1869 / 198 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stehen, von weléHen mindestens eine „dem Kirchenvorstande angehören, wo möglich ein eistlicber der Gemeinde sein muß. , ' Das erste Mal wird der Wahlaussthuß, welcher dre Wahl zu [ei- ien hat, durch den (ersten) (Hei lichen der Gemeinde und mindestens vier von ihm zu wählende Mitg ieder derselben gebildet. Dieser Wahl- ausschuß hat in Ansehung der Wahl alle Recht;, welche in den nach- folgenden Paragraphen dem KirchenVorstand bxrgelegt werden.

§. 12. Die Wahl der Gemeindevertretcr rst an zwei, dem Wahl- iage vorhergehenden Sonntagen unter An abe der Zeit und des Ortes, so wie der Zahl der zu wählenden ersonen von der Kanzel

abzukündi en. , ' , Die ahl geschieht regelmaßig an einem Sonntage, und ist alSdann die Abkündigung auch an dem Wahitagerrforderlich. Dre

' em Wochentage ist nicht ausgeschlossen,

Ab altun der Wahl an ein . fanln aber9 dann nicht früher, als an dem Donnerstag nach der zweiten

bkü di un cr ol en. , ' " A n g g [f g soweit dies thunlich, ein kirchliches Gebaude

oder ein S ullokal u wahlen. 13. chEin, vor? dem Kirchenvorstand anzufertigendes Ver cibaniß un-

§.

sämmtli er Wabiberechtigter ist von dem Sonntage der ersten '

di ung Zr Wahl an, öffentlich auszulegen und zmiRückficht auf em-

ge ende Erinnerungen und Anmeldrmgen "zu berichtigen. EinWendungen ge en die Wahütfte mrrffen wenigstens 3 Tage vor

der Wahl bei dem & orfißenden des Krrchenvorstandes angebracht

werden. , . Bei der Abkündigung der Wahl isi der Ort , wo die Wahllrste

anstiegt, anzu eben und zugleich auf die rn dem vorhergehenden Ab-

a mi altene estimmun aufmerksam zu machen. _ ss §. l31-1. Zweifel über as Wahlrecht find durch den Kirchenvor-

ftand zu entscheiden. , , ' Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das K1rchenvrfita- forium und das in lchter Instanz entschxidendeKonfiftormm ergriffen werden; für die anstehende Wahl behalt cs ]edoch bei der Entschei-

dun des Kirchenvor andes sein Bewenden. g | eine Ansprache des Vorfißenden der

welche durch

oder durch Ueberreichung eines die

Stimmzettels, auf welchem sogleich der Name des

Die Stimmzettel werden

Z. 15. Die Wahl ist durch Wahlkommission einzuleiten. . .

Die Wahl erfolgt durch persönliche Strmmabgebung, mündliche Erklärung zu Protokoll, Namen der Gewählten entbalirnen nach der Ueberreichung vpn Seiten Wählers zu verzeichnen ist, geschehen kann. am Schluß der Wahlhandlung derlescn.

Ueber dir Wahihandlung wrrd ein Protokoll,

der Wahlkommission

der Wahlkommission unterzeichnet.

Gemeindevertretern Wahltermin, jeden

von der Kanzel zu Kirchenvorstand hat von AmtsWegen

falls aber an dem, verkündigen.

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gegen die Wa blauf der Woche, von der Kanzel (§. 15. a. E.) stattgefunden hat, Werden solche Einwendungen, vorgebracht, vorstand selbst Bedenken gegen die Wahl, so bis zur Erledigun der Einwendungen, odcr Bedenken an den sammlun en der cmcindevertretung nicht Theil nehmen. Die nischcidung über die Gültigkeit der Wahl h Instanz der Kirchenvorstand zn fällen. Gegen die Berufung an das Kirchen'vrfitatorrum und ches in leßter entscheidet, zuläs rg.

vorzudringen.

nsianz Die BeruZung muß binnen 14 agen nach geschehener Mitthei- Verfolgung übt

Einfluß, und ist nur zuläsfig,

lung der Entscheidung verfolgt werden. Die spätere auf die getroffene Entscheidung keinen insofern es sich für den die „Berufrrng seine Wählbarkeit im AUgememen w:e

Verfolgenden darum bande

niedergelegt werden: 1) von denjeni en,

bekleidet haben, wenn seit dem verflossen sind; 2) bei 3 wegen anderer erheblicher „Entschuldigungszßründe, ränklichkeit, häufiger Abwesenheit, worüber der behaltlich der, binnen 14 Ta en nach geschehener Mittheilung dcr scheidung zu verfolgenden erufung an das Kirchenvisitatorium

entscheiden hat. solchen Grund fich weigert, das Amt eines Gemein

Wer ohne vertreters u übernehmen, oder fortzuführen, ? kann ihm jedoch an

Wahlrecht Z. 8); daffelbe Kirchenvorstande wieder beigelegt werden, aber nicht vor

Zeit, für welche er gewählt war. 18. Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre,

jedoch] daß Recht und Yflicht der Amtsführung immer erst mri Einführung der neuen

emeindevertreter erlischt.

Von zwei zu zwei Jahren scheidet cin vertreter aus. Wenn die Zahl derselben nicht wnd durch einen, von der (Hemeindevertretung in sammlung zu „fassenden Beschluß ein welchen Terminen einer mehr, in welchen einer wen treten soll.

Der AuStriii wird durch die Dienstzeit, Muzl, _sofern nicht eme gütliche Vereinbarung Mitgliedern der Gemeindevertretung bestimmt.

5. 19. Die Entlassung eines Amtsdauer erfolgt: 1) wegen jedes, die Wählbarkeit vertretung aufhebenden Grundes; 2) Wegen grober

f sein Gesuch von

durch drei theilbar ihrer ersten

in der

in welchen) die ab- u verzeichnen find, aufgenommen und dieses von

Gewählten find, soweit der

die Wahl zu

prüfen. Ücberdies ist “edes Gemeindemiiglied berechtigt, Einwxndungen Öl in welcher die Verkundigung

oder hat der Kirchen-

darf der Beanstandete Ver-

at in erster diese Entscheidung ist das Konsistorium, wel-

Anerkennung zu bringen. 5, 17. Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder

welche die1es Amt schon ustritte 6 Jahre noch nicht einem LebenSalter von mehr als 60 Jahren; wie z. B irchenvorstand, vor- Ent-

lässlg ift-

lung der Entche kann die Berrifung Wählbarkeit tm AU

t

Geméindevertretcr axis, s , die Hälfte ihrer gewahlten Mitglieder vorhanden

mit dem

Die

entzi

Die Beru ung

en nt ie ung des » JJ0.h Scheiden im

Kirchenvorstandc

wahl fich selbst ergänzen.

die Wahl ablrhnt,„ ungültig erklärt Wird.

kanntmachung

von der Scheiden

der Gemeindevertretung

ganze außerordentliche Wahl statt.

wegen Pftichtwidrigkeit aufzulö wahl der Vertretung angeordnet werden,

Leitung, der von dem Konsistorium dazu Beauftragten vorgenom-

lt,

zu de-

verlieri das kirchliche dem

Ablauf der

so

der

Drittel der Gemeinde-

i|-

Ver-

für able Mal ftftWseerßt „auisn

das erste und zweite darüber unter den

|attfindet, durch das Loos

Gemeindevertreters während der Gemeinde-

Pfiichiwidrigkeit.

ftaitgehabte Wahls)

Z. 21.

men wird.

zugleich die Wählbark1e1i1t

§. 22. Die Aeltefte

Mitglieder gewahlt Wählbar ist

amen der zu

Die Sonntage der

folgenden

M W r en er . [ Z. 24. “.Sie zu der Kirche vor "haben in die „Hand des »Ich gelobe vor und Treue in Uebere

15

Z. 25. Das Amt

Recht und Pflicht der neuen Aelteften erlischt.

des

Die Bestimmung Zab

wendung, daß die weit dies thunlich

sähen bestimmt. . 26.

die Ablehnung, bezw. Entlassung der immer dur Z. 28. Amtszeit aus, so seiner gewählten mäßigen gliedern

Scheiden so viele

des Kirchenvorfiandes

den irn Z.. 21 angefüh sogleich eme Neuwahl geordnet werden.

wendung. 117. V o n

VorYß.

der Vorsiß von dem

beziehun welcher ierzu von d

Die Entlassung aus dem ersten Grunde erfolgt durch einen Be-

tritt der neuen Aelte

luß der Gemeindedertreiung,

Kir envi itatorium und in les ck s ' Entlassung aus dem

das Kirchenvifitatorium erfolgen, wel kirchliche Wahlrecht

Kirchenvifitatoriums findet die

muß binnen idung verfolgt werden. nur verfolgt werden, emeinen,

oder Wenn Nach stattgehabier Ergänzung erfolgt die Be.

Kanzel. so viele aus, „daß

Ergänzungswahl,

Das Konsistorium ist berechtigt„ die Gemeindevertretung beharrlicher Vernasckyläsfigung ihrer Pflichten oder sonstigxr ngoTber en.

Das Konsistorium kann in solchem, bisherigen Gemeindevertretung das kirchlr

Gemeindevertretzmg nach absoluter Stimmenmehrheit der e

digung wird zugleich der Tag der Einführung .23 Die Prüfung der Wahl erfolgt von

das Kirchénvifitatormm. egen die Wahl

Aeltesten Gewä der Gemeinde feierlich in ihr

GVU, des

warten und gewissenhaft, meinde Bestes zu fördern.“

Von zwei zu zwei

ift, WUß die

auZtretenden Acltesten gleich sein. Der Austritt wird nach den im J. 18 Abs. 3 aufgestellten Grund-

Die Wahl der neuen erfolgt in der ersten Sißung, welche die

der regelmäßiÖen Erneuerung derscl en . 27 ie Beftinimungen der W

Aeltesten zur Anwendung.

ck das Kirchenvifitatorium. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstandes vor beendtgie

kann der Kirchenvorstand, sofern noch Mitglieder vorhanden ist, Erneuerungswahl sich selbst der Gemeinde ergänzen.

ordentliche Ergänzungswahl statt. 29. Das Konftstorium ist berechtigt, den Kirchenvorstand a

Die Bestimmung den Versammlungen und Beschlüssen des Kirch"

gleich stehen, Jahr um Ia r abwechselnd von anderen der Kompastoren geführt Der Vorsikende wird im

Prediger in der Parochie Zweise den Kompafior-

egen welchen die Berufung an das (:er Instanz an das Konsistorium zu- weiten Grunde kann nur durch es dem Entlassenen zngleich das Gegen die Entscheidung des Berufung an das Konsistorrumsati. 14 Tagen nach Yschehener Mitthei- Nach blauf dieser Frist um die Anerkennung der Aufhebung der etwa erfolg-

ehen kann.

bezw. dre chts zu erwirken.

Laufe der zweijährigen Wahlperiode einzelne

9 kann die Gemeindevertretung, wenn no_ch ist, gemeinschaftlich

ur näch en re elmäßigen Erneuerungs- | * g i r der Gewähl

die Wahl eines Gemeindevertreters für

bis Da

die Hälfte der gewählten Mitglieder cht mehr vorhanden ist, oder wird die [tig erklärt; so findet eme

eine Wiederholung der

m andlung fiir

edoch muß alsdann sogleich eme eu- I Welche in diesem Fall unter

Fall den Mitgliedern der e Wahlrecht und damit

die anstehende Wahl entziehen,

A e ltc | e n. Kirchenvorstande und der rschienénen

für Von den 11 werden von dem

jédcs nach Maßgabe der §§. 8 und 10 wahlberech- tigte Mitßkied der Gemeinde.

Aelieften Gewählten find an dern, der Wahl Gemeinde zu Verkündigen. Bei der Verkün- der Aeliesten angegeben. Amtswegen durch Im Uebrigen finden, wegen des Wahlver- erhobenen Einwendungen dre Vor- und 16 finn emäße Anwend .

Prediger m

[ten sind von dem Amt einzuführen und

Predigers das Gelöbnis: abzulegen; mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt inftimmung mit den Ordnungen der Kirche zu so viel in meinen Kräften steht, der Ge-

der Aeltesten dauert sechs Jahre so jedoch, daß Amtsführung immer erst mit Einführung der

Jahren scheidet ein Drittel der Aeitesten aus. . 18 Abs.2 kommt auch für den Fall zur An- der Aeltesten nicht durch drei, theilbar ist. So Gesammtzahl der m jedem Termin

Mitglieder des Kirchenvorstande Gemeindevertreiung na"

18 Abs. 2) abhält.

.17 und 19 kommen_auch fü-

des Aeltesienamts, so wie für di

Niederlegung Indeß

die Hal ' bis zur nächsten rege] aus den wahlberechtigten M1t

gewählten Mitglied

daß die älfte der H so findet eine auß

aus, ' mehr vorhanden ist,

nicht

rten Griinden aufzulösen. In diesem Fall m der Aelteften durch die Gememdevertretungt1

des Z. 21 Abs. 2 findet hier sinngemäßeA

vdrftande.

s 30. In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde Wenn mehrere Geistliche in der Parochie ange clit

find, w' oder falls die (Hei lichen ema dem einen un d

ersten rediger,

Fall der Verhinderung, wenn meh, ange eilt find, durch den zweiten Prebl anderenfalls durch einen Yelleg, em Kirchenvorsiande alle zwei Jahre beim ' sien gewählt wrrd, vertreten.

erfolgt die leßter

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In den Fällen des z 5 Abs 2 zugleich ro i ' k - hkk, Wenn einer der Geißlichen der FYYAUYMYMF, sonst ein von den Versammelten zu wählen. ' *, er Oksißende vermittelt d M rz“ Krenbeörvenchv «ny29: ?xrrrrrx'é: Ki e a 1ch besonderer Beauftragung anderer Mitglieder durch d rchénZZrftaZd - unt Dritten. Vergl, jedoch Z„ 35. en den einbekuf er Kirchenvorftand yersammelt sich, von dem Vorfißen. kann auch are:?!ZrZYYtersitcRsVYsZJMYY ei? Mask, Der“ Vorsitzende verpfli tet w " eran a „e" UUÖ ist da n sylchZévÜayngLdn die Kirchenregierung oder em Dritte der Aelteftén e 1 e er des Kirchenvorstandes nd e' däanXel YnanJnÉiUledFHxYsinF-or sdeßzr quMEÉttten YZKKFÜY immten Gegenstände zu bezeichnene Yi n_ W zur Verhandlung be- nicht bezeichn ete r Gegenftand kann'n ndm dem.Einladungsschreiben langen, wenn keiner der Anwesendenudr ann W Beschlußnahme ge- Als Ort “Lege" ExnspkW erhebt. lokal IYZWÜYY die Versammlungen ist ein kirchliches oder Schul. . . 1 ' DxbsetlberöÉéélßungm des Kirchenvorstandes werden regelmäßig e e en nd nicht öffentlich Jedes Mitglied des Kirchenvorstand s i ' traulrchen Ge en ä e | verpflichtet, über die ver- genthY b Z?) ? ([Z Hde der Berathung und Beschlußfassung VerschWie. - . e e Werden von dem Kir envo YeLJtehdxeeiéStYrerxme tdZeYodresirßedeeYßt' DBcic-ZHSlttiZZZZYÄZYKiJW: ist, Wenn der Ge enstand vor er an'e " ;e u jg M er Beschlüsse wesenheit dreier Öritglieder be in g "9 worde", "ur duxch MA"- . , gt. der 3313», 13.11.7951?" .'" '“ .... .“... AbWWiii-e'äkérk W???- der YP???“ “I'M e ti d i(jxtß mehr als die Halfte der estgesekten Zahl _lg : rr „es irchenvorftandes wel e ' ' ' «. MM .? «rie W M hübknDißchBT3k1ckrckilrlzlffderdlebßiimmunxgeeßxcjxßetilxalYeensönuch betheiligt find, e, e rchenvor andes nd v I?.?S'M'ffx'rx'rrrr"M?“ «' “MZ Mi'gixdixtésFTL'Üi-«M ein Protokoll uch, Welches bei 'edeHV'ficng' und der Anwesenden in behörde Zur Einsicht vorzulegen1ist ni da um der Vorgeseßten MWM" rotokou ist am Schluß der Siéun e vexzxrsckkreiben. Das geführte enehmigung mit der Bemerkung, dYß djequZsxeln und nach “MMK un er - , esung und Gene mi- Zutegr UJÉYW von dem Protokollführer und dem Vorsißenderli zu er orfißende hat die Pflicht Wenn na - . YZLJYZUYZ KZZÉ'IveFftZ"Fsdgeskéwjdxis ist- éxnsÉIi'Ze'Zx' ZFYJM dung§aYqus§sm ' " " Ausfuhrung bis zu dessen Entschei- . . ur Gültigkeit der schriftlichen Wm - - FnMßrYrFixxéx'xd's .“m' 'm N...... deiiiiikl35?"?stekkt"e?3 ""KÉÖÜMWQ ?ÉrkerunÉr _effen Stellvertreter und zweier elteften me in „e er orm gegebene Erklärnn “[t ' LTFZÉ'É":?§ZHT“FYJ§YH“ZWZMNXWÉ “??)"? RMÜKNNWI Kirchenvorstandes üren indee bLÉreein PUckZt. Die Miiglieder des solche Erklärun nur in Gemäßheit eiMLMUBerantwortlrchkert eme vor ' échrYt YZTßtFß deesrchlÉÄ'YliIßusftdum' Six 'bzekundenjéerYoleZerftnxeexs, . .. e er irchenvorftand hat selbst Anord " ire en . . nung daruber zu Zu TJÉYFÉYF Werse die Geschafte unter dre einzelnen Mitglieder „er ir envorftand kann wo Sol es als 7 " - - ir 3,211"'.Z'Mxleéx'srnrifis'W thénnm- “i'?“ir's'xrß's'uxsirrx; . , e rk envorstandes theils aus ' u . , , Ul t JMÉZÉMWUÜMÖL gehörigen Mitgliedern der Gemeindevertretqu . on den Versammlungen und Be 8 37 Die GemérxzxrveizrdteverßrsFFW' schlüssen der ereun eit“ ' - dxkntKirchenvorftand uber die vor? demselebßen Uz1urG ZZMYZF WL 9 JM Gegen ände. Der, Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zu- Vorfißen er der vereinigten Versammlung. Berufen wird die

mit

le JHemeindevertretung durch den Kirchenvorstand. Auf Verlangen der

Kirchenregierung muß die Berufun ' ' ' g ederzert ecbe . ' - RTFM rreL-Zth xxévxändch orFe Ödlbs. dL enJhsaltZieZi RZeOteelnFSYe deffer§ SHleveFretZ uniterzeichnet zu w1ereSZck11en.es Kirchenvorsian es oder . . te era ungen der Gemeindevertrt ' Flötieinzelnr GegenstänLe kann durch besonderen eBZFckJlFßFdKFÜFetrUYi “FTT M?*g'kZdiifaLTerFrißeY ?“"“iil-Ykeitiusieschloffm "“M"“ an den eg men 1 en “eh rden smd brfugt ohneDSiüBYeBruciiZFrtrgen der Gemeindevertretung Ihn! zu nehmen, jedoch, * e emmungdes.33Ab,1' ' ' gen derZZHemTediindJexttretung§Anwendusng. leidet auch auf dre SMM- . ." e e rmmungen des . 34 nd ' ' ' die Yxchluffe der GemeindevertretungJfinngefimäßeen212le ;ckng auf buch d r 5?eschlüffe der Geuzeindevertretung werden in das Prdtokoll- Pr t kes irchenvd andes eingetragen, unter Beobachtung der für die o o olle des Kir envorftandes ertheilten Vorschriften.

71. Von dem Wirkungskreise d ' ' * es Kir envo

A..2-„§8..'1uéx' «"'h'rxz'xftnixrxMWT- "MMM“ JZZrsi-enlthum in der Gemeinde zu fördern, als Öaxjeexi Fo rvlzkzerßdxges

§ee4e1nvex§xrbltch wirken kann„ nach Kräften u hin e,rn en- ' .:.-..., S::„Ykkrrrrxxuz'z ?.?KSYZ'FW'K'" AMW“ heiligen Handlungen anlan t von d ' men e un die übrigen Was jedoch die ZurückweisZn' von Im K*rchmvorftand“ ""“bbängi ' mahls betrifft, so ist der Geißgltche “" Genuss“ des heiligen AWZ la un hat, verpflichtet unte ', wenn er Bedenken gegen die u- teren en die Sache dern Kircrheätvrrstwerlrger Zurückhaltun des e-

. orsiande vor YJYFIddmn dem Geistlichen für die „“ZurückJelie ue1111g Iso deirehztürr an das KiikhMsiTÜioMY MWF? ZuriZckgsTWiesenen,dieBImfuneg rium frei steht. Ist der Kirch er " anz “" das Konstfto' Geistliche, so kann der Leßtere Yvorstand anderer Ansicht, als der vorstandes nicht Folge leisten ,u ann er dem Besrhluffe des Kirchen- Entscheidun an das z' nnxn glaubt, die Angele enheit zur das anfiLslt'Trtiläm [Yinséßéchenvrfitatortum und in [ester nftanz an re e e en nd iibrigens, wenn te in d kironxtßäxF. "Fdé'ißßch'grriwxs §a§chev:nk5-A§Lifik§xg XZ? als verpflichte , Solches im Kirchen? cmemde zuwider is, so befugt Wel er o_rstande Zur Sprache zu brin en macFIe n4ch1tihigenfalls der höheren Kirchenbehörde davon Anzeigeg zr; . . 2) Der Kirchenvorstand hat der örd '

er ' ZIMBABWEZYMMMZU ?nsondethi hatukrg ertLerdiFÜériZißgeer? für die Abhaltung der regelmäß' orgen. xl? Abänderung der Zeit Genehmigung des Kirchenvo anZan GotteSdienfte kann nicht ohne AbarÉdeeriJZerÉelokcHlxrchlitngischxr (exriYJcFrranIffelbe gilt von der

. . m rr envorstande liegt die Leiiun ' ' Jrr'xzr'ZKKxxnßfi'rx.Y....W sr."““mdBd'bgude'k'ÉM gleichftehenden Einnahmen soweit s e ge er un er ubrigen diesen 1859 und 31. März 1860 ,den hierftfirnaY' den Patenten vom 6.Mai

[deten besonderen K '- Ylonen bisher ugestauden hat Aucbgehcxt d ommrs ugenmerk an d' . er Kirchendorftand sern StréYinngerrZchtxxä Jursorge für Verwahrlofte und fur entlassene er rr envor and wird fich in den an Terxäixnerxxxjderlrccéhr, kmit derech ?ürgerlßchen AÜTFÜWJBY'YM ' ." ann 1 erner ei seiner vorb eich t T "' keit nach Umstanden der ülfe anderer (H i d es m_en hang- aus der Zahl der Gemeindevertreter b d' eme n egliedxr, insonderheit |ehende24christlichen ereinen ficb in, VYZYYÜFFYHYÉ den era de- bar IE“ .,4) Der Kirchenvorstand hat als solcher feine unmittel- li x, anrrkung auf die Schulen, wie es ihm aber überhaupt ob- zrfgséirT,rsFlel)ch?rxltcruunc§ FioenHckMt undbSiÖtte in der Gemeinde thätig __. e. u ea en und wenn er in B - rehrrng auf _dre religiöse Unterwetung der nend d e ?ZIreLyng Mrßßände m der Schule rvahrzuneZmIn glxudx, ZFUW? B 6 Je Pflicht, durch Stellung von Anträ en bei den zuständiger; eh r F1?) auf dre Abstellung der Uebelstände inzuwirken. bis Z 't . 5). In Ansehung der Aufteilung der Geistlichen behält es P....zxxr..?§'..?„é:' ?x??§'x§'r-Y'ft'"zm"".rxnch“'“ BMW“ M , , , 1 er en r enkolle im 11 esta d hat, geht aber auf die Kirchenvorstände über Wo d'g ' 3 g n_en Zugleich da_s Wahlrecht gehabt haben, wird solchesleinYrerrksflerlzx: er (Jmerndevertretirng auSgeübt. (Vergl. auch 5. 60 am Ende) Gl ck tenunteren„ Kirchenbeauzten (Kirchenvö te, Küster, Organisten d o enlauter, Val entreter,_ Krrcbxndiener, To tengräber u.s.w.) wer: drn, sdeern deren teilen, mcht„m*.t Schulämtern verbunden find, von ninn rjrrnckaniLsrißrdeZ frei gewahlt und verpflichtet. Wo jedoch Or a- sein ZBWMZMD ! der vom Patronat ernannt Und, hat es hier ei

., '. ) er Kirchenvorstand hat dafür u sor en d ' ' und dre derselben gehörigen, namentlich nur?; die en,K(i1rßch?rlred§rlrre?r: zudrhrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, sowie die Kirchhöfe und YtaÜZedFZÖMM Axla en in gutem, dem „Bedürfnisse entsprechendem schaffÉ WthLLP-xb ifm d, owert dies erforderlich, neu hergeßellt und be- , 'r a m e on ere vor Anfang eines jeden Re nun S'a kirchlichen Gebäude und Anlagen zu besichtigen, überchalle ngZ YYY? haltung oder Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß Y: fassen„ und - vdrbehaltltch der Genehmigung der Gemeindever- AIM:?)LUFJ YM?" nßni? Jadllcn deCr hökyeren Kirchenbehörde - die

r e en ur ' ' auch dur§h Yiltechzu besorgen. ck mze ne aus seiner Mitte oder

n en aro im, in welchen eine auf besonderem it J'erp ichtung besteht, dre „Kirche oder die sonstigen Fire:)llilxxlnhéßkx aude ac. ganz oder theilweise zu unterhalten, un": en die hierauf steh beziehenden Beschlüffe des Kirclxenvorßandes den Yerpflichteten vorge- WF wziredlelelelche, sgtlls fie mrt dirsen Beschlüssen nicht einverstanden brin,g§en4f76nn;exte1.Tnh" zur Entschiidung der höheren Kirchenbehörde

. _. ) er Kirchenvorstand vertritt die ' ' Zensrechtltcher Beziehrrrrgé .namentlich auch in aKJmZZÜZTsZ'Jg'LZÜUeZ: exten „und Rechtsstrertrg ertenx und verWaltet das kirchliche Verm en Mt Errtxdétlißkrsßekrtedcdzelr ele-Zfoen Stiftungßmittcl, sofern hierbei n?cht

. ng en egen cht sowie mit Einschl des farr-, Pfarrwrttwenthumso, K sierei und on i

! - . . e . Vertmö ens, insoweir das Rechides eWeiligen InbesiberßsgninchtSetnfttXeM- sieh. nsonderhert ist von Seiten ck Kirchenvorstandes dafür Sorge Gemeindegliedern

zu tragen, daß die Leistungen, welche den einzelnen

418; '