1100
Verschiedene Bekanntmachungen.
1832] Offene Schuldirektor-Stellc.
In unserer aufblühenden und indußricrcichen Stadt von nahezu 9000 Einwohnern, welche 4 verschiedene Schulen hat, soll an der 1. und 2. Bürgerschule mit 466 Kindern, ein Direktor mit einem Jahres- gehalte von 800 Thlr. angestellt werden. _
Qualifizirtc Bewerber werden aufgefordert, fich untcr Einreichung ihrer Atteste bis inkl. den 31. d. M. bei uns zu melden.
Staßfurth, den 11. März 1870.
Der Magistrat.
1908] Schlestscher Bank-Verem.
Jn Gcmäßheit des Z. 20 unseres GeseUschaftsvertrages laden wir hierdurch unsere fiillen Gesellschafter „:u der dreizehnten ordent- lichen Versammlung auer Betheiligten quf ,
Mittwoch, den 20. April d. J., präctse 3 Uhr Nachunt- taas, im kleinen Saal der neuen Börse, ergebenft em.
Zur Ausübung des Stimmrechts (Z. 19 des Gesellschaftsvertrages) haben die Bethciligten ihre Antbeilscheine spätestens drei Tage vor obigem Termine in den Vormittagsstundcn von 10-12 Uhr in unserem Wechsel-Con1toir zu deponiren, oder deren Befiß glaubhaft nachzuweisen und dagegen die Einlaßkarten in Empfang zu nehmen.
Breslau, den 18. März 1870.
Schlesischer Bank-Verein.
Graf Hoverden. Fromberg.
[911] ' Alstaden, Aktiengcscllschaft für Bergbau. _,
Die auf Montag, den 21. März 6. 6., nach Duffeidorf be- rufene Generalversammlung ist bis zu einem detnnächft neu anzude- raumendcn Termine vertagt , wovon ich die Herren Akttonäre hiermrt in Kenntnis; zu soßen mich beehrc.
Ruhrort, den 15. März 1870.
Der VevoUmächtigtc. Albert de Gruyter.
[873]
17 0 ] l m 0 n (1 - _ . in Bochum. Außerordentnche Generalversannnlung am
Mittwoch, den 20. April (:.,
Mkorgens 10 Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum. Tagesordnung: Beschlußfaffung über den Verkauf des Schachtes Caroline mit circa 12 Grubenfeld. Die Aktien sind Tages vorher im Versammlungslokalc, zvoselbst zu diesem Zwecke ein Büreau eingerichtet sein wird, zu depomren.
BOCHUM, den 15. März 1870. . Der Verwaltunqsrath.
Victor dc Ball. Greve.
[907 |
““.-„Y!! . Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers für „Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden die in den zusäßlichen Bestimmungen zum §.3 des Betriebsreglements 13. für die Staats- und unter Staatss- Vcrwaltung stehenden Eisenbahnen 00111 3. September 1865 fcstgeseßtcn Beschränkungen der TranSportzeit für 1olche Güter, welche zu den nur bedingungsweisc zur Beförderung Fugelaffcnen Gegenständen gehören und in Quantitäten von weniger (1 s 40 Ctr. aufgegeben werden, für den Lokalwerfchr der unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen aügcmein und für den Verbandverkehr insofern außer Kraft geseß2, als die dabei bctveiligten Privat- und außerpreußischen Staatsbahnm zu der gleichen Maßregel sick) verstehen.
Breswtt, den 13. März 1870.
Königliche Direktion der Oberschlefischen Eisenbahn.
[895] ['l'jsüt -]km111 211 Gotha. 11611111-11681111616 (161 [11111112 11111 31. 116261111161 1869.
.! o t ! 1“ a. Zaarb6§ßä1106 .............................. '1'1111“. 690,210 4. 6. 1116611561116511111116, 1776611561 111 “111616111, äbZüJÜSb (161' 170111 1.361]. 1870 * 11111161106F111§611 "1'1111'. 2,247,860. 13. ----. WSGUZS] 111 116111- (1611 1761111611, 51.11211Z'11611 1161“ 170111 1. .] 31111111
1870 1111116110611 21115611..._..;... -- 66,172. 28. --«-. * 2,314,033,
ÜZSKWU .. „ 31,027. 1101111111111-1)111'161111 ........................... -» 287,440. 0601101611 111 161111611061" K6611111111J.. » 1,05É,8(1)Z.
11111110 11111611 ................................. , „ „1117611131 ..................................... » 2,000.
KüGka-ä-ÜÜZS 1101111161'11-21118611 ............ .. - 2,305.
l'6881'l'n.
ÜÜÜSU-KU 16.311 1'111r.1,400,000. 110136111111 111161111 » -1,626,610. 016111101611 111 1211116111161 ÜLLUÜUÜJ ....... .. 1.018,283. ])Sp05113011 ................................... » „118,430. 6111111515061» 06110811611-21115611 .......... „ 2,518. » 76111'611101111811081611 . ..... . . „ 2,12], » ])11711161111611..,........ -» 1,761. 116861176 11111§ ÜkÜkS] 35 (168 516111115 ..... » 59,717. (65 ](0111111011 ;1111 1. .).-111. 1870 11111211 9084 11111161" 13 SJ“. 816116 1111131311. 81162161- 116561176 1'111' 2117611611111. 136 1101116- 1111111111. » 34,206. . (1611711111. . ...... 125,38“). . .
11511,
?ZFPKI1]
761'1116111111Z' (168 ()"-6117111115: 737 1101. 0111061106
Z181011 211 S1'1'101)(3U *1'1111', 101,500. ». «. 2111' 516111161111153581-
JLU KSZEYUG
1111.35Wm... 6,926.- . (16ZJ161611611 1111113136-
861111153 (161' 1213611
(1666161761511111111-
11111Z » 2,158. "1611116111611 111111 1111.
6,926.
42 11. 60
110x666 1111 (1611 81661 11113. 32 ck » 7,875. '1'1111'. 125,385._ 13. «.
M11. 4,J9,034. 19. ».
"1111111: 4.359.034. 19. -.
. . (101116, (1611.14. 17111312. 1870. [1116611011 (161 1111611161111 211 6011111.
1ch111111. «1061105611.
[896] krisatbauk 211 9-0th
].)Sk 11,111 (1611 1. 1131 (116865 „16111168 1611161166 ])1111116111161156116111 111". 23 211 (1811 111111611 111186161“ SSISUZCUZÜ 11171111 11111
111611161111 111111 61116111 [16111011 ,11111161
111 (1101111! 1161 (181' 141515561161 1)1'17ä111)8.111(, » 1361-11" 1161 1161" 1311661106 (101' 1)1§601110-(16§611§6116111 111111 (1611 1161'1'611 1316681 & (361116116, » 140111213 1361 111156161 ÜJSUÜUT' _
1011 !more ab 6111g61'6513.
(101.116, (1611 14. 1711112 1870.
[1116611011 (101' 1'1'111111113-1111 211 6011111. Kühn. „1061111 5011.
Hier folgt die besondere Beilage
Steinkohieu-Bergbau-Aktiengesellschaft * .
Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.
M 11 vom 19. März 1870. „___-W
Inhalts-Verzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilreehts. (Ü.) - Das Berliner Rathbaus. (11.)-- Zur Statistik der Secunfäsle.
„,
Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. (S. Nr. 10 der Bes. Beilage.)
1]. Ein Noch unvollendetes, aber in den ersten Theilen bereits
_ in zweiter Auflage erschienenes Werk hat, wie die eingehende
Kritik von Göppert (in Pözl und Bekkers krit. Vierteljahrs- schrift, Bd. 8.) bemerkt, den Stand der preußischrechtlichen Lite- ratur im Ganzen gehoben. Es ist dies dte »Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat- rechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechtse *) von Dr. Franz Förster, einem preußischen Praktiker, welchem in dem gegenwärtig angebahnten großen Verschnwlzungsprozeffe dreier Rechtsgebiete eine bedeutsame produktive Mitwirkung zugefaUen ist. Die wiffenschaftliche Tendenz des Werkes weist auf das gleiche Ziel, die Schöpfung eines neuen wahrhaft gemeinen deutschen Rechts. Der Verf. bezeichnet als seine Aufgabe , »das heutige preußische Recht von dem Stand- punkte der heutigen Wissenschaft zu erörtern-, und selbst eine in manchen Punkten abweichende Rezension (in Schletters Jahrbüchern Bd. W. S. 69 ff.) muß anerkennen, daß es,ihm elungen sei, »die Resultate der neueren gemeinrechtlichen Wtffen- Zchast in einer eleganten und gewandten Form mit den ent- sprechenden Grundsäßen des preußischen Rechts in Verbindung zu seßen und dadurch seine Darstellung dieses Rechts zu be- leben,: In der That aber ist das preußische Recht auf der Grundlage des gemeinen Rechts, in organischem Zusammenhange mit diesem dargestellt, und der Verf. hat diesem Zwecke seine genaue Kenntniß der neueren und neue- sten gemeinrechtlichenLiteratur dienftbar gemacht. Bei solchen Behandlung verlieren die Rechtssäße des Allg. Landrechts allen isolirten und axiomatischen Charakter und erscheinen v1el- mehr als vorübergehende, entwickelungsfähige Gestaltungen ge- meinsamer Rechtsgedanken. Die Rechtsreform zum Zwecke der Gründung einer neuen preußischen und bald einernorddentschen Rechtseinheit ist so durch das Förstersche Werk wiffcnschaftlich vorbereitet und gefördert worden. Der Verfasser verkennt darum nicht das bleibende nationale Verdienst der Redaktoren des Landrecht?» und des Landrechts selbst, indem er hervorhebt, daß dasselbe in denjenigen Gebieten, die am meisten der ua- twnalen Sitte angehören, und derenVerleHung durch das Ein- dringen des fremden Rechts am schwersten „empfunden worden, xm Familien- und Erbrechts und in der Auffaffung der dmg- 11chen Rechte, wieder mehr zur deutschen Rechtsanschauung fich zurückgewandt habe. Mlt anderen Waypten, das Allg.Land- recht ist ihm ein Vorläufer derjenigen K0d1stkation, nach welcher
, dlchgenwart drängt, ein nothwendiges Glied in der Ent-
wickelungsgeschichte eiües gemeinsamen deutschen Rechts. Da- mit gewinnt dasselbe eine Bedeutung noch Über dte Unißka- 11011 Preußens hinaus, ein Punkt, welchen Förster wcmger gewürdigt hat. Unter Beseitigung aueh der neneren Versuche cmer ökonomifirenden Systematik adoptirt Försxer nn Wesent- lxchen das hergebrachte Pandektensystem, freilich mcht 0hne erheb- liche Aenderungen. Nach einer vorzugsweise geschrchtltcheu *Emlcitunga folgt der aUgemeine Theil (»Die Grundbegrtffea) qls erstes Buch in 2 Theilen, von denen der erste »das Recht« 111 objektivem Sinne), der zweite »die Berechtigunga (allgemeine xundsc'iße von den Rechten in subjektivem Sinne) behandelt. DteFer zweite Theil umfaßt namentlich die Lehrenpoxn Rechts- sllblxkt, Rechtsobjekt, von dem Unterschied des dmgltchen und „persönlichen Rechts, vom guten Glauben, von den Handlungen, lnshchondere dcn Rechthesckyäften mit ihren Elementen, 13011 der Verwhrung (Rechtsänderung durch Zeitablauf), end11ch dem Schlzye der Berechti ung (Aefionenrecht). Das zwette Buch (*Die besonderen xIZriM'ctreehtc-a) zerLäUt in 5 Tyyc1le. Vom:)- Keßell't 1ft, abweichend von der aebr UchlichenRethefolge, nut Rucksicht darauf, daß das 21.6111. die Obligation als Vorstufe zum dinglichen Rechte behandelt, und wegen desZusannncn- hangs mit der Lehre von den Rechtsgeschäften , die Lehre von
&
*) Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Prtvat- "Ébts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts von Frqnz 911191“- 01. d. R., Geheimer Justiz-Raih und Vortragender Rath nn JUsUz-Ministerium. 11. Auflage. 1870.
den Schuldverhältnissen, deren allgemeiner Theil den ersten Band des „?aqzen Werkes, abschließt, Während die einzelnen Schuldverha tmffe den'zwetten Band füllen. Im drittenBande folgt als zwetter Thetl des'zweiten Buchs das Sachenrecht, entha1tend den Befiß, das Eigenthum und die dinglichen Rechte auf eme fremdeoSac-he, ferner als dritter Theil das Familien- recht e1nschl1eß11ch der Lehren von der Vormundschaft, vom Gesindeverhältmffe, 'der Yllinwntationspflicht, der Familienstif- tung ,und denz Fatmlienndeikommiß. Etwas Weiteres ist bis- her mcht erschtenen. Der vierte Theil soll das Erbrecht ent- halten. In emer füyften Gruppe (vGesellschaftsrecht-r) gedenkt der Verfasser die Lehre vom Privatrecht der Gesellschaft, der K0rporatton , .der wirthschaftljchen Stände: zu vereinigen, bezüglich deren zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag bereits im besoxzderen Theil des Obligationenrechts behandeltift. Außgeschloffen tst das Lehnrech_t und _ wie noch neuerlich Laband in Pözl's Krit. Vierteljahrsschrift All., 1. (1870) be- dauert - troß gelegentlicher Verweisungen das Handels- und Wechselrecht. Eine Kritik des bedeutenden Werks zu geben, ist hier nicht der Ort. Es mag 111 dieser Beziehung auf die bereits angeführten Rezenfionen , auch auf die von Franklin (Krit. Vierteljahrsschr. 71. S. 148 ff.) und von Hinschius (Preuß. Anw. Yeitg. 1865 Nr. 24 2_c.), verwiesen werden. Von den Ober- ribunass-Entschetdungen führt Förster nur die bedeutenderen an. Auch von den namentlich in den Zeitschriften zahlreich zerstreuten Abhandlungen über preußisches Recht hat Förster mit Recht nur einen eingeschränkten Gebrauch gemacht, indem er besonders alles Veraltete, wie es in Auszügen die älteren Ausgaben des Fünfmännerbuchs füllt, gänzlich ausscheidet, von den neueren Arbeiten wenigstens das offenbar Werthlose bei Seite läßt.“ Schließlich ist der großen Leichtigkeit und Eleganz der Darjstellnng zu gedenken, welche den Genuß des Studiums wesentltch erhöht.
So haben wir denn die bedeytendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der Preußischen Rechtslrteratur , obschon nur flüch- tig, betrachtet. Wir haben als solche die systematischen Bearbeitungen des Allgemeinen Landrechts hervorgehoben, weil sich in diesen vorzugsweise die gest„a1te11de Kraft der Rechtswiffenschaft zeigt. Eine Germgschaßuug der Kommen- tare soll hierin keineLwegZ cythalten sein. Denn, welche wissen- schaftlichen Mängel anch diejer zerstückelnden exegetischen Form der Bearbeitung anbaften mögen, dieselbe ist gerade bei dem Zu ande der preußxschen Rechtsbücher unentbehrlich und leistet for und fort ,der Praxis unschäßbare Dienste. Es erübrigt, am Schlusse eme gedrängte Uebersicht der vorstehend nicht be- sprochenen Lehrbücher des preußischen Civilrcchts zu geben:
1) v. Eggers, Lehrbuch des Nat11r-_und allgemeinen Privat- rechts und gemeinen preußischen Rechts. 4 Bde. 8. Berlin, 1797. „ ,
2) Werdermann, Einlettung m das gemeine Recht der Kön. Preuß. Staaten. 2 Bde. 8. Leipzig, 1797. „
Z) Gri'tö1d11e19,8 S)1)ftem des preuß. Rechts. 8. 2 If. Bai- reut , 7 .'“-
4) Madibn, Institutionen des jn den Preuß. Staaten gelten- den Prwatrechts. 8. Berlin, „1804.
5) Klein, System des preuß. erlrcchts. Halle, 1801. 8. Neu bearbeitet von v. Rönne. Halle, 1830. 2 Bde. 2. Ausg. von v. Rönne. 1836.
6) 1Öi'ibt1e1,80S6ystem des Allg. Landrechts. 2 Bde. 8. Hildes- )e1m, .
7) Goßler , Handbuch gemeinnüyiger Rechtswahrheiten nach 21111. des A. L. R. 1. Aufl. Berlin, 1794. Neu bear- beitet von v. Strampff. 1. 21ng. 1826, 2. 211185]. Berlin, 1842. „
8) Temme, Lehrb. des Preuß. (Zivilrechts. Leipzig, 1832. 2. Außg. (2 Bde.) Leipzig, 1846. 8. ,
9) Schöne, Aquührl. system. Handbuch des Preuß. Privat- rechts. Leipzig 1833 U. 1835. Bd. 1.
Auch unter dem Titel: ;Fundamcntallehren dcs Preuß. Privatrechts«. Bd. 1 u. 2.
|“*) Von demselben rührt auch ein 1799 erschienener Versuch einer Einleitung in die preuß.91echte her. GletcheAnlettung zum Studium beztveckt Woltärs Einl. zum A. L. R. 1. Th. 8. «Halle, 1796.