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Ablauf des leßien Jahres Werden gegen Einlieferung dcr Talons neue Dividendenscheine auf je zehn ahre guögcgcben wcrden. _ _
Bei Außhändigung dcr Akt cn mussen außer den Intenmdscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fallig gewesenen Dividen- denscheine zurückgegeben _werden.
Den Aktien, Interimsschemen, _ können beglaubigte Ueberscßungen m
Werden. Art. 18. Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht
geleistet werden, so find die Verpflichteten vermittelsi Bekanntma ung der Direktion, unter Angabe der Nummern_der1ex11gen Interms- L_cheine, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, ieselbe nebst den Zinsen zu funf Prozent ix_mcrhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahiung zu leisten, ver- sireichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrages Verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate, sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten ivcrdcn. _ __ _
Statt dessen können aber auch die säumigen _Akttonarx nach drei- maliger Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen, gemäß Art. 221 Minka 2 des AUgen1.Deutschen Handelsgcseßbuches, durch Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeichnung un_d den geleisteten Tbeilzadlungcn zu Gunsten der _Geseüschaft _verlustig erklärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt geniacht, und es Werden neue Interimsschcine an Stelle der kraftlos erklarten emittirt.
Art. 19. Sind Aktien, Interimöschcme, Divide_ndc_nschcine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, xedqck) m l_hkc_n wesen]- lichen T heilen noch dergestalt erhalten, das; iib_er ihre Richtigkeit kein Zweifel oijaltet, so ist die Direktion crn1ächttgt, gegen Etnxeichiing der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigcn und auszureickicn. _
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung un_d _Ausreiclmng neuer Aktien und InterimsJscheine an Stelle der _beschadigten oder vxrloren gegangenen nur nach gcricht1icher Amortisation der [_eßteren zulassig.
Art. 20. Dividcndcnsckyeinc werden nicht gerichtlick) amornfirt; sie find, wcnn fie nicht innerhalb 4 Iahrczg vom 31. Dezember des- jcnigen Jahres gerechnet, in Welchem fie fällig geworden smd, erhoben Werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfalley der Ge- seüschaft,“ jedoch soll demjenigen, „Welcher den Verlust _von_Dividcnden- scheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist_bei der Dirckxion anmeldet und den stattgchabtcn Bcfiß dnrch Vorzetgung der Aktien odcx sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist _dc_r Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommencn Divi- dendenscheine gcgen Quittung ausgezahlt i_verxen.
Auch findet keine gericht1iche Amortisation beschädigter oder- ver- lorener Talons statt. _ _ _
Wenn der Inhaber der Aktie, vor Ausreichung dei: neuen Divi- dendcnscheine, der Verabreichung derselben _an den Präsentantxn dcs Talons widerspricht, der Präsentant fie ]ed_och foxdcrt: so ist der Streit zur erichtlichcn Entscheidung zu verwmsen, die neue Serie der Dividenden cheinc abcr, auf Antrag eines der Interessenten 0er auf Requifilion dcs Gcrichts, zum gerichtlichen Depofitorium zu bringen.
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so find dem“_Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahltagcs des dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zz; empfangen waren, diese Dividendcnscheine gegen Qmitung zu verabsylgcn.
Der Befiß des betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine. _ _
Art. 21. Die Aktionäre nehmen durch YieZeichnung oder Hen Erwerb einer Aktie, soweit es ich um die Erfullung ibxex Verpflich- tungen gegen die Gesellschaft v er überhaupt um Stxeiiigkctten mit derselben handelt, ihren GerichtSstan_d vor dem Königlichen Stadt- gerichte in Berlin, an deffen_Ste[1e, im Fglle _der Erxichtung von Handelsgerichten, das Königliche Haizdelsgertxht in Berlin treten soll. -- Alle Infinuationcn erfolgen gültig an die von ihnexi zu bestim- mende, in Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen z_u be- zeichnende, in Berlin gelegene Haus, nach Maßgahe des Z. 21 Titel 7 Theil 1. der AUgcmcinen Gerichtsordnung, und _m Ermczngelung der Bestimmung einer Person oder eines Hquses 111 Berlin auf dem Prozeßbüreau des Stadt- resp. Handelsgerichts daselbst.
Die Legitimation derselben, somit solche noch Weiter als du den Nachweis der im Handengefeßbuch voNeschriebenen Bekannt. machung erforderlich sein sollte, wird durcbibre nsicllungsvatente Oder durch eine auf Grund derselben crtbcilte gerichtliche oder notarieUeVe. scheiniguna geführt.
Der Präsident
führt den Vorsß in dem Verwaltungsrathe Und in den Generalversammlungen.
Dividendenscheinen und Talons _ _ Er oroamfirt den Dienst der (Hefen,
fremde Sprachen beigegeben
schaft und übt iiber die Beamten die Disziplinarbefugniß auf Grund des Geschäftsreglemcnts (Art. 36) aus.
Die Direktion“ hat die von ihr bestätigten (vergl. Art. 35) Beschlüsse des Verwaltungsrathcs anSzufiihren und die hierzu erforderlichen An- ernennt die Beamten und
ordnungen zu treffen. Sie cntläßt und Agenten der Gesellschaft. _
Im Uebrigen bleiben die speziellen Bestimmungen uber die Wirk- samkeit dcr Direktionsmitglieder, über ihre Stellung zu einander, über die Vertheilung ihrer Thätigkeit, sowie überhaupt iibcr den_centra[en sowohl als lokalen Geschäftsbetrieb bei dcr (Heselischaft, soweit derselbe nicht durch dieses Statut bestimmt ist, dem Geschastsreglement(Art.?»
vorbehalten.
Art. 27. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden Und schriftlichen Erklärungen müssen von dcm Präsidenten und einem Direktor, oder von zwci Direktoren unterzeichnet sein. - Die Erthej. lung von Vollmachten für einzelne Geschäftszweige ist zulässig.
Art. 28. Die Bestallung des Präsidenten und der Direktoren kann vom VcrwaltungSrathe jederzeit widerrufen wcrdeti (Art. 227 dei Handelsgescßbuches), ]edocv nur auf Grund eines-mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefaßten Beschluffcs, wclchcr der Allcrhöchften Bestätigung bedarf.
13. Der Verwaltungsralh.
Art. 29. Der Verivaltungsrath (Aufsichtsizgth) soll aus 27 von der (Hencralversammlung der Aktionäre zu i_vahlenden Mitgliedern bestehen, und zwar aus 18 ordentlichen Mitglicdcxn, von Welcher. wenigstens 14 Inländer sein und weniJsicns 6 _m Berija ibren Wohnfiß haben müssen, sodann aus 9 an erordc11tltchen_Mitgliedern, welche zugleich der Verwaltung einer der im Art.4 bezeichneten land- schaftlichen Vereine und Grundkredit-Anstaltcn angehören.
Vorbehaltlich, daß die vorgedachte Zahl von _9 außeroxdentlicher, Mitgliedern nicht überschritten wird, soll ]edcs dicser Institute, mit welchem die Gesellschaft auf Grundlage der im ?lrt. _4 gegebenen Be- dingungen in cinVertragsvcrhältniß tritt, berechtigt sem, zu_verlangen, daß während der Dauer des Vertragsvcrhältmffes Wenigstens ein Mitglied seiner Verwaltung dem Verwaltungsrathe der Central- Bodenkredit-Aktiengesc[lschaft angehöre. -.- Die für solcheBerecbtigungen vorbehaltenen 9 Stellen bleiben unbeseßt, insoweit von der Berechtigung fein Gebrauch acmacht wird. _ _
Der erste Verjvaltungsratb wird aus 18 orde11t11chethtgliedern gebildet, welche spätestens binnen 6 Wochen nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession von den Unterzxeichneten zu wählen smd und während der ersten sechs Jahre nach (.rrtchtung der Gesellschaft zu fungiren haben. _
DZ Namen derselben sind in den Gesellschaftsblatiern bekannt
u ma en. “ 3 Art. 30. In der ordentli en Generalvxrsqmmlung_ eiiies jeden Jahres, zunächst des Jahres 187 , scheiden diejenigen 6 Mitglieder aus,
scheidet das Loos. _ _ _ _
Für die Ausgeschiedenen, Welche Wieder gewahlt werdcn durscn, find Neuwahlen vorzunehmen.
Art. 31. Wenn ein Mitglied des Vexwaltimgsrathes _vor Ab- lauf der für seine AmtSdaucr beßimmten Zeit stirbt, ausscheidct oder nach der Entscheidung des Verwaltungsrathes dau_crnd an der Aus- übung des Amtes verhindert wird, oder wenn in Verfolg der Be- stimmung Art. 29 Mitglieder der Verwaltungen der im Art. 4 _be- zeichneten Institute aufzunehmen find, fa_nn_ der Verwaltungsrath eme bis zur nächsten Generalversammlung gultige Wahl treffen. _
Die definitive Wiederbesekung resp. Wahl erfolgt durch die Ge- neralversammluna der Aktionäre. _ '
Art. 32. Iedes ordentliche Mitglied des Ve_rwaltun?sratbes muß 15 Aktien der Gesellschaft befißxn und folche bei der (He elxschaft deponiren, bei welcher sie für die Zeit seiner Amtsdauer unveraußtk“
lich verbleiben. _ _ Der Verwaltungsrath Versammelt fich am Sißedcr D r i t t e c T
Art. 33. i t e 1. Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. „ Leitung und Verwaltung der Gesellschaft. Die Berufung zu den' Versammlungen xrfolgt durch_ den Pkal' 14. Der Präsident und die Direktoren. fidentei) unter_ Angabe der Bergthungsgxgcxifiande _und m1t Inneba' Art.__22._ Dcr Präfident der Gesellschaft hat_ die _oberste LeituZig tung elitär mut Rucksicht auf die auswacttgcn Mitglieder angemesss' der (Hefe schats-An cle en eiten. Neben ihm ung ren zwei 0 er ri . _ _ _ _ mehrere Direktoren, Foeche Zach der Reihenfolge ihrer Ernennun den er Präsident ist verpflichtet, emeVersammlung des erwaltizng§_ PräfikkYkkdn bei dtssönsQééwTsenheit i_md Krsnxheit, oder falls die teile Fthiswz'ud berufen, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern ta des r : enten un e e i u ver reten a en, ag ir ._ _ _ _ _ §erts. 23. Der Präfidén? und die Direktoren müffen preußische Die n1cht_m Vexlm wohnenden Mitglieder des 213erwaliu12€1éc Staatsbürger sein. Sie Werden vom VerwaltungSrath gewählt und raibes_ können ihre Stimmen durch_schrift11che Vollmacht _an anNk___ Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchßen Bcftätiguna vorgestellt. Mitglieder des Veriyaltungsrathes _ubertragcn. Es darf ]edoch - Die Ertheilung dieser Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt des mand mehr als drei V9Unzacht2n ubernehmen. _ _ tung jederzeitigen Widerrufs. , _D_ie ahwesenden Mitglieder find auch berechtigt, ihre Abftrmn Art. 24, Vor ihrem Amtsantritt haben der Präsident 60 Aktien schriftlich einzusenden. und jeder der Direktoren 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse zu hinterlegen, Welche während ihrer Amtßdauer und nach de_rerz Ab- lauf bis zum Zeitpunkte der ihnen ertlZetltxn Decharge__uyveraußexlich find und der Gcsellschaft zur Kaution fur die statutcnmaßxgeGesWstS- führung dienen. _ Art. 25. Der Verwaltungsrath hat den BesoldungSetat fur den Präsidenten und die Direktoren festzustellen. _ Art. 26. Der Präsident und dicDirektoren bilden den Vorstand der Gesellschaft in (Hemäßheit der Bestimmungen der W. 227 ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches.
nen
Vertreten, nehmen an den Versammlungen dcs VexwaltunFsquÖx mit berathcnder Stimme Theil. Insofern es fich m_n ihre PcksMW “ Angelegenheiten handelt, findet diese Theilnahme nicht statt. den
Art. 34. Ueber die Sitzungen des Verwaltu_ngsratl)cs ")st Protokolle geführt, welche die anwesenden oder giiltig vertrete_11cn lüsi glicderx denthegcnstand der Bcrathungen und die gefaßten BEW anzu ei en (1 en. . -„
LSL Werden vom Vorfißenden und den theilnehmenden MLM" dem des Verwaltungsrathes unterzeichnet.
welche die längste Dienstzeit haben. - Bei gleichlanger Dienstzeit ent- ;
Die Direktoren der Gesellschaft, insofern sie nicht den Präfidenter '
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Art. 35. Jeder ;Bcschiuß dcs Verwaltungsrathes erfordert die Anwesenheit von ivcntgstcxis ach_t Mitglieder“: des Verwaltungsrathes. Ex beharf außerdem, um m Kraft zu treten, der Genehmigung der Direktion dxr Gesc11s_chaft, ausacyymmcn den Fal], daß der Ver- waltungsxath dt_e Entlastung des Prajtdcnten oder eines Direktions- mjtgliedcs beschließt, oder die Verantwortlichfcit derselben in Anspruch
nimmt-
Art. 36. Der Verwaltungsrath_ beschließt über die Angelegen. heitcn_dcr_Gescllschaft, sow__eit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direktion oper des Prafid_cntcn vorbehalten find.
Die BeschlUsse werden Mit absoluter Stimmenmehrheit der Mit- glieder_ des Verwaltun Brathes gefaßt. Im Faüc der Stimmcngleich- heit giebt der Voxsißen c den Ausschlag. Fiir Wahlen findet das im Art. 53 vorgeschriebene Y_erfghrcti statt,
Außer den anderweitig _m dixsem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltimgsrathes gehören insbesondere zum Reffort desselben: s.) die Voxberatbung und Beschlußfassung Über die von der Verwal- tung an die Gencralvcrsainnilunq erziehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz; i)) die Errichtun von Zweignicder- [assungen mid Agenturen der Gesellschaft; (:) die Zestseßung der allge- meinen Bedingungen für hypothekarische Darlehne und für die Aus- abe uiid Ausfertigung von Central- Pfandbriefen und Kommunal-
bligatwnxn; (1) die Genehmigung der nach Artikel 4 mit landschaft- [ichen Veremen_und Grundkredii-Ansialten abzuschließenden Verträge,“ 9 die Gcnebimgung dex Vertrage, welche mit den Vertretungen der
rovinzey, Kreise, Stadt:, Landesmeliorations - Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Artife12. Nr. 3 gedachten (He- schäfte zu schließen find, beziehcntlicb die Ertbeilung der Autorisation zum Absxhluß solxber _Vertrage; 1") die Feststellung des Geschäftsregle- ments fur die Dircktion der GcseUschaft und fiir die Verwaltung der Zweigniederlaffungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abän- derungen der Yestehenden Reglements,“ 8) die Genehmigung der vom Präsidenten fur__ ]cdes Iahr__vorzulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsyeriraszc, welcbe fur__mehr als dreiIavre geschlossen Werden sollen; 11) d_1e Be _chlußfassung uber die Verwendung der Gesellschafts- fonds und ubxr die _allg_emeincn Normen des Geldverkehrs; j) die Be- schlußfassung uber die Einforderung 43011 Einzahlungen auf die Aktien. . Zu den 5131) (3. (1. 6.11. un_d 1. gedachten Beschlüssen ist die Mehr- heit von zwei Dri_ttel_ der Stimmen der in der Sitzung anwesenden und Vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes erforderlich.
Art. 37. Wenn vier Mitglieder des Verwaltungsrathes die Ver- tagung der Beratbu_ng _aus Rückficht auf die in der betreffenden Sikung nicht vertretenen Mitglieder verlangen, muß eine einmaligeVertagung, jedoch nur auf höchstens 14 Tage, stattfinden.
Ar_t. 38. Der Ve_rwaltungsrath kann durch eine Spezialvollmacht für bestimmte_Gegeiistande und fiir eine bestimmteZeit die Außübung seiner Befugnisse gn ei1_1zel_nc oder mehrere Mitglieder übertragen.
Art. 39. Die Mitgltxder des Verwaltungsrathes beziehen keine efte Besoldung, erhalten ]edoch Ersah der aus der Erfüllung ihres
erufes m_tsprmgcnden Auslagen und außerdem für ihre Funktionen Anwesenhettsmarken, deren Werth die Generalversammlung der Aktio-
' näre (und zwar die erste Generalversammlung für die ersten 6 Jahre)
bestimiyt. - Der_ihnen nach Art. 55 zufallendc Gewinnantheil wird laut naherer Bestimmung eines von dem Verwaltungsratbe dariiber feftzustellenden Reglements vertheilt. 0. Die Revisoren. Art. 40. Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Re-
' visoren, welche nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsratbes sein
dürfen, auf die Amtsdauer von dreiIahren zu wählen.- Alljährlich
* in der ordentiickxcn Generalversammlung scheidet ein Revisor aus. In - den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Geseilschaft bestimmt das
Lo_os die “Axisscheidenden; später die Anciennetät der Amtödauer. -- Die Außscheidenden können wieder geivc'iblt werden.
Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich eincn Ersaßmann _zu ernennen, Welcher bis zur nächsten Gcnemlversamm- [i_mg d_er Aktionäre zu fungiren hat. -- Diese hat dann nnd zwar für Öl? Zeit, während Welcher der Ausgeschiedene zu fungiren hätte, eine definitive Wahl vorzunehxnen.
Art. 41. Die ersten drei Revisoren Werden auf Vorschlag des Verivaltungsratbes von der Staatsregierung ernannt.
„ Art. 42. Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen Anmsen- heitsmarkcn, dereii Werth die Generalversammlung bestimmt.
Art. 43. Die Revisoren haben die genaue Beobachtung der (Ge- seUschaftsstatuten zu überwachen. Sie nehmen Theil an den Sitzungen des Verivaltungsrathes mit berathendcr Stimme. Sie haben die Aus- gabe de_r Central-Pfandbriefe und Schuldverschrcibungen zu _kontr_o- lire_n_, d1e_ Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, sowu zeit- IvUZTI die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu prüfen und L(Triiber an de_n Verwaltungsrath und die (Hciieralvcrsammlimg der
ktion_äre Bericht zu crftatten. K S“ smd berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnung"), KorresponHenzen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und die Gasse- sowie dqs Portefeuille derselben zu untersuchen. -- Sie sind auf [ kund eincs_ einstimmigenBeschlusses berechtigt, eine Generachrsamm- ung der Aktionäre berufen zu lassen.
_ 1). Die Generalversammlung.__ _ _ trittArt. 44. Die Gencralvcrsammlung, regelmäßig konstitmrx, ver- A „dix Gcsammthcit der Aktionäre. -- Ihre Beschlüsse find fur alle
ktionare verbindlich. li Zur _Tl)_eilnahme an der Gcncralversammlung find sämmt- wche_ Aktionare, znr Stimmenabgabe nur diejenigen Bcfißer yon kxxigstens _ 10 letien der Gesellschaft berechtigt, Welche ihre WfW Wenigstxns einen Monat Vor dem Zusammentritt der General- ____ c111113111th m den Büchern der Gesellschaft auf ihren Namen hahcn schreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Befißes späte-
stens 8 Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei de_r Gesellschaft oder dcn anderweit dafür vom Verwaltungsrathe be- zeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt haben.
Den Aktionären, Welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgxwiescn haben, werden Legitimationsfarten mit der Angabe der Von ihnen _Vcrtretcnen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen- zahl auSgehapdigt. - Die Liste aller stimmberechtigten Aktionäre mit der Angabe ihrer Aktien und Stimmenzahl wird den Aktionären auf Verlangen verabfolgt, und ist zur Einsicht der Aktionäre im Gesca- schaftslokale aufzulegen.
Axt. 45. Ie zehn Akiien geben ihrem Bcfißer Eine Stimme.
Kein Aktionär kann für fich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 10 Stimmen haben.
Art. 46. In der Gcncralvcrsammlung können Kuranden, Ehe- frauen, Handengcsellschafti-n, andere Gesellschaften, Institute und Korporationen durch ihre geschlichen Repräsentanten vertreten werden, selbst Wenn diese Vertreter nicht Aktionäre find.
Außerdem können Aktionäre nur durch stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden. - Die Vertretungsvollmacht ist spätestens acht Tage Vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung bei dem _Prc'ifidenten der Gesellschaft einzureichen, der berechtigt ist, eine (un_tltche oder ihm sonst genügende Beglaubigung der Unterschrift zu ver angen.
Art. 47. Die Generalvcrsammlungcn Werden in Berlin gehal- ten. Die ordentliche Gencraloersannnlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres satt. - Die Einberufung einer aiißerordentlichen (Hencralversmnmlung_ kann vom Verwaltungsrathe mit Zustimmung der Direktion der Ge1cllschaft oder von der General- versammlung der Aktionäre beschlossen Werden.
Die Einberufung einer außerordentlichcn (Hencralversammlung muß siatifinden, Wenn fie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionären, wclche Aktien im Gcsammtbctrage des vierten Theiles des (Heseüschaftßkapitals besitzen und bei der Gesellschaft deponircn, unter Angabe des Ziveckes der Berufung beantragt wird.
Art_. 48. Die Einberufung der Generalversammlungen ist von dem Prafidenten der Gesellschaft in den Geseusthastsbiänern unter Y_ngabe des_Zweches der Versammlung und der VerhandlungSgegen- stande Wenigstens 21 Tage vor dem Tage der Versammlung bekannt zu machen.
Art. 49. In den Generalversammlungen führt der Präfident der Gesellschaft den __Vorfiß. -- Er bestimmt die Ordnung der zu ver- handelnden Gegenstande und ernennt die Skrutatorcn.
Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diökusfionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen darzu ellen und nach Angabe der S_krutatoren die Zahl der vertretenen ktien Und Stimmen anzu- zeigen hat. - Das Protokoll ist mindestens vom Vorfißenden, den S_krutatoren, den anivesendcn Revisoren und den anwesenden Mit- gliedern des Verivaltungsrathes zu unterzeichnen.
_ Yrt. 50. Die Generalversammlung hat den Bericht der Direk- tion uber die Verwaltung und-den Stand der Gesellschaftsangelegen- heiten _entgegenzuneh_mcn und darüber zu beschließen.
Sie hat, _sowcit_ es nöthig ist, die Mitglieder des Verwaltungs- rathes und die Revisoren zu wählen und den Werth dcr Antvesen- heitsmarken zu bestimmen.
Sie beschließt über den Bericht der Revisoren,
Sie ist berechtigt, Wenn die Rechnungcn und Bilanzen nicht so- gleich genehmigt werden, einen Revifionsausschuß zur Superrevifion zu ernennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlich- fcit des Präsidenten, der Direktion und der Mitglieder des Verwal- tungsrathes gegen die Gesellschaft und iiber die zu diesem Zwecke cin-
zuleitendcn Schritte Besclyliiffe zu faffcn und zur Ausstihrung derselben
BcVollmächtigte zu wählen,
Sie hat iiber die durch die Direktion eingebrachten Anträge des Verwaltungsrathcs in Bezug auf neue Akticn-Emissioncn, auf Aende- rungen der Statuten, so wie auf deren QlUflösung, bezichentlicb die Vereinigung mit andern Gesellschaften oder die Verschmelzung [este- rer, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung, zu beschließen.
Art. 51, Die Generalversammlimg hat nur Über diejenigen Gegenstände zu Verhandeln und zu beschließen, Welche bei der Einbe- rufung auf die Tagesordnung geseßt worden smd.
Ylnträge, Welche von Wenigstens 20 stimmberechtigten Aktionären unterzeichnet und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor Znsammcntritt dcr (Hencralvcrsammlung schriftlick cin- gereicht worden find, müssen auf die Tagesowmmg der Generalver- sammlung geseßt werden.
Art. 52. Die Beschlüsse der Gencralversammlung Werden in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bci Stimmen- glcichhett wir__d die Meinung, Welcher der Vorsißendc beigetreten ist, zum Beschiune erhoben. - Eine Majorität von drei Vierteln der anwesenden odcr vertrztcnen Stiiinnbcrechtigtcn ist erforderlich zu Be- schlüssen iibcr Akticn-Emisfioncn, Abänderung des (Hegenüandcs des Unternehmens der Gesellschaft, Statutändermmcn, anflösnng der Ge- sellschaft, bezichcntlicb die Vereinigung mit andern Gcscilsiiyaften oder die Vcrschmelzung leßtercr.
Art. 53. Alle Wahlen der (Hcncra[versammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit Vollzogcn. Ergicbt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit umi) Stimmen- gleicheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gcbracht. Bci Stimmengleichhcit cutsäzcidct das Loos.
Vierter Titel.
Bilanz, Gewinnvcrtbciliing und Reservcfonds.
Art. 54. Das Kalenderjahr ist auch das Bilmizjavr. Jahresbilanz ist auf den 31. Dezember zu ziehen und innerhalb der
Die
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