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der Stadt einen besonderen Schulvorsiand zu bilden , Wi'lchkk nach ion i nach den Bestimmungen_ des Gcseßes vom 24. Mai 1861 ' auch wenn „fig als öffcniliche Volksschulen anerkannt werden, dur_ch die Realschulen Für prakiische BerufszWecfe und für die höheren teeb- Maßaabe des 8. 46 die Aufficht iiber die betreffende Schulc führt. Gesa „amml- S- 247) zu beurtbellxn- . . , . - das gcgnlwakk'sk Grieb *" Bezug auf Vek'nögensverwaimng- B's“ "'schen FWW“ “" vorzubckkikkn- *
Zu einem solchen Vorstande gehört stets der Rektor oder Haupt- Die Entscheidung des Obex-Prasdenten vertritt die m 5, 2, jenes dung xes„Vorstan_des und Berufung der Lehrer Nichts geandert. In . . Oeffentliche höhere Schulen haben die Eigenschaft jurisii- lehrer der betreffenden Schule unter der im J. 47 Nr. 4 enthaltenen (Heseßeéi vorgeschriebene Entschetdyng des_Vcrwalt_ungs-Che"f . allen ubrigen Beziehungen sind fie den Beßimmungen dieses Geseßes scher Personen. Ihre rechtliche Vertretung und ihre Verwaltung sieht Einschränkung. . Mit dem ]. Januax (1871) ist von jeder Regixrung, fur die Pro- ' und der durch da[sclbx verordneten Yuftcht des Staats unterworfen. dem Patronat zu, welches bci StaatSanstaltcn von der Provinzial-
Bei der kZusammenscßunJ dieser Vorstände ist auf den wucho- vmz Hannover aber bei dem OheUPräsidjgm, eme tinter der Vcr- In denYerhaliinssen der Garnison chulen wird durch gegenwärti- Auffichtsbehörde ausgeübt wird. nellen Chara ter der betreffen en Schulen Rückstcht zu nehmen. ie Waltzmg dis Staats stehende Lchxer-Pcnfiopskqsß zuerrxchten- welchcr ch Gkskß mchts geandert. . . Das Patronat schließt die Pflicht zur Unterhaltung der Schule zuftändjge firchlichc Behörde ist hcfugt, diesen Vorständen einen (Heist- alle öffentlichcn Schulen des Bezirks, soweit die elben nicht zu den „, . Seminarth und Lehxerbildung. und das Recht zur Beseßung dcr Lehrerßcllcn in sich. lichen bcizuordncn, welchem gleiches Stimmrecht wie den übrigcn der Verordnung vom 26. Mai_1846 „» Ges-Samxnl. S. 214 _- gc- §. 87- Der Staat sorgt fur die Vdrbildung der an den niederen „Z 105- Die “3 cntlichen höheren Schulen haben Mit Auönahme Mitgliedern usteht. nanntxn Untcrrrchtsanßaltcn beizuzuzahlen find, nut allen bei ihnen Schulen anzustcilendezi Lxhrer duxch __Emrtchtun und Unterhaltung des m 5.143 vor e chencn Fach die Eigenschaft christlicher Erziehungs-
5. 63. ?AnßeUung und persönliche Verhältnisse der Lehrer an festdotirten Lehrerstellen angehören. „ _ _ _ vou Schullehrer-Sxminarien, s dung der in lchtere und Bildungsan alten. Bci dknjkchn Einrichtungm derselben, öffentlichen Volks- und Biirgerschulcn.) Schulamts-Kandidaten können Z. 79. Sqlche SchulfteUett- bei ,denen fur dre Penfiomrung der aufzumhmcnde.n ZÖIUUIE- . . . . welche ,mit „dex Religionsübung im ZUsammenban e stehen- wird
" ' ksschulcn zunächst nur provisorisch angestellt Werden. Lehrqyanderwcit ausreichend gesorgt ist, oder welche gr_undscj lich nicht §- 88- Die Aufnahme M die SLMMUUJU ckale nach dem voll- daher die chr1|ltche Religion zum Grunde gelegt, unbe?chadet der An- D' ' stellung kann erst nach dem voliendctcn 24. Lebens- definitiv bcseßt werden, bleiben yon dem, gemeinschaftlichen » enfions. cndc__tcn 17. Lebensjahre auf ertnd eincr Prufung nach Maßgabe der forderungen det Religionsfreihcit für die einer anderen Religion oder
re und nach Ableistung der Militärpflicht oder nachgewiesener Be- verbande aus eschlossen- s0fern dre geseßltchen Vextreter der Schule es hicrubkk 3“ cklxlsxndm InftkUkUM- , „ Konfession angehörigen Schüler. . g von derselben, sowie nach Ablegung der vorgeschriebenen Wicder- beantragen. („ck, wenn ,s aus anderen Gründen angemessen er- . 89. Die m den Seuiinanen „vorgebtldetcn Schulamts-Kandi- Lehrer, welche nicht einer der anerkannten christlichen Religions. holungsprüfung erfolgen. scheini, kann dies auf den Antrag der Vertreter der Schule mit Ge. daten- sind wahrend der Zeit vor) funf Jahren nach ihrem Austritt parteien angehören, können nur für solche Unterrichts egenßände zuge-
Provisorisch angestellte Lehrer werden aus dem Schulamt ent- neHM1gu11g_ der Aufsichtsbehörde geschehen. verpflichtet, Lghrcrßcllexi an öffentlichen Volksschulen nach A _ lgssen Werden, auf deren Behandlung das religiöse ixxksekennmiß nicht lassen, wenn fie nicht längstens 5 Jahre nach ihrer Annahme die Be- Fur die Lehrer des Herzogthums Nassau bewendet es bei den der Staatsbkhsrde 3“ Ubeknkkxmen- . . . * „ emen maßgebeyden Einflttß hat. fähigung zur definitiven AnfteUung dur . g (Hefe „, vom 18. Februar 1851 HV" Vl. S. 41); vom 2 Zinni 1860 „Z. 90. Der Lchrkuxsus_ m den Semmartcii tft in_ dxr Regel em SYM stiftungsmaßi c Bestimmun cn nicht entgegetYehen, darf prüfung nachgewiesen haben. Eine [ " '" ' (V, „1, S, 97 und vom 26, eärz 1862 (V. Bl. S. 8: ). _- je drei ahrtger. Die Sexmnaricn sollen ihren Zöglmgen die ihremBeruf wegen) erschtcdcn eit der iiiicligion dic lufnahmc von chülem in der provisorischen Anstellung ist nicht zu(äsßg_ auf dicsen Ge eßeti beruhende Einrichtung des'Lehrerpenfionswesens exit prechcnde allgemeine Bildung verscxmffen -und sie tm Besonderen öffentliche höhere «ckulcn nicbt versagt Werden.
F. 64. Die provisorische und definitive Anstellung der Lchrer an an_n durxh Königliche_Verordnung auf die iibrigen zum Regierungs. Fur das Lehramt an deri Volks- uiid Burgerschulen nach Maßgabe der Z. 106. Das Klasscns stem der vollständigen Gymnasien und den ffentlichen Volks- und Bürge-rscbulcn erfolgt durch die Regierung. bezirk Wtesbaden Vereinigten Landestheile ausgedehnt werden, m den W. 2 u_nd_8 bestimmten Zrelx vorbereiten. Rxaljchulen umfgßt von cxta bis Prima je zwei untere, zwei Die hierbei der Gemeinde nach Artikel 24 der Verfassungs-Urkunde _Ebenso bewendet es in den Hohenzolicrnschen Landen bis auf ' Wo_provmztclle_ pracbverhaltmsse es _erfordrrlich machen, find tmttlere und zwn obere Klassen. ustchende Bethejljgung übt der Schulvorstand oder die Stadt-Schul- Wettercxs bei den _dort hinsichtlich der Höhe der Lehrerpenfionen und die Semmarien so einzurichten, daß die Zöglinge auch zum Gebraiich 8. 107. Der Lehrplan der Gymnasien hat zur Grundlage die
ommjsfion, wo eine solche besteht, in der Art aus, daß sie bei des Beitragsvcrhältnisses bestehenden Besimmungen. einer anderen_als dcr dciztscheu Sprache der dem Unterriché aiigelxitct alten Sprqchcii und die Mathematik, derjcnige der Realschulen die Nennung sämmtlicher Bcwnher drci Kandidaten der Regierung prä. Vom 1. Januar (1871) ab ist für "ede dcm Pcnfions- werden. In ]edem Semmar muß aber die deutsche Sprache :n dieser Mathematik, die Naturwissenschaftcn und die neueren Sprachen.
sentiren. Der Schuivorstand oder die Stadt-Schulkommisfion ist von verbande angehörige Lehrerßellc halbjährlich im oraus bei Vermej- Beziehung volle Berucksichn „ung finden: . . . . R ls, [. welche zugleich den Unterricht in der lateinischen
der Verpflichtung , drci Kandidaten zu präsentiren , entbunden, wenn dung dex Beitreibzmg im Verwaltungswcge ein Beitrag, dessen Höhe _§. 91. Der 1.chrv1an ur den Reli ionsunterxichtgn den Seiiii- S ck _ Lchrplan aufnehmen und durch ihre esammte
sch 6 Wochen nach Erledigung der Stelle nicht drci Beivcrber um die Regierung, „fur Hannover der O'ber-Präfident, alljährljch nach narten Wird i_mtcr Mitwirkung der zu andigcn klkchltch611 Bt_hörden außcre Ausstattung die Bürgschaft ciner dauernden Lösung i rer Auf-
dieselbe gemeldet haben. Maßgabe des jedesmaligen Bedarfs der Penfionskasse . festgestellt; Dieselbcq können vdn dem Religionsunterricht m den gaben gewahren, Werden als Realschulen erster Ordnung anerkannt, §_ 65, Hat der Schulvorstand oder die Stadt.Schu[kon,n,j,-fion der Schulkasse zur Pensionskasse zu zahle „ ' ' Seininarien diirch emen KoMMtssartuH nach vorhxrgegangcner recht- alle übr1gen gelten als Realschulen zweiter Ordnung.
8 Wochen nach Erledigung der Stelle die Pxäsentatjon noch „,-ck, alle dem Pensionsverhande angel)“ ' ' * _ zeitiger Benachrichtigung dcr Staatsbehördc „Kenzitmß nehmen. Anstalten, welche nicht bis zu dem lcßten Lehrzicl der vollständigm
Dcr Reltgionßunterrtcht m den S Gymnasien oder Realschulen entwickelt find, heißen, Wenn sie inner-
vor enommen, oder hat zweimal die Präsentation verworfen werden as die PcnfionSkassc in ei! ' ' .. . . . , , mü en, so wird die Stelle von der Regierung beseßt. Jahre vorweg zu verwenden und hierauf bci Abmessung d Lchrern Ubertragen Werden, Welche durch halb der bei ihnen vorhandenen Klassenstufen dem Lehrplane der Gym-
, . Für kombinirtc Schul- und Kirchenämter hat der Schul- chulkassc auszuschreibenden Beitrags Rücksicht zu nehmen. hörden ihre Bxfa'higung iiachgewiescn_habxn. ' _ naficn folgen: ngymnafien, wenn sie dem Lehrplan: der Realschulen vorstand mit dem zum Kirchenamte Berufuszberechtigtcn fich über § 81. Alle bei einer Verbandssthule definitiv angesteUtm Lehrer Z. 92. _Die Direktoren der Semmartcn werden von dem Könige folgcxi: höhere 5 urgerschylcn. _ _ _ _ _ eine gemeinschaftliche Präsentation Tu einigen. ommt keine Einigung und Lehrerinnen, welche vom 1. Juli (1871) ab oder später in den exnannt,“ dic Aystelluna de_r Lehrer an den Semniarien erfo_lgt durch 3.108. Unterricht in der christlichen Religion, m der_deixtschm zu Stande, so hört die Regierung cn Schulvorftand über seine Ein- Ruheßand verseßt Werden Z§. 73), sollen nach 15 Dienstjahren 60 Thlr., die Lluffichtsbehordcn. Qin ]edcmSeminar muß Mindestens eineOber- und sranzdfischcn Sprache, m der Geschichte und Geographie, m der wendungen gegen die Person des zum Kirchenamte Präsentirten und nach 30 DiMst'ahren 10 Thlr. , nach 40 Dienstjahren 120 Thlr., lchrcrßellc vorhanden sein. * _ __ _ _ _ Mathematik und Naturkunde, im Sibrciben und Zeichnen, tm Gesang entscheidet danach. lebenslänglichez cnfion aus der Penfionskaffe des Bezirks, in welchem Z. 93. Nach Maßgabe des Bcduxfnisses Werden meichtungen "',.W nn Tuxncn, gehört_zum Lehrplan aller_höberen Schulen. Die J. 67. Der Lehrer wird von dem Vorsißenden der Kreis= oder fie zuleßt angcßellt waren, empfangen. getroffen, daß junge Lxhrcr, „Welche cm_ AnfiellngUcugmß bcßßxn naherxn Beßmnmmgcn .uber den Lehrplan, d_1e Lxhrmethode und die Stadt-Scbulkommisfion oder in dessen Auftrage von dsm Vorfißcndcn __ Dicse Pxnfion enthält zugleich das Emeritcngehalt für die Ein. (§. 96), sich uberhaupt padggogisch und Wissenschaftlich und"nament11ch Lehrbucher wcrden voii den vorgesxßtcn _Staatsdehordcn getroffen. dcs Schulvorstandes in sein Amt eingeführt und vereidigt. funfie aus einem mit der Lchrerßelie verbundenen kirchlichen Amt, zur Erthxilung 'von Unterricht m den oberen Klassen der Burgerschulen §, 109. Dir Religionsiinterricyt WU'd geiziaß des Lehrdegriffs der §. . Jeder Lehrer an einer öffentlichen Volks- und Bürger- so'vkit dicsclben zur Erfüllung eines Einkommens bis zu 200 Thlr. . Weiter bkldc" könnxn. . . . „ Konfession “ck"“, welcher d“ Schulcyangehorxn. D" naheren B" schule ist verpflichtet, der Lehrcr-Wittwen- und Waiscnkasse nach dcn 1ährth_ aiTickf_diseFLiLhrcs1Lbcsoldi-n§ 1:1 AiZtrecFZnsimg zu brÉnngtfind. r'nn§ti 9ZéichtStowÜt erforderlich, werden auch Scmmarten fur Lehrc- FZÜYFTYUbiltTeechKdnnLkeiliJilichiithF-ZerdZLZXrlchbiiiri werden nach An. - ' » le“ 1i'n3t'1' é vom ei un 1 er en intits in de l k k e. “'. ' - - für “*UVP“ bestehenden Reglements beizutreten. p ü n . 95. An jedem Seminar wird jährlich eine Prüfung abgehal- Die Bestellung eines von der Anstalt zu remunerircnden Reli-
. - . „ Schuldienst zu berechnen aua) wenn die er 6 An ellun nur interi- Emchrer darf nur unter Zustimmung dcs Schulvorstan , , ft st g ien, t§n welcher „sowohl die Seminar-Abiturienten, als diejenigen ihre gionslehrers einer anderen Konfession kann nur dann gefordert wer-
des uiid tinter ene mi un der Re irun 't N bmmt üb'rnc m . misiisch oder auf KÜUWUUK erfolgt istk „ . . . . . -- T(x-Slcichc Genehnietgmizg iigt zugr Betreian ?iiiteZ (Heewjerbes Siitenlix dre? d' chlctn anexhunung dcr N(TzilitäFDienstzeYikommM die für Staats- chahtgHitng tnaézuwctdicn haflfwnti chwclee lkdsestih ilm §. 2ßbäztei§ne§en dßn, 1YetsxntdietZahl der der leßtcren angehörenden Schuler dauernd e r rs d ; ' - . * -- „_ tener e en en a einein-n ru ä „ n em er ei en un an 6 en i en 0 u en an e e er en 11 er e ra . „ h e , 0 cr solcher Personen, die zu seinem Hausßandc gehören, ci g 5] * " s L“ zur nwcndung h , g Z. 110. ie Summe der wöchentlichen Lehrstunden betragt, somit
orderlich. . . Ueberstcit das Einkommen der S ul 'ne den 1 “ WU?"- . . . . . f „ 70, Urlaub Von 200 Thlrn. jährglich, so soll dem petifiotiirctiin sLehrer (LeLyzreerFF Z. 96. Ueber den Aus all der Prüfung entscheidet eine Kom- nicht besondere Stiftungen eme Abweichung nöthtg machen, mrtAus-
außer der im .81 fest ee ten ; M79], dcr dritt' ' d s " “, mission welche aus einem kitglicde des Provinzial-Schulkollegiums, nahme dcs Gesan -- Zeichnen- und _Turnuntxrrigyts, in den beiden schicßenden Ejnf§onnncns ZLF dcr Zotinwn dcr SchiilLsibehliil inebacjilrli-Fi dcr Reéierung und der zusiändigm kirchlichm Behörde, dem Direktor Unteren Kiassen niéxht mehr als 28- tn_ den vier ubrt- en, den Unter. (&le_glsdPenfionszuschuß gewährt werden. und 2dz§n odr'detÉlich chhrjimddeshScmj'F'xist bxßeZt. 's: d ck [ rtcht§au1ckZ1un berÄtsémhabgkxeMZxk- YIiameeNle bei, den höheren 1an ertheilenden Behörde - ' " h“ . . ix-nach bi igen Grundsäßcn vorzunehmende Scbäßung der- er “ mung c an ",' “*“.“ “ em “"Im“ “.“. wc" ' .' *“ una me in “ -
' -. ' - em n ' ' es er ur An cllun an 6 entlt en Volkss ulcn bea tt er- Schulen nicht vor dem voUendeten 9. Lebensjahre. Ausnahmen davon eines Lehrers und nxährend e 1 ge Theile der Schuldotatton, welche nicht in festen (Heldhebungm Färt wirdz. | g ff ck ck f hg bedürfen der Genehmigung der Provinzial-AuffichtSbchörde.
- . - beeheni dieEnt'eidun drck t s “ - * - - " - hett erfoiderlichen Urlaubs | Z Ö | Die Pc'nckjZion (IZ. Z1,Lé352r)wiastl§i1e§iteki;lcißiiiecjl)l ZFTFYMHN. §. 97. Die definitiVe Anstellung erfolgt erst nach dem Bestehen 5. 112. Der Kursus m den KlasscnS-exta bis Quarta ist einjährig,
aus der Schulkasse bestritten. - 3- „ „ Z 3 „ _ _ _ , _ _ _ _ 0 _ . a len. Dre bet ch eiten des S:, “' ' “ " ciner na Ma abe dcr . 95 und 96 abzuhaltenden, vorzugsweise m den Klassen Tertia bis Prima“ zwetthrig. Uryhere Verseßun en Verach'et? ZerIijhYxtM MeruYZYFAFMZÉFZtTBkaZLfZ'LIdk)“,.DWÜ' ?),?blcjbm seinen (Schu. W,?WYYFYB FYZFTPLZÖÜZJY auf Erfoéschungßgder prakti1§che1chfäbi un gerichteten Prüfung, welchc find in den Klassen von Sexta bis Txrttq t_nkl._ nicht ausgeschlo e_n. richterliche Beamte b cstehenden Geseke zur Anwendung ! lk fur Mcht [sonßiFnt EWK?" 'des PensionScmpsängers, js, außerdem der einmonat- Friihes'toens ZWei Jahre „1in spätestens.?iiiti] Jahre nach der ersten Prü- XilSditZqudFlL-xésiiiteiitü Ordnung ist cm einjähriger Kursus aueh in ' ' ' - i e e r ' , ' un or enommm nur . _ . _ elterln'hen' ZFH? ?KJMMUTFUYUYFWW desGdTMZF emer_ ernsiep de? PcnstFtJSkxxse11Zii§ge18v1ähbreeziiéchnetkn Pcnfion als Gnadengehalt aus gDicsJ Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volks- Z. 113. Mit einem Gymnafiuzn können unter GenehquunZl des gebührenden Züchii un Érccbts findniumngJ'sx [' em „cl)rer MsOWUt- Die Vorschrift im J, 23 des Strafgeseßbuchs vom ]4 April 1851 schulcn anzustellcnden Lehrerinnen Anwendung. Ministers der Ynterrichtsangelegenbetten paxaUcleRealklassen gls „cal- Hat eine solche Uebgerschxrcitiin die Gesundkie'zttjd'ZtacheKeszu (“h.k'dßm- __ Ges_-Samm[_ S. 106 __ iiber den Verlust der Pension gilt auch Z. 98. Als Rektor, Konrektor und Oberlehrer einer Bürgerschule oder höhere Burgerséhule ycrbundcn und m_ solchem Fall die beiden so tritt strafrechtliche Ahndun gejn “ t c m e gescha *g*, fiir die nach den §§, 81, 82 dieses Geseßes gewährten Pensionen kann ein Schulamxs-Kandidat, wi'lchcr nicht das Befähigungszeugniß untersten Klaffep als gemeinsaichorftuch eingerichtet werden. Von . (Penfionjxung „?ck Penfionsbercchti un der Lehre d . . ' " ab sind alie bis zum - * fiir höhereSchulen bcfißt, nur angestellt werden, weiin er die zu diesem Quarta an de mnt bei solchenAnßaltcn dieTrennung in allen Unter- Lehrerinnen an öffentlichen Volks- und Bür cYsch gr 4 L r und ' und Lehrerinnen, wofcrn die Schule ' Bchuf bestimmte besondere Prüfung bestanden. Erne solcke Prüfung richtsqegenstanxn- „ „ Lehrerinnen an öffentlichen Volk-Z- und Bürgerschulm'“ elbrcr 1int ' gcstcllt waren, dem Pensionsverbande ange; ; Wird jährlich zu bestimmten Zeiten an Seminarien abgehalten. §. 114. Mit höheren Schulen fonnxn auch vorbereitxndc Elementar- obe, auf Kündigung oder sonst (Huf LFiZn, ,tfve che mellit hört, mit dem ihnen bei ihrer Versetzung in den Ruhestand bewillig- 7 §. 99. Zu dieser Prüfung wcrden zugelassen: Getüiiche, Kandi- klaffen verbunden werden, jvelch_c als m_tegrirende Theile der, Anftqlt sollen, Wenn s„" ohne eigenes Verschu d erru "angeße ten Ruhegehalt von der Pensionskasse des Bezirks insoweit zu übst. daten des Predigtamts, sowic solcheSchulamts-Kandidaten und Lehrer, unterdexselben Aufsicht und Leitung ww diese siehen zmd hxnficbtltch Gebrechen oder wegen Schwäche ihrer körperlich jß' K " , nehmen, als dieses Ruhegehalt den Betrag von 120 Thlrn jährlich welche sich darüber ausweisen, daß fie durch Benußung des tm Z. 93 der Einrichtung urid Unterhaltung den Bcßtmmungcn uber die öffent- zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähi ß,?xe» kgm, MVZ e UU)! überstei 1. * * bkzeikhneten Kursus, oder dura) Univcrfitätsftudien- oder auf andere liche Volksschulq m_chtxntcrworfcwfind. , obachtung der nachstehend vorgeschriebenen Formengin d , Fin er ed- §- 85. insichilich der in dcr Provinz Schlesien bestehenden Pkn- Weise fich eine über den Beruf des Lchrers an Volksschulen binaus- J, 115. Die Schulerzahl sou "', den„unterxn Klassen 60, m den Versetzt werden en ' uhestan fi011Szuschußkassen wird Folgendes bestimmt' 1) Vom Zeitpunkt der gchende Bildung der chafft haben. mittleren 50, m den oberen 40 nicht ubxrstctgnw J| etnx_grö_ßere . ' „mn estehen der Prüfung wird gefordert: elementare Schülerzahl dauernd vorhanden, so find die auf emen zwetjahrigm
. . . „ Publikation dteses (H' e es a " ' ' ' . . 1 . , , ., . . . §_ 74. Trägt der Lehrer (Lehrerin) nicht selbst auf seine Pensiom- men werden. 2) Dix,.vßorhatlidiedxertichtiiiianTiJigtliterlreriYitZchfiiinim:?» chrcrbildung, wie solche bei einem Scminar-Abiturientcn voraus- Kursus eingerichteten Klassen zunachst m eme Obcr. 3:1le 5:3? 2223?
triiinYWitutßlkiuiZItédeite FHfYZthkea-réthYsnZeeréinEcrrgfeeYYiesiieclitkrsxnixslistdeiils' rigen Mitgliedex habendi; Wahl, 95 se gegen fernere Entrichtunz? Yer Jescßt wird; Kenntnis; dex lateinischen und französischen Sprache„ Fer kiasxe zu theilen, im Uebrigen nach Bedürfniß Para dem Lchxer oder einem ihm zu beftcllenden Kurator unter Öiittheilung [regülcmentsmaßltlgen Bertragq Miiglicder bleiben, oder _mxter Verzichi- UixttisxéjexixssSpäthe und stZthcittli)tei;,n (121? Geschtchte und Geographie, er rich e§n.116 Die von den Direktoren und Lehrern der höheren Schu- ' dex Grunde Und des Bctxagrs „dir ihm 3" bewiUigendcn Pension ZU sp "ck ' sheiFchZahlung von Beitrage? abzulct- * Z. 1101ens Jciirendilanrüongen vdn Lehrerinnen, die eine höhere len iti und“ außer denselben zu übcnde SchuldiSziplin wird für jede eröffnen, wonachst ihm fretstcht, innerhalb sechs Wochen nach Empfang - - - - ' Zak) ung des Befähigung“ als für den Elcmentarunterricht nachWeisen wollen, wird Provinz durch eine allgemeine Disziplinar-Ordnung äglirle'kxliiicht m hk - . . , - rt e
dieser Eröffnung seine etwaigen Einwendungcn schriftlich oder zu - den Terminen ' 11 * ' ' * ' “*ndcres Re lement .117. DieGe ammtdauer der Ferien beträgt)" Dee vorhandenen B*** 11 Anschluß an diese Bestimmungm em be" g als 1§0 Wochen. Dix Vertheilung der Ferien eit wird, unter Berück.
Protokle anzubringen. _ st Zuschußkasscn un e der verbleibenden MM “MM - - ' ' ' “ ' §. 75. wmdungsschrtft oder nach .Ab- glieder fließen vom 1. Juli (1871) ab den (1 emeinen P si sk ' §- 102- Die Genehmigung zun1U11tcrrichtcn in weiblichen and- fichtigun der besonderen Verhältnisse ]eder rovinz , durch die Auf- [ auf der Jr . . Regierung mittelst der betreffenden chicrun She irkc u 1 [ck F,] M- on ass-en arbeiten an öffentlichen Schulen ertheilt in jedem einzelnen Ja auf fichtsbehßrde bestimmt. , . Resoluts üb e Verseßung des Lehrers in den Ruhestand und bc- punkt b d' g" “8 z , ve " agcgen von diesemZett- Llntr d l “ d s d Schul-Ins cktor Die Schüler find an kirchlichen Feiertagen ihrer Konfession zum stimmt zugleZHch den Betrag seiner geseßlichcn Pension. MWUZfaffxß7381111[ZFHMJZZLFÉMUMgcn dcr altsgelöftm Pensions. “(1 es Schu 1200712;1 LH schr, Schuxicip * * Schulbesuch nicht verpflichtet. Dasselbe gilt von den jüdischen Schülern . . . egen die Entcheidun der Re irun e t d L "“ , * ' - ' - - - * , ' '"" " I [ ul - ' tl'cb der “Üdi M eierta e. innerhalb einer Frist von svirr WYchen nac?) chanaßgh deskYkesFZxrksr ' § 86" (StJ-TMFYJLZÜKMfichtl'Z dqrxxzngcn Schulen, "ckle “ Kymiéaiii-(iiz'undelle)H??ZecrYiiégérlsxZiichyßxivcichdiitFuiceiciiInemÉeYijoi- MMZ). 118. D11e ZiFife Ti'xüt: di? Univerfitätsftudien wird durch eine dcr'Rekurs an den Ober.Präfidentcn zu, dessen Entscheidung einer - p M zur efrie igung des aligemeinen mung, der männlichen Jugend die Grundlagen wissenschaftlichcr Bil- Abiturientcn- resp. Maturitätspriifung bei den Gymnafien nachge- wettcxcn Anfechtung „im. Bcrwgltungchkach nicht unterliegt. " ' ' ' - " - g dung zu gewähren und ihre sittliche Kraft zu entwickeln. wiesen. Die Einrichtung dieser , so wie der_cntsprcebenden Prüfungen Die Zulassngcxt dcs Rechtsweges über die Höhe der PM“ K* ' * * -- - - “ Im Besonderen haben die Gymnaficn fiir dicUnivcrfitäisßudicn, an den Realschule:: und der Entlassungsprufungm an den Progym-