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Ab abcn sein. _ gDeutsche Unterthanen sollen alle Arten yon Artikeln von den
azwischenkunft eines japanischen Beamten, wedcr beim Kaufe noch
u vrci es. Ka fEbcrxso soll cs den deutschen Unterthemen freistehen, alle Arten
japanischer Produkte, welche fie in eineni der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nach einem anderen geöffneten xaipamschen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend Welchen Zoll zu_ entrichten. _
Allen Japanern soll es erlaubt sem, alie Arten yon Artikeln vxn deutschen Unterthancn, sci es in Delitsc'sland oder m den geöffneten Häfen, ohne Dazwischcnkunft eines ]apaniscben Beamten zu kaufen iind was fie gckauft haben, entweder zu bcl)_altcn und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem Handcißverfchr mit deutschen Unicrthancn werden die Japaner nicßt mit hoheren Abgaben belegt
ck als dcn'eni cn Wel e ic iir ilre Geschäfte untereinander , _ _ _ werd [, b 1 g , ck s f ) ' und Feingehalic unizuwechscln, vorbehaltlich eincr bestimmten Um-
entrichten. _ _ __ _ _ _ _
Ebenso diirfen die ]apamschen Furstcri oder Lxute in Diensten derselben sich unter den allgemeinen gesetzlichen Vcsmnmungcn nach Deutschland, sowie nach den offenen Häfen Japans _dcgedxn, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazwischcnkunft ]apamsci)cr Beam-
ten Handel treiben, vorausgcscyi, daß sic sich nal!) dcn beschcnden .
Polizeivorsayriftcn richten und die fcsigcscßtcn Abgaben entrichten.
in Japan, oder von oder nach fremden Häfen in_Japancrn odcr deut- schen Unterthancn angehörigen Schiffen zu verschifsen.
Art. 0. Deutsche, welchc fich in Japan aufhaltm, Javancr als Dolmetscher,
sollten, den japanischen (Hcscßen unterworfen.
deutscher Schiffe Dienste zu nehmen._ _ _ _
Japaner in Diensten von Deutychen sdlicn_auf cm dqhm gerich- tetes Gesuch bei den OrtSbchördrn dic Erlaubnix; erhalten, ihre Herren ins Lanland zu begleiten.
nischen chicrung vom 23. Mai 1866 Derschen find, erlaubt sein, sic!) Bchufsb ihrer Hlusbildung oder in Haiidclszivcckcn nach Deutschland zu bear en. _ __
Art. 10. Das dem gegenwärtigsn Vertrage [»eigefugte „Handels- regulativ soll als ein integrirendcr Theil dieses Vertrages und des-
halb als bindend fiir die Hohen kontrahircnden Theile angesehen _
Werden. Der deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben,
in Gemeinschaft und Uebereinftinnmmg mit denjenigen Beamten, ;
Welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichiict _ anwendbar isi.
Werden müssen, für alle dem Handel offcncn Häfen diejxniaen
Reglements zu erlassen; wclche erforderlich mid geeignet fin__d, die Be- i_iixnmungen des beigefügten Hatidclsrcgulativs in Ausfuhrung zu ringen.
Art. 11. Die japanische Regierung wird alle die dem deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuciittdiirmcn, Feucrscbiffen, Tonnen und Seezeicben versehen, welche nöthig find, um das Ein- und Aus- laufcn der Schiffe zu crlcichtcrn und zu fichcxn.
Die japanischen Behörden Werden in ]cdem Hafen solche Mas;- rcgcln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, mn dcm Schmuagcl und der Contrebandc vorzubeugen. _
Art. 12, Wenn ein deutsches Schiff bei einem omencn Hafen Japans anlangt, soll es ihm frciftchcn, eincn Lootscn anzunehmen, der es in den Hafen fiihrt. Ebenso soll es, Wenn es _alle gcscßlickien Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise scrtig ist, einen Lootscn annehmen kiinnen, um es aus dem Hafen hinauszufiihren.
Art. 13. Deutsche Kaufleute sollen, wenn sic Wanken in einen offenen Hafen Japans eingefiihrt nnd die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde cin Certifikat iiber die geschehene Entrichiung diescr Zölle zu verlangcn, und auf Grund dieses Certififates soll ihnen freistchcn, dieselben Waai'en wiedkr aus und in einen anderen offenen Hasen Japans einzu- fük_)rx_t_1__- ohne daß sie nöthig hättcu, irgend Welche Weiteren Zölle zu en ri en.
Die japanische Regierung verpflichtet fich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu errichten, in denen eingeführte (Güter auf den Antrag _TZes Importeurs oder des Eigenihiimers, ohne Zoll zu entrichten, lagern
nnen.
Die japanische Regierung ist fiir die Sicherheit dicser (Hüter ver- antwortlich, so lange dieselben fich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorfichtsmaszregcln ergreifen, wclche nötbig smd, um die gelagerten Güter gcgen Feuersgcfahr versichcrnngsfädig zu machen. Wenn der Jmportcui odcr Eigenthümer die (Güter aus dem Lagerhausc zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgeseßtcn Zölle entrichten, sollte er fie dagegen wieder auszuführen Wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlimg von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in ]edcm Falle bci Llushän- digung der Güter entrichtet werden. _
Der Betrag derselben, sowie die fiir dre Verwaltung der Lager- häuser nöthiqen Bestimmungen, werden durch gememschaftlichcs Ueber- einkommen der Hohen vertragcnden Theile fcftgcsiellt wcrden.
A rt. 14. Alle von deutschen Unterthancn in einen offenanafcn Japans eingeführten Waarcn, von Welchen die _in diesem Vertrage eßgeseßten Zölle entrichtct worden find, sollen, mögen fie fich im Be-
Die japanisOcchicrmig wird cd nicht vcrbindcrn, daß ;
frage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sdnsiigen ? fiße von Deutschen oder Japanern befinden, von den Befißern nach
„; allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß da- : von irgend eine Adgade oder ein Tranfitzoll, Welchen Namen dieselben
Japanern kaufen und an dieselben vcrfanfen dürfen, und zwar ohne auch haben möchten, gizablt zu Werden braucht.
Alle japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes
beim Verkaufe, noch bei dcr Bczahlung odcr Empfangnahmc dcs _ aus vondcn Japanern nach den offenen „Häfen gebrachtwerden können,
ohne Abgaben odcr Durchgang§zdllcn unterworfen zu sein, mit Aus- nahme der chezölic, welche gleichmäßig von allen Handcltretbenden zur Unterhaltung der Land- und Wasserstraßen erhoben i_verden. Art. 15. Von dem Wunsche geleitet, die deni freien Uu_1l_aufe fremden Geldes in Japan cntgegcnsichcnden Hindernisse zu _bescittgen, wird die japanische chierun unverzüglich in der Anfertigung der Lanchmiinch dic nöthigcn ' crändernitgen und Vcrbcsscrizngen em- tretcn (affen. Demnächst wcrdsn die mpaniscbx Hauptnntiizanstalt, sowie die in jedem der offenen „Häfen des Rcichcs zu errichtende!) Spezialbureaus von Fremden und Japanern, ohne Untexschied des Standes, fremde Münzen jeder Art, sonne Gold- und Silberbaxrcn annehmen, um fie gcgen japanische Münzen Von gleichem Gewwhie
schmelzungsgebiihr, dercn Betrag durch gemeinschaftlichcs Ueberein- kommen der Hohen kontrahircnden Theile fcstgcseßt Werden wird.
Deutsche Und Japaner können sich bei Zahlungen, _die fix sich acqcnseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder ]apanischcr Münzen bedienen.
Miinzcn aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer-
Ebenso soll es allen Japanern erlaubt icin, Wanken japanischen Z münzen, und fremdes ungcmiinztes Gold und Silber können aus
oder fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffiicten .Häfmi *
Japan ausgefiihrt Werden.
Art. 16. Wenn die japanisckzcn Zollbeamten mit dem Werthe, Welcher von Kaufleuten fiir cinige ihrer Waaren angegeben Werden sollte, nicht ciiwerstandcn sind, so soll es denselben freistehen, diese
Lt) D' __ __ s ___ ___ Dienst nehmen und s_,_ ___ allen Beschäf Z Waaren sslbst zu taxircn und sich zu crbictcxi, fie zu dem von ihnen
ercr»1cn -:
tigungßn verwenden, wclche die Geseke nich_i verbieten; dock) bleiben -
solche Japaner selbstverftändlich, im Falle 116 ein Verbrechen bcgchcn _
Japanern soll _s f rncr ___Mhm ___ jeder Eiscnschaft an Bord ; Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle dcr Annahme des Liner- " c , “. „ :
festgescizicn Tachrthe zu kaufen. _ _ _ _ Sollte der Eigenthiimcr sich weigern, auf dies Anexbieien e_mzu- gehen, so soll er dcn Zoll von dem Werthe zahlen, wie d1e1apamschen
bictens aber soll ihm der offerirtc Werth sofort und ohne Abzug von
** Rabatt odcr Diökonw gezahlt wcrden.
Art. 17. Wenn ein deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des Kaiscrreichs Japan strandct, oder wenn es gezwun en
., , - ein ollie “u ncht in einem “ipanis cn Hafen u suchc11,s0 so cn Ebenso soll es allen Japanern, Welli)? mit vorschriftsmaßtgcn “- s s , “5 ft 1“ ck 3 Pässen ihrer Behörden nach Maßgabe der Bekanutmackmng der japa- '
die kompetenten japanischen Behörden, _sobald sie davon hören dem Schiffcallen möglichen Beistand leisten. DiePexsoneii an _Bord de elben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig mit Mitteln versehen Werden, um sich nach dem Sißc des nächsten deutschen Konsulats zu
* begeben.
Art, 18. Provisionen aUer Art für_ deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten Häfen Japans ausgeschifft und in_ Magazine unter Bcrvachnng deutscher Beamten niedergelegt Werden können, oh1_1e daß Zölxc dafür cntriclytct zu werden brmxchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde Verkauft werden, so sollen die Exiverber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben
Art. 19. Es wird ausdrücklich festgescjzt, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staatcn und ihre Unterthanen _von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag ixi Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freilicitcn und Vortheile gemxßcn soilen, Welche von Sr. Majestät dcm Tcnno von Japan an die Regierun und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt tvordcn sm oder in Zukunft gewährt Werden sollten. _ _
"Art. 20, Man ist iibcrcingckommen, daß die Hohen kontrahiren- den Theile vom ]. Juli 1872 an die Revision dieses Vertrages sollen bmntragcn können, um solche Aenderungen odcr Vcrlxcsserungcn daran vorzunehmen, Welche dis Erfahrung als nothivcxidtg heraus- gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch Mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werdcn. _
Sollte Seine Majestät dcr Tenno von Japan mdessen _vor dix- scm Zeitpunkte eine Revision aljer Vertkäge wünschen und hierzu die Zustimmung aller iibrigen Vertragsinächte erlangen, so werden auch die kontrahirendcn Deutschm Staaten, __an_f den Wunsch der Ja- panischen Regierung, sich an darauf bczugltchen Verhandlungen dc- thciligcn. '
Art. 21. Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplom_a- tischen Agenten oder der Konsularbeamien an die Japamschqn Behox- den werden in Deutscher Sprache geschrieben werden. Um ]edoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungxn während drcicr Jahre von dem Zsitpunktc an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebrrscßung ins Holländische odcr Japanische begleitet sein. _ _
Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache ausgefertigt, und haben alle diese Ausfer- tigmmcn denselben Sinn und dieselbe Bedeutung. _ __
Art. 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Er. Majesiat dcm Könige von Preußen und Sr. Majestät dcm Tcnno von Japan unixr Namcnsnnierfertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationcn innerhalb achizchn Monaten ausgewechselt m_erden. _
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirkmnikeii.
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bcvollmächtigtcn diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigcdrückt. - _
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsicn Februar mr_Iahrc unseres Henn Ein Tausend achtHundert und neun und secsZSzig odex am zehnten Taie des ersten Monats dcs ziveitcn Jahres Meidxt (Tschl no to mi; der apanischcn Zeitrechnung.
(U 8-) M. v. Brandt.
i ashi Kuze Cbujo, Zegrasbima Tozo. Iseki Saycmon»
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Bestimmungen, unter Welchen der Handel Deutschlands in Jch;x:*; getrieben wcrden soll.
men) nach der Ankunft eines deutschen Schiffes in eincm japanischen
Hafen soll der Kapitän oder Kommandant den japanischen Zollbrhör- , _ _ _ bis se die dkfiarirtcn (Hüter untersucht haben. hervorgeht, daß er alle Schiffspapicrc, Kondiffemcnte n.1.w. auf dem €
den einen Empfangsschciii des deutschcn Konsuls vorzeigen,_ aus wclchcm deut_schen Konsulate niedergxlcgt hat, und er soll dann sein Sciyiff cin- flarircn durch Ucbergabe cines Schreibens, welches den Namen des
Schiffes angicbt und den des HafenHyon dem es kommt, seinen ? Tonnengchalt, den Namsn se'MCS Kapitäns odcr Kommandanten, die '
Namen der Paffggierc (Wenn es deren giebt) mid dicZadl dchchiffs- mannschaft. _Dtcscs Schxcibcn muß vom Kapitän oder Komman- danten als _cinc wczhrhartc Angabe bescheinigt und unterzeichnet wcr- dc_n,' zu gleicher Zcit _soll er ein schriftliches Manifcst seiner Ladung niederlegen, Welches die Zeichen und Nummern der Frachtftücke und
ihren Inhalt anqicbt, fo wie sie in seinem Kdnoiffemente bezeichnet '
find, nc_bst den_Nan_1en der Persdn oder Personen, an Welche sir kon- fignirt Und,“ eme Liste der Schiffsvorrätye soll dem Manifeste hinzu-
gefi'tgt_ werdcn. __Dcr Kapitän odcr Kommandant soll das Manifcst ; als eme zuverlasfige Angabe dsr ganzen Ladung und aller Vorräthc _ ; fie dasielbc nach Maric und Nummer beschreibt, Welches _Certififat von
an Boyd h_escheinigxn und dies _mit seinem Namen im-icrzeichnen. Wird irgend ein Jrrthum UU Manifest entdccki, so dms dcrsclbe
innexhalb 24 Stunden (Sonntage aiisgcnommcn) ohne Zahlung einer ; Gebuhr herichttgt ivcxden, abcr_fiir ]cdc Aenderung odcr spätrre Ein- ' f tragnng m das Manifest nach ]cncm Zcitraumc soll cine Gebühr von “
15 Ddllars Oezal)lt Werden.
Fiir all_e in das Pianifcsi nicht eingetragenen Güter soll mch dcm Zoile eine Strafe eniricbtei werden, deren Betrcxg dem von die- sen Giiternzu exitrichtcnden Zollc gleichkounnt.
_Ieder Kapitqn odcr Kommandant, der es versäumen sollts, scin Schiff bei dem ]apanischcn Zollamte binnen der durch diese Bestim- mung fcstgeseßten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von 60 Dollars
!
fiir __edcn Tag entrichten, an Welchem er die Einklarirung seines
Schi esdersäumt. Bestimmung 2. Die Japanisckye Regierung soll das Rcchi
haben, Zollbeamte am Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu Z soßen, Kricgösäziffc ausgenommen,“ die ZOUÖMUÜUL sollen 111iiHös= J lichkeit behandelt worden und ein gezicmcndcs Unterkommcn erhalten, 5 - soll dies mir seinem Namen unterzeichnen.
wie es _das Schiff bietet. _ __ _ Keine Güter folien von eincm Schinc zwikcheix Soniicnuntcrgang imd Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaub-
gängc zu dem Theile dcs SchiffeS, wo dic Ladung verstaut iß, don
Japaniichen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder andexcn Vecscixlus; gksicdcrthrdcn; und '
wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubnis; einen so gesicherten
Eingang cröffnen oder irgend ein Siegcl, Schloß oder sonstigen von “'
den Japanischen Zollbeamten angc'lcgten Bcrsckgluß erbrechen oder ab- nehmen solite, so soll Jeder, dcr sich so Vergeht, für jede Uebertrctung einc Buße von 60 DOUars zahlen.
yersucbt mo_rden, [(WK _das; sie beim ja_panischcn Zdüamtc, wie nach- folgend b_es_'t:m_mt, gehortg angcgcbcn jind, sollen der Beschlagnahme imd Kdnfisfaiion unierlicgcn.
nahme von Japan zu bcnachtheiligcn, indcm sie Artifei von Werth
fiskation Verfallcn sein. _
Sollte ein deutsches_Schifs in irgend einen dcr nicht gcöffncicn Häfen von Japan Gütcr eimchmuggeln odcr cinznschmuggcln versuchen, so verfallen_ aklc s01che Güter an die japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen cine Buße von 1000 Dollars zahlen.
Fahrzeuge, Welche der Ausbesserung bedürftig smd, dürfen zu ? diesem Zivccke ihre Ladung landen, dhneZdll zu bezahlen," alle so gc- : landeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden Z bleiben, und al1c gcrcchtcn Fordciungcn fiir Aufbewahrung, Arbeit ; „Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen fiir diesen Theil die rcgrlmäßigcn ,
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden.
Zölle enirichtct_ iverden._ _ _ _ _ Waaren können auf em anderes Schiss tm nämlichen Hafen um- geladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladcn muß stets
unter Aufsicht von japanischen Beamten ddr sich gehen, und nachdem ? dcr Zollbxhörde hinlänglichcr Beweis von der Unvcrfänglichfcit dcr ' _ : welche die dcnischen Kdmulcxcbcamten crkanni hach, soll durch dic-
Operation gegeben ist, so wie auch mit cinem zn dcm Zivcckc von
dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißsckwinc.
dieser Bestimmung soll eine Buße von 00 Dollars bezahlt Werden. Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein deut-
sches Schiff in Handelsziveckcn nach Japan kommt, und ein (HcWicht J von mehr als drei Katties Opium an Bord hat, der Ueberschuß von dcn jqpaniscbcn Behörden mit Beschlag bclcgt und Vernichtct Werdc-n; ? und jede Person oder alle Personen, die Opium cmscvmuggcln odcr * ? Llusklarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben fie auch
einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von ]5 Dollars vcr-
fallen sein für jedes Karlie Opium, Welches fie cinschmuggcin odcr cin- Z _ ' dic deponirtcn Schiffépapicrc nieht aushändigen wird, bevor derselbe
zuschmuggxln Versuchen.
Bestimmung Z. Der Cigenihiimcr odcr Konsignatär von Gii- Z tern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Deklaration derselben - bei dem japanischen Zollamte eingeben. Die Deklaration soll schrifi- , lich sein und angeben: den Namen der Pcrson, wclche dicDeklaratidn „ macht, den Namen des Schiffes, auf wclchcm die Waarcn eingefiihrt 7 wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis Und deren Inhalt mit dem Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausiiewvrfen, und ,! _ , „_ _ machen brauchen, außer für sdlclxe Pasiagierc und Guter, die in Japan Auf jeder Deklara- I
am Ende der Deklaration soll der Gcsammtwcrtb aller in der De- klaration verzeichneten Güter angegeben wcrden. tion soll der Eigenthiimcr oder Konfiqnatär schriftlich versichern, daß
die so überreichteDeklaration den Wirklichen Preis der Güter angiebt, i
Für jede Uebertrctung * * werden,
und das; nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicßi
„ ; worden ist, und unter solches Ccrtifikat soll der Eigcnthümer oder Bestimmung ]. Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgendm- "
Konfigxmtäyscinc Namciisitiitkrsl!)rift scßcn. Dic Originalfafmr odcr Fakturcn der _so deklarirleix Güter sollen den Zolldchordcn vorgelegt Werden und m deren Bonis verbleiben,
_ Dic japanischen Beamten diirfen einige odcr aÜe so dcilarirten Rollis untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß abcr solche Untersuchuiig dyne Kdßcn fiir den Einsiihrcnden Mid ohne Bcskbädidigung dcr Waarcn vor sick) gehen, Und nach ge- schehener Untersuchung sollen die Japaner dic (Hüter in ihrcm vorigen Zustande in die Koliis wieder hiiicintdun (soweit dies ausführbar ist), mZd dic Untersuchimg soll ohne Ungerockxtfcrtigtcn Verzug vx-r fich gc en. -
Wenn ein Eigcnthümcr oder Jmportcur entdeckt, daß seine (HÜWT auf der Herrcisc Schaden gelitten haben, cde fie idm überliefert ivor- dcn find, kann er die Jochhiirdcn von solcher Beschädigung unter- richten, und er kann die beschädigten Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiisazcn Personen scheißen laffcn; diese sollen nach gehöriger Untcrsucdung einc Bcschcinigux-ig ausstellen, welche den Sébadcndctmg Von jedem einzelnen Kdlli prozcntwcisc angicdt, indem
den Taxatorm iU Gegenwart dex Zdllchrdcn unterschrieben werden soll; nur der Importeur kann das Certifikat seiner Deklaration bsi- iigcn und einen entsprechenden Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die (Hüter in der Weise zu scyäßcn, die im Art. 16 des Vertrages, dem diese Vc- stimmungcn angehängt sind, vorgesehen ist.
_ Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenihiimcr eincn Erlaubniß-
1chein erhgltcn, Welcher dic Ucbsrgade der Güter an ihn gestattet,
FlchZl dicjclbcn sii?) auf dem Zollamic oder an Bord des Schiffes e 11 en.
Ollie zur Ausfuhr bestimmten Giitcr sollen, bevor sie an Bord gebracht Werden, auf dem japanischen Zollamtc dcklariri Werden; die Deklaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Guter angefiidrc wcrden sollen, mit den Zcichcn und Nmmncrn dcr Kolli's und die Menge, die Bcsckaffcndcit und den Wcrtl) ihres JUOÜUÖ angsden. Der Exporteur mus; schriftlich bescheinigen, daf; scine Deklai'atidn einc nmhre Angabe aUcr darin erwähnten (Hüter isi, und
Giiicr, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden,
_ _ _ __ _ _ ehe sie auf dem Zdljamie angegeben sind, sowie alle Kollid', welche mß der Zdilbchörden,“ und cd durch die LUfctiund aUc iibrigen Ein-
Vcrddtcnc Gegenstände enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein. “
Provisionen zum Gebraucixc der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passagicrc, sowic Kleidung 11. s. w. von Paffagicrcn brauchen nicht beim Zollamtc angegeben zu werden.
Bei Giitcrn japanischem Ursprungs, Welche ein deutscher Kauf- mann von einem geöffneten Hafen nach einem anderen zu verschiffcn iißiinscht, soll derselbe auf dem Zollamtc den Betrag des Zollcs depo-
__ _ _ _ _ __ __ ; nich, der 3:1 entrichten sein würde, wenn die Güter zur Liusfuhr nach Guter, die von einem Schiffe, sei es geldscht, 1ci es zu ldsckxcn 3
deni Yluslandx bestimmt wären. Dicscx Betrag soll dem Kaufmann Seitens dcr ]apaniscyen Behörden sofort nnd ohne Einivcndimgcn
; zurückgezahlt Werden, wcnn dcxscldc innerhalb sechs Monate eine Be- _ schcinigimg dcs Zollamtcs dcs Bestimmungsortes bcibringt, durcb Waarenkollis, welche mit der lesicht verpackt sind, die Zollcin-
é worden sind. verbergen, Weiche in dcr Faktura nicht aufgeführt find, sollen der Kon- boten ist, muß der Exporteur auf dem Zollamtc eine schriftliche Er-
welchc nachgewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandct Bci Gütern, deren Export mich frcmdcn Häfen iiberhaupt vcr-
klärung niederlegen, durch Welche cr fich verpflichtet, den Gcsammt-
' ivcrid dcr Giite'r an die japaniscizcn Behörden zu bezahlen, falls die écrivahntc _Beschcinigung nicht in dcr vorgexchriebcncn Zeit dci- . gebracht Wird.
Sollte ein Von einem geöffneter: Hafen nach dcm anderen bc- ftimmtes Schiff auf der Reise" verloren gchcn, so soll der Beweis da- für an die Stelle dcr Bescheinigung des Zollamtcs treten, und soll zur Beibringung dicses Beweises dcm Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt ivci'dcn.
Halten die japanischen Zollbkamtkn cin Kdüi fiir Verdächtig, 10 können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem deutschen Konsulardcamtcn davon Anzeige machen,
Die (Hüter, Woche nach dem AUSsPkUlÜC der deutschen Konsalar- bcamtcn dci" Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald dcn japani- schen Bchö1dcn ausgeliefert Werden, und dcr Betrag der Geldstrafen,
selben schlcnnigst eingezogen Und an die japanischen Behörden gezahlt
Bestimmung 4. Sckiffc, die auszuklariren wünschen, miiffcn 24 Stunden zuvor beim Zollamtc Anzcigc machen, und nach dem Ablaufc dieser Zeit sollen sie zur Llndilarirung dcrcchiigt sein. Wird ihncn solche verweigert, so haben die ZdUOcamtc'n sofort dem Kapitän odcr Konsixxnatär des Schiffes dic Griinde unzugedcn, wcx-tmld sic die
an den dcntschcn Konsul zu machen, der dcm Kapitän des Schiffes
nicht die Quittung ch Zollamtcs iiber die Zahlung aller Gebühren beigebracht hat. _ _ Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim FLollamte Weder _em_- noa) auszuklariren, noch sollen sic von japanischen Zoll- oder Polizeibeam- ten besucht werden. _ _ _ __ __ Dampfschiffe, Welche die deutsche Briefpost niit stel) fuhren, durfen am nämlichen Tage ein- und ausklarircn und sollen fem Manifest zu
abgeseßt werden sollen. Solche Daznpfcr solch jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus- und einklariren._ _ Wallfischfahrer, 1velche zur Verprovtantirung einlaufen, sowie in
19?"