1870 / 2 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt Z

in den höheren Justizdienst ausgeschlossen. . 14. Wer diePrüfung bestanden bak-

ein eugniß des Vorfißenden dcr 5'"rüfungskommission. . 15. Auf Grund dicscs Zeugnisses, hat der Bestandeye fich an den räfidenten desjenigen AppeUationsgcrtMS, m dcffen Beztrk er den

ernannt und eidlich Verpflichtet zu werden.

Mit dem Tage der cidlichen Verpflichtung beginnt der Vor-

bereitungsdienst.

. 16. D“e all cmeine Beau 1 ti ung und Leitung des Vor- § [ g ffch g Appellationsgerichte ob.

des Monats Jayuar dcm Justiz- Minister ein Verzeichnis; einzureichen, in welchem dre emzclnen Refe-

bereitunngienstes liegt den Präfidcnten dcr

Dieselben haben im Anfange

rendarien, untcr kurzer Angabe des Ganges dcr Vorbereitung,

zuführen find.

Z. 17. Die besondere Beauffickztigung und Leitung des“ Vor- den “Staats-

bereitungsdienstes liegt den Vorständen der Gerichte,

crbält über dieses Ergebnis;

Vor ereitungsdicnft thun will, zu Wenden, um zum Referendarius

auf-

anwalten und Rechtöanwalten, welchen die Referendarien zu ihrer ,

Beschäftigung überwiesen wordc'n find, ob.

Dieselben haben zugleich unt der, ck dem Präfidentcn des Appellationsgertchts liche und außerdienstliche Verhalten, soww

mitteln.

* . 18. Die mit der Lcitun des Vorbereitungsdicnstcs betrauten § g daß die wissenschaftliche und Referendaricn der artsschlicß1iche_ Zweck des durch diesen Zweck der Beamten ge-

Personen Werden vor Allem beachten, praktische Ausbildung der " , . Vorbereitunqsdienßcs, dcmgcrnaß also eure1ede, nicht Jerechtfcrtigtc, auf Qlushülfr und Erlcrchxerung richtete Thätigkeit dcr Referendaricn zg vermetden tß.

Sie werden ferner, soweit die Iiuchstcht auf dre meine Ausbildung dieses gestattet, dre Anlagen, . „_ Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten Referendartcn m

ziehen.

maßgebende Ermessen der Präsidenten der AppellatwnsgemcHte

durch die nachfolgenden, auf der . "

heit der Gerichtövcrfaffung berrrhenden Vorschrtften beschrankt. Z. 20. Im Geltunngeretche „der

1849 beginnt der Vorbrreitunngtcnst bct

gerichten, sowie

Der Vorbereitungsdienst bei diesen

umfassen .

§. 21. Im Bezirk des

einem Jahre bei einem Friedcnsgericht und Notar, sodann abcr

rend eines Zeitraums von mindestens anderthalb Fahrer) hei einem Landgericht, einschließlich der Staatsanwalt1chaft, zu beschafttget). „22. Appellationsgerichts zu Celle, tft Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mmdesteys sodann aber während eines Zett-

raums von mindestens anderthalb Jahren bei cinem Obergericht, cin-

Im Bezirk des

einem Jahre bei einem Amtsgericht,

schließlich der Kronanwaltschaft, zu beschäftigen. Z. 23. In den Bezirken

einschlieYlich der Staatsanwaltscvaft, zu beschäftigen.

4. Im Bezirk des Appcüationsgerichts zu Frankfurt a. M.

ist der Referendarius zuvördcrft während eines Zeitraums von

destens einem Jahre bei den Einzelgerichtcn, sodann aber während einschließlich der Staats-

eines gleichen Zcitraurxzsobci dcm Stadtgericht, anerltséöaft, zu beschatttgen.

In den Bezirken der

Landgerichten, als Gerichten ersjcr und chitcr Instanz,

die Beschäftigung bei den Appellationsgerichten. Z. 26. einzelnen bcdeutendcren Geschäfte zu geben ist. Dasselbe ist

Zeichen genommener Einsicht, mit einem Vermerke zu versehen.

Z. 27. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung

ist an den Präfidcnten des Appellationsgerichts zu richten. . In dem Gesuch ift nachzuweisen, daß der Referendarms

Militärpflicht genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theil-

weise befreitsei. . , . ' Dem Gesuch ist das Geschafxsvcrze1chxtß und dte W Z. wähnteLZechtSWiffenschaftlichc Arbeit betzufugen. Z. . darius denjenigen geseßlichm

die rechtswissenschaftliche Arbeit beizufügen ist, Dienfiakten, beim Justiz-Minifter zu beantragetz. . Z. 29. Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wnd der

Prüfungskommisfion vom Justizminister ertheilt.

Beendigung dieser Beschäftigung ein Zeugnis; über daS dtenst- über die Leistungen der

Referendarien und die in denselben hervorgetretencn Mängel zu über-

gebotene allge- Neigungcn und Betracht

Z. 19. Das bei der allgemeinen Leitung des Vorbereitungsdicnsics ' zur Zeit noch bestehenden Verschieden-

Verordnung vom 2. Januar den Stadt- und Kreis- - bei den Dcputationcn und Kommissionen derselben.

Gerichten, einschließlich der StaatSanwaltschaft, muß einen Zeitraum von mindestens zwet Jahren

Appellationngrichts zu Edin. ist der Referendarius zuvördcrst während rides Zeitraums von mindestens

der Appellationsgerichte zu Kiel, Cassel rend Wiesbaden ist der Rcfcrendarius zuvördcrst während eines Zeitraums von mindestens einem Jahre bei einem Amtsgericht, sodann aber während cines gleichen Zeitraums bei den Kreisgerrcyten,

Dcr Referendarius ist wäbrcnd cincs Zeitraums von mindeüens einem halben Jahre bei dem Appellati011sgericht und_wäl)- , rend cines gleichen Zeitraums bei einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. 1 Appellationsgerichte zu Celle und Cöln findet ein Vorbereitungsdienft bei dcn.AppellatiOU-sgerichten nicht statt, es tritt vielmehr die für die Beschäfngung bei dcn Obergerichtcn und

um ein halbes

Jahr verlängerte Zcit an die Stekle dcs halbjährigen Zeitraums für

Der R-sferendarius hat eßn'Gesschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Ueberficht seiner Thättgkctt, unter Hervorhebung der

allmonatlich der mit der besonderen Leitung, des Vor- bereitungsdienftes betrauten Person zu übergeben und von dtcscr, zum

Wenn die Prüfung des (Hesuch's ergiebt, daß der Referen- und reglemcntarischcn Vorschriftep ge- nügt hat, Welche die Zulaffung zur großen Staatspri'xfung bcdmgcn, so ist diese vom Präsidenten mittelst gutachtltchen Bertchts, welchem

unter Uebersendung der

wird

jväh-

der

min-

seiner

31 er-

* entwurf enthalten.

T. 30. Die schriftliche Prüfun hat eine rechtswiffenschaftltche Ath und eine Relation aus Proze gkten zum_ Gegenftaydc. '

Z. 31. Die Aufgabe zur rcxhtswtffenscyaqftltchen Arbett Wird von dem Präfidentm dcr Ius:iz-Prüxungskommtsxtyn crthetlt. _ '

Diese Erxhcilung kann der Vießrendarnzs, sobald er „emen „drei- und einhalbjährigcn Vorbereitungsdrenft zuruckgelegt hat, ]ederzett er-

n. , bitteUnter der Arbeit hat der Referendarius zu bezeugen, daß er dte-

lbe “elbständi; an efcrti t hade. . se 32. Dxer Péräficht dcr Prüfungéfommrsfion hat dem zur Prü-

fung zugelassenen Rcfcrendarhiué Prozeßaktcn behufs Anfertigung einer riftli en Relation mitzut ci en. . _ '

sch Di?ck Relation ist binnen einer sechswöchigen Frrst qbzuliefern,

welche aus sehr erheblichen Gründen vom Prafidenten bts zu zwei

tonalen erstreckt werden kann. " , V , 33. Die Relation muß eine vollstandtge Darstellung des Sach-

und §RechtHVerhältniffeD cin brgründctes Gutachten und den Urtheils-

Am Schluffe der Relation hat der Referendarius zu bezeugen,

da er die elbe selbständig angefertigt habe. ß§. 34.s Dic Relation kann aus laufenden oder zuruckgelegten

en er after werden. ' Akt Dens1k Präfidenten der Prüfungswmmsfion find' auf sem Ersuchen von den Vorständen der Gerichte zur Prufung geeignete Prozeßakten mitzuthcilen. ' , . . Z. 35. Die Beurtheilung der beiden schrtft'lxqcben Arbetten [legt denjcnigcn Mitgliedern der Justiz-Prfxfmrgskommtsnyn ob, vor welchen dcr Rcfcrendarius die mündliche Prufuyg anblxgen ]oll. Erachten dieselben beide Arbmten frrr voUtg nußxungep, so kann der Referendarius auf gutachtlichey Bericht vfom Iusnz-Mnxjßer fdfort behufs besserer Vorbereitung an em AppellatwnSgerrcht zuruckgewrescn

werden. , ' . . 36. Die mündliche Prüfung erfolgt vor dret Mttgltedern der

Z . , uti„-“» un Ökommission, einschließltch des Prafidenten derselhen. I sZNLiZt ZersZbcn ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbmden, Welche dcm Rcferendarius drei'Tagx vor dcmTermm zugestellt werden. Die mündliche Prüfung rst ntcht_öffez1tlrch. , .

. 37. Zu einem Prüfunkxszermm fdönnen mehrere, jedoch mcht Ü cr ecbs Rc erendaricn vorge a en wer xn. .

b Zs. 38. «Hie Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden sx), und im Bejahungsfalle, ob dieselbe »ausrcichenda, »gut« oder »vorzuglichcc bestanden sci, wird durch Stimmenmehrhett, und zjvgr nach dem; Ge- sammtergebniffe der schriftlichen und m_undltchen Prufmrg entschzeden.

§. 39. Die Iustiz-Prüfungskonxmfffioy hat uberdte Erledtgung der ihr ertbeilten Aufträge dem Jufttz-Mzntfter zu beruhten.

Referendarien- welche die Prufung mcht bestanden haben, Werdxn auf mindestens neun Monate, behufs besserer Vorbereitung, an em

? Apchationsgericht zurückgewiesen werden.

. 40. Es ist eme emmalige Wiederholung der großen Staats- prüfréng gestattet, dercn Erfolgiofigkeit den Ausschkuß vom höheren Justizdicnfte bewirkt.

L. 41. Für den Fail der zu wiederholenden Prüfung_ kann he- schlos'scn wcrden, daß eine zweite rechtsrmffenscixaftltckye Arbeit oder eme zweite Relation oder beide nicht zu fordern seren, sofern nach dem e_in- stimmigen Urtheile der Mitglieder der Komunsfion (Z. 35) dte eme oder andere, oder beide den Anforderungerr genügen.

J| eine zweite wiffenschaftlxche Arbeit zu_ lwfern, so kxmn der Rcfercndarius die Aufgabe zu dersclbm fich erdrtten, sooald dte Halfte der verlängertcn Vorbereitungsfrtst verstrtchcjn lft. '

§. 42. Die Vorfißendcn dcr Pryfupgs-KommKfionen haben im Anfange eines “eden Jahres über dte mz verflossenen Jahre vorge- nommenen PrüZungen und deren Ergebmß emen Generalbericht zu erstatten. ,

Z. 43. Auf die Prüfung der vor dem 1. Januar 1870 zur Prü- fung zugelassenen Personen finden die Vorschriften des Geseßes und dieses Regulativs keine Anwendung. ,

§. 44. Denjenigcn Rcchtskandtdaxen, welche bis zum 1. April 1870 die Prüfung ablegen wollen, blerht nachgelassen, eme pon thney Über eine selbstgewähltc Anfgqbe angeferttgte rcchthrffenschaftltche Arbett mit dem Prüfungsgcsuche emzure1chen. ' , _

§. 45. Mit dem 1. Januar 1870 werden „sämmtliche m der Vor- bereitung für den höheren Justrzdtenft begrtffenen Personen Refe- rendarien.

Z. 46. Referendarien, rigen Vorbereitungsdienst beendet haben, prüfung zugelassen werden, auch wenn den

-

bis 25 nicht enü t in. Der RoßbereJtungsdienft derjenigen Referendarten, welche den-

selben nac!) dem 1. Januar 1866, aber vor _dem 1. Januar 1870 be- gonnen haben, ist im vollen. Anschlussc an dre Vorschriften'der W. 18 bis 25, sonscit dieses Wegen vorgerucftcr Vorderetrungszett aber un- tvunlicl) ist, im möglichstcn Anschltzffe an dte vorbezetchneten Vor- schriften nach dem Ermcffcn der Prasidenten der AppellationSgerichte

[ . zu rege n » 27, 3], welche die wissenschaftliche Arbeit

Die Vorschriften der ' _ betreffen, finden selbst infichtlicb derjemgen Referendarten Anwen-

dung, welche am 1. Januar 1870 eine .vixrjährige VorbereitungSzeit zurückgelegt haben. Es wird jedoch _den1cmgen Referendarten, welche , bis zum 1. April 1870 eine vierjährige Vorbercttungszext zuruckgelegt ' haben, behufs Anfertigung der wiffensrhafmchcn Arbett ein Urlaub von mindestens acht Wochen nicht verweigert werden.

Berlin, den 29. Dezember 1869. Der Justiz-Minister.

Welche am 1. Januar 1870 einen vierjäh- können zur großen Staats- Vorschriften der W. 20

Jußiz-

Leonhardk

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All „emeinc Verfügung vom 29. Dezember 1869 " ' Auséxubrung des Geseßes -- betreffend die Wechsel-Stempelfiue?rccrr ZF

Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 10. Juni 1869. (Bundcs-(Hescßblatt S. 193.)

_ Nach W. 20 und 21 des Gesetzes vom 10 m' 1"(*" ' dze Wechsex-Sxempelsteuer im Norddeutsckxcn VHchkl bchIidY (dcitcrchrßjrtk: ßtschen gerichtltchen'Bch-ördxn und Bcamtsn, einschließlich der Notare auch ferner verpflichtet, dte Vcrsteucrung der bci ihnen zur Vorlaqé kommenden Wechjel und der denselben durch Z. 24 des Gescßcs gleich- gestellten Paptere v0n_ Amtöwegen zu überwachen und zu prüfen Wahr „enotmnene Kontravxntioncn find den _ nach Z. 18 a a O' ?Frliex'xnlliexuxtßftäTF' adnnnYratixzen StrafVcrfahrens fortmr a'us; _ l en * * " 5 ' ' SteUÖrn an'xtlzeigM FF Y.“. LdorOJn zur Verwaltung der mdrreften er u 13- inißer erwartet, daß diese für die Bundes- und ZFIFÜLXBU wichtrgc Verpmchtung auf das sorgfältigftc erfüllt uglcich Werden die bezeichneten Behörden und Vea t ' nachstehend gbgedrucktr,“ an die Steucrbrhörden erlaffenjenQelt1l118ekxi1f'uYZ Fes Herrn Jmanz-Mmtsters vom 19. Dczember 1869 (111. 228501 etreffend das Strafvrrfabrcn jvcgen Wcchsclstempcl-Hintcrziehung nach, H:JiesVYnZTesgietjjeßdchF 10, IFM 18?9, mit der Aufforderung hin- , e e cn e e enen " Berlin, den 29. DezrrJchr 1869.erauterungcn zu beachten. DcrLJUftiJ'MFMM " , , eon ar t. An sammtltche GerichtSbeh-Zrden und Notare.

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Anweisung des Herrn Findnzministers vom 19 D -

ember 1869, d'etreffrnd das Strafverfahren xdcgcen

cchselftcmpel-thterztchung nach dem Bundesgesetze vom 10. Juni 1869.

, 1), Das Strafverfalzrcn wegen Wechselstempel- inter ie un i etnzuletten, chm cm steuerpflichtiger Wechsel oder eti stocherlithiK JYNZMYJYZ) ?FfFYdaYlykhnWÄö oTcr bb) mit einem geringeren als 4 e l en ' d ' - zeitiLZ] YFYMWM- ga rn etragc, vrer «) ntcht recht c e cchscl und AnWeisungen euer rei md i ' * unter Nr. 1"und 2 und im §. 24 des Gescßstcs bcfstian1t., | 111: Z' ]

Zur Erlqttterungkwird darauf hingewiesrn, daß nach dem Sprach- gehrauche des Gcseßcs das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes, nut Ausnahme der hohcnzollernschcn Lande, das Inland, und im Gegensaße _hterzu dte hohenoncrnschen Lande und alle Orte außerhalb des Bundesgcbzetes als Ausland bezeichnet Werden. In Betreff der Gebtete der emzclycn Bundesstaatm findet hiernach bezüglich des Wechselstempels fem Unterschied statt. Es ist also z. V. ein von Leipztg„a1xf Bremen gezogener Wechsel im ganzen Bundeßqebiet als ein mlandtscher zu bcbqndcltx, und die etwa hinfichtlich dessé'lbcn cnt- deckte Wechselstexupcl-Hmterztehung eintretenden Falles von den dc-zu berufxnen preußrsclzanchörden ebenso zu verfolgen, als Wenn dieselbe bei cmem „Wechsel dorgekommcn wäre, der von einem preußischen OrteZZmQZTden prcuZtsYn s;.")lxt Jezogetsr worden.

, er au, '. or e cn em 1ch er chenden Ma abel ' ZYZZMFUSÉYYellchths der vom Auslatg1dc auf dasßYluslftaxtde e e er 0 en 11 * - '

NUL Ybehaltcn. g a nten Tranfito Wechsel) tm §. ] untcr ) _ie Stempelfrciheit ist ferner untcr gewi cn Bc ränkun cn lÄnFsleachngzgoFenaujxh de LZLYLÉ, t11oelc*l)§_e vom Jffnlandé auf dgas m,auecn. int i ' "- besoniZerTcJJoÉchdcs zu beachteß: Y fck" ck derselben L| ms

a te ereiung bezieht ficl) überbau tnur au We el dic Sich t, oder spät'estens i11nxrl)alb 10 Tach nach dctfn TFT der LTJ ftxüung zghlbar _smd. _UHtcrdurcl) sind alle Wechsel, deren Zahlungs- zett auf eme b.cltcbtg bemmmtc Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgendwte beftmzmtm späteren als den zehnten Tag nach der Außüellung fxftgeseßt tft, von der Befreiung anchschloffcn.“

b,) Auch1_ene unter 8. bezeichneten Wechsel, auf welche fich die Befremng bezteht, „smd nyr unter der Bedingung fteuerfréi, daß ste vom AusFtelxer dtrert, m das AuSland remittirt werden.

rde vorgangtge Bethrtltgung einer anderen inländischen Person oder irma hebt den Anspruch auf Befreiung von der “Steuer auf und gfohdM betreffenden Wechsel allen anderen ftempelpflichtigcnWechseln

5) Die bisherige Befreiung der Wc el und Anwci un en Ü c Betrage von weniger als 50 Thlr. iftchcxufgehoben. s g b r d 6) Der geseßlgch erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach Ben Vyrschriftcn m den W. 2 und 3 des Gescßes und den Vom

undesrathe „erlassenen Ausfuhruygsanordnungen zu berechnen. b t Ist vot_1 etnem chhjcl em acrmgercr als der erforderliche Stempel- de rag entrtchtet, so tft dte Wcchselftemvel-Hinterziehuna nur hinsichtlich es noch „fehlenden Betrages zu verfolgen (Z. 15 des (Heseßes). Irdem spatere_n Jnhabxr cmes nicht vollständig versteuertcn Wechsels d" gestattg, dre von setncn Vordermännern zu wenig entrichtete Stetter Murch Kasßrung der der) fehlenden Betrag darsteÜcndcn Bundesftempelo

„arken "nach zu entmcbtcn, und dadurch fich und etwaige spätere vatermanner vor" den Folgender Hinterziebung zu schützen. Auf die |Y d§n19130chdeCrnck1annern verrmrkte Strafe hat dies jedoch keinen Ein-

7) Der Zei'tdunkt, bis zu welchem die Versteuerun erfolgen um um dem Erfordcrmß der Rechtzeitigkeit zu genüger? (Z. 15 zwcitFr,

FMK, ist in den §§. 6-11 des Geseßes näher bestimmt. Danack)

Wechsel von dem ersten inländi chcn 11 aber v zwarEyoerlchr "Zeitercn AushsändZJrYng. crfteuert werden, und me , u„na mc'hicrvon tritt nur rück 1chtlich dcr » ere zam chcpr cn). W111 dcr Ausüellcr dess inländischer?z osdFrqueJ: erste tnlandtsche Inhaber des ausländischen Wechsels fich über dcffcn Annahme vcrgewxffern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur devor trgxnd ern inländischcs Jndossament a'uf den WEMY Kkskßk rmrd, die Versendung zum Accept vornehmen XZ. 7 crjirr .lbsaß). Jede (xtzdcrx .und jede dcn vorstehendrn Erforderrkiffcn 11rckt e,ntsprechczjde Dtspomton, bei welcher der understcuertc Wechsel LÖ? ddchHYtrtdsLß-"YeerL?cczzcdrstwcjsc chm ersten inländischen Inhaber vx ' c- . R * - * HilnleLZzicZung nach gseh. r , ztcht ric Strafe rer Wechselstempel- ) » cr inländische Acceptant eineß noch nieht versteuerte Wechsels muß dessen Verseuerunq bewirken * * ' o ' n zuruckerethydcr achrkrvcit aushändigt. , chk er scm'rstlts denselben cr 'txrwan , das mit der Annahme-Ecklärun ver Exemplar mcht zum Umlaufc itzt Bundesgebietc bestimmt 5Fei, f-FTZTLY dé?" Tchceptanten nur dann zu_1tatten, Wenn die Rückseite des accep- xrréendßxilchylßrs dort derBRingabcd dcrgkstalt durchkreuzt wird, rr . te ve! ere cnu un c siven u d " - ge'schlesen bist,)» 7 Mg 2). g s z m Zmosnrcn aus ck, * cr iI cr “ni eltcn gemachte Einwand da ein Wc e Ziels dcs Acceptgs noch nicht vollständig ausgeféjllt Fejvesen oYsrlnz-LZ n'zcht „vom Ausneller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist fur dte Zukunft „dnrch §. 16 des Gescycs ausgeschlossen.

. 8) Haben dre m erster Lmic zur Versteuerung des Wechsels Ver- pflrcxhtctcxr (vorstehend untcr NUM. und 5.) dieser Verpflichtung nicht ?ccdxeLgtFechFZt hlcls'chc'scjlxach I§.l11bdcs (Heseßes auf den nächsten und

c mant cn naerdes'“ ' " ' VcrstFll'ksUIU FWH nachgeholt i ck Wechxels uber, so lange dre

- n er er indung der Vorschriften in den . 4 5 und 11 d s Geseßcs ergiebt Ulb, daß auch „die späterenJnl)abcr§§für,die Entrichtng dcs Wcchsclstcmpcls ohne Wettercs solidarisch haften, daß mithin der der thndeskaffc entzogene Abgabenvetrag jederzeit von dem lcßten odcr cmcm fruheren Inhaber erfordert und dcrsclve zur Versteuerung dcs W-ZchscI angehalten werden kann, so lange diese nicht bcwirkt ist.

Dtc Strafe der Werl)sclftempcl-Hinterzichung trifft aber den spateren Iphabcr 11lcht,. wenn er die Versteuerung bewirkt, ehe er rwe der 1111 §.']1 bczcxchnctcn Handlungen mit demselben vor- szmt ('U11tcrzctch_nung, Jndxxssirung, Veräußerung, Verpfändung, -lushändmuag u. 1. W.,. „Wegen der näheren Bcstimmunq des Aus- druckxs »Jnhaber des„Wechse-ls- wird auf dcn J“. 5 des Gesetzes yertvtcsxn.“ Etnersctts rst ubcr den Kreis der aus dem Wechsel selbst crficht- ltchen_„xlckrtln_c„1)mcr “,'." Umlaufe hinausgcgriffen, indem die Verant- rvortl1chke1tQ ?Urch Stempel und die eventuelle Strafbarkeit auf die- ]cmchn ausgedehntwordeyn, welche den Wechsel erwerben veräußern, Verpfrzndch als Sicherheit annehmen u. 1". w , ohne da!!; ihr Name oder tbre Firma auf_dcn Wechsel gescyt wird (z. B. im Falle eines Blanko-Jndossamentß); andererseits macht fortan die Präsentation zur ?lnnabme 9Uctn, wenn dcr Präsentant nicht in anderer Weise, oder 111 anderer Eigenschaftnoch bcthciligt ist, denselben nicht für den Stempel verantwortltch.

Wer dageger) das _acceptirtc Exemplar in Vcrtvahruug genom- Red! hast? (?;er DtZJTosltxtoxr ch 2131111lanfs-Excmplmrs oder der umlau- men 0 te„ un er reg cr erantwortli keit ür die Ver uc dcs Wechscxs maul) dem I?. 12 des Gcscßes. ck f ste rung

9), Nach den Vorschriftcy in den W. 8 bis 10 des (Heseßes bewendet es bet der Regel, daß drr Stempclabgabe von den in mehreren Exgmplaren ausgeferttgtrn_Wcchscln nur einmal und zwar Von dem- Yßng'ExÉrtnplafr 3"le 'tMTFUÖFU lisf't,t MUZ)? ZW" Umlaufc bestimmt

. -lc ener rer 91 er u in e un er e eko icni ' ausgeschlossen: p Ml p st 1edoch

&) wenn fich auf denselben cine chbselcrklärung -- mit AUSnaMne des Acceptcs Und der Noxhadrcssen - befindet, die nicht auch zruf cm nach Vorschrift des Gesetzes versteuertes Exemplar gxscht lst. Unter dem dcr Allgemeinen DeutschenWechscl-Ordnung ge- lau tgcn Ausdrucke »W'x'cbsclerklärnnga ist jede Erklärung zu ver- stchcn, UR'llhe wccbsclmaßxg vorpflicdtct, z. B. Judoffamenr, Bürgschaft; (vergl. ».:Lrt. 85, 94 ff.); “dre Annahme-Erklärang ist hiervon ange- 110111111611, Werl hmficht'ltch dcrselbeu im J. 7 (zweiter Absatz) die erfor- derltche besondere Vexttmmung enthalten ist. Zugleich find auch Notb- adrxffcn als Ausnahme genannt, um jeden Zweifel hierüber auszu- schll'ocßc11, obwohl dtesc, streng genommen, überhaupt nichtals Wechsel- crflarrmgcn zrr bezeichnen find.

Hternach ,ist z. B., Wenn der Originalwechscl zum Accept versandt und eme Kopte desselben zum Jndossircn benußt wird, die leßtere zu vxrsteucrn, auch Wenz: von dem Orisxit1alwechscl die Steuer bereits ent- rtchtet war. Desgletcben ist, falls mehrere Exemplare desselben Wech- sels an verschredenc Personen indosfirt werden sollten (Art. 67 Nr. 1 der chhseldrdnung), ]cdes dicser Exemplare steuerpflichtig. Ferner muß 'em m'cht zum Umlauf bestimmtes Exemplar, wenn auf demsel- benf'cmc mcht auf das Umlauföexcmplar gesetzte Bürgschafts- erklarrrng abgegeben werden sollte, versteuert werden, und dasselbe gilt, falls cm_ Duplikat des Wechskls, nachdem das ursprüngsich zum Um- [a_uf bestimmt: Exemplar verloren oder in unrechte Hände gekommen sem sollte„ zur Weiteren Uebertragung bcnußt wird u. s. m. Der Zeit- punkt, [xls zu welchem die Versteuerung in Fällen der vorerwähnten Art„be1v:rsft werden muß, um dem Erfordernis; der Rechtzeitigkeit zu genugen, tft im §. 9 im ersten Absaß bestimmt.

' b) Die Steuerpflichtigkeit eines Duplikatcs tritt außerdem dann em, wcnn dasselbe ohne Auslieferung cines versteuertem Exemplars - lexztercs mag verloren oder in unrechte Hände gegangen sein u. s. w. - bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt Wird (§.9 zweiter Absatz).

3) inländische Wechsel von dem Auösteller, ausländische

, 10) JnBetreff des Strgfverfahrcns und in aUen übrigen Ve- ztchungen Wird auf dre Befttmmungcn des Geseßes selbst Verwicsen.

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