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nächsten drei Monate aufzustellen und dem Verwaltungsraihe vorzu- schaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegehmeu legen. _ _ _ Maximalbetrage belichcn werden dürfen. Der Verwaltungsrat!) stellt die Rechnungen fest und dre Direktion Art. 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grund. bringt fie zur Genehmigung an die Generalversamuilung der Aktionare. sähen, welche nach preußischem Rechte bei der Audieihung von Mündel. Der Ueberschuß der Aktiva nach AYug der sammtltchetr Passiva Ylderwmaßgebend find. Es smd hiernach in der Regel und Unter einschließlich des Grundkapitals und 5 erwaltungskosten bildet den erixcknchtigung der im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse Un- Gewinn, _ _ _ _ _ verdachtige Erwerbs-Dokumcnte, landschaftliche oder gerichtliche Taxen Art. 55, Von dem Gewmn Wird zunachst em Betrag von mm- und dergleichch oder der Durchschnitt des leßten ErWerbspreises, des "destens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent nach Bestimmung der gewöhnlich mit 6 Prozent kapitalisirten Nußungswcrthes und (bei Generalversammlung zur Bildung eines Reservefonds, i_md dann Gebäuden) der FeuerverficherungSsumme für die Schäßung des zu eine Rente bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur beleil)enden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die für Vertheilung an die Aktionäre entnommen. das Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertragz Von dem verbleibenden Ueberschuß werden: a) _5 Prozetit als wie durch den Verkaufswcrtb des Grundstücks vollkommen gerecht, Tantiemc für die Mitglieder _des Verwaltungsrathes, insofern m der fertigt sein. crßen Generalversammlung nichts anderes besxhlossen wird, i)) 5 Pro- Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, nach zent als Tanticmc fiir den Präsidenten, die Direktoren und dieBeam- Welchen die Ledesmaligc Werthsermittclung zu machen ist, zu erlassen ten der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwatungs- Art. 6 . Baulichkeiten, welche sich auf den Verpfändetcn Grund; rathe zu bestimmenden Verhältnisse, 0) der Rest als Supcrdwtdende stücken befinden, müssen nach den vom Verwaltungsrathe festgeseßtm zur Vertheilung unter die Aktionäre verwendet. _ _ allgemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Die AUSzahlung der Dividende und Superdivrdende findet jahr- Darlebnsvertrages gegen Feuerdgefahr versichert sein. lich spätestens am 1. Juli statt. _ _ Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand. Art. 56. Wenn in einer hmrerchen Entschädigungsgelder auszudehnen. sollte, um daraus eine Dividen _ eingezahlte Art. 65, Bei Gewährung bypotbekarischer Darlehen kann die Grundkapital zu entrichten, sl) Wird da_s dazu JthlcndL aus dem Gesellschaft statt haaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nominalwerthe Restwefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch nicht _an Weniger in Zahlung geben und den Verkauf derselben gegen Provifion über. als 10 Prozent des cingeza , vermmdert werd. nehmen.
Sobald und so lange der Re eingezahlten Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nominalwerihe jn *
Grundkapitals beträgt, fällt der G Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Dar. winn fort. _ _ „ lehns in gleicher Art auSdrücklich vorzubehalten. Art. 57. Eine Nachwetsung des Aktw- „U„nd Pasnvftandes dcr Darlehen unter 500 Thaler werden nicht bewilligt. Gesellschaft ist allmonatlicl), dic Jahresbilanz jahrlich in den Gesell- Art. 66. Die Darlehen, Welche die Gesellschaft gewährt, smd schaftsblättern bekannt zu machen. _ entweder &) unki'mdbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, F ü n f t e r T r t_ e l. d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar, Auflösung und L_iqurdation. _ Art. 67. Die Annuität wird baar bezahlt. Art. 58. Abgesehen von den Fällen; in welchen |ck die GLseU- Sie besteht aus: &) den Zinsen, l)) der Amortisationsquote, schaft nach den geseßmäßigcn Bestimmungen auflöscxr muß, und ab- 0) einem Verwa[tungskoften-Beitrage. cschen von der Auflösung durch Ve_reir_ngu_ng mit einer anderen Ge- Die Zinsen Werden ohne Rücksicht auf die allmälige Amortisation eUschafk- kann die Gesellschaft ihk? quUlkJaUM hkstbllkßxn- _Em solcher des Darlehns bis zur Beendigung derselben undermindert. bezahlt; der BcschlUß kann nur in einer aUßcrc-rdentltMn- crgcns fur diesen Zweck auf den amortifirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfalls berufenen Generalversammlung gefaßt wcrden. _ zur Amortisation verwendet. Inwieweit über den amortifirten Theil In dieser Generalversammlung haben, akaetchend vo„n den Be- des Darlehns löschungsfähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der stimmungen im Art. 44 und 45 alle Aktionare, welche ihre Aktien Bestimmung der Gesellschaft ab. bis zum achten Tage inklufivx vor der Generalvcrsammlung bet der Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zuder „Gesellschaft depomren- ein Sttmmrecbt- und zwar gewährt 1ede Aktie Zeit, die von der Gesellschaft festgeseßt werden, in halbjährigen Raten Eine Stimme. -- Der Beschluß erfordert die Stimmenvcrtretung yo_n zu leisten. zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Ma1oritat Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach von drei Vierteln der abgegebenen_Stinrn1en. _ Verfall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von einem halben Ist das Grundkapital nicht un vorbezeichneten Verhältniß ver- Prozent des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden. treten, so wird eine neue außerordentliche Generalversqnimlung be: Art. 68. Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten rufen, in Welcher der Beschluß gültig mit einer Ma10rität von dr“ Amortisationsquotc noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Vierteln dcs alsdann Vertretenen Grundkapitals gefaßt werden kann. Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, soweit es noch nicht amor- Art. 59. Der Beschluß , die Gesellschaft aufzulösen, oder, Was tisirt, ganz zu tilge ,
n . dem leichsteht, zu liquidiren, bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Die Gesellschaft kann festsetzen , in welchen Beträgen, zu Welcher
Die Tiquidation erfolgt nach den betreffenden geseßlichen Bestim- Zeit, und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck mungen. angenommen werden. _ S e ck 8 t e r I: i t e l. Das Amortisationskonto der Darlehensnehmer enthältdie Gut- Aufsicht der Staatsregierung. schrift für 3.) die jährliche Amortisationsquote, b) den Zmsemiberschuß, Art. „60. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft 0) die etwaigen weiteren Abzahlungen. , wird durch einen Regierungs-Kommissar ausgeübt. Die Amortisationskonten find unter fortlaufenden Nummern zu Der Regierungs -Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der führen, und wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Kontos Central -Pfandbriefe und Schuldverschreibungm der Gesellschaft und mitgetheilt. _ __ _ _ „ die Einhaitung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Alljährlich wird ein Verzeichmß gefertigt, worm linter diesen Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestim- Nummern - ohne Angabe der Numer) - der Sta_nd ]cires Amor- mungen zu überwachen. tisationskontos am Schlusse des Bilanzxahrcs aufgefuhrt werd.
Derselbe hat das Recht, die Gescllschaftsorgane, einschließlich der Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Da!“ '
Generalversammlung, gültig zu berufen und an ihren Berathungen lehnsnehmern in Empfang genommen Werden kann. „
theilzunehmen. Reklamationen gegen die chhtigkeit des Standes des Amortts - Der Regierungs-Kommiffak hat auch das Recht, von den Kassen, tionskontos müssen innerhalb Emes Monats nach dieser Bekaimt- Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im machung bei der Gesellschaft eingereicht werdeii; wer uinerhalb _dtesxr Geschäftsl0kale Einsicht zu nehmen. Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch _strllschwergend den m_1 Verzeichmß
Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statut- aufgefiihrten Stand seines Amortrsatrondfontos als richtig an.
mäßigen Bestimmungen über den Gesammtbetrag der auszugebenden Art. 69. Die unkündbaren_ hypothekarischcn Darleyne _wcrdcll Pfandbriefe beobachtet find. ' " hmswcise Seitens der Gesellschaft kundbat-
Jnsorveit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem ) ' crtragsMäßig z_u leistenden Zahlungen Regierungs-Kommiffar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remune- ' ' __ _ _ _ cyt mne;- ration zu bewilligen,“'muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnah- h stermine an die GeskUskÖa-t men der Gesellschaft erstattet Werden. abgeführt wordet _ pfändete Grundbesitz oder “" Das in diesem Artikel erwähnte Auffichtsrecht bleibt mit Rück- Theil desselben zur Sequeiiratwn oder Subhastation gebrqchti 0774 KM auf die_ der_Gesellschaft gestattete Aurigabe von Inhaberpapieren auch nur ein dedfallfigcs Verfahren eingeleitet, oder wenn_die Reck)“: auch dann m seinem vollen Umfange bestehen, wenn das den Aktien- gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten Wilk- gesellscbaften als s0lchen ge enüber zur Zeit geltende Auffichtsrccht 0) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder _auch nur außkk' geseßlich anfgehoben werden Sollte. crichtlicl) die Zahlungen einstellt,- (1) wenn dura) irgend welche Uk“ _ S i e b e n t e r T i t e [. ache der Werth des hypothckarischcn Untervfaridcs im Vergleich geg?“ Hypothekarisch__e Darlehne. den bei Gewährung des Darlehns_ geschatztczr Werth sk) Y
Art. 61. Die Gescüschdft gewahrt hypothckarische Darlehne nur funken ist, daß der nicht amortifirte Theil des _Darlebm
auf solche Grundstücke, die Ciklen dauernden und sicheren Ertrag geben. nicht mehr als genügend gesichert erscheint;_ Vermenderuni__ AusJeichloffcn von der Beleihung iind deshalb insbesondere Berg- des Wertyes der Verpfändeten Grundstücke, insofern denselbxw Werke und Steinbrüche. _ _ kein unwirthscbaftliches Verfahren des Besitzers zum _Grunde ltkgk-1b_ Art. 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstircke in der Regel nur gleichen solche Avvcräußcrungcn, dercn Unichädlicdkeit nach Maßaaw
ur ersten Stelle, und zwar: 3) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, des Gesetzes vom 3. März 1850 (Gescß-Samml. S_. 145) von der i___ ?)) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths. ständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft 3,
Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage- wclchir dr auf Anpflanzungen ÖCXUHT- dürfen, ÜUsVch der ayacnommene Werth drm Werthe der verbleibenden Substanz des Pfatrdob1ekts 11ch durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothcfariscye Darlehne nur seine fiatutcnmäßige Deckung findet, zur Kilndigrmg des bis zu einem DMM ihres Werths gegeben werden. „ Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende B_
Dkk Verwaltungézratl) wird ikslskßen; Welche Arten von Liegen- nicht den geringsten Satz cincr zuläsfigcn Darlehnsbchilligung
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9 wengi das Unicrpfand i_heilweise veräußert oder unter mehrere Verfallzeit gestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zuste-
Ejgenthumer getheilt und nicht wegen Regylerung der Hypothek ein bende kündbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypothe-
Avkoinmewmit der Gesellschaft getroffen Wird; 1") wenn verpfändete ken in gleichem Betrage gedeckt sein.
Gebaude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe fcftgcseßtcn Nor- Die nach dem Schlußsaß Artikel 6 unter Umständen im Aus-
men gegen Feuersgcfabr versichert find. lande zu erwerbenden Hypotheken kommen bei den vorstehenden Bc- Wenn diese Ausnahmebesttrnmuchn_ zur Anivcndung gebracht stimmungen nicht in Betracht.
werden, so_muß eme dreimonatlicbe Kundrgung _vorbergeben. Der Betrag, um welchen fich das Kapital der als Garantie die- Art. 70. Jeder Darlehnsnehmer auf unkundbare Hypothek hat nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rück- .
der Gesellschaft 1chriftlich eine Adresse innerhalb des preußische11 Staa- zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr
tes anzuzeigen, unter welcher dre_Zuficllu11g der Erlasse der Gesell- gczogenoderdurcb andereÖypothckenfordcrungcnerseßtrverden,so daß das
schaftsorgqne odcr gerichtlicher Verfugunqcn an ihn zu bewirken ist. rm Artikel 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht er- An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den bctref- halten wird.
“fenden Darlehnsnel)mcr und dessen Rechtsnachfolger im Besitze des Art. 81. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der
verpfändeten Grundstucks, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich Central-Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines der Gesellschaft bezeichnet worden rst. __ den ausgegebenen Hypothekenbricfen Wenigstens gleichen Bctrages Betrifft _dic Hypothek mehrere Beiheiligte, so haben fie einen guter hypothekarisiber Jorderungcn in den Archivck der Gesellschaft; emetnschattlrchcn Vertreter zu ernennen und dieser gemäß Alinca 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten Lins einc Adreffr zu bczerchrzm, ck_n welche die Zustellungen gültig für Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Rescrdcfonds.
Alle erfolgen, is_lange nicht eme andere Adresse der Gesellschaft Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Nr. 1) haften nicht für bezeichnxt worden ist; _ die sonstigen Verbmdlichkeiten der Gesellschaft; fie werden vielmehr
Wird die Bezeichtiung eincr Adrch oder die Aufstellung eines aus deren Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherhcit Vertreters tt_ntcrlaffen, _1o_crfolgt die eritcllung, _und zwar an mehrere für die Inhaber von Central-Pfandbricfen unter Mitverschluß des Betherligtc m c1_ne_r einzigen Arzsftrtigung, gültig auf dem Prozeß- Staatskonmrissars oder eines von demselben zu defignircndcn Beam- Bureau des Königlichen Stadtgerichts in Berlin. ten dcponirt.
Art. 71. Kundbare hypothckarische Darlehne, deren Tilgung in Art. 82. Die Bestimmungen der Artikel ]9 und 20 bezüglich ungetrenntcr Summe oder in Raten erfolgt,_ werden entweder auf beschädigter oder verlorener Aktien, Dividctidenschcine und Talons bestimmte Zeit oder unter Festscizxmg _emer_ Kundigungsfrisi gewährt. finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Central = Pfand-
Jn der Regel soll die Frist fur_dre __Ruckzahlung zehn Jahre und briefe, ZinScoupons, Zinssthcine und Talons Anwendung. für die Kundrgung sechs Monate nicht uberstcigen. N t (;- - t [
Art. 72. Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für (He- e U n e _r ““ l e ', . währung kiindbarer hypothekarischer Darlchnc wird der Verwaltungs- Von den Darlehen_ an Provinzen, Kreise, Stadte, Lan- rail) festsexzm, desmeliorations-(Hesellschaftcn rc.
Art. 73. Anträge auf Genehmigung __von Darlehnen kann die Art. 83. Bei Darlehen, welche an Provinzen, Kreise , Städte Gesellschaft ohne Angabe von Grundewzuruckweism. und Landesmcliorqtions - Gesellschaften und Korporationen aller Art
A (_!) t c 1: T e_t e [. gegeben Werden, fmden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden _ Dre Pfaxrdbriefe. Titel, soweit fie fich nicht auf das Vorhandensein einer Hypothek be-
Art. 74. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden ziehen, Anwendung. hypothekarrschen Forderungen verzinsliche Central-Pfandbriefe aus.- Art. 84. In Höhe dieser Darlehen werden von der Gesellschaft Die Gesammtsumme derselben darf den zwanzigfachen Betrag des verzinsliche Obligationen (Kommunal-Obligationen genannt) aus- baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. gegeben. _ _
Sie lauten auf den Inhaber und Werden von dem Präsidenten Sie werden mit den im Artikel 74 gedachten Unterschriften einer oder einem Direktor und einem Mitglicde des Verwaltungßrathes Beschemigung des Regierungs-Kommiffars, daß die als Deckung die- unterzeichnct und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, renden Kommunal- Anleihen mii Genehmigung dcr gesetzlich zustän- daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken - Instrumenten vor- digen Auffichtsbehörde kontrahirt sind, sowie einer solchen des Revi- handen sei (vergl. auch Art. 60.). _ sors, daß die ftatutmäßige Deckung vorhanden ist, versehen,
„Art. 75. Die Central- Pfandbriefe find entiveder Seitens der _Die Forderungen, Welche diese Deckung bilden, haften eben so Inhaber kündbar, oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf wenig, wie _die Hypothekenforderungen (Artikel 81) fiir die sonstigen eine bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Ver- Verbindlichkeiten der Gesellschaft. - Die dariiber lautenden Doku- fauzeit. mente werden gleichfalls aus deren Vermögen ausgeschieden und aus-
Art. 76. Die kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit schließlich als Sicherheit für die Inhaber von Obligationen untcr lautenden Central-Pfandbriefe nebst Zinskoupons resp. Talons wer- Mitverschluß des Staatdkommissars oder eines von demselben zu den nach den vom Verwaltungdrathe festzustellenden Schema's aus- designirenden Beamten deponirt. gefertigt, welche der ministericllen Genehmigung bedürfen. In allen übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Central- DY NMZWWÉXY der eandelnerÖ Sstfiicxe sorZoZl iZzinlärxdischen Pfandbriefe festgesetzten Bestimmungen auch für diese Obligationen. wie an än i en a u en un en in u wir er etwa tungs- rath Zestftßden. hSltbücklF _uctßter 25 Thh_aledr solxn _nicht arngeYbeerwerden. S chema 14 ür ic a jä ri zu za en en in en Wer en in oupons ', . für höchstens zehn Jahre beigefügt. -- Dieselben find an den von der Preußische CMterlk'tB OXYWAUWUIMUWÜÜ Direkvtion €x_räl?_cr bekannht zu mac(l)Hendx_n SdtelleÖ _za_k)_l_Za_7_ J __ " Zu "' " ie in en verjä ren zu un en er ce a in vier a - _. , . „ . ren, __vo_m 31. Dezember de_sjenigen Jahres awgerkecbnct, in Welchem anhundert Thalern gleich Sicbcnhundert funfzig Francs. i“ WiirMefiiéxexxtixxxrdCMIrix,?drrir xxxreYi-„s. Fur geaxnwärtige. au)ck ren. Inhaber lautende Aktie Zwei- koupons und Talons werden nach den vom Verwaltungsrathe fest- h_zrnfdertFTr 322le "ist*?“ FZYYZMYXNIZUY St_Tbenbdundert zustellenden Schema's audgefertigt, welche der ministeriellen Genehmi- f M Béelerglin den ,ten 18 r h Wh wor en. Ying bedürfen. Zunächst werden dieselben nach den anliegenden Der, Präsident " Der Verwaltun sratl) cbemas 12.- 174 0. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben bedarf - ' (b. S.) . . g_ , * der ministeriellcn Genehmigung. (Uriterschr1ft desselben.) (UW eines Mitgliedes.) Den Pfandbriefen, Talons, Koupons können beglaubigte Ueber- EmngreTgeKnoeiLtIoJZYYUch ZW 1701" "*"-' setzungen in fremde Sprachen beigefügt werden. (Unterschrift) ' Fiir die halbjährlich zu zahlenden Zinsen wcrden Zinsschcine auf ' ___... zehn Jahre und ein Talon beigefügt, -- Gegen Einlieferung des leß- (Auf der Rückseite französische Uebersetzung.) T_erenb wcrden Bae Zinsscheine auf Leszehn _Jßhred ne3_|_éc_1_lon€ ca_rdrs- Schem a 8 ege M. - ie e immun en e vor tc en en rie ü er en _ '. _ .
Nominalbctrag der Sßücke, de(rxr ZinSfuß und die Zahlung und Ver- d YerYßibsöYLft CÖntrhal Bodsnkredtrt Aktien1g8c__s0eklscha_ft,_ - Bährfung ?_erdZinskoupons sind auä dic verloobsbaren Central - Pfand- ( ur Der Filz dere GYFUWMULJ FILM" en """" “ onzesiwnirt.) rieeun i 's ' s wndar. . - - . ' „' . „. .
Art. ?YZBiTOZYeerlIFsirénfx decrmzuer Rückzahlung bestimmten (45 ()ZHFMYTFFZIMYU FYF'YOWMÜZMYY dDerllYJthalckW Central-Pfandbricfe erfolgt “in Gegenwart eines Richters oder NotarS, ' “ T [ ' g - C “ “ “ “ zu MWF dariiber cine Verhandlung aufnimmt. R ck ha ern Preußisch MWM oder 750 Francs).
ie gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der ii - - - Yhslllljiéiy, _rtrZeere? erirZial in cingcmcffÖnen ZäviYnFäumensduxchs ZZ JnterLRTschein ke (: 't er e annt gemacht as er e a wenigten e _____ - - ;,. _„_______„___„__ YFM? Vor dem Rückzahlungsternrine, mit welchem die Verzinsung Prozent Einzahlung auf die MM “M“ ““"-""""
r_. __ _ _ „ , Inhaber dieses Jirterinrsschcines at die aus der crfol ien Ein-
der DHT NUÉZÜWZYJ erforgt gegen Einlicfcrung der Pfandbriefe UNd zahlung voii ....... Thalcrn im Dhrcißigtl)alcrfuß_ oder „g......m er“t.fZY.gMI)Z-mislxéiiccik?x?zahlten Central - Pfandbriefe Werden in Jr_c_m__c_s_;d_g__let__i_)_ch-__-___PkOLMK des Betrages eincr Mm, ftatutenmäßig Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des StaatSkommis- zu cBerlin, den ..teiInL.“ _______ 18.. fats, eine§ Mitgliedes dcs Verwaltungdraihcs rind cines Revisors Der Präsident. ] Z ZYNBHFJQUUP abgestempelt. Hieruber wird cm Protokoll anf- (YUMYUM JeffeFTMTYt (_;-__-)1 YItchrjst eines Mitgliedes.) ' re cr * . ?ck:34Z-Z Art. 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben *UJZOergYonjtjroleJtmtc.ZU 0 "“'"-“
?_??_kcixkc_11x___der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothckcnfordcrung (Unterschrift.) 1 . _ ---- Die Seitens des Inhabers kiindbaren oder auf eine bestimmte (Auf der Rückseite französiche Uebersetzung.)
Dcr Verwaltutmsratl).