Die Ausgabx einer ?Deuen Zi11scoupM?_-fSerie edrfxlßt b„e[it der TM WUFF? Umarbeitung der Subhafiationsordnung zur Folge Kreis-Kommunal a e u em en egen teerung e er a eren *.*-“scx: m . " inscoupons - Serif! cigedruxten g Talons. _Beim Verluste. des » Nachdem der Abg. Lasker das Amendement befurwortet Talons erfolgt die Aushändigung der neuen stcoupoys-Serxc an hatte: den Inhaber der Schuldverschrcibung, sofern deren Vorzetgung recht- Meine Herrc:1!btJlcht késnbn, nach§rln dcr HerrffAbg. “?axéik'xkkYt eiti e L Mi . , „ rochen und “Zimt )«1 _nLn vor )agenzumü en, 1111 u jz z YZrsY-Ychcrhßit der hierd„urch ctngegangcnen Verpflichtungen haftet Fus diesen N:?Zrag die Zcéx für das Jxxsleventreten dcs Geseßes wexter der Kreis mit seinem VLMWIM- „ „ , „ zu bestimmen, doch nur drmgend anherm geben, auf ch Antrag mcht Deffen zur Lkrfunde haben nur diese Ausferttgung unter unserer einzugehen. Ick glasukc, [)(-?ck 1erde dadurchff dlescssGsesWÖJe- Unterschrift erthci t- fährden. Ick meinerci s „a"e mi ]a ganz o en'au gepro „en, Kempen den ...ten ---------- 18“; , , bekenne an „an offcn daß ich, soweit meine Kenntmß der Verhalt- Die |äch1dische Finanz.Kommis110n des Schtldbcrgcr Kreises. nisse reickÜc,h Zürdzden kÄntrag Eckardftein'biy. sAFch, LUFTF thran, ' ' ' Wo in o e enn ommen wenn wrr m 0 er et e 1111 er Provtnz szJßecnzupon zu der YFKZZWFYYFRF Posen. Gexcßgelxung immer Wechseln„ Wenn die Sache vollständig für reif des Schildberger Kreises erachtet werden könnte, xvenn insonderhext in den qzaßgebenden [„im- ck|? über Thaler zu'fünf Prozent Kreisen der Grundbefißcr eme volle Rechtsubcrzeugxmg fur den Saß Zinsen ü'b'eé". .... Thaler ...... Silbergroschen, bestände, so möchte das noch geben, dies ist aber memer Ueberzeugung
Die Zinscoupons werden für jedes Halbjahr besonders auSgefertigt. nach keineswegs der Fall. Die Sache maß 1th erst reifen; obwohl
. . *» „ „ ich gar nicht behaupte, daß eine lange Zeit vergehen muß„ bis Der Inhaber dtcses stcoupons empfangt gcgen'dcssenRu'ckgabe dcr Antrag wieder aufzunehmen sein Wird. Die Snbhastattons- in der Zeit vom 2. bis 15. Januar ..... resp. vom ]. bis 15. Jult .....
„ „ , „ _ „ „ , , Ordnung ist im vorigen Iahxe O_om Hause angenoxnmey worden, und „spaterhm dtc Zmscn der yyrbcnanntcn Kretsqbltgatxyx fm das sie enthalt dcn Saß, We'lchex 1th M F 48 reprqduztrx wrrd. qu Halb1ahr vom , [UI ------- , ------- U)“ (M LUÖÜÜÖM) kann den Saß darum wtcllezchtgn dxcsem Geseße mcht fur nothWendtg ........ Thalern Silbergroschen der der Krcrs-Kommunalkasse halten. Der Herr Abg. quxkéx sagte, daß der Grundsatz des Geseß- JU Kempen, „ Entwurfs in der SubhqstationSorYngnQ Annahme gefunden habe,
KLWPUZ- d'en ..._ten --------- „ ----- 1 8-- , 6 „ erkläre 'fich daraus, dqß dtc Suhl)a1tc1ttz3n59xdz1u_ng (311 6100 angenom- Dle stän'dtsche FMMZ'KVUYUZMM dcs Schrldbcrger Kkklses- men set,“ das glaube tch schwerlrch. “Dre Kontglxche StaatsxRegtersyng Dreser ZMZCVZLPVZL ist UUIUWI/ Wenn hatte ja den betreffenden Grundsaß m detx Ykegtcrungsmottven nthr deffenGeldbe'xrqg thcht MUU'WW vtcr Jahren exörtert und "der Bericht Ihrer qunxtsyeon, fick) ebenfalls Über nach dkk Jalllgkcikx vom Schluß des be- dtesen Punkt naher ausgesprochen. D'te quhe tft also wohl entwogxn treffenden Kalender1ahrs an gerechnet, “ho" worden, und Ste haben, nachdem dre Grunde und Gegengrunde m ben wird. Yetracsgtbgezoéxezcn jZaxH'n, Hasf Fortbest'ean bdcslaltcn RWF beschlxoOssen. , - - as ha en ic () jc Mk: 5 mit 8 er egung ge )an. enn Provmz Posen. “T a [ c)Rnegterungs(»ezmxk Posen. derfGrundsaß ist doch swiFtig KFW“ ÖY Sides ihn UJZ aMZehthcn
. . , . „ . „ . . dur ten, beziehungswci e cn ri „)tigcn » run aß ni au op ern
zur Krets-Othg'atton desF/Zchxldberch Kretscs. durften, wenn Sie das Gesetz 811 6100 annehmen wollten. Leßteres
[M' """ “ """ konnten Sie ja unterlassen. Und nun, meine Herren, er- wägen Sic ferner: es wird jeßt bekanntlich eine Prozeßordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes bearbeitet; es steht noch feines- wcgs fest, ob nicht in diesem Gcseßsntwurf die Vorschriften über die Subhastation Aufnahme finden werden. Ferner ist es bekannt, daß eine Konkursordnung für den Norddeutschen Bund bearbeitet wird. Auch bei Bearbeitung dicser Konkurse würde es fich fragen, ob nicht die Subhastationen ebenfalls zu regeln seien. SoUte das aber nichtder Fall sein, und sollte man das Subhastationswescn zum Gegenstande der Prozeß- ordnung nicht machen, dann tritt meiner Ueberzcugung nach die Noth- Wendigkeit ein, neben der allgemein geltenden Konkursordnung auch das Subhastationswesen wenigstens für das Gebiet der ganzen Mon- archie zu regeln. Es ergiebt fich hieraus, daß im Laufe der nächsten Zeit eme genügende äußere Vkranlassung geboten sein wird, dem wichtigen Grundsatze wiederum näher zu treten. Ich bitte Sie, meine Herren, übereilen Sie eine solche Sache nicht! Es macht wahrlich einen sehr bedenklichen Eindruck, Wenn man einen wichtigen Punkt, den man erst vor einem Jahre geregelt und ohne erhebliche Bedenken für den richtigen erkannt hat, nach so kurzer Zeit wieder aufgiebt,
_ Ueber dasselbe Amendement nach dem Abgeordneten Lent:
Herr Präfident! Es thut mir sehr leid _, mich Wiederholt gegen den Antrag erklären zu müffcn, für den ich ja volle Anerken- nung an fich habe. Der letzte Herr Vorredner meint, die Sache solle :)(L aujsnäus Zrascuk; verschoben werden. Nichts liegt mir ferner als dieses,“ ich kann vielmehr verficherm daß dieser (Hegenséand immer ein solcher sein wird, auf den die Königl. Regierung ihr Augenmerk rich- ten wird. Darin kann ich dem Herrn Vorredner nicht Recht geben, daß die Ueberzeu ung einc allgemeinere sei, daß der neue Grundsatz der richtige sei. Jedenfalls wird dieKöniglicbeStaatsrc ierung,_ bevor sie das annimmt, weitere Erkundigungen in den betre enden Kreisen einziehen müffen. Für eine allgemeine Rechtsüberzeugung in Betreff diesss (Hrundsaßcs spricht nicht die Zahl dcreingegangenen Petitionen. Gedruckte Petitionsformulare finö offenbar durch das ganze Land ver- thcilt, wenn die Ueberzcugunq eine ganz allgemeine wäre, so müßte die Zahl der eingegangenen Petitionen mothwendig eine viel größere sein. Auch kann ich in keiner Weise zugeben, daß die juristischen Bedenken ohne Halt wären, ich glaube vielmehr, daß ganz erhebliche juristische Bedenken dem neuen (Hrundsaße in den „Weg treten, wie dies auch schon von dem „Herrn Abg. Wachlcr hervorgehoben ist. Für mich bleibt der Hauptpunkt, daß, wenn Sie im J. 48 den entgegen- stehenden Grundsaß aufnehmen, der Z. 48 als solcher nicht ins Leben treten kann,“ er fordert jedenfalls wesentliche oder nicht wesentliche, erhebliche odcr nicht erhebliche - ich meinerseits m2ine sehr Wesentliche und erhebliche “ Aenderungen in dcr Subhaftations- Ordnung. Meine Herren, Wer bürgt denn nun der Königlichen Staatörcgicrung dafür, daß das sekundäre Geseß -- denn so darf ich das zum §. 48 dieses Gescßes zu crlassende wohl nennen - ins Leben getreten sein wird, wenn der Tag der Wirksamkeit des Gesetzes Über den Eigentlwmserwerb ins Land kommt,“ wer giebt der Königlichsn Staatsregierung hierfür eine Bürgschaft? Ich frage, meine Herren, wie soll die Königliche Staatsregierung in dieser Beziehung sick) beruhigen, da bekanntlich ein neuer Landtag in Ausficht steht? Die Mitglieder des Hauses können ganz andere sein, fie können ganz verschiedene Anfiehten haben. Ick glaube, Sie müssen wir Recht geben, daß die Königliche StaatSregierung, bevor nicht das sekundäre Gesetz vereinbart worden ist, auch dieses Gesetz nicht publiziren kann- und deShalb sage ich, Sie gefährdcn durch den Antra das Gesrß se_lbftx. Das kann gar nicht anders sein, mit dem besten illen kann dre Kömgliche Staatsregierung nicht anders handeln. Ick bitte noch
Der Inhaber dieses Talons empfängt ohne wcjtcrc Prüfung scr- ner Legitimation, sofern nicht rechtzeitig dagegen Wtdcrspruch cxhoben Ivordcn ist, gegen dessen Rückgabe die für diesxwxxstehxnd bczctchncte Obligation neu auszufcrtichdcn Zinscoupons für die nachsten 5 Jahre .......... bis ci der Kreis-Kommunal-Kasse zu Kempen.
Kempen, den
. . ten ............... ]8
Die ständische Jinanz-Kommisfion deÄSchildberger Kreises.
NeichStags - Angelegenheiten.
Darmstadt, 30. Januar. Bei der im dritten oberhesfischcn Wahlbezirk ftattgehabten Ersaßwahl cines Reichstags-Abgeordnetcn ist ErbgrafFriedrich zu Solms-Laubach gewählt worden. Derselbe erhielt 5 84 Stimmen von 6466, welche abgegeben wurden. 394 Stimmen fielen auf den Professor Lange.
Landtags - Angelegenheiten.
Berlin, 1. Februar. In der geftr1g§11 Sxßyng des Hauses der Abgeordneter: gab der Justtz-Mnnsker V1“. Leonhardt bei der Diskussion des Geseßerxtwurfs , betreffend den Eigenthumserwerb 2c. nachstehende Erklarungen ab: '
Zu Z. 47 (48) über das Amendemcnt der Abgg. Frctherr von ckardftein, ?Miun und Genosten:
»Den Z. 47 WM zu fassen: Der Ersteher erwirbt das Eigcnthum frei von dcn „Hypotheken dcs verkaufenden Gläubigers und der_den- selben nachstehenden Gläubiger u. s. 11». (Wie izt dcr Regierungsvor- lage) und am Schluß des Paragraphen hinzuzufügen; d'ie Forderun- gen der Gläubiger , welche vor dem verkaufenden Gläubtger eingetra- gen find, werden durch die Subhastation nicht bcrübrt.«:
Ich möchte den Herrn Antragsteller bitten, den Antrag zurück- zqzieyen und zu einer späteren Zeit wieder aufzunehmen. Ick meiner- sexts stehe dem Anfrage gegenüber sehr unbefangen, denn ich trage kcm Bedeyken, hier anzuerkennen, daß ich bei der Bearbeitung der Subhastattonsordnung es für richtiger gehalten habe, daß die Sache so geregelt Werde, wie der Antrag will. AUein es wurden so erhebliche Bedenken gemacht, daß ich wezifclhaft, nnd 1ch gestehe „offen., etwas ängstlich wurde, so außerordent- lich scharf mxd tief. m das heftehende Recht einzugreifen. Des- halb habe ich nnch beruhtgt, daß in die Subhastations- Ordnung der entgegenstehende (Hrundsay aufgenommen werde. Die eine und dtc, „andere _Auffaffung hat ihre vortbeill)afte und ihre nachtherlxge Settz', das )| nicht zu verkennen. Jeßt aber, glaube ich, ist dye!) mcht der Zettpunkt da, neues Recht zu schaffen, nachdem wir erst un vorigetquhre dicSubhastationsordnung berathen und angenommen haben unt emcm cntgegenstehenden Grund- saße. Man kann auch nicht behaupten, daß iy dcn maßgebenden Lebenskreisen die Ueberzeugung durchgxdrungcn _wäre, Welche den An- fichten des Herrn Antragstellers als eme gunsttgc fich darlegte, Des- Wegen, glaube ich, warten wir noch etwas und prüfen dann auf Grund der gemachten Erfahrungen die Sache von Neuem," darüber, glaube ich, kann kein Zweifel sein, daß die Annahme dieses Antrages
zu erwächn, meine Herren, daß dieser §, 48 in dem Entwurfc dicses Geseßes ehlen _fonnte. Er hat jedenfalls keine Bedeutung, welche ihn zun) nothwenhtgcn Bestandthcil dieses Gesetzes macht. Stellen Sie _metne_twegcn e_men Uxantrag zur Subhaftationsordnung, dagegen will UZ) mtch gar nu!")t erklaren! vtclmehr versprcchcn, dicSachc auf's Sorg- falttgstc zu crwagen," acfahrdcn Sie aber nicht durch diesen Antrag den §. 48 und damxt Jas Geseß selbst.
_ Ferry; nach dem Abgeordneten Miquél:
_ Her; anndcntz darüber, glaube ich, kann Niemand zjveifelhaft sem, day; meme Mcmung dahin gegangen ist, daß das Gcscß mit dem Amendemcxxt zu „€:, 48 nicht anneßmbar, nicht durchführbar ist. Es kann nur dupchgefuk)rt Werden, wenn der neue Grundsay, wic er zum J. 48 foxmultrx worden ist, durch ein bcsondcres Gesch auSgcfÜhrt worden tft. Esffomet also darauf an- daß ein sochcs Aquührungs- geseß crlassen wwd [UH zu demTags, WO dicscö Gesetz in Kraft tritt. Ich sage nun: jpcr gteht der Königlichen StaatSregicrung dafür (Ha- ranttc, daß an dtcscm Tage das sekundäre Gesey erlassen ist?
Das, glaube, 1chx ltcgt_doch sehr nahe, daß es immer seine großen Bchcnfen hat, em Gescß 1115 Leben treten zu laffcn, ohne daß das- ]entgc (Heqseß, xvclchxs zur Llué-führung desselben dient, gesichert ist, Es handelt nch ]a_ htxr Um ganz wichtige prozessualischc (Hrnndsäßc _dcs Subhastgttonswescns; donn, daß erhebliche Aenderungen nn „Subhaßaxtonswv'sen eintreten müssen, kann, glaube ich, nicht zweifelhaft jezn. Dre Sache liegt also ganz einfach so: Wenn das (Hescß publxzrrt Und die Einführung zunächst auf den 1. Juli 187] festgesteljtfrmrd- und „wann dann das" sekundäre Gcseß niM vorliegt, so kann d-tcscs Gesxß ntcht vollständig aus?“,cfi'tlxx wcrden. Dcr Ricktcr hat allerdmgs, ww der Herr Nbg LaIkcr bsmerkte, dcn Grundsay, Welchen er anxvenßcn s:»[l und anwenden muß, es fehlen ihm aber dre "Formcp fur dze Anwendung. Sie könnten nur cntgcgncn, cs sci daruber fem Zwetfcl, daß am 1. Juli 1871 das sekundäre Gesch ins Leben „treten„fönmx. Ich frage Sic abcr, w-o liegt die Garantie dafür, dqß bctde Hauser m W betreffenden wichtigen Punkten einverstanden sezn zverden? _Ueber dtc Anschauungen dcs Herrenhauses kann man melletcht urthetlcn, da dieselben bei der Bcrathung dicses Gescßcs hxrvqrtretcn werden, Wie Werden aber die Rechtsansckyauunch dcs kunfttgext Abgeordnetenhguscs sein? Sie können mir also keine Garanttc gehen „und deIhalb halte ich es für sehr bedenklich, dcm Staakö-thstcrmm anzurathcn, bci unfertigen! RschtSzußande dic Publtkatton dteses Gesetzentwurfs zu beantragen.
Z-kUebe-r das Amcndement des Abg. Thomsen, dcm J. 68 »Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Vkrschen bci
Wahrnehmung ihrer Aunspflichtcn, sowt'it für den Beschädigtcn von -
anderer Seéte hcr Ersajz nicht zu erlangen ist,«
hmzuzufugen:
„_ck »So weit der Beschädigte nicht im Stande ist, Ersatz seines Ochadens von den Grnndbucybsmntcn zu erlangen, haftet für dieselben der Staat.«
nach dem Abg. Schulze (Berlin):
Der Herr_Yorrcdncr hat _bcmerklich gemacht, er wolle fich für den Yutrag erklaren, da die Königliche Regierung nicht gesagt habe, daß dee Annahme des Antrages _für das Gesetz präjudiziell sci. Durch solche Bemerkungen wird die Königliche Regierung in eine unange- nehme Lage Verseyt, ich wenigstens liebe es 11icht, eine Erklärung ab- ztxgebcn, daß durch die Annahme eines Antrages ein Gesetz gefährdet iet. Ick möchte Ihnen aber demwcy anheim chen, den Antrag ab- zulehnen: ._denn ich muß schr befürchten, daß das (Hcscß in der That gefährdet qt. Mit dem Herrn Vorredner bin ich darin einverstanden, daß der. Staat ein Interesse dabei hat, daß die Rechtsgrxmdlagc dcs Grundeigenthums im Grundbuck) offen gelegt werke. Es liegt das in der politischen Bedeuxuxxg, Wclche das (qundcigcnthum auch heut U Tage noch hat. Ich kann abex'. in keiner Weise zugeben, das; dieses öffentliche Interesse am Gremdcigcnthum bei der Neuregelung des Hypothekemvcsens entscheidend gewesen sei.
Die Grundgedanken, welche in dem Entwurfc hcrrschrm beruhen auf den Interessen der Grundbcsißer. Das volitischc Interesse des Staats am Grundeigenthum ist anch gewahrt durch die cht [»cstcl)cndc (Heseßgcbung. Ich kann in keiner Weise anncwncm, das; die neue Rc- gclung der Sache dm Antrag gcbictct odcr iim auch *nur rechtfertigt.
Dagegen ist nicht Tzu verkennen, daß für den Antrag Gründe sprechen. Aber, meine Herren, der Antrag hat eine viel größrrc Trag-
weite, und in dieser größeren Tragweite muß er T*iskutikt und erledigt -
werden.
Die Frage, inwieweit soll der Staat subsidiär, dann aher unbe- dingt verhaftet sein, graift Play für alle Zweige des öffentlichen Dienstes der Riclztcr, und hat die gleiche Bcdcutxmg für sämmtlichx Provinzen des Staats. Zn dicsem größeren Zummmenhangc mm; die Frage erwogen und erledigt werden. Hier diesc," Grundsaß aus- zusprechen lediglich für das Hypothckcnwcfcn, ledigltch fm" bcftimmtc Provinzen scheint mir unthunlich. Ich glaube nicht, daß es gut gc- than sein würde, den Antrag anzunehmen, weil ich befürchten muß, daß die Königliche Staatsregierung darin cin erhebliches Hindernis; für das Geseß selbst finden würde.
-- Nach dem Abg. von Dieft:
Ich will nicht auf Dasjenigc zurückkommen, was den vorigen Antrag betrifft, da dieser ja erledigt ist. Was_ aber den lcßtanlntrag anlangt, so ist meine Meinung nicht die gcwe'1en, daß znan jeyt diesen Antrag annehme, und dann anders Rcchtsthctlc orgamfirt würden - so drückte der Herr Abgeordnete, wie ich glaube, sich aus - auch rück- fichtlicb dieser nach gleichen (Hrnndsäßcn zu verfahren habe. Für den Grundsaß sind Gründe anzuführen, aber auch (Hegengründc, Welche besonders im Finanziellen liegcn. Ich meine, der_(Hrundsaß hat eine ganz allgemeine Tragweite,“ die Verhältnisse, auf welche er YUWM- dung finden kann, jind schon da und geregelt. Wollen Ste den
63
Grundsaß überhaupt billigen, so müssen Sie, meiner Ansicht nach, ihn allgcnxein regeln für die Verschiedenen Gebiete des öffentlichen Dienftes uxtd fur alle Provinzkn, Hier aber diesen Grundsatz anwenden, ist m„chts anderes als eine Anomalie statuircn, wofür ich mich nicht er- klare'n kann. Ich bitte nicht anzunehmen, als Wenn die Königliche Staatsregierung auf diescn Punkt nicht ein sehr erhebliches Gewicht lege. _ Ich glaube vielmehr, das; auf diesen Punkt cin überwiegendcs (Hewxcht gelegt werde und möchte nicht, daß man mich mißverstände.
-* Nach dem Abg. Freiherrn von Hoverbeck:
Dc): Antrag geht dahin: dcm §. 68 am Schlusse hinzuzuseßen: So Wert der Beschädigte nicht im Stande iß, Ersaß seines Schadens ZIM???" tGrundbuch-Bccnntcn zu erlangen, haftet ihm für denselben
cr »" aa.
Ick 1311173, quchmcm daß der Antrag den Gedanken in fich trägt, es solle fur'dtcxcmgen Fälle, in welche die (Hrm1dbuch-Beamten wegen erseans cmc Schuld trifft, der Staat unbedingt haften. Diejenigen Falle“also, die der Hcrr Vorredner im:? Auge faßt, werden gar mcht Octrxosscn: denn man hegt ja nicht die Befürchtung, daß der Richter sc? nbcr Nacht Jemanden scixxcs Grundeigentbums entkleiden könnte, vtclmci)r die Befürchtung, daß durch sraudulösc Manöver dritter Per- sotZM eine solche Bcnachthcikigung dcs Grundbcfißcrs eintreten könnte, da!; durch Bctrügcrcicn, die dem Richt-zr oder dem Grundeigenthümer gcspiclx werdcn, geschehen könne", das; cineBenachtheiligung des Grund- befißcrs eintritt. Die Königlichechierung glaubt nicht, daß für diese Befürchtung ein besonderer Grund vorliegt, aber so ist auch gar nicht in der Lage, ancn Zeugnis; Von dieser ihrer Ueberzeugung da- durch zu geben, daß fie dem Antragc Folge giebt, denn Beides hängt gar nicht zusammen. Es kann doch nicht verlangt wcrden - und es wird auch von dem Herrn Antragsteller nicht verlangt - daß die Königlich Regierung für Betrügereien aufkommen soll, die dritte Personen bcgchen.
* Nach dem Abg. von Diest:
Herr Präfident, ich möchte mich gegen die Anficht verwahren, als Wenn hier von einem Zwang dic Rode wäre, als ob Jemand ge- zwunch würde, im“- Hypothekenamt zu gehen, um sein Grundstück umschreiben zu lasssn. Ick könnte Ihnen einfach sagen, Jedermann, der Grundstücke veräußern odcr erwerben will, muß allerdings seinen Titel umschreiben lassen,“ ob er aber Jenes will, steht bei ihm, Herr Präfident, ich könnte das sagen, ich will das aber nicht sagen. Ich meine vielmehr, das; maxx , mmm man Rechtsxzrundsäße aufstellt, welchc dicNatur, dcn Beigeschmack dcs Finanziellen auch nicht einmal entfernt an sich tragen, nicht von Zwang reden darf. Rcchtsformcn smd immer rechtlicher Natur; Wenn dicse Rechtöformcn rein rechtlicher Natur find und das ist unstreitig dic Auflassung, so werden Sie der- artige Erwägungennicht vorbringen dürfen. Daß die Auflassung, wie fie früher stattfand, vor versmnmcltcr Gemeindk und dann fich zurückgezogen hat in das Gericht, ich sage, das; dicse Rcchtsform ebensOjvenig etwas von finanziellem Beigeschmmf an fich gehabt hat, wie von einem Zwangs, darüber kann doch wohl Niemand zweifeln, Wer überhaupt die' Entwickelung des deutschen Rechts etwas näher kennt. Ich bitte also, durch diese Erxvägung ch Zwingcns fich nicht leiten zu lassen. Auch cht war die natürl'chc Entwickelung des EigenthumScrjverbs dic, daß der Titel umgeschrie en werden mußte. Das konnte auch von dritten Personen verlangt werden. Wthalb haben wir denn diese Grundsäßc aufgegeben? Ich meine, doch nicht im Interesse der König- lichen Staatsregierung odcr dcr Finanzen des Staates, sondern ganz einfach im Jntercssc'dcr Rechtöcatwickclung. .
Zu Z. 69 »Die Beamten des Grundbuchamts smd weder bcrechtigt, noch verpflichtct, dte Rechtsbcftändigkeit der von den Parteien vorgexwmmencn Geschäfte zu prüfen, aufderanrund eine Eintragung odcr Löschu11g im Grundbuchs beantragt 1vird«,
, zu welchem folgende Anträge gestellt waren:
*T-
1) von dem Abg. Simon von Zastrow:
Ju Zeile 1 statt der Worte »Wedcr berechtigt, noch verpflichtet« die Worte: «nicht vcrpflichtcta „m_ soßen. _
2) von dem Abg. T):“. Bähr (Casyel):
Den §. (3T) dcs Kommiéfions-Entwurfs folgendermaßen zu fassen: Die Beamten des Grundbuchmnteö find nicht berechtigt, eine bean- tragtc Eintragnxxg oder Löschung Wegen Mängel dcs Rckhthcschafts zu beanstanden, jvclclycsdcr rcchtsgültig erfolgten Auflassung, Eintra- gungs- odcr Löschungs-Bcwilligung zu Grunde liegt:
Hcrr Präfidcnt, ici) g(aube mich für den Antrag des Herrn Abg. 1)1-. Bähr erklären zu können,“ er entspricht dem Gedanken des Reg.- Cniwurfs und drückt vicUciclyt dasjcnige klarer aus, was man im Entwurf [)at sagen wollen. Dagegen würde ich mich für den Antrag, der zncrst gestellt ist, in keiner Weise erklären können,“ er würde einen sehr tiefen Eingriff in die Grundgedanken des Gesetzes enthalten. Ich [vin nicht der Meinung, als wenn nicht die Privatperson fich an den Richter Wenden könnc-- der ihr nahe steht, um fich Rath zu erbittm. Ich halte sogar eine Stellung für wünschenswerth, nach welchcx dtc Privatperson Vertrauen zu dem Richter hat, wie umgekehrt der Rtchter Vertrauen zu seinen Gerichtscingescssencn,“ abcr daraus folgt noch nicht, daß der Richter nun auch Von fich aus, ohne irgend Welche Veranlassung dcr bctheiligtcn Person, sich darüber hermachxn font_e, dic vorgängigen Rechtsgeschäfte zu prüfcn;_dcr eincRichxcr wrrd wcntg Neigung dazu haben, einer solchen Bcschästigung fich hmzugcben, per andere Richter aber aus dem einen oder Jem andern Grynde mel- lcicht sehr große Neigung dazu in sich verspurcn, was, wie 1ch glaube, nicht 1vü11schenswerth ift. _ „ ,
- Ueber den Antrag dxs Abg. W1ndthor|(Ludmghausen), den Eingang des Gcfeßes wre folgt zu faffqyz
Wir Wilhelm, von Gottes Gnadncn Komg von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der bcidenHauscr des Landtages Unsere_r Monarchie für die §4“.3rovinz«r Preußen, Brandenburg, Pommern unt .