1869 / 185 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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37 un ei es ür die Bestrafung der Vergeben, zuständi sind, ÖFFNEN Yeni ganfzen Gebiete der _Eidgendssenscbaft zum Finken der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Eigenthünier literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 13 und der nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung brmkzen. d t

Es ist, immerhin unter Vorbehalt der un Artike 31 verabre eden

Gewährleistungen, yerstanden, daß diese BesttmmunLcn erscht erden können durch gescßliche Vorschriften, welche die znst ndi 8en Brh'r en der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den inheumschcn in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen. _ . 15. Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragun derjenigen im (Jerbiete des Norddeutschen Bundes veröffentlichten erke, deren Verfasser fich das Recht auf die Uebersetzung vorinh'alten wollen, hat innerhalb der 'in besagtem Artikel angescßtm grisien bei dem cid- genössischen Departement des Innern m Bern zu erfolgen.

Art. 16. Die Urheber von Bachern, Broschüren odcr qndercn Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnun- en, Gemälden, Bildhauercicn, Stichen, Lithographien und allen an- Jeren gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welcbe zum ersten Male 'in dem Gebiete des, Norddextschen Bundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Ochxtßé ihrer Eigentyuerechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeich neten Rechte. ,

rt. 17. Die Verfa er von dramatischen oder musikalischen WerkLeln, welche im (HebieL des NorddeutschewBundes zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werdxn, genießen m der ScthUZ in Bezug auf die Darstellung oder Ausfuhrung ihrer Werke den n m- lichen Schuß, welcher in leßtercm Lande dcn_Vrrfaffer11 oder Ton- seßern der am meisten begünstigten Patton bezuglich drr _Darstellimg oder Aufführung ihrer Werke gewahrt ist oder kunfttghm gewahrt werden wird. , ' , d

Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestnnmungxn er vor chenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den 1111 Artikel 16 erw hnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Ur- heber während seiner ganzen Lebenszeitnnd insofern er vor dein Ab- laufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veroffent- lichung an, stirbt, so Wix)? [es für den Rest dieser Zeit noch fort zu

einer Re tsna 0 cr. _ GunWßni-i die Beeliöffentlich§1ng nicht zur Lebenszeit de? Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtdnachfolger während sechs ahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Ver- öffentlichung des Werkes. Machen fie davon Gebrauch, so danert die Schußfrist dreißig Iahre nach diesem „Todesfalle. Dir Dauer des Eigenthumsrcclns auf Ueberseßungen hinge en ist auf fünf Jahre ge-

mäß dem, was im Artikel 6 festgescßt „ift, xschränkt.

Art. 19. che Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, wxlche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen- Wärtigen Uebereinkunft veranstaltet wrrd, soll als Nachdruck bestraft werdYrt. 20. Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände „auf schwsz- rischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder ernfuhrt, ift mrt den egen Nachdruck angedrohten Strafen zn belegen. ,

Hirt. 21. Der Nachdruckcr ift mrt ciner Buße von wenigstens Einbundcrt Franken bis auf höchstens zwettqnsend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens funfundzwanztg Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen,“ fie find arzßerdem verbunden, dem Eigenthümer fiir den ihm verursachten Nachthcil Ersaß zu leisten. ' .

Sowohl e en den Nachdrucker, als egen den Embrmger und den Verkäufergiixt au Wegnahme der„Nachgd'ruckausgabe (Art. 19) zu erkennen. In allen ällen können _die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebrldcten Gegenstände, auf Abschlag des ihr qucsprochenen Schadenersaßcs, zugestellt werden."

Art. 22. In en durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fallen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenstandcn dmr Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhandtgen ; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlicheanechtswege zu vxrfolgen.

Art. 23. Der Eigenthümer eines literarischen oder kunftleriscben Werkes kann, kraft Verfügung der zusiändigen Behörde rnit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirtc Bezeichnung odcr Beschreibung der_Er- zeugnissc vornehmen lassen, welche nach seiner „Behauptung in uwrder- handlung gegen die Bestimmungen gegenwartige): Ueberem unft zu seinem Schaden nachgemacht find. ' .

Dic Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigxnthumers, xm Falle unbefugter Ueberscßung zugleich auf den Vorweis der die Em- tragung des Originals bcstätigenden Bescheinigung, zu erlgffen. Er- forder1ichen Falls lzatlt die Verfügung die Bezeichnung eines Sach- ver "ändi en u mi a en. ' .

ßWir?) di? Beschlagnahme begehrt , so, kann der Rischter von dem Kläger eine Kautisonssumme Lerlangen, die zu erlegen isi, bevor zur Be la na me c ritten wir .

schDegm hInthberh der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bcstätigenden Beschennanng zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Richtigkeit und der, Entschadtgungsvfltcht.

Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibuugwder Beschlagnahme von RechtSwegen hinfällig, unbeschadet der Entschadigung, welche etwa Verlangt werden kann.

Art. 25. Die Verfolgun vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Ueberein unft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theilcs oder seiner Rechtsnachfolger statt.

Art. 25- Die Klagen aut Nachbildung literarischer oder künft- leriscyer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks an-

Die Civilkla en nd sumxnaris u ver an ein.

Art. 27. Die durch gegeanärtige Ueberemkunt estgesehten Stra-

t eäut werden.

fen kT,'?ixiielei;[Felchdergeystenf Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde. t ils a d

. 28. Das Gericht kann den Anschlag des Ur he n „M von ?inrnt zu bestimmenden Orten und die ganze oder außzugswetse Einriickung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen an- ordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten. ,

Art. 29. Die im Artikel 21, bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. „Em Rückfall ist vorhanden,„wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Iahren em Ur- theil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist.

Art. 30. Beim Vorhandensein mtldernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen.,

111. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 31. Die vertragschließenden Theile haben sich dahin ver- ständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Geseßgebung über die dqrin bedandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden Landern eine solche Ne- vifion wünschenswerth machen sollte,“ es .:| WM) versianden, daß die Bestimmungen der gegenwärti en Ueberemkunft fiir heide Länder ver- bindlich bleiben werden, bis e im gemeinsamen Emversiandmß ab- geändert sind. „* , . , B d s d

die e enwarttg im Gebiet des Norddeutschen un e em

Schuéedlxts) literßrzischen und künstlerischen Etgentbums gewährten Ga- rantien während der Dauer der gegenwartigen 'Ueberemkunft Aende- rungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die Besiimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu ersetzen. _ li 't t. 32. Die ge enwarttge Ueberemknnft tritt zu g e cher er und 2flürr die nämliche auer in “Kraft, wre der am 13. Mai 1 9 zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des

' d der S Wei abgeschlossene Handelsvertra . ZVUYTTUIÜUZMM Ind 3es sollen die Ratifikations- rkunden an

ubrin en, in welchem die unbefu te Nachbildun oder eil altung Stattgeijunden hat.

“demselben Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations-Urkundcn

s ertra es ausgetauscht werden. - . 1ene SBZ geschgehen Berlin, den 13, Mai 1869. Henning. , B. Hammer, ([,. Z.) » Oberst. Herzog. (11. 8.) (b. 8.)

Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin ausgewechselt worden.

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u Grund des Bundesgeseßes vom 16. Mai d. I. (Bundes- GeseZlblcfttt Nr. 31) wird Wegen Einführung von Freimarken zur J'ratii- kirung telegraphischer Depeschen Folgendes zur allgemeinen Kenntnß gebracht: , , tl .

om 1. An u d. . ab kann die Franktrung aller e egra phisckYZn Yepeschen, Linesiche L“(Zei einer Bundes-Telegraphenftation auf- gegeben werden, gleichviel ob dieselben nacb Telegraphen ationen des norddeutschen Telegraphen ebicts oder nach Stationen des ele raphen- vereins (Oesterreich und Lingam, Bayern, Württemherg, Ba en mird Niederland) oder nach kStattdnm des Auslandes deftrmmt find, m t- tarken bewir t wer en. telft inilder rankirung durch Marken sind außer den Gebühren für die telegraphiJe Beförderunß auch die sonstigen von dem Aufgeber u entrichtenden fixirten Gi) iilcolrtein, ;. B. für Weiterbeförderung per ur reimarken it en gen. _ oftxsZiechF§nkirung dizirch Freimarken, ist dagegen vorläufig nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei EisenbabnzTelegraphenstationen anfge eben Werden.« , _ i 2 Die Telegraphen-Fretmarken enthalten auf blau l_md Wcß guillochirtem Grunde innerhalb eines Mit einem Perlstabe ezngefaßten Kreises die Umschrift: onrääenthba Zunäss-Tsiegraybise. Die außerhalb des Perlstabes liegenden vier Ecken sind mit einem durch einen Ring gesteckten Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des, so gebildeten Quadrats befindet fich auf einem schmalen blauen Streifen mit weißer “Schrift die Bezeichnung 'Eroscbena. Die Werthzahlen smd innerhalb des obengenannten Kreises mit schwarzer Farbe hxrgeßellt. Solche Marken find vorläufig zu den Werthbeträgen von YYY, 2S- 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen angefertiJEt worden. Die arken zu F, R, 4, 5, 8 und 10 Sgr. sind ge en rlegung des Werthbetrages vom 1. August d. I. ab bei jeder undes-Telegraphenftation u erhalten. Die Marken zu 11; Sgr. sollen vorläufig nur bei den undes-Tele- graphenstationen im Bezirk der Telegrapvcndirektion Berlin, die Mar- ken zu 30 Sgr. mir bei den größeren Bundes-Telegraphenstationen verkauft werden. i 3 Das ankirrn der telegraphischen Depeschen mittelst e- marke)n geschieétrin der Art, daß auf der Depesche selbst oder auf cm zum Niederichreiben der Depesche benußten Formular und zwar in der oberen Ecke rechts oder an der rechten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich find, auf eklebt werden, Es ist wünschenswerti), daß die Marken von den Aupgebern selbst auf den Depeschen, befestigt werden. 4) Die Bundes-Telegraphenstationen smd verpflichtet, bei der Auf- abe von durch reimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob Jie Frankatur r chtig ist, d. h. ob der Werth der verwendeten Tele-

solches nicht ausfü

Absenders der Depesche nicht Ge

innerhalb des Etats der Normal-Eichungs-Kommission eine an- gemessene Remuneration erhalten.

_ Zu einer Abwesenheit von über 14 Tagen bedarf der Dire

esche, event. bis nach erfolgter es unbefördertx

n nicht wiederholt benust nes Tintenstricds entrverthet. Marken befinden, en, werdcn

eschaffenhcit

Freimarken den el ge oten ist, die aufzu- vom 1. August d. I. ab nach von denjenigen Auf- nußten, Vorauszahlungen nbeförderung angenommen

ein Boke und das ndthige Kanzleipersonal Pein Direktor sieben tn disziplinarischer Hin cht ihnen en- uhsér die dem Chef einer Oberbehörde gebührenden Z:?ug- m e*zu.

Aufgebern tele chenden D

zur Berichti werden dur

expedireziden Sekretär liegt die gesammte nungsfuhrung, so wie unter Assistenz eines der technischen Hülfs- beamten die Inventar- und Magazinverwaltung ob.

Instruktion für die Normal-Eichungs-Kommission des Nord-

deutschen Bundes. .

Dit Normal-Eichun s- Direktor , welchem chäfte nöthlgen ständigen che Bureau geordnete Mitglied menden Anlässen mit

“Kommission wird gebildet: te" zur Bxsorgung der laufen- , Hulfsbeamten, so wie das er- personal beigegeben werden, welche der besonderen, . dem Direktor und unter de n gemeinsamer Berathung zusammentreten. ammlyna.)

Die Zahl der bei dürfmß bestimmt. rektors vom Bunde Sie versehen

e nicht in

1) di§rch den den Ges

forderli 2) durch bei-

u bestim- en Vorsitz lenarver-

geordneten Mitglieder Dieselben werden auf . skanzler jedesmal auf f 1hr'An1t als Ehrenamt,

Berlin ihren Wohnsiß hab ammenberufung der Plenarversammlu

8. 2. „„ Der Vescblußnah liegen alle von der Normal den oder vorzubereitenden tung, insbesondere: Abände Eichordnung und der Tax über das gesammte Eichungßwesen oder zu erthetlenden Instruktionen,“ ß gemeinsamer auf das Maß- l_ichen polizeilichen Vorschriften; die tigung der Urmaße und der Kopien wrssenscbaftlichen Prinzipien.

. 3. Plenarvcrsammlun der vorliegenden Geschäfte durch Angabe der Berathungsgegenftän eme Generalversammlung jährlich ei tdr nicht in besonderen Fällen dur _ltch einzuholenden Voten hiervon ihre Bes Stimme

wird nach dem Be- „Vorschlag des Di- unf Inhre ernannt. erhalten jedoch, soweit en, un Falle der Zu- ng Diäten und Reise-

mx der Plenarversammlung unter- -Eichungs-Kommis

sion anzuordnen- Maßregelu von a

ligemeiner Bedeu- rungen und Ergänzungen der den Eichungsbehörden einzelne Theile dessel- etwatge Vorschläge zum chtswesen bezfig- g der bei Anfer- derselben zu beobachtenden

und (Hewi

Feststellun

g wird nach dem Bedürfniß den Direktor unter genereller berufen, doch ist mindestens nzuderufen, falls der Direk- ch die Majorität der schrift- " entbunden wird. chlusse durch Stimmenmehrheit der Anwesende . nalxtchheit entscheidet die

Der Direktor wird im V das älteste anwesende Mitglie Bet Gegen anlassung des tbeilenden V schriftliches Votiren statt wenn dies von

Gewichtsordnung den einzelnen ist, hat fie, wo eine Einwirkung darauf ihr dienlich erscheint sich an dtezuständigen Regierungdbehörden zu wenden, eventue beim Bundeskanzler die erforderlichen Anträge zu stellen.

Sie faßt

Stimme des Vorfißenden. orsih in Behinderungsfällen durch d vertreten.

ständen von minderer Wichtigkeit kann auf Ver- Direktors und auf Grund der von ihm mit u- ch? Beschlußfassung durch st jedoch 111 solchen Fällen, erlangt wird, die Beschluß- kunft au

orlagen auch eme sachli finden. Es i . zwei Mitgliedern v bis zur nächsten Zusammen D e Zusammenseßung des Plenums der Kommission wird vom Kenntmß gebracht. . Die Vorbereitun er Plenarversamm aller der lekteren im Normal-Ei nicbt Ausn

lichkeit des Direkto

ormal-Eichungs- zur öffentlichen

g und die Ausfiihrung der Be- lang, so wie die Wahrnehmung Z. 2 nicht vorbehaltenen Ges chungs-Kommisfion erfolgt, ahmen

Bundeskanzler-Aint

schlüFe d , . chäfte der soweit im Nachfolgenden zugelassen find, unter alleiniger Verantwort- rs. Derselbe hat die Ausfertigungen der Nor-

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apben-Freimarken dem tarifmäßigen Gebührenbeirage entspricht. rgiebt sich die Frankatur bei dieser Prüfe als ungenlxgend, so muß der fehlende Betrag gleich bei Aufgabe der Depesche eingezogen wec- rbar und der Station die Person des o bekannt, daß die nachträgliche Ein- ziehung des fehlenden Betrages esichert erscheint, vso bleibt die De- achzahlung des fehlenden Gebühren-

st von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken ver- wendet worden, als die tarifmäßiaen Gebühren erfordern, so wird demselben der Mehrbetrag gegen Quittun baar erstattet.

5) Damit einmal verwendete Marx Werden können, Werden dieselben mittelß ei .

Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferun Welche irgend ein Merkmal der Entwerthuna an nicht eher abtelegraphirt, als bis der Aufgebcr über di der Marken gehört worden ist.

6) Da durch die Einführung von Telegrap en- raphischer Depeschen das Mitt chen zu frankiren, so wird as biShcr gestattet ewesene Verfahren, wo gebern, welche den ' elcgraphen häufiger be ung der Gebühren für Depesche ten, aufhören.

Berlin, den 10. Juli 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück.

Geschäfte oder ganze GeschäftSzweiY! technischer Na r den in Berlin wohnhaften beigeordneten it liedern u agen- wxlche„ alsdann ihrer Unterschrift den usaß: - m Auftrage- bet7ufugen haben, und für die solehergesialt wahrgenommenen

chäfte die nächste Verantwortung tragen , alsdann auch

tor der Genexmigung des Bundeskanzler-Amts. 8 5. An standtgen Hülfsbeamten werden dem Direktor

beigegeben: zwei im Eichungswesen erfahrene Techniker und nach Bedarf Assistenten für mathematische oder physikalische Untersucbnngen. „Em expedirender Sekretär und Kalkulator, dcr zugleich die Fuhrung dcr Kassengeschäfte Fu besorgen hat,

ind etatsmäßig.

Der Direktor kann ihnen Urlaub bis zur Dauer von

14 Tagen ertheilen für einen längeren Urlaub bedarf es der Genehmigung des B

. undeskanzler-Amts. Dem mit der Führung der KaffenÉieschäffe betrauten affen- und Rech-

Er empfängt die Einnahmen und leistet die Außgaben auf

schriftliche Anweisung des Direktors. Von dem Leyteren find anch dre Qurttungen, durch welche die Kasse der Normal- Etchungs-Kommisfion tbre Etatsfonds von der Generalkaffe des

Norddeutschen Bundes erhebt, zu bescheini en.

Der Direktor hat in angemessenen ntervallen die Kasse

und die Mgterialvorräthe zu revidiren und die aufgenomme- nen, von ihm ,und dem mit der Führung der Kassengeschäfte betrauten expedtrenden Sekretär und Kalkulator zu unterzeich-

nenden Revisionßprotokolle dem Bundesranzler-Amte ein- zureichen.

Er hat alljährlich einen Voranschlag der im nächsten Jahre

zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu entwerfen, und zur Feststellung dem Bundeskanzler-Amte bis spätestens zum 1. November des vorleßten Kalenderjahres vor dem Beginn des Etatsjahres einzureichen.

Die von dem expedirenden Sekretär und Kalkulator auf-

zustellende und vom Direktor zu attestirende Iabreßrechnung, welcher zugleich eine Ueberficht der Materialvorräthe unter Nachweifung des Ab- und Zuganges beizufügen ist, ist spä- testens vier Monate nach Ablauf des Rechnungsjayres dem Bundeskanzler-Amte zur Abnahme vorzulegen.

Die Normal-Eichungs-Kommission hat fich mit den

in den einzelnen Bundesstaaten oder für mehrere derselben ?e- meinschaftlich bestehenden oberen Eichunngehörden in dire tc Geschäftsbeziehung zu soßen und ist im Bereich derjenigen Ge- enstände, we1che nach der Maß- und Gewichtsordnung zur

ompetenz der Normal-Eichungs-Kommisfion gehören,. befugt,

dieselben mit Anweisung zu versehen. Die an die einzelnen EichungSftellen zu erlaffenden Anweisungen ergehen durch Ver- mittlung der genannten Landesbehörden.

Bei Gegenständen, deren ReJlung nach der Maß- und undesregierungen überlassen

Berlin, den 21. Juli 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück.

Zu beigeordneten Mitgliedern der Normal-Eichungs-Kom-

mission des Norddeutschen Bundes sind für die nächsten fünf Jahre ernannt: Der Königlich preußische Geheime Regierungs- Rath, Herr Dr. Karmarsch in Hannover; der Königlich sächsische Geheime Regierungs-Nath, Herr l)r. Fülsse zu Dresden; der Professor an der Universität iel, Herr Dr. G. Karsten," der Iustirbeamtc, Herr chsold zu Ham. 1qurgÉ't der Königlich preußische Regierungs-A essor, H l'. in Berlin und der Mechanikus der Normal-Eichungs-Kom.

Fisslik)" des Norddeutschen Bundes, Herr Th. Baumann in er tn. '

üve in Berlin,“ der Eichamts-Direktor, err Dusk:

mal-Eichungs-Ko

Rormal-Eichu zu vollziehen. . Im Falle dauernder Behinderung wird der Direktor von „der in Berlin wohnhaften bei Kdmtntsfion, welches er dem Bundes Auch ist er befugt,

mmisfion unter der Bezeichnung: ngs-Kommission des Norddeutschen Bundes

eordneten Mitglieder der Amt in Vorschlag

heute für die Dauer des Winterstm einzelne der laufenden

e und Ober-Appellationsgcrichts-Raty Zr. v. Hahn übergegangen.

bringt, vertreten.

Kunst und WiJYecsthast

Breslau, 9. August. Die vSchle Zeitunä- meldet: Professor

Schönborn Direktor des diefigen Ma dalenen-G mna ums ' in Bad La,ndcch gestorben, g ') fi - ist gestern

Jena, 7. August. Das Prorektorat der biefigen Universität i| ers 1869/70 auf den Profeffor