1870 / 40 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des anderen Theixs zu ver- [ Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der äußeren

folgen und daselbst festzunehmen. Dcr Festgenommcne ist unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizei-Behörde des Staates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. _ _

Zur selbständigen Vornah111c_ von Haussuchungen find Sicher- heitsbeamte des anderen Theilcs nicht bxfugt. _

Art. 31. Bei Auslieferung der Person find zugleich dre zum BeWeise dcr strafbaren Handlung dienlichen (Hegenftändc, vorbchaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben. _

Art. 32. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durch- führung von Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Be- huf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu estatten. _ _

Art. 3. Zur Voüftreckung eines in dem Gebiete _des emen ver- tragenden Theils erlassenen Strafurtheils sind_ die Gerichte des an- deren Theils nur dann verpflichtet, wenn d1e_ strafbare Hanblung, we en welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete dxs Staaxes, m we chem fich das ersuchende Gericht befindet, Veriibt ist (Artikel 21, 22), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Ver- urtheilten zu vollstreckcn ist. _

Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechts- kräftigen Strafurtheils beizufügen.

Art. 34. Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollftreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als diejednigen, wegen welcher die Qluslieferung erfolgt war, nicht erstreckt Wer en.

Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Aus- gelieferten nach der Lluslicfcrung im Gebiete des Staats, Welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwmdung. _

Art. 35. Ist gegen eine Person von den Gerichten des emen vertxagenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Art. 24 bis 26 nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung cine Unter- suchung nicht statt. _

Art. 36. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgeseße dic Requifitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltscbaft gehören, finden in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewähremdcn Rcchtßhülfe die Vorschriften, Welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisi- tionen gelten, auch auf die von derStaatsatiivaltschaft criaffencn oder an dieselbe gerichteten chuisitioncn Anwendung, Eine Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, AuSliefcrung odcr Strafvollstreckung kann 'edoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines acrichtlichen Besch uffes verlangt werden und nur anf Grund eines solchen Bc- schluffes erfolgen_. _ __

In Abschnitt 111, weicht Art. 47 von dem erwahnten Gcseß

ab, derselbe lautet:

Art. 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Na- tifikcztions-Urkundcn sollen thunlichft bald in Berlin auSgcwccbsclt Wer en.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870.

(gez.) Köni . von Schelling. Türckhcim. (1. 8.) (1., 8.) (1.. 8.)

*- Dem Reichstage ltcgt ferner folgendes Gesexz, betreffend die El)e_schließung und die Bcurkuydung des Personenstandes evangelischer Bundesangehöriger m außereuropäischcn Län- dern, vor.

Wir Wilhelm, bon Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathrs und des Reichstages, was folgt:

Z. 1, (1. Allgemeine Bestimmungen.) In außereuropäiscbcn Ländern, in welchen den dort lebenden Bundesangehörigen evangelischen Glaubensbekcnntniffcs bei dem Mangel evangelischer Geistlichen, eine Eheschließung, sowie die Beurkundxmg der Geburten, Heirathen und Sterbefälle durch einen solchen Geistlichen _nicht möglich ist, können Yerzu durch den Bundeskanzler die in jenen Ländern refidirendcn

undeskonsuln ermächtigt werden.

_ §. 2. Die Konsuln haben über die Beurkundungen der Geburten, Heiratben_ und Sterbefälle drei verschiedene Register zu führen, in welchen dte vorkommenden Fälle in protokollarischer Form unter fort- laufenden Nummern einzutragen find.

Z. 3. (11; Eheschließung und Bcurkundung derselben.) Dcr Schließung einer Ehe vor dem Konsul muß das Aufgebot voran- g_ehen. Vor Erlassung desselben find dem Konsul die zur Eingebung emer Ehe_nach den Gesexzen. der Heimat der Verlobten nothwendigen Erfordernisse _als porhanden _nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobter: bei ybrmgcn: 1) ihre GeburtSurkundcn in beglaubigter Form,“ 2) die („inwikligung der Eltern oder Vormünder, crtbeilt durch persönliche Erklärung box den) Konsul, ober in bcglaubigtenUrkunden.

Der Konsul kann d1e Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dteselbeti festgestellt werden sollen, persanich bekannt smd, oder auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen wer en.

Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise einer verschiedenen Schreibart der_Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen, absehen, Wenn m anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestelit wird.

5. 4. Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Konsuls, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer

“111.171 des Konsulatsgebäudes acht Tage hindurch auSgehängt bleiben.

“J" 5. Wenn eine der aufzubietcnden Personen innerhalb der letzten sccbs Monate ihren Wohnsiß in einem andern Lande, als dem Bezirke dcs Konsuls gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots in diesem Lande nach dsn dort geltenden Vorschriften er- folgen, oder ein gehörig beglaubigtes Attest der Obrigkeit des früheren Wohnorts Yer Verlobten darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehebinderniffc in_ Betreff ihrer nicht bekannt seien.

Z. 6. Dcr Konsul kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (§§. 4 und 5) ganz dispenfiren.

Z. 7. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten -einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des Konsuls: ob sie erklären, das; fie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehmi Wollen, durch die bejahendc Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden AuSspruch des Konsuls, daß er fie nunmehr kraft dcs Gescßes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.

§. 8. Die Ehe erlangt mit dem Abschluffe vor dem Konsul ihre volle Gültigkeit.

Z. 9. Die über die geschlossene Ehe in das Register cinzutragende Urkunde (Heirathß-Urkunde) muß enthalten: 1) Vor- und Familien- namen, Staatézangehörigkcit, Alter, Stand oder (HeWerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehcnden Personen; 2) Vor= und Ja- miliennamen, Alter, Stand oder Gejbetbe und Wohnort ihrer Eltern; 3) Vor- und Familiennanwn, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- ort der zugezogenen Zeugen; 4) die auf Befragen des Konsuls abge- gebene Erklärung der Vcrlobtcn, sowie die crfolgteVsrkündigung ihrer Verbindung; 5) die Unterschrift der anwesenden Personen.

Z. 10. Die vorßebcnden Bestimmungen über die Eheschließung (FZ. 3 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, son- dem nur eincr dersslbcn cin Bundesangcl)öriger ist.

§. 11. (111, Geburtsurkundcn.) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register kann von dem Konsul nur vorgenommen Werden, nachdem fick) dcxselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Uebcrzeugung von der Richtigkeit der einzutragendcn Thatsachen verschafft hat. '

Diese Eintragung muß enthalten: den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt,“ das Geschlecht Des Kindes,“ die ihm beigelegten Vornaman die Vor- u11d_Familicnname11, die Staatsangehörigkeit, dcn Stand oder das Gewerbe, „sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der EintrugunZ zuzuzicbcndcr Zeugen,“ die Unterschrift des Vaters, wenn er amvescnd ist, Und der Vorgedachtcn Zeugen.

§. 12. (117. Urkunden iibcr Sterbefälle.) Die Eintragung eines Todesfalls in das Register erfolgt auf Grund der Erklärung zWeier Zeugen. Sie muß enthalten: 1) Vor- und Familiennamen des VET"- storbencn, sein Alter- Stand oder Gewerbe, seinen Wohn- und Ge- burtsort, wenn dieser bekannt ist; 2 die Vor- und Familiennamen seines Ehegatten,“ 3) die Vor- und *amiliennamen, die Staatsan- gehörigkcit, den Stand oder das Gewerbe m_id den Wohnort der Eltern des Verstorbenen, soweit diess Verhältniße bekannt sind,“ 4) die Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, Woche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Vcrstorbcncn sind, den Grad ihrer Verwandtschaft," 5) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 6) Unterschrift der Zeugen.

§. 13, Insoweit durch die (Heseye eines Bundesstaates den Kon- syln in Ansehung dcr Eheschließungen, so wie der Beurkundung der Geburten, Hrirathen und chrbcfälle der Angehörigen dieses Staates ausgedehntcre Kompetenzen, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimm- ten beigelegt sind oder künftig beigelegt Werden, stehen diese ausgedehn- 1M11 _Kompctcnzcn fiir die bezeichneten Angehörigen aucb den Bundes- on 11 n zu.

Z. 14. Auf die Gebühren, Welche für die durch das gegenwärtige Gescxz den Bundeskonsuln übchiescnen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenftands -Re- gistern zu erheben sind. findet der Z. 38 des Bundesgeseßes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, so wie die Amtsrcchte und Pflichten der Bundeswnsuln, vom 8. November 1867 (Bundes-Geseß- blatt Seite 137) AnMndung.

Urkundlich unter Unserer H6chftcigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundcs-Jnficgcl.

Gegeben n. s. w.

Statistische Nachrichten.

- Mit Rücksicht auf die Ausstjhrung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den neuen Provinzen machen wir auf das in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschienene Werkauf111crksam:Das (Heseß vom 21. Mai 1861 Wegen Ein- führung einer allgemeinen Gebäudefteuer im preußischen Staate, und die zur Außführung desselben ergangenen Vorschriften. Unter Benußung amtlicher Quellen, herausgegeben von F. (H. Gauß, Königl. preußischem Vermessungs-Jnspektor. 411; Bogen gr. 8. Geheftet. Dasselbe enthält auf 609 Oktavseiten in übersichtlicher Zusammenstellung sämmtliche in Betreff der Veranla- gung, Fortschreibung und Erhebung der Gebäudcstcuer seitens des KöniYichcn Jinanz-Ministcriums erlassenen allgemeinen Anweisungen und 5 erfügungcn, sowie alle wichtigeren in Spezialfällen ergangenen Entscheidungen, Rekursbescheide u. dgl. m., ebenso die mit den Ge- bäudestcyer-Angelegenheitcn in unmittelbarer Verbindung ßehenden, anderw_e_tten gcscßlichen und sonstigen Vorschriften, nebst Erläuterun- gen 11, . w.

- Nach der »Jtalia militarea hatte die italienische Armee am 1. Januar 1869 11,359 Offiziere und 159,53] Mann, zusammezt 180,790 Mann unter den Waffen. Am 1. Januar 1869 wurde die erste Abtheilung der Altersklasse 1847, 40,000 Mann,“ eingestellt, am

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1. Mai die Altersklasse 1844 bei_ den Sapeurs, dem Train und der Verwaltung beuxlaubt. _ Der Eftektivbcftand stellte sich am 30. Juni auf 11,206 Offiziere und 184,96] Mann, zusammen 196,167. Da im Badge; fur dcn ]. Juli1869 nur 11111 193,602 Mann die Ausgaben bewilligt waren, so wurde am 1. Oktobcr “die ganze Altersklasse 1844 entlaffcn. _Ym 31. Dezember 1869 stellte sich der Effefxévbestand auf 11,232 Offiziere und 147,378 Mann, zusammen 158,610. Mit Hin- zurechnung von 3634 Offizieren auf Wartcgcld und 196,198 Mann Bcurlaubter [. und 188,000 Mann 11. Kategorie beträgt die Stärke der Armee 14,866 Offiziere und 531,576 Mann, zusamnmi 546,442 Unter den Offizieren find die Acfzte und die Roßärztc 111itgercch11ct. Die Infanterie, die Bcrsaglicri nnd die Kavallerie haben im Jahre 1869 gußcr d_em laufenden Disnst 4,379,682 Tage im Jntercffc der öffentltchen»Sickcrheit1 bci Zwangsbciircibungcn und ESkortcn Dienst

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 16. Februar. Im Deutschen Gewerbc-Museum beagann am Freitag, den 11, 01-„, 1)1*, Julius Lessing seine Vor- lesungen über die Kunst-Jndustric des 18. Jahrhunderts. Der Redner schilderte den Ursprung und Verlauf der großen Renaissance- Bcwcgung, die im 15. Jahrhundert ithalicn bcgann,“ dic eigenthüm- liche Benußung antiker Formen, die ohm? tieferes Verständnis; für ihre ftruktiveBedcutung mehr dekorativ angewendet wurden und daher schon den Keim dcs Verfalls in sich tragen,“ das Herübernchmcn dcr Groteskmalcrci von alter Wandbcmalung- sowie die Aufnahme Viklkk einzelner antiker Ornamente, wie der Ochsenschädch dcr Bocksköwfc, Waffentrophäcn, Fackeln, MaZken 2c. - Die Verbreitung der Re- naiffancckunst in Deutschland und Frankreich, sowie ibr Verfat'l im Beginn des 17. Jahrhunderts ward kurz erwähnt. Im 17. Jahr- hundert führte die niederländische Kunst wieder neue LebenSclcmensc hinzu, von Italien her breitete 1111) die AuIartunq der Formen ais Jesuitenstil überallhin aus,“ 11017.) der Mittc des Jahrhunderts abcr gewann Frankreicbs Einfluß die Oberhand. Die Entwickelung, welche die Renaissanceformen in Frankreich am Ende dss 17.111113 während des 18. Jahrhunderts erfuhren, dcr StilLadwig AM„ )(7, und 11171, Roccocco- und Zopfzeik bilden das Thema der ferneren Vorträge.

- Nach dem »MonatSbericbtder Königl. preußiskbeiiAkadctnic der Wissenschaften zu Berlino: [asm im Dezember 1869 die Herren: Weicrftraß, über die allgexr-cinst'cn eindeutigen und 211fach periodischen Funktionen Von 11 Vcrä11derlichen,* Warburg, über den Einfluß tönen- der Schwingungen auf den Magnetismus des Eisens; Rieß, Ver- gleichung des Elektrophors mit der Elektrisirmaschime und Elektrophor- maschine,“ Schott, Fortseßunqsciner altajischcn (turanischcn) Studien,“ Hagen, über Bewegung des Wassers in cylindrischcn, nabe horizonta- len Röhren; Peters, über 111exikanische Amphibien, Kirchhoff, G. R., über die Kräfte , wclche zwei unendlich dünne, starre Ringe in einer Jlüsfigkeit scheinbar auf einander ausüben können.

-- In der Nacht des 12. Februar ist in Mariabrunn (Oesterreich) der Professor an der K. K. Forsthochschulc Karl Brcymann im 63. Lebensjahre gestorben..

- Von den acht wirklicth auswäriigcn Mitgliedern der frau- zösischen Akademie der Wissettschaftcn gehören der »Köln.Z.« zufolge, 4 Dcntschland, 3 England, 1 der Schweiz an. Von den Korrespondenten sind in der Abtheilung Geometric 3 Deutsch?, 1Engländer, 1RUssc, 1 Franzose; in der Abtheilung Mechanik 3 Franzosen, 2 Engländer, 1 DcxxtsÖer; in der Aßronomic Ewgland mit 5, Deutschland mit 3, Italien mit 2, Rußland und Schweiz mit je 1; in dcr Geogxaphic Rußland mit 4, England mit 2, Frankreich mit 1,“ in der Phyfik Deutschland mit 3, Frmikxcich, England, Bel- gien, Norweaen mit je 1 Vertreter. Die Chemie weist 3 Franzosen, 2 Deutsche, 1 Engländer, 1 Sclnvcizcr; die Minoralogic 2 Engländer, 1Deutschen, 1 Franzosen, 1 Oesterreicher, 1 Belgier,“ die Botanik 4 Deutsche, 4 Franzosen, 1 Schweizer, 1 Engländer; die Landwirth- schaft 9 Franzosc'n, 1 Italiener; dic Zoologie 2 Franzosen und von Deutschen, Sch1vcizcrn, Belgicrn, Russen, 21111crikmnern je 1 auf; in der Medizin endlich finden sick; 5 Franzosen und 1 Deutscher zusam- men. Zusammcnacnommen vertbcilen fich diese Mitglieder in fol- genden Zahlen: 30 Franzosen, 23 Dcuischc, 18 Engländer, 7 Russen, 5 Schweizer, 3 Jtalimer, 3 Belgier, 1 Ocfterreicbcr, 1 Skandinavier, ] Amerikaner. Die deutschen Mitglieder, zu denen eigentlic!) noch 4 Russen (Struve, K. E. v. Baer, die Admirale Lütke und von Wrangell) zu zählen wären, vertheilcn fich folgendermaßen: Berlin 10, Heidelberg 3, München und Göttingen 2, Altona, Bonn, Gotha, Königsberg, Tübingen, Würzburg je ].

Landwwthfchaft. .

Berlin, 16. Februar. Das Endresultat der gestrigen Ver- handlungen des Kongresses norddeutscher Landwirthe Über die Frage in Betreff der Jntcresscn-Vcrtrctung war die Ablehnung des Beschlusses der Dclegirten-Versamm[ung der Central- und Haupt- Vereine Norddeutschlands in derselben Frage und Annahme eines An-

_ gethan.

trages der .Herren Bertelsmann, Schuhmacher und v. Wedel! in fol- _

gender Fassuna:

_ 1) Die ständige Vertretung der landwirthschaftliäzen Interessen m Beziehung auf (Hescßgebung und Verwaltung an der Centralstcllc des Norddeutschen Bundes ist einer aus Delegirten dcr landwirtb- schaftlichen Hauptvereine gebildeten Körperschaft zu iibertragen. 2) Die einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes werden in dieser Körperschaft durch so viel Delegirte vertreten, als fie Stimmen im BundeSrathe haben. 3) Der Kongreß richtet an die antvcsendcn Delegirten der Hauptvereinc das Ersuchen, die Gründung einer dcrartigen Vertretzmg schleunigst zu be- wirken. 4) Die Vertretung der landwxrthschaftlichen Intercffen in den Einzelnstaaten des Norddeutschen Bundes bleibt deren Autonomie

überlassen. 5) In den einzelnen Staaten ist eine Centralstelle znr

ngrxiehmung der land1virthschaftlichen Interessen nothwendig. Die Mitglieder dieser Ccntralstcllc müffen zum überwiegenden Theile aus der frcren _Wabl dcr Hauptvereins hervorgehen. 6) Die Vertretung der lqndwirthsQaftlichen Interessen in den einzelnen Provinzen, resp. Re- gierungsbezirkm des preußischen Staates ist einem Aussthuffe des be- treffendcy landwirtbschaftlicbenHauptvcreins zu übertragen.?17) Dieser Ausscbuß ge[)t_ aus der Wablderland1virthschaftlichcn Hauptvereine her- 1»_or._ 8) Für d1c__Cen_tralstellxn in den einzelnen Staaten und für die Be- zirksvertrctimg _111 dte_gescßltchc Anerkennung zu erstreben. 9) Der freie Kongreß ist * im _Smnc _dcr vorjährigen Beschlüsse beizubehalten.

In der [)Viltlgen Sißung des Kongreffes wurde zunächst die Frage wegen Vertretung der landwirthschaftlicben Intereffen einer Weiteren Bcrathung unterworfen, namentlich nach der Richtung hin, daß für eine stärkere Vertretung der Jutercffen dcr Landwirthschaft in der Vokksvertrctung gewirkt Werke. Der dahin gebende Antrag des Herrn von Wedemeyer wurde angenommen. _ Sodann ging die Vcrsmnmlung zur Berathung „dcr Steuerfrage über.

Sc. KöniglicbeHoheit der Kronprinz beehrte heut dieVersamm- lung wieder mit Höchstsciner Gegenwart,

Gemerbe und Handel.

- Nach der »Bombay Government Gazetteer hat der Baum- wollenbau in Indien im Jahre 1869 nicht unbedeutende Fort- schrixtc gemacht, Es befanden fich _ angerechnet das mit Baumwolle bepflanzte Areal in dcnjcnigcn Staaten, von welchen zuberläsfige Be- ricbtc nicht zu erlangemvaren - untcr Baumwollenkultur im Ganzen 3,253,060 Acres gegen 2,289,147 _Llcrcs im Vorjahr. Welchcr Aus- dehnung die Produktion 11011) fähig ist, läßt sich ermcffen, wenn man erwägt, daß der Flächeninhalt des zum Baumwollenbau geeigneten Landes fast 95 Millionen Acres beträgt. Die Aussichten für die dies- jährige Baumwollcncrntc waren troß der starken chcngüffe, Welche im September und Oktobcr einen Theil der Pflanzungen auf längere Zeit unter Wasser gescßt hatten, fast überakl erfreuliä); man erwartete eine zwar hier und da ziemlich späte, den Durchschnittsertrag aber übersteigende und qualitativ befriedigende Ernte.

Ncw-York, 15. Februar. (W. T. B.) Die Jaxmar-Einnah- mm der Rockfordbabn betrugen auf den bis cht eröffneten Strecken 83,704 Dbllars, was gegen den Vormonat ein 3 [us von 4393 Doll. ergiebt. Heute wurde die Strecke Whitehall- righton (32 Meilen) dcm Betriebe übergeben.

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