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stellenden Erörterungen, das dcklarirtc Gewicht der Verzollung odcr Weiteren Abferti ung zu Grunde gelegt werden. §. 48. [Zo crlaß für die auf dem Transport zu Grunde gegan- enen oder in vcrdordcncm oder zerbrochcncm Auslande ankommwdcn aarcn.] Wenn auf chlcitschcin ]. abgeferksgtc Waarcn errvctslxch auf dem Transporte dnrch Zufall zu Grunde gegangen find, so trxtt cin ollerlaß cin. „ erncr bleibt, sofern der angelegte amtltche Verschluß unverlxßt befunden wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der'Em- angszoll unerhobcn, wenn die Gegenstände, welche unter amtltchcm Kcrschluß odcr amtlicher Begleitung abgeferttgt worden smd, am Beßimmungsortc in verdorbcncm oder in zerbrochcnem Zustgnde ankommen. Die in verdorbenem Zustaydc ankommenden „Gegenstande müssen unter amtlicher Aufficht vcrmchtet Werden. Dte'zcrbrqchep “ankot'nmcnden Gegenstände find untcr Qluffichk dcr Zollbehörde msk):- gcnfalls so zu zerstören, das: fie völlig unbrauchbar Werden. . . §. 49. [Vcrzö erung des Tra11sportcs.] Sollten Natuxeretgtxtffe oder UnglücksfäUc ci dcm Transporte innerhalb. des Vcremsgcbtcts dcn Waarcnführcr verhindern, seine Reise, fortzuscßcn m_1d dcn Bestimmungsort in dem durch den Beglcttschcm festgescßtcn Zettraume 1: erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte lnzeigc davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt guf dcm Bcglcitschcin bezeugen, oder, Wenn die Fortscßung der Reise ganz unterbleibt, dic Waaren unter Aufficht nehmen nxuß.
§. 50. [Veränderte Bestimmung odcr Thetluyg der, Ladung.] Wenn cinc Waarcnladnng, über Welche ein Begleitschem crthcht worden ist, eine andere Bcftimmung erhält, so hat der Waarcufuhrer den Begleitschcin bei dem nächsten chl- odcr Stcucramte abzugeben, Wel- ches dcn Bcglcitschcin mit dem erforderlichen Vermerk uber den ver- änderten Bcftimnmngsort und Empfänger versteht.
Soll eine auf Bcglcitschcin 1. abgefertigte Ladung unterwegs gcthcilt Werden, so find die Waarcn dem nächsten Hauptzoll- dder Hauptsteucramtc oder einem zur Ausstellung von Beglsctxscchnen befugten Zoü- odcr Steueramtc vorzuführen, wclcl)es_ auf dtesfakltgen Antrag neue Bcglcitscheinc außfcrtigt, nachdem die Thctlung der Ladung untcr amtlicher Anfficht erfolgt ist. _ , | ckDie Theilung darf fich auch auf den Inhalt cmzelner Koll: cr-
re cn.
§. 51. [Bcglcitschcinc1l.] Soll nach dcm Anfrage ch Dekla- ranten die Erhebung des durch spezielle Rcvifion ermittelten Emgangs- Jolies bei einem anderen dazu befugten Amte erfolgen, so geschwht dies durch Erthcilung cines Bcglcitschcins U., jvelchcx die Menge und Gattung dcr Waarcn nach den Ergebnissen der Revtfion, den Namen und Wohnort des Waarcncmpfängcrs, den Betrag des gcstundctep Eingangszollcs, Wo derselbe zu entrichten, ob und jvelche Sicherheit
cleistct, was wegen Vorlcgung dcs Bcglcitscheins zu erfüllen tft, ?owic den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Bcjveis der erfolgten ZollentriMnng geführt Werden muß.
Bcglcitschcine 11. Werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von dcn Waarcn, für welche der chleitschcin begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt. ,
§. 52. [Ansagcvcrfahrm] Mit Gcnchmrgung der obersten Landes- Ynauzbchördc kann auf solchen Strecken, wo es im Bcdürfniß dcs
erkchrs liegt, und amtliche Begleitung zuläsfig erscheint, die Ab- lassung dcr Waarcn v01-1 dem Grenzzollamtc auf ein zur Weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansagcverfahrens erfolgen. Dre Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabc der Bestimmung im J. 38 statt.
Z. 53, [Z. Unmittelbare Durchfuhr: &) don anangZzollpflich- tigen Waarcn.] Werden Waarcn, welche mit einem AngangSzoll bclcgt find, zur unnüttclbarcn Durchfuhr dcklarirt, so unterbleibt, so- chlrnsfdixselbcn beim Eingangs speziell revidirt Werden, die Bcglciischcin-
u er tgung.
Stattdcrselbcn wird in demDuplikat der Deklaration angegeben, daß, -und wie die Waaren unter Verschluß gcseßt worden find und innerhalb Welcher Frist und über Welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.
Z. 54. [b) Auf kurzen Straßenstrecken.) Auf kurzen durch das Vereinsgebict führenden Straßen können nach Maßgabe der von der obersten Landcs-Finanzbchörde zu treffenden Anordnungen bei der Ab- fertigung Erleichterungen eintreten.
Z. 55. [(J. Waaren-Aus ang. Behandlung der ausgangSzoll- pflichtigen Waarcn.] Sollen aaren zur Ausfuhygclangen, welche mit einem Ausgangszokl belegt find, so müssen dieselben nach den Bestimmungen UU §.22.spczicll angemeldetwerdcn. Es erfolgt sodann spezielle Revifion und die Erhebung des Ausgangszolles.
Ueber die Zollcntrichtung wird Quittung crtheilt. .
Ist der Ausgangs oll bei einem Amte im Innern cntrtchtct so wird auf Grund der lngaben des Waarcnführers in dcr Quitkung zugleich bemerkt, binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Aquuhr erfolgen muß. „
Der Ausgang darf, sofern nicht nach Z. 21 eme Ausnahme zu- gest9ndcn ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bet welchem die thtung vorgezeigt werden muß.
Z 56. [Behandlung der Waarcn, deren Außfuhr nachgewiescn Werden muß.] Waarcn, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Außfuhr ankommt, müssen von dem Waarcnführcr bci denncnigcn Grenzzollamte angemeldet und gestellt Werden, über Welches die Aus- Yl-lx? nach Inhalx der empfangenenBczettclungcn geschehen soll. Dieses
mt bewtrkt dre Abfertigung, nachdem cs fich durch Revifion der Waarc dae Uebcrzcugung vrrschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden find, auf Welche dichzcttclung lautet. BeiWaaren, welche unter amtlichcm Vcrsch_[uß zuzn Ausgange abgefertigt find, beschränkt fich die Ausgangsabftrttgung m der chcl auf dicPrüfung und Lösung des Verschlusses. _ Ist die Gestellung der Waarc bet dem Grcnz-Ausgm1géamtc unter-
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blieben, so Yngt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in ezug auf dieAnsprüchc der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sci. „
Z. 57. [l). Waaren-Ein- und Duxchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anjvendung finden.] Bei der Waaren-Ein. fuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zollinteresses verxitöbarxe Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungs. yet a ren . .
Z. 58. [11]. Begleitschein-Regulativ.] Ueber das bei der Aus. fertigung und Erledigung der Begleitscdeine 1. und 11. zu beobachtende Verfahren Wird ein besonderes Regulattv erlassen.
3711. Bestimmungen über die Waarcn-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen.
§. 59. [.A. AllgemeineVerpflichtungen dcr Eisenbahnverwaltungen:
* ]) bezüglich der für die Abfertigung und die cinftwciligcNiederlegung
der nicht sofort zur Abfertigung gelangendenGegenstände erforderlichen Räume.] Die Eisenbahnvcrwaltung Lat auf den für. die Zollabferti. gung bestimmten .Stationspläßcn die ür dic 30llamtlrchc Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stellen, bczichungs. Weise die nach der Anordnung der Zollvchörde hierfür nöthigen bau- lichen Einrichtungen zu ireffen. .
Z. 60. [2) Gegenüber den Zollbeamten] Diejenigen Oberbeamtcn dcr Zollverjvaltung,jvelchcmitdcr Kontroledcs Verkehrs auf den Eisen. bahnen und der die Abfertigung desselben bewirkendenZollstellen besonders beauftragt find und fich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, find befugt, zum Zwecke dienstlicher Revifionen oder Nach- orschungen, dic Wagcnzüge an dcn Stationspläßen nnd Haltestellen 0 lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu bcschleunigende A111tsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügcn oder auf den Stationspläßcn oder Haltestellcn anwesenden Angestellten der Eisenbahnvcrwaltungen find in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an fie ergebende Auffordcrung bereitwillig Auskunft zu erthetlcn und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe und der auf den (Hütchcrkehr bczüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder find die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der geschlichen Tageszeit alle auf den Stationspläßcn nnd Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soxvcit solche zu Zwecken des Eisenbahndicnstcs und nicht blos zu Wohmmgen bcnußt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkciten zu betreten und darin die von ihnen für nöthiq erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugnis; steht ihnen auf solchen Stationspläch und Haltestellen, Welche von Nachtzügcn berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauf- tragte Oberbcamtc muß innerhalb der von der betreffenden Zoüdircktiv- behörde bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungcn in einem Personenwagen 11. Klasse unentgeltlich befördert Werden.
Ebenso hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagen- züge durch Zollbeamte eintretcn läßt, dic Beförderung der Begleitungs- bcamtcn unentgeltlich zu erfolgen und ist denselben ein Sißplaß auf einem Wagen„ nach threx Wahl, sofern fie von der Begleitung zurück- kehxxn abcr cm Play m emem Personenwagen mittlerer Klasse ein- zuraumcn.
" Z. 61“. _[15. ,Waarcn-Eingang. ]) Zollamtlichc Behandlung der (Inter, dre m Etscnbahnwagcn die Grenze überschreiten.] Bei Ueber- schreitung der „Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswv als xn den Güterwagen fich keine Gegenstände befinden, Welche z0llpfllchtlg smd oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Aus- nahme,fmdct nur,hn)fichtlick der unter dem Handgepäck der Reisenden bcfmdltchcn zollyfltchttgen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches fich auf_ den mrttclft der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisen- den befindet.
Auf dennLokomotchn und ,in den dazu gehörigen Tendcrn dürfen nur Gegenstande vorhanden sein, Welche die Angestellten oder Arbeiter der Etsendahnpcrwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder Zu d1enftltchcnchcken nöthig haben. Auch dürfen weder in den Etscn abnwagcn, noch in den Lokomotchn und Tcndcrn geheime oder schwer zu cntdeckende, zur Aufnahme von Gütern odcr Effekten geeig- nete Raume vyrhanden sein.
Z. 62. Sammtlxche Jrachtgütcr und Effekten, deren Abfertiguyg nach Maßgabe dex folgenden Vestimmüngcn stattfinden soll, müssen 111 der Regel sckzon tm AUSlandc in leicht und steher verschließbare (Hüter- wagxn (Kultsscnwagen, Wagen mit Schuxzdccken), oder in abhcbbare Bchaltcr, nach den von der Zollbehörde zu erthcilcnden näheren Vor- schriften, Verladen sein.
Z. 63. [Generelle Deklaration. Ladungsvcrzeichniß] Unmittel- bar nach Anxunft des Zuges auf dem Bahnhofc des Greanollamtes hat der Zugfahrer oder der sonsttge Bevollmächtigte dcr Lisenbabn" Vertvalxung dem Amte vollßändige Ladungsverzeichniffe über die Frqchtguter Zn zwcßfachcr Ausfertigung zu übergeben. Der einen Yus- chttgftznxt] snxuffen dte Jrachtbricfe über die darin verzeichneten (Huter etgc ug cm.
Die Ladungsvxrzeickznisc müssen die verladcncn Kolli nach Inhalß Verpackungsart, Zetchcn, Nummer und Bruttogewicht nachweisem Öl? Gesammtzahl derselben angeben und dasjeniJe Amt bczcichncm b,“ nzclcbem die weitere Abfertigung verlangt wir . Ferner muß darm dre Angabe der Wagen oder Wagenabtbeilungcn oder der abhcbbarcn Behälter, in welche die Kolli verladen find, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein. _ „
Ein jedes Ladungsvcrzcichniß darf in der Regel nur solche (Hukcr 1gtxztlxxlxersx,dnwlchc nach einem und demselben Abfertigungsortc bk-
nmn m .
J). 64. [Abfertigung dcr Writcrgcbcndcn Wagen.] kanäkhsk
rverdcn die Wagen untcr amtlichen Verschluß gcscßt (§§. 94-96)-
Dcr Zugführer odcr. sonstige Vertreter der Eisenbahnvcrwaltun übernimmt durcb Unterzc1chnung dcs Ladungsverzcichniffcs in Vo - macht, der Eisenbahnvcrwaltung die Verpflichtung, die in diesen Vcr- cichnxffen gcnaxmten Wagen u. s. w. binnen der darin bestimmten
rist m vorschrtftsmäßtgcmZustande und mit unverleßmn Verschluffe den [Zetrcffcrxdcn Abfertigungsämtern zu gesellen, widrilglenfalls aber ür drcEntrtchtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszo es von den 111 dem Ladungsverzctchnisse nachgewiesenen Gewichtsmengcn zu haften.
Cs Werden sodann sowohl die'Ladungsvcrzeichnisse mit den dazu gehörtgcn Frachtbrtefen, als auchd1e Schlüssel zu den zum Verschluss der Wagen vcrwtcndcten Schlössern, amtlich verschlossen, an die be- trcffenden Abfexttgungsftellcn .adresfirt und nebst den vom Grenzzon- amtc au§zufcrt1gendcn „Beglettzettcln dem Zugführer oder sonst: en Bevollmgchttgtetx dcr Ctsenbalmvcrwaltung zur Abgabe an die Fib- fertiguygsftcllcn ubergeben. Die untcrbliebene Ablieferung der Schlüssel oder d1e „Vcrlcfßung des Verschlusses, untcr Welchem fich dieselben be- findcxx, ztxht fur dle, Etscnbahnverwaltung und ihrancvollmächtigtcn dic namltchen rechtlichen Joxgcy nach fich, wie die unmittelbare Vcr- 1cßun des Verschlusses dcrxemgcn Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüéscl gehören.
Z. 65. [Umladungen und Auéladunng Auf den Antrag der Eiscnbahnverwaltung famz unterwegs cine mladung oder theichise 5Ilusladung von Frachxgütcrn bei einem dazu befugten Zoll- oder Steueramxc untcr amtlrchcr Aufsicht nnd unter den von der Zoll- bchörde näher vqxzuschrctbcndcn Bedingungen stattfinden.
An „Hafenplaßenx Wo die Eisenbahn bis an eine schiffbareWaffer- straße reicht„kann glctchfglls dic Umladung der Güter Von denEisen- bahnwagen tn vxrschlußfahtgc Schiffe und umgekehrt unter den vor- bezeichqetcn Bcdmgungcn vorgenommen werden.
Dtc Abnahme dcs,Verschluffcs, die erfolgte Umladung oder Aus- ladung, ferner dtc' Wtcdcranlegung dcs Verschlusses ist auf dcm Bc- glcitzettel zu bcschetmgcn.
Z. 66 [Abfertigung am Bestimnnmgsorte » spezicsle Deklara- tion, Rcvifion und Weitere lefcrtigung.] Gleich nach Ankunft des Wagcnzuges am Bcstimnumgsortc find die Wagen und die abheb-
baren Behälter der Abfertißungssteüe vorzuführcn, welche dieselbe in
Beziehung auf. ihrep Vetsch uß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Sodann 10 bmnen cmcr von der Zollbehörde örtlich zu bestim- menden Frtst die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Nngqbc, welchc Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Be- ßimmungen m den W. 22 ff. speziell zu dcklariren, sofern nicht nach Z'. 27 der Antrag auf amtliche Revifion gestellt wird.
Zollfrcte Gegenstände können auf Grund des LadungsVerzeich- nisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt jvcrdcn.
Dcr Bevollmächtigte dcr Eisenbahnvcrwaltung, welcher das La- dungsvcrzcichniß untchcichnct hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen lngaben hinsichtlich der Zahl Und Art der ge- ladcncn Kolli. Abxvcichungcm wclche fich bei dcr Rcvifion von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht hcrgusfiellcn, bleiben innerhalb der im . 39 bezeichneten Grenzen ftraffrcr.
Hinfichtlich des der 5 crzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schluß- saße des §, 47 Amvendung. .
Auf den Antrag der Eiscnbahnderwaltung können dre Ladzmgs- verzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledtgung Überwicsen Werden.
§. 67. Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegan- genen oder in verdorbcncm odcr zerbrochcncm Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des 5. 48. ' ,
Z. 68. Bei der Revifion und wettercn lefcrttgung kommen dte Beftkmmungen in den W. 39 bis 51 zur Anchdzmg. “ '
Z. 69. [L) Zollamtlichc Behandlung der.Guter, Welche nn ge- jvöhnlichen Landfracht- odcr Schiffswerkxhr emcm Gxenz-Zollamte Vehufs Weiterbcfördcrung mittelst dcr Etscnbahn zungefuhrt 1vcrdcx1.] Die aus" dem Auslande eingegangenen Waqreu, fur. Welche _das an Eisenbahnverkehr zulässige erleichterte Abfcrtrguxtgsverfalxcn 111 An- spruch genommen wird, find von dem Waarcnfuhrcr nnter Uebergabe
'der Ladungspapicre dcm Grcnz-Zollamte vorzuführen, welches die
Waaren untcr amtliche Aufficht und Kontrole steYt. „Vor der Ver- ladung in die Eisenbahnwaßen hat dcr_ Bevollmachttgte der Etscn- Yßlmvebrnmltung das im Z. 63 vorgeschrtcbcne Ladungsverzctchniß zu 11 erge en.
Dic Verladun? geschieht unter amtlicher Aufficht und. un'tcr Ver- gleichung dcr einzu adcndcn Güter mit dem Ladttpgsvcrzctchntß .
Hinfichtlich des weiteren Verfahrens gelten dre Vestmmumgen tn den W. 64 bis 68. „ „
§. 70. [(J. Waare11darchgang.] Dte zxxm unnnttclbarscn Durch- gange auf den Eisenbahnen bestimmten (Hutcy Werden nut Beglctt- zettcln und Ladungsvcrzeichniffcn und un,ter amtltchc131Vcrschlztß (W. 63 und 64) zur Durchfuhr abgefertigt. Dre Zolladfcrtxgzmg bctm Grenz- AusZangsamtc beschränft fich in der Regel auf M Prußung uz1d Lösung des ) erschlu es und die Bescheinigung des Angmng uber dre Grenze. Enden die isenbahncn bei dem Grenz-Ausggngsanztcz so hat da lcßtere cine Vergleichung dcr auszuladcndcn (Huter nut ,em Ladungs- verzeichniß vor unchmen. ,
„Für den urchfuhrverkehr auf Exscnbahtzcn, welche das Vereins- chtct auf kurzen Strecken durchschnexdcn, können von der obersten „andes-Fmanzbchörde Weitere Erleichterungen zugestandexx chrdcn.„
„ §- 71. [l). Waaren-Ausgang.] Ausgangsonpflräxttgc Guter durfen zur Beförderung nach dem Auslande nacht verladen werden, bevor nicht der AuSgangszoll bei einer zu dessen Erhebungchcfugtcy 0„[l- oder Stcucrstelle entrichtet odcr ficlycrgcstcllt wordrxx rst. Dae
utcr Werden, Wenn der Ausgangszoll bci cmcm letc un Innern e"trichtet ist, unter Kollo- odcr Wagcnvcrschluß unnmtclhac nack) dcm Auslande abgefertigt. Bei dem Grcnz-Ausaanqsmntc fmdct alsdann
nur die Prüfung und Lösung des Verschlusses stgtt.
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Rüchfichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß- fommen dle Bestmnyungcn im Z. 56 zur Anwendung.
Z. 72. Wenn dre Abfe'rtigung bei dem Grenzzollamte nach Maß- gqbe der vorstehenden Bestnzmmngen nicht in Anspruch genommen Wlkd- so crfdlgt dre Abfertigung nach den in den 55. 39 bis 51 ent- haltenen Befttxnmungen.“
Z. 73. “[I-."?)icgulattv „über die Behandlung des Eisenbahntrans- ports,] Dtx naheren Besttmmungcn über die zoklamtliche Behand- lung des Guter- und Effektentransports auf den Eisenbahner: werden durch „em zu erlgffcndes chulativ getroffen.
Vll]. Besitmmungen über die Waarcn-Einfuhr und Ausfuhr scewärts.
L." 74. [ck. Waaren-Eanang. Anmeldung bei dem Ansageposten. Wo ur'dxn"Emgang' sexwarts Ansagepoften errichtet find, haben si * dte Sch1 sfuhrer hct dxesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung prechenden Papiere abzugeben. Der SchiffSführer ist zugleich verpflichtxt, de1112l11sagxpyftcn eme von ihm unterzeichnete Deklaration dcr Zugange zum Schtffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse zu Übergeben , auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zetgen.
Dte Ladungspayicre Werden demnächst von dem Ansagcpofien in Gegenwart des Schtffsführers eingefiegelt, an-das betreffende Grenz- zollamt adrcsfirt, und, falls nach dem Ermessen des Ansagepoftens Begleitung cmtrttt, dc„m_ „begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schrffsführer zur Aushandrguna an das Grenzzoljamt zugefteUt.
Z„ 75. [Vcrfahrxn bc1m Grenzzollamte - gcncche Deklaration (Mamfcst)]. Soll die Ladun bei dem Grenzzollamtc zur Entlöschung gelangen, ,so hat der SchiffLZÜHrcr dcm Amte binnen spätestens vier- undzwanztg, Stunden nach der Ankunft eine generelle Deklaration (Mamfest) m einfacher Qltxéfettigung zu übergeben, welche den Namen dxs Schtffcs xmd dcs Scbtffsführers, die Nationalität und Tragfähig- kett dcs Sä,)tffes) den Hafen oder die „Häfen, wo die Ladung ein- genommen tft, dtc Namen der Waarcncmpfängcr, die Gattung der geladenen Waaren - bci Verpacktcn Waarcn auch die Zahl und Ver- packungsart „dcr Kolli, dercn Zeichen und Nummer -- ferner die be- sondere Bezetchnung dcr Koni oder der unvcrpackt geladenen Waaren, wclche fich außerhalb des Schiffskaumcs befinden, endlich die Vcrficbe- rxmg, daß dte_ Angaben richt1g find und die Unterschrift des Schiffs- fuhrers oder semes Bevollmächtigten enthalten muß.
' Z. 76. Der Schiffsführer haftet für die Richtigkcit der Angaben hmfichtl1ch der Zahl und Art der gcladenen Kolli, sowie dafür, daß keine undcrpackt geladene Waare in der Deklaration verschwiegen ist.
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsft'xhrer nach bestem Wissen anzugeben. J| ihm der Inhalt einzelner Kolli unbe- kannt, so hat er dies in der generellen Deklaration zu bemerken.
§. 77. [Deklaration dcr Eingänge zum SchiffSramn und der ge- heimen Bchältniffe.] Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffs- raum und etwaige geheime Behältnisse übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (§. 74) abgegeben ist.
§. 78. [Schiffsprovifionslistc.] Es ist ferner der generellen Dekla- ration einc Deklaration über die am Bord befindlichen, für den Gebrauch der SchiffsMannschaft und dcs Schiffs bestimmten Mund- und anderen Vorräthc, dic Effekten dcr Schiffsmannschaft und die Schiffsinventarien|ücke (Schiffsprovifionslistc) beizufügen, Das Ge- wichdt dcr vorhandexxcn Vorrathe braucht nur annahernd angegeben zu wer cn.
Bci Schiffen, Welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange untcr amxlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs-Provifionsli1te nicht. .
Z. 79. Verbot dcs Verkehrs nut dem Lande oder mit andern Schi en]. evor die vorläufige Revifion des Schiffes (Z. 80) Seitens der ochhörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß dcr Zollbehörde Weder am User anlegen, noch trgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen uthrhaltcn.
Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten besetzen zu lassen, .
Z. 80. [VorläufigeReviston dcs Schtffcs.) Nachdem die _gxnerelle Dcflarqtion, sowie die Deklaration der„Zugank]c zym SLL): sraum und die Schiffßprovifionéliste übergcbch tft, erfo gt dtexorlau ge Re- vifion des Schiffes. Zu leich findet dresspezielle Revtnon des Pro- viants, der Schiffsvorra'thc, dcr Utennlren und npentaricnstücke, ferner der Effekten dcr Schiffsmannschaft und des ' elsegepäckcs der Passagiere statt, sofern nicht ctwg für das leßtere Abfertigung unter Begleitschcink0ntr0le beantragt Wlkd. .
Demnächft werden die Waarcnräume des Schtffcs und die etwa die Vcrdcck- odcr Kajütfracbt bildenden Waaxen urxter amtlichen Ver- schluß gcscßt (§§. 94 bis 96), odcr das Schtff blejbt unter amtlicher Bewachunq. „ _ „ „ „ „' „
Der SchinsPr0v1antxvxrd msowett zollfxet und außer jvcttercr Kontrolc qclasscn, als derselbe dcn mutbmaßltchen Bedarf der Schiffs- mannschakt während der Daucr des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen Werden dte diesen Bedarf übersteigen- den Mengcn zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag des Schiffs- führers untcr amtlichen Verschkuß gesetzt,. .
Z. 8], [Spezielle Dcklaratxon, Revzfion und jvettere Abfertigung] Binnen einer von der_Zollbehörde örtltcb zu bestimmenden Frist hat demnächst dcr Waarcnsübrer oder der Waarcnempfänger die einge- gangenen Waaren dcm Grenzzollamte speziell (§§. 22 ff,) zu deklarjrcn, ofcrn nicht nach Z. 27 der Antrag auf Vornahme der amtltchen
evision acficllt jvtrd. _ . _
Hinfichtlich der Deklaratton, Revifidn und weiteren Abferttgung dcr Waaren kommen die Bcstimmnngcn der W. 29 und 39 bis 51 zur Anwendung.
vacichungen von dem deklarirtcn Gewicht können nach den von der odcrfim Landcs-Jinanzbchörde zu treffenden näheren Anordnun-