» . k, , O l': 7, ;, ';
,
4 .* , „„ , )'. i
2946
Dies wird hierdurch mit dem Hinzuü en zur Kemxtniß der Armee gebracht, daß die neue ersammen *e yng der Bcdmgungen, unter Welchen Knaben Aufnahme 111 dem Königlichen Kadettencorps finden können, als besondere Beilage (0 dem Armxe-Verordnurzgsblatt beigefügt, auch für Militärbehöxden, ruppenthetle und Instrtute z dem Preise von 1 Sgr. Z Ps. in dcr Hofbuchhajndlung von C'. O. Mittler und Sohn hierselbst, Kochstr. Nr. 69, kauflrch zu haben find. _
Berlin, den 1. Juli 1869. _ . ,
Krregs-thstermm., , In Vertretung: ». Podbtelskr.
3.
Bestimmungen für die Aufnahme von Knaben in das Königlich preußische Kadetten-CyrpH. Angaben i'rbcr dic allgcmetne Organtsatton des Kadetten - Corps.
§. ]. Das Kadettcn-Corps hat den chrk, den Söhncn'von Offizieren unter den weiterhin angegebenen Bedxzrgungcxt dre Mttteh sowie den Söhnen aller Klassen von Staatsangrhortgcn dre Gelegenheit ur Erziehung und Ausbildung, und zjvar mrt vorherrschender Ruck- ?kcht auf den Kriegsdienst, zu gewähren. Sem Hauptzweck 1st„dcm- nach, eine Pflauzschule für das Offizrer-Corps „des Heeres zu „sem.
Das Corps besteht gegenwärtig aus cht, dcr Jormatwn rind den pädagogischen Einrichtungen nach verschiedenen, dem ]cdesnraltgen Alter der Zöglinge entsprechend organifirtcn Abtheilungen:
».. Aus den 6 Voranstaltcn (Kadettenhäuscrn) „zu Calm, Pots- dam, Wahlstatt, Bensberg, Ploen und Oranienstcm rntt den Lehr- klassen Sexta, Quinta, Quarta, Tcrtia, fur Zöglmge 111 dem Alter von 10-15 Jahren. , _
13. Aus der Centralanstalt, dem Kadettenhause zu Berlm, nrrt Lehrklaffcn Sekunda und Prima, ciner Ober-Prima und leekta, rn welchen heiden lcyteren die unmittelbare Berufsbildung begmnt- fur Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. „ „
Dte Klassen von Sexta _his Prima korrespondiren tm All-gezner- nen mit den entsprechenden Klassen einer Realschule 1. Ordnung )
§. 2. Eintheilung der Zöglinge in Königliche Kadettcy „und Pensionäre. Das Kadetten-Corps enthält etatsmäßige »Kömgltchca Stellen und gekoährt auch außrrdem »Penfionärena Aufnahme.-
Die Zöglinge beider Kategorien empfangenUnterhalt, Bxkletdung, Erziehung und Unterricht inkl. der Lehrmittel. Sie Werden _nach Beendigung der betreffenden UnterrichtZkursc, je nachfdcm Grade threr erworbenen Kenntniffe und ihrer Führung, Gr.Majrftät dem Kömge ur Einstellnng in das Heer, entweder als Offiziere, alsPortcpee- fzähnriche oder als Gemeine in Vorschlag gebracht. _
1) Zur Aufnahme der etatsmäßigen Kadetten find Stellrn unt Yrerntjährlichen Erzirhungsbeitrage zu 30, 60 Und 100 Thlr. be-
nmn .
2) Als Pensionäre können so vécle Zöglinge aufgenommen wcrden, als die Räumlichkeiten nach erfolgter Aufnahme der etats- mäßigen Kadetten zulassen. Die jährliche Penfion beträgt 260 Thaler; kann jedoch für die Söhne solcher Offiziere, welche eine "Anwartschaft auf etatsmäßigc Stellen nicht haben, unter Umständen von 260 Thaler auf 150 Thaler ermäßigt Werden. .
Ausländer können nur dann, wenn ihre Aufnahme ohne Beem- trächtigung der InländerW) möglich ist, auf Grund eincr besonderen Allerhöchstrn Genehmigun und gegen Zahlung einer jährlicherr Pen- sion von 360 Thalern an genommen Werden.
Besondere Bestimmungen.
1. Königliche Kaderten. Z. 3; Bestimmun en ühcr dic Anwart- schaft zur Qlufnahme in etatsmäßigx. Stellen. uf dre Wohxthat. der Aufnahme. in etatsmäßige Stellen haben, die Erfüllung der xm nach- fiehettZZenft J. 7 cnlhaltcnden Bedingungen vorausgesetzt; eme An- War .0 :
151. Im Bereiche des Offizicrstandes. 1) Die Söhne vor dem Feinde gebliebener oder durch cine unmittelbar im Dienst c-r- littcne Beschädigung invalide gewordener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine)! der Gendarmerie des Bcurlaubtenstandcs, Kdie Söhne aktiver Offrzicre des stehenden Herres (Landarmee und
arine), sowie der Gendarmerie,“ 3) die Söhne. penstonirter gut ge- dienter Offiziere des. stehenden Herres (Landarmce und Marine), der Gendarmerie und, des Beurlaubtenftandcs; 4) die Söhne gut gedienter ohne PenüonSbercck).tigr1ng verstorbener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendarmerie und des Bcurlaubten- standes in dem Falle, daß die Väter cinem Feldzuge' beigewohnt haben; 5) die Söhne nur mit dem Offtzier-Charakter beltehencr, nicht patentirter Offiziere, wcnn [chtcrc cine Dienstzeit von 25 Jahren im stehenden Heere erreicht haben.
Demnächst, insofern Stellen offc11_find: _ .
8. Im Bereiche des Unteroffizierstandes: 1)D1e Söhne solcher Unteroffiziere des schenden Heeres (Landarmee und Marine)
*:“) Anmerkung. Die aus dem Kadettcnhause zu Berlin) nach mindestens cinjährigem Aufenthalte in demselben entlafferzcn ]ungeu Leute smd zum Dienße als einjährig Freiwillige, ohne weiteres Exa- men berechtigt. (Ersaßinstrnktion für den Norddeutschen Bund vom 26. Marz 1868. §. 154 501) 2 g? _
***) Anmerkung. Als nändcr im Sinne der Beftrmmung des §. ? find nach der Allcrh chsten KabinetSordre Vom 24. Oktober 1867 zy betrachten: Die Söhne der Unterthanen sämmtlichrr Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großberzogthums Hessen, leßtere
für die.Dauer des Bestehens der Militärkonvmiion vom 7. April-
Für die Aufnahme einer Anzahl junger Badcncr in das. König- lich preußische Kadextcn-Corps ist bis auf Weiteres [cdiglich„ die Kon- vention vom 6. Marz 1868 maßgehcrrd.
und des Beurlaubtenstandes, welche entrrrder ror dem Feinde acblie ben, oder in Folge von. Verwundungen, welche sie im Dienste erlitten haben, auf Grund des §. 13 des Gesetzes vom. 6. Juli 1865 eineVex. stümmelungszulage beziehen ***-“'); 2) die Söhne von Unteroffizieren, Welche mindestens 25 Jahre im stehenden Heere (Landarmre und Marine) gut g(rdi-ent haben. „ ,
-. Jm Bereiche des Ctvtlstqndes: die Söhn_e dcrjenigeU Preußen, welche fich durch besondere, unt persönlicher Gefahr verban, dene Einzelhandlungen Verdienste um den Staat erworben haben.
J.., 4. Die Angehörigen derjenjgen Bundessiaaten, mit welch Preußen, besondere, Militärkonvrntroncn abgeschloffcn hat, nämlich: der Großherzogthümer Mcckkenburg-Schrverm, Mrcklcnhurngtreliß, Sachsen-Weimar und Oldenhurg, der Herzogkhümer SachEcn-Mcinjngen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg und Anhalt, der Fürsten. thümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schrvarzburg-Sondershauscn, Wal- deck, Reuß. älterer und jüngerer Linie, Lippe und Schaumburg-Lippe, sowie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hambura; Werden für die Dauer des Bestehens diescr Konventionen bezüglich der An- wartschaft auf Aufnahme ihrer Söhne in ctatsmäßige SteTlen des Kadetten-Corps, den preußischen Staatsangehörigcn gleich estcllt.
Den Söhnen der- Unterthemen dcs ?crzogthums “ raunschwejg wird nach Maßgabe der W. 2 und 3 die er Bestimmungen AUWart. schaft auf eine verhältnißmäßigc Zahl etat'smäßiger Stellen und auf Stellen mit einer ermäßigten Pension von ]ährlilh 150 Thlrn. inv. Kadetten-Corps verliehen.
J. 5. Für alle aufzunehmexrden Zöglinge besteht die Bedingung, daß sie einer legitimen, Ehe entwrossen nnd, und für die Söhne der Offiziere des stehenden Heeres. (Landarmee und Marine), der Gendar- merie und des Pcnfionsftandes außerdem die. Bedingung, daß diese Ehe schon während der aktiven-Dienstzcit der Väter bestanden hat; bei den Offizieren hrs Beurlauhtcnstandes und den Unteroffizieren aber, daß die Söhne zu derjenigen Zeit hcreirs geboren waren,- als die Väter ihre Anwartschaft auf die Aufnahme erworben haben.
Das Dirnstvcrhältniß in den Invalidenhäusern und Invaliden- Compagrrirn, welches als. Versorgung betrachtet wird, koxnmt bci Fest- stellung der Anwartschaft nicht“ in Anrechnung. _ &
Bei Verleihung der Anwartschaft auf etatsmäßrge “Stellen wird das Einkommen der Eltern, resp. “das Vermögen der Kinder in M- tracht gezogen.
Z. 6. Anmeldung zur Aufnahme in das KaYe-rten-Corps.
;) Anmeldetermin. Die Anmeldung zu den ctatsmaßxgctr Stellar dKes Fahrttcn-Corps erfolgt zwischen dem 8. und 9. Lebrusxahre der
ua en.
Da der Andrang zu diesen Stellen groß, der jährliche Abgang aus ihnen aber verhältnißm-äßig nur gering zu sem pflegt, sh i;? ck rathsam, dcn bezeichneter: Termin. genau einzuhqltcn, weilfm dem entgegengeschten Fakle, bei sonst gleichen Verhältmffcn, zu spät ange- meldete aklen zur vorgeschriebenen Zeit notirten Expektanten nachstehexr
und dadurch in dcn Fall kommen können, ganzunbcrückfichtigt bleiben
zu müssen.
6) Behörde, hei Welcher die Anmeldung stattfindet. 2er An- meldungen von Knaben, dercn Aufnahme in das Kadetten-Corps Ywünscht wird, find an das Kommando des Kadetten-Corps zu
crlin zu richten. ,
Dieselben erfolgen mittelst einfachen portopflichtigcn Anschreibens unter Beifügung des Taufzeugnisscs (stempclfrci) und eines Naujonals nach“ Anlage ck., deren Rubriken zur Vermeidung. von Rückfraqeu und sonstigen Weiterungen mit der größten Genauigkeit auszufüllen smd. UnrichtigeAngaben haben dieNickythcrückfichtigung des Antrages zur 0 ge.
ie einzureichendcn Nationale müssen von kompetenZer Seite attestirt, und von denjeni en amtlichen Zeugnissen bcgleitetsem, wxlzhe die, Amvartschaft. auf Außnahme begründen. Da nach! den, aus BTL) :*. Papieren. crüchtlichcn Einnahmen der-Eltern resp. de.n Vermögen der Kinder der Erziehungsheitrag. festgescßt, ermäßigt oder erhöht w:rd,_so ist es erforderlich., daß Veränderungen, rvelche-in den angegrbenen Em-
-kr"mften nach Einsendung dcs Nationales eintreten, von der Zeit ahr
wo der angemeldete Knabe 9 Jahre. alt wird, bis zu dessen Einkritt
in die Armee sofort dem Kommando “des Kadetten-Corps- mitgetheilk
werden. Die Unterlassung, diescr Mittheilun cn kann unter Umständen den Verlust der Antwartschaft auf etatsmäxige Stellen bewirken. Befinden fich gleichzeitig mehrere Brüder in etatsmäßigen Stellen oder 111 Pcnfionärftcllen mit 150 Thlrn.jährlichem,Erziehunghhertrage- sx) kann" für jeden folgenden Sohn dir HerabFeßung auf cmenEr- ziehungsbeitrag rricdrrer Stufe, beantragt werden, falls der Antrag,-
steller besondere Gründe für Gewährung dicser Wohlthat grlkend ..."
machen kann. _ c) Kommission zur Prüfung der Anmeldungen. Zur Pruning
und Feststellung der Anwartschaft, so, wie zur Vertheilung, der e_inza- Z""). berufcndcn angemeldeten Expektantcn in die einzelnen Zahlungskate- gorien ist die »Konnnission zur Aufnahme von Knaben in das M'
dcttcn-Corps- cinYeseßt. „ Ihr Vorsißen tar-ELZTirhungs- und Bildungswesens.
itglicder smd: ]) cin Delegirter des Kriegvainisteri-ums und
2) ein Dclegirter des Kultus-Ministerimns, 3) der Commandeur des
Kadetten-Corps (zugleich ausführendes Mitglied der KommissWM
4) der Commandeur des Berliner» Kahettcnhauses.
Ä'“) Anmerkung: Z. 13 des Geseßxs von: 6. Juli 1865, brrrcffend
die Versorgung der waaliden, lautet im Anszuge: Invaliden erha'ktem ohne Unterschied der Charge, cine Pcnfionsznlage, wenn fie erblindet find, ,einen der beiden Arme, Hände oder Füße verloren haben, oder an gänzlicher Lähmung eines der bezeichneten Glieder leiden.
er ist der jedesmalige General-Jnspecteur dcs Milé-
2947
Z. 7. (Aufnahme.) Die Aufnahme von Knaben in die einzel- mn Kategorien der etatsmäßigen Stellen des Kgchten-Corps, sowie die etwaige Vcrseßung aus einer Zahlun Skategortc m eine andere, cr- fol t, auf Grund ,der Votsxhlägc dcr lufnahmc-Kommission, durch ?llkzerhöchste Entschetdung. . _
Die Einberufung der Expektantcxr m die neu zrr bcseßcndcn Stellen geschieht durch den Commandeur des Kadetten-Corps m der Regel alljähr- rich nur einmal, und zwar zu.:n'Bcgmn hes Kursus zn Anfan des Mo- rrats Mai, aus der ZaZl derxchn notrrten Knaben, dercn lufnahme in die ctatsmäßigcn teilen crhöchsten Orts genehmigt worden, nach Maßgabe der entstehenden Vakanzen, wobei der Grad der An- wartschaft entscheidend Wtrd. , . ,
Dic aufzunehmenden Zöglmge rpüffen her der Aufnahme das zehnte Lebensjahr vollendet und das fitnfzehnte noch nichtüberschritte31 haben, auch die zur Artfnahme crsorderlrchekörper1iche und geißigc Crétwickclrmg, sowic dre crforderlrchc wrffcnschaftlrchc Ausbrldung ber en.
BC-xpcktantcn, die bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre wegen Mangels an vakanten Stellen nicht cinheruxrn werden konnten, Werden von der Liste gestrichen.
11. Penfionäre, Z. 8. “Anmeldung. Die Anmeldung derjenigen Knaben, welche nur als Pcnfihnärc aufgenommen werden können, erfokgt ebenfalls ber dem Kommanro dcs Kadetten-Corvs u Berlin.
Da auch die Aufnahme von Kngben als Pen onärc nur zwischen „drm vollendeten zehnten und fünfzehnten Lebensjahre zuläsfig T|, und 1hre Zahl durch dre vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, fob katxnlgdrc Anmeldung erst von dem vollendeten neunten Lebe'nSjahre (: er 0 en,
Dom die Anmeldung bctrcffendannschreiben an das Kommando des Kadetten-Corps ist für jeden Knaben rin Nationale nach Anlage Z., deren Rubriken mitGcnauigkeitauszufüllcn find, und das Taufzeugniß (stemprlfrei) beizulegen. .
.DtcxcnigcnOffr-ziejrcdcs stehenden Herres (Landarmcc und Marine), sowre der Gcndaxmrrre, welchrtr nach dem Schlußsaßc des Z, 5. die Anwartschaft aur et'ne _ctatsmaßtge Stelle nicht hat verliehen Werden föhnen, die jedoch dre Artfnahme eines Sohnes in eine Penstonärftelle wünschen und "eine Ermäßigung der Prnfion von 260 auf 150Thalcr beantragen, mussen Bchufs Prüfung ihrer Einnahmen demAnschreiben Für ]cden angemeldeten Knaben, statt des hier bezeichneten, ein Natio- nale nach dem Schema der Anlage 11. beifügen, und solches von ihrer zuständigen Bchördr attestiren lassen. -
Auch find von xhnezr alle nach erfolgter Anmeldun, in ihren oder den VermögenSverhaltm en der Knaben eingetretenen Zxcrändcrungen dcm Commandcur dcs adettcn-Corps anzuzeigen (cl. Z. 65).
§. 9. (Aufnahme.) Zur Qlyfnahme in die Pensionärftellcn dcs Kadetten-Corps können alle legtttmcn Söhne der Staatsangehörigen sämmtliéher Staaten des Norddeutschen Bundes und, für die Dauer der. 0171 7. April 1867 mit dem Großherzogthum Hessen abgeschlossenen Mtlrtärkonvcntion, auch die Söhne derjenigen Angehörigen dieses Staates , Welche nicht zum Norddeutschen Bunde gehören, gelangen.
* Die Einberufung der dazu notirten Expektanten in die vakanten Stellen erfolgt durch den Commandcur dcs Kadettcn-Corps i'mNamen der Aufnahmckommisfion, und zwar der Regel nach alljährlich zum Bcgmn des Kursus, Anfang des Monats Mai.
, Die Vertheilung dcr Penfionäre auf die verschiedenen Institute hlerht drm Commandeur des Kadetten-Corps vorbehalten , wobei im All cmcinen die Riickficht auf die Lage des Wohnortes der Eltern ma gebend ist. „
§. 10. (Hospitanten) Zur Thrilnahme an dem wiffcnschaftlichrn Unterrichtc der verschiedenen Promnzial-Kadcttenhäuser können, sOWcit dies die Räumlichkeiten gestatten , artch Hospitanten zugelassen werden, insofern dieselben dias 10. Jahr crrcrcht, das 14. noch nicht überschrit- ren haben und ein jährliches Schulgeld von 20 Thalern entrichten.
Die Söhne der Offiziere , Erzieher, Lehrer und Beamten des be- treffenden Instituts find von der Erlegung des Schulgeldes befreit.
Ueber die Annahme von Hospitanten entscheidet der Commandeur dcs Kadetten-Corps.
Allgemeine Bestimmungen. §. 11. Beim Eintreffen der FÖuauftzu?chrrtrenden rm Kadettcn-Corps wcrden dieselben zuerst ärzt- “1 un eru .
Wenn csYch bei dieser Untersuchung ergiebt, daß die Knaben mit shlchen körperlichen Fehlern behaftet find, die später ihren Eintritt in dre Armee verhindern würden , so Werden sie 1hren Angehörigen auf deren Kosten zurückgesandt.
§. 12. (Wiffenschaftliche Anforderungen.) Nachdem die körperliche Befähigung zum Eintritt festgestellt ist, folgt dre Prüfung der wissen- schaftlichcn Reife. Die in dtefer Beziehuyg gestellten Anforderungen weist der Lehrplan des Kadetten-Corps speziell nach, welchen das Kom- mando desselben, bci Benqchrichtigung von der erfolgten Notirrmg in der Expektantenlistc mitthetlt. ,
Knaben, die den an fie gefiexltcn Anfordcrrzngen bet der Eintritts- Prüfung nicht genügen, werden thren An„gchörtg'en, und zwar gleich- falls auf deren Kosten, unverzüglich zuruckgefchtckt. Dieselben haben sieh also vor der Absendun der em_bcru enen Cxpektanten zu verschern, ob diese die verlangte wi cnschaftltchr lusbtldzmg hessen.
Z. 13. Reisevergütung. Den für xtgtsmaßige Stellen einberufe- nen Expektanten wnd eine Reiseverg'uttgung gewahrt. Die Ein- berufun§sordre enthält darüber das Nahere. '
§. 4. Mitzubringende Atteste. Dre zyr Aufnahme m das Kadettencorps einberufenen Knaben haben hct thrcr Ankunft in dem lzetreffenden Kadettenhausc dem Commandeur desselben die Zeugnisse uber den Erfolg ihres früheren Unterrichts, den Jmpfschcin und ein 0011 einem oberen Militärarzte odcr Kretsphyfikus ausgestelltcs ärzt- llches Attest vorzulegen, Welches dem Arzt der Anstalt als Anhalt
Fiir tseine Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit des Aufzunehmenden en .
„ Z. 15. EinZahlung der Erziehungßbeiträge und Penfionen :c- Dte Erziehungs citrägc und Pensionen von den in das Kadetten- Corps aufgenommenen Knaben werden in halbjährigen Raten zum 1. „Max „und 1. November jedes Jahres praenumeranäo und portofrer a_n dte Kaffe dcs _Kadcttenhauses in Berlin eingesandt; für alle h1c1emgen Zöglmge ]ehoch, dercn Väter ein Einkommen aus preuß'rschen StaatskaLcn bezrehcn, wird die Abführung diescr Beträge azr d1e vorgenannte asse durch die Königliche General - Militärkasse fur Rechnung des betreffenden Einzahlers bewirkt. Nur die Erlegung der ersten Rate emes Erzwhungézhcitrages oder einer Penfion, berechnet Vom, Monat her Aufnahme inkl. his zum nächßen Zahlungstermine, geschteht ummttelebar an hte Kaffe der Anstalt, in welche der Knabe aufgenrmmen wrrd. , *
Fur dre Hosprtantcxr rst dgs Schulgeld ehenfakls in halbjährigen Raten 9r_0000m01-0m10, ]edoch jedes Mal an die betreffende Instituts- kasse sc1b1t, cmzuzahlcn.
Dre Zahlungen dcr Erziehungshciträgc, Pensionen und Schul- aeldcr erfolgen rmter'allen Umständen für den vollen Monat, vom Tage des Erntrrtts hrs 31191 definitiven AuZscheiden cines Zöglings oder _Hosprtgnten-„ohrre Ruxfficht auf vorherige Bcurlaubungen oder Versaumyme. Dre mcht p_unktliche Einzahlung der Gcldbciträge ha-t dre sofortzgc Entlassung des betreffenden Zöglings zur Folge.
Berlm, den 26. Juni 1869.
Kriegs-Minißchum. von Noon.
Verfugung vom 8. Jul? 1869 _ betreffend die Errichtung einer , " Unteroffizzcrschulc in Weißenfels,
Se.Ma1eftat her Kontg, haben mittelst Allerhöchstcr Kabinets- Ordre vom 27. Mgrz 0. 5x. dre Errichtung einer vierten Unteroffizier- schule und zwar m Werßenfcls zu befehlen, auch gleichzeitig zu be- sitmmen, qeruht, daß dre Formation bcregter Unteroffizierschule im „Herbst dtcscs ahres stattzufmdcn hat.
Dies, wir hterdurch zur Kenntnis; der Armee gebracht.
Berl"), dcn 8.,Juli 1869.
Krtegs-Minxsterium. Allgemeines Kriegs-Departemcnt. v. Podbrelékt. v. Karczcwski.
Berija, 22. Juli. Sc. Majestät der König haben Allcrgnadrgst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zrtr Anlegung der von des Großherzogs von Oldenburg König- lrche Hoheit rhnen verliehenen Insignien des Haus- und Ver- dtenst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen, und zwar: des Ehren-Großkreuzes: dem Obcr-Präsidentcn der Provrnz Hannover, Grafen zu Stolberg-Wernigerode und dem Hofnmrschali Grafen von Pcrponcher, sowie des Ehren-Comthurkrenzcs: dcm Wirklirhen Legations- Rath von Keudcll.
„ Be,!“anntmachung.
Wahrend der dres1ährigcn Badesaison werden zwischen Anna- berg 1_n Sachsen und Carlsbad,“ sowie zwischen Schwarzen- berg tn Sachsen und" Carlsbad ]e zwei tägliche Eilposten untcr- haltrn, Welche gcgrmvarttg ww fo'lgt abgefertigt werden.
1x. Zwrschen Annaberg'tn Sachsen und Carlsbad. 1)Aus Annaberg-Bahnhof (Über Weipert)1200 Uhr Nachts nach Ankunft des un) 9-20 Uhr Abeyds aus Chemniß abgehenden Zuges, LAbgang aus Berltn 12 Uhr Mitta s über Riesa, aus DreSden- .llt„stadt 645 Uhr Ahends über löha), aus Carlsbad (über Werpert) 6,15 Uhr fruh zum Anschluß an den Zug 225 Uhr Nachw. nach Chemmß, (Ankunft m Dresdrn-Altftaht 715 Uhr Abends); 2) aus Antxabcrg aBahnhof (Über Oberwiesenthal) 1130 Uhr Vormrttags nach Ankunft des um 815 Uhr früZl von icmmh abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 7 Uhr bends uber Riesa, aus Dresdcn-Altftadt 5:30 Uhr früh über Flöha), aus Carlsbad (uber Oberwiesenthal) 7 Uhr Abends zum Anschluß an den Zuq 4 Uhr früh nach Chemnitz. (Ankunft in Dresden-Altftadt 800 Uhr früh über Flöha, in Berlin 35 Uhr Nachm. über Riesa.)
13. Zwischen Schwur cnberg in Sachsen und Carls- bad. ]) Aus Schwarzenhrrg 11 Uhr Vormittags im Anschlusse an den um 745 Uhr fruh von Werdau abgehenden Zug(Ab- ang aus Berlin 1030 Uhr Abends über Leip ig, aus Magde-
urg 650 Uhr Abends, aus Leipzig 4-10 Uhr ?cuh), aus Carls- bad 730 Uhr Abenhs um Anschluß an den Zug 3:30 Uhr früh nach Werdau (Ankunft m expztg 810 Uhr früh, in MaLdeburg 3-15 Uhr Nachnnttags', m Berlrn 1245 UhrMittags ;2 ausOchWar- zenberg 12 Uhr Nachts nach Ankunft des um 50 Uhr Abends aus Werdau a gehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 1 Uhr Narhm. uber Letpztg, aus Magdeburg 110 Uhr Na mittags, aus Letpztg 620 Uhr Abends); aus Carlsbad 9 Uhr ormtttags zum Anschluß qu hen Zug 515 Uhr Nachmittags nach Werdau, (Il"nkupft m thpzrg 930 Uhr Ybends, in Magdeburg 140 Uhr fruh, m_ Vcrlrn 7:15 Uhr fruh uber Leipzig und Bitterfeld.)
Außerdem werden 111 Schwarzenberg Nachmittags ge en 3 Uhr nach Ankunft des um 12 Uhr Mittags von Werdau abgc en- den Zuges, „(Abgang aus Magdxburg 525 Uhr früh- aus Leipzig 910 Uhr Vormittags) Scparat-Eeragen nach Carlsbad ab eser- trgt, sofer_n zu emcr solchen Fahrt vier, acht oder “e vier läse mehr gelost werden. Dre Beförderung erfolgt zwis1chen AnnaberI
und Carlsbad in circa 8 Stund w' Carlsbad in 72 Stunden. M- 3 ischen Schwarzenberg un
369“