2236
den doppelten Betrag der einjährigen Prämie der leßten Versicherung als Strafe zu erlegen hat, och Unterschied, ob die Versicherung ganz oder nur theilweise unterblie cn oder verzögert worden ist.
Für das erste Kalenderjahr seiner PachtScit muß er in die be- stehende Vcrficherung, gegen Erstattung der da ür gezahlten Prämie, in der Art eintreten, daß er gegen Cesfion aller Ansprüche an die Ver- ficherungs-(Hesellschaft auch den etwa vor der Uebergabc schon ent- standenen Hagelschaden zu tragen hat.
„ Seine Ansprüche aus_ der Verfichcrung für das lcßteKalendcrjahr seznex' Pachtzeit bat_ er bet der Rückgewähr dcr Pachtftücke unter Aus- handtgung der Poltzc, gegen Erstattung der_ dafür gezahlten Prämie, an semen Pachtnachfolger oder an die chterung in der Art abzu- txeten, daß die vyn ihm gehörig zu Verfolgenden Ansprüche bezüglich emes vor der Rückgewähr entstandenen Hagelschadeus gleichfalls auf den Ccsfionar übergehen.
§. 22. (Aufnahme von" Kojymissaricn.) Dcr Pächter ist ver-
pflichtet, dcp auf den Pachtftuckcn m Dienftgcschäftcn fich aufhaltenden Kommtssarten des Minjstertums und der Regierung für fie und ihre Bedtenun'g passende, nnt dcn nöthigcn Möbeln und Betten Versehene Ztmmer m fernem Wohnhause emzuräumcn, zu heizen und zu er- lcychten. Auch hat thycn derselbe, wcnn Extrapoftpfchc zur Stelle mcht zu haben find, dxe crfsordcrlichen Fuhren bis zur nächsten Post- stattog oder sonst auf eme ahnliche Entfernung gcgen cxtrapostmäßige Vergutung zu stellen. Reisexx die Kommissaricn mit eigenen Pferden, so muß Pächtex den erforderltchm Stallraum zu deren Unterbringung und das„nöthtge Fxxtter gegen Vergütung nach den Durchschnitts- l)L1'.)kc1r€)tpre1sen der nachsten Stadt 111 dem vorhergegangenen Monate erge cn, . H'. 23." (Aufnahme von Geftütpferden.) Wenn Transporte König- ltcher Gestutpfxrde em Vorwerk berühren, so ist der Pächter desselben verbunden , dte Pferde sowohl als die dazu gehörigen Aufseher und Leute aufzunehmen und zur Verpflengung dcr Erßeren das erforderliche Hartz und Rauchfuxter gegen Vcrgutung nacb _dcn jedesmaligcn mo- natltchen Durchschnuts-Mar1tpre1sen der nächsten Stadt hcrzugcben. Auch muß der Pächter emes ]cden Vorwerks, bei welchem der nöthige St'gllramq yyrhapden, ist, oder cmgerichtct wird, während der Be- schalungszctt ]ahrltch vier Monate hindurch die Verpflegung der auf demselben etwa unterzubrmgenden Landbeschälcr gegen Vergütung in der oben gedachten Art übernehmen.
Z. 24. (Rechnungsle ung, Gefälle- Erhebung und Vcrtrctun des .
FiSkus.) Dcr Pächter i verpflichtet.“ 11. Falls ihm na . 1 die Abführung von „Abgabc'n „in Anrechnung auf den PachézitYs über- tragen umd, daruber tmc „uber dcp yacb Abzug derselben abzuführen- dxn Ueberjcbuß „dcs Pacbtzxnscs nchttg Buch zu führen und der Re- g1erun' Hte darubxr nach.,xhrcx anweisung zu legende Rechnung mit pen n'thtgen Belagen all1ahrltch z'n dem bestimmten Termine, sowie ]cdcrzett _an thr Verlangen QlySzuge aus dieser Rechnung auf seine Kosten, ctnzuschey, 13. auf wrderruflicbes Verlangen der Re icrung ]ederzett" dze Emzwhtzng dcr Domänen-Gcfälle aus den Orthhaftcn des bezugltchetx Domanenamts-Bczirks, sowie die Zahlung der daraus etwa_zu„ bestrettench Ausgaben _und die Ablieferung des Ueberschusscs an dte thm zu [chetchnende KönYiliche Kasse, ingleichen die Führung unh Ablegung exner besonderer) echnung darüber nach näherer An- weisung dex Reglerung “IFM eme hen Dienstaufwand mit umfassende er11unergtton von zum ro ent dicser GefäUe zu übernehmen, (3. auf jvtdcrrufltchcs Verlangen per egierun den Fiskus, als Eigenthümer der Pachtstuxke, nx allen dtcselbcn betrleendcn öffentlichen und Privat- Angclxgcnhctten, insbesondere aux!) in Ausübung dcr Polizci-Vernml- tursxgjm etnezn Umfa'nge von dret Meilen unentgeltlich und ohne Ent- schadtgung fur etwatge Unkostxn 'zu vertreten, 1). Dcputanten, Gc- smdeleute, Tagelöhtzer, u,nd Emltegcr, Welche Wegen Uebertretungen oder ergehen Zu Kön1g11chen_ Forsten odcr Jagdrevieren bestraft wor- den, Mit der nachstxn Ztehezetx aus seinem Dienste zu entlassen.
Z. 25. (17. S1cheruna§mtttel .des FiEkus: für Leistungen vor der Ucbergabc.) Wenn der Pachtcr c1„ncr von den1enigen Oblicaenheiten, wclche vocx _dcr Ucbergabc _zu erf_u[lcn find, nicht innerhalb der be- fitmmten ;)“rtft (Z. 28) bezxehungswcise (W. 16, 31 spätestens vier Wochcn vor. dem Pachtbcgmn (§. ]) genugt, so i die Regierung nebeneVerwetgergng der Uebergabe befugt , den Vertrag aufzuheben oderxdxe Pachtob1ckte auf Gefahr und Kosten dcs Wächters enthdcr zu admj§ms261retxÉd§f9ZdMN)“ ZZ: verÉaMen.
_ . . „ u, u rung. cr ächtcr hat bei einer tra 2.3 Thalexn fur 1ede Zuwiderhandlung über a) den BestanöS, Abfe ZZZ Zugang ]eder Sorte von Bäumen und Sträuchern (§. 10), 13) über d'te ctwa stattgefundenen Uxxterverpachtungen (Z. 30), 0) über dte jähr- ltchext Neudeckungen dex Pacher (§. 12 143.) nach der Anweisung der Refgtexrung ordnyngsmasng Buch zu führen und daraus der Leßtcrcn Jreereanr" r1chtige Abschlusse und Extrakte auf seine Kosten cin- §. 27. (Revifionen) Dcr Pächter hat fich den dur Ko ' , „ „ „ . mm: - Iten des PJmstertums'oder 17er Regierung stattfindende?) Revistorßsccxt kk Pachtst cke uz1d semer Wtrthschaftsführung zu unterWerfcn und diesen Komnnffartxn auf Verlangen nicht allein jede hierauf bczügliche Auskynft zu erthcxlen, sondern auch die Erfüllung seiner Pachtverbind- lichkeiten yachszuwetsen.' Insbesondere hat er denselben seine auf die Naturalwgth ch'aft bezüchben Rechnungen und Bücher jeder Art na- metxtltch dtc Dungungs-, Aussaqtq Ernte., Erdrusch., Viehbestcinds- Register auf der Pachtung zur Cmficht und Extrahirung vorzulegen
Z. 28. (Kautton) Dcr Pacht_er hat binnen drei Wochen na*ch Vollztehung des Vertrages zur Steherheit für die rechtzeitige Ueber- nahnxe dcr Pachtstücfe und fuz: Erfüklung aller seiner Verbindlichkeitcn so wre wegen der etwa vor) thm zu, vertretenden Schäden, Strafen, Kosten mzd VcrzuaSzmscn eme Kautton zu dem im besonderen Ver: trage bestzmn1ten Betrage durch Verpfändung inländischer fand- oder Rentenbrrefe oder solcher auf jeden Inhaber lautender nstrumente mch dem Nennwerthe zu besicllcn, auf welche die Allerhöchße Kabi-
nets-Ordre Wegen Annahme Von Staatsschuld einen als e o .
nxäßige Sicherheit vom 3. Mai 1821, Ges.Sans1?11[. S. 46, ZeßstfiFk-
ganzungxtx Anweydurxg findet. Die Kaution bleibt bis dahin verhaf-
tet, „daß dte Verbmdlrxhkeiten des Pächters nach vollendeter Pachtrück-
YKZFeiInmd? JLYFYUY k111€; kakljt anerk§mnt sein Werden. Die 1 u u er a ons un ti
dem JUZ?“ belassen. S chcoupons werden
tc, e icrung kann jederzeit die Kaution ur Dcckun une " . ter Verbmdl?chkeiten des Pächters in der Art veTwenden , Faß fiZfÉ-“Zf Höhe des von ihr festgejseßtM Geldbetrags der Lcßtercn die Kaution und zwar ohne Zipsschxme, xvenn solche vom Pächter dcr Aufforde- xung ungeachtxt nicht cmgeretcht Werden, durch außergerichtliche Ver- außßrung an ezncr inländischen'Börse einzieht. Insbesondere steht der Regterung fret, Wenn der Pächter die Erfüllung einer der in den ». 12-„14 gedachten Obliegenheiten verweigert oder verzögert, die nach :tLenxrthxrd lclßxrenb chelIdiant ZWUÖUMF Giuxachtcn cines Baubeam- e erte au e.:türun ewrenulaenu ' KosteItZ ÜUUsJächtt: KahuttioxL zuchcken. g si 3 ff nd du
„ er er a_ xie au ion, Wenn e gan oder um “'“ ' IZKF? dcr Pachtzcrt eingezogen worden,- bis zu1z: vorigetzr „136thle ' §._29. (Exekution) Für den Fall, daß im We e der E ekutio YZFZYWYYZWFWWJ“Eder Paéltkßlück? erolgcnt fonte? genehuYigt det;
, o e 1 zum an er ver ra Sm"i gesche§hct§0kan(1Z.l sschl ß C ss g aß gen Pachtzeit
. . u u von e um und Unterver a tun. ' C-sston der Pacht, ebetzso wie eine Untervcrpachtunß cleerthBerEelittx zelner Vorwerke oder einzelner Acker- und Gartenstücke, sofern solche zusammengctzonnncn dyn zehnten Theil der ganzen Vormerksfläche uberftetgen, tft dem Pächtxr nicht' gestattet. Acker- und Gartenstücke darf er nur unter deere-dmgung m Unterpacht austhun: 3. daß die Regierung befugt. ist, m Abrechnzmg auf den vom Hauptpächter zu zahlenden Pachtzms, den Pachtzms dcs Unterpächtcrs mit Ausschlu des Emwandes der Kompensation unmittelbar einzuziehen, 13. da Vorauszahlungcxz des Unter-Pachtzinscs auf, mehr als ein Quartal dcr YYUUZLÜMY eanegxnlgesßßt Jerk??? dürfen. .
. . or) ge gu e en. er ächter ver i tet w“ - rend _der Paclxtzett 11. sxtnen Wobnfiß nur auf dF chachßsYchenaZt nehmep und net) der Lettng der_Bewirthschaftung derYlben selbst zu untcrztehen, 8.“ mncrhqlb elner Entfernung von drei Meilen von den Pachtßßchen fem Landeggenthum weder für fich noch für seine Ehefrau oder Kt'nder odcr sonsttgvc nqhe Verwandte zu kaufen, zu pachten oder zu bewxrthschaften, (). fur dje, dae Pachtftücke beschädigenden Handlun- gen oder Unterlgffungetz akler Personen, welche sich mit feiner Zu- lgssung a1s Glieder semcr Familie oder besuchswäse län ere oder furzcre Zett auf demselben aufhalten, wie für seine eigenen a s Selbst- schuldnxr zu hafte_n, 1). wenn er fich verheiratl)et, binnen vier Wochen nach _sctner Verhctrathung, Wenn er beim Pachtabschlussc aber bereits verhetxathet :|, vor der Uebergqbe der Regierung die Ausfertigung derjenigen Urkunde" zuzxtftellen, m welchcr scinc Ehegattin fich als Selhstschulßncrm fgr d1e Erfullung aller von ihm übernommenen Obliegenhettcn vxrbxzrgt, [*I. alle etwaigen, im Laufe eines Pachtjahrs cntstandcnenYn1pruche an den Verpächter vor dem nächstfolgenden ], August, ber Vermetßzung dqs gänzlichen und unbedingten Verlustes der betreffenden Anspxuchc, bet der Regierung schriftlich anzumelden.
J. 32. (171. Erloschen der Pacht durch Ablauf der Zeit;) Eine
YerchYöngl dZitPZétÄJ'traÉcs dfincßkt unter Ausschluß der 85. 325 „,x. g.anresoneau "' “'
ErkchruM dF leynFaheZtcjl kx1icht statt. h sdruckltche schrtftltche
. . ur .en „od cs Pächtersx) Wenn der ä ter v Ablauf der„Pachtzett |ckth so ist 14. die Kündi un lequniß dF Erben gänzlich und 13. ch er Regierung unter fokgen cn Bedingun- gen quSgcschl-Jssen, namltch: ]) daß beim Dasein mehrerer Erben nur e_tn m_nztger du: Pacht fortseßqn darf, 2) daß dieser Erbe a) seine Legi- ttmatton ,sowyhl als Erbx nne zur alleinigen Uebernahme der Pacht unter Aysschltxßung etwaiger Miterben, b) seine Dispositionsfähigkcit, 0) den etgenthumlicßen Befiß des von der Regierung bei der Annahme des verstorbxnen Pachters _erforderten Vermö ens, (1) seine der alleini- gen Entschetdmxg dex Regterung unterliegane persönliche landwirth- schafYrchx Oualxftkatton, vor Ablauf der ersten fünf Monate des auf den «vod dcs Pachters folgeydcn Pachtjahres der Regierung nachmeift, (3) daß ferner wed„er er n9ch sem Ehegatte in einem Umkreise von 3 Meilen von den" Pachtsjuckext cm Gut cigcnthümlich oder pachtWeise besixen, t) dqß rucksichtltch semer kemer der im §. 34 Nr. 14 gedachten Umstande V.Ok[legk. _Wenn zmter den_vorstel)cnden Bedingungen die WittWe oder eme sopsttge Erbm dcs Pachjters die Pacht fortseßen will, so hat die- selbe bmncn yorgedachtcr Frzst g) statt des Erfordernisscs zu (1. einen von der chtergng genehnngten Wirthschafts-Adminiftrator zu be- stellen, mxd 11)1m Fglle dcr Verheirathung außerdem die Urkunde, wodurch thx „Ehemann als _selbstschuldncrtschcr Bürge dem acht- vcrtrage bcttmt, zu beglaubigter Form der chierun zuzuZZellen. „ " die erwä nte Urkunde bmncn vter Wochen nach dcr Hqchzsext zu beschaffen, widrigenfalls der J. 34 Anwendung findet. 3) Dre Kundi ungsbefugniß der Re kerung tft nicht mxnder m den1Ja11e ausgeschlo en, wenn von den Er en die Nacht gn LMM Anderm'bet Welchem die zu Nr. 2 aufge ührten Er- fordermffe nach dem allem cptscheidendcn Ermessen der Regscrung vor- Landen find, cedirt und dtcser endgültige Vertrag in beglaubigter
Pächtcrs folgenden Pachtjahrs der Regierung ein erei t wird
Z. 34. (Aus zmderep Gründen.) Wenn der Pächtefr' 1) Fésfilien oder Mi- m_raltxngegethe Beftm1mung des §.8 verwmdet, nachdem dicserhalb be- rctts emmal eme Strafx gegen ihn 'von der Regierung festgeseßtworden, 2) das m1§.9 erforderte Vteh- und Wirthschaftsinvcntarimn n cht vollßändig
hält, und die von der Regierung verlangte Ergänzung desselben nicht
innerhalb d er geseßten Frist vollständig bewirkt, 3) von dem vorge-
" eingezog
* ren Personen als Mitpächtcrn besteht, gegen alle Pächter auch als-
- rdnungsmäßig bestellt und bcdüngt und mit Gartengewächen be-
2237
en oder mit Zustimmung der Regierun eingeführten Wirth- YYxplane ohne deren Genehmigqng zum Nachtßeile des Futtergewinns oder der Düngerproduftion abwctcht, 4) emer der Bestimmungen des 3 9, 13. entgegcnhandclt, nachdem bereits einmal auf Grund jenes Paragraphen gegen ihn eine Strafe von der Regieruanestgescßtworden, 5) die ihm obliegenden Bauverbindlichkeitcxz (ZZ. 1 -14) im wieder- holten Falle binnen der ihm von der Regterung geseßten Frist nicht «faut, 6) in einem der §. 26 vorgeschxiebcne11 Bücher Anßaben macht, die mit der Wirklichkeit nicht übereinftnnmcn, 7Z die Vor cgung seiner die Naturalwirthschaft, bctrc_ffenden„Bücher (Z. 7) verweigert, 8) die ene Kaution mcht bmncxx vtcr Wochen nach erfol ter Auffor- derung bis zur vorigen Höhe ergänzt (§.'28), 9) gegen die cstimmung des Z. 30 eine Cesfion dcr Pacht odcr eme Yntcrvcrpachtung in Aus- führung bringt, 10) dym Z. 31 ck oder 11) 111 einer oder der anderen Art dcm . 3113. zunnderhandelt, 12) die'Urkundx wegen selbstschuld- nexjsthcr ürgschaft scirzcr Ehefrau mcht bmnen vter Wochen nach der Verheirathung der chrerung zustellt (Z. 311). Und 33), 13) für einen Verschwendek, Wahn- odcr Blödsinmgetx xrqurt wird, 14) wegen Steuerdefraudation bestraft (xder rechtskraftt dte bürgerlichen Ehren- rechte ganz oder auf chx perltert, 0 er zu einer längeren als sechSMonatlichen Frethettsstrzzfe verurtheilt wird, 15) in Wechftlarreft gcseßt, oder wenn ybcr„sein Vermögen Konkurs cr- öffnet wird, oder Wenn Inventartxnstycke o_der Einkünfte aus den Pachtftücken auf Antrag etnes Glaubtgers_1m que der Exekution mit Beschlag belegt worden, 16) nJcnn bet einer Exekution Wegen Pachtverbindlichkeitcn außer der Kgutton und dem erfordcklichen (§. 9) Vieh- und Wirthscbafts-Jnventartum nebst. Saaten und den noth- wendigen Vorräthcn zur Fortscßung der_ Wtrthschaft kein Exekqtions- cbjckt bei ihm gefunden Wlkd, so fqnn m ,1cdcm dieser Fälle dtc Re- gierung zu jeder Zeit, ohne an eme Frtst zur Geltendmachung ge- bunden zu sein, nach ihrer Wahl pen Pachtvertrag entweder nach sechsmonatlichcr Kündigungsfrtst m1t Ablauf des Pachtjahrs odcr
Kündi un sfrist sofort aufheben. ohneDiese Zefaniß bat die Regierung, falls der Vertrag mit mehre-
dann, Wenn nur bei Einem dersel_ben eine der zu 1, 4, 6, 7, 12, 13, 1, 16 gedachten Bedingungen zutrtffr. .
Wenn gemäß vorstehender Befttmnzungen der Pachtvertrag vor um Ende der Pachtzeit aufJehoben wtrd, so, hat der Päch'ter Yen achtzins bis zum Ablaufc es Pach-izahres, m, 1ve1chem dte Ngu- - un erfolgt, zu chJhlen, wogegen bts ebendahm dre Sequestratton *. Eachtstücke auf * echnung des Pächters cholgt. „ "
„35. (1711. Rückgewähr.) Bet der Ruckgewahr nxuß'Pachter nie 3 orräthe an Stroh und Dünger unentgeltlich, so Wle dtexemgcn *I Heu blos gcgen Vergütung der erweislichcn Werbunßskostcn zu- Ücklafsen. Die (Härten, die Wördcn „(Achtcrhöfey Hmterhö e) und d'en [ker muß er,-leßteren dem eingeführten WirthschaftSplane ?emäß,
iehun swüfe mit Ackerfrüchtcn, und zwar mit reiner und guter aat esäct, zurückliefern. . __ Sämmtlicben im leßten Pacht1ahre gewonnenen Dunger muß_er, *e“! Vermeidung einer Strafe von Einezn Thaler für jedes vter- pinnige Fader Dünger, welches er wxntger gusgefahren hax, als (11) dem Gutachten von Sachverständtgcn hätte geschehen können, *ié zur Rückgewähr der Pachtstückc auf den Acker schaffen und daselbst erbreiten und unterpftügcn lassen. , Die hiernach bewirken Saaten und Bxsteuungsarbetten , ,sofern 1 dagegen nach wirthschaftlichen Grundsäßc'p mchts zu xrtnxxxrn et, werden ihm in folgender Art, vergutet. ,Das emgesaete Ulntergetreide wird nach dem Martinx-Marktpretse der nachsten wdr m dem der Rückgewähr dcr Pachtstucke voratzgehenden Kalender- alxe und das Sommergetreide nach dem dorttgen DurxhschmYI- U arktpreise der Monate April und Mai des Jahres der Rnckngahr *eznhlt. Andere cingcsäete odcr gepflanzthruchtartcn find nach xhrem
_von Sachvexsiändigcn zu bezahlen. Für sämmtliche Acker-Arbeiten 191 Felde wnd eine Vergütung, und zwar von füMehn Silbergroschen fux edes einmalige Haufen oder Pflügen eines orgens, von zehn Stl ergroschcn für das Behäufeln dcr Kartoffeln mit dem Pftuge oher Haaken auf einen Morgen gewährt. Für die Gartenarbeiten Wird thm das erweislich gezahlte Tagelohn cr attet. In vorstehender Ver- güxung ist die für das nothwmdige ngen und Walzen, für die Dungerfubren und das Ausbreiten des Düngers, für die zu einer 11th Bestellung gehörige Ziehung von Gräben und Waffcrfurcben und ux sonstige Arbeiten mrtbcgriffen. Nur wenn er mehr Land in frischer Mtstdüngung zurückläßt, als er in solcher beim Antritte der Pacht empfangen oder nach besonderer Bestimmung als Jnventarium zu gewähren hat, soll ihm bezüglich dieser Differenz eine Fuhrlohns- vergütung von Einem Thaler für den Morgen gewährt werden, vor- ausgeseßt, daß die Düngung dcr üherschußenden Fläche im Verhältniß zur Vescbaffenhcix dcs Ackers Wirthschaftlicb ausreicht, die durch Hordcnschlag bervtrktc mehrercDüngung darf dabei nicht in Rechnung gebracht werden. _ _
m lcßten Pachtjahre ist dcr Pachter verpflichtet, der Regierung die Titaufficht über die Ackerbestellung zu gestatten.
Wenn die vom Pächter beim Erlöschen der Pacht beßellt zu über- gebendenFeldcr durch Frost, Nässe, Mäuse, Schneckenfra oder andere dem Pächter nicht zur Last faUende Ereignisse, mit Ausnahme von Hagel, Schaden gelitten habcn, in Folge dessen fich nach dem Ermessen der Regierung Nachsaaten nöthig machen , so hat der Pächter Leßtcre auf Verlangen gcgen Ersatz 13106 des Wertth des aufgewendeten Samens nach den derzeitigen mittleren Marktpreisen der nächsten Stadt, das Zubereiten des Landes zur Nachsaat und das Nachsäen aber ohne Vergütung bewirken zu lassen.
Sämmtliche Arbeiten, mit Einschluß dcr Fuhren, welche zur Ernte der Heu- und Ackerfrucht im letzten Kalenderjahre bis zur Ruck- Fwähr der Pachtftücke erforderlich Werden, hat der Pächter gegxn_bloße
rstattung seiner erweisltchen baaren Auslagen ordnungsmaßtg zu besorgen und den Ernte-Ertrag unverkürzt abéultefern. „ '
Karpfentciche sind mit einem wirthjchaft ich vollstandtgen,„nach der Schäßung von Sachverständigen u vergütenden Besaße zuruckzu- gewährcn, zu dessen Ermittelung dicszelben tm Xxbfte nach Ablauf der dPachtzeit unter Beiladung des früheren achters ausgefischt Wer en.
J. 36. Wenn es auf Gutachten von Sachverständigen, welchen die Qualität gültiger Beweiszeugen beiwohnen muß, ankomnxt(cf. auch §. 7), wird der eine vom Pächter, der andexe von der Rxgrexungche- nannt, Welche leßtere für den Fall„ daß betdc. Sachverstandtge dtffe- riren, den Obmann erwählx; in drcsem Fall 111 der Durchschnitt der Taxe von allen Dreien ent1cheidend.
Z. 37. Der Pächter darf nur für solche genehmigte „Verbesserun- gen eine Vergütung fordern„ für welche fie 113111 ausdrucfltch zugefichext worden,“ darüber hinaus findet ein Entschadjgungsanspruch selbst 111 dem Falle nicht statt, Wenn die Pacht vor Ablauf der bedungenen Zeit aus irgend einem Grunde geräumt werden muß. _
Auf das RctentionSrccht an allen oder cmzelnen Pachtobjekten leistet der Pächter Verzicht.
Z. 38. Die gesehlich odcr kontraktlich erforderlichen Genchmigxm- gen des Verpächters haben nur, wenn fie von der Regterung schrift- lich ertheilt worden, verbindliche Kraft. . " q „
Um die Kündigung der Regierung m dxn zulasngen Fallevn für gehörig geschehen zu achten, genügt es, dgß dre bctrxffende Verfugung an die Thür des auf dem Hauptpachtstuck befindlichen Wohnhauses angeheftet wird.
Z. 39. Sämmtliche Kosten des Vertrag? _ mi_t Einschxuß der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des, Jrctxattonstexn1tns, dec Zuzicbung eines Richters odcr Notars zun) Ltcttattonstermm tznd der Vollziehung in beglaubigter cForm, sowxe 13er Stenzpel tragt der Pächter allein. Die Koften der Uebergabe wxe der Ruckgabe werden
_ » arftpreisc in derselben Stadt zur Zeit der Aussaat, wenn avm; über ' *iéxn keine amtlichenNachrichtcn zu beschaffen sind, nach der Schaßung
vom Pächter zur Hälfte getragen.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs :Sachen.
Steckbriefs-Erledigung. Der von uns hinter Hen Tagc- rbe'ter Karl Ernst Peßold aus Sorau untern) 14.1 Max'1869 er- 'ssne Steckbrief ist erledigt. Sorau, den 28. Max 1869. Kömgltches
reßgericht. Abtheilung 1.
Bekanntmachung. Am 21. d. M. ist im hiefißxy Vorhafen ne,unbekannte Leiche eines Mannes im Alter von 40 15 50 Jahren, Ftß hann. groß, mit schwarzen und grauen Haaxcn unk) folgender- aß'n bekleidet efunden Worden: blau mzd wctß karrjrtcr bqum-
* oMner Kittel (ZAMM schwarzes Bcinkletd, schwarze halbsetdene est, blaue halbwollene Unterjacke mit weißem woklencn Futter und ne1:,Bkusttasche, blaues wollcnes Unterbeinkleid,baumwoücnes Hemd, 3" ck" ?ck ersterer Buchstabe etwas undeutlich, em Paar blaue wollene " P e und ein Paar Stiefel. Bei der Leiche tft ferner ?efundxn: !U'kleinen inger der rechten Hand ein goldener gerei_fcter ng 't )en Bu staben s. 13. 1823. Am Ringfingex dcr lmken Hand
“ n Latter Holdener Ring mit den Buchstahen 1). 12. In der Tasche
Fange ührfm Unterjacke in einem lcmencn Bxutc1 38 Doppel-
U „M 34 einfache Louisd'or, 10 halbe Lomsd'or, ; Krone. ' emem Portemonnaie 17 Thlr. 24 , Sgr. 9 Pf. und brmer Groten. In der Westentasche eme zWergehäufig_e fil-
berne Taschenuhr und in der Hosentasche einen Korkzieher von Eisen, 4 Schlüssel, durch einen eisernen Ring verbunden, und zwxi Knöpfe. Es ergeht nun an die etwaigen Erben des Verstorbexzet) dte Außorderung, ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres präklunvxschcjr Fri beim unterzeichneten Amte anzumelden und zu beweisen, widr:- genfaus mit dem Nachlaß dcn Geseßen gemäß verfahren werden wird. Gceftemünde, 28. Mai 1869. Königl. preußisches Amt Lehe. Rasch,
Bekanntmachung. Gegen nachstehende LandWebrmänner: ]) dcn Tuchmachcr Gottlieb Wuttge aus Alt-Feftenberg, 2) den Sattler Otto Nimmer aus Jestenberg, 3) den Taqearbciter Michael Schoen aus Mariendorf, 4) den “'leischer Joscf Schniotalla aus Goschüß- Yden Jäger Richard Wieléenthal aus Canradau, 6) den .Hemrtcb
ierschke aus Wartenberg, gegenwärtig in Wien Alsergwanx- und Muftorferstraße Nr. 66, ist in Folge Anklage der Königlichen Staats- anwaltschast zquls wegen Auswanderns ohne Erlaubmß, auf Grund des 5. 110 des Strafgeseßbuchs die Untersuchung eingelxttet, xmd zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache tm Sxßungs- saalc dcs unterzeichneten Gerichts ein Termin auf den 23. Septem- ber d. J., Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Dte vqr- stehend genannten Angeklagten werdcn hicrdurxh aufgefordxrt, in,d1e- sem Termine zur festgeseßten Stunde zu „crscbenzxn und dte, zu lbkkk Vertheidigung dienenden Beweismittel mat zur «telle zu brmgen oder