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Meindcn und sclbßändigcn Gutsbezirken nach Maßgabe dcx in den F. 10-16 cntbaltcnxnBestinninmgcn «mfznbringen. 3) Wo jedoch die
ntcrbaltung der öffentlichen Volksschulen bisher besonderen konfcsno- nellen Schulgemeinden obaclcgcu hat und dieBcibchaltung cincr solchxn Einrichtung von den Bctbciligten gewünscht wird, kann es auch im Fall einer Ncurcgulirung dcr Unterhaltungslasi dabei bewenden.
4)In diescmF-all haben die Einwohner und (Hrnndbcfißcr dcs Schnl- gemeindcbezirks die den lcßtcrcn treffenden Sclx-ulkostcn gcmas; den nn ?. 15 bestimmten Grundsäßcn aufzubringen. Erstreckcn fich aber vcr-
chiedcne Schulgemcindcbczirke ganz odcr theilweise iibcrcincn und den- sclbcn Raum, so ist jeder Einwobncr_11ur fiir dicjcnigc Schule, welche für die Kinder scincs Bckcnntnisscs benimmtist, und jedes von keinem Schulgemcindcniitglicd bcscffcnc Grundstück daselbst fiir die bcrschic- denen" Schulen zusammen nur einmal im Ganzen beitragspflichtig.
Z. 21. (Konfessioncllc Vcrbältniffe der öffentlichen Volis- und Bürgerscbulcn) Wegen Verschiedenheit dcs (Hlaubcnsbckenntnijscs darf eincm Kinde der Besuch der öffentlichen Volksschule nicbt versagt Werden. Zur Theilnabinc an dcm Religionsuntcrricht eines von dem ihrigcn verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten Werden.
§. 22. Der Religionsu11tcrricht wird in der Schule von dem Librcr nach dem Lehrbcgriff derjenigen christlichen Konfcsfioncn crthcilt, Welcher der Lehrer angehört.
§. 23. Denjcnigcn öffentlichen Schlcn, Welche einen bestimmten konfessionellen Charakter haben, verbleibt derselbe. _
Neu errichtete öffentliche Gcmcindcschulcn folgen der Konfcsfion, Weicher dix Mehrheit der ihnen zuncwicsensn Kinder angehört.
Der Minister der Unterrichts-Angelcgenbeiicn isi ermächtigt, cincr besichcndeu Konfcsfionsschnlc die Rechte einer öffentlichen Schule, so ivrit es sich um die UnterhaltungspfliM handelt, zu entziehen , wcnn die Zahl der dieselbe besucbcndcn Kindcr der betreffenden Konfession drei Jahre nach einander Weniger als 20 bctra cn bat.
. 24. In dcr Konfesfionsschule müssen (1 chl)rcr der Kbnfesfion dcr «clinic angehören. In Sinmltanschulcn Werden an den verschie- denen Klassen Lehrer aus beiden Konfessionen, untcr billiger Berück- sichtigung der Vcrbältnißzahl der von beiden Seiten die Schule wirk- lich besuchenden Kinder angestellt. *
Z. 25. Bctxägt die Zahl der die Schule bcsuchcndcn Kinder eines anderen Bekenntnisses mehr als 15, so erstreckt fich die Schulunter- haltnngspflicht auch aufdie Bcsckxaffung eines geordneten Religions- untcrricbics fiir diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Konfession, sviveit das nicht etwa einen unverhältniß- mäßigen Kostenaufwand bedingen würde. '
. Beträgt die Zahl solcher Kinder dauernd mehr als 40, so haben die Hausväter diescr Konfession das Recht, durch Mebrlckcitsbesch)luß die Einrichtung und Unterhaltung einer besonderen Schule oder für ihre F(Trikidcr die Anstellung cincs besonderen Lehrers ihrer Konfession zu or ern. ,
Z. 26. (Einrichtung der öffentlichen Volksschulen nach der Zahl der chiilcr nnd Unterrichtssmndcn.) Iedc Schulklasse soll rcgclmäßig einen besonderen Lehrer haben und nicht mehr als 80 Schüler zählen.
Für eine Schülerzahl bis zu 120 kann mit Riickficht auf die Ver-
mögcnsvcrbältnissc der S Uluntksba[fiinZäpfiichéige-n ausnahmsweise „„.,7„„„, Mrz.", daß ein éehm" dic Km er 111 getrennten Abtheilun-
gen zu verschiedenen Tageszeiten unterrichtet (Halbtagsschulen).
Z. 27. In der offeiitlichcn,Volksschule find wöchentlich höchstens 30 Stundcn_und, wo Lokaivcrhaltnisse eine Verminderung dieser Zahl erfordern, nnndcsiens 18 Stunden Unterricht zn crthcilcn. EineHerab- seßung dcr wbchcntlichen Stundenzahl unter 26 ist nur mit Genehmi- gungxdcr Regierung zuläsßg. _" J. 28. An den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen dürfen ]abrixci) bis zu 2 Monaten Ferien gegeben Werden.
J. 29. (Schulpflicht und Schulversäumniffe.) Jedes Kind soll vom „voilcn'detcn'6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre mindefiens den fur die bffeniinhe Volksschule vorgeschriebcncn Unterricht empfangen, und Wenn ihm 'dcxsclbc iiicht erweislich anderweit verschafft wird , zn dicscnchhuf die öffentliche Volksschule besuchen.
Die Aufnahme in die öffentliche Volksschule, sowie die Entlassung aus derselben erfolgt zu Ostcrn und Michaelis jedes Jahres und erst an diesen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres nächstfolgenden
Terminen beginnt und endet die Schulpflichtigkcit jedes einzelnen-
Kindes. frei ZYZFZLUYYZWUJ (1st der SchUUtedbäUl jedes Kind ein kosten- . Omni innnewei aec lichen Volksschule erreicléi hé'it. ff b das Ziel der ÖffMt §. 30. Wenn Kinder, “wclche das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben und nnch dem Zeugnis; des Schulpflegers und des Lehrers im Lesen, Sebrciben, Rechnen und in der Religion die ihrem Alter enisprcchcndcn KcnntnYse und Fertigkeiten bcfißen, gegen Lohn in Dienst oder dauernde irbeit treten, so kann für sie die Unterrichts- zeit herabgcseßt Werden. ' In der Regel darf dies aber nur bis auf das Maß von drei Stunden täglich und dann geschehen, Wenn fux soiche Kinder cntnicdcr besondere Schulen (3. B. Fabrik- schulen) eingerich'ict find., ddcr wenn der Unterricht in der Volksschule fich so oxdncn laßt, dgß „diese Kinder, ohne Benachiheiligung dcr iibri- en, drci Stunden iaglub an dem Unterricht in den notbwmdigfien cbrgxgenstandsn Theil ncbmcn. Andernfalls bleiben diese Kinder zum voilimndigcn Besuch der Schule verpflichtet.
Z. 31.“ Wer die ihm gngehörigcn oder seiner Pflege anvertrauten oder in scineiii Dienst befindlichen Kinder nicht den bestehenden Ord- nungen gcinqß die öffentlichen Volksschulen besuchen läßt, soll hierzu durch polizeilichen Zivang angehalten Werden.
Als ZwangSmiticl find anzuwenden: csun1d)c KreilYUßsc'y bisffzu ]d0 Squh fiiir die aßn citÉm Schultage statt-
-cr aunmi e, 0 er ber ä tni mä i e cän ni ra e' die LHeldbußen fließen zur Schulkaffe,“ ß g f ,] M' f ,
2) Abholung der säumigen Kinder unter Einziehung einer kuiionsgebiihr.
§. 32. Die näheren Anordnungen zur Qlusführung der bis 31, sowie über die für kranke und gebrcchliche Kinder Ode andere Außnahmcfälle zuläsfißen Dispensationen smd von den *, rungen mit Bcrückfichtigung er besonderen Verhältnisse ihrer B oder einzelner Theile derselben nach Bedürfnis; zu erlassen.
. 33. (Schulgebäude,) Für die 6 cntliche Volksschule sind der Rabl der Klassen die erforderlichen nterrichtsräume zu bcsch
Bci Neno und Erweiterungsbautcn find dieselben so herzuß daß bei einer Höhe der Zimmcr von mindestens 11 Fuß fü, schulpflichtige Kind mindestens 6 OUadratfiiß Raum vorhanden
§. 34. Ueber die Nothwendigkcit nnd die Art der Anäsü. von Schulbautcn entscheidet, nach Anhörung dcr Gemeindgn Schulvorständc, mit Ausschluß des Rechtswc es, die Kreis- odch Schulkommisfion, in der Rekursinsianz dic 5. (gierung.
Z. 35. Ueber dichrpflicbtung zu Beiträgen für Schulbaute scheidet bci entstandenen Streitigkeiten die Kreis- oder Stadt- kommisfion durch Rcsolut. _Gcgcn leßicres ist nur der Rechtsw, käsfig-tdcffcn Beschrcitung jedoch die Vollftrcckung des Resoluts )cmm .
Z. 36, Sonvcit nach dem bestehenden Recht dichrpflichtung Bau, zur Unterhaltung und Erweiterung der Schulhäuser dcnKi kassen, Kirchenpatronen und Eingcpfarrten obliegt, ivicd dur, gegenwärtige Gesetz hierin nichts geändert.
8. 37. (Lebrerbcsoldungen) Die Lehrer an den öffentlichen ) schulen in Städten untcr 10,000 Einwohnern erhalten freieWoh oder eine entsprechende Veiethsciiischädigung, und an anderwi Einkommen mindestens 200 bis 250 Thlr.
Rcktorcn an Biirgcrschulen sollen außer der Wohnung nicht 400 bis 600 Thlr. erhalten. „
In Städten iibcr 10,000 Einwohner „können die vorsieh Minimalsäße des Gehalts nach Bedürfniß bis auf den doppelt trag erhöht werden. " " . '
Bci mehrklassigcn Schulen find die Gchaltcr fur die einzeln ftimmtcn Steüen untcr angemessener Abstufung so zu erhöhen der Durchschnittsbetrag der Gehälter dcn Mininialsaß um ein ? tbcil übersteigt. Jedoch soll es auch freiftchcn, die Gehälter na,. Dicnsialter der Lehrer zu rcguliren. In diesem Falle muß das kommen des Lehrers in 30jabriger Dienstzeit durcb si'cigcnde ! znlagcn bis auf das Doppelte des Minimalsaßcs gestrigen wer
Z. 38. Die Lehrer auf dem Lande erhalten: 1) freix Wo nebst Wirthschaftsranm und den nöthigen Brennbcdarf fur Kück) Haus oder eine angemessene Entschädigung dafur; Y an Land, ralien oder (Geld soviel, als zu ihrem standesgema cn Unterha forderlich ist. „ „
Die „Höhe dieses Diensteinkonnnens und die Grundsaße, wi'lcben Landdotationen und Naturalien darauf, anzurechnen Werden für jede Provinz durch Beschluß des Provmziallandtags bcbaltlicl) der Bestätigung deffelbcn durch die Staatsregierun gestellt. Dabei find die Minimalsäße fiir die Hauptlehrer aii fleissigen Landschulen, fiir allein stehende Lehrer und für 3112?! folgende Lehrer gesondert und mit Offenlassung eines an em Spielraumes zur Berücksichtigung dcr besonderen Verhältni ed- zelncn Ortes feßzuftclien. Eine weitere Abstufung der Mini nncbden verschiedenen Gegenden der Provinz oder nach anden sächlichen Verschiedenheiten ist zulässig.
§. 39. Nac!) Maßgabe dicser Bestimmungen ist zunächß Beschluß der Schulunicrbaltungézpflichtigen fcstzuscßen, was zur messenen Dotirimg der Lehrerstellen nach Zeit und Ort erfo und zu leisten ift. Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stan kann er mcbi für auskeichcnd erachtet Werden , so hat innerh nach §§. 37 und 38 bestimmten Grenzen der zur Anwendung mytidcn allgemeinen Minimalsäßc die Kreis- »der Siadt-Sch inisnon nach Anhörung der Verpflichteten untcr Berücksichtig Vermögenslage derselben, sowie der Größe und („thncrungs-z nisse dcs Schulorts den Betrag des jedem Lehrer mindestens währenden Einkommens festzuseßen. '
_§. 40. Die Herabseßnng einer über den Minimalbetrag dodtrien Lehrerstelle oder einer höheren Gehaltsskala ist nur _11 nchnngung des Ministers dcr Unterrichts-Angelcgenheitcn zulas
Z. 41. „Ist die Schulstcllc mit einem kirchlichen Amtve so können die Schulunterha[tungspflichtigen verlangen, daßder der, uni dem kirchlichen Amt verbundenen fixirtcn Einnahnienl Remertrag de_r „dazu gehörigen Dotations-Grundftückc auf das währende Minimal-Einfommcn angerechnet werde. In diesem Wird aber auch der sonst anwendbare Minimalbesoldungss 25 Prozcnt erhöht.
Im Fall der Trennung ist das Einkommen des Schulam den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bis auf den aus lichen Betrag (Z 39) zu ergänzen.
4". _Den neu anziehenden Lehrern ist bis auf eine Enix von 10 Meilen vom Schulorte für die Fortschaffun ihrer, und Effekten Fuhrwcrk zu stellen oder eine Entschädigung [" Betrage von'20 Thlr. zu gewähren. Die „Höhe derselben scßk iiiaiigiliing ciner gütlichcn Vereinigung die Kreis- oder Stad!“ kommission fesi. Eine Rückzahlung der Anzugskoften findet in
J. 43. Die Auscinnndcrscßnng zwischen dem abziebcndexi oder den Erben eines verstorbenen Lehrers und dem neu ayzl Lehrer _oder den Vertretern der Stelle erfolgt nach Verhälk Amtszeit des abzichcndcn oder Verstorbenen Lehrers während im Wirthschaftsxahrcs, welches vom 1. Oktober bis [eßtcn Ski zu rechnen ist.
. _Im Streitfallc wird fie durch eine vollstreckbare Verfüg' Kreis- odcr_Stadt-Schnlf0nnnisston bestimmt, gegen welche Rechtsweg jtattfmdet.
" f*kchlicsnn Behörden überlassen. Von den durch die leßteren getroffe-
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Z. 44. Nach dem Tode eines Lehrers ve'cbleiben dessen Wittnw 1
d Kinder nach Ablauf des Sterbemonats noch 2 Monate im (*“):-
s; der Wohnung und der Einkünfte der Stelle, haben aber auf Er-
,dcrn dcm Sthvcrtrctcr unentgeltlich Unterkunft zu gcivährcn, so-
n die Wohnung dazu Raum bietet, und für Reinigung und Hei- der Schule zu sorgen, sOfern dies dem Lehrer obgelcgcn hat. pie Stellvertretungskoftcn tragen die zur Unterhaltung der Schule
.erpflichtetcn.
§. 45. (Vertreiung und Verwaltung der öffentlichen Volks- und ÜrgersthUlC-U.) ,Die offentlichen Volks- und Bürgerschulen haben die zgcnschaft juristischer Pcrsonen.
F 46- Für, jede ÖÜkUtlichk„V0[ks- Und Bürgerschule wird ein ,chulvor|and eingesetzt, weicher" in allen Rechtsverhältniffen die Schule
vertreten und, unter Mitberucksichtigung der Intereffcn des Staats nd der Kirche die der Gemeinde zustehende Leitung der äußeren An- legenheiten der Schule wahrzunehmen hat.
Insbesondere hat der „Schulvorsiand: ]) die nöthigcn Bauten zu ,antragen und ihre Ausfuhrung zu überwachen; 2) wegen Instand- a1tung, Ausbesserung und Bewahrung der Schulgebäude das Erfor- erlicbe vdrzusebxn und die_Versichcrung gegen Feuersgefabr zu bewir- n; 3) die nöt'higen Lehrmrttel zinzuschaffen und deren Erhaltun und .cnußung zu uberwachenx 4) die Schulferien innerhalb des Y. be- immtcn Maßxs fxstzuftcllen; 5) die amtliche und sittliche ,xüyrung ,s Lehrers“, die Einhaltung der Unterrichtszeit und die Handhabung „ Schulzucbt , voxbchaltlich der besonderen Bestimmung des Z. 48, u beanffichtigen,“ 6) von den persönlichen Verhältnissen des Lehrers enntmß zu nehmen , ibn aiich dabei 1116. [ichfi mit Rath Und That u unterstüßen nnd namxntlicb die Verbs erung unzureichcnisr Gc- älter, sonvre die Unterftusßung'bci besonderen Unglücksfällen fich an- elegen sein zu lassen,“ 7) fur möglichst rcgelmäßigenSchulbcsuch durch zelebrun , Mahnung und nachdruckliche Verfolgung uncntschuidigter chulvers ummffe zu sorgen.
f?. 47. Den Schulvorstand bilden: 1) der Gemeindevorficher oder )or eher des selbständigen Gutsbezirks. Bei Schulen, deren Bezirk nehrere Gemeinden und Gutsbc irke odcr Theile derselben in fick faßt, | jede Gemeinde und ]cder czirk durch ihren Vorsteher in dem
chulvorstand vertreten. Die hier dem Gemeindevorsteher iiberwie- enen Funktionen ivcrdcn„in Wcßfalen und der Rheinprovinz von -.em Amtmann oder Vurgermcistcr ivahxgcnommen, welcher sich urch dcn Vorsteher, der Einzelgemeinde vertreten [affen kann;
) der Ortspfarrer, derjenigen Konfession, welchcr die Schule angehört,“ *ei Schulen gemrschter Konfession (Z 25) je: ein evangelischer und atholischcr Ortspfarrer,“ 3) zwei bis vier , amilicnwärter des Schul- bezirks, Welche von der Gemeinde, in den iädtcn von der Stadtver- rdnetenvcrsammiung, in den Gutsbezirken von den selbständigen Bewohnern desselben auf sechs Iahre gewählt Werden. Hinsichtlich der
crbflichiung zur Annahme des Amts als Schulvorsteher gelten die Bestimmungen wegen Verpflichtung zur Annahme von Gemeinde- ämtern. Alle drei Jahre scheidet die älfie der gewählten Schulvor- steher aus,“ das erste Mal nach dem ?oos. Die Ausscheidcndcn sind wieder wählbar; 4) der Haupt- oder einzige Lehrer der Schule, mit Ausschlicßung von den ihn persönlich betreffenden Angelegenheiten.
Den Vorfißcndcn dcs Schulvorftandcs ernennt die Regierung..
Z. 48. Der Ortspfarrer (§.*47 Nr. 22 bcaufficbtigt als Schul- pflegcr dcn gesammten Unterricht der Schu c, mit Ausschluß des Re- ligions-Untcrrichts der nicht zu seiner Konfession gehörigen Kinder. Ueber den Zustand und die Fortschritte des Unterrichts hat der Schul- ofleZer die iibrigen Mitglieder des Schulvorsiandcs in den Sißungcn in enntniß zu erhalten und von dem Schulvorsiand auf das Unter- richtswesen beziigliche Wahrnehmungen und Anträge entgegen zu neh en, zu crledigen, oder die Erledigung höheren Oris zu beantragen.
. 49. Die Mitglieder des Scbulvorsiandes können wegen pflicht-
widrigen Verhaltens oder mangelhafter Amtsführung dnrch cinen Plenarbeschluß der Regierung aus ihrem Amte entfernt ivexden. ,
Z. 50. (Kreis-Schul-Inspcktorcn.) Fürjeden landräthlichen Kreis Werden Seitens des Staats ein oder mehrereSchul-Inspektoren angestellt.
Z. 51. Zu Schul-Inspcktoren werden nach Maßgabe der Kon- fession der Schulen von der Regierung in der Regel Gciiilicbe crnnnnt, welchen die kirchlichen Behörden auch die Aufsicht über den Religions: unterricht in den betreffenden Schulen 1: übertragen bereit find, es sei denn, daß in dem Bezirk iiberhaupt kein, oder kein nach der Anficht der RegierunK zur Schulaufsicht geeigneter und zugleich zur L_lcber- nahme derscl en willigri' und autorifirtec Geistlicher voxhandin ist.
, §. 52. In denjenigen Fällen, wo die Schulaufnxbt nicht' von eineni Geistlichen ausgeführt wird, kann Seitens der Kirchenbchörden dzx im Artikel 24 der Verfassungsurkunde vorgesehcncLeitung dcs reli- gtösen Unterrichts einem andern als dem vom Staate ernannten Schul-Inspektor übertragen werden. .
. Die Ausführung aller den religiösen Unterricht betreffenden Ein- r„kkhtungen, soweit diese sich nicht auf den Inhalt dxs Unterrichts be- ziehen, wird jedoch auch in diesem Faiie von der Regierung angeordnet und hat deshalb der vom Staate ernannte Schul-Inspcktor das Recht, auch von dem religiösen Unterrichte in seinem Zusammenhange nnt dem Ganzen der Schule Kenntnis; zu nehmen und fich„von dcr Beachtung der für denselben bestehenden AmveisungenSeitcns des Lehrers zu überzeugen. Bemerkungen und Wünsche hmfichtlich dcs kexigiösen Unterrichts sind durch die Regierung zur Kcnntmß der zu- sändigen kirchlichen Behörden zu bringen.
, L? 53. * Die Schul-Inspcktoren üben im Auftrage der Regierung die Ufsicht über den gc'sammten Unterricht in den öffentlichen Vblks- Und Bürgerschulcn, über die Präparandenbildung und die Privat- unterrichts- und Erziehungs-Anstalten des Be irfs aus.
J?re Kommunikation mit den kirchlichen ehörden hinsichtlich der Beaufichtigung des religiösen Unterrichts bleibt der Anordnung der
nen Anordnungen hgben die Schul-Inspektoren vor deren Ausführung der ReYerunÉoAn eige u machen.
_ Z. 4; fie (bul- nspeftoren erhalten für die Beaufs1chtigung ]cdxr Kleine einer öffentlichen oder Privatskhule jährlich eine Remune- ration bis zu 4 Thlr. aus der Schulkasse.
„ §- 55 (KWLLSchulkonmiissibn.) Für jcdsn landräthlichen Kreis wrxd eme Kxcis-§chulkbinmission gebildet. In dcn'enigen Landes- theilin, wo die „Kreisordnung vom ÖescßeSfraft bat, fungirt der Kreisausscbizß nnter Hinzuiritt der Schul-Inspeftoren des kalsks zugleich als,Kreis-Schulfommisfion. In den übrigen Landes- tbctlen ist _die Kreis-Schulkomniission nach Analogie dieser Bestim- mung zu bilden.
Den eris-Schuikonimisfionen wcrden folgendeGeschäfte der Ver- ivaliun und Bcaufnchtigung des öffentlichen Schulwesens übertragen: 1) 0185 nordnungen w_egen Einrichtung der nötbigcnöffentlichenV01ks- schuixn und Schulkinsien (ZZ. 10 und 26), 2) die Zusammenlegung, Verandxrung . und „Nennung der Schulvcrbände, so wie die Bestim- mung ubex die dadurch bedingten vermöacnsrcchtlichen Ausgleichungen odcx Auseinande'rseßnngcn (ZZ., ]] und 17), 3) die administrative Ent- scheidung uber. die Beitragspflicht zur Schulunterbaitung (ZZ. 14-16, 18-20), 4) die Anbrdnunéi der nötbigen Neu- und Reparaturbauten (ZZ ZZ-ZH), 5) die Fest cßiiiig dcr_ erfordcr1ichen Lehrerbesoldungen ( . 3/739, 41) und die Jursorge für die Erhaltung der Lehrer im Gciiitß thrxs amtltrben Einkommens einschließlich der Entscheidung iibxr'aüe hierauf beznglicbcn Beschwerden, 6) die Jestscßung der Ent- 1chthgung neu anziehender Lehrer (Z. 42), 7) die Auseinanderseßung zwischen abziehendcn und anziehenden Lehrern (Z. 43), 8) die Bestim- mungen wegen der (Hnadcqnzeii, fiir die Hinterbliebenen der Lehrer (Z, 44), 9) die nachsic, Aufsicht uber die Schulvorstände und deren ge- sammten Geschäftsfrzis (_§§. 46 und 472, 10) die Entscheidung oder Begutachtung aller nbchn Sachen- Wc che zu diesem Ziveek im ein- z_2l11c11_FaUe dcr Krets-«chulkommisfion von der vorgescßien Behörde uberwicsen werden.
„Die Kreis-Scbulkommissionen Verfügen und entscheiden innerhalb des ihnxn borftebendzugethrilien Geschäftstreiscs selbständig mit der Befugniß, ihre Vexfngungcn mit den einer Polizeibehörde zustehenden geschlichen Zwangsnnttcln zum Vollzug zu bringen, und die unter- gcbezn'n Schulborßände und dercn Mitglieder zur Erfülluna ihrer Obliegenheiten durch die im J 18 und J. 19 des (Hcseßcs vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. 465 ff.) beftimmtcn Disziplinarmitieln anzu- halten, ,- 1edoch überall vorbehaltliib der denRegicrnngen znßebcnden Beingxtns; dex'vbcren Instan , so Weit nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß die Vcrxügungcn und nischeidun en der Kreis-Schulkommisfion nur im Rechtswcge anfechtbar icin so en (W. 35, 43).
Der Vorsißende dcr Kreis-Schuikomminion ist befugt und ver- pflichtet, solche Beschlüsse derselben, welche dem (Heseize zuwiderlaufen oder das Staatsintercsse verleßcn, zu beanstanden und dieEntschcidnng der Regierung einzuholen, Welche alSdann maßgebend ist.
Bis die Kxeis-Schulkommisfioncn fonsiituirt und in Thätigkeit gesetzt smd, bebalt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Regierungen das Bewcnden.
Z. 56. In Städten mit mehreren bffcnnichen Volfs= und Bürger- schnlen werden besondere Stadt-Schulfommissioncn errichtet.
Z. 57. Diese Stadt-Schuliommisfionen bestehen aus einem oder nach Maßgabe der konfessionellen Vcrhäliniffe zwci Königlichen Schul- Inspcktoren und je nach dchmfang dcs städtischenSchulwesens aus 1 bis 6 Mitglicdcrn des Magistrats oder, wo ein solcher nicht besteht, aus eben so vielen oberen (Henicindcbcamten, sowie aus einer gleichen Anzahl von Stadtverordneten aus einer glcikben Anzahl von stimm- berechtigtcn Mitgliedern der Éemeindc und eben so vielen Geistlichen. Ferner gehören zu der Stadt-Schulkommisfion ein bis drei von dem Zürigermcisier zu bezeichnende Rektoren odcr Hauptlehrer der Stadt-
u en.
Sind in der Stadt Pfarrgemeinden verschiedener Konfessionen, so muß von jeder Konfcsfion wenigstens Cin Geistlicher Mitglied der Stadt-Schulfornmisfion sein.
J. 58. Die Mitglieder des Magistrats oder die Gemeindebeam- ten iverden von dem Bürgermeister ernannt, die Stadtverordneten und die anderen fiinnnbcrechtigten Mitglieder der Gemeinde von der Stadtverordnetenversmmniung gewählt, die Geistlichen von der zu- ständigen kirchlichen Behörde bestellt.
Z 59. Die vom Bürgermeister ernannten und die von der Stadt- verordnetcnvcrsammlung gewählten Mitglieder der Stadt-Scbulkom- mission fungircn sechs Jahre lang. Ie nach drci Iabren sibcidet die Hälfte, das erstemal nach dem Loose, aus. Die Ausscheidendcn sind wieder wählbar.
Den Vorsiß fiihrt der Bürgermeister, oder ein von ihm ernanntes Mitglied des Gemeindevorstnndcs. Die Beschlüsse ivcrden nach Siimmcmuehrbcit gefaßt,“ bei Gleichheit der Stimmen giebt der Vor- sißende den Ausschlag.
Z. 60. Der Stadt-Schulkoxmnisfion werden für den Stadtbezirk dieselben Geschäfte überwiesen, wclche sonst nach §. 55 der Kreis-Sébul- kommission überwiesen find.
Z. 61. Außerdem bat die Stadt-Scbulkonnnisfion das Präsenta- tionSrecht zu den Lehrerstellen (§§. 64-66) und un „Auftrage der_Rc-
icrung die Aufsicht über den gesammten Untexxicht in den bffent11che1t ' olks- und Vürgericbulen der Stadt, sOWie. uber-die Präpar_andcn- bildung und die Privat-Untcrrichtsz und Erziehungs-Anstaltcn m der- selben auszuüben. Der oder die Königlichen SÖLUFIUspekWtrn _smd hcfngt und Verpflichtet, solche Beschlüsse der Stadt-chulkommisnon, Welche dcm (Hosch zuwiderlaufen odcr dns „Staatswobi verleßen, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen, wclche alsdann maßgebend ist.
Z. 62. Die Stadt-Schulkonnnisfion hat ans ihrer Mitte und anderen siimmbcrechtigien Mitgliedern der Gemeinde für jede Schule
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