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“zeit niederle t , verliert f„ür die nächsten sechs Jahre das Wahlrecht und die W hlbarkeit für jedes kirchliche Amt.
Z. 9. Zu Kirchenvorstchcrn dürfen nur solche im J. 18 genannte Gemeindrmitgliedcr gewiihlt werdcn, Welche das 30. Lebensjahr zuriick- gelegt haben, einen unsträflichen Wandel führen, ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben, ihre Liebe zur evangelischen Kirche, namentlich auch durch Erziehung ihrer Kinder im evangelischen Bekenntnisse, be- thätigen und durch ihre Tbeilnahmc am öffe11t1ichrriGottesdienfte und an dem heiligen Abcndmahlc ihre kirchliche Gesinnung beweisen.
Z. 10. Unmittelbar nach der Wahl sind die Wahlaktcn dem Vor- standc dcr Kreissynode einzuscndcn, Welche zu prüfen hat, ob in for- mcücr Beziehung den Bestimmungen der Wahlordnung entspre- chend verfahren worden ist. Ergiebt'dicsc Prüfung Anßände, welche nach Ansicht des Vorstandes der Kreissynode die Gültigkeit des ge- sammten Wahlverfahrens oder einzelner Theile deffrlbrn in Frage stellen, so hat derselbe hieriiber dic Entscheidun des Konfiftoriums einzuholen. Ist das Wahlwerfahren in formeller inficht ohncMangel, oder smd die vorgefundenen Llnstände beseitigt worden, so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsirbcr an zwei aufeinandcrfolgcnden Sonntagen der Gemeinde von der Kanzel Verfiindigt.
Einsprüche gegen die Wahl können nur bis zur vollzogenen zwei- ten Verkündigung bei dem Kirchenvorstande eingelegt werden. Ueber dieselben entscheidet in erster Instanz der Vorstand der Kreissynodc und auf Rekurs, welcher jedoch nur innerhalb einer präklufivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung der ersten Enéscheidung an gerechnet, zuläsfig ist, das Konfiftorium.
Sind Einsprüche innerhalb der bestimmten Frist nicht vorge- bracht oder die vorgebrachten endgültig verworfen, so Werden die er- wählten Kirchenvorstchcr durch den Pfarrer vor der Gemeinde in ihr Amt eingeführt.
§. 11. Der Kirchenvorstand versammelt fich auf schriftliche oder ortsübliche Einladung des Vorsitzenden der Regel nach in jedem Monat einmal in einem angemessenen Lokale der Kirchengemeinde.
Der Vorfißendc eröffnet und schlicßt die Verhandlungen mit Gebet und hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde in der Versammlung nicht verlcßt werden.
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bci Welchem ein Mitglied des Kirchenvorstandcs persönlich betheiligt ist, darf dasselbe nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kollegiums anwesend sein.
Zur Fassung eines Beschlusses müssen zWei Drittheile der 'Mit- glieder Theil nehmen. Ist der Gegenstand der Verhandlung bei der Einladung angegeben worden, so genügt zur Beschlußfc'ihigkeit die An- wesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorfißenken den Ausfchlag.
Ueber die Verhqndlungen wird ein Protokoll geführt, welches in das Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von den Anwesenden unterschrieben wird.
Außer den regelmäßigen Sißungcn kann der Vorfißende nach Be- dürfniß auch außerordentliche Versammlun rn berufen und er ist dazu verpflichtet, Wenn Wenigstens die Häl te der Mitglieder unter Angabe des Zweckes es verlangt.
§. 12. Zu dem GcschäftSfreis des Kirchenvorstandes gehört im Einzel- nen: 1) die „Handhabung der firchlichenOrdnung in der Gemeinde innerhalb der e eßlichcn Grenzen, 2) die Sorge für eine christliche Sonntagsstier, 3) d e Aufrechterhaltung der Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste, 4 die Aufnahme in die Gemeinde, 5) die Führung des Verzeichnisses dcr Gemcindc-Angrhörigcn, 6) die Einleitung zur Wahl der Kirchen- vorsteher und der größeren Gemeindevertrctung, die Aufstellung der Wählerliste und die Theilnahme an diesen Wahlen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Kirchenordnung, 7) die Ernennung, Ueberwachung und Entlassung der 11icdcren Kirchendicner (Kirchen- rcchnrr, Organisten, Küster, Kirchrndicner, Calcanten, Läufer u. s. w.) soweit nicht woblcrworbrne Rechte entgegenstehen oder jene Aemter mit einem Schulamte vrrbunden find, 8) die Verwaltung des Pfarr- Ynd Kirchenvcrmögcns nach Maaßgabe der Gesche, 9) die Leitung der kirchlichen Yrmen- und Krankenpflege, 10) die Ueberwachung der reli- Jröscn Erziehung der Jugend in der Gemeinde, 11) die Vertretung er Gemeinde nach außen, insbesondere auf der Kreissynode und den Behörden gegeniiber.
Zur Gültigkeit der schriftlichen Willenserklärung eines Kirchen- vorstandes in Rechtsangelcgcnheiten bedarf es der Unterschrift des Vorfißcndcn oder dessen Stellvertrrters und Jiveier Kirchenvorsteher. Durch die Unterschrift wird bekundet, daß der dem Akt zu Grunde liegendeVeschluß ordnurrgsmäßig gefaßt worden. Eine in dieser Form Zbglxgehfzrcke) Erklärung giltDrittcn gegenüber ohncWeiteres als rechts- er in i .
§. 13. Der Kirchenvorstand kann zur Ausribung der kirchlichen Armen- und Krankenpflege fich durch Diakoncn und Diakonissen untcr- siußen lassen _und hat bis ur geschlichen Ordnung der kirchlichen Armenvfiege die desfalls beabichtigten Einrichtungen der Bestätigung des Konsistoriums zu unterbreiten.
§. 14. Ein Kirchenvorsteher kann Wogen unwürdigen Verhaltens oder beharrlichcr Vernachlässigung seines Amtes drs leßteren entseßt Werdep. Dre Eniseßung wird, nachdem dem Beschuldigten Gelegenheit ZU seiner Verthcrdigung gegeben worden isi, auf erfolgte Anhörung des Kirchenvorstanxes und des Vorstandes der Kreissynodc, durch das KonststMum versagt; welches in dringenden Fällen auch zur vor- läufigen Suspensron dcs Kirchenvorstehers ermächtigt ist.
Gkgen die von dem Konsistorium verfügte Entseßung steht dem Betroffenen das Recht der BeschWerde bei dcr vorgesetzten Kirchen- behördr zu. Die BeschWcrdc muß aber binnen 14 Ta en präklufivischer J'kiß rmgelegt xvexden und hat keine aufschiebende irfung.
Eine endgultrg verfugte Entseßung macht den Betreffenden für iMMU zum Kkkchenvok|ckeszmt§ unfähig und entzieht ihm auf sechs Jahre das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu kirchlichen Aemtern.
111 Von den größeren Gemeindevsrtretugrgen.
Z. 15. Jede evangelischeKirchengemeinde erhältaußer dem Kirchen. vorstandc eine größere Gemeindevcrtretung.
In Gemeinden unter 500 Seelen Werden die Rechte der größeren (Hemeindcvcrtretung von allen |mefähigen Gemeindc-Angehörigen (§. 17) ausgeübt. ,
In Gemeinden von 500 [ns inkl, 1000 Seelen Werden 20 Ver. treter, von 1000 bis inkl. 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 bis 5000 Seelen 40 Vertreter, in mecindcn mit mehr als 5000 Seelen 60 Vertreter auf acht Jahre gewahlt. .
Umfaßt einc Pfarrgemeinde mehrere Krrchcngemeindenkso,1vcrden Brhufs Erledigung der gemeinschaftlrchen Angelegenheiten die einzelnen écmscindevrrtrctungcn zur gemcmsamen Versammlung an den Pfarrort
cru en.
Werden hierbei Kirchengemeinden vereini t, von denen die eine über, die andere unter 500 Seelen zählt, so um? zu diesem Zweck auch für die lcßtcrc nach Verhältniß eine besondere Gememdevertretung gewählt wcrden.
' Z. 16. Die größere Gemeindevertretung wählt in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstandc die Kirchenvorstchcr.
In folgenden, die Verwaltung des farr- und Kirchenvermögens betreffenden Fällen bedürfen die Beschlü e des Kirchenvorstandes, vor. bchaltlich der nach den bestehenden Geseßen erforderlichen höheren Ge-
Verwcndung von Grundstock-Vermögen zur Bestreitung laufender Ausgaben, so wie bei Aufnahme von Kapitalien, 2) bei allen Ver. trägen, Welche die freiwillige Veräußerung, Belastung oder Entlastung des Grundeigemhums brtresfcn, 3) bei Neubauten und allen diesen gleich zu achtenden Reparaturen der Kirchen und Pfarrgehäude, Welche auf Kosten der Kirchenkassc ausgeführt Werdenxoürrr, sofern nicht über die Nothwendigkeit des Baues von der zuständigen Behörde bereits endgültig entschieden ist, 4) bei Jefiseßung des Betrages der zu erheben- den Kirchensteuer, €)) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer «tollen fiir den Dienst der Gemeinde, wie zur dauernden Verbesserung _des Einkommens der bestehenden, 6) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenfaffc an andere Gemeinden, oder zur Unterstüßung christlicher Vereine und Anstalten außerhalb der Ge- meinde, sofern der Betrag 5 Thaler übersteigt.
Daneben steht dem Kirchenvorstande frei, auch in inneren Ange- legenheiten, wo es ihm angemessen scheint, die Untcrftüßung der Ge- meindevertrctung in Anspruch zu nehmen.
§. 17. Wähler dieser Vertreter find alle volljährigen, selbständi- gen Gemeinde-Angrhörigen männlichen Geschlechts, wclche Wenigstens ein halbes Jahr in der Gemeinde wohnen, und denen nicht das Wahlrecht durch einen förmlichen Beschluß des Kirchenvorstandes oder die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte durch richterliches Urtheil entzogen ivordcn ist.
Als selbständig gilt derjenige, Welcher entweder ein öffentliches Amt bekleidet, oder einem eigenen Geschäfte vorüeht, oder eine eigene Haushaltung hat, oder als Sohn einer Wittwe deren Geschäft führt.
§. 18. Wählbar zu Vertretern der Gemeinde find die im §. 17 gfcnanntexi Gemeinde-Angchörigcn, welche einen rhrbaren Lebenswandel führen, emen guten Ruf haben und an den kirchlichen Gnadenmitteln Theil nehmen.
§. 19, Die Wahl der größeren Gemeindevertretung erfolgt nach Masßgachdcr Wahlordnung unter Leitung des Vorsitzenden des Kirchen- vor an e .
Wo die örtlichen Verhältnisse dies JWeckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes 'der Kreissynode eine Vrrthetlung der zu wählenden Ver- treter auf eurzelne Abtheilungen der Gemeinde erfolgen.
. Ueber die formelle Prüfung des Wahlverfahrens, die Verkün- drgrrng der Erwéz'hlten, die Zulässigkeit und die Erledigung von Ein- spruchen gegen die Wahl gelten die im §. 10 hinsichtlich des Kirchen- vorstandes getroffrncn Bestimmungen.
§.' 20. Wer ohne erheblichen Grund, Worüber der Kirchenrorsiand epischexdct„ die Annahme der Wahl zum Vertreter verweigert, ver- lLilert tfur ern Jahr das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu kirchlichen
em ern.
Wenn während der Amtsdauer ein Vertreter mit Tode abgeht, oder die Gemeinde, verläßt, oder in den Kirchenvorstand gewählt wird, oder seine Qualifikation verliert, Worüber auf Antrag des Kirchen- vorstandes m erster Instanz der Vorstand der Kreissynode, in Weixer Jnftanz das Konsistorium nach Maßgabe des §. 10 entscheidet, 130 wrrd dessen Stelle in der ersten Sißuug der größeren Gemeindevertretung durch einr neue Wahl in der Art wieder bcseßt, daß der neu (Ze- wahlte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte behalt- wo leßtercr durch den regelmäßigen Wechsel auSgeschieden sein wiirde.
J. 21. Von den gewählten Mitgliedern der größeren Gemeinde- vertretung scheidet alle vier Jahre die Hälfte aus und wird durch Neu- Wahl, welche auf die Ausgeschiedenen allen kann, ersetzt.
, „. '. Die größereGemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft unt dem Kirchenvorstatrde. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zuglerrh Vorfiycndcr der größeren Gemeindevcrtrctung. Er beruft die Gemerydcvertretung mit Angabe der Tagesordnung.
' Dre Einladung muß wenigstens am Tage vorher in der vom JrrchenWrftaude vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Ver- frmdrgrmg bei dem öffentlichen Gottesdienst erfolgen. ur BeschlUß" fähigkett rst die Anwesenheit der absoluten Majorität es aus dem K1rchexworstande und der größeren Gemeindevertretung bestehenden K9Uegtunzs nöthig. Die Entscheidung erfolt nach Stimmenmehk' hett. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die timme des Vorfißendcn den Ausschlag.
Kommt auf die erste ordnungémäßig erlassene Einladung einx be- schlußfähtge Versammlung nicht zu Stande, so haben die in emer-
1Ééxschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl das Recht der Entscheidung.
nehmigung, der Zustimmung der größeren Gemeindevrrtretung: ]) bei “
* die neuen Kirchenvorsteher “nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt.
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ck Ablauf einer Woche zu Veranstaltenden, zMiten Versammlung
Ueber die Verhandlun en des Kollegiums wird ein in das Pro- tokollbuch einzutragcndes rotokoll geführt, Wclchcs vorzulesen und von dem Vorfißendcn, dcm crwähltcn Protokollführer, www zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums zu unterzeichnen ist.
. 23. Eine Versammlung der Gemeindevcrtreter, welche beharr- [ich ihre Pflichten vernachläsfigt odcr vchcigcrt, ist vom Konsistorium
ulö en.
“MMZ zur Neuwahl dcr Gemeindevertrctung gehen 'die Rechte der rößrrrn Gemeindevertrctung auf den Kirchrnveorsiand über. Ein JHleiches findet statt, so lange eine ordnungSmäßige Wahl der Ge- meindevertretung nicht zu Stande kommt. 17. Schlußbestimmungen. ' §. 24. Bestehen in einer (Gemeinde herkömmlich brsdndcrc, dre Kirchenordnung ergänzende, nähcr bestimmende oder modifrzrrcnde Em- xjchtungcn, deren Anerkennung fie wünscht, odcr fühlt sie sonst das Bedürfniß, neue cigentbümliche Einrichtungen zu treffen, so körinen solche zu einer statutarischen Bestimmung, oder, insofern fie Gemeinde- angelegenl)eitcn im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen Gemeinde, Statut usammengefaßt werden. Es ist deShalb nach Vorberathung und au? Antrag des Kirchenvorstandes ein Beschluß der Gemeinde- vertrrtung zu fassen und für denselben nach vorgängiger Begutachtung durch die KreiSsynode, die Anerkennung der Kdnfiftorial-Bezirxssynodc: daß die statutarische Bestimmung zweckmäßig und weseritltchrn Be- stimmungen dcr Kirchenordnung nicht zuwider ser, sowie dreschlreßliche Bestätigung des Konfiftoriums nacbzusuchen. „_ ' §. 25. Die Wahlordnung für den Kirchenvorstand und „fur dre ößere Gemeindevertretung , sowie die Geschäftsordnung fur drn Kirchenvorßand wird von der Bezirkssynode festgestellt. Bt“? dahin erfolgen die Wahlen nach Maßgabe der von dem Konfistorrurri zu treffenden vorläufigen Bestimmungen, und regelt sich der Geschafts- gang bei dem Kirchenvorstande nach der fiir die bisherigen Kirchen- vorstände geltenden Instruktion, soweit dieselbe nicht mit der neuen Kirchenordnung in Widerspruch steht. _ .
Z. 26. Bis zum Zusammentrttt der Synoden ivcrdcn dre m der Kirchenordnung dem Vorstande der Kreissynode übertragenen Attn- butc von dem Dekan, die Funktionen der Kreis- und Bezirkssynode von dem Konfistorium verwaltet. " .
Z. 27. Der seitherige Kirchenvorftand hat die Anzahl der, fur die Gemeinde zu bcftrklrnden Kirchenvorstchcr, sowie drrrn, ctjvarge Vcr- theilung auf die einzelnen Ortschaften dem zuftaridtgen Dekgn m Vorschlag zu bringen, welchcr hierüber, vorbr'haltltch der spateren Regelung durch die Kreisstwode, vorläufig? Bestimmung trifft.
Z. 28. Zuerst wird die Jrößere (Hememdevcrtretung, gebildet. In diesem Zwrck hat in einer je en Kirchcngemrindc dcr Kirchenvorstand ein Vrrzeichniß der zur aktiven Wahl berechtigten Gemeinde-Angchö- rigen aufzustetlen. Demnächst findet unter demVorfi'Yefdes Pfarrers, welcher die übrigen in der Gemeinde angeßrütcxr Gcrsrluhrn und den Ortsbiirgermeifter, odcr, sofern derselbe nicht der cvgngelrschrn Kon- fesfion angehört, ein evangelisches Mitglied des (Hememdcraths hinzu- zu ichen hat, die Wahl der größeren Gcmrmdevertretung nach Maß. gaiw der Wahlordnung statt. , “ ' ' , Z. 29. Nachdem die größere ' Gememdevertretung gebildet rst, Werden von ihr in Gemeinschaft mrt dem bisherigen Krrchenvorstande
§. 30. Sobald die neuen Kirchenvorständr nach Maßgabe „des
.5 errichtet smd, härben die biSherigen Gememdeveriretungen ihre irksamkeit cin uste en. ' ,
Z 31. Die3 Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder der größeren Gemeindevertrctung, welche nach Ablauf von hier Jah- ren, und des Kirchenvorstandcs, wclche nach Ablauf von drei Jahren auszuscheiden hat, (§§. 7 und 21) wrrd durch das Loos bxstrmuzt.
§. 32. Die gegenwärtige Verordnung findet auf dirfrrr bestrmmte Klassen von Personen bestehenden Gemeinden (Mtlttargememden, Anstaltsgemeinden u. A. m.) keine Anwendrrng; '
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandrgen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Ynfiegel.
Gegeben Berlin, den 7. August 1869.
(l,. 8.) Wilhelm. (gegz) von Mühler.
(geh)
Justiz - Ministerium. Die Kreisrichter Teubn er in Wittstock und Jllies in
Wusterhausen a. D. sind Zu Rechtsanwalten bei. dem Krets- Jericht m Neu-Ruppin un zugleich 'zu tharen tm Drpartr- ment des Kammergerichts, mit Anweisung ihres Wohnfißes in Neu-Ruppin, ernannt worden. _ ' ,
Der Kreisrichtcr Coppenrath m Witten rst zunr Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht in Liibbecke ,und zuglerch zum Nptar im Departement des Appellationsgcrtchts zu Paderborn, mrtAnweisung seines Wohnsitzes in Lübbecke, ernannt worden.
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Haupt- Verwtrltung der Staatsschulden.
Vekanntmgchufng. ,
Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsen von Preußischen Sxaatsschuldverschreibungen können der der StaatSschuiden- Tilgungskaffe hicrselbst, Oraniensiraße, Nr. 94, unten links, chon vom 15. d. Mts. ab täglich, mrtAusnahme dcr Sonn-
mittags bis 1 Uhr Nachmittags, gcgen Ablieferung der Coupons in Empfang genommen werden. „
Von den Regierungs - Hauptkaffen, den Bezirks-Haupt- kassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg und der „Kreis- kaffe in Frankfurt a. M. werden diese Coupons vom 20|en d. Mts. ab, mit Ausnahme der oben bezeichneten Tage, einge- löst werden. „
Dic Coupons müssen nach den einzelnen Schuldengatturi- en und Appoints geordnet, und es muß ihnen xm, dre Ytiickkzahl und den Betrag der verschiedenen Apvomts ent- haltendes, aufgerechnetes, unterschriehrnes ,und mit Wohnungs- angabe versehenes Verzeichnis; bergefu t sem. , „
Gleichzeitig findet her der Staats chulden-Ttlgungskaffe die Einlösung der durch unsere Bekanntmachungrn dom 10. Marz d. I. zur Außzahlung am 1. Oktober 1). J. gekundrgten Schuld- verschreibungcn der freiwilligen Anlerhr v_on 1848 statt. Bei den Regierungs-Hauptkaffen und „den ubrrgen, oben genannten Kassen können die Schuldverschreihungen von 1848 ebenfalls vom 20. d. Mrs. ab eingereicht werden, fie mussen jedoch von diesen Kaffen vor der" Auszahlung der Staatsschulden- Tilgungskaffe zur Feststellung ubersandt werden.
Berlin, den 9. September 1869. Hauptverwaltung der StaatSschulden. von Wedell. Löwe. Eck.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats) und Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, von Ostende.
u Glauzig im Herzogthum Anhalt wird qm 16. „September 6. eine Zelegraphenftation mit beschränktem Tagesdrenftc eröffnet werden. Halle (1. S., den 9. September 1869. ' Telegraphen-Drrcktwn.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 10. September. Se. Maxestßt der König haben gestern Stettin verlaffen und Sich mittelst Extrazuges nach Stargard begrben. , Vor der Ahiahrt verabschiedeten sich auf dem Bahnhdfe die Sprßen der Militär- und Civii-Vehördrn und Se. Maxestkat sprachen gegen dieselben Allerhöchsiihre volle Zufriedenheit mrt Ihrer Auf- nahme in der Hauptstadt Pdnrmerns'dsus. In Srargard bestiegen Se. Majestät mrt Sr. Kornglrrhen Hohert dem Prinzen Karl auf dem Bahnhofs die Hofequrpage und fuhren durch die laubbekränzte und flaggende Stadt auf der Chaussee bis Zarzig, wo die Leib-Reitpferde des Könrgl. Mgr- ftalls aufgestellt waren und bestiegen wurden._ Dre bereits früher aus Stettin angekommenerr fremdherrlichew Offiziere hatten schon etwas writer vor Zarzig die Pferde bestiegen uzrd sich gegen Treptow und Schönebrrg m'Bewegurrg geseßt, wah- rend Se. Majestät der König Suh rnit Allerhzichsiihrem milr- tärischen Gefolge, in der Richtung zwrichen Panim urid Treptow- nach dem Manöverfrlde begaben. Dre Truppen des 11.Armre- Corps waren in zwei fast gleiche, Theile gxtherlt. Die Nord- Division kommandirte General-Licutenant Hmm- von Weyhern, die Siid-D'wision der General- Lieutenant von Werder.
Se. Majestät drr König nahmen zuerst Strüung auf dem Langen Berge, südlich Karolincnthal,__und (heritten dann fast das ganze Manöverfeld, auf welchem 116) die „rrrzppcn von einzelnen Höhenpunkten aus vollkommen ubersehen ließen.,
Als gegen 12 Uhr das Manöver geendet hatte, bestiegen Se. Majestät bei Treptow die Equrpage und fuhren nachdem Dorfe Pansin, um in dem alten von Puttkamerichrn Ritter- siße Quartier zu nehmen. Eine Compagnie des Colberg 1chen Grenadier-chiments Nr. 9 gab hier drr Wache. - Urn 7 Uhr fand im Schlosse ein von Sr. Maxeftat gegebenes Dmer von 35 Converts statt. . „ „ „
Sr. Königliche Hoheit der Kronprinz hat 111 Schoneberg Quartier genommen, wo sich auch_das,Gencral-Kdmmando he- findet, während Ihre Königlichen Hohrrten der Prinz Kfarl'm Varskewiß, Prinz Albrecht in Wutrow und Prinz Frredrrch Karl in Stargard Quartier gendmrnxrr haben. Ihre König- liche Hoheit die Kronprinzess rn , Höchstwciche dem Fekld- manöver wieder vom frühen Morgen air beigewohnt, wird in Schöneberg verweilen. Dic frerndherrlichen Offizrere kehrtrn Mittags nacb Stargard zuriick, dmrrtcn rm Kasino und sind 111 der Stadt ein uartrert. , , 0
Heute friJl) um 8 Uhr ertheil'ten, wre das *W. „4... B.- berichtet, Se. Majestät der Konrg (ruf Schloß Panini dem Bundeskanzler Grafen von ViIrrrarchchSchönhgrise11, welcher gestern Abend aus Varzin eingetroffen 1st,„emc Audienz.“ Graf von Bis- marck wird im Gefoigc Sr. Ma1estär des Königs zu Pferde dem heutigen Manöver bei Treptow beiwohnexi und auch an dem Festmahl tbeilnehmen, welches dort die Stande des Saayrger
UNd Festtage und der Kassenrcvisionstage, von 9 Uhr V or-
Kreises zu Ehren Sr. Majestät des Königs heute veranstalten.
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