1869 / 229 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nicken. Nach vollendeter Untersucbmuz werden die Kursisien in ein csonderes immer geführt, um dasel st unier Klausur und ohne fremde Hül c das Resultat ihrer U11tcrsuchung in Form einer Kranken- escbichte in deutscher Sprache schriftlich zusainn1enzusiellen.“ Es wird Yhnen hierzu bis spät Abends Zeit, und während dessen die erforder- liche leibliche Nahrung aus der Oekonomie des Hauses gegen billige Vergütung gewährt. , , '

Nach Vollendung der Arbeit haben sie dieselbe mat ihrer Unter- schrift versehen, dem zur Beauffichtignng der Kurfisten bestellten Asfi- stcnzarzt der Anstalt zu über eben, Welcher diese am anderenTage den resp. E§aminatoren zur Ein 1cht vorzulegen hat.

§. 8. Fin den hierauf folgenden fieben Tagen hat der Kurfisi dc'n ibm überwie «'nen Kranken zweimal täglich 'zu besuchen und dabei die Beschreibung des Verlaufs der Krankheit mit Angabe .der Behandlizng in orm eines Krankheitöjournals im Verfolg sxmer Krankheits- geschichte (Z. 17) einzutragen. Zu diesem Zwecx erhalt er" die Krank- heitsgeschichte bei der ersten Visite von dem Examinator uruck. Beides, Krankheits eschichtc und Journal, behält der mrt der eauffichtigng der Kurs cn zu beauftragende Asßstenzarzt der klinischen Anstalt m Bewahrung.

Z. 19. Den Morgenvisitcn hat der betreffende Examinator mindestens dreimal in der Woche beizuwohnen. Bei der ersten diescr Vifiten hat er die von dem Kurfiften eingereichte Krankheitsgeschtchte mit demselben kritisch durchzugehcn und ihn Behufs Verbesserung_ er- heblicher Mängel in der erbeit event. zur Anfertigung_von ban- deren Nachträgen zu veranlassen. Während der andern beiden Vzfiten hat er den Examinanden auch über andere als die ihm zur speziellen Beobachtung überwiesencn Krankheitsfälle zu prüfen und sich, von der Fähigkeit desselben in der Erkenntnis; und richtigen Beurtheiiunßlder chirurgischen Krankheitsformen, sowie von seiner Jertigkeii m us- thftfmg kleinerer chirurgischer Operationen Ueberzeugung zu Ver-

a en,

Z. 20. Während der klinischen Prüfung wird die chirurgisch- tcchnische Prüfung zur Erforschung der operativen Fertigkeit des Kandidaten in einem besonderen Termine abgehalten.

Zu dem Ziveck erhält der Examinand zWei durch das Loos zu bestimmende Aufgaben: 1) eine Aufgabe aus dem Bereiche der Akiurgie, nach welcher der Kandidat ex meors einen Vortrag Über die darauf bezüglichen_Opcrationstnethoden und deren spezielle Würdigung u halten, seine Kenntnisse in der Jnftrumentenlchre nach- zuwäsen un die Operation selbst, soweit dies im konkreten "Salle ausführbar ist, am Leichnam zu verrichten hat; 2) eine 1Auf- gabe aus der Lehre iiber Frakturen und Luxationen, welche eben- falls durch extemporirten Vortrag zu erörtern und demnächst durch das manuelle Verfahren am Phantom, so wie durch kunstgerechte Anlegung des Verbandes zu demonstriren ift.

Ueber diejenigen Operationen, welche in geeigneter Weise an der Leiche nicbt auszuführen find, hat der Kandidat dennoch seine Be- kanntschaft mit ihrer Geschichte , ihrem Werth und ihren Indikationen nachzuwäsen. Dem Examinawr aber bleibt überlassen, statt einer derartigen Operation die Ausführung einer andern Operation an der Leiche zu verlangen. Außerdem erscheint cs wünschenswerth, daß der Kandidat, welche Aufgabe ihm auch durch das Loos zugefallen sein mag, ]edenfaüs noch eine Gefäßuntcrbindung und eine andere leichtere Operation an der Leiche vorzunehmen veranlaßt wird.

Auch für den Zweck der chirur ischen Prüfungen bestimmt die

Kommission aüjährlich 40-50 Aufga en akiurgischcr Art und 15 bis .

20 Aufgaben über Frakturen und Luxationen.

Z,. 21. Als VervoUßändigung der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auch noch eine klinisch-technisck-ophthalmiairische Priifung abzulegen _und zwar, Wenn sich in der C aminations-Kommisfion außer den Examinatorcn für Chirurgie cin itglied befindet, Welches 1ch besonders der „Ophthalmiatrie gewidmet hat, vor diesem, In der el- ben ist ihm em Fall einer Augenkrankheit zur Untersuchung und Be- odarhtung innerhalb dreier Tage und zur Anfertigung der darauf be- zugltchen Krankheitsgcschichte zu übergeben.

„Z. 22. Das Uriheil über den Ausfall der chirurgischen Prufung wird aus den Censuren des klinischen und des teck)- n1_s xh en, Theilxs dicse's Prüfungßabschnittcs festgestellt. Da aber beide Theile eiiie gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, weicher 111 dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht genugt hat, als 111 der chirur§ischen Priifung überhaupt nicht beffan- den erachtet„ und fur _dcnsel en die Wiederholung des ganzen Prii- fungSabschmttes nach einer dem Schlußvotum entsprechenden Frist be- antragi Werden.

_ Dre Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kurfisten sind un- wittelbgclr) nach ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorfißenden emzurer en,

.23.„ (111. Die medizinische Prüfung.) Die medizinische Prii ng 1|"1U1 Wesentlichen eme klinische Prüfung und wird von JUZeiletn der fur dieses Fach ernannten Examinations-Kommiffarirn ab- ge a en.

Bei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen m den F . 17, 18 und 19 verfahren.

. Z.. .,Ein ganz besonderes Augenmerk müssen die Prüfungs- Komm1ffarten auf die Kenntnisse des Kandidaten in der Dosenlehre der Medrkameytr und_im Formuliren von Rezepten richten, und den- selizm daZer hierin bci “eder der drei gemeinschaftlichen Wochenvisiten Pkufexl- u dernselbcn wech aber haben sich noch beide Examinatoren an einem bestimmten Tage der Woche zu vereinißen und 'edem Kandidaten auf, einem besonderen Bogen, der am Sch uf; der Pr fung dem qunfheitswurng! beizufügen ist, 3) einige besondereAufgaben zur Verschreibung verschiedener Formen von Arzneimitteln (Mixturen, Dekokten, Pillen, L_atwerZen u. s. w.) zu stellen, welche er sogleich und m Gegenwart beider ommiffarien schriftlich zu lösen hat und

d) mclTrer-e Arzneifubstanzen auf uzeickmen, zu welchen der Kandidat die M nimal- und Maximal-DoLcnbesiimmung schreiben muß,

Diejeni en Kandidaten, welche in diesem _rüfungsgegenstand unkundig be unden worden find, können, selbst Wenn ie genügende Wissen. schaftliche Kenntnisse nachgewiesen haben, als in der medizinischen Prüfung bestanden nicht erachtet Werden.

§. 25. Hinfichtlich des unter der Krankheitsgesckyichtc zu vermerken. den Urtheils iiber den Ausfall der mcdizinisch-klinischen PriÉunlg eines eden Kandidaten vereinigen fich beide Kommissarien am ch der

riifung wie acl §. 22. . ,

§. 26. Die Prüfungsverhandlungen sammtltcher Kandidaten Wer- den dem Direktor der Examinations-Kommisfion Lugesendet.

Z. 27. (117. Die geburishülfiiche und gynä oloßische Prüfung.) Die geburishiilflichc und gynäkologische Prüfun "wir zu Berlin in der Gebäranftalt der Charité und in der geburtsßulfltchenUniversitäts- Klinik, bei den akademischen Examinations-Kommissionext in den beär- Anstalten der betreffenden Universitäten von zweien hierzu ernannten Examinatoren vorgenommen.

§. 28. Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem Examinator eine Gebärcnde zugetheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart des Examinators, oder, im Behinderungéfalle, des ersten Assistenten oder der Ober-Hebamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburtspcriode

und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshiilfliche »

Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforder- lichen Hiilfsleistungen find von dem Kandidaten selbst auszuführen. Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Ge- burten bleibt dem Direktor der Gebäranftalt überlassen; der Kandidat wird hierbei nur zu etwanigcr Assistenz herangezogen.

§. 29. Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemach- .?

ten Beobarhtungen (§. 28) eine Geburtsgeschichte in deutscher Sprache von dem Kandidaten zu Hause ausgearbeitet und die Verficherung

an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbst und -

ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Tagendes Wochenbettes in Beziehung auf Pflege der Wöcbnerin und des Kindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider fortgeführt.

Z. 30. Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage von dem Examinator, der ihm die Gebärrnde zugetkeilt hat, hinsicht- lich seiner Fertigkeit in der geburtshiilflichen Unter uchung an etwa vorhandenen schwangcrcn-rieißcnden, kürzlich cntbundenen oder auch nicht schwangeren ersoncn zu prüfen. In glcicher Weise sollen son- stige pathologische orkommnisse in den Wochenzimmern der Gebär- Ansialt bcnußt werden, um die gynäkologischen Kenntniss des Kan- didaten im Allgemeinen zu ermitteln.

Z. 31. Während oder nach dieser klinischen Prüfung ist der Kan- didat von beiden Examinatoren einer technischen Prüfung am Phantom zu unterwerfen.

Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindes- iagen und Aixsführung der Entbindung durch die W endung , ferner m der Applikation der Zange sowohl an den vorliegenden, als auch an den nachfolgenden Kopf.

Z. 32. Die'enigen Kandidaten, Welche auch nur in einem T eile dcr geburtshül ichen Prüfung ungenügend befunden worden nd, dürfen als beffanden nicht erachtet Werden und haben den ganzen Prüfungsabscbmtt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen.

. 33“. (17. Die mündliche Schlußprüfung? Die mündliche Schlußpnifung wird unter dem Vorfiß des Vortkcnden der Exami- nations-Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der für die vorhergangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auIzu- wählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommiffarius fur die Staats-Arzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten.

Z. 34. Zu dieser Prüfung dürfen nur diejcni en Kandidaten zu- geiasscn werden, Welche in sämmtlichen friiheren rüfungsabschnitten mmdcstens rnit dem Prädikat »guta bestanden sind, und zwar nicht mehr als vier Kandidaten in jedem einzelnen Termin.

§. 35. In der mündlichen Schlußpriifung soll der Kandidat von dem Standpunkt seiner allgemeinen medizinischen Ausbildung öffent- liches Zeugniß ablegen. -

Die Prüfung erstreckt fich daher vorzugswäse auf solche Gegen- siaxide der aUJHemeincn und speziellen Pathologie und Therapie, der Chirurgie, der _cburtshiilfe, dcr Pharmakologie und der Staats-Arznei- kunde ode'r Hygiene, Welche bei einem Arzt, dem die Approbation zur Praxis in allen Fächern der Medizin ertheilt Werden soll, als ge- läufig nothWendig vorausgescßt Werden müssen. '

' §.,36. Ueher den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird em voilftändiges Protokoll unter Beifügunxé der Censur für jedes einzelne Prufungsfach aufgenommen und von em Voriißenden und den Exammatoren vollzogen.

Unter dem Protokol) ist die Gesammicensur fiir die Schlußprüfun zu permerkrn. Lautet ein Votum auf »schlechta, oder zWei Vota au »mittelmiißigse , so ist der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. Im Uehrigrn entscheidet die Pluralität der Stimmen und bei Stim- men letcbhert das Urtheil dcs Vorfißenden.

. 37. Für diczenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden find, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur iiber den Ausfall der gesammten Priifung Fasé Mexßgabe der Censuren für die fiinf einzelnen Prüfungsabschnitte

e imm .

Z. 38. Demnächst hat der Vorsitzende die vollständiZen Prüfungs- vxrhandlungen, einschließlich der die Meldung und Zula ung des Kan- didaten betreffenden Urkunden, der zufiändigcn Central-Staatsbehörde mritelsi Berichts vorzulc en.

' Z. 39. (All emeine c immungen.) Bei Ertheilung der ensuren m sämmtlichen rüfungsa schnitten haben die Examinatoren ck nur

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der Prädikate ,vorziiglich gut“, »sehr gut-, aguta, „mittelmäßig- und über die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen Zahnopera-

»schlecht- zu bedienen. tionen munditch zu_pri1fen. ü d Zulassung zu Die erste Censur »vorzüglich gutes darf als Schlußcensur nur - 5. 5, Hlnfich'tllä) der Mr_ldung zur Pr fyndg, kr m derselben

dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs- ' den einzelnen Prufungsabschmtten oder zu WÉe erho unlßnd der Ver:

abschnitten mindestens vfehr gute, die zweite Censur vsehr guter der PrüfungsvrotokoUc, der estfteilring der dmstdmeorschriftcn für

nur dann, Wenn der Kandidat mindestens in drei Abschnitten »sehr ' öffentltchung der Namen der pprobtrten fin en te

gut« bestanden ist. . die Prüfung der AU“ analoge AUWUdung' b t“ [s Zahnärzte

, 40. Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder cin- , Z. 6. Apyroblkke Aerzte, welche du App.“) ?'O'kachweist über- zelner Theile der leßteren darf ein Kandidat, Welcher dieselben nicht ' zu erlangen wünschen, find der M1 §- 3 erwahndnd'ertm Prüfungs- bestanden hat, nur naé Bestimmung der zuständigen Central-Staats- hMcchm'tQth brzrsucllTIe-Yritmr den ersten, dritten un 1

' e U ela LU Wer en. a m zu a o [" * . . . behörgZiengensÜ »schlecht« hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, F. “7. Die Gehnhren heiragetr 5Thlr. für jedzn PéüzrineißJbzstht. die Censur »mittelmäßiga eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate 1 [. Vorschriften iiber die Prüfring eZ ndidaten ertßeilt zur Folge. Ueber die Wiederholungsfrist hat sich der Vorstßende Z. 1. Die AYPWWUM darf nur'dememgfen" ?l' Prüfun in in seinem Bericht gutachtlich U äußern. Werden, Welche die nachstehend beschriebene thierarz iche g

Wer nach zweimaliger uriickftellung die Prüfung nicht besteht, 5 i iner norddeutschen Thier- wird zur Weiteren Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. , e e dem Di-

Z. 41. Die einzelnen Prüfungsabschnitte smd von den Kandidaten neischu1e„ ohne Unterbrechung zurückzulegen. " _ " rüfungs-

Der Zeitraum zwischen einem Prufrzyngsabschmtt imd dem nachst- folgenden darf, falls nicht wichtige Griinde eme Ausnghme rechtfer- tigen, achtTage nicht übersteigen. Kandidaten, welche diesen oder den ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht "mne halten, dürfen zur Fortseßung der Prüfung erst m dem nachftfolgcnden Prüfungsjahre zugelassen werden. . .

. 42. Diejenigen Kandidaten, welchen „nr cmzclnxn Prufungs- abschnitten die Censur »sehlechta oder »mittelirraßtga eitheilt worden ist, haben die Wahl, ob fie fich den ndch nicht absolvirien' Prufungs abschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten W:?derholung nicht bestandener Abschnitte unterziehen" wollen.

, 43. Die Gebühren für die Prufung als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer smd auf 68 Thlr. festgescßt.

Davon ist zu rechnen .

auf die anatonnsch-phyfio_1ogische und patho- lo ix'ch-anatomiscye Prufung. . . „...... . .. auf e chirurgische und ophthalmratrtsche rüfung , 21 » » au die medizinrscsyePrufung 11 » 10 :

au die geburtshüiflichc und gynakologische S rüfun ........................... ; ..... 8 » - »

auf die Prüfung in der Staatsarzneikunde

oder y iene ............................ 2 » .- » auf sackKi e Ausgaben und Verwaltungs-

Der zuständigen CcntralZchlwwc tbleibterxxäxeerdalten, die ' r eei nete ierärz e zu „. _ _ Bchö§rdZdiÖR xÖulgaffung zur Prüfung ist bedingt durch die Reife fur Sekunda eines norddeutschen Gymnafiums dder eincr tiorddeutsche? Realschule und durch den Nachweis,. daß wahrend e1__nes minchps dreijährigen Besuchs norddeutscher Thierarznxischulen sammtlrche [ - ziplinen des ihierärztlichen Studiums absolvirt worden find. 8 J. 4. Die Kandidaten haben fich unter Vorleuxzß des, AbchnL - cugniffes von der Thierarzneischule der Nachwei e u er die gehlrch Torlefungen und eines Lebenslauses, m der Zett vom 1. Apnldi spätestens 1.Ju1i "eden Jahres dF d'efr zußanWeßethhörde zu me en, " i re ula un ur ru ung_en ex ; MMF Jchihe Prüfustsig Zerällt in drei selbftaxidige Prufungs-Ab- schnitte, nämlich die klinische, die techmsch-operatwe und die Schluß-

prüfung' ' ' " ' K d'daten wei „6. n der klinischen Prufung find ]edem „an: z krani§e ThieFe zur Untersuchung, Jestßellzmg der Diagnose „uxd Yer handlung auf mindestens drei Tage zu uberwcisen. Ueber ]e en d: beiden Jäüe hat der Kandidat, nacv Untersuchung mid Jeßstellung tr Krankheit, eine Krankheitsgeschichtc m Wissezischaftlicher 1;er uk! er Klausur auszuarbeiten, und ein ordnungsmaßrges KrankenxJourna dzu führen. Die mündliche Prüfung über beide Falle findet er]. nach er

' ' b 't n att. _ . schmfIiéeanchrndxtlelngAstrzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen.

' ' ' t besonders in der .................................... 10 » 10 » Durch den ehrer der Pharmazie ist dex Kandida . * _ Bei Zßxixrrholung des anatomisch-phyfiologiscben und pafhologis - Waarenkunde, sowre m der pharmazeutischen Chemre und Technik zu

' sabi nittes oder eines Theiies desselben iftjedes- * priifen., . MWMUYYJRMZN féchliche Gchiihrenanthcil mit zu entrichten, Die Kommrsfioxr besteht au? Trsäxnétxéaierxxxttircetxkotreätä) auf Anatomie, wo egen derselbe bci Wiederholung eines anderen Prüfungsabschnittes §. 7. Der zweite Priifung a t 1 'n der Anatomie" “) Lage nicht wieder in Anrechnung kommt. Akiurgie UNd Hufbeschlag und.umfaß„ ) * -- arats L) Erjäuterung

Z 44 Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, dcr Theile (Situs), 1)) Yiifcrttgung TinFs0Yrapch Nächweis erlangtcr erhaitrn die Gebühren für noch nicht angetretene Priifungsa'bschnitte ÜFZaniFr YLLYZYZLIYLZPZMZTOFMF 92) ck der Akiurgie: drxi ver- zuruFFFYincrholung einzelner Prüfungsabschnitte find die fiir die- schiedene Operationen, nachsder FlerSZßkiYwLnFaYLFleFJfJYY

selben reglementSmäßig festgeseßten Gebühren von Neuexn zu zghlen. Z) 1111 Huibeschlagx &) pra..ische u u g

Neben den vorstehend-veftfiiinten Gebühren haben die Kandidaten schla'ÖTanzkrejrijlngkommisfion besteht auch hie r aus drei Examinato- ' " ' ri en, .

WettrJre4éeb1Öle§1 F*eertÉtxhleiijffe jedes Priifun sjahres find die Ngmen ren fur jede ).lntcrabthetlxxmg.Schwß rüfung sind alle thierärztlichen

der A'pprßbirten von der betreffenden CentralJeyörde dem Bundesrath äch§§ ?*sonéictgeriisetatiiTichterschon in pden beiden friiheren Prüfungs-

des YordJZtrsécßnrthueFei? bAzrdzielngrüfung dcr Zahnärzte. Zlbschniiien [pczieller Gegrnfiazxid der Ptruxrctxig YZFLYOYZZUWU von §.- ], Die Approbation dakf nuri Fenjcniécn"?tcincZiedYerietrereiilix vier €I):?eiizaéiireldifelrlitig dxxsleridbetlrn ZZJFFÜ Mebgk (lis vier Kandidaten ' ' be r * ene a)nar r , ,

Flßchrexi?echlhbescßtlieittYcklZTtsLinTU hLYele. EiZe AUSUahme findet nur durfen ZU cÖtiteTlitinrinidtiZexchi "ZKLJMYZZM darf nur derjenige

|ait§fur2 dctÖichédnéiitholrine?ZY'FUY ist vor den fiir die„Priifungcn Kandidat zugelaffen wterden- welcher den vorhergehenden Prufungs-

der Aerzie bestehenden Kommissionen abzulegen, denen fur die zahn- Abschnitt beftade-n ha “11 find “e nach dem Ausfall: vvorzüglich guter, ärztliche" MUMM" “'i" praktischer Zahnarjzsi ?Wj*xlxoénei1)ls§urch die „sehrZ'gZxZ, »ZYÜIWÜclmäßiZ- „schlechte. Die drxi ersten xrkiärden

Reier'fZir ZePZleZffZiiZs ziidrd-FYWÜ Gymnanims oder einer den Kandidaten für bestanden. Dei Stimmengleichheit entscheidet er

norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist'naxhz-uweisen, Vorfißxnde. . “rd aus den Censuren der drei Prüfungs-

tw der durch das SchUlzeugniß Oder durch das Zeugmß “ner beson" Dxe Schlußcmwr 'ij [ ß nsur „vorzüglich guta darf nur er-

F?reneP'riifungskommisfion bci einter dex_genamJendKlrnHerLiZtZWETTL ?ZXYWÉZMOJZW 2Ire.Karxiydildcche fich in allen einzelnen Gegenständen

*" ' " '“ u mm x . , ck . .

3131311- MZ'Wdikikciiiiiéri MMM Arbeiter» .... WWF“1213537.UMF.“Y..§x;..52§:zbr.3“é..... K...... §ck4*er§tieQFckrsYxijitg eZkaYrYZYdat eitxxn “ihm vojrgsrfiZhrZen dateZLtß-Z? FILMMUSIKYUMYUMbLFZKYZYZUYYYY?!)FFII: keits all betreffend eine Affektion der Zahne oder e a n- PW al n. ' .

YFZ, dfes ,hqrxen Gaumens U- - - . demYYrYYJnvdMZercr dcn erstexi Abschnitt md die vom Kandi-

nächst ohne Bkthlfe untcr ' daten ausgearbeiteten Kraniheitsgeschixhten in U cknft, und der B;-

Natur, WWW“ und Behandlung ck richt über die bei Gelegenheit der klinischen Prüfung abgehaltene pra -

m weiten Abschnitte hat der „Kandidat un . ' . u n bci ile m. . . ' eincsIMiztgliedes dchküfungswmm'sfion zehn aus ""NRW WW "fck phaanazmsZYte-skéizu fübYr dczt11 zgweiten Abschnitt find die m den

- ' te d'r Anato- 11 cm _, _ FlirechÉßZstZlongieFUa[?ZMYFeMHeat 51151 Y (1113?) ZLNraéieeétéHciltiiiite[lehre einzfean Unterabtheilungen gesteüten oder durch das Loos gezogenen -

' ' [[ iiber den . - - - ' ' ' en und Au aben namhafx zu mczchen, desgleichen 111 dem Protoko KJUÜEÉYZUÉatF-Fl-FF 1kätli'dglkeThtelrnadpie eichrsiiiiiFexndchdrhliircg lsÉchenußung dringen Abschnitt die von xcdem Exammator herangezogenen Prüfungs-

i ände an 11 eben. , , von 'ülfsjriitteln zu begntwortetZér Kandidat seine praktischen Kennt- " gegansi 12. Dizegbciden ersten PrufungZabschmtte sind im Laufe des m

1 . ,

" ' “' daß die Schlußprufungen rnit dem

' ' a ne und anzer Zahnreihen, Sommersemesters „abzuhalten! o

nisse, m„Anfertigungt€§:zieischrn Theil e7§1erZZhÜhnarznegikunde und in der T Schluß des Unterriaxisxahrcs dichrm ARMY UFYYrkTFZZLdigm Cen- waeendsikn gaKrmvnschieden-m Zahninftrumente an einer Leiche odcr - J, 13. Die Prufungsge hren 1 e

* tralbchörde bestimmt. „_ , an einem s xlettirten Kopfe„nach„zuwetscn., von weni stens drei 1 §.. 14. Nach dc m Schluß jedes Prumngsxahres find die Namen Im vierten Abschmkk ift derselbe P atKologie und

_ in toren iiber die Anatomie, Phyfionge, der Approbirtcn von der betreffenden Centralbeyörde dem Bundesrathe am a

- * ' d s a n- des Norddeutschen Bundes anzuzeigen. , YSÉTY ZZLrZJYLMDYXtrUUYeKirYnxlelrthngdedscerlehKKzneeien? t?nd * Z. 15. Die vorstehenden Befiimmungen finden keine Anwendung 1

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15 Thlr. 10 Sgr.