ist, für cin so natürliches Ergcbniß dcr a111111111111cn Stimnmng, das; ihm cimcMotivirung gar 111cht beigefügt wor- den ist -- dcr TY des Antragcs brachte 111111) Ooch xmmcr wic- dcr auf das cfühl dcs Mißtrauens, dcr Umxnfriskcn- heit, welches die Antragsteller befreite, zurück“, und (auch selbst die heutigen Vertrauensvotcn, die 111) von der Tribüne gehört habe, haben mich falt gelassen, da ich sie mit der Tendenz des Antrages nicht zu vxreinbaren vermag. Aus dem Anfrage tönt immer wieder das kurze und energische Votum (welches ich als ein Vertrauensvotum doch nicht charakterisir'en konnte) eines unserer Mitarbeiter , des da- maligen Abgeordneten für Hagen, hervor: Fort mit diesem Ministerimn! Fort mit diesem Kanzler! _ nicbt mit 11111? 1118 Fleisch und Bein, ich will es so nicht auffaffen, absr als Insti-
_tution. Diese Tendenz des Antrages vermag keine Versicherung,
die mir gegeben werden könnte, wcgzuwaschen.
Ich war zweifelhaft, wie 1V*:1t die politische Bedeutung des Antragks fick) erstrecken sollte,“ ich hätte deShalb gern gsfchkn, wenn die Herren Antragsteller die Mühe, diesen Antrag 111 ein Gkskß zu formuliren, nicht dem Bundeskanzler Überlassen, son- dern selbst dieVcrfaffungsänderungcn gekcnnzciäynet und gesagt hätten: wir beantragen, daß die Verfassung dahin abgeändert werde, daß 21111161 10 und 10 künftig 10 und so laute, daß der Artikel, welcher die Verantwortlichkcif dcs B::ndeskanzlers be- stimmt, aufgehobcm werde. Eine solcheF0m1ulirung würde von Hause aus einen klareren Einblick in die Tendenz des Antra- ges gewährt haben, und es würde dann, WWU auch vielleicht eine Mindcrzahl 11011 Unterschriften auf diese Weise erreicht worden wäre, dcm Antrage an' sich das Verdienst der Klarheit doch 1111111 abzusprcchen sem. Ich habe ausdrücklich gewartet, bis die Herren Antragsteller und einigeandere Herren gesprochen hatten, um mir darüber klar zu werden , bis wie weit die Politische Tendenz geht. Es ist dies -«a11ch nach den Rcdncrn, die wir heute gehört haben, außerordentlich schwierig zu erkennen, 1111dsclbst wenn das Publikum die Redcn der Herren Antragsteller, die heutegcsprochen haben, liest, so glaube ich , daß selbst Kenner der Bundesverfaffung nicht mit voller Sicherheit sagcn können, was die Herren wollen, und wie wejt sie gehen. Der erste Redner , dcr Abg. Twcstcn , „ hat dxe Wichtigkeit, Z„ des Antrages) äußerlich, *Qim _Yeth
M.