1870
Silbergroschen bei dcr Kreis-Kommunqlkasse Lebuser Kreises zu Frank-
furt a. d. O. Seelow, den ..ten ........ . ..... ] 8. _ Dic ständische Kreiskomnnsfion fur die Chausseebauten
im Lebuser Kreise. Dic er Zinscoupon isi ungültiki , wcnn drésen rldbctrag nicht innerha b vier Jahren, vom „Schluß des Kalender- jahres der Fälligkeit an gerechnet, erho- ben wird.
ProvinzBrandenburg. chixrungsbezirkFrankfurta.d.O. T a o 11
zur Kreisobligation des Lebuser Kreises. „
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Ruchgabc zu der Obligation des Lebuser Kreises _ , 1.irtr. ..... ck12" ..... iiber ..... ThalcrafüanrozentZtiisen die ..te Serie Zinscoupons fiir die fiinf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-Konununalkasse Lebuser Kreises zu Frankfurta. d.»); nach Maß- gabe der diesfiilligcn, in dcr Obligation enthaltenen Bestimmungen.
Seelow, den ..ten 18.. _
Die ständische Kreiskommisfion fur die Chauffeebauten im Lebuser Kreise.
NeichStags - Angelegenheiten.
Berlin, 3. Mai. Das dem Reichstage, vorgelegte Gesex, betreffend die Wechselstempclsteuer im Nord- deut chen Bunde, hat folgenden Worlaut:
Wir Wilhelm, von (Hottcs Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- siimmung des Bundesrathcs und des Reichstages, was folgt:_
§. ]. GezoÉene und eigene Wechsel unterliegen tm Gebiete des Norddeutschen undes, mit Ausschluß der Hobenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dicses Gcseßcs zu erhebenden, zur Bundeskasse ßießenden Stcmpelabgabc. , , .
Z. 2. Die Stempclabgabe wird in folgenden im Dreißigthaler- fußc untcr Einthcilung dcs Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steüersäßen erhoben, nämlich: „
von einer Summe von 50 Thlr. oder Weniger 1 Sgr.,
» » » über 50 » bis 100 Thlr. 13; ,
» » » » 100 » p 200 p 3 »
» » » » 200 » .! 300 » 4); » und so fort von jedem ferneren 100 Thlr. der Summe ck, Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.
. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der ThalevWährung (§. 2) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesratl) nicht für ge- wisse Währungen ailgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festseßt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
Z. 4. Fiir die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebietc Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.
§. 5. Als Theilnebmcr an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unter- zeichner oder Mituntcrzeichner cines Acceptes, eines Indoffaments oder einer anderen chbselerflärung und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung dcn chhsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicher- heit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name' oder die Firma auf den Wechsel gesrßt wird oder nicht. . „ §._6. Die Entrichtung der Stempelabgabc muß erfolgen, ehe ein inlandischer Wechsel „von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel FM dchJL ersten mlandischen Inhaber (Z. 5) aus den Händen gege-
cn wrr .
. §.„7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten miandtscbcn anaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den nut cme_m inlandischen Jndossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Aiinahme zu präsentiren. Dcr Acceptant eines unversieizcrtcn Weghsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderwetten Aushandigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken.
Wird jedoch _ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines 111 mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Etyholung dcs Accepies benußt, so bleibt der Acceptant von der Ver- Pfitchtung-zur Versteuerung bcfrrit, wenn die Rückseite des acceptirten Exenipiars vor der Riickgabc dergestalt durchkreuzt wird , daß dadurch die Weitere anußunq desselben zum Jndosfiren ausgeschlossen wird.
§. 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertiq u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen. das]emge zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.
§. 9., Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf Welches eine Wcchsclcrkicirung _ mit Ausnahme des Acceptes - ge- skßk ls?- dle nicht ayf eincm nach Vorschrift dieses Geseßes versteuertcn Exemplare fich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreoffende Exemplar voxx dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit bcgrundepden Wechselerklarung, oder wenn leßtere im Auslande ab- geFeberrivzsZ, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge- ge en tr .
Soll ein unverßrucrtrs Wechsclduplikat obne Auslic erun eines
rsteuerten E cmplares desselben Wechsels bezahlt odfer Mangels
Ö'x'xkg proietirt Werden, so 1| dte Versteuerung desselben zu be-
---:*'1e die Zahlung oder §Protestaufnahme stattfindet.
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aktien 1111188
Der Bctveis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwands, daß die auf ein unversteuertes Exemplar geseßte Wechselerflärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes E emplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher Wegen unter. laésemr, dVersteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genom- men Wir .
?. 10. Die Bestimmungen im 5.9 finden leichmäßig auf Wech. selab christen AnWendung, welche_mtt einem riginal-Indossamente oder mit einer anderen urschriftltchen Wechselerflärung versehen find. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplj. ate desselben Wechsels gleich eachtet.
Z. 11. Ist die in den ZH. 6 bis 10 vorgeschriebene Verfteuerun eines Wechsels, eines Wech elduplikats oder einer Wechselabschrjfß unterlassen, so ist der nächste und, so lange dre Versteuerung nicht be. wirkt ist, auch jeder fernere inländiscthnbaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rückseite unter. zeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Omttung darauf seßl , Mangels Zahlun Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen iebt. Au die von den Vordermännern verwirkten Strafen bat die ntrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß,
Z. 12. Der Verwabrer eines zum Accepteversandten unverfteuerten Wcchsclexemplars Wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegun eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kop e) desselben Wechsels ausliefert, fiir die Stempelabgabe verhaftet, und verfällt, Wenn dieselbe Pichi entrichtet wird, in die im §. 15 bestimmte Strafe.
§. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der StempelabYabe wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit em erforderlichen Bundesftempel versehenen Blanket, oder 2) durch Ver- wendung der erforderlichen Bundes - Stcmpclmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwmdung be- obachtet worden find,
§. 14. Stempelmarkcn, Welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet Worden md, werden als nicht vrrwmdet angesehen.
§. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe Wird Mit einer Geldbuße befiraft, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogencn Abgabe gleichkommt. _*
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, Welcher der nach den §§. 4-12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, Welche unversieuerte Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver- pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des sTtxerurthekizlten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subba-
ir wer en.
§. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erxlärung beziehungsWeise der Aushändigung mangelhaft gervrsen sei, feinen EinWand gegen die geseizlichen Folgen der Nicht- bersieuerung desselben entnehmen.
§. 17. chhselsiempcl-Hinterziehungen (§. 15) verjähren in fünf Ithen, yon dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung Wird durch ]ede auf Verfolgung der Hinterziebung gegen den Angeschuldi ten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.
§. 18. n Betrcs? der Feststellung, Untersuchung und Entschei- dung der echselftempel-.Hintcrziehung und der Vollstreckung der Strafe, ,so wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe un GnadrnWeqe kommen die Vorschriften zur Llnwmdung, nach welchen sich das Verfahren Wegen Vergehen gegen die Zollgefeße _,- m den von der gcmeinschafilichcn Zollgrcnze ausgeschlossenen Bc- Lirsithn aber das Verfahren Wegen Vergehen gegen die Stempelgeseße -
e imm.
„ , Die im J. 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus des- ZLFlgeqstStaatcs zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er-
a en 1 .
§. 19. Jede 'von „einer nach ?. 18 zuständigen Behörde Wegen Wechselstempel-H1ntxrziehung einzu eitende Untersuchung und zu er- lassende Strafentschetdung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, wclche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt Wer- den." Die Strafvollftrrckung ift nöthigenfalls durch Requifition der zustandigezi Behörden und Beamten des Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregcl zur Ausführung kommen soll.
. _ Die" Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen fich gegen- sxtttg tbati und ohxrc Verzug den vcrlangten Beistand in allen geses- ltchen Ma regeln lcißrn, Welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselsempel-Hintcrztehmigen dienlich smd.
. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Be- aufstchtigmig des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen,oblieg,enden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, Wie sie ihnen hinsichtlich der nacb den Landesgescßen zu entrichtenden Stempclabgaben zustehen, auch hinsichtlich der'Bundesstempelabgabe Wahrzunehmen.
§._ 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oderKommunalbehörden i_md Beamten, denen eine richterliche oder Pdlizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die Versteuerung der bei thyen vorkommendxn Wechsel U11d Anweisungen von Amtswegen zu prufxit und die Zu, ihrer Kenntnis; kommenden uwiderhandlungen gegcn'dteses Gesetz et der,nach Z. 18 zuständigen ehörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, wclche Wrchselproteße ausscrttgen, smd bei einer Ordnungsftrafe von] Thlr. Verbunden, sowohl 111 dem roteste, als in dem über die Proteftatton etwa aufzunehmenden Proto olle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem
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Stempel die proiesiirte Urkunde versehen," oder daß sie mit einem D e r B e r g w e r k s - und S a l i n e n b e t r i e b i m O b e r- 'BulnchFeZZUZJl i «Ik KKMM? iesftbmFinsSaxmßnlftse, LZH? tbki Fieser B e r g a m t s b e z i r f D o r t m u n d im J a h r e ] 8 6 8- Ge CIM “ „ . . “. em e cuer- m erzie ""I Die 1 en Ende des a res 1867 ein etretene Belebung der Eisen- der nach §,18zu|andt et" Beh rdZaJPUZZU en, so sollen fie dafur U9ch industrie ? cstfalens nahZ 2111 Jahre 1868 einen weiteren Aufschkvung besondexs M“ “nerd. rachßon ,s [ baker" „belegt Werden, und äußerte auf den Bergbau eincn günßigcn Einfluß. Die (He- DLHZFcstLsOeßlsZn UntÖsesYPrFsgan ?er gt d9kch,dle Aufsichtsbehörde. sammtmenge der geförderten Mineralprodufte hat sich daher von * Z' ' a D b'tsxcd s).? * mm ' “""“cht'g'i weg““ der Anker" 224,556,733 Ctr. im Werthe von19,331,469Tk)lr., auf241,454,238 Ctr, tigung unddes “ 1. ek undcs'Skcmpslmakksn unix geftempelten im Werthe von 20,373,676 Thlr also um 16897,505 Ctr. und Blankets die erforderlichen Anordiiungxn zu erlassen. Fur verdorbene 1,042,207 Thlr. gesteigert. ', , Stempelmarken und „Blankets wrrd kcme Erstattung clrtftet. „ Entsprechend dieser Junahme hat sich auch die Zahl der Dampf- ,-,§ 23' 'Wer, unachte Bun'des-Stempelmarken an erttgt Od? achte maschinen, Welche im Jahre 1867 583 mit 51,212 Pferdckräften be- verfalscht- imgleichen wer w'ffcml'ck) von, falschen oder gefalschtxn trug, auf 645 mit 53,842 *Pferdekräften vermehrt. Stempelmarken GcFaYZ mkakht odcr fich einer dieser Handlungen *." An der SteinkohleUVroduktion waren 230 gewerkschaftliche „Bezug anf gesstempe eb „an es ((Z-t 13 Nr- ]) „WWU macht- hat die und 2 fiskalische, 7 gewerkschaftliche Werke Weniger als im Jahre m den Lande .geseßm “stimm “3 M der Falschung des„SkMxpkl- 1867, betyeiiigt, dieselben förderten zusammen 228,878,876 Ctr. papiersund, !" Erman elung"bcsondcrcr Strafvorschriften uber Ms?" Steinkohlen im Werthe von 19,431-993 Thlr., gegen das Vor- Gegenstand- dw Strass ek JalsOUUI sffcnkltcber Urkunden verwwkt- jahr mit 214,283,692 Ctr. im Werthe von 18586431 Thlr., Wer wissentlich eme schon emmal verwepdeteStxnwelmarke oder 14,595,184 Ctr. oder 6,81 pCt. und 845,562 Thlr. oder 4,55 pCt. ein schon einmal verwendctxs Blanketbder em von einer Urkunde ab- mehr. Auf die einzelnen Regierungs-, beziehungsweise Landdrostei. getrenntes Bundesstempclzetchen 3" ciner stek31pelp.ft*chtlgcn„Urkunde bezirke vcrtheilt fich das obige Förderquantum folgendermaßen: verwendet, bat- Wer der Strafe der Sie?.ekb'."*WUZVUUI- ,“".c Geld" Osnabrück1,970,031Ctr.,Minden163,204 Ctr., Münster 2,300,085 Ctr., buße„ von 10 ws „200 Thlry. oder verhaltmßmaßige Freiheitsstrafe Arnsberg 125,368,739 Ctr., Düsseldorf 99,076,817 Ctr. "MMM“ Wer mssentlich eme schon einmal vekwxndkke Stempel- Die Zahl der bei der Stcinkoblengcwinnung beschäftigten Arbeiter mark.c OW “" verwendxtes Bl.,ankct- W WWW dle daxan gescßtc betrag 50,817, die durchschnittliche Lcifiung cines Arbeiters also Schrtft w1e„der entfernt :|, veraUßert- w1rd- rnsOfrrn er mehr als Ur- 4504 Ctr., gegen 4337 Ctr. im Jahre 1867. Diese beträchtliche Stei- hebe; dcs "" vorhergehenden Saße ?orgcssbenen Vergrhens oder als erung ist im Wesentlichen der ausgedehnten Anwendung der Pferde- Theilnehmer an dexJsexben.a."3Uschcn„1|-.nnt Geldbuße WU ] bks 20 örderung, sowie der Einrichtung von unterirdischer Maschinenförde- Thalern oder „Verba tmß'maßigcr Gefangmßstrafe belegt. ' rung zuzuschreiben. Im Ganzen waren aufdenStcinfohlcnwerken 700 § 24. Die Vyrschrtften dieses Geseßes kommen Fletchmäßig zur Pferde beschäftigt. Von dem obigen Jörderquantum wurden AnWeudung auf die an Ordre lautenden Zahlungsvcr brechen (8111615 8,350,742 Ctr. auf den Gruben selbst vcrkoft und daraus 4,809,101 Zi ()rclre) und die vbn Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Asngngtioncxi) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkre- ditive und. Zahlungsauftrage, gegen deren Vorzeigung oder Aus- lieferung die Zahlung gxletstet Werden soll, ohne Unterschied, ob die- selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgesteljt werden. Befreit yon der Stempelabgabe sind: 1) die |att dcr Baarzahlung dienexiden, auf Sicht zahlbarcn PlaßanWeisungen und Checks (d. i. AUWeisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgcndcn Bankier odcr (HeldWecbsler), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er- foigen, ehr dcr Acceptant die Plaßauweisung oder den Check aus den „Händen giebt. Jn Welchen Fällen auch AnWeisungen, die an einem fäliscben Steinkohlen verschifft. Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Plaßanweisungen Zleichgeqchtet werdxn sollen, bestimmt der Bundesratb nach Maßgabe Oberhalb Ruhrort resp. Duisburg er örtlichen Verhaltnisse. 2) Akkreditive, durch Welche lediglich einer bis Coblenz ..................... Nach Coblenz und oberhaib ., ..... Unterhalb bis zur niederländischen Grenze Nach den Niederlanden ............ ]Z,962,620 » Nach Belgien ..................... _LZÖZZ _ck; Y_- _ zusammen 25,704,660 Ctr. 12,879,164 Ctr. Die Verschiffung von Ruhrort hat chen das Vorjahr um 698,105 Ctr, zu“, die von Duisbur um 1,448,488 Ctr. abgenommen. Die Abnahme ist dem schlechten ahrwasscr während der Sommer- monate und der vermehrten Konkurrenz der Saarbrücker Kohlen auf dem süddeutschen Markte zuzuschreiben. Die Eisenerzförderung betrug
im Regierungsbezirk Düsseldorf??) ................ 2,010,663 Ctr. » » ArnSberg .............. „ . . . . 5/54öx451 ,
Münster ................... .. 239,493 »
» ;- Minden ..................... 531,047 »
in den Landdrofteibezirkcn Osnabrück und Aurich 3,701,568 »
zusammen 12,028,222 Ctr."
im Werthe von 700,093 Thlr., gegen das Vorjahr mit 9,866,192 Ctr. im Werthe von 575,448 Thlr., 2,162,030 Ctr. oder 21,9 pCt. und 124,645 Thlr. oder 21,7 pCt. mehr. Im Ganzen waren 51 BergWerke mit 2711 Arbeitern an der Eisenerzgcwinnung brthciligt.
Die Zinkerzfördcrung, an Welcher 9 Werke mit 782 Arbei- tern betheiligt waren, hat fich von 355,273 Ctr. im Werthe von 100,48] Thlr. auf 470,686 Ctr. im Werthe von 132,779 Thlr. sowohl der Menge als dem Werthe nach um circa 32 pCt. vermehrt. Ueber 400,000 Ctr. Galmei kommen auf die Iserlohner Gruben.
An Bleierzen wurdcn 35,389 Ctr. im Werthe von 88,881 Thlr. gefördert, der Menge nach 11,648 Ctr. oder 50 pCt. und dem Werthe nach 26,044 Thlr. oder 41,5 pCt. mehr als im Vorjahre.
An Kupxererzen wurden 2577 Ctr. und an Schwefelkies 38,488 Ctr. ge örderl.
Salzwerke. Die 3 fiskalischen Salinen des Ober-Bcrgamts- bezirks Dortmund lieferten zusammen 268,797 Ctr. Salz, 43,768 Ctr. Weniger als im Vorjahre und die 3 Privatsalincn 133,942 Str., 31,286 Ctr. mehr als im Vorjahre. Der Rückgang in der Produktion der fiskalischen Werke rührt daher, daß in dem neuen Absaßgebietr, Welches dieselben fich nach der Aufhebung des Munopols Verschaffen mußten, fast nur grobes Salz verlangt wurde, zu dessen Darftcilung die erforderlichen Einrichtungen im Laufe des ' Jahres getroffen wurden; die Privatsalincn waren dage cn schon friiher aizf Grpbscalz- fabrikation eingerichtet, so daß die Pro uktion derselben eme Einbuße nicht erfuhr.
Arbeiterverhältnisse. Entsprechend der Zunahme der Pro- duktion hat fich auch die Zahl der Arbeiter vermehrt; dieselbe betrug
*) Nur die Produktion des zum Obcr-BcrgamtsbezirkDortmupd
ten zur Anwendung. Fchörigen Theiles des Regierungdsbezirks Düsseldorf (Kr. Rees, Duis- yrg und Essen, sowie Theile er Kr. Düsseldorf und Elberfeld) ist
hier angegeben.
234?"
Ctr. Koks, 845,362 Ctr. mehr als im Vorjahre gewonnen; die An- zahl der Koksöfen betrug 950,30 mehr als im Vorjahre. Die Pro- duktion der nicht auf den Stcinkohlcngruben gelegenen Koksansialten, Welche nicht unter Aufsicht der Bergbchörde schen, ist nixbt bekannt. Der Absaß sämmtlicher Steinkohlenwake betrug 214,427,568 Ctr., Wovon 2,425,860 Ctr. auf die fiskalischen und 212,001,708 Ctr. auf die Privatwerke kommen. Von dem Absaße dcr leßtcrcn wurden 172,296,519 __ Ctr. auf den Eisenbahnen verladen, 7,573,917 Ctr. auf der Ruhr verschifft und der Rest theils in der nächsten Nähe der Graben verkauft, theils zur Koksfabrikation verwendet. Auf dem Rheine wurden folgende Mengen von West-
von Duisburg
818257520 CU“. 4,993,935 "
645,884 , Z, ] 55,384 » 258,44] »
von Ruhrort
2,325,745 Ctr. 8,108, 150 »
689x280 )
bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder un- beschränkter, nach Belieben zu benuyendrr Kredit zur Verfügung ge- steilt wrrd. 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf ZKM zahlbare Anmeisungen, welche der Aussteller auf fich selbst aus- e .
§. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen- den Stempelqbgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleich- gestellten Papieren (§. 24) werden aufgehoben.
Auch vbn den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich- gestellte Papiere geseßten Jndossamenten, Giros und anderen Wechsel- Erklärungen, Qurttungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken diirfen landesgcsehliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.
icht§1o72kéoBesteiungm von der Bundes-Stempclabgabe finden 11 a .
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes beßehenden subjektiven Befreiungen von der Wechsclftcmpelßeuer, Welche auf speziellen Rechtstitcln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgeseßen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivilcgien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und „Höhe der Entschädigun enthalten, so behält es dabei sein Bcwmden.
Anderen alis wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berech- tigten dcr Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gescßes entrichtct hat, auf Grund periodischer NachMisung aus der Bundes- kaffe erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der veriodischcn Nach- Weisungen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. „
ür Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte 'von ande- ren heilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kom- mittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt. „ J. 27. edcm Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme fur die in seinem Gebiete debitirten Wechselstctnpelmarken und gestem- Pelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlusse des ahres 1875 der Betrag von 12 Pro- Zent und von da ab dauernd der etrag von 2Prozrnt aus der Bun- eskasse gewährt.
§. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmun- gen werden vom Bundesrathe getroffen.
"s§* 29. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft , Welchen das Pratdium bestimmen wird. „
In Betreff aller vor diesem Tage im Jnlande ausgestellten dder aus dem Auslande einge angenen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgeseßlichen Vorschri?
Urkundlich :e.
Gegeben xc.
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