1869 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ein materiell durchschla endes Motiv für die gleich citlicbe 'ormirunq der Synoden aus gcisiächcn und nichtgeistlichcn M?tgliedernFnicht enk- nommcn, werdeii, so treten andererseits für die Bildun aus den drei _Kontm (uten der Superintendenten, dcr gci lichen und weltlichen iitglieder sehr beachtenswerthe Gründe hervor. Wenn die gezmnntcn drei, Kategorien, wie vorher nachge- 1viesxn, wesentlich zur yoüständigen Durchführung des Synodal- begrtffs gehörxn, so erschemt_cs als die natürliche und ungezwungene Folgerung hiexausx sie bei oder Anordnung der Wahlen gleich- mäßig zu berucksichttgen. Weiter findet damit eine Annäherung an dix bestehende-Verfgssuzig der wcsilicben Provin cn statt, worauf in Rucksicht auf die EntnhcitsdexLandeskirM und au? die als Zusammen- fassung derselben uber die „einzelnen Provinziai-Synoden zu scßende Gesammtvertrctung möglichst zu rücksichtigcn i . Endlich fällt die Bedeutung des „Koitenpunktcs sehr erheblich ins cwicht. Nach Z. 11 des Proponendi und den dazu unten gegebenen Erläuterungen wird man sich daxauf gefaßt zu machen haben, Haß yieKosien des Synodalxvesens der. evangelischen Kirche selbst und schließlich den zu ihr gehörigen Ge- memymt zur Last fallen; sollen dauernd, Wie bei den außerordentlichcn Provitzztal-Synodcn geschehen, von. ]edem Wahlkörpcr neben einem Superintendenten un'd emdem Geistlichen zwei weltliche Abgeordnete bestellt werden, so wrrd die Synodal-Versammlung um ein Drittheil der nach 5011 Modus des Proponendi slch herausstellenden Mit liedex- Uhl erweitert, misprechcnd also auch der Betrag dex Kosten geZciaert. Our Veranschaultchung.dcr Summen, um Welche es fich hierbei han- delt, wcrpen folgende, die [chte rheinische Provinzial-Synode betreffende Zahlen Hirnen können. Dieseistgchalten vom 19. September bis 7. Oktober 1868, put 81 Deputirten (iykl. des Moderamen) beschickt, und hat erfordert: ]) Reisekosten (15 Sgr. die Meile) 1282 Thlr., 22 Diäten (5 LF Thlr.) 4150 Thlr., 3) sächltche Kosten 96 Thlr. = 5528 Thlr., wozu an Druckkosten der Provinzial-Synodalprotokolle noch circa 500 Thlr. bmzutreten," Summa 6028 Thlr.,“ würde jede Kreis-Synode zwei Aelteste deputirt, hahcn, ergäbe fich ein Kostenzuwachs ac] 1 und 2 von 1800 Thlr., unthm ein Gesammtbetrag von ca. 7800 Thlr. Es handelt sich [omit um sehr erhxhüche Aufwendungen und besteht dringende Veranlas- 1ung, jede„Exmäßtgung derselbxn, welche mit dem Zweck der Einrich- tung verirag,11ch,1|,'zu begünstigen. Schließlich ist hier noch aiif die Bedeutung des landesherrlichen Er- neunnungSrechts (Nr„ 3 Z. 2) hmqueisen, dessen Bethätigung zur Ver- sarkuxig dcs weltlichen Eicments auf der Synode sowohl in Bezug an dle Zahx als auf die mnereBedeutung seiner Vertreter erheblichen EmfthJiß aZUsÖtbeJtti WLird.D ß u . „_ r. . a die theologischeWissenschaft als solche an der Sytzode eme chtretmi? finde, ist altberfömmlich und in fich ges rechtfertigt. Auch d1e„Thei nahme cines Canoniftenist als Bedürfniß anzusehen und smd 111 dem Stadium der Kreis-Synodal-Verhand- lungen'dgrauf mehrseitige _antrage gestellt; doch ist es nicht thunlich- dic ]uristtschen Fakultaten m gleicher Weise wie die theologischen mit eiiiem Rechte der „Aboxdnung eines Deputirten zu bewidmen, da fie mit dxr Kixche m_cht m, derselben unmittelbaren Verbindung stehen ww diese,_em_Thetl dexselben mch stiftungsmäßig nicht evangelisch ist. Um daß in dieseereztelmng fur die Synode vorhandene Bedürfniß zu befriedigen, Wird das 801) 3 gedachte landesherrliche Ernennungs- recht mit eintreten müssen. Zu Z. 2. Nr.„3. Die Ernennung eines bestimmten, gegen die Gesammthett zurucktretenden Theils der Synodal-Mitgli"edcr findet fich diirchweg nz dexi neueren Synodal-Ordnungen dem LandeSherrn rcservtrt1), wofur die nach Seiten des Kirchenregiments wie des Pa- tronats h_ervorraxzende Bedeutu'ngiesselbcn in der Kirche den inneren Grund giebt Fur, die sechs'öftltchen Provinzen der Monarchie. ge- staltet sie fich ,a s etn_noch drmgcndercs Bedürfniß durch die Existenz , un_d die Wirksamkeit dxr kirchlichen Exemtionen, die in den beiden wcßltchen Provinzen nicht bcstchen. Die Exemiionen crßrecken sich 'auf alle Königlichen Räthe und sonstige StaatSbeamte, mxt Ausna me der Du mechanischen Diensten bestimm- ien u_ntersien Ahftufung ( L_.R. ] . 11. J. 283 86000, ihre Wirkung 1st die Ausscheiyuiig „des Eximtrten aus der ordentlichen Parochic, ohne daß gleichzeitig die ZuWeisung desselben an eine andere im Gesch erfolgte, imd da'nux e_m sehr geringer Theil der gesehlich Eximirten von dem ihnen bet Einrichtung der Gemeinde-Kirchenräthe nahe geleg- t_en Mittel*)_, dyrch Aufgabe der Excmtion als wirkliches Mitglied einer Parochte beizutreten, berauch gemacht hat, so ist der thatsächliche Zusiand der, daß der bei Weitem größere Theil der Eximirten gar fei- ner evangelischen Gemeinde xecbtlicb als Mitglied angehört, folgervcise alsgaqck) nicht an den Gcmemde-Kirchenräthcn und Kxeis-Synoden be- thetlrgt is und für dieProvmzial-Synode weder aktives noch passives Wahl- recht besißt. Es isi unverkennbar, paß, wenn die sämmtlichen Beamten dex Jusitzhehördcn und dex Staats-Verwaltung in ihren verschiedenen DienstzWetgen, sodann„“dte Aerzte, Lehrer, Industrielle , Kaufleute, Grundbefißer, welche emen Rathstitel führen, für die.Bcrufung zur Synode außer Beiracht bleiben müssen, hiermit ihr die Heranziehung eines großen Theiss de_r inthigenten Kreise des Volks verschlossen wird, Das lgndeshcrrltche Ernennungsrecht bietet nun eine Gelegen- (Mt, gerade diese Klassen „der Bevölkerung besonders zu berücksichtigen, bedeutende Männcr'aus ihrer Mitte, Welche der Wahl dcr Kreis-Sy- noden nichi Zugänglick) find, deziProvinzial-Synodcnzuzuführen. Mit der Zahl die er Ernenmnigcn ist, theilweise in Rücksicht auf das eben Gesagte, bis nahe an die Grenze der fiir die aniiövcische Synode bestehe'nden Norty herangeggngen. Die Wahl er außcrordcntlichcn Mitgliedex auf die Pxovmztai-Synode selbst zu übertragen, ist um deshalb mcht angänglich erschienen, weil in diesem Fall dieselbe, als

1) Z. B. 5 ernannte von zusammen 34 B*italiedcm in Öl - burg; in Baden 7 von 55, in Hannover 12 1.301:“ 73. den

') Instruktion für die Superintendenten, betreffend die Einrich-

4

? 0.11 der Majorität dcs Synodalkörpers ab än i ive entli ' Berstgrkung diescx Majorität dienen würde? iZäYrendsdie ZU'ZZZFU" staIlZMLTiji xxlxileauß-sxlwlb dcr ?YUVÖL befindlichen Stelle dich

,e n' erg et 1 ivemgcr ausge c t und dur die Ver die A(lxrhöchfte Steile derselben entrückt ist. ck legung an

Die Schlußbcstmimungen dcs Paragraphen anlangend, so ist [,- dncr Berufung aller Synodal-Mitglieder von einem Mandat fü" langere Dauer als rmx Synodal-Pcriode von drei Jahren oder für

Lesbmszcit abgeseheti," hinsichtlich der durch die Wahl bestellten Mitr glieder entsprtxht xics dcm Brauch der Synvdal-erfasUngm ü[,„' haupt, auch fur die landesherrlichenErnennungen ist da clbe Prinzj' aligenomzncn, weil auch bei diesen Motive, die mit einem Amt Mp nut sonßtger Lebensstellqu zusammenhängen, im Laufe der Zeit fort? fHailxithjclytchl-ÜY' DFC? ix)? Befugnis;dderUWiedcrival)l ist in dieser

m era u te en en 111 än c ' "

Eergutng gefichrift z 3 h si dn dre gkbubrcnde

, ner der ri von drei Jahren fiir die Synodal- eriode nicht Kalxndcw sondern Synydal-Jahre verstanden, so da??) das MY. dat der emen Synode stets bts zuzn Zusammentritt der nächstfolgen. hen reicht, auch Wenn leßterer fich innerhalb des betreffenden Kalender. ]ahreZinSdcehtk Yosxiatcn verschiebt. B

_ te. 11 e izzimung iiber die ctheiligun der Mit lieder

Provmzxgl-Koyfistorn u1_1d_ des Evangelischen OberJKirchcnraktJhs an TTT Synode 1| mit der Rhe1msch=Wcsifälischen Kirchen-Ordnung überein. snmnzcnd: die Zulassung derselben zum Wort entspricht dem Ver- ZHrYJißerYMigTdexlUnhd stehenchHKirYenbeh-Zrde, während sie eine

,ctna me an run i '“ " ' bcrechgt§ YndZ-O C) f hres Amtes zu uben nicht ' u . . _ie ingangsbestinnnung vcheift dieVorna nieder 1 m „den Weg einer regxlrechtchy Beschlußfassung der BeZirfsqVJFZl Krets- Sytiodc, was kemxr naheren Rechtfertigung bedürfen wird,“ für" LTZijZHläfxznxreltYildler StimmengleichhZit isiS das Loosen an Stelle der

_ n emcmcn u e en en ie ' ' bn Wghlen üblich.g z sth ck dsßtmme gesest, wie

Die Abgrenzuiig „dxs passiven Wahlrechts kann bei Berückfichtj. gung der Grundprinzipien dses Synodalwesens, daß dasselbe in seinen einzelnen Stufen eine orgqmsche Entwickelung darstelit und die Theil- nahmx, an allen Synodalköxpxrn auf einen Dienst in der kirchlichen Gemeinde bejruht, :zur auf dtexcnigcn erstreckt Werden, die Mitglieder der Gemeinde-K1rchxnrathe sind, oder die, was analog zu behandeln, die Yatronatsfunktton ausuhen. Die Zulassung nicht allein der Kreis- ynodql-, sondxrii dcr Ktrchentnths-Miiglicdcr sieht mit der Rheinisch. Westfälischcix Kirchen-Ordnung, wie sic in der Praxis auSdchnend ge- handhabt i'vtrd,„in EinFlang. Dic Einräumung dcr Wählbarkeit an alle Gememdeglrxder wurde den organischen Charakter des Synodal- wesens voljständig Verlassxn; die hierhin gehende Bestimmung der Verordnunß vom 16. Juni 1869 iiber die außerordentlichen Provin- zial-Syxio en beruht auf Griinden, welche mit der außeordentlicbcn Ngtyr dieser, ersammlungen in Beziehung stehen und fiir die regel- maßtge Institution keine Anwmdung leiden. Die Wahl von Stell- yertretern 0er Abgeorhnetcn entspricht der synodalen Uebung 1) und ist namentlich durch die foxtdauernde Existenz des einen Synodalkör- pers bis zum Zusaimzienirttt dcs Nächüfolgendcn begriindet.

, Zu_§.4._ SowW m diesem Paragraphen die Stellung des Präses be- rührt Wird, ist auf die Motive zu Z. 6, wo von dem Modcramm speziell gehandxlt, Wird, Bezug zu nehmen. Der dreijährige Turnus fiir die r'egelmaßtgen, Synodal-Versammlungen entspricht dem in den West- lichen Pryvmzen geltctiden Recht und wird in den ersten cKahr- zehnten diese „rasche Wiederkehr der Sessionen nicht zu entbkhren sem; sollt): spatxr eme längerx Periode den Bedürfnissen genügen, so wird daruber die Erfahrung hinreichend fich geltend machen. Hinfickt- lich,.des Orts und des Tc'rnims der Sißung ist die Entscheidung dem §Hrases, uiiter Benehmen mit dem Konsistorio beigelegt, leßtercs, Weil diese Behörde wegen ihrer ivescntlichcn Vetheiligung an dem Wirken der_Synode Yura) Vorbereitung von Proponendis fiigliä) eine Mit- Jyztehung bei dcr desfallsigen Bestimmung beanspruchen kann: durch „ie Jestseßizng der Synodqlpxriode selbst ist das Eintreten ungcbiihr- licher Verzögerungen unmöglich gemacht. Ein Wechsel in dem Orte dxr Synodal-Vcrsaznmlungcn ist nach dcr Uebung der wcsilicbcn Pro- vmzconyund nut Rucksicht auf den anregenden Einfluß jeder Synodal- Vereinigung „auf das fxrciziiche chen ihres Versammlungsortes vor- gesehen," die außercn Ruckstchtcn auf Beschaffung des Versammlungs- Yofals und der Wohnungen fiir die Mit,»,licdcr wcrden frcilici) dic .luswahl dex Orch wescntltch beschränken. Die Bestimmungen über außerorkciitiickie Bersqmmlunch und schriftliche Absimmungm ohne Konvokatton haimomren mit den inch das Bcdiirsnis; zur (Heilung LMÜÜZUU Vorschriften der rheinisch-1vcstfälischcn Kirchcn-Ordnung'“): chrlftliche Absimnimngcn Werden der Natur der Sache nach nur auf Wabicn und ahxlrche Gcgcnstéindc, Übkl' Welche cine Entschließung obne Zéitiniyiixame Erorterung ausfuhrbar ist, zur Anwmdung zu brin- ' Zu Z. 5 Eingang. Dcr bedeutsamen Stellan der 5 ro- vmziql-Synodx als _eiyeyVertrctung der evangelisclch KirchePder Prjoiimz cytsprtcht es, hier _1111.Eingang der Bestimmungen, wclchcdie Wirksamkeit der, Synode m ihrcm ganzen Umfange darstellen und umgrenzen, positiv dic Grunizia e derselben in 'k-"cm Worte (Gottes alten und zicuen Teßametxxé, m en ökumenischen und den rczipirtcn rcformatqrtschxn Bckxnntmiien 'zu bezeichnen, dieselbe Grundlage, auf xvelclxx xtc Kirche„ die fie vertritt, erbaut ist, und von der die Synode- m Vatcijicht eben ihrer ycrtrctcndcn Stellung, sich nicht lösen kann.

Zu §. 5, Nr. 1-9 im AUgcmcincn. DieAngabc der Funktionen der Provinzial-Synode hat gcgenüberdem den Kreis-Synoden vorgelegten

1) RbkinisÖ-Weftfälische KikchM-Ord1u . 4, ( ll)" versche Ktrchen-Vorstands„ und Synodal-ZrMUYg JHJJ. 3. Ham

tung der Gemeinde-Kirchenräthe 8111) 4, letcnsiücke Bd. 5, S. 11.

2) Das, §. 47 Zusaxz.

selbcn mit den kirchlichen Behörden.

,. .) ende Veränderung der Redaktion erfahren; nter Veriickfichtigung dcr rgebniffe der KreiH-Svnodal-erßandlungcn und dcr Gutaci)tcn dcr Provinzml-Konsistorten haben die ctreffcndcn Yicstimmungcn cine bessere Durchbildung crhaltcn,“1md indem für hic künftige Errichtung einer Gcsammtmrtreiung der Kirche dnrch Em- fügun cines bcfiimmten Vorhehaltstr Raum offen Lchaltcn wor- "den, ißt es möglich geworden, cinen praxiseren und unzwei cutigen Aus- druck zu gewinnen für die deni Provinthl-Synodal-Körpcr bci ulcgctzde entscheidende Mitwirkung bei der kirchlichen (Hcscßgcbung. eme solchc stattfinde, entspricht dcm feststehenden (Hrnndsaße des deutschen evangelischen Kirchenrechts, daß zu geseßgebcnpcn Anordnungen in der Kirche den Festsetzungen dcr Kirchengewalt dic Ziistnnniung und Ai)- , der Kirche hinzutrctcn muß, und es wurd nunmehr für die Durchfiihrung dicses Grundsaßes in dcr Synodalcinrichtung cin geeignetes Organ und die Sicherheit eines insiitiitioncllen, be- stimmt geordneten Verfahrens geboicn; Ueber das Gebiet der Gesch- qcbung hinaus ist die cntjcheidendc Mitwirkung der Synode, gleichww “„, den westlichen Provinzen der Fail, 111cht qusgxdehnt; dgs Feld der ijch[jchcn Verwaltung eignet dcn sxaxidtgen k1rchllck11Bxh0kdtUx cs ?r' fordert dauernde, unaußgcsxßtc Thatigkcit iind Kontmtat der Praxis, ivclchc einer nur in drei1ährigen Fristen vorubcrgcheny zusammxutrcten- dcnKörpcrschast, die jedesnml an;; dem ganzen Bereich der_Kirchc sich , bildct und einem steten Wechsel ihrer Bcstaydthctle unterliegt, nicht crrcichbar find. Andererseits bewegt sich die Vcrwaltungznnerhalb derjenigen Normen, wclchc durch die G,.eseße, die fie aus ufuhren ha!, gegeben find, sie ist von lcßtcrcn abhangig; 5er Syn0 e ßeht somit durch ihre Bethciligung an der Geseßgcbuxig uuttelbar em Wesentlicher Einfluß auf die Verwaltung zu„ und m Bezug cmf hervoxtxetciide Einzelheiten hat sie durch die' Bestxmmtxpgen 81181 und 2 d1c1cs§.5 vollkommene Gelegenheit, die Geseßmaßigiciß einzelner Maßregeln zu erörtern und in Bezug auf deren Ersprxeßlixhkeix ihre Interccsfipn geltend zu machcn. Auf diese Weise ist dafur gesorgt, daß beide Lebenskreisr, dic Legislation und die Verwaltung, cmaxidcr stch nicht entfremden können, vielmehr in steter Wechselwirkung bleich, wahrend doch bestimmt diejenigen Orgqnx geschieden und aufge-ftellt sind, welche in einem jeden handelnd und mit ihrer Vcrantwoxtunq emzutrctcri haben.

Zu „5, Nr. 1. Die hier der Provinzml-Syriodc beigelegten Befugni c der Ueberwachung der Reinhsit dex Lehrue ni Kircheniund Schulen, der Obacht auf die Ordnung mid die Beduxfmffe der Kirche, welche ebenso bei dcn Synoden der westlubcn Promnzen sich 'ivteder- finden, werden nach den (Hrundgxpankcn des Synodalivesens einer be- sonderen Rechtfertigumg nicht bedurfen. ,

Zu Nr. 2. Die Bcrathung dcr Antrage, welche (_m die Pro- vinzial-Synode aus den KreiZ-Synodxn odxr aus thkcr eigenen Mixte gelangen, sichert dem Synadalkör'per die freieBewegung uni) zugleich die nngebsmmte Verbindung mit den KretS-Synoden, 'Wie fie _der organischen Vcrglicderung beider Synodalfiufen' entspricht. Diese, innige Verbindung wird, wie zu erwarten, auch "die „Aufnahme der 111 den westlichen Provinzen bewährten PMÉZ bcguzisttgen, daß unvor- bereilctc Anträge, Wenn die Provinzial- „ynode m dexch Erörterung iiberhaupt einzutreten bcschlicßt, zunäch'st direkt den Krets-xynodxn ziir Verhandlung überwiesen Werden. Die Proponcnßa deseKonsistoru, dercn Verhandlung der Synode obltcgt, geben die Verbindung der-

z*roponendum cine eingrei |

pra

Zu Nr. 3. Der an die Spißc gestellte Sgß enthält, wie schon vorher näher erörtert, den dcu11ichcn AuIdruck uber die Theilnahme der Synode, an der kirchlichen Gcseßgcbung qufolgcndeAbsgßfühxt die wichtigsten Gebiete derselben auf, um Zweifelfn, iyclche uver die Abgrenzung der Gebiete von Gcscß imd Adniimstranv-Anoxdnuzig auftreten können, von vorn herein vorzubeugen. "Daß hier Katcckismuserkiärungcn, Religionslehr; imd (Hesangbuchcr, so- wie agendarische Ordnungen ausdruckitch hcryorgxhoben find, wird bei der Wichtigkeit, welche diese fiir das kirchlicheLeben der Gcmeindcn und die Gcstaltnn dcs gcmemsameit GotteHdienstcs be- fißen, gerechtfertigt erscheinen. cr Schiußsaß enpltck) eptbali dry Vox- bchalt, mit desen Hiilfe es allein ausfuhrhar Wird, die Mitthatrgkeit der Synode bei dcr Gcscßgcbung, wre Eingangs geschehen, sofort m volle Wirksamkeit treten zu lassen, Soll namlich daran gedacht Wey- den, eine wie immer geartete Zusammenfassung der synodalcii Insit- tutionen fiir die Landeskirche ins chen zu_rufen, ,soxkann dies nur erreicht Werden, wenn in Bezug hierauf die Provmzizilsynodcn mtr cine bcgutachtende Strüung einnehmen; andernfails wurde durch „den Widerspruch auch nur einer Provinzialsynodc die Herstellyng cme_s Ccntralkörpers verhindert werden können, uiid selbsx Wem) cine soweit gebende Differenz nicht hcrvorträtc, so wurden die Meinungen von 1echs Körperschaften über die Einzelheiten der zu treffenden Anord- anen, jede ohne Verbindung mit den qndereii Synoden abgegeben, fÜr jedes Vorschreiten unüberwindliche Hindernisse schgffßn.

Zu Nr. 4. Die Zustimmung der Sytzodc zur Etnfulxrung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchenkollcktcn ist „auf, den Vorschlag verschiedener Kreis - Synoden dcn Synqdal-Atxrzbutioncn bMzugkfügt. Es ist hierauf gerücksichtigt, weil die Betbattgung der Kirche fiir einen bestimmten Zivcck im Wege der dauernden Kollekte alierdings so erheblich, und andzrerseits der _Erfoig dcr ngmlmxgcn sl? sehr von dem Urtheil dcr oIentlichen kir"chlichcn Meinung. uber die Würdigfeit des vorliegenden wccks und Uher das Bedfzrfmß der allgemeinen Unterstützung abhängig ist, daß eme solche Mitwirkung

' ?:mg mit der Kreis-S nodalordnung ZU!) 17. Nr.

7 und harmonirt

mit der rheinisch-weft älischen Kirchenordnung. Sie gewährt, in

* Konsequenz ker Verscbriftcn Nr. 3 zivcitcr Saß tiefes Paragraphen,

der Synode dic Kognition darüber, daß nicht mittelst„autonomischcr Jestsekungcn dcr Kreis-Synodcn die geltende kirchliche Ordnung altcrirt werde. ,_ Zu Nr. 6. Von den hier genannten Kassen ßehcn die Kreis- Synodalkasscn in unmittelbarer Beziehung zur Provinzial-Synode als dieBczugsqueUcn für dercn bcsondcreKosten; die übrigen genaqn- ten sind theils Gegenstand des allgemeinen Yam es fiir die Geist- lichfcit der Provinz, theils wesentlich auf deren' eitr ge und Förderung angewiesen. Daher ist es angemessen, daß die Xrovinzial-Synode fortlaufcnd von deren Stande Kenntniß erhält. Keiter gehende Be- fugnisse hierin, wie hin und wieder beantragt ist- dcr Provinzial- Synode beizulegen, z. B. Rechnungsprüfung, Dechar irun, Etats- fcststhung würde die Synode schr unzwccfmäßig in as ebiee der Verwaltung vincinführcn. Die Vorschrift der rheinisch-tvesifä1iscbcn Kirchenordnung“), wclche für gewisse Kassen der Provinzial-Synode die Aufsichtsführung beileqt, ist dckhalb von den vereinigtcn Synoden jener Provinzen in dem Entwurf der rcvidirten KirchenordnungL) mit Recht auf das Einfichtnebmcn reduzirt. Selbständige Stiftungen, dercn Verwaltung nicht den kirchlichen Organen als solchen obliegx- werden nur nach Maßgabe ihrer Statuten mit der Provinzial-Synode in eine geordnete Verbindung treten können, und thatsächlich fich in Bezug auf das Maß ibrcr Anknüpfun en von ihrem jewckiligcn Interesse leiten lassen. In den westlichen rovinzcn unterhalten meist alle größeren kirchlichen Vereine und Stiftungen mit den Provinzial- Synoden durch Mittheilungen odcr mündliche Vorträge gern Verkehr. u Nr. 7. Die unftion dcs Präses ist, übereinßimmend mitder Sac!) age in den west ichen Provinzen,)iicht dcm General-Supcrinten- denten übertragen, sowohl _in Rückircht iciner engen und hervorragenden Beziehung zum Provinzial-Konfisiorium als auch um die Sclbfiändi kxit der Synode nicht durch diese Unterstellung unter ein diri irendes itt“- glicd dcs Konfistorii zu alterircn. Demgemäß war die eftcllung dxs Vorstandes der Synode selbst zu überlaffen, unter Sanktion, wie in den westlichen Provinzen, durch die obere kirchliche Behörde; ider Schlußsaß ist in Riicksicht dessen aufgenommen , um bei em- tretenden Differenzen einer Unterbrechung i_n Verwaltuxig dcr Präfidial-Junktionen vorzubeugen. Daß die Wahl „de? Vor- standcs an den Schluß der Diät gelegt ist, übexeinstimmend mit, dem rheinisch -weftfälischen Brema), bezweckt, einmal, daß die Versammlung vor der Wahl andlung die ihr zu Gebote stehenden Kräfte genau kennen zu ernen vermaL, was auf andjere Weisc- etwa nach dem Modus politischer Körper chgsten, “durch'eme vorläufige und nach gewisser Frist eine zweite definitive Wahl bei der Kürze der Sessionszeiten nicht erreicht wesrden kann,“ zweitens aber soll es den erfahrungsmäßig sehr wichtigen Vortheil vermitteln, das; der Vorstand, indem er vor dem Zusammentreten der Synope, die er leiten soll, bereits egcbcn ifi, dazu in Stand geseßt ist, die Verhandlung der zur erathung iommenden Gegenstände für sich selbst wie für die Mitglieder materiell iind durch Herbxischqffuxig der nöthigen Akten, Bücher 2c. vor uhcreitcn. Der Einblick „m die gedruckten Verhandlungen der we lichen Synoden ,läßt deuxlxch erkennen, welche große Bedeutung dort dieser präpqratortschen Thattg- keit des Präses zukommt, dic Verhandluxiéx xmcs ]cden GegenßandeZ leitet fich ein mit einem motivirten Präipml-Erachtenchlwes bet seiner sorgfältigen Vorbereitung die KommtsfionS-„und die folgenden Plcnar-Verhandlungen wesentlich erleichtert und ihnen häufig ?um Anhalt dient, es unterliegt keinem weifel, daß, wcnn dasselbe ort- fiele und alle Theilnchmcr der Vexammlung den Gegenständen der Bcraihung fremd entgegen fämcn,"d1e Dauer der Versagimlungxn - cht meist 21; Woche -- wesentlich verlängert, die Grundlichkeit der Arbeiten dagc en, die Sicherheit und der vorsichtige Ueberblick in der Leitung der » erhandlungen ebenso bcnachthciligt werden wurden.3) In der den Kreis-Synodcn vorgelegxeii (Heßalt „des'Proponenduxn war es beabßchtigt, dcn rl)cinisch-wesimiischen Verhaltnissen aucb darm fich anzuschließen, daß die Funktionsdquer dcs Synodalvorsiandes auf 6 Jahre fich erstrecken, mit in nur ]edc zweite Synode das Wahl- geschäft vornehmen sollte; 0 ein solcher Vorgang m pen öfiltcben Provinzen ungebräuchlicb ist und von zahlreichen IreiH-Zynoden Acußcrungen des Bedenkens hervorgerufen bvat, so lst die ,;riß der Amtsdauer jekt auf drei Zahn reduzirt, tyonzit tmuierbin Wenigstens die vorher besprochencn ' ortheilc der prafixtalen_Einleitung der_Be- rathungen nnch gewahrt werden. Ueber die Grunde, weshalb uber- haupt nach dem Schluß der Session und bis,zur nächstfolgenden ein Vorstand der Synode vorhanden sein muß, ist in den Erlauterungen zu Z. 6 des Proponendi das Nähere bemerkt. . Zu Nr. 8. Die jährliche Kirchen- und HauSkoUekte, dercn drzx- |th von Alters der in den beiden we lichen 513,rovinzen und bewahrt sich dort ebenso wirksam , um bei den Gememkxen „daß Bewußtsein ihrer inneren Verbindung zu beleben, als segensxnch m ihren Erfolge:: für die ärmeren Gemeindcn. Welche Genetgthctt Herselben entgegen- kommt, beweist ihr fortdauernd steigender Ertrag: dicser betrug m der Rheinprovinz für das Triennium 1835/37 nur 1528 Thlr., dagx M 186567 (einschließlich der Zwischen insen von zwei Jahresraten) U kk 14,000 Thlr.4) und sind seit einer nzahl Jahre iedesmal 5000 Thlr-

jähriger Ertrag von der Provinzial-S node vertbeilt werden soll,

der Synode der richtigen Handhabung und dex Wirksamkxtxdes Kol- lcktenwesens nur zu Gute kommen kann. Eine unzutraglicbe Hem- "Ukng der Verwaltung ist von der Bestimmung iiicht I„" besorgen, Weil ste fich nur auf dauerndeKollekten erstreckt, mithin vgrubxrgebcnde oder mit unaufschiebbarer Dringlichkeit auftretende Bedurfnise duxch Bewilligungen fiir den einzelnen Fall der Sammlung berucksichtigt Werden können,

Zu Nr. 5. Synode bei Aufstellung von Krets-Synodalsiaiuten

Die Bestimmung über Mitwirkung der Provinzial-

steht

in Verbin- *

* .49_a]inea 7. ' . Z 2)) erhandlungen der 7. rheinischen Provinzial-Synode J. 54

[ : a. E- Anl. S' 510" Verhandlungen, welche die rhei-

! 3 Die edruckten rotofolle dcr, . 5 nische)Provi1nzial-Sane von 1868 m 19 Tagen bewältigt hat, um-

l 't Ania en über 88 Bogen. , fasseXXL),111P1rx)vinziZl-Synodalverhandlungen von 1838 S, 12, von 1868 S. 3 ,

322 Zeq.