1869 / 224 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

das Vorzugsrecht vor aUen übrigen Prioritäts- und sonstigen Gläu- bigern der Gesellschaft zu. _

Dagegen bleibt den in Gemäßhcit dcr Privilegien vom 8. Oktober 1847, 30. Mai 1849, 14. *ebruar 1853, 1. September 1853, 26. Juli 1855, 12. April 1858, „Oktober 1861 und 17. September 1862 cmittirten 206,570 Stück Prioritätsobligationcn dcr Cöln-Mindener Eisenbahngeseüschaft im Gesammtbctrage von 49,274,500 Thalcrn nebst Zinsen, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1861 noch ferner zu emittircndcn Prioritätsobligationen 117. Emission 1.11r.8.nebst Zinsen und den auf Grund des Privilegiuxns vom 17. September 1862 noch zu emitiirenden Prioritätsobltgationen 7. Emission im Beira e von Einer Million Thaler nebst Zinsen das in Ansehung des GesellJchaftsvcrmögens eingeräumte Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritätsobligationen ausdrücklich vorbehalten und gefichert.

DieCölu-Mindcner Eiscnbahngcscllschaft ist berechtigt, jeden Mehr- bedarf an Anlagekapital, welcher 3; zum Bau und zur Vollständigen Ausküstuna des gesammten neuen Unternehmens, 17) zur Anschaffung der für dasselbe erforderlichen TranSportmittel, 0) zur Bestreitung der Generalkosten für die Bahn von Osnabrück nach „Hamburg einschließ- lich der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg, welehe, soweit fie sich nicht abgesondert und direkt aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgaben ML 3 (Strecke Osnabrück-Hamburg) dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmcn ,zu erstatten find, (1) zur Verzinsung des anlagekapitals während der Bauzeit und 6) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel ctwa entstehenden Verluste über den vorläufig angenommenen Betrag von drei und vierzig Millionen Thgler “hinaus erforderlich sein sollte, durch weitere Ausgabe von Prioritätsobligationen 171. Emisston bitt. L., Welche mit den nach_ dem gegenwärtigen Privilegium zu emittircnden Prioritäts- Obhgatronen die gleiche Priorität haben, zu beschaffen. Eine weitere “Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emisfion von Aktten oder Prioritätsobligaeionen darf hiernäcbst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emit- ttrten_ und den auf Grund der Privilegien vom 28. Oktober 1861 und 17._©eptember 1862, so wie des gegenwärtigen Privilegiums noch werter zu emittirenden Prioritätsobligationen nebst Zinsen das Vor- zugSrccht eingeräumt ist. '

Eine Veräußerun der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforderlichen, der (Ye cllsclgaft gehörenden Grundstücke ift unstatthaft, sd lange dre Prioritatsoblrgationen der gegenwärtigen Emisfion nicht ctngxlöß find ddcr der Einlösungsbetrag derselben nicht gerichtlich de- pomrt rst. Dtese Veräußerungsbcschränkung bczieFt fich 'edoch nicht anf die außerhalb derBahn und der Bahnhöfe efindli en Grund- stucke, auch mcht auf soYche, Welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere xuristische Personen zu öffentlichen ZWecken ab- getreten werden möchten.

_ Z. 4. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, nut wxlcher nach Fertigstellung der obengedacbten „Bahnen, spätestens ]eddrh nn Jahre 1874 begonnen wird. Auf diese Amortisation ist allxahrltch cm Betrag bis zur „Höhe eines halben Pr-ozents des Kapi- tals unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritätsobligationen crspartxn Zinsen zu verwenden.

' Dre V ummern der hiernach in einem Jahre zu amortifirenden Prtoritatsobligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jah- res durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.

Der CölnzMindener Eiscnbahngescllschaft bleibt das Recht vorbehalten, mrt Genehmigun des Staates den Amortisations- fonds zu verstarken, und da urch die Tilgung der Prioritäts- Oblrgatzoncn u besch1cunigcn, wic auch sämmtliche Prioritäts- Obltgattoncn 1. „Emrsfion durch die öffentlichen Blätter mit sechSmonatltchcr Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- werthes einzulösen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel,éhtGe1verbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis emgeret .

. Z. 5. Die Ausloosung, der zu amortifirenden Prioritätsobliga- tronen geschrcht durch die Drrektion der Cöln-Mindener Eisenbahngesell- schaft in Gegenwart eines Notars in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Krnntniß zu bringenden Termine, zu ;Zvaetltchtetnst den Inhabern der Prwritätsobligationen der Zutritt ge-

e .

Z. 6. Die Auszahlung der auSgeloosten Prioritätsobligationen

crßolgt an dem, auf den Ausloosungstermin folgenden 1. April in Coln und Berlm, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Drrektion der Cöln-Mindener Eisenbahngeseüscbaft dazujbestmmt werden, an dre Vorzeiger der Obligationen egen Aus- händrgung derselben und der dazu gehörigen, noch nicht igen Zins- coupons. Werden dre Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Jm Uebrigxn erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver- msxmg emer jeden PrioritätSobligation mit 31. März des auf das uSloosungsxahr folgenden Jahres, wenn die AuSloosung selbst im Laufe yes, ersteren öffentltch bekannt gemacht worden ist.

Dre tm Wege der Amortisation eingelösten Obli ationen Werden in Gegenwart emes Notars verbrannt, und es wir, daß dies ge- schehen, öffentlich bekannt gemacht.

Die m „Folge der “Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (§.,7) oder 111 Folge xtner" Kündigung (Z. 4) außerhalb der Amorti- chltzzrerbeßingelöften Prwritatsobligationen kann die Gesellschaft wieder , . 7. Die Inhaber der rioritätsobli ationen sind nicht 6er t dre Zahlung der dgrin veXckyriebenen Kgapitalbeträge anders aW nach Maßgabe der m W. 4 und 6 getroffenen Beftimmungen zu

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fordern, ausgenommen: 3“) wenn ein Zahlungstermin durch Verschul- den der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberichtjgt bleibt,“ b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltun der Trans. portbetrieb auf der Venlo-Hamburgcr und der Haltern-E ener („„ ziehungswäse Gelsenkirchener »- Etsenbahn länger als sechs MMate gänzlich eingestellt gcjvcsen ist; 0) wenn die in Z. 4 festgeseßte Amvrtisa. tion nicht eingehalten wird.

In den FäUen acl a und b bedarf es einer Kündigungsstjß nicht, das Kapital kann vielmehr von dem Tage ab, an Welchem einer dieser Fälle eintritt, Zurückgefordert werden, und zwar: u a. bis zur Zahlung der betreffen en stcou ons, zu 1). bis zur ndert)“, stellung des unterbrochenen Transport etriebes.

In dem zu 0. gedachten Falle ist eine Kündigungsfrist von dr„ Monaten zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts.

- obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monat,

von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisa- tionsquantums hätte stattfinden sollen. , _

Die Kündigung verliert indes; ihre rechtliche Wirkung, Wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Amorttsatton nachhou und zu dcm'Endc binnen längstens drei Monaten naß? erfolgter Kün- digung die Ausloosung der zu amortifirenden Prior: ätsobligationen nachträglich bewirkt.

§. 8. Dicjenigen Prioritätsobligationen, Welche ausgeloost oder gekündth find, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeach et, nicht rechtzeitig zur Rcalisirung eingehen, werden rend der nächsten zehn ahre von der Direktion der Cöln-Mindcner isen- bahngesellschaft aljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen die. selben dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfriß nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realifirung ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermö cn, was Unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen rioritätsobliga. tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.

§. 9. Sind Prioritätsobligationen,„ ,tnscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, noch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel ob- Waltet, so ist die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahtrgesellschast ermächtigt, gegen Einreichun der beschädi ten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige UZapiere auSzu ertigen und aus. ureichen,

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausrei ung neuer Prioritätsobligationen an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gckommener Prioritätsobligationen nur zulässig nach erichtlicher Mortifikation der leßtcren. Die Direktion erläßt des

ndes auf Antrag der Vetheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Auffor- derung, jene Dokumente. einzuliefern oder die etwaigen Rechte an die- sclben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der lebten Auffor- derung vergan en, ohne daß die Dokumente eingelieferj, odcr etwaige Rechte auf die elben geltend gemacht worden find, und ift außerdem seit der ersten Aufforderung der Fälligkeitstermm des ersten Zins- coupons einer neuen Coupons-Serie verstrichen, ohne daß hterbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach desen Ablauf die betreffen- den Prioritätsobligationen zum Vorschein gekommen find, so spricht das Königliche Landgericht ?u Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, worauf d e Direktion dieselbe zur öffentlichen Kennt- niß bringt und an Stelle der mortifizirtcn Dokumente neue unter denselben Nummern aussertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersaß für mortifizrrte dienen. Die Kosten des Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheili ten zur Last.

_ Zinscoupons können Weder au geboten noch mortifizirt Werden, ]edoch soll Drunnigen, welcher den Verlust von Cou ons vor Ab- lasuf der Ver1ährungsfrist (§. 2) bei der Direktion der öln-Mindener Ezsenbahngeseljschaft anmeldet und den stattgehabten Befiß durch Vor- zergung der Prtoritätsoblthioncn oder sonst in glaubhaftcr Weise darthut, nacb_ Ablanf der » crjährungsfrist der Betrag- der angemel- deten und brs dahtn nicht vorgekommenen Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblrch vernichteter oder ab anden gekommencr Talons zum Empfange neaer Zinsconpons nicht att.

Dre Ausreichung einer neuen Zinscoupons-Serie geschieht, wenn der Inhaber der Prtoritätsobligation die Anweisung zum EmpfanJe derselben nicht einreichen kann , gegen Produktion der Priorität- oblt'gation, [Jedoch frühestens nach Ablauf des J-äüigkeitstermins des zunachst fa“ ig werdenden Zinscoupons. Ist aber vor Ausrctchutxa der neuen Zinscoupons-Serie von einem Dritten auf die lehtere crx! Anspruch erhoben worden, so wird dieselbe zurückbehalten, bis der Strett zwtschen beiden'Thcilen im Wege der Güte oder des Prozesses erledt t1st.

§. 10. Dre in den §§. ], 4-6, 8 und 9 vorgeschriebenen Went- lichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Königdlich Preußichkn Zt.?ats-Anzeiger, die Cölnische, die Aachener und ie Düsseldorfer

et ung.

Jm J'a11e des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bxsümmt dre Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschast da- fnr eine andere Zeitung, in Welcher jene Bekanntmachungen mit ver- btndltcher Kraft erfolgen. ,

, Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrltlbs Prwilrgium Allerhöchsteigenbändi vollzogen und unter Unserem Königltchen Instocgel ausfertigen la en, ohne jedoch dadurch den In" habcrn der PrroritätSoleationm in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von eith des Staates zu geben oder Rethkkn Dritter zu präjudiztren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseß-Sammluns bekannt zu machen.

Gegeben Berlin, den 4. September 1869,

(b. 8.) Wilhelm. , Frhr. von der Heydt. Graf von Ißenpltß.

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Schema ]. PrioritätdSobligation

er Cöln-MindenÖ'rFEisenbahn-Gesellschaft „We; .....

............ Thaler Preußi Cour nt. 7]. Emission. W a

Inhaber dieser _Obligatidn hat einen Antheil von ........... Thalern an ,dem m Gemßaßheit Allcrhöcbsier Genehmigung und nach, den Bestunmungen des umstehenden Privileaiums emittirten Kapttalr von 30.000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mmdener Etscnbahn-Gesellschaft.

Cöln, den .;ten ............... 18.. s'D'tle TerektÜont. fck ift (FDJ épFialéirektor. “acrmte er ner r acmie er nte rit. Feier Direktionsmitglieder.) M!) f )

Ausgefertigt.

(Unterschrift.)

(Trockener Stempel.)

_-

Schema ll.

Cöln-Mindcner Eisenbahn-Gesellschaft.

T a l o n zu der Prioritätsobligation (71. Emission) .I.?" ...... über .......... Thaler.

Inhaber empfängt am ........ «. 18.. gegen diese AnWeisung

„“.-

(Kehrseite)

gemäß Z. 1 NH Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt- machung bezetchneten Stellen dre Serie der Zinscoupons zur vorbereichnetcn PrioritätSobltgation. Cöln, den ..ten .......... 18.. Die Direktion. (Facsimilc der Unterschrift zweier Direktions- Mitglieder.)

Ausgefertigt. (Facsimile [Stempel] der Unterschrift des Haupt-

Kasfirers.) -

Schema 111.

Cöln-Mindener Eisenbahu- (Kchrseite.) Gesellschaft. . _ Emisfion 71. Zrnscoupon zu der rioritäts-Obligation 171. Emisfion N.? ..... Inhaber empfängt am ..... . 18.. gegen diesen Coupon an den planmäßig bezeichneten Zahl-

..... Tl)alcr Preußisch Courant Zinsen von Prioritäts-Obliga- tionen, deren Erhebung inner- halb vier Jahren, von dem in den betreffenden Coupons be- stimmten Zahltage ab, nicht geschehen ist, vcrfallen zum Vor-

Nellen ..... . Thaler Preußisch theile der Gesellschaft. YUM als Zinsen FZR" ...... .. 1 .......... . .

Cöln, den . „ten ....... 18. . Die Direktion.

(Facfimilé dcr Ausgefertigt. Unterschrift (Facfimile zweter Direk- [Stempel]der (Datum der Zmßzahlnng.) nonsmitglieder.) Unterschrift des Haupt- kasfirers.)

[ ;

haine, mit dem SiheZZU Berlin, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 10. September 1 ,' unter

Nr., 7508 die Bekanntmachrmg, betreffend die Allerhöchste Genehnngung der unter der Frrma: ,Dorftener Aktiengesell-

Z schaft für Gasbeleuchtun ., mit dem Siße zu Dorsten, errich-

é

Genehmigung

' teten Aktiengesellschaft.

om 10. September 1869,“ und unter Nr. 7509 die Bekanntmachung, betreffend die AUerhöchße der von derMagdeburger Lebensverficberungs- Gesellschaft beschlossenen Abänderung ihres revidirten Statuts. Vom 12. September 1869. Berlin, den 24. September 1869. . Geseßsammlungs-DebitseComtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung , betreffend die AUerhöch|e Genehmigung der von der niederrheinischen Güter-Affekuranzgcselischaft zu Wesel beschloffenen Abänderungen des Gesellschaftsstatuts.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mrs. die in der notariellen Verhandlung vom 5.“ August 1869 von der hierzu bevollmächtigten Direktion der mederrhrinischen Güter-Assefuranzgesellschaft zu Wesel verlaut- barten Abänderungen des Gesellschaftßstatuts mit einer Maß- gabe zu genehmigen geruht.

Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Statut- Abänderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regie- rung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.

Berlin, den 20. September 1869. _

Der Minister für Fandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. m Auftrage: Moser.

Ministerium der gei lichen, Unterrichts- und Medizinal- ugelegenheiten.

Die Berufung des Oberlehrcrs Dr. O. P. A. Jaenicke von der höheren Bürgerschule in Wriezen zum Oberlehrer an der höheren Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin ist ge- nehmigt worden.

Universität xu Berlin.

Die Jmmatriculation für das bevorstehende Wintersemester beginnt am 2. L. M. und findet bis auf Weiteres wöchentlieh zweimal, Dienstags und Sonnabends um 12 Uhr, im Senats- Saale statt. -

Vehufs derselben haben ' 1) die Studirenden, welchc von emer anderen Universität

kommen, ein vollständiges Ab angs-Zeugniß von jeder der früher

5 insofern sie

besuchten Universitäten nebst ent Schnlzeugniffe, _

2) diejeni en, welchc die Unwerfitätsftudten erst begmnen, nländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, ausrerchende Legitimitätspapiere

» vorzulegen.

Das 59. Stück der Gesey-Samrnlung, welches heute ausge- *

geben wird, enthält unter _ , Nr. 7504 die Verordnung wegen Emberufung der beiden

Häuser des Landtages der Monarchie. Vom 21. September , ' . * brm en.

9; unter Nr. 7505 das Privilegimn wegen Ausgabe auf den In-

baber lautender Obligationen der Stadt Diiffcldorf17.Seric

im Betrage von 260,000 Thalern. Vom 12. August 1869,“

Unter __ . Nr. 7506 den Allerhöcbsten Erlaß vom 10.September 1869, “treffend die Genehmigung zur Anlage emer Etsenbahn von

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts-

* mäßige Zeugnis; der Reise zu befiycn, die Universitätéu besuchen

wünschen, wrrd auf den besonderen Erlaß des König ichen Uni-

' versitäts-Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen.

Berlin, den 21. Seprembcrs1869. ' Die Königliche Immatrrculattons - Komnnsfion. Kummer. Lehnert.

Diejenigen jungen Leute, wxlche gar keiner Maxurjtäts- Prüfung fich unterzogen haben, „betm Besuche emer _ mlandrschen Universität auch nur beabsichttgen,„eme allgememr Bildung für die Höheren Lebenskreisc odcr eme besondere Vl'ldung fnr ein gewises Berufsfac!) fich zu geben, ohne daß ste srch fur

' den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendirnst bestimmen, 7 können auf Grund des Z. 36 des Reglements vom 4. Zum

1834 auf hiefi cr Universität immatriculirt werden. _ Gesuche olcher jungen Leute „um Jmmatrrculatwn an iesiger Universität müffen schriftltch an das unterzerchnete uratorium gerichtet wcrden , und „haben" Bittsteller “thrent Gesuche ein “*eugniß Über ihre sittlrchr Fuhrung, sowte „em solches über ie erworbene wrffcnschastlrche Ausbildung herzu- Die Jnnnatriculation erfolgt übrigens nur auf die nächten drei Semester und wrrd drcscBeschrankung bei der mmatriculation sowohl auf der Matrikel als auch auf der rkennungskarte und dem Anmeldungsbuche vermerkt. Gesuche

* um Verlänßcrung dcr Matrikel find vor Ablauf des dritten

WM nach Sorau unter gleichzeitiger BewiUigung des Exprd-

Prtationßrechts,“ unter

Nr. 7507 die Bekanntmachung, betreffend die Allcrhöchße 5

Genehmigung der unter der Firma: »AkticnbrauereiFriedrichs- 462;-

Semesters ci dcm unterzeichneten Kuratorio schriftlick) unter Ueberrcichung der Matrikcl , des Anmeldungsbuches und der Erkennungskartc anzubringen. Berlin, den 21. September 1869. Königliches ).lniverfitäts-Kuratorium. In Vertretung: Kummer. Lehnert.