11078] A kt ' (8420 . txn- rsellschaft Norddeutsche Fabrtk fur Eisenbabn-Betriebs-Material. Die ordenxljche Genera[;Versamm[ung wird gemäß Art. 25 des Gesellschafts-Statuts
ttwoch, den 27. April d. I. Nachmittags 5 Uhr,
in unserm Etablissement, Tegeler Straße Nr. 47/60 (Einfahrt von der Saatwinkeler Chaussee aus _ . _ )statt d . Ge enstande der Verathung werden sem: fin M
]) ericht des Verwalt “
ZZ) d?LiLsahlGY-m dreiBRkviYoYTaths ""t“ Vorlesung des Rechnungs-AbschlUsscs fur das Jahr 1869-
, eier mera.» er ammlung laden wir die Herren Aktionäre mit dem Ersuchen ein ä ' xz?) “?antosmY chLtlkktt11eirx1 2221| TLF??? F&thYiZ MöchAdeZlNummeirn geordneten und vom Inhaber unLeréIsxhnZießexkrF YTÜYZYYITYsZFnYFwY den Herren PaneZsohxxkzx, Co. zu deponiren. - - P ! ar„ zw schen 9 und 3 Uhr, in dem Bureau der Gesellschaft, Jägerstraße Nr. 5], bei
“_ a_ up 1 at des Verzeichnisses Wird mit dem Stem el 1) ' treffenden MFM? IMM; FxüÉgcgehenYnd dienx als Legitimätio? zunerr KlerßerlztséßßanszeTT'LYmFFFM über die Stimmenzahl des be- in Empfang zu nehmen.g erzetchmsse find die deponirten Stucke vom 28, April d. I. ab bei den .Herren Mendelssohn &, Co. Wieder
Berlin, den 1, April 1870.
Die Direktion.
[1145 “ ' ' ] zum 3. Mar, Abends 6 Uhr, sei es vorzuwüsen, sei es gegen
EmpoOcrngeécxzeYigung dzu interl-gen. te e an gung er intrittskarten sowie der nöt i “K . und Wahlzettel erfolgt gegen Vorzeiaung der oben genannt?:rgÉijprF-
bescheinigun bis um 4. ' . lokale hicrserst. 3 Mai“ Vorm'Wss 11 Uhr, tm Bank-
Gotha, 4. April 1870. Der Vorstand der Deutschen Grundkreditbank. von Holßendorff. LandSky.
General-Versammlung der Aktionäre er Deutschen Grundkreditbank zu Gotha.
Dir erren Aktiv . laden MZH u 13er . "är" der DkUkschen Grundkredttbank zu Gotha am 4“ ea" dkes- Jahres, Vormittags ]] Uhr, im Bank-
lokal "" Bahn of ra e Nr. 5 -- . General-Versamenlßng? bier ftattfindenden ordentltchen
sowie zu der FittkdednedjelxtsealubßeerjochYLtJchheY OÖJZZFVYrsLaZZlh r, ebendaselbst statt- [1050]Sch[LZWigsche Eisenbahn - Aktien - G s [[ hierdcrérch extgxbxnstdcin,T s d ung gema??? (?x??x?hext, sdxxsh Z. 19 des Statuts wird ehixrdrT-rchxfbtékannt egen an e er age or nun : 1 e le 1a ri e 5. ordentl' [_ der ordentlichen General-VersI-mmlung find: . ser Gesellschaft J ( ) tche Generalversammlung die.
&) IahreSbericht und Jahresabschluß, sowie Decharge der Ver- am SonnabeniL,IjT§n 30. April d. J„ Mittags 12 Uhr,
waltun “ 's g, abgehalten Werden wird. sch Hotel zu Flensburg,
und die Vestimmun der an die Akt' " „ Dividende; g tonare zu vertheilendm ]) JösrckzLJericht der Direktion über das Bau- und Betriebs-
0) Wal)! eines Mitglieds dcs Auffichtsraths' „ , 11. ZFJZYlduengde'meklgesordnung der außeroréentlicßen General. 2) YMMJYYLÉZZFH?ZrerQTÜFLYYUUU der Decharge an die „ „ „ , ru . &) Abänderung der Artikel: 3) Antrag, daß dre Drrektton der Schleswigsxyßn EisenbahmAxxjm. 13. N!“- 6 und vorleßtes 31111. Gescüschaft von der Beobachtung der in dem Statute (111 51150, 21, W], 2, 5 „ 35, 40, 41,314 und «Mr. 39 desselben) enthalte- 25, , 3. . chrtften ausdrucklrch entbunden werden möge, somit 42. , 8. dtes durch den„mit dcr Yltona-Kielcr Eisenbahngeseüschaft ab- 45. ., 8. geschlossenen, 1'1t6 genehm1gten Vetriebs-Uebcrlassungs-Vcrtra 10) der Beilage .]. Nr. 7 zu dez1 Statuten. vom 4“ August 15365 bedingt erscheint. 9 unserY YMWM die Sttmmberechttgung verjvciscn wir aqurtifchL 4) YKYUXZJ FLYYYUKSIFMZM der Direktion i" Uebereinstim- Die für die'gegenwärtigen Ge„ner9l-Versammlungen legitimirenden Dten der Gkskkjschafk. , ernannten Generalbcvoamachtxg- 55*“5xx5“55555555:.““55“5555555525“. 5 5555555555515“ ...... “55555555555555.,““5555555 55“rs“““““ . . . n . „ „ . nur :e mi en In- haber von 5 oder mehr Afttcn berccbtt t w 1 1 g vor Abhaltung, der Gencralversammlurgrg, einT ?&FÉFRYMÜÜR zunter Angahe threr etgencn und derjenigen Aktien, für Welche fie iY _Boumacht stuntxren,_auf dem Comtoir des General-BevoUmächtjgten Jonas C ahn, tn FlenSburg ctngeltefcrt haben. In der Anmeldung snd die N Zen HeZen Rluffer & Cie., MEMORY) [Z.treJlec-r NYM anzugeben, um- errn enera -A ext ' . ““ , 's - “" U Ü “U N ' " singer, TauTnZiTLpYJBOFF Schle sch,aft "M““ W find selbige vorfdkkaxxkelHefjenkukxx? Xquejrnider Gesell- , Cassel , L. Pfeiffer, m Flensburg bei dem General-Bevollmächtigten ze ge , Cöln den .Herren Deichmann & Co * amburg bei dcr NorddetsÖM VMk U V , : Zreffsadun Herrn Zé H. Cohn, ', vorßuze'Zrli "TFN ZerlHßcxndklsgesellsckyaft , n » e e , jchae[ Kassel tam. te ina arten werd - , Erfurt , Adolph Stürcke, Flensburg, den 29, März 1870,M in Flensburg ausgeliefert.
» Frankfurt a. M. den .Herrxn de Neufville, Mertens Die Direktion, „ & Etc., [1166] ; Gusrow
Herrn General-Agentcn und AusschUß- Basler Lebens-Versicherunqs-Gesellschaft
bürger A. Vermehren, , HannoVer den .Herren I. Coppcl' & Sölne Wir bringen liermit u “ ' ) “ unser bisheriZer VeZtreter, .?)le YFZQYPRZJUXÉÖeFH,!vejTchchrY
Königsberg i. Pr. , ; J.Simonije.&S-3 n , , Herrn General „ Agenten T1)- L ah ex, dauernder Kr nklichkeit den Wun ' 17. Kneiphof-Langgasse, s “ enthoben zu werden, wir fck ausgesprochen hat“ semen Funktionen , Leipzig den .Herren Hammer &, Schmidt, ÖM" Aron Meyer zu Berlin , zu unserem Genera [bevollmächtigten für das Königreich Preußen
» Herrn General-Agenten Wil „Kir - baum , ]9„ Neumarkt, h sch MWM“ und ihm die Sub-Direktion für Berlin und die Provinz
, Magdeburg , Herrn M. S. Meyer Brandenburg übertw M ab
» Rostoxk , der Rostocker Bank„ Basel, den 1- A(ngil 12370511.
» Startern , „Herrn S. Abel Fun., Die Direktion,
» » v ; AGeneral-Agenten und Kaufmann Bezugnehmend auf obige BM UI- Horn, „ Annahme von Verßcberungsanträgen Kaufmann und Dampfmuhlcn- _ Brain, den (3 April 1870.
„ befi er S S le in er . egen Empfangsbeschemigung bis "OW BYZdjngxzx sderchxjemwew DQFZUHDMUN
ammlungm zu deponiren, oder bei der Banf-Hauptfasse hicrselbst bis Bureau' NeYZZßlr-Zße 4
Hier folgt die besondere Beilage
häusern, Zahlstellen und Agenturen: in Berlm bei derBerlinerHandels-Gesellschaft, , , » Herrn „General-Aqentcn C. Iancke, Prtnzenstraße 85, » Bonn ; - » Breslau
, ))
)
» Trachenberg » »
Besondere Beilage * des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. 2159 14 vom 9. April 1870.
InhaltszVerzechnjß: Zur geschithlichen Entwickelung des VormundschaftSwesens Preußens. (l.) - Der land- und forftwirthschaft- ltche Betrieb 1111 preußischen «„tagtc. (l.) - Upstqllsboom. - Zur Geschichte der Kolonie NOWaWes. -- Permanente Aussteljung des Vcrcms der Berliner Kumtler. - Ueber dre Gesundheitsverhälmiffe Münchens. - Die meteorologischen Stationen und
Publikationen. * Die Provinz Posen.
Zur geschichtlichen Entwickelun des Vormund- schaftswesens Preu ens.
1.
In dem Verlage der Königl. Geh. Ober-Hofbuchdruckerei ist ein auf Axwrdnung des Zustiz-Minjsters ausgearbei- teter Entwurf eines Gcseßes Über das Vormundscbastchsen nebst Erläuterungen zu dem Zwecke erschienen, dje Aufmerksam- keit der Königlichcn Behörden, sowie allrr Derjenigen, welchc fich für di? Reform diescr Rechtéénmtcrie intrressiren, auf die- selbe zy lenkcn, ihnen anheim zu geben, den Entwurf “um Gegenstande ringrbcn'oer Prüfrnrg zu machen und ihre ut- achten dcm Justtz-Miniftcr bis Ende Mai zugehen zu lassen.
Der Entwurf selbst zählt 187 Paragraphen und zerfällt in ff'mf Abschnitfc, von denen der erste (Z. 1-§. 9) »Von dem Iorxnundsckmftsgcriäyta , der zwkitc (Z. 10-§. 162) vvon der AltrrsvrsrmundWafta mit den Unter-Avtheilungen: die Berufung zur Vormundschaft (Z. [()-Z. 46), die gcrichtléche Aufsicht Über den Vormund (Z. 47-«§. 67), das Amt des Vormundes (Z. 68 1.ij Z. 124), dichcudigrmg der Vormundschaft (Z. 129-§.147), die Familienaufsicht Über den Vormund (Z. 148 - J. 162), der dritte (§. 163-§. 179) »von den anderen Arten der Vormund- schaft«, der vierte (§. 180-§. 185) »Wn der Güterpflegeä han- delt,“ der fünfte Adschnitt (Z. 186 u. J. 187) enthält Schluß- bestimmungen.
Die Erläuterungen zu diesem Entwurfs enthalten zunächst eingehende Mittheilungrn Übcr die seitherigen Versuche , dic Gescygcbung im Bereiche des Vormunxschaftswesens den Zeit- werhältniffru entsprechend zn reorganifircn. Es heißt hier: Seit Publikation des Allgemeinen Landreckxts hat sich eine durchgreifende Umgestaltung aller politischen und sozialen Verhältnisse Preußens vollzogen,“ unberührt ist hiervon indessen im Großen und Ganzen bisher das in Preußen geltende Vornnmdfchastsrkcht geblieben. An Versuchen, das Vormundschaftsreckyt fortzuentwickeln, welche sick) hauptsächlich auf das im größten Theile des Staats gel- tende Nccht, dcn Titcl 18 Thril11. Allgemeinen Landrechts, bezogen haben, hat 65 nicht gefehlt. Bei der Allerhöchstcn Orts angeordneten Revision der Gcsrßgebung wurde durch Justiz-
dicfer Materie angrordrret. cines Entwurfes 11011 639 Paragraphen, der aber zu einer Av- äUderung dcs Brstchendm nichtqeführthat. Nach diescmVersuche (“iner Reorganisation des gesammten Vormundschaftswefrns trat bis zum Jahre 1851 eine Pause ein , ohne daß es inzwi- 1chrn an Bemühungen Seitens der Staatsregierung grfehltvat,
wrnigstcns einzelne der vielfach gerügten Mängel abzustellen. . Im Jahre 1851 ergriff das Zustiz-Minisicrium die Initia-1 :ive, um auf dicécm Gcbi-cte der Gescßgebung vorzugehen.- Da'ffclbc hatte unter Verwendung 'Ocs sehr reichlich vorhan- ,
denen Materials den Entwurf eines Gcscßrs über die Ver-
waltung dcr Vormrmdschaftrn und Kuratelen in Preußen„ mit Llussckxlus; dcs Bezirks dcs Appellationsgrrichtshofcs in *
Cöln, nebst Motivcn ausarbcitcn lassen, und veröffentlichte ihn in dem nicbtmnilicßrn Theile der Nr. 19 des Justiz-
Ministeriai-Blatch vom Jahre 1851. Während dieser End.
wurf der weit auseinander grhendrn AUsichten wegen emer Umarbeitung untcrworfcn wurde , nahm die Landesvertretung Gelegenheit, sich über die Vcrbcffernng dcs Vornmndscbafts- Wesens ausznsprccbrn. Unter dem 9. Dezember 1851 hatten “rer Abgkordncte Reuter und Genossen einen Gcscßentwurf bci drr damaligen Zwrifcn Kannucr eingebracht, in welchem der Zeitpunkt der Großjährigkeit auf das 21. Jahr fcstgescßt und cmige Bestimmungen in Betreff der Dauer der väterlichen Gewalt getroffen warrn. Nachdem jedoch die Jtrstizkommisston dcn Uebergang zur Tagesordnung beantragt und der Justiz- Miniftcr in dcr Sißuug vom 19, April 1852 den Gegen-
stand als 11011) nicht reif zur definitiven Entscheidung bezeirlz- *
nrt hatte, lehnte die Kammrr dcn Rcutcrschcn Antrag durcb Linnahme dcs KonnnissionSantrages qb. Scirdcm Jahr 1854 haben sich die chnührmgcn des Jußrz-Mnnxjermms daraus
beschränkt, im Wege der Verwaltung ohne Veränderung der Geseße Verbefferungen einzuführen.
, Ueber die leitenden Prinzipien, welche in den ver- schredenen Rechtsgebieten (gemeines Necht, Landrecht, französi- sches Recht) dem Vormundschaftswesen zu Grunde liegen, heben die Erläuterungen Folgendes hervor:
Im Gebiet des emeinen Deutschen Rechts bildet das Römxsche Recht in er Lehre von der Vormundschaft insoweit die Grundlage, als im Wesentlichen das Rechtsverhältnis? zwischen dem Vornnmd und dem Bevormundeten, die Verwal- tung, die Vertretungspflicht, d, h. die zwischen Beiden bestchrndr
' Obligation oder die eigentlich privatrechtliche Seite des Verhält-
niffcs nach den Grundsäßeu des Römischen Rechts normirt ift.
“ Da jedoch das VormundschaftZrecht eins der wenigen Gebiete
ist, auf welchem die Reichsgeseßgebung thätig gewesen ist, so ist durch sie, welche wenigstens theilweise älteres Deutsches Recht festhielt, dem gemeinen Recht eine prinzipielle Auffaffung drr Vormundschaft gegeben worden, welche besonders durch die eigenthümlicbe Außbildung der Ober-Vormundschaft in Deutsch- land vom Römischen Recht abweicht. Eine eigentliche Staats- aufstcht über die Vormünder ist dem Römischen Recht fremd geblieben,“ diese hat sich vielmehr in Deutschland entwickelt, und zwar ging sie aus dem alten Königsschuß in die Landeshoheit Über, und wurde als ein Theil derselben aufgefaßt.
In dem Maße, in welchem der Familienschuß wegen der veränderten Staatseinrichtungen immer weiter in den Hintcr- grund trat, dehnte sich die Ober-Vormundschaft immer mcßr aus, bis endlich durch die Reichßpolizei-Ordmmgen von 1548
» und 1577 vorgeschrieben wurde:
»daß ein jeglicher Vormund sich der Vormundschaft 1111111 unterziehen solle, die Verwaltung sei ihm denn zuvor durch die Obrigkeit dezerniret und befohlen.«
Hierdurch ist im gemeinen Recht die Vormundschaft aus einer Familiensache eine Anstalt des Staats geworden, bci welcher lcßtercr die Familie nur insoweit benußt, als er es znr Erreichung seiner Zwecke für znträglich hält. ,
Hieraus ergiebt sich zugleich, daß, wenn auch das gemcmc
IRecht verschiedenen Personen ein Recht zur Vormundschaft
.? giebt, das Amt des Vormundes selbst immer erst vom Staat
Ministerial-Vcrfügumq vom 26. Dezember 1825 auch die Revision ; .. - . - - , . * - : ubcrtragen wxrd woher es demselben frctsteht, nachemrr (1an- Das Resultat war dre Vorlage : ftellrnden Unteréuchung den im Testament oder Vertrage cr-
nanUten oder durch das Gcscß zur Vormundschaft berufenen Personen, wenn er dieselben nicht tauglich findet, die Bestäti- gung zu versagen. _ „
Diese gemeinrechtliche Auffassung des vormundschastlrcbcn Amts liegt auch den sämmtlichcn deutschen Patrikularrcchtcn im Wesentlichen zu Grunde, iancsondere dem Allgcmcinrn Landrecht.
Dennoch ist bei dieser Auffassung der Ober-Vormundscbafr im gemeinen Recht der Grundsaß bewahrt worden, daß dre obervormundschastliche Behörde nicht selbst Vormüxzdcrin sci.
* Ihr Wirkungskreis beschränkt sick) auf die Bestätigung und die Bestellung der Vormünder, auf die Aufficht über diejsrlbrn,“ sie greift selbst handelnd nur in bestimmy vorgescbr'trlvcxrcx: Fällen ein. Diese Funktionen hat der Staat m der ngrl dcn Richtern beigelegt und so ist die Ober-Vornmndschast ein "AUE“- ftuß der Civilgerichtébart'cit und insbesondere ein Thexl dcr fror- willigen Gerichtsbarkeit geworden.
Das Allgemeine Landrecht schließt sich, wie sch0n [“c-
“ merkt, bei seiner Auffassung der Ober-Vormundfcbaft dem gc-
meinen Recht an. Es hat aus ihm das Institut drr durch dre Gerichte ausgeübten staatlichen Oberaufsicht und" dcn Grnndsaß der Bestellung der Vormünder durch die Behordc aufg-cnom- men, Prinzipien, welche bereits der Ordnung p_on Vornnmdrrn und Vormundschaftm vom 23. September 1718 zu ermdc
gelegt worden waren. . , „ „ „ „ Indessen ist das AÜgemeine Landrcoot 111semcrAusbtldm1g
dcr »Wer-Vormundschaft n9ch einen Schritt weiter gegangen als das gemeine Recht. Während in lcßxercm derScbwchr-nft dcr Verwaléung und Erziehung m der Person des Bormrxnd-xr;