1870 / 65 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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------ Thalern Silbergroschen Pfennigen bei der Kreis-

Kommunalka e zu Ratibor. Ratibor, en ..ten ............... 18.. *

Die ständische Kommission für den Chauffeebau im Ratiborer Kreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn

dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren

nach der Fälligkeit , vom Schluß des be-

treffenden Kalenderjahres an gerechnet, erho-

ben wird.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. T a l o 11

zur Kreis-Obligation des Ratiborer Kreises,

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Ratiborer Kreises, 11. Serie, [„jttr. ..... .DE-' ..... über .......... Thaler ck fünf Prozent anse'n die ..te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. het Her Kreis-Kommunal-Kaffe zu Ratibor, Falls der Inhaber der Obligatton nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Ratibor, den ..ten ............... 18.. . Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ratiborer Kretse.

Kriegs = Wiinifterium. *

Vorschriften über das Verfahren bei Besetzung der Ge- meinde- und Jnftituten-Forftbeamtenstellen.

Verschiedene ZWeifel, welche in neuerer Zeit bei AUWendung der durch unseren Cirfular-Erlaß vom 25. April 1865 ertheilten Vorschrif- ten Über das Verfahren bei Beseßung der Gemeinde- und Jnßitutcn- Forstbeamteuftellen hervorgetreten sind, machen es erforderlich, einzel- nen Bestimmungen dieses Erlasses Erläuterungen und Ergänzungen hinzuzufügen. Bei dem Umfange dieser Zusäße erscheint es der Ueber- schtlichkeit wegen wünschenswerth, eine neue Redaktion des bezeich- neten Erlasses vorzunehmen.

Wir sehen daher den Cirkular-Erlaß vom 25. April1865 (Minist. Blatt S. 104) hierdurch außer Kraft und bestimmen, daß fortan fol- gende Vorschriften zu befolgen sind:

1. Um kontroliren zu können, daß die Rechte der ForftVersorgungs- Berechtigten bci aklen dazu geeigneten Kommunal- und Instituten- Yorststellcn und in jedem einzelnen ErledigungsfaUe gehörig berück-

chtigt werden, hat: -

1) Die Königliche Regierung (Landdroftei) von allen Kommunal- und nstituten-Forftstcllcn Ihres Bezirks auf Grund der darüber von den emeindc- 2c. Behörden einzufordernden Angaben eine Nachwei- sung aufstellen zu lassen, Welche den Umfang des zu jeder Stelle ge- hörigen Forstareals, die Funktionen des Stelleninhabcrs und sein gegenwärtiges, somie, falls Normaletats für die Vcsoldungcn auf- Ystellt find, das hierdurch bestimmte Normal-Dienfteinkommen der

telle einschließlich etwaiger Emolumente und deren GcldWerth cr- stchtlich macht.

2) Die Kommunal- 2c. Behörden haben sowohl von jeder Ver- änderung in dem Einkommen einer Forststelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgescßtcn Königlichen Regcßerung (Landdroftei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu ma en.

3) Gleiche Anzeige ist von jeder Personalveränderung bei den Kommunal- und Jnstituten-Forftftellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vakanz, als von der Wicderbeseßung, und zwar von der leßteren, unter Angabe des dem künftigen Stellen- mhaber bewilligten Dicnsieinkommcns, nicht etwa erst dann, wenn der Neuberufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist.

4) Die Königliche Regierung (Landdroftci) ist ebenso befugt als Verpflichtet, solchen Veränderungen des mit Kommunal- und In- stituten-Jorftftellen verbundenen Einkommens, Welche lediglich auf einet Lkmgehung der Vorschriften 5111) 11. und 111, abzielen, entgegen zu rc en.

5) Uebrigens aber sind rüchficht1ich der Befugniffe der Auffichts- Behörden in Betreff der Besoldung dcr Kommunal- und Instituten- Forstbeamten lediglich die allgemeinen geseßlichen und die etjva hefte- henden ortsverfa ungsmäßigen Vorschriften maßgebend.

11. BL! per eseßung der Kommunal- und Instituten-Forftstellen sind rückfichtltch der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsäße zu beobathenZ, .

1) FurßdteÉemgen Stelxen, mit denen ein Jahreseinkommen von mehr alk; 3-0 bkr. einschlteßlicb dcs Werths der Emolumente ver- bunpen tft, oder fur welche nach dem Anerkenntniffe der Königlichen ReJterung (Landerostet) (naxbstehend 5111) Z) troß eines hinter jenem Be rage zurückbletbcnden Emkommens eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich ist, haben die Forstversor- gunqs-Berechtigten nur dann emen Anspruch auf vorzugsnwise Be- rücksichtigung, wenn sie die für die „Stelle erforderliche Befähigung in gleichem Maße besißen, als die übrtgen Bejyerbex um dieselbe.

2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jahrliches Diensteinkommen von weniger als 120 Thlr. cinschlicßlich des Werthes etwaiger Emo- lumente gewähren, haben die Aanirter des Iäger-Corps keinen aus- schließlichen Anspruch. Die Inhaber des Forßversorgungs-Scheins können aber bei Beseßung dieser Stellen mit den Inhabern des Civil- VerForgungs-Scheines konkurriren und berückfichtigt Werden, wenn sie erklaren, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als er- loschen betrachten zu wollen.

Sofern fich zu solchen Stellen qualifizirte ForstversorgUn s'Ve- rechtigte oder Reservejäqer der Klasse 14. melden, empfiehlt es :ck, au" dicse „vorzugsWeise Rücksteht zu nehmen, da ste die Befähigung („|M auf das Holzdiebstahlsgeseß vereidigt zu werden und die Bergnjsz zum WaffcUJWrauch zu crlangcn. _" . _ :

3) Auf iejenigcn Stellen, welche ein ]ahrltches Dtenfteinkommm von 120 bis 370 Thlr. einschließlich des Werthes ctxpaiger EMolu. mente gewähren, steht den Militär-Anwärtcrn dcs Iagcr- Corps tin JussQFYlicher Anspruch zu (Z.] des chulativs vom ]. DMM,

er .

Ausnahmen in der Richtung, daß Forftftellen mit einem Einkom. men von nicht über 370 Thlr. als solche. zu „betrachten fipd, derm In- haber eine höhere Qualifikation als dre emes Königlichen Försters haben müssen und die daher den Forstversorgtxngs -Berechtigten nicht ausschließlich zustehen, darf die Königliche Reg1erung zwar unter gan besonderen Umständcn gestatten , hat dann aber auch eben so wie b,? einer über 370 Thlr. hinausgehenden Dotation „darauf zu halten, daß ??tgleichxyn Stellen wirklich mit höher qualiflztrten Jorftbeamten b,. e wer en.

111. Für dieBescßung der 5111) 11. 3 bezeichneten, den AnWärtern desßIängrd-Corps zustehenden Stellen find folgende Bestimmungen ma ge en :

1) Diese Stellen zerfallen in 3 Klassen, je nachdem sie a., min- destens 270 Thlr. oder b., von 180 bis 270 Thlr. _oder (ck., unter 180 Thaler Jahreseinkommen gewähren. 3.) Auf diejemgen Stellen, Welche ein IahreSeinkommen von mindestens 270 Thlr. inkl. des Werthes etwaiger Emolumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: «) zu.

nächst die Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsscheines *

(Welcher bis 1864 auf Weißem, von da ab auf grünlichem Papier aus. gefertigt wird). I'. 26 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 und 6) nur in dem Falle, daß Anwärter dieserKlaffenichtvorhandenfind, die schon länger als 10 Jahre im Militär dienenden Reservejäger der Klaffe 11 1 und dieJnyaber dcs bes chränkten Forß-Versorgungs. scheines, (welcher auf rötl)lichem Papier ausgefertigt wrrd. Z. 43 des Regulativs vom 1. Dezember 1864-). Dix Bewerber aus der Zahl der Reserve-Iäger dchlasse & 1 müssen xedochzgrückstehen gegensolche Bewerber aus der „Zahl der Inhaher Hes bxschrxcnkten Forst -Versor. gungßscbcines, Welche früher als xcne m„das Jager-Corps eingetreten sind. (Z. 26 jbjcjsm.) Dem Reserve-Iager der Klasse 11 [, welcher eine solche SteUc erhält, wird nach Ablauf der zwölfjährigen Dienst- zeit zwar noch der unbeschränkte Forft-Versorgungézschcin zuerkannt, diescr Schein darf jrdoch, da der Versorgungsansprucs) im Voraus erfüllt ist, nur der betreffenden Königlichcnchierung zur weiteren Benußung als Rechnungsvela nach Z. 35 a1xn63 2 des Regulativs ausgehändigt wcrden. b) Aquiejenigen Stellen, welche ein Jahres- einkommen von 180 bis 270 hlr. inkl. des Werthes etwaiger Emo- lumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: «) zunächst die In- haber dcs unbeschränkten Forstvcrsorgungs-Scheines, wenn fie fich um eine solche Steüe mit der Erklärung bewerben, durch definitive An- stellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten *zu wollen, nach diesen 8) die Jnhabcr dcs beschränkten Forftvcrsorgungs-SMincs, sowie die länger als 10 Jahre dienenden Reserve - Jäger der Klasse 11.1, lcßtere jedoch nur, wenn fie fich um eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre An- sprüche als erloschen betrachten zu wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl dcr Inhaher dcs beschränkten Forstversorgungs-Scheines konkurriren, Welche früher als fie in das Iägercorps eingetreten sind. (W. 26, 43 und 45 des Regulativs vom ]. Dezember 1864), Will der Reserve-Jäger der Klasse? 11. 1. die Abfindungscrkläruug nicht ab- geben, so ist seine BeWcrbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Ansteklung nicht führen,

Erfolgt die Anstcllung eines RcserVe-Jägcrs der Klasse .4. ]., so ist derselbe nach der Bestimmung in dem Z. 26 a]. 2 des Regulativs und des zusätzlichen Erlasses zu derselben vom 10. Februar 1869 zu behan- deln, resp. wird ihm der bes chränfte Forstvcrsorgungs-Schein mit der Maßgabe ertheilt, daß dicserSchein nach erfolgterlebenslänglicherAnftel- lung der Regierung als Rechnungsbelag nach . 47 31. 2 ?ck Regu- lativs zu überscnden ist. 0) Auf diejenigen Ste en, Welcheem Jahres- einkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlich des Werthes etn'atgck Emolumente gewähren, haben die Inhaber des beschränkten Forstver- sorgungs-Scheincs eincn ausschließlichen Anspruch.

2) Den Kommunal- und Jnstituten-Behörden bleib? ,es ]cdocb auch unbenommen, ihre Wahl'auf bereits anderwärts deftmtiv_ange- stellte Königliche, Kommrmal- oder Jnftituten-Jorstbcamie zu UML"- so jveit dieselben nach denjenigen VersorgungZ-Ynsprüchen, mzf Gxund deren ste ihre bisherige definitive Anstellung erlangten , als fur M zu beseßende Stelle berechtigt anerkannt worden können.

3) Die Kommunal- und Inftitutcn-Behörden können sowohleÜ' stellung der Qualifikation der anzußellcnken Anwärter, als _auxhkxnk" der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens em,]ahxlskn Probedienst beanspruchen, und ZWar ganz nach denselben Vor chk1fnm Welche in dieser Beziehung bei lnftellung :e. der Anwärter des Jäger- Corps im Königlichen Forftdienfte bestehen. (§§. 24, 31, 32 und 45 des Regulativs.) s

„?infichtlich der Entlassung eines auf Probe angestellten Anjvartkk find ie Bestimmungen des Z. 33 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 maßgebend.

4) Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal- und InstktUte": Forsidienste, auf Welche nach Vorstehendem den Anwärtern des Jäger Corps ein ausschließlicher Anspruch zusteht, ist durch BekanntmqchUW im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattcs der Königlichen ReglekU"g “anddrosteV und den in dem betreffenden Bezirke am meißen gelesentßtk „ettungen resp.Kommunal- und Kreisblättern mit R'ngabe des Dien. einkommens und Stellung ciner dreimonatlichen Frtst , zur Kennt?!s der Anwärter Behufs Bewerbun um dieselbe zu brinkxen. (5 44 he,- Regulatws) Eine Abschrift dieLer Bekanntmachung | von der

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treffenden Kommunal- resp. Jnftitutenbehörde br. 111. sowohl der

Königlichen Regierung (Landdrostei) bei Erstattung der vorstehend

unter 1.3 vorgeschrixbenen Anzeige, als auch „der Königlichen Inspektion der Jäger und ScYußen zur eventuellen xvetxeren Mittheilung an die berechtigten Amyarter unter dem portofrctcn Rubrum „Militär. chnßsachea zu ubersenden.

Betrifft die Bekanntmackyung cine Stelle mit einem jährlichen Diensteinkommen von „unndestetzs 270 Thlr. inkl. des Werthes der Emolumente, so hqt dtc Königliche Regierung (beziehungswexsc Land- dxosjei durch Vcrzmtkayng der 'JtnaUz-Yircftwn) von den ältesten, auf Ihrer Anwaxtcrhjtex verzexchnctßcn “_anabern dcs unbeschränkten JoxstBersorgunZsschcmes, Wellhe fux die Stelle geeignet zu erachten find, vier Anwartex gufzufoxdern, jtch um die Stclie zu bewerben. (5,29 dcs_Regulat,1vs).„ erd dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geletftet, so tft dtcse Unterlqßung als Ablehnung einer offerirtcn Stelle zu behandeln und demgepmß wegen Abseßung von der Forst- Versorgungsltstx das Erforderlrche von der Königlichen Regierung (Finanz-Dtrektwn) zu veranlassen. (W. 30 und 34 des Regulativs.)

Uebrigens hat auch von jeder Ab1chnung einer offerirten Stelle Seitens eines ForßVersorgungS-Bexechttgte11 die betreffende Kommunal- nnd Institutenbehordc dcr Köntgltchext Regierung (Landdroftei) An- zeige zu machen ynd lcßtcre darays wegen der Abseßunq von der Forstversorgungs-Ltste das Erforderltche tvahrzunchmen. (W. 30 und 34 des Regulattvs.)

5) Unter de_n fich nzeldenkcn berechtigten Bcrverbern, gegen deren Qualifikation fem begründeter Einwand fich crhebcn läßt, steht den Kommunal- und Instjtutenhehördcn die freie Wahl dergestalt zu, daß se bei Bewerbung mehrerer Klaffcn_ von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forstvexsorgungs-Schcmes - Inhaber des beschränkten Forstvcrsorgmxxzs-Schemes -- _und Reserve-Jägcr der Klasse 11. 1. von ]0. und mehrjahrtger Drenstzett) nur vcrpftichtet find, einem aus der- jenigen Klasse den Vorzug 32: gehen, wclche vorstehend unter 13. und b. nach oe und H' als dre näher berechtigte bezeichnet ist.

6) Von der gxtryffcne11 Wahl hat dieKommunal- und Instituten- Behörde der Köntghchen Regierung (Landdroftei,) wie 5111) 1. 3 vor- stehend angeordnet 1st, sofortYnzeigc zu machen, das Wahl-Protokoll beizufügen und dgbet zugletch anzugeben, welche Anwärter jeder der vorbezetchneten 3 Klassen Überhaupt sich beworben bach. Diejenigen Bewerber, m_!s deren Attestcn resp. den etwa hinschtlich derselben an- gestellten 1ve1teren Rcchcrcbxn einc nmxigclhaste dienstliche oder mora- lische Führung „oHerxntscHtedcncr Mangel an der erforderlichen forst- tcchnischen„Oualtf1katton fich ergiebt, und gegen deren Anstcljung des- halb gcgrundete Bedenken geltend gemacht werden können, find von der Kommunal- und Instituten-Behörde untcr ausführlicher Dar- legung der zur Kenntnis; gekommenen Thatsachcn und unter Bei- fügung des“Forstvcrsorgungsscheins der Königlichen Regierung (Land- droßei) besonders namhaft zu machen. (Z. 45 des Regulativs.)

7) Sollte der Fall xintretcn, daß fich berechtigte Anwärter mit der erforderltchen Geschaftsbtldung auf die vorschriftömäßig erfolgte Be- kan'ntmachung mnerhaib der auf mindestens drei Monate Nach Publi- kattqn derselben zu stellenden Frist nicht melden, und auch von der Kömglixhen Reginerung (Landdrosici und Finanz-Direftion) oder der Jnspektwn der Jager und Schüßcn nicht zur Wahl gestellt werden, o sini") etwaige Bewerßungen jüngerer, aufForstvcrsorgung dienen- der Jager sorvohl der Klasse 14. 1. als 4.11. zu berücksichtigen. (Z 45 des Regulativs.)

Die lebenslänglicheAnstellung cines Rcseerjägers dcr Klasse.4. 1. darf jedoch nur dann erfolgen, wenn er die Erklärung bei dcr Vervcr- bung um die Stelle abgiebt, durch diese Anstellung seine Ansprüche als erloschen betrachten zu Wollen. Ein solcher Jäger ist dann in die Klasse 14. 11. zu Verseßen. Gicht er diese Erklärung nicht ab, so kann dre Stelle, wenn nicht in anderer zuläsfigcr Weise ihre Vertvaltung Üchcr zu stellen- und die Kommunal- oder Jnftitutenlochörde damit emverstanden'ist, demselben zwar einstweilen übertragen Werden,“ fie muß aher spätestens nach Ablauf eines Jahres von Neuem nach der Vorschxtst gegenwärtigen Erlasses ausgebyten werdcn.

Dre nach Maßxabe vorstehender Beftinnnunaen zu 7 definitiv angestellten, dex Kla e 11. 11. angehörigen Reservcjägcr Werden nach Ablauf der 101ährigcn summarischen Dienßzeit zum beschränktenJ-orft- Versorgungsschein anerkannt, obwohl ihr Versorgungsansprucl) durch ,die |attgehabte Anstellung im Voraus erfüllt ist, der betreffende Schein l| aber der Königlichen Regierung zur Benußung als Rechnungsbclag ““ck ., 47 31. 2 des Regulativs zu übersenden.

. le Bcscßung einer Kommunal- oder Instituten -Forstfte[1e mit

Z'UeWBeWerher, welcbcr nicht zu den vorstehend unter 1 und 2 als kkkchltat bezeichneten Anwärtern gehört, ist bezüglich der Stellen (7,

uLnter180 Thlr. nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung

(- ), bezüglich derStcllcn :x. und b von 180 Thlr. und mehr

© durch die Königliche Regieruug (Landdrostci) einzuholender Lnkbngung des Kriegs-Ministeriums und des betreffendxn Ressort- iniskermms zulässig.

?, ,8) WeZen dex über die erfolgte Anstellung im Kommunal- resp. K'Zst'm-tm' orstdtenfte der Inspektion der Jäger und Schüßen von der emal1chen Regierung (Landdroftei und Finanzdirektion) cinzureichén- Rn IahxesnachWeisunacn 2c. wird auf die desfallsigen Vorschriften des §kgxlatws vom 1. Dezember 1864, insbesondere auf den Inhalt der - 2 und 54, zur pünktlichen Nachachtung verwiesen, , vor Die Kömgltche Regierung hat hiernach, unter Publikation der btbFthenden Verfügung durch das Amtsblatt, die betreffenden Unter- ie" rden Ihres Bezirks mit Anrveisung zu versehen, und denselben ma genaueste BefolZzung der erthcilten Vorschriften zur Pflicht zu kntlt)!)en. Zu dtesem ehufe ist ein Abdruck der das vorstehende Resfript jederalternden und publizircnden Amtsblatt-Bekanntmachung auch noch

Kommune und InstituteIhres Bezirks, bei welcher, resp. welchem

.fKotrinmunalforstsiclle-n bestehen, in einem besonderen Exemplare zuzu- er gen. Berlin, „den 4. Februar 1870. Der Krtcgs-Minister. Der Minister für die landwirth- v. Noon. schaftlichen Angelegenheiten. , ' v. Selchow. Der thster des Innern. Der Finanz-Minister. " (Hrgf zu Ekulenburg. Camphausen. An sannytltchcKngl. Regierungen (exkl. Sigmaringen), Landbrosteien und Jmanz-Dtrcftion in Hannover. b F?rstchcnder Erlaß wird hierdurch auch zur Kenntniß der Armee ge ra . Berlin, den 28. Februar 1870. Kriegs - Ministerium. v. Roon.

Reichsmgs - Angelegenheiten.

Ver [M, 17. Marz. In der gestrigen Sißung des Reichs- tags des Norddeutschqn Vupyes ergriff der BevoUmäcbtigtc zum Bundeßrath, Justtz-thster 1)1'. Leonhardt zu Z. 79 des Stxafgejeßbuchs das Wort:

Meme Hkrren! Der Antrag der Herren Abgeordneten Bürgers und Graf Schwertn bedarf keiner Rechtfertigung,“ cr rcchtfertigt sick) ohne'Wcztercs. Der Fall des Z. 78 ist aus dem J. 79 genommen und m'cmen besonderen Paragraphen gcscßt, Weil man für diesen

“all dlc Todesstrafe androben Wollte. Nachdem die Androhung der „yodesstrafe ivcggefalxen ist, fäUt dieser Fall, wie die übrigen, unter die dann schwerste Strate, das lebenSlängliche Zuchthaus. Dabei kommt dann in Frage, ob wir auch in dem Fall des §. 78 mildernde Um- stände zulassen wollen, so daß auf eine geringe Strafe zu erkennen wäre. Ich glaube, daß es Weder geboten, noch wünschenswerth, “und in dieser Beziehung find ja auch die betreffenden Anträge gestellt, die meiner Meinung nach nur redaktionell besser dahin gingen: find mil- dernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen der Nrn. 2-4. Festungshaft ein.

Wenn der Herr Abg. Miquél der Meinung ist, daß wenn der Antrag der .Herren Abg. Bürgers und Graf von Schxvcrin angenom- men würde , atzf Zuchthaus nur dann erkannt werden könnte, wenn eine ehrlose (Hesnmmg vorhanden, so möchte darin doch wohl ein Jrrthum liegen. Der Herr Abgeordnete bezieht fich dieserhalb auf den gestern angenommenen Antrag Meyer (Thorn); allein die- ser Antrag setzt ja voraus, daß der Richter eine Wahl hat zwischen Zuchthaus und Festungslmft,“ wenn ihm diese Wahl nicht gegeben ist im §, 79, so kommt jener Paragrayh nicht zur Anwen- dung ,' der Richter wird also auf lebenslängliches Zuchthaus zu er- kennen haben. Meine Herren, daß sind nach der jcßigen Lage der Sache jedoch nur Verhältnißmäßig unbedeutende Punkte. Sie find, meine .Herren , mit den verbündeten Rxgierungen darüber einverstan- den , daß die Zuchthausstrafc nicht in 1edcm einzelnen Rechtsfall das geeignete Strafmittcl sei; die verbündeten Regierungen haben das da- durch anerkannt, daß fie im Falle mildernder Umßände an Stelle der Zuchthausftrafe dic Fcstungöhaft zugelassen haben. Es scheint nun aber, daß Sie Weiter gehen wollen, als die verbündeten Regierungen gegan- gen sind, und fragt cs fich, wenn man auf diesem Standpunkt steht, was soll dann geschrlxn? Ich kann Ihnen nur anheimgcben, was aus demjenigen, was ich gestern gesagt habe, schon hervorgeht, daß Sie den nächsten Schritt zu thun, der Ihrem Grundgedanken entspricht, d. h. daß Sie, wo Zuchthausftrafc angedroht ist, daneben alternativ nicht elwa Festungshaft, sondern Gefängnis-strafe androhen. Dann steklt fich die Sache in folgender Weise: Die chclstrafc ist Zuchthaus odcr (Hefängnißstrafe. Demgemäß wird dann der Richter die Indivi- dualität dcs Fach ins Auge zu fasten haben, er wird, wenn Ehren- folgen angemessen erscheinen, auf Zuchthausstrafc erkennen, und Wenn das nicht der Fall "ist, auf Gefän niß. Neben dieser alter- nativen chelstrafc würden dann ie mildernden Umstände bestehen bleiben und in diesem Falle auf Festungshaft zu er- kennen sein. Diesem Gedanken entsprechen die Anträge des Fürsten Meß und Genossen. Ich gestalte mir nur die Bemerkung zu diesen Anträgen, das; wohl hervorgehoben werden muß, daß der Richter, wenn er auf Gefängniß erkennt, auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen kann, und Wenn Ihnen das zu Weit gehen soÜtc, so Würden Sie jedenfalls dem Richter die Befugniß zuerkennen müssen, diejenigenFolgen auch neben der Gefängnißftrafe auszusprechen, Welche Sie neben der Festungshaft ausgesprochen wissen wollen, denn die Festungshast ist immer das geringere. Ich würde also nach Lage Her Sache anheim zu geben mir erlauben, in §. 79 zu sagen: »...-; wxxd wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus odcr Gefängnis; bestraft. Der Richter kann jedoch jedoch auf Verlust der burgerltchxn Ehrenrcchte neben dem Gefängniß crkennen.« Ynd dann: xStnd mtl- dernde Umstände vorhanden, so tritt in den" Fallen u. s. w. Feftun 5“ haft ein ck Wenn Sie die Anträge, des Furften Meß und Geeno1en annehmen, so bleibt der Antrag, wre cr gcsterxx angenommen 1st, vor dem §. 78 inhaltleer, denn die Vorausseßyng, dteWahl z1v1schen Zucht- haus und Festungshaft, fällt weg. Es wuxdc außerordentlich"erwunscbt sein, rvenn der Antrag auf diese Werse wreder m Wegfall kame, „denn wie er angenommen ift, enthält derselbe in fich etwas sehr Bedenkliches.

-- Der Bundes-Kommiffar Präsident 111“. Friedberg

erklärte über den genannten Paragraphen: , Die verbündeten Regierungen geben fick) kemcn Augenblick der

Hoffnung hin, daß es allzu leicht Werden würde, über die Ihnen jeßt

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