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in; der Thierarzneischulc, Louisenstraße 56. - Anmeldungen in der Instituts-Quästur. 10)_ Professor Dr. Großmann: Plant- metrie und Trigonometrie, mrt besonderer Beruckfichttgung. von Auf- aben der Feldmeßkunft: Freitags von 12-2 Uhr -'pud1108. „Lehr- aal im Instirut (Behrenstraße 28). - Anmeldungen m'deroInftttnts- Quäsiur. 11) Professor Manger: Praktrsche Uc„bungen rm ;xeldureffcn und Nivellircn, Kartircn und Berechnen von Flachen, nut Hmwersung auf Drainagen und Berieselungen: Sonnabcnds von 37-7 Uhr “- pub1j08. Lehrsaal im Institut (Behrenstraße 28). -- Anmeldungen m der Instituts-Quästur. 12) ProfcfforHörmann: Latrdwtrthschaft- liche Maschinenkunde, mit Zugrundelegung der Hauptlehrcn dcr Maschinen-Mechanik: Dienstags von 3-5Uhr-pud1108. Lchrsagl tm Institut (Vehrenstraßc26). - Anmeldungen 111 der InstrtutZ-Quastur. 13) ])1'. Stahlsrhmidt: Ueber Spiritus - Zuckerfahrrkatton: Sonnabends von 7-9 Uhr - ])UbÜGG. ,Lchrsaal"nn Jnsntut (Beh- renftr. 28). - Anmeldungen in dcr Jnftrtuts-Ouaßur. 14) (H"arten- Inspektor Bouché: Ueber Gartenbau, unter besonderer Bcruckfich- tigung des Gemüse- und Obsthaucs- der Geholzzucht, der Parkanlagen, der Konstruktion von Gewächshäusern: Mnnhochs Von 3-5 Uhr 7- pumios. Lehrsaal im Institute (Behrcnstr. 28), -- Anmeldungen rn drr nstituts-Quästur. 15) Stadtgerichterth KeyßnerZ Uebcr das pchYische Civilrccht, mit besonderer Rückncht „auf dre fur den Land- wirth wichtigen Rechtsverhältniffe: Montags von 12-2 Uhr 7- pub1j06. - Lehrsaal im Institut (Bchrenftr. 28), - Anmeldungen 111 der Instituts-Quästur. . / „ . ' Hiernach sind dre Vortrage rn folgender Rerhenfolge geordnet: M - ' - - - Sonn- Montag Dtenftag YFZ jMYg Frettag abend __ Stahl- " schmidt * tall- Koch Koch Koch Koch Fhmzt Gcr- (Her- stäckcr Thaer Hacker Eichhorn Eichhorn
- Hart- __ - _ Etchhorn mann Etchhorn
Eichhorn Eichhorn Eichhorn Eichhorn Eichorn
! .. ] ( ko . | x , Keyßner] _- ] _ _ (Zw - *I" mann ,
__ Hör- , mann “BMW , ""'" *“ Manger Hör-
Yhaer | mann | Vouché [ Thaer - Manger
Müller]Mül1er[ Koch [Müller ZUZFL? Manger
6-7 | édrnola|Spinola' Koch ]Spinola FöllZs'iFs' Manger,
-_,._, „___
Außer diesen, für die der LandWirthschat bc i em“ " besonders cmgrrrchtcten Vorlesungen, werdenf anstdsxr eriéctrLÉthcanertd Fer Thrrrarznetschnlc noch mehrere Vorlesungen, wclche für angehende „andrvtrthr von naherrm Interesse sind und zu welchen denselben der Zutrttt fret steht, oder doch leicht Verschafft werden kann, stattfinden Fl?" denVchZcsungen an der Universität sind bcsondcrs hervorzuheben:
IYÉZM Yokamk, Physzk, Geologie, Zoologie, Nationalökondmié d 'u'Yorlesungrn brgmncn gleichzeitig mit den Vorlesungen an deer JIMMY? YndveZfiÖatL (tmr 25. April 1870. Mrldungrn'wcgen m a mint Werden wonz - ' ' ' BehreriftrYe NZ. 28,cht rgrngrnommen. PerffM ])1' Etchhorn, „ , ' e_ enu ung„rrr iblidthck dcs Königlich landwirt ' * Yirmßertums, Schußcnßraßr Nr. 48, ist den Studirendk):src[ck§r*fsxtlclr€[r§:1 ? enso, haben dtcsclben Zutrrtt zu den Sammlungen des Königlickcn, a11dwtrthschaftl1chen Museums, Schöneberger Ufer Nr. 26. ) l'ch DrÖZnstrtrzts-Ouaßur dcsmdet fich im Ccntralburrau des König- É en erntstertums. fur dre landwrrthschaftlichen Angelegenheiten chüstftkrkaßtL Nsr.§2k), nnd'rst von 11-2 Uhr geöffnet. , bezogen wveercdtan Verzeichntß kann ]ederzett von dchnftttuts-Direktion _, Das „Kuratorium. v.Nathu11us. Ludersdorff. Olshausen.
Bekanntmachun
Unter Bezuanahmc auf die Bcstimmun 5 L* 5 ' Frrilxxxßesichvhji1e1rdZTchSzÜpte31f1fbertli113h869 (Geseß-Yarnrrrluxßs YIietrehöZsxY . . r " en cn Kenntniß daß der “eit ft ' Welchem dre hterselbst fur den Bereich der, ' O pun ,unt sehende General-Direktion des Wa b Prdvmz Hannoyer bc- den ZOZIWthk- Zeßgescßtdworbden is'xrr artes außer Junktton trrtt, auf
a rne mung cr isher von die er V ' " Befugnisse erfoolgt von de-xn genannten ZMF)unkteehcsTödenaYlsdgccru[2,2er1x oridniun? 5111) 3 des erwahntrn Allerhöchstcn Erlaffcs für die Do- Y 11 ql-Wafferbauten durch dre Königliche Jinanz-Direktion hicrselbst rädre übrtgen Staats-Wafferbauten, mit Ausnahme der dem Ober: Pr Ydenten der Provinz Sachsen überwiescnen Verwaltung des obe- ren herles der zur Provinz Hannover gehörigen Stromstrecken der
Elbe, sowie für die Interessenten-Wafferbauten durch die betreffenden Königlichen Landdrofteien. . Hannover, den 24. ; ebruar 1870, . Der Ohcr- räfident der PWsz „Hannover. Otto Graf zu Stolberg.
Reichstags = Angelegenheiten.
Berlin, 3. März. In der gestrigen Srßung des" Reichs. tags des Norddeutschen Bnndes gab 'der Prastdentdes BundeSkanzleramts Staats-Mimster Delbruck „uber den An- trag der Abgeordneten Schulzr und Genoffen rn Betreff der Bewilligung von Diäten an dre Rerchstagsmrtglreder, nachste- hende Erklärung ab: , , _
Meine Herren! Die heute Wrederum vorlregrnde Frage" 1ft_ sehr ausführlich im konstituirrnden Reick)stagc„ fie rst schr ausfuhrlrch m der zweiten Scsfion der gegenwärtigen Legrslaturperrdde und murder ausführlich in der dritten diskutirt Woxden. , Ich wurde glau_ben,.d1e Zeit des Hauses zu mißbrauchen, wrnn tch, narnentltch m emcr Sißung, in der ein großes, überaus rmchtrgcs Matertal noch zur Ver- handlung steht, auf diese DiLkussi-men zurückkommen wollte, denn W würde mir sagen müssen, daß ich am Ende kaum etwas Anderes thun könnte, als schon früher Gesagtes zu wiederholen. Ich sche meine Aufgabe nur als dahin gestellt an, zu konstanten, daß mpdcr Auffaffung drr verbündeten Regierungen, welche der der drctmaltgrn Didkusfion dieser Frage von dieser Stche ausgesprochen rst, irgend eine Aenderung nicht entgetreten rst. Ich habe auch aus den Ausführungen des Herrn Redners, jvcxcher den An- trag begründet hat, keine Motive entnehmen können, wex'che geeignet sein könnten, eine andere Aufxaffung hct dcn verbun- deten Regierungen zu begründen. Dqs eme Mottv, auf welches er hingewiesen hat, ist von dem'vortJeanerrn Redner beretts br- leuchtet und gewürdigt, nämlich die "Errhemung, daß das Haus zu seinen ersten Sihungen nicht bescknußfahtg war." Ich habe noch, em zrveitcs Motiv in seiner Begründung gehört, „nqmltch, daß der Rerchs- tag am Schluß der Legislaturperiode stehe, m_rthm dern ]eßt tm Smne des Antrages zu faffenden Votum von ferner Serte der Anschem eines persönlichen Interesses beigelegt werden könnte. Ich wurde meinerseits glauben, daß der Reichstag zu hoch steht, un) _besorgen zu müffen, daß irgend ein Beschluß, den er 111 cmerpolrtrschrn Frage faßt, auf das Motiv des persönlichen Interesses wurde zuruckgefuhrt werden können, und ich würde deshalb glauben, daß auch vom “***-"MMW" des,?)jcichstagcs (1115 dieses Motiv em neues Moment Fxxmvcdkhm?)?kéxxklxcéxegierungén' zu“"(zdeßanchiüoMch är für Jie Ftcünng
le U 1 at bet " „ u x:; rm YKÉÜI-k Weise nicht obr'vchteL könnenk,“jdeZTrbxeYdexxtxZYrYeg'echnWn begretftrrhcr Vorzuentl)alten. gen etchstage Dtaten
Ick kann mich also darauf beschränken u k ' - dcr Stellun Welcke die v „ ,- z onftattren, daß fich-m nehmen, nicJLs geändert haterhundeten chterungen zu der Frage em-
- Bei der Diöfu ion Über « x “ . buchs für den Nordderxxschen Buanerkcl-YIUJFefr eLLZTFOFLYFteiseT ZUM VUVdWWth- IUftiz-Minister ])1'. Leonhardt u Z 23
Ich bitte, meine Herren, sämmtliche Anträge ab UN), z . -.“ 't halten eine neue Rechtscntwicklung, von der ich bizsl ' nen, nern ' Strafgescybuck) irgend etwas jvahrgcnommcn habe 41539 m fernem dcr sorbrn gerechtfertigt ist, gestellt von den F erren- Ab emSAntrnge, Fensd ZZFWZUZW msuß it?) ["aclyrühmcn- daß crYeine richtiZZKotThsJerM
nrac cn “it, " - . „ „
das Strafgesetz, 1gr)onach)rin RZIrZ'cirLre cannth'rattrt „UULSVorschmft “,b“
YZZ'tstZYOU ist aber in den Anträgen gar MUZ 12)gkccde;aÖ'dhiTscblßlxkxtMJ: ra „ . -, ,. . . neues GeslIHeFttLsngcoYdßtSrZYanomW, auf dnsc soll nachtragltch ern
NUN ist von dem Ab eo ' ' - gehoben worden, daß dicseg Orxéx'krtteijanbéFxny“SFZ; dich" hervor- Wesen sei; ich wüßte nicht, warum es nicht Fuhr Se er nade ge- erctikékijljt sola?“ DkZiÖchexk Abgeordnete Schwäßer hat chslnßtéerdeéZZYc
. r e )a e rm - e , nach dem neuen Gesch bcurtheilt * d Mn Welchem Rc t wird de zu Wer M' thFersescß pcßrtleßé- sodhat FFW???sdiZTZMSYYdesFYIlZFUW?kW
“ m e wa aH ,pätcre; ihm geschicht vollfom ' Recht, Wenn er nach demjentgrn Gesch, unter welchem er lel131t1ee,nbcsretlrkk
. theilt wird.
Das zweite Bedenken, Welches der Herr Ab eordn chht hat, rft allerdings dollkonmrcn begründIt, dascteliYXteZ? Zeer Lkatur der Sache,“ dasselbe trttt frrrlich weniger dem Antrags des Herrn Abg.Jr1es als fernem Antrags gegenüber hervor. Wenn der Herr d bgrordncte abcr glaubt, daß [einem Antrage nun diese beiden Be- k ;FkrernncaneeYYthFn 1s1t1)1e1§wcl,»dtehrch dHYcFrcinen, daß diese Bedenken _ , , ..rc 1 cenübr ' ' Yedenken. Meme Herren, wenn Sie den zg43ckrzragra;FheenmnnIitkhrrlitdxx 'ntragcn angenommrn h_abcn, was haben Sie dann? Gar nichts' ctnen voklkonrmen unfrrtrgcn Gedanken in einem (Hescßc niedergelegt“ unt, dcm Ntcnmnd ctwaF; anfangen kann! Die gescßliche Vor: schärft kann zucht ansgefuhrt Werden, meine .Herren, denn Wer so denn uber dre sehr wichtige Frage urtheilen, ob eine .sHandlnng nach dem neueren Gesch straflos sei? Das kann von einer Zwartch Auslegung des arten odcr dcs neucn Geseßes abhängen f Tr soU denn daryber urthetlen, ob das neuere Gesch für den kon; re en Fall das mrlderc sei und wie die miidcre Strafe zu bemessen
sei? doch nur das Geri t. ' ' nicht in die Hand nehmén? DW IUÜ'ZverWaltung soll es doch Wohl
Nun fehlt es aber, so Weit das jetzige Strafverfahren regulirt ist,
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völlig an den Formen, in Welchen dicse Vorausscßung konstaiirt werden kann. er kennen ja, keine r87j§j0 jn ][]1'8 nach recht?- fräftig, esprochcncr Sache. Ste müssen also, um einer solchen Vorschr: t chen zu „gcbrn, crft Formen aufstellen, und ziemlich aus- führliche FLWZUU m Welchen dreser nachträgliche Spruch gegen ein früher rechthkrafttg gewordenes Urtheil ins Leben geführt werden soll. Ick bitte Szc, memr Herren, machen Sie keine Exkurse in das Straf- verfahren,“ tm (Hrlnetdcs Strafgcscjzcs haben wir schon Schwicrig- keiten genug zu uberwwdcn. Woxlcn Sie solche Bestimmungen auf- nehmen! so ,thun Ste cs gclcgentlrgh des Strafverfahrens," hier abcr, glaube |ck, fmden dieselben keinen Plak.
-- In Betreff des Antrags des Abgeordneten ])]: Schweißer fügte der _Mtnrster nach dem Abg. Laßkrr hinzu:
Ich Will dre Diskussion nicht aufhalten, Es genügt mir voll- komrnen, daß der Herr Abgeordnete LaZkrr anerkannt hat - und es ließ nch „dem auch nicht „wohl rvidcrftreitcn -- der Antrag wie er liegt, set cm. unvollständtgrr. Wenn der Herr Abgeordnete Ladfcr abcr bcmrrkltch rnacht, daß das Bedenken, Was ich geltend gemacht hahe , anch „von thmf'gchcgt sci , dann wundert es mich schr, das; solche unvollstqndtgc Antrage vorgelegt werden. Ich glaube, es ift ganz ohne Werteres klar, daß man Anträge, Welche in nothwendigcn Zn- sammcnhang unt cmander stehen , auch in diesem nothwendi- gcn Zusammenhang vorlegen muß,“ sonst kann Niemand üher Antragc „abstimmen, oder wenn er abßimmt, so handelt cr, glaube ich, mmdestens nicht schr sorgfältig. Es ist mir bekannt, ww der Herr Abgeordnete LaSkcr hervorgehoben hat, das; das geschliche' Strafverfahrrn,Vorschriften über die Aufnahme des Vcr- fahrens un Falle rechtskräftiger Urthcilc wcgrn faktischer Verhältnisse hat. „Nun x_vtrd der Herr Abgrordnetc Lakaer mir aber doch zugeben, daß ezne Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen faktischer Vcr- hältmsse crne ganz andere Gcstalt hat und haben muß, als wenn es 1ich um ,cme Wiederaufnahme des Verfahrens gegen rechtskräftiges Erkenntmß wegen veränderter Rechtsgescßgebung handelt. Sie werden also rn der Lage scjn, in dem Einführungsgesry, wir Sie bcn'acrkcn, für die emzrlncn Länder derartige Rechtsmittel der Revision in ]111'0 3," propomrcn. Wenn Sie. das erst einmal gethan haben, meine „herren, dann, glaube tch, läßt sich über den Antrag in dcr Sache dis- kutircn, früher nicht.
--_ Der Vundcßkonnniffar Geheimer Ober - Justiz - Rath l)]: Fried b er g erklarte m derselben Frage nach demAbgFr ies:
. Nach der eigenen Erläuterung, die der Herr Abgeordnete Über fernen Antrag gegeben hat, ergiebt fich, daß der Sah, wenn er so, nne er ihn vorgeschlagen, in das Strafgrschbuch aufgenommen würde, ein vorläufig ganz unausführbarer bleiben würde; denn er erkennt an, daß die Wirkung dieses Gases in dem materiellen Strafrecht erst dann ins Leben einzuführen ist, wenn die Form gefunden ist, nnter der er zur Ausführung gebracht wcrden kann. Wenn aber rrchd cm (Heschuch der ungerignrir Ort ist, bloß doctrinäre Grund- mhr auszusprechen, die so lange inan und ohne chen blcihcn, bevor eine andere noch Weit aUSliegende und schr schwierige Gescßgcbnng zu Stande gebracht ist, dann, glaube ich, ist es nicht zu rathcn, gleich 111 den' ersten Paragraphen dieses neuen großen Gesrßbuchrs eincn Saß hmzuschrciven, der ein todtcr bleiben müßte. Schreibt man ihn ohnedie Formen hin, unter denen er zur Ausftjhrung gebracht wird, so hcrßt er nichts weiter als folgendes: Wenn in dem Norddcutschcn Bunde demnächst Grsche gcgrbcn werden sollten, die Handlungen, Welche bisher mit Strafe bedroht Waren, für straflos erklären, dann hoffen wir, es Werde diejenige höchste Gewalt, die das Recht der Gnade hat und das Recht der Gnade Übt - und das sind nicht blos dre »Landesherrena, sondern, da wir hier ein (Hcseßbuch nicht blos für Monarchieen, sondern auch für die freien Städte schaffc11-- dann hoffen wir, es werde die höchste Gewalt aus* Billigkeitsrückfichten Gnade üben und die Strafe unvollstrcckt lassen. Damit dies geschirhf, meine Herren, brauchen Sie nicht diesen Saß in das Strafgeseßhuch hjneinzuschrciben. Dcr Regel nach geschieht dies schon jetzt, Wcil eben eme Art Billigkeitßanspruck) dafür ist, und ich brauche Sie nur an eine Gescßgebung der neuesten Zeit zu erinnern, w») eine solche Harnd- lung, die früher in Preußen für ftrafwürdig erachtet wurdc, stranrri jvurdc, nämlich das Vergehen des Wuchcrs. Nachdem die Geseh- gcbnng dicse Handlung nirhk mxln: für eine ftrafwürdige erklärt hatte, wurde es als eine Billigkeitspflicht angesehen, die ndrh nicbt vollstreck- trn Strafen im Wege der Gnade auch nicht jvritrr zur Vollziehung kommen zu lassen. Das wird geschehen, wie es bisher geschehen nt,“ aber es kann nicht gerathen Werden, das Gesetzbuch mit Doktrincnzu beginnen, die eben eine bloße Doktrin blribcn müssen, so lange mcht die Form für ihre Qlusführung gefunden ist. Ich bitte daher, den Saß eben so abzulehnen, wie den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schweißer. „*
-- Ueber Z. 4 äußert sich der genannte Brmdcskommrnar:
Gegen den Z. 4 find eine solche Reihe _von Einihrrrdungcn cr- hoben, daß es nicht ohne einige Schwierigkeit tft, dtese Einwendungen m logischer Folge zu widerlegen. “
Am weitesten hat sick) der Herr Abg. v; Puttkqmcr gegen den Paragraphen gewendet, ohne jedoch, soviel. ich wentgstcns habe der- stehen können, mit einer Konklusion zu schlrcßrn, was denn nun 111 dem Paragraphen ctwa abgeändert und etwa „rn demselben gcstrrchen werden solle; sondern er hat fich damit bcgnugt, dcn Paragraphen allgemein als nicht acceptnbcl hinzustcllcn, es aber nu Unchisscn gelassen, was an seine Stelle geseht werdcn sdllr. Ich kann daher bei der Allgemeinheit seiner Angriffe auch die Widerlcgung nur aügcmein )altcn. Zuvördrrft erkenne ich es als richéia an, daß der Paragraph nicht die Absicht hat, einer Weltstrafrcchtspflcge nachzugehen, von solchen Utopien hat fich das Strafgesehhuch, das cm im Ganzen sehr nüch- ternes Werk ist, fern zu halten verstanden - sondern in dic-
LOCK"
sem „Paragraphen ist nichts rvcixer als der Hauptgrundgedankc, der, ]e'der-n Strafgrseßvuch zu Grunde liegen muß, ausgeprägt: das Prmzrn drr Terrrtorialität, oder, um weniger nach der Schule dies auszudrücken, das Prinzip: jeder Staat firaft den, den er hat, Wenn er gegen dtescn Staat gesündigt. Darum ist in dem Paragraphen ausgesprdchcn, „daß dieses Terrirorialitätsprinzip auch den Ausländer xreffetr könne,"]cd0ch dcn Auhländcr nicht immer, sondern nur den- ]emgcn Anstandcr, dcr schwere Versündigungen gegen den Nord- deutschen Bund oder einen Bundesstaat brgangen, nämlich denjenigen Ausländer, der im Auslande einc hochverräthcrische Handlung gegen den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat begangen. Das jmd dre ersten Säße dtescs Paragraphen, und Wenn dcr „Herr Abg. v. Pnttkamer fragt: wie kommt der Norddeutsche Bund dazu, einen Auslandcr zu strafen, der 1a im Auslande keine Rechtsverpflichtung gegen den Norddeutschen Bund hatte? so antworte ich darauf: ich lrge feinenk Ausländer die Rechtsverpflichtung anf , den Norddeutschen Bund zu ehren und zu. achten, ich lege mir aber das Recht bei, wmn er nrcirreristenz in_Frngc ßeljt und er dann vom Auslande her unter meme Botsmäßigkcit kommt, daß ich ihn dann auch büßen lasse für das, was er gegen mich gethan hat.
Wenn der Herr Abgeordnete weiter sagt, es sci nur die Nr. 2 anzunehmen, die Nr. 3 aber zu weit gehend, Weil nicht einzusehen sci, weshalb wir cinanorddcutschen, der im Arrslandc cineHandlung begangen, die nach dem (Hcsrße des Norddeutschen Bundes strafbar sci, drr Strafgcwalt dcs Norddeutschen Bundes unterwerfen und ihn nicht licher ausliefern wollen, so antworte ich darauf - wenn ich anders danrrrn Abgeordnctcn richtig verstanden habe, und es möchte jedoch vielleicht ein Mißverséändniß bei mir untcrgelaufen sein -: eine solche Auslieferung würde dem Grundgedanken, daß wir einen Norddeutschen niemals auZliefcrn, widersprochen.
Greifbarer find die Einwendungen, welche der Herr Abgeordnete Fries gemacht, weil fie in formirtcn Säyen vorliegen und als solche geprüft' werden können. Verstehe ich ihn recht, so will der Herr Ab- geordnete aus der Nr. ] die Worte »Bcleidigung gegeneinen Bundes- fürstcnsc streichen. Hier abcr treffen wir bereits auf einen diametralen Gegensaß in der Auffassung über die Auxgabe eines Norddeutschen Strafgescßbuchs. Das Norddeutsche Stra gescßbuch geht von dem Grundgedanken aus, daß das Norddeutsche (Heviet als cine Einheit betrachtet werden müsse, Wclche _in dem Sirnfgescß, als eine solche, gleichmäßigen Schutz finden mün'c, und daß kchnterschied zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes gemacht Werden dürfe, unange- schcn ob es sächsisch, ob es preußisch, dh es oldenburgisch ist, sondern daß wie auf dem Gebiete des Strafrechts nur „“Z" Gesammt- gebiet, das des Norddeutschen Bundes, kennen. Das 11t _dcr Funda- mentalgcdanke, und Wer diesem Jundamentalgedankcn mcht glanbt zustimmen zu können, der darf dem Strafgesetzbuch uberhaupt nrcht zustimmen, Wenn diesem Fundamentalgedanfrn rntsprechcnd Angrrffc, die gegen das Bundesgebiet gemacht werden, 111 ]cdenr Bnndcsgebtet gleichmäßig strafbar rrschcincn, dann folgt daraus nut" logischer Kon- s-rquenz, das; wir nach die Angriffe gegen die Bnndcsfursten mncrhalb dieses Gebietes mit derselben Strafe gleichmäßtghetmsurhcn mnffrn, unangcschcn, ob es dcr Bundesherr des einen Landes rst odcr emes anderen. Ich darf wohl hinzufügen, dicser Grundgedanke des Norddeutschen Straf- gcsryhurhcs ist weit davon entfernt, cinepolitischeEmhettanzustreben, er hat vielmehr nur gnnz bestimmt das Ziel im Auge, cnrc Rechts- cinheit auf dem Gebiete des Strafrechts zu wollen. . Dresen (_Hrund- gedanken werden Sie in allen den Bestimmungen finden, dre das öffentliche Recht betreffen, und nur Wenn Sie diesem Grundgedanken zustimmen, können Sie das Strafgeseßhuch annehmen.
.Wenn nun dnhrgcn von dcm Abg. Dr. Meyer erngcrvrndet wor- den ift: diesen Grundgedanken angrnrmmcn - _und tch darfjvoraus- sehen, daß er des HrrrnAbgcdrdnetcn Billigung fmdet - so ltcgt doch kein Grund Vor, anch ein Münzvcrbrcchcn im ganzrrrNorddeutsMn Bunde glcicbmäßig zn [*rftrafrn, sondern es fuhrt dte Konsequenz jenes Grundgedankrns nur dahin, dasjenige Munzverbrechcn, das gegen den Norddcurschcn Bund begangen rst, _zu strafen _ so kann ich allerdings zur Rechtfertigung des Entwurfs auf nichts anderes berufen, als wesentlich auf dadjcnigr, was in den Mthen darüber gesagt ist. Das gcmi'mzte Geld ist ein Verkehrsnnttel m der ganzen Welt, und es zirkulirt im Norddcrxtskhcn Gebiete nicht blos d en tsch e s Geld, nicht blos Geld der Staaten, an?? dc:'en dcr NorddeutscheBund zusammen- gcscyt ist, sondern es zirkulirt im Norddeutscher:BundesgebietGrld aus Jrankrricd, aus Belgien, aus überseeischen Ländern, und ein Münz- verbrechen an diesem fremden Gelde und durch dieses fremde Geld verübt, ist ein Verbrechen, das gegen jeden einzelnen Einwvhner des Norddeutschen Gchicts möglicherweise begangen xvird, Weil er durch dieses gefälschte (Held geschädigt wcrden kann. Es ist auch gar nicht etjvas Neues, das dicse Bestimmung das Norddeutsche,Strafgesetzbuch erfunden hättc,sondern es hat nur das, was das Preußische Strafgescß- buchin dicser Beziehung bereits ausgesprochen, auf den Norddeutsckzcn Bund übertragen. Dort wird in dem §. 4, wo dic, Frage erörtert tft, wclchchrbrcchcn, die im Auslande begangen sind, 111 Preußen bestraft werden können, (und ich betone das Wort »könnena), wetl damrt dic diEkrctionärc Befugnis; den anklagcnden Gewalten vdrbehaltcn, ist, den konkreten Fall zu prüfen, ob es im höhcrn Staatsmterxsse ltegt, daß er verfolgt werde, - das Münzverbrcchcn als vorfolgbar hxngcsteqt. In jener Bestimmung des Preußischen Strafgcscßbuchcs hctßt_es m Nr. 2: es kann bestraft werden ein Preußc, welcher mz Auslande gegen Preußen cine hochverräthcrische odcr la'ndesverr'nthertsckye Hand- lung, cine Majcftätsbeleidigung oder ern Munzverbrcrhen begangemhat. Unter dem Ausdruxk »Munzverbrrchena rst dort kemes- wegs lediglich eine Falschmünzerct preußischen Geldes gcmemt, son- dem ein Preuße, der im Auslande falsches „(Held macht und m Preußen betroffen Wird, soll bestraft werden, wrjl auch. das falschr aus- ländische (Held ein Mittel zur Tamchung prcußnchcr Einwohner rst. Somit, meine Herren, möchte 1ch Ihnen anhetmgeben, den Para-