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Fall des Konkursverfahrcns zur Anwendung kommendenGesekc sicher zu stellen, zu inVcntarifircn _und zur Konkursmasse abzulicfem.
. 15. Insoweit nach den Gesehen des Staats- odcr Rechtsgebie- tcs, m Welchem fich abzulixfemdcs Vermögen (Z. 14) befindet gewisse Personen für den Fall emos daselbst eröffneten Konkurses erechtigt sind, ]) Vindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben geltend u machen, 2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen 0 er ausXeinzelncn Theilen dessel- ben zu verlangen, oder 3) auf Grund eines auf bestimmte Gegen- stände dieses Vermögens beschränkten dinglichen odcr pcxsönlicben Rechts aus diesen (Hegenfiändcn ihre vorzugsweise Bcfried1gung zu beanspruchen, stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wmn der Konkurs in diesem Staats- oder Rechtsgebiete eröffnetxväre.
Vorzugsrechtc anderer Art bestimmen fich nach dem für das Kon- kursgericht geltenden Rechte. „
Z. 16. Die in L. 15 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte können, so lange die Ablieferung der Vcrmö ensthcile, auf wclche fick) die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt icsQL, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht Werden, wo fich dtcse Vermögensthcilc befinden.
Nach der Ablieferung find diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurscröffnun geltend zu machen.
Die in Z. 15 iff. 3 bezeichneten Gläubiger haben fich in den Kotfckktrs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu ver o gen.
5. 17. Gläubiger, Welche fich kraft cines Pfand- oder Retentions- rechts in dem Befiße cines abzulicfcrndcn Vermögensstücks befinden, sind in keinem Falle Vcrp ichtct, vor ihrerBefriedigung das Ver- mögcnsftück zur Konkursma e abzuliefern.
InwicWeit dieselben berechtigt find, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, obne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder reten- tionswcise besessene Verm-ögensfiück der Konkursmasse zur Verfügung zuhsxcllxn, _estntscheidet fiel) nach den (Heseßcn des Orts, wo der Konkurs an angtg 1 . .
J. 18. Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechts- gebiete, bclcgcncn unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubtgcr, Welche aus der durch den Kaufpreis cbildctcn Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt md, erfolgt am Orte der bclegencn Sache nach den Vorschriften, Welche gelten würden, wenn der szkurs dazclbst eröffnet wäre. SOfern nach den Gesehen dieses Orts dre bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkursgericht Yltcnd u machen hätten, tritt an Stelle des lcßteren das zuständige
ericht es „Orts dcr belegenen Sache.
Jnsowctt nach den Gcseßen des Orts, wo sch abzulieferndcs Ver- mögen h_cfindct, _im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Kon- kurses cm Spezml- oder Partikular-Konkurs Über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet.
Der Betrag, Welcher nach Befriedigung der in Gcmäßheit der „Bestimmungen dieses Paragraphen zu berückficktigcndcn Gläubiger ubrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern.
J. 19. Ist eine bürgekliche Rccxutsstreitigkeit in einem Bundes- ßaate rccht6hängig geworden odcr rechtsträftig entschieden, so kann die Recht§hang1gkeik oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben odcr cmcs anderen Bundesstaates geltend emacht Werden.
- Zweiter Achhnitt. Vyn de_r Rechtshülfc in Strafsachen.
Z. 20. Das Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gextchtcn dc'r anderen BundeSftaatcn auf chuifition dieselbe Rechtshmß zu lctftcn, wie den Gerichten des eigenen Staates, inso- wcu fich mcht aus dyn ». 21 bis 33 ein Anderes ergiebt.
Z. 21. Die Gertchte eines Bundesstaates find verpflichtet, Per- synen, Welche von den Gerichten eines anderen Bundesstaates wc en emex ßrafbarcn Handlung verfolgt Werden odcr verurthcilt sind, die en Gcrrchtcn auf Ersuchen.auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, Wegen welcher dte „Ausltxferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates Verübt wxrd, welchem das crsuchcndc Gericht angehört.
„ Bet Anwendung „dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine Ptttclß der Presse vcrubtc strafbare Handlung nur an dem Orte ver- ubt set, an 1vc_lchcm das Preßerzcugniß. erschienen ist.
Z. 22. Dre Verpflrchtung zur Auslieferung (Z. 21) erstreckt steh auf dte Ausltcfcrxx'nxx dcr Theilnthcr, einschließlich der intellektuellen Uzheher, der Gchulncn und derjenigen Bcgünstiger, welche die Be- gynsttgung vor Verubun der That zugesagt haben, auch kann, Wenn die denselben zur Last allenden Handlungen nicht in dem Gebiete Zßsdétaatcs begangen find, in welchem das ersuchende Gericht sich be-
r .
Z. 23. Die Bestimmungen der §§. 21 und 22 finden auch dann AnWendung, Wenn dte Person, „dercn Qluslicfcrun verlangt wird, dem Staate atzgchört,'desscn Gericht um die Lluslie crung ersucht ist.
Z. 24. Dre AuIltefcrung findet nicht statt, Wenn in Ansehung der strafbaren Haydlung in dem Staate, welchem das crsuchtchricht angxshöxt- ein Gertchxsstand bxgründct und das Strafverfahren früher anhgngtg geworden tft, als 111 dem Staate, Welchem das ersuchende (Herrcht angehört.
Befindet 116!) die Person, dcren Auslieferun verlangt wird, in dem Staate, Welchem das ersuchte Gericht angel) rt, wegen einer an- dxren sirgfbaren .chndlung in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann dte Ausmfcrung bis nach Erledigung der Untcrsuchung oder der Straf- haft ÜÖYLHF Werden.E
. . is zum rlaffc cines gcmcinsamen Strafgcsc buchs für den 3 Torddßutschen Bund findet die AUSlicfcrung auch dann 1151icht 17041, jvxnn ]) dre Handlung "ein politisches Verbrechen oder Vergehen, odcr nnttelft der Prcffe vcrubt ivordcn ift, odcr 2) fie nicht Mit Strafe ['SWR oder 111 Betrqff ihrer die Strafverfolgung odcr die Straf- voüstrcckuna dnrch Vsrxabrung aukgcd'chlosscn ist, oder Z) die Handlung nach den Gesehen des Staates, wclchcm das ersuchendc Gericht an-
gchört, mit Todesstrafe oder mit förpcrlichcr üchti un . Während die Anchdung dieser Strafen nach de? GeséßengdéchY 'ß- welchem Has crsuchte_ Gericht angehört, nicht zulässig ist.- * ates,
Ob cmcr der Falle unter 1. oder 2. vorhanden, ist nach den G scßet1,des Bundesstaates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder V e- urthctlte sch.bcfi11det, z_u beurtheilcn, und bei dieser Beurtheilun Z?" Handluné? als „un Gehtete dieses Staates verübt anzusehen. g "
Z. 2 . Dic Ausvxferung kann auch in den, im vorigen Par ?raphen bezetchnctcn Fallen, und zwar sowohl zum Zwecke der Untca" uchung, als auxh zu dem der Strafvoustreckung, nicht abgelebr; wcrden, jvennswahrend des Aufenthalts in dem Staate, Welchem dxs ersuchende Gericht angehört“ dem Angeschuldigten der Beschluß Vdc die Verfügung, duxch wekche die Untersuchung gegen ihü kköffnert Worden isi, persönltch zugesteüt oder er als Angeschuldigter über die That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war.
Z. 27. chp in Gcmzißhcit der Bestimmungen in T. 25 Nr ] und 3 eme Y_uslteferung mcbt ftattfindet, so ist der Angekchuldigtéjn dem Staate, m dessen Gebiete er fich befindet, und War, falls nach den Gcseßenxdiescs Staates ein anderer Gerichtsftan nicht begründet
ist, von dem Gerichte, in desen Bezirke cr fich aufhält,“ Wegen der ihm *
ur Last gelegten Handlun zur Untersuchung zu ziehen. Es ' Jedox!) hierzu in" den FäZen des F. 25 Nr. 1 noch der Anika WZ? zustgndtgen Bchorde des Staates, in dessen Gebiete dieHan lung verubt worden? vorausgeseßt.
Bei der Untersuchnnß und der Aburtbcilung ist die Handlung so anzusehen, als ob'stc in cm Gebiete des Bundcsßaates, Welchcmdas untersuchenhc Ger1cht angxhört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung m den Gescßen des Staates, in deffen Gebiete fie verübt
jvorden, m€t einer geringeren Strafe bedroht sein, so find bei der Ab- "*
urthcilung dicse Geseße zur Amvendun zu bringen.
Z. 28. DemoErsuchen um Auslieke gegen den YuIznlteferndcn erlassenen gerichtlichen Verhaftsbe ehls oder des ?Icgen wn ergangenen rechtsträftigcn Strafarthcils beizuxügen.
n dcm Verhaftsbefehlc ist die Beschuldigung und das auf fie *
anzmvendende Strafgeseß genau zu be ci ncn i11sbe ondere eit Ort der That anzugeben,. 3 ck “ s Z UNd
. Z. 29. In dringcpden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüg- lxcher Nacbhxmgung emes vorschriftsmäßigm Llusliefcrungsantragcs, dte einstwnltgc Verhaftung des Qluszulicfernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphtscbem Wege erwirkt Werden.
„ Z. 30, Die Sicherbcithegmtcn eines Bundesstaates, ingcsondcre dte Gendarmen find ermachttgt, die einer strafbaren Handlung vcr-
dächtigen Personen unmittelbac nach verübter That, oder unmittelbar
nachdem dieselben betroffen worden find, im Wege der Nacheile bis in ,
benachbarte Staatsgehicte zu verfolgen und daselbst festzunehmen.
Dcr_ Fcstßx:10mmcne tft unverzüglich an die nächste Gerichts- oder
ZIL]: eibe örde des Bundesstaates, in Welchem cr ergriffen wurde, ab- tc ern.
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen find Sicherheits- '
beamte des andxren Bundcsftaates nicht befugt. J". 31. Bet Ausltcferung dcr-Person sind zugleich die zum Be-
jveise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich
der Rechte dritter Personen, zu übergeben.
Z. 32. Jeder Vunxcsstaat ist Verpflichtct , die Durchführung von Persorzen und Gchnftax1den durch sein Staatsgebiet zum Bchuf dcr Ucbe§lte3fzrung an emen anderen Bundesstaat zu gestatten.
sechs Wochen nicht übersteigt.
„ Ist die Verpfléchkung „zur Vollstreckung einerFreihcitsskrafe be- WMW, so smdct dre Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstrcckung ',
nicht statt.
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechts-
kräftigen Strafurtheils beizufügen. Z. 34.
wer en.
fcrtcn nach der AuElicfcrung im Gebiete des Staates, Welchem das
ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keine
Anjvcndung.
Z. 35. J|_ gegen el_ne Person von den Gerichten eines Bundes- stgates wegen emcr 'in djxsem Staate began enen strafbaren Handlung ;; dtc-Yntcrsuchung ?lkégklclch- so findet, so ern die Verpflichtungzm Auslteferung durch dtc Besttmnnmgen dcr ZZ. 24 bis 26 nicht ausge“ Person in einem anderen Staate wegen
schlossen war, gegen diese derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung nicht statt.
' Z.. 36. Jx1s0we1t 11_ach „den Vorschriften der Landesgeseße die Re“ qmfitwnen um Rechtshxlfe m Strafsachcn zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gchorcy, finden in Ansehung der von den Bundes“ st„aatcz1 gcgcnsetttg zu„gc1val)rcndcn Rechtshi'tlfc die Vorschriften, welch,e fur dtc von den Gcrxchtcn cr1affcnen oder an diese gcrichteten chlil' , _ dre von der Staatsanwaltschaft crlaffcncn Ä";- oder an drcsclbe gertchtctcn chuifitioncn Amvcndung. Eine Verhaf' TURK- Haussuchung, Bcsxblagnabmc, thxsliefcrung oder Strafvok'“ .- Ürcckung kann ““Il-cl) [Wi cinem GcriMc mtr anfGrund cines gericht" * [rehm Vcschlusses verlangt Werden und nur auf Grund eines solchen
fitiouen gelten, auch auf
Bcschlusscs erfolgen.
rung ist eine Ausfertigungdes "
. Zur Vqusireckyng eines in einem Bandesstaate erlassenen ; Strafztrthctls find die Gerichte eines anderen Buffdcsstaates nur dann 5“; verpfltchxet, zvcnn dix strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt tft, t'm Gebtctc des Bundesßaates, in welchem fich daßcr- ' s:;chcndc Gerxcht befindet, verübt ist (ZZ. 21, 22), und Wenn außerdem dlc Strqfe enthderonur in das Vermögen des Vcrurtheilten zu voll- strecken xst oder 111 emer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von
Im Falle der Auslieferung xdarf die Untersu un odcr _Stx'afvollfircckung auf andere Handlungen oder Strafen?h algs die- ]em cn, Wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt
Die vorsehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelie-
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Dritter Ab schnitt. Allgengeine Bestimmungen.
„37. Die Rechtshulfc findet nicht statt, wenn dieVornabme der beantragten MUMM nicht zu dem Geschäftsxreise des ersuchten Gerichts gehört, 9 er wenn eine Handlung des Gertchts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wud- dexen Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden chhZe v_erboten [|. .
Z, 38. Ueber die Zulaxngkett dex 1196) diesem Gxseße zu lctsien-dcn Rechtshülfe und über die ökcchtnxäßtgkett der Vcrwetgerung derselben wird ausschließlich von den Gertchten des Staates, welchem das er- suchte Gericht angehört, im geordnet'cn' Jnftanzenzugc entschtcden.
Z, 39. Bei Anjvendung dcr szl- und Strafprozeßgcseße, wclche Vorschriften zum Nachtheile der AuSlander enthalten, sonne dcr Geseke, welche fich auf den Konkurs über dgs Vcrmöaen der Außländer bc- ziehe", ist jeder Norddeutsche als Jnlander anzusehen.
Insoweit nach Vors rift dcr Prozcßqeseße ZnfteUungm an Per- onen, welche im Auslan e Wohnen oder fich aufhaxien, an dre Staats- anwaltschaft mit dcrsclch Wirkung, ww ax! dtese erfoncn selbst, erfolqen- ist das Bundesgebiet als Auslanp mcht anzu ehen.
', 40. Jeder Norddeutsche ift verpfltchtet, auf Anordnung des Civil- oder Strafgericbts vor demselben zum Zwecke seiner Verneh- mung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen Bundes- |aate angehört Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Per- sonen, welche nach dem axn Wohnfiße derselben gxltenden Rechte nicht verbunden find, versön'licl) vor Gericht zu erschcmcn odsr m der be- treffenden Sache Zcugmß abzulegen. , ,
Gehört der Zeuge emem anderen Bundesstaate an, so lst ferne Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnsxycs zu beanxrqgen. In diesem Fakle ist der Zeuge befugt, dre Zahlung der Enxschadtgung fur Zeitversäumniß und Rcisckosten nach der in dem emen. oder dem anderen dicser Staaten geltenden Ta ordnurz, zn forßern. DteZahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vor chußth e zu letsten. _
Z. 41. Die Injuricnsachcn, wclche tm Wegc_des Ctvilprozcffes verhandelt Werden, gelten in Ansehung dcr Gewahrung dcr Rechjsz- hülfe als bürgerliche Rcchtss1rcitigkcitcn. „SNOM jedoch eine Strafe zu vollftrccken ist, kommen die Vorschrtften des I. 33 zur An- wendun . _, _ ' , " ,
§. 432. Ist von dem Siramchter auf Ctvtkentschadtgung erkannt, so bestimmt fiel) die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckuyg des Erkenntnisscs nach den Vorschriften über die Vollstreckung der m bürgerlichen Rechtsßreitigkeitcn erlaffxnen Erkenntnisse.
§. 43. Die Kosten der Rechtshulfe find von der ersuchenden Be- hörde zu bezahlen. _ „ . ,
Wenn eine zahlungspfwchttge Parker 111cht vorhandevn, oder wxnn die zahlungspflichtigePartei unvermö end tft, jo Wirdjdle Rechtsbulfe kosten- und gebührenfrei geleistet. s sind ]edoch M'baarcn Aus- lagen, Welche durch eine Auslieferyng oder durch eme Strafvoll- streckung entstehen , der ersuchten Behörde zu erstattxn. . ,
Z. 44. Wird ein Gesuch um Rechtshulfe an. eme xnchjt zuständtge Bbebördc gerichtet, so hat diese das Gesuch an dre zustandtge Behörde a ugcbcn. ,
z Z. 45. Die Bestimmungen dieses GescßcZ finden auch auf beretts anhängige Sachen unter folgenden Beschrankungep Anwendung: 1) die Vollstreckung eines Civib oder Straferkenntmffcs, welches xn eincm Bundesstaate Vor dem Zeitpunkte, in Welchem dicseTGeseß m Kraft tritt, im Wege des Kontumaziawerfahxcns ergangen xst, findet in einem andern Bundesstaatc auf Grund dtcscs (H„cseßcs mcht statt,“ 2) die Bestimmungen der W. 13 bis 18 finden, kezne Anwendxmg, Fenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet tft, m Welchem dteses
er in Kra t tritt. * ,
f?. 46. Txie zwischen einzelnen B'undcßstaatetx fxber Lctftung dxr Rechtshülfe abgeschlossenen erträge blexben tnsotDctt m Kraft, als ne mit gcgenwärtigem Geseke mcht 1131 Wrdcrsyxuchc stehen. ,
Urkundlich unter „Unserer Höchstctgenhandtgcn Unterschrxft und beigedrucktem Bundcs-Jnfiegcl. ,
Gegeben Berlin, den 21. Zum 1869.
(b. 8.) Wilhelm. Gr. 1). Bisjnarck-Sckyönhausen.
Das 29. Stück des Bundeß-Gcseßblattes Yes Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wxrd, enthalt unter Nr. 323 das Gesey , betreffend dte Gewahrung der Rechts-
hülfe. Vom 21. Juni 1869. Berlin, den 10. Jult 1869. , Zeitungs-Comtoxr.
Justiz - Nkinifterium.
Der Gerichts-Affeffor Müller inWreschen rst zuan-xchts- anwalt bei dem Kreisgericht zu Brombexg xmd zugleich zum Notar im Departement des Appcljatwnsgertchts daselbst unt Anweßsung seines Wohnsißcs in Polmsch-Cronc ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unkz'rräxhts- nud Niedizinal - Angelegenheiten.
Dem KrciCZ-Thiemrzt Roct11plqr in " ScHrimm ist die Kreis-Thierarzt-Stclle des Kreises «chrtmm chrtragcn worden.
Kriegs = Ministerium.
Die Intendantrjr-Rcfcrcndaricn Münzer WZ Sacbs Vom (3. Armcc-Corrs sind,“ untcr Vcrsxßtxpg zn dcr 416011“qu- tur des 8. resp. 1.21r1ncc-Qorpsxzn NTillmk-JUTMÖU1111-21171'110- ren ernannt worden.
Haupt - erxygltnng .der „„StexaFSsOhUldM- „ Beka11ntma'chung._
, Ver der Heute öffentlich in Gegenwart emes Notars be- wn'kten Vek'loosung der für das laufende Jahr 'zu tagenden Stgm-m-Akney und Prioritäts-Obligationen der N1edersch1eßsch- Marktschen Ersenbahn find die in der Anlage (3) aufgefahrten
1030 Stück Stamm-Aktien & 100 Thlr.,
244 ; Prioritäts-Obligationen Ser. 1. :*; 100 Thlr.- 487 v » ; 861: 11. :'z 50 Thlr., 115 , » p 8812 17. 8 100 Thlr.
gezogen worden. 1" deeselben werden den Befißern mit der Aufforderung ge- un tg , den Kapitalbetrag der Stammaktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. I., vom 15. Dezember 1). I. ab, den Kapitcxleragb der Prioritäts-Obligationen aber vom 3. Ja- nuar . . (1, gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zinscoupons Über die Zinsen vom 1. Januar f. I. ab nel) t Talons bci derHaupt- kasse der Niederschlesiich_-Mär ischen Eisenbahn hier- selbst in den Ywöhnlichen Ge1chäftsftunden zu erheben.
Die in ede stehenden Aktien und Obligationen werden auch bei den Stationskassen zu BrYZlau, Frankfurt a. O. und Liegn'rß eingelöst; es wird ]edoch die Zeit, wäh- rend welcher die Einlösung bei diesen Kaffen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direktion der Niederschlefiscky-Märki- schen Eisenbahn noch besonders bckannt gemacht werden.
Der Betrag der etwa fehlenden ZinScoupons wird vom Kapitale gekürzt. , ,
Vom 1. Januar f. I. ab hört dte Verzmsung der Aktien und Obligationen auf.
ugleich werden die bereits früher ausgelooften, aber noch
rückständigen in der Anlage verzeichneten Aktien und Obliga-
tionen wiederholt und mit dem Bemerken attfgerufe11„daß
ihre Verzinsun bereits mit dem 31. Dezembcr des Jahres threr Verloosung (m?gehört hat.
Berlin, den 1. Iult 1869. , Hauptverwaltung der StaaßßWulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
3. Ist der heutigen Nummer dieses Blattes beigefügt.
Preußische Bank. Wochen-Uebersxcht , der Preußischen Bank vom 7. Zult 1869.
A k t i v a. 1 Geprägtcs Geld und Barrqn ............ Thlr. 90,0/0,000 2T Kaffemmweisungen, waatbanknoten _1 und Darlehnskassenscheme ............ , 1,764,000 Z Wechselbestände ........................... ; 80809000 Z LSTmbthrdbeßände “f'ch'dd ..... FMD ........ ; 19,047,000 aa papiere, ver :e ene or erungen ,_ und Aktiva ............... ' ........... , 14,4»,000 P a s s 1 v a. . 6) Banknoten im Umlauf .................. Thlr. 1636631100 7 Depofitenkapitalien . ............... _ » 20,423,000 8 Guthaben der Staatskaffenx Inßztute und Privatpersonen mxt Emschlu3 des Giroverkehrs ........................ . , 3,093,000
Berlin , den 7. Juli 1869; „ ' Königlich Preußisches Haupt - Bank - Dtrektortum. von Dechend, Boese. Gallenkamp. von Koenen.
Ykrsonal -« Veränderungen.
O'" iere, Portepee-Fähnriche :e. ck. Ergenpungen, Beförsdsxzrungen und Versxßungen. Den 3. Juli. Lon- gard, Port.Fäh11r. vom Rhcm. PWU.„BÜt. Nr. 8, zum außer- etatsm. Sec. Lt. bei der 3. Zug, Jnsp. befoxrdext; Mensch, Pr, Lt. von der 2. Ing. JUM- zur 4. Ing. Jnsp., Hosssmann 11, Sec. Lt. von der 1. Ing. Insu, zur 3. Ing. JIM)"- Regts, Wölfl; Sec.Lts. von der 1. Ing. nw, Tappen, Sec._Lt. von der 2. cIng. In_sp., Liebbcit, Sec. t. von der 3. In,; Imp., zur 4. JngYJnsw. vernßt. Pfeffer v. Salomon, Major und etats_m. Stabson. tm 2. Lcth- Hus. Regt. Nr. 2, anf drei Monatc_v0m 10. August 0. ab 311111 Mx- litär-Reit-Jnstitut kommandtrt. Bet der Landwehr„DxenZ. Juxt. Hillenbrandt, Vixc-VZÜÖNL- vom 1. Bax. (Ncuwred) 3, Rhein. Landw. Regts. Nr. 29, zum «cc. Lt. der Rejcrvc des Brandeyburg. Train-Bat. Nr. 3 [*,-cföxdcrt. Brzostowicz, Pr.Lt. vom Trqm des 1. Baks. (Inowraclaw) 7. _Pomm. Landw. chts. Nr. 544 m WI 2. Bat. (Bcutkym) 2. Lbcrmhles. Landw. chts. Nr. 23 ctnranqrrt. 8. Abswjcdsbewillignngen :c. Bei der LanNVehr. Den 1. “(Uli, * Eberßardk, Sec. Lieni. a. D., znleßt bei der In]. W 1. Bars. (*)-)TÜUÜCWOT'J) 4, Niederschl. Landw. chxts. Nr 5], dw Cr- SQLcs. Landw. Regts. Nr. 11 „1. D., 311031 bei den
K
lanbniß 31:11: :ragcm Her Unif. des 2.“ crilwilr, Den 3. Jnlt. Adams, Sök. Lt.
Monicrm ?czz ]. Bats. (Zicgbnrg) "Z. Rhein. Landw. Ncgts, Nr. 28,
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; zmu Tragen der Landw. Armcc-Unif. exchsilt.