1869 / 94 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Repräsentationen wohl eineBerechtigung dazu gewähren düxften, die betreffenden Repräsentationskoxten wrnigsteys apzunahern denjenigen, welche von andern Staaten für gleichartige Zwecke verwendet werden. Die Rückstchten der Sparsamkeit smdjindeß so sehr iiberwiegend gewesen, daß vox) aller und 1cderErhö' ung abgesehen worden ist. Als nothwendig hat, sich berausge eklt, die Erhöhung der sachlichen Kosten noch bei TU. 8, 9 i_md 11. Es wird demnach beantragt, die dauernden Ausgaben U11 V9- trage von 832,730 Thlr. zu bewiiligcn. In Being aufdie einmaligen außerordentlichcn Ausgaben von. 30,000 Thlr. er- giebt der Druckvcrmerk an der Seite die nöthige Aufklarung.

_ Den Etat dcr Postverwaltung erläuierte der Bundes- fKthtimiffar, General- Postdirektor von Philippsborn , wre o :

g Die statistische Ucberficht, welche dem Hohen Hause vorge- legt ist, gestattet einen Vergleich zwischen den Ansäßen des Etats pro 1870 und den wirklichen Erträgniffen des Jahres 1868, und wenn die statistische Uebersicht auch sehr früh aufgestellt worden ist, so stimmt fie in allen wesentlichen Punkten doch Überein mit den definitiv festgestellten Erträgen. Wenn der Titel 1, Porto 16,817,120 Thlr., mit dem Erträgniß nach Aus- weis der statistischen Uebersicht verglichen wird, so ergiebt sich eine Differenz von rund 900,000 Thlrn. Es müßte also in den beiden Jahren 1869 und 1870, verglichen gegen das Jahr 1868, eine Mehreinnahme von 900,000 Thlrn. an Porto sich ergeben,

um den Etatansaxz pro 1870 zu erfüllen. Nach dem Resultate in dem früheren Preußischen Post- bezirke und den Grenzen vom Jahre 1866, che noch

der hannoversche und schleswig-holstcinsche Postbezirk damit vereinigt wurden, hatten wir im Durchschnitt jährlich eine Mehr- einnahme an Porto von circa 400,000 Thlr. Wenn man bis auf das Jahr 1853 zurückgeht und bis zum Jahre 1866 folgt, so ergiebt der Durchschnitt eine derartige Steigrrung. Wenn das jeßigc umfassende Postgebiet des Norddeutschen Bundes ins Auge gefaßt wird, so möchte es wohl gerechtfertigt erscheinen, daß man auf eine Steigerung bei dem Porto von rund 500,000 Thaler rrchnen kann, obgleich jeßt ungleich erleichterte Tarife bei dcr Taxirung der Sendungen in Anwendung kommen. Es wiirde also danach auf einen Zeitraum von zwei Jahren eine Mehreinnabme von ca. einer MillionThalcr zu erwarten sein. In Wirklichkeit möchte in diesem Falle ein so hohes Quantum indeß nicht erreicht werden, denn ich darf nicht außer Erwähnung [Men, daß die Januar-Einnahme 1869 gegen die Januar-Eiimahme 1868 erheblich zurücksteht. Schon bei der vorjährigen Etaisberathung wurde darauf hingewiesen, daß im Januar 1868 dte Korrespondenten in bedeutendem Umfange sich mit Frankocdnverts und Frankomarken versehen, also eine Einnahme zur Post geliefert hatten, die,nicht in demselben Maße allmonatlich wiederkehrr. Es beruht ferner auf Erfahrung, daß, wenn eine Porto-Moderation eintritt, in den leßten Tagen vor Eintritt derselben mit dem Bricfverkehr etwas zurückgehalten wird, um alßbald der Porto-Erlcichterungcn bei Absendung, der Briefe theilhaftig zu werden. Es wird dem Hohen Hause mtcreffant sein, zu hören, daß die Pdrtd-EiU- nahme im Januar 1869 um 939,000 Thlr. geringer gewesen ist, als im Januar 1868, und daß der Ankauf von Freimarken in Verbindung mit der Einlieferung der Briefe, die im Dezem- ber 1867 zurückgelegt und erst im Zanuar1868 der Post iiber- wiesen wurdeii, noch höher zu veranschlagen ist , da eine ge- wisse natürliche Steigerung der Porto - Einnahme im Januar 1869 gegeii Januar 1868 unfehlbar eingetreten ist,“ wenigstens ichen die Erträgnisse des Februar und März darauf hin. Weim nun nicht mit Sicherheit darauf gerechnet Werden kann, daß 1869 und 1870 zusammen eine Millidiz Thaler Portd-Einnahme mehr ergeben sollten, als für 1868 sich" herauSgcstrUt hat, so darf doch der Differenz- betrag mcht fur so„erhrdlich apgeschen wcrden , daß es gerecht- fxrtigt gewcsen ware, 111 dem Etatsentwurf pro 1870 eine ge- rmgere Porto-Emnahmc auszubringcn , als in dem Etatscnt- wurf pro 1869 vdrgeschen und bei der Feststellung des Etats von Ihnen genehmigt war.

Es war bei dcr vorjährigen EtatSberathung zur Sprache gehracht worden , inwieweit eine Einschränkung der Portofrei- heit siattzyfmdrn habe. Der Gesrßcntwurf ist, wie erwähnt, schou «Zi m den Handen der Mitglieder dieses Hohen Hauses und ich erlaube mir nur, wenn ich damals in Arissicht ficl'ltr, um- faffende TadeUen init Zahlcnangaben vorzulcgcn, darauf Bezug zu nehmen, daß die TabeUe Über den Umfang des portofreien Verkehrs der Vorlage [ngkfügt ist und daß der Gcldwrrth dieser P,!)ktostllkn SendunFn, wenn sie Überhaupt ferner in dem gleichen Umfange vor ommcn, bei Gelegenheit drr Erör- teruyg 'drs Gcseßentwurfs in der Kommission oder im Plenum bereitwillig, angegeben werden wird.

Bei Tit. „L- Psrsoyengcld, hat eine Abscßung der Einnahme stattfinden mussen, theils weil der Reiseverkehr in der That im

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Jahre 1868 geringer geworden war, theils weil abzusehen ist daß die frühere Einnahme an P_ersdnengeld mcht wieder erreiché werden wird, indem neue und Wichtige Eisenbahnrouten hinzutre- ten. Es würde gercchtfcrtigt gewesen sem,gcgenübcr dem Absaß an Einnahme von Personengcld auch emen Theil des Fonds für Beförderung der Posten, Fuhrgelder unter Titel 5 der Ausgaben in Adsaß zu bringen,“ indessen hat doch Anstand ge. nommen werden 111ü_ffen, circa 100,000 Thlr. bei dem Titel wie sonst zulässig wäre, abzuseßen, weil 7.9 _erhebliche Zuschüffé zu den Fouragcn, auf Grund dertragsmaßlger Stipulationen auch noch diesen Augenblick geleistet werden nxiissen und jeden: falls abzusehen ist , daß imIahre 1869 mcht einmal das etats. mäßige Quantum dazu auSrcichen wird.

Zu Titel 4 habe ich den Erläuterungen , die im Etat an- gegeben smd, Wesentliches nicht hinzuzufügen. Dcr Ansaxz pro 1870, in Bezug auf dicEinnahmcn von den Landbriefbcstcuun. gen , ist noch immer höher gegriffen, als die wirkliche Einnahme für 1868 betragen hat ,' ich habe'indessen zu bcvorwortcn, daß im Laufe des Jahres 1868 erweiterte Landbriefdcstellnngcn ein. gerichtet wurden, und daß wir hoffen, daß es 1an möglichsejn wird , auch noch im Jahre 1869 erweiterte Einrichtungen zu treffen , die dazu geeignrt sein werden , auch höhere Einnahmen bei diesem Titel hervorzubringen. ,

Eine erhebliche Aenderung ist bei Tit. 7 eingetreten, indem 122,360 Thlr. Mehreinnahmen zur Deckun auf die Kombi- nation von Telcgraphenstationen nut det) ostftationen aus. gebracht sind; es umfaßt dieser Fonds die Mittel, welche der Postverwaltung aus der Telegraphie gewährt werden, um nicht nur die vermehrten Arbeitskräfte anzustellen , die erweiterten Dicnstlokalien zu miethen , dic verstärkten Burcankostenfonds zu gewähren , sondern auch um den Beamten, welche mit der TelcgraphieBefaffung haben, und den Vorstehern der betreffen- den Anstalten eincn, wenn auch mäßigen, Zuschuß zu ihrem Diensteinkonnnen zu gewähren, Der Gesannntbetrag von 197,360 Thlr. steht daher in Beziehung mit der Angabepofition von 97,360 Thlrn. 81-11) Tit. 13. .

Zu Titel 8 erlaube ich mir auf die Verhandlungen Vezu zu nehmen, die aus Anlaß der Prüfung des PostvertrageJ mit Schweden bereits in diesem Hohen Hause stattgefunden haben. Wenn in dem Etat für 1870 bei Titel 8 12,000 Thlr. Mehreinnahmen angefeßt sind, so vertheilen _sich diese auf den Mehransaß von 5000 Thlr. bei der Dampfschiffahrt nach Schweden, und von 7000 Thlr. bei dcr Dampfschiffabrt nach Dänemark. Wenn die Post-Dampfschiffahrt nach Schweden iiberhaupt eingeschränkt wird und dessen ungeachtrt eine Mehr- cimmhme aufgebracht ist, so beruht dics weseutlich darauf, daß die sämmtlichen Fahrten durch das dieffeitige Schiff Pomerania zu verrichten sind, und daß die Königl. schwedische Regierung

nicht nur auf die Hergabe dieses Schiffes zu den gemeinschaft- -

lichen Fahrten, sondem) auch,an die Feuerung und auf die Kosten der Vesgyimg einer) Beitrag zu leisten hat, der in diesem Titel mit vereinnahmt wird. Der TitelZ steht in Verbindung mit Titrl 19 der Ausgaben, wo auch eine Ersparuna nachge- wiesen wird, die allem ihren Ursprung darin hat, daß künftig nicht so Umfassende Betriebskosten aufzuwenden sein werden.

Die Einnahme uutcr Titel 9, chit der Zeitungen, ist im Jahre 1868 nicht bis zu dem Betrage aufgekommen, wie sie hier veranschlagt worden ist, wir diirfen indeß annehmen, daß bei dem fortwährenden Steigen des Verkehrs durch die Post all» mählich der Etatansaß erreicht werden wird. Jedenfalls lag keine unbedingt; Nothwendigkeit und Veranlaffung vor, eine Einschränkung 111 dem, bestehenden aus dem vorigen Jahre Über- nommenen Etatssay eintreten zu lassen.

- Zur Einleitung des Etats der Telegraphcnverwaltung nahm der Telegraphendirekwr Oberst Chaudin das Wort:

Die Emnahmep dcr TelegraphenVcrwaltung sind in zwei Tiieln enthalten, 111 deri Gebühren für Befördernng telegra- phischer Depeschen imd m vermischten Einnahmen. Was den erst'enTitcl gnbctrifft, so hat bei der Aufstellung der wahr- sche11111chr11 Einnahme der Telcgraphenverwaltung fiir das Jahr 1870 eme andere Methode befolgt werden müssen als bei dem Vor1ahr. Als tm Anfang des Jahres 1868 der Etat für das Jahr 1869 aufgesteklx werden mußte, waren die Verhältniffe bezuglich der Bcurthrilung der Einnahmen in dcr Tclcgraphcix- verwaltuyg sehr unsicher. In Folge der politischen Ereignis]? wurden im Jahre" 1867 die “telegraphischrn Verhältnisse in Deutschland voljstandig umgewandelt, dxh. sämmtliche in Norddeutschiand grlrgrnen Tclegraphensysteme mit dem Preußi- schen verewigt. Einzelne Systeme, welche früher mit Prruszen zum deutsch ostcrrctchtschen Trlegraphenverein grhörtcn, wurden mkFolge drffen der Art Vereinigt, daß die Gebühren aus M- Pechcn, welche zwischen diesen wechsclien, nicht mehr Vereins- gcbuhrrn, sondern interne Gebühren waren, wodurch die Ein- Uqurn fich Ycranderten. „Es war nun außerordentlich schwer, bei diesen verandertcn Verhaltnissen die wahrscheinliche Einnahme

ZWeite Beilage

1689 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staais-Anzeiger.

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des Jahres 1869 einigermaßen festzustellen,“ es mußte deswegen eine alte Regel, welche m der Telegraphenverwaltun sich her- aus estellt hatte, dabei befolgt werden. Wir hatten 11 'mlich im Lau e der Jahre gefynden, daß die Einnahme des Januars un- gefähr den 17. Theil der Gesammteinnahme des Jahres aus- macht. In Folge dessen wurde die Einnahme des Januars 1868, welche schon„fest lag, nut 17 multiplizirt und auf diese Weise gelgn ten wxr zur wahrscheinlichen Einnahme des Jahres 1869. Die xfahrung hat ,aber gelehrt, daß die Ho nungen, die man bezuglich „dieser Einnahme und auch der de Jahres 1868 gehegt hatte, mcht erfüllt wurden ,' sie blieben im Gegen- theil hinter den Erwartungen weit zurück. Es blieb deshalb nichts Anderes iibrig, als eine andere Basis für die estftellung der wahrscheinlichen Einnahme des Jahres 1870 zu nden, und da wir bereits, die Erfahrungen des Jahres 1868 vor uns hatten, so wurden diese zii Grunde gelegt. Die Methode,- welche wir je t bxfolgt haben, ist folgende: Es ist die Einnahme des Jahres 1 68 m Parallele gestellt mit der Einnahme des Jahres 1867. Es hat sich dabei herausgestellt, daß für den internen Verkehr. eine Gebührenzunahme von 25 pCt. eingetreten ist, für den Vereinsverkehr dagegen eine Gebührenzunahme von nur einigen Prozenten, für den internationalen Verkehr endlich eine Mehr- einnahme' von 23 pCt. Da nun bezüglich der Vereinseinnahmen die Verhältnisse sich vollkommen verschoben haben, da ferner Mecklendurg , welches, früher zum deutsch-österreichischen Verein gehörte, im J. 1867 1." den Norddeutschen Telegraphenverband eingetreten ist, also in Folge deffen eine Mehreinnahme zu erwarten steht, so konnte bezüglich der zweiten Position eine Gebührenvermehrung von ])k36d61'])r09t6k 515 pCt. angenommen werden. Auf diese Weise wurde mit ziemlicher Sicherheit die Gebühren-Mehreinnahme für das Jahr 1870 festgestellt. Nun wurde angenommen, da die Gebühreneinnahme im Jahre 1869 wahrscheinlich nicht die Höhe erreichen würde, die man im Etat von 1869 vorgesehen hatte, daß für diese“ beiden Jahre jedesmal der betreffende Prozentsaß, der gefunden war, zu Grunde gelegt werden müsse. Dem ent- sprechend ist eine Mehreinnahme der Gebühren für das Jahr 1870 im internen Verkehr von 50 pCt., im internationalen Verkehr von 46 pCt., und im Vereinsverkehr von 11 pCt. an- Heseßt worden. Ich glaube,.daß dieses die richtige Einnahme ein'wird. Es ist möglich, daß sie sich etwas höher steiley wird, Yezßglich... „HSB... wxiten Position habe ich nichts weiter hinzuzu- fugen, sie erkl rk sich von selbst.

- Das dem Reichstage vor elcgte Geseß, betreffend die Gewäh- run der Rechtshülfe, hat olgenden Wortlaut: ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, im Namen des Norddeutschen, Bundes, nach erfolgter Zu- ßimmung des Bundesrathes und des Reichs„tages, waH folgt:, Erster Abschnitt. Von der Rechtshulfe m burgerlichen Rechtsstreitigfeiten. _ '

Z. 1. Die Gerichte des Bundesgebietes hahcn fich m burgerltochcn Rechtsstreitigkeiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte' Gericht demselben Bundesstaate, oder ob fie verschiedenen Bundesstaaten angehören.

Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst de_mn mxht ve„r- weigern, wenn es die Zußändigkeii des ersuchenden Gerichxs picht fur begründet häkt. Z. 2. Die Rechtshülfe Wird auf Reqjmßtwn von Fßricht zuftGericht geleistet, soweit nicht in den W. Z bis () ctnAnderes

e immt i . '

Z. 3. Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die_ erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen ist, diese zum Geschaftskrcise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. ,s. w.) gehört oder v_on der betheiltgten Partei bei dem Gerichte unxnittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die b'et thm bestehende Staats- anwaltschaft einen zuständigen Beamten Mit der Vornahme der Pro- zxßhandlung Lu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist- die Sache ZistembAnwa te oder'einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu U erge en. .

§. 4. Durch die Vorschriften des Z. 3 Wird" nicht ausgeschlossct), daß die bctheiligtc Partei unmittelbar einen zustandtgen Beamten nut der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt.

, §. 5. Wird in einem anhängigen oder anhangtg zumgchenden Rechts- i'txeite eine Prozeßhandlung erforderlich, welche naeh dem fur das P_rozeßge- Ucht geltenden Rechte nicht von den Gerichten verfugt, sondern im Auf- trage der Parteien durch besondere Beamte bewxrkt Wird, dq egen "“ck dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzunehmenx „zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat das zuständige Gericht dleses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung dcr zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeß- handlung anzuordnen.

. 6. Requisitionen und Parteiantrgge, welche durch Vermute- lUUg der Staatsanwaltschaft an die Gerichte gelangen, find m der-

Jreitag den 23. April

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selb_en Wxisc zu erledigen, als wenn fie unmittelbar von dem Prozeß- gertchte emgeLendet oder von der Partei gestellt wären.

Z. 7. E ne „im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende ZWangsvoU- sireckunDÉFekytwn) erfolgt nach den am Orte der Voklftreckung gel- tende§i 8 o ähßtfteÉi, d t hülf

. ., e er inwen ungen, Welche dic uläsfi keit der Reck) s e (§. 3.3), die Art und Weise der Vollstreckng ode)? das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungs- orts zu entscheiden.

Dasselbe ilt von Einwmdungen, welche von dritten Personen «;an eines nspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben

en.

Alle anderen Einwendungen ge en die Voll reckun unterliegen der Entscheidung des rozeßgerichts.g | g

§. 9. Werden „be dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen er- hobxn, Über welche m Gemäßheit des 8. 8 das Prozeßgericht zu ent- scheiden hgt, so farm das erstere, Wenn ihm die Einw-xndungen erheb- lich und m xhatsachlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Voll- streckung vorlaufig einstellen.

111 Falle, der Ejnftellrxng ist für die Beibringung der Anordnung des rozeßgertckyts eme Frist zu bestimmen, nach derem fruchtlosen Ablaufc die Vollstreckung fortgesetzt wird.

Z. 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in Welchen die Zwangs- vollstreckixng zuszeschäftskreise besonderer Beamten gehört, crlaffenen Erkenntnisse m cinem Rechtsgebiete vollstreckt Werden, in Welchem die vaaxigsvollstreckung von den Gcrichtcn geleitet wird, so hat daß zu- standtge Gericht die Zwangsvollftreckung auf Antrag der Partei (zu- zuordnen. Zu diesem erecke ist eine mit dem gerichtlichen Feugmsse drk Vollstreckbarkeit versehene AuLfertigung des Erkenntni es vor- zu egen. .

Z. 11". Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung durch EinlegunJ eines Rechtsmittels gehemm: werden kann, so ist indem Zeugniffe er Vollstreckbarkeit (Z. 10.) zu bemer- ken, welcheRechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen Welcher Frist dieselben ein ulegen sind. _

Wird dem ollftreckungsgerichte glaubhaft gemacht_, daß em

Rechtsmittel, durch welches die VoUftreckung gehemmt wrrd, binnen ders“t Jeseßlichcn Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung em- u e en. 3 Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Ein- legung wird jedoch wirkungslos, wenn fie nicht mnerZalb der Noxh- fuß und spätestens binnen vierzehn Tagep seit dem a e der Em- legung nach den am Orte des Prozeßgertchts geltenden » orschrtften Wiederholt wird. ' „_ ,

Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßhett der Vorschriften dieses ParaFraphen die Einstellung der Voüftreckunß angeordnet, so kann die betrei ende Partei die Fortsekung der Vol] reckung nur danxi der- langen, wenn sie ein die Fortseßung anordnendes Erkenntmß des Prozeßgerichts beibringt. .

Die Bestimmungen dieses Paragraphen findewkeme L_lnwxndung, wenn f"r das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie fur das Vollftre ungsgericht.

§. 12. Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die qungßo vollstrcckung zum GeschäftSfreise besonderer Bcamtcti gchdrt, die m einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtsgebiexc, m welchem die Zwangsvollßreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntniffe oder sonstigen richterlichen Verfügungen vollstreckt werden, so sind fie von der zuÉändigcn gerichtlichen Behörde des OrtH der Vollßreckung mit der ollftreckungsklausel zu versehen; Zu diesem Zwecke ist der Behörde eine von dem Prozeßgcrichte nut dem Zeug- nisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntmffes oder der Verfügun vorzulegen, , ,

Die Voll reckungsklausel wird ohne Prufung der Gesehmaßtgkrit derh Elrtitscheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ert ei .

§. 13. Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfghren (Falliment, Debitverfahren, konkursmäßigeEinleitung u. s. w.) außxrt in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige ermdgen seine Wir- kung in dem gesammten Bundes ebicte. Dies gilt insbesondere von den Beschränkun en, welche die erfügungs- und Verwaliungsrechte des Gemeinschul ners erleiden, und'von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft.

k§. 14. Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Kon ursvertretcrs isi das in einem anderen Staats- oder Rechtsge- biete befindliche Vermö en des Gemeinschuldners von den Gerichten des Orts, “wo fich dassel e befindet, nach Maßgabe der daselbst fur den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung kommenderi Geseke ficher zu stellen, zu inventarifiren und zur Konkursmaffe abzuliefern.

Z. 15. Insoweit nach den (Heseßen des Staats- oder Rechtsg- bietes, in Welchem fich abzulieferndes Vermögen (F. 14.1) befindet„ gewt e Versdirekt für den Fall eines daselbst eröffnxten Koukur es berechtigt find- 1) Vindikationsansprüche in Bezug auf die es'Vermögen oder auf ein-

elne Theile desselben geltend zu machen, _ ) ihre abgesonderte Befrie- Ligung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen desselbet) Zis! verlangen, oder 3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstande diese

Vermögens beschränkten dinglichen oderjpersönlichcn Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beansprucheny |ck?“

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