1869 / 163 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

"2858

qm bis zu 20 Prozent von dem _dcklarirtcn „Gewicht der einzelnen ,'Kolli odcr csisner zusxmmcn abgefertigten gleichnamigen Waarenpost ra rci cla en Wer cn. ' " ß ff§. ZZ. [::Beschädigtc Strandgüter.] Für beschädigte Guter, wilckye aus den an en Küsten von Zollvereinssiaatcn gestrandeteii Schiffen qcborgcn find und im Wege önentlichen_ _Nusgcb'otcs zum Verkauf ge- langen, ist auf den Antrag der Betheiltgten cin Eingangszoll von zehn Prozent des Bruttocrirages des AukttonYcrl-ZscZzuoerhebcn, w'cnn sowohl die Behörde, welche die Auktion abhalt, ,als die Zollbehörde dic stattgehabte Beschädigung der Waare bescheintLt. . -.

Z. 83. [Ansagevcrfahrcn] Aufdanntragdcs SchiffsfuhrerSkönnen die Schiffe von dem Grenzzollamtc im Lliisageverßahrcti nach dem Be- stimmungsorte abgelassen werdcn. Zu diesem Ende hai dcr Schiffs- führer sogleich umi) seinem Eintreffen, Falls es nicht bcrxcits "bci cmxm Ansagcpostcn geschehen ist, demesGrenzonmntcsammtliche uber seine Ladung sprechenden Papiere zu ubergchcn. .

Das Schiff wird in dcr chck init zwci Beamten bescßt, Weiche dasselbe zu beaufsichtigen und nach dem Bcstmmnmgsorte zu begleiten haben. Die Ladungspapicre Werden amtlich abgeftcmpclt, Vcrfiegsclt und mit cinem über das Schiff misgcfertigtcnAnsasgczettel dcn Bc'glcitungs- beamten zur Ablieferung an das Amt am Besi1111111ixngsortx ubergcbcn.

§. 81. [Umladunq in Lcichterschiffc.] Die Ablassung im Ansage: verfahren kann mich stattfinden, nachdem em Theil der LÜÖUU? der

dem Grenzzcllamtc cntlöscht odcr die Ladung ganz oder theilwei c in-

Lcichtcrschiffe iibcigcladcn ivorden ist. Es muß jedoch, wenn das Schiff scinc Ladung ganz an Lcichtexfabrzeugi„_anggcben„bai und im EingangIhafcn zuriickblcidt, dcr Sidiissfiihrcx [ux die Ycrzchtigung des Deklarationspunktcs am Bestiminungsdric». 86) personlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen. Dre zollamtlichc Abfertigung der beim Grenzcingangsamte cntlösckten„Waarcn erfolgt nach Maß- gabe der Wsiimmungcn in ÖM §§. 39 bis 51.

§. 85. [Verpflichtungen des Schiffsführers auf der Fahrt zum BestimmungSorta] Dic Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Be- ftimmungöortc unverwcilt und ohne weiteren Aufenthalt, als„durch natürliche Hinderniss unVcrmcidlick) Wird, foris§§c11,„auch wahrend derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe durfen ohne Er- laubnis; dcr Zollbehörde «uf der ; ahrt Weder am 1le? anlegen, noch mit dcm Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treibctx. .

. 86. [Abfertigung am Bestimmungsorie.] Hmßxlslich der Deklaration, Revifion und Weiteren Abfertigung am Bcjtiminungs-

orie gelten die Bestinmmngen der §§. “75 bis 81.“ .

Sollen die Waarcn nnverzollt auf cmcrErsenbahn weiter der- scndct werden, so kann die Abfertigung mittclst Ladungsdirzeichmsses nach Maßgabe der Bestimmungen in dem J. 09 erfolgen.

„L. 87, Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzdllamte untcr Bcglcitschcinkontroile abgrlaffen werdcn, so kommen die Vor- schriften der W. 41 bis 51 zur Anwendung.

Q.

88. [Z. Waarcn-Qlusgang.] Ueber die zur Auéfuhr sccwäris bestimmten Güter, wclche angangSzollpflichtig ßnd odcr chen Liquuhr nachgewiesen Werden muß, hat der Schiffsführer der Zoll- oder Steuer- stelle am Orte dcr Einladung cine NuSganachklaration zu übergeben, welche den Namcn des Schiffes und des Schifföführch, dic Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der Waarcn, die Namen der Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der iiber die geladenen Wanken criheiltcn amtlichen Bczcticlungcn enthaltcn muß.

Einer Llnmcldung der zur AUSfUlW sccwärts bcsiimmtcn Gütcr dcs stkÖitM Bcrkchrs, wclche keinem Aus,]angszollc unterliegen, bedarf es iii .

Die Vcriadung erfolgt unter aiiitlichcr Aufsicht. Ylngangözdll- pflichtige Gegenstände müssen vor der Verladung vorschrift§mäßig cm- gcmcldct Und verzolit stin. /

„C,. 89. [(?- Lösch- und Ladcpläßc.] Dic Löschung, sowie die Ein- nahme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde dazu bc- stimmien Stcklcn erfolgen.

J“. 90, |_1). Hascn-Requlatch.] Dic nähcrcn Bestimmungen iibcr das beim Eingangc und Ausgange sccwärts zn beobachtende Verfah- ren mithalten die Unter Berücksichtigung der örtlichen Vcrhältniffc zu crlaffcndcn Hafcnrcgulativc.

1x. Behandlung des Verkehi's mit den Stäatsposien.

J". 9]. Dic mitielst der Posten eingehenden zollpflickytigen Waa- rcn müssen mit einer Inhaltscrklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein," den obcrcii Zollbcdörden bleibt vorbehalten, anf einzelnen Grcnzstrcckcn im Falle dcs Bedürfnisses auch Inbaits- TkkläkUUch in anderen Sprachen zuzulassen. Dic Waarcn Werden von dir Zollstcllc an der Grenze entweder schließlich abgcfcriigt oder an cini andere Zoll- oder Stcncrstcllc zur weiteren zollaiiiilichcn Be- handii'nq dezicbingwcisc zur AUEgangsabftrtignng abgelassen.

“Lic Entrichtnng dcs Einqangszoilcs 0011 den zum Verbleib im YJ'TLTF'UMCÖÜCK bestimmten Poftgiitcrn erfolgt im Wohnorte dcs Em- piauger, odcr, ivcmi feine Zoll- odcr Sicucrßcllc dasclbst vorlmndcn isi, bci__cincr geeignet gclcgcncn Hcdcstcllc, dcrcn Wiihl dcr Postbehördc überlami'n bleibt.

BU dcn ditrchgc[)i'xidi*ii Postfiiickcn fixidci scitens dcs Grenzaus- 51011J621111t0's Zinc Vergleichung mit dcn “Zn[)altscrklärimgcn nnd, wenn es im: nothtg criicihtci wird, den Postkarten oder den Bcglcitbricfcn statt. Vgl!) dcm Eriiicsscii dci“ Zollbehörde kann die Durchfüizrnng Dkk PNUUUM WW das Vercinsgcbiet uncl) nnter Gcsm111nivcrscklnß oder ,mit Öksskll 1111er amtlicher Begleitung erfolgen,

Zolls" (83cgciiitandc mit dcr Post nals) dcm Auslande chscndci werdcn, wclclw klM'Ul Ansgangszdch UUU'klikch, so ums; dieser vor- her cntrichtct werdcn.

Die nähercn„Besiiiniiiimgcii Wich dir Vclmndlttng ch Verkehr?» mit dcn Posten "'US ill MWM [*Csondci'n ?.")icgnlaiiw cutimltcti.

)(. Behandlung der Rciscndcn.“ (**,. 92.

pflichtige Waarcn bei fick) führen, brgucbxn dieselben, wenn fie nicht zum Handel bestimmt find, nur ,miindlick) anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Fragen der Zollbeamten nach verbotenen odcr zollpflichtigcn Waaren, fich sogleich der Revision zu unterwerfen. Zu diesem Falle find fie

nur fiir die Waarcn verantwortlich, welcbe ne durch die getroffenen

Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen smd.

Eine Anmeldung bei dem AnsagepostcniZ. 38.) bedarf es nicht, Der AnsaYepostcn kann, wenn er es fiir nöthig erachtet, die Reisenden bis zum renzzollamtc begleiten lassen. , ,

Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleich beim Grenz-Eingangsamte schließlich abgefertigt. Beim Ausgayae find die- selbcfn nur aus besonderen Vcrdachtsgründen einer Revifion untcr- wor en.

)(1. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände.

Z. 93. Die in dem Vereinszolltarif fcstgcscßicn Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit HinYr-rchnung der bis zum Orte der Eiiigangsabfertigung erforderlichen 'ansport-, Versicherungs- und KommisfiNiskoftcn, berechnet Werden.

Wer einen solchen Gegmstand einführt, hat dessen Werth schrift- lich zu dcklarircn. „_

chn die Zoübehörde den dcklarirtcn Werth fur unzulänglich erachtet, so soll fie berechtigt sein, die Waarcn zu behalten, gcgen Zah- lung des deklarirten Wertth mit einem Zuschlagc Von fiinf vom Hundert an denjenigen, Welcher dieselben cingefülrt hat.

Diese Zahlung maß innerhali) der_ auf die cklaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es miiffcn die etwa crhobcnen Zölie gleichzeitig crstattct Werden. _

Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht austibcn Wil], so kann derjenige, gcgen welchen dasselbe aiisgeübt werden*soll, sofern er es vorzieht, die Abschäßung der Waare durch Sachvcrständige verlangen. Dieselbe Bcfugniß sicht der Zollbehörde zu, WLUU fie es nicht für an- gemessen erachtet, sofort von dem Vorkansrechte Gebraitä) zu machen.

Wenn die Schäßung durch Sackwcrständige crgiebt, daß der Werth

der Waare den bei der Einfuhr dcklarirten nicht um fiinf vom Hun- dert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angege- benen Betrage erhoben werden. , Wenn der Werth dcn deklarirtcn um fiinf vom Hundert über- steigt- so kann die Zollbehörde nach ihrker Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen crmiitcl- ten Werth erheben. .

Dieser Zoll soll zur Strafe Um die Haifie seines Betrages erhöht Werden, Wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth nm 3th vom Hundert höher ist, als der dcklarirtc.

Die Kosten der Unicrsuchung find von dem Dcklaranten zu tragen, Wenn der durch die schicdsrichtcrliche Entscheidung crmiiiclte Werth dcn dcklarirtcn Werth um fünf vom Hundert übersteigt,“ im cntgegcngcscßtcn Falle siiid dieselben von der Zollbehörde zu tragen.

Im Falle einer 2lb1chäßung dcr Waare wird der eine der beiden sachdersiändigcn Schicdérichter von dem Deklarantcn, der andere von dem Vorstande dcr Lokal-Zolibcbördc ernannt. Bei einer Meinungs- Verschiedenheit oder, wenn der Deklarant cs verlangt, schon bei dcr Nicdcrscizunz] des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von dcn Sack)- vcrsiändigeii gewähre odcr, sofern fich dic lcßicrcn iiber die Wahl nicht Verständigcn, von dem Präsidcntcn des zuständigen Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dcm Vorfißendcn dcs (Zivilgericht?) erster Instanz ernannt.

Die schicdSrichicrliche Entscheidung muß iiincrhalb der imf dic Nieder- scßimg des Schiedsgerichts folgenden vicxzchn Tage abgegeben wcrden.

Z11.Waarenverjchluß.

Z. 94. Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlöffcr, Bleis odcr Siegel.

Das abfcrtigcnde Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß ciniretcn, Welche Art dcsiclbcn angewendet und Weiche Zahk von Sihlöffcrn, Vlcicn U. 1“. w. anJclcgt ivcrden soll. jciiigc, Welcher die 5lbfcrtigung bcgchri, die Vorrichtungen treffe, Welche cs fiir nNhig hält, um den Verschliisz anznbringcn.

Z. 95. Das crfordctlichc Material im Blei, Lack, Licht und Ver- fichekiingssch11llk, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollderivaltimg, vorbehaltlich des Aiispxiichs auf Ersaß dcr Kosten fiir Verloren gegangene odcr beschädigte Schlösscr gcgen diejenigen, Welche die Schuld des VcrlUsics oder der Beschädigung trifft. Eisen- Zaxxnvcrwaltungcn haben in diescr Bczichnng für ihre Angestellicn zu

«1 en.

Das iibrige zn dcr Bcrschlußvorrichimm nöihigc Material muß von den Vctbciligtcn besorgt werdcn.

§. 96. Bei cingctretcncr Vcrleßnng dis Waaretiiicrschluffcs kann in Folge der im Bcglcitschcin u. s. w. von den Exirahcntcn iibcr- nommenen Bcrpflichtung fiir die Waarcn, jc nachdcm ihre Gattung ermittelt isi odcr iiicht, die Einrichtung des tarifmäßigcn odcr dcs höchstcn EiiiganaSzdlch Vcrlangt ivcrdcn.

Wird der 'VersckUxis; nnr dnrch zufällige Umstände vcrlcßt, si) kann der Inhaber dchaarcn bei dem nächsten zur Vcrschlußanlcgung bcfnqtcn Zoll- oder Sicncramicauf genaue Unicrsuch1mg dcs Thaibc- 11,1„ndcs- Revision der Waarm und neuen Verschliiß aniragcn. Er läßc sich die dariiber anfgciwmmcncnVerhandlungen aushändigcniirid Nicht sie an dasjcnigc AU-it, wclchcin die Waarcn zu stellen sind, ab. Dcr Zollbehörde bleibt die Entscheidung iibcrlasscn, ob nach den 00- waltendcn Umstiinden Von den obcn angegebenen Folgen der Ver- schlußvchlchnug abgesehen Werden kann.

)(]11. Von den Nicdcrlagcn nnvcrzolltcr Waaren.

Y". 97. [.A. Oeffentliche Niederlagen.] Zilk Beförderung Ök-Ö iniitcibach Durchfiihrdandcls und des inneren Verkehrs werden in

“Die vom AUEWWC kiU:1C[)i'Wdcn Reisenden, ivcchc zoli- - dcn wichtigeren Handelspläßcn dcs Vercinsgcdicts, sowic bci kk"

Es kann Verlangen, daß dcr- *

2859

Hauptzollänitern an der Grenze, wo ein Bedürfniß da u ich ei t, zmter amtlicher Auffixht stehende öffentliche NiederlagenzeitsgerizchtJt, m welchen Waqren bis zu ihrer Weiteren Bcßimmung 1111Vcrzollt gc- 1agert Werden können.

Die öffinllichen Niederlagen find entweder: all cmeine Nieder- lagen"(Packhc5fe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen) (W.!) bis 104), oder beschrankte Niederlagcn_(§. 105), oder freie Niederlagen (Freiläger §. 107).

, An Orten, wo kcmc dem Staate gehörigen Gebäude, welche als Niederlaxzx benußt Werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in demnöt igen Umfange vorhanden find, ist es Sache der Kaufmann- schqxrrxjdegr jdv? Jmmxne, ifvelÖhel ZM ssolche Anlage oder deren Er- wete 11 en, en er or cri en 1 eren Raum u des étchÉtes Ji)! YFM. ck 3 r Benußung

, . . , gemeine Niederlagen. Nicderla Skecht » La er- frifi.) ,Das iedcrlagerecht wird der Re el nach nursiür solche Waagren bewckligi, auf denen noch em Zollanpruch haftet und welche nicht durch die besonderen Niederlage-chulative (Z. 106) von der Lagerung ausgescbwffen sitxd.

Qic Lagexfrift soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht uberschreiten.

Z. 99._ xLagergeldI Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe fur ]ede Niederlage iiach dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, «doch, sofern die Niederlagen für Rechnung des Htaates verwaltet werden, die folgenden Säße nicht überschreiten: fur das Lagern monai-lich a) von txockcncn Waaren vom Centncr %s Thlr. (Z Kreuzer), d) von ftusfigcn Waaren vom Centner %; Thaler (4z2 Kreuzer).

. 100. „[Haftung der lagernden Waaren.] Die in der Nieder- ZageZbelßindltM Waare haftet unbedingt für den darauf ruhen- en 0 .

. Wird die Vergbfolguzig der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Ver- xaxigcx. nur unter den im §. 14 enthaltenen Beschränkungen zu will- a)re .

§. 101. [Gestattung' der Un1pachung.] Den Ei ent ümcrn und Disponenten der lagernden (Hüter sieht es frei, ing derh Niederlage, uiiter Aufßcht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, Sor- iirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem chck der Nieder- lage zii virembarenden Behandlung umzupacken , sofern geeignete Raumlichkettezi dazu Vorhqnden find. '

Zur Erganzung, Auffüllung 2c._ dcr lagernden Waaren können Waarcn' aus dem freien Verxehr m der Niederlage eingebracht wer- den. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft fremder Unverzolltcr WMZUFÖU' [V fl cht d

. . crp i ungen er Niederlageverwaltun rückt tli dex lagernden Waarcn.] Die Niederlageverwaltunq Ziuß chrh dci? Wirthscha tlicl)c Erhaltung der Nisdcrlageräume in Dach und Fach, für ficheren crschluß, derselben, fiir Llufrecbthaltung der Ruhe und Ord- nung untcr dm 111 der Niederlage beschäftigten Personen , so wie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu gehörigen mmchlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädi- Zlungen der lagernden Waaren Welche aus einer ihr zur Last faUenden

ntcrlgssung oder Vcrngchläfigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung triti erst cn], nachdem die Waare in die Niederlage auf- genommen und dix “amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.

Andere Bcschadigungcn der lagernden Waarcn und Unglückaälle, Welche dieselben treffen, hat dieNiederlagcverwaltung nicht zu vertreten.

' §. 103. [Abmeldung von der Niederlage.] Dic Verzollung oder Weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldcten Waaren erfolgt nach Maßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit derselben. _

In Fällen, in Welchen das GeWicht der Waaren während der Lageriing durch Umpacken (§. 101)'oder durch zufällige Ereignisse eine ermmderung erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bci der Abmeldung ivahrgcnommene Gewichtchrminderung lediglich durch Emtrockncn, Emzchren, Verstaubcn , Verdunsten, odcr geivöhn- licheLckkage entstanden ist„ bildet das Lliislagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die erzollmig oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgcwiiht verlangt wrrd. ' L:: t der Verdacht vor, daß cinTheil der Waaren heimlich aus der Nieder age „entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgcwicht der Verzollung zu Grunde zu legen.

Das Gcivicht der etwa von den Waarcn entnommenen Proben wxrd besonders zur Verzollung gezogen.

Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauch- bar gcwoxdcncn Waarcn wird, nachdem dieselben untcr amtlicher Auf- sicht vernichtet worden ünd, cm Zoll nicht erhoben.

_§. 104. [Verfahren mit Waarcn: 3) deren Eigenthiimcr unbekannt UNS.] „Sind Güter, dercn Eigcnthiimcr und Disponenten unbckannt smd em Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zivci verschiedenen Malen mit einem Zwischen- raum von mindestens vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden , und wcnn fich hierauf binnen sechs Monaten nach der leßten BekanntmachunÉ Niemand xncldct, die Nicdcrlagcvcrwal- tung berechtigt sein, die ütcr öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der BckauntxnachunW- und Verkaufs- kostcn, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erha tung der Waarcn verwandten Kosten und des Lagergcldes sechs Monate hindurch auf- bewahrt und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in nsprtxch genommen Wird, der Staatskasse anheim.

Sind dergleichen Waarcn cinem schnßllcn Verderben ausgesetzt, so kann ein friiherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte YNIEseBten Behörde in der Art geschehen, das; der Ltzttationstcrmin Lm Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.

[b) Welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt

xverdxii.] Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist,- lanZlkr als fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen ntrag “ausnxihmsxvcise eine längere La erung bewilligt ?|- aufzufordern, die Guter binnen einer Frist, wel e vier Wochen nicht überschreiten daxf, von der_Niederlagc 1: nehmen. Genügt er dieser JWFTFUMMYHEFSswrrdch Mi 6 Littlichen Verkauf der Waaren

, na n er Eigct§ith118xier [0271723 Dstiépotkenten zuzizegstellt. Kosten und Abgaben dem

. .). _ e „rän_ te Niederlagen. Bei den Aemtem an ol- chen Ottey, welOc nicht im Gepuß des &icderlagerechts find, rsmxm, wo fich em Bedurfmß dazix ergiebt und geeignete Räume vorhanden sind, Waar-cnkunverzollt mit der Maßgabe niedergelegt werden, daß die Laßerfrist m der Rege1 nicht über sechs Monate dauern darf. Naeh Ablau derselben treten die im J. 104 enthaltenen Bestimmungen ein.

Wegen des Lagergeldxs, der Gestattung von Umpackun en und ZeexvickézieshWJZW Fs Iafidrend dcr Lfagerung entstandenen inder-

te e immun en ür all cmei ' ' den Z§.1ZZ, 1?§)1_§i)ik1d 1l02t in fanandung. g ne Niederlagen in

, . . ,eguach ür die Niederlagen.] Die eren Be- dingungen fur die anußupg der einzelnen Niederlagen, [)sowie die spezieUen Vorschxiftcn uber die Abfertigung der zu denselben gelangen- den und aus ilincn zu entnehmenden Waarcn enthalten die zu er- laffetch1110§711egy4§1t§a N

. ,. [ _ reie iederlagen.] In den wi ti eren Sec en des Vereinßgcbiets können örtlich mit dem Hafén gin Verbxidxng ßehende freie Niederlagc-Anstalten (Freilägcr) errichtet werden.

_ Derartige Niederlagen werden mit den Maßgaben, Welche die für die einzelnen Niederlagen zu crlaLenden Regulatim enthalten, zoll- geseßlicf) als Auslandbchandelt." ie zur Ein- und AuSladung, so- wie zur Lagerung bestimmien Raume find durch fichernde Umschließung von dem umgebendcxi Genbict; abzuschließen.

§. 108. [Z. Priyatlagxr] „Waaren, auf denen ein Zoüanspruch haftet, könnxn auc!) m Privatraumen unter oder ohne Mitverschluß der Zoll'behorden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum Absaß im Vereinsgebixtx bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhen- den, abet; kredittrten Eingangszollcs niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf d1e_ Lagerungsfrisi fich der Regel nach nicht Über sechs Monate iind - bc1_ längerer Lagerung - wenigstens nicht Über das Kalender- ]ahr (ng dEkidxigang? hinaÖls cZFrecken.

m ie zu agern en aaren zugleich oder „"aus lie [i um Absaß nach„dcm Auslande bestimmt (Privat-Tranfitlägseé), ?o cl)fitziden auf diese Lager,. wenn fie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den JJ. 101 und 10:2 Anwendung; rückstchtlich der L_agerfrisi gilt die Vorschrift des Z. 98; Dagegen haftet der Inhaber eines Prwai-Transitlagerd, welches 11ch nicht unter amtlichem Mit- verschluß befindet„unbedingt für die Enirichtung des Eingangszolles voii den zum Privatla er vcrabfolgten Waaren nach Maßgabe des bx: dcr Vcrabfolgung fc gestellten Gewichts, insofern er nicht die Ent- xxchtung der„Abgaben an andcrcn Orten oder die Ausfuhr der Waaren m vorgeschxiebener Art nachweist.

_ Fur die Bxfwachung der zintcr amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-Transiilaaer während ihrer Oeffnung bleibt derZollverwaltung vorbehalten, dthni-xickytun von Gebühren zu fordern.

Z. 109. Die nahercn estimmungen darüber, für Welche Gegen- stände und unter Welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath dcs Zollvereins treffen.

, Z. 110. " sT. Fortlaufende Konten.] Zur Erleichterung des Ver- triebes auslandtscber Waaren nach dem Auslande können an Groß- handlungen underzdllte fremde Waarcn unter Eintragung in ein fort- laufendes Konto mrt der Maßgabe verabfolgt Werden, daß die Wieder- aquuhr derselben n_ach dem Außlande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingang; bewirkt werden muß.

Die Bedfm ungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen find, und die erdflichtungen der Konteninhabcr werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt.

)(117. Verkehrserleichterungcii und Befreiungen.

Z. 111. 1) Persendungen aus dem Vereinsgcbiet durch das Ausland nach dem cremsgebict.] Bci Versendungcn der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vercinéz'gebiete ist dem Ausgangs-Zoüamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu, verscndendcn Waarcn mit i rer sprachgebräuchlichcn odcr „handcisübltMn Benennung und deren e- stimmungsort anzugeben ist. Einer Angade des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren be- darf es nicht. , „„

Es tritt sodann die Revmon und, der Regel nach, der amtliche Verschluß dcr Wanken cm. Dem Abfertigungsamte bleibt es über- lassen, auch andere Maßregew zur Sicherung gcqen eine Vertau ckung dcr Waarcn zu treffen. Bei Versendung von Wein können rohen entnommen Werden, wilchc vnsxhloffey der Sendung bei ufügen find.

Der Absender erhalt demngchst _dte hiernach bcschein gte Deklara- tion zurück, auf welcher z_ugleich die zum Eintreffen beim Wieder- eingangsinnte verstattete Frist bemerkt wird.

Hat die Ausgangsabfcrtigqu bereits bei einem Amte im Innern stattgefunden, so xbedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der RekoYiitikdn dxs BcYkhlsUffIs'

,»„ei crar igen » er cn ungen von ausgan s oll fli tiicn Waaren kann Sicherstelluy; ch Außgangszolles verlanggtzwkrdeY. 3

Bci dcm WIL cretngangsamte werden die Gegenstände auf den (Irxmd der zu ubcrgcbcndcn Deklaration revidirt und nach richtigem Besund OVUC'ZOUWhebUUg abgelassen. Sind die Waaren untcr Kollo- beznhyngswchc Wagxn- odchch1ffsvcrschlUß abgefertigt, so beschränkt sichsdlé Rcvinoii beim Wicdcrcmgangsamtc in der Regel auf die Prufung und Losung des angelegten Verschlusses. Auf den Antrag des Waarcnfuhrcrs können auch die Waarcn von dem Grenzzoliamte