1870 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1950

Finanz- Ministerium.

asKai erlich“österreichischeFinanz-Minifterium hat Ztcrm 2.sApril b. I. die nachfolgenfde, einen leßten Zins- termin für einige zur Konvertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld betreffende Kuzidmachungßi.) erlassen, welche hierdurch zur öffqntlichen Kenntmß gebracht Wird. Berlin, den 4. Mar 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Der Finanz-Minister. Im Auftrage: Elwanger.

Ü. Kundmachung bes Finanz-Ministcriums vom 2. April 1870, womit ein leßter Zinsentermin für einige zur Konvertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld festgeseßt mird.

Kraft der mit dem Gesetze vom 24. März 1870 (RGW. Nr. 37) erthcilten Ermächtigung wird für nachfolgende Gattungen der Staats- schuld als leßter Zinscntermin, an welchem noch auf Grund der bis- herigen zur Konvertirung bestimmten alten Schuldtitel Line Zinsen- zahlung geleistet wird, fcstgcscßt:

b 1E)570Für das Silberanlehen vom 11. Mai 1864 der ]. Novem- er 1 :

2) fiir das Silberanlehen vom 23. November 1865 der 1. De- zember 1570,“ _

3) fiir das Konvertirungs-Anlcben vom 1. Juli 1849 für kapita- listrte Zinsen und Staatslotto-An[eheus-Gcwinnste, für das Anlchen vom 30. September 1851, Serie Z., für das in England ncgocirte Anlehen vom 1. Juli 1852, für das Silberanlehen Vom 1. Juli 1854 in Frankfurt und Amsterdam und für das in England negocirte

Ansehen bom Jahre 1859 der 1. Januar 1871; 4) fiir die mit ] pCt. verzinslichen Konventionsmiinzc-Anlebcns- Obligationcn der 1. Januar, beziehungsweise der 1. Februar 1871, 5) fiir die mit 212 pCt. verzinslichcn Konveutioaniinze-Anlehens- Obligationen der 1. November 1870, beziehungsWeise' der 1. Januar,

1. Februar, 1. März und 1. April 1871; 6) fiir die mit 3 pCt. verzinslichen Konventionsmunze-Anlehens-

Obligationen der 1. Dezember 1870,“ _ 7) fiir die mit 4 pCt. verzinSlichen Konbenttonsmunzc-Anlehens-

Obligationen der 1. Dezember 1870, beziehungsweise der 1. Februar,

1. März Und 1. April 1871; . 8) für das 44; prozentige Anlehen vom Jahre 1849 der 15. Okto-

ber, beziehungsweise der 15. Dezember 1870,“ 9) für das Anlchen auf Grund des Geseßes vom 25. August

1866 der 1. November 1870. . Die nach diesen Terminen fällig iverdenden Zinsen Werden auf

Grund der alten Schuldtitel aus den bez_eichneten Ableben" v_on der Staatskasse nicht mehr realisirt, die nach diesen Termmen fgllig Wer- denden Coupons derselben auch nicht mehr als Zahluyg fux [an,des- fürstliche Steuern und Abgaben angenommen, uxid Wird die Weikert Verzinsung nur auf Grund der neuen (Konverttrungso) Schuldtitel

geleisict Werden. _ , ' Der leßte Zinsentermin fur die alten Schuldtitel der m vor-

stehender Kundmachung nicbt bezeichneten Gattungen der Staatsschuld

wird später festgesc t Werden.

Wien, den 2. pril 1870. (gez.) Brestel 111. ]).

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavczklerie ,und kommandirende General des 6. Armee-Corps, v o 11 TU mplm g,

nach Breslau.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. ngestät der König empfingen heute früh die General-Adjutanten von Bonin und Freiherrn von Munten el„ nahmen den Voxtrag des Civilkabinets entgegen und pr'sidirten um 1 Uhr einem Minister-Konseil.

_ Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Hgndel und Verkehr sowie fiir Zußizwesen hielten gestern eine Sißung ab,“ der Ausschuß fiir

u izwesen trat heute zu einer Sißung zusammen.

- Der Reichstag des Norddeytschen Bundes trat

im Verlaufseiner gestrigen Sißung bei der zweitenVerathung über den Geseßentwurf, betreffend den Unierstüyungswbhnsiß, in die Spezialberathung Über Z. 35 der Regierungsvorlagc ein: Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenberbänden über die in den §§. 24 und 25 bezeichneten Virpflicbtungen beziehungsWeise

:Anspriiibe Werden, Wenn die _ftrcitenden Theile einem und demselben Bundesstaats angehören, aus dem durch die Landesgesetze vorgeschrie-

benen Wege entschieden. . Gehören die fireitknden ArmenverbandyVerschiedenen Bundesstaa-

ten an, so finden die nachfolgenden Vorschxisten (W. 3] bis 48) An-

Wendung. _ , Es lagen hierzu die bereits ,

ber Abgeordneten bon Einsiedel Und Miqusl bor.

worde»: mid "Oer Rcf-xrcnt O1“. Jricdcntbal gcgen dcn vonyEin- siiZÖEis-L'OMA11kkél,1gcs1)1“0chkt1, wnrdiézur Abstammung gescbrittcm. !

gesterxi mitgetheilten Anträge;

Der bmx Einsiedelsche Antrag wurde abgelehnt, der Antra Abg. MiqUSl dagegen angenommen. 9

Z. 36 wurde nach der Fassung der Kommisston . nommen. *"

LZ).“ NEUTFUTH [

ie n ei ung erfo gt durch chri tli cn mit versehenen Beschluß; sofern dabei für sdenf il? ÖlnspruchGreün" menen Yrtnxnverband eine Verpflichtung zur Uebernahxmgn-o' Hülfsbedurfttgen (§. 30) begründet ist, muß dies in dem Bebi ausdrücklich ausgesprochen werden.

Die Entscheidung der ersten durch die Landesgeseßgebungv, schriebenen Jnftanz ist, ausgenommen in dem Falle des Z. 5], „kg' vollstreckbar. ' ko

Abg. Miqyézl beantragte, den zweiten Absatz des Par graphen zu 1trctchen._

Referent Dr. Friedenthalbefürwortete die Streichung.

Der Antrag des Abg. Miquel wurde abgelehnt.

“. 38 lautet:

oweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der zelnen Armenberbände Gegenstand ies Streites ist, bewendet" endgültig bei der Entscheidung der höchsten landesgeseßlicben Infra Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufung,“ das Bundxsamt fiir das Heimathswesen statt.

Die Regierungsvorlage lautete:

Im Uebrigen findet gegen die Entscheidung der oberen Verwaltun. behörde im Verwaltungswege nur die Berufung an den Ausschuß ', Bundesraths für das HeimathsMscn fiatt.

Abg. Lasker beantragte: in der Regierungsvorlage )' Worte »im Verwaltxmgswege mira zu streichen,“ Vbrber ab über Z. 42 der Regierungsvorlage zu berathen, welchen. wiederherzustellen beantragte. Z. 42 lautet:

Der Rechtsiveg ist gegen die Entscheidung der oberen Verwaltung behörde an Stcue der Berufung an den Ausschuß dcs Bundesrat für das Heimathswesen innerhalb dreier Monate von BehändigUn jener Entscheidung an insoweit zulässig, als jene Entscheidungns blos den Betrag der etwa zu erstattenden Kosten der Armenpfie. zum Gegenstande hat.

Die Wahl des einen von beiden Wegen schließt die bis an) ren aus.

Der Abg. Lasker beantragte, hinter diesem Paragrapbe folgenden neuen Paragraphen aufzunehmen:

Für alle Streitigkeiten, welche nach Maßgabe dieses (Heseßesj Rechtswcgc verfolgt Werden, bildet das Bundes-Obcrhandelsgerich die höchste Instanz.

Ju alien diesen Angelegenheiten tritt das Bundcs-Oberbandcls gericht nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1869,b treffend einen obersten Gerichtshof für Handelssachen, an die Ste der obersten Gcrichtshöfe der Bundesstaaten. Sowohl für die Zu ständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts- so wie für das Verf hre gelten die Vorschriften desselbext Geseßes.

, .Es wurde beschlossen, Über diese 3 Paragraphen gleichzei“ mxdte Diskussion zu treten, an welcher sich die Abgg. Lasker Miquél, von Wedemeyer und Grumbrecht betheiligten.

Nach einer persönl1chen Bemerkung der Abgg. LaSker un Grumbrecht wurde der Antrag des Abg. Lasker auf Wiedex herstellung dcs Z. 42 der Regierungsvorlage abgelehnt. Sonn waren dte übrigen Amendements erledigt und es wurde de Antrag der Kommission mit erheblicher Majorität angenommen

W. 39 bis 44 wurden ohne Diskussion angenommen.

Den Z. 45, welcher lautet:

_ Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei dura) ein schxiftliches, mit Gründen Versehenes Erkenntniß.

Ste wird „den Parteien durch Vermittelung derjenigen Behokd

(Z. 41) zugeferttgt, gegen derext Beschluß fie ergangen ist, be_anftrkxgtten die Abgg. Mqu6[ und von Kardorff zu fass" Me 0 g : Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei inöffint licher Sißung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parkett Das Crkenntntß muß schriftlich und mit Gründen versehen den Par teien u. s. w. wie in der Kommissionsvorlage.

Der Antrag wurde, nachdem sich die Abgg. MiquSl, 13,511" dorff und v. Jagow, dafür, die Abgg. Graf Kleist, Graf ) Eulianitxg, v. Hennig dagegen erklärt hatten, mit erhebltchs' Majorität angenommen.

Z. 46 wurde ohne Diskussion angenommen. Hinter §. ' beantragte der Abg. MquÉl folgenden neuen ParagraPhMem zuschalten:

»Bis zu anderiveitiger, dxr Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathswcsén kann dur die Landesgeseßgcbung eines

Vorschriften der W. 36 bis 46, 50 Alinca 2 dieses Geseßes in Streit

sachen zwischen Armenverbändcn des betreffenden Bundesßaatcs !

Wirksamkeit treten sollen.« , Ber der Abstimmung wurde der Antrag des Abg. MlaUS angenommen, ebenso Z. 47:

Die administrative Exekution findet statt; &) auf Grund und in "de

Ni1chbem dir Schluß der Debatte., an ivt'lcher sick) nur die Grenze" “"es von dem in AUWUW

Abgg. 5. Hc11nig imb Gr:.nnbrecbt bcthéiligtcn, angenomnncn "

ciusgcftellten Anerkenntniffcs (Z, 49),- , ' , , ' i)()§ 115131?) Grund der Entscheidung der ersten (andcsgeießliMn ]:! ' x'

Kanz 0) auf Grund der endgültigen Entscheidung.

. LdeY dcn Streitsachen, betreffend die öffentlicheUnterstüßung „Hülfs.

!. demqm Uebrigen findet die Exekution satt: u .

_ n enomxnen. . g 48“

* geseßl1ckn

von Bundeswegcn erfolgender, REIM"

Bundesstaates bestimmt werden, daß 7?!

genommenen Armcnverban

'“ 195 Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bci ' der dem verpflichteten Armenverbande vorgeseyten Spruchbehörde zu

n. beantrcbgiie Debatte der Antrag des Abg. Miquézl:

sxhaft, Stiftung u. s. w.) beruhende Verpflichtung, einen Hülbeedürf- tigen zu urzterstüßen. lagen zwei Anträge vor:

1) vom, 21bej Grumbrecht:

dem zwctten s „bsaße des §. 55 folgende Fassung zu geben:

dahex werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienst- vkrhälxmi- Vertrag, Getxossenschaftx Stiftung u.s.w.) beruhenden Verbfltcbiungcn, „emen Hulfsbedürftigen zu unterstüßen, von den Bestimmungen dieses Gescßes nicht betroffen.

2) vom Abg. Dr. Prosch:

im §. 55 statt »öffexitltcher Armcnpflegc- zu sagen; „zur Gewäh- rung öffentlicher Unterstußmiga. ,

Der Z, 55 wurde nut diesen Abänderungs-Anträgen an- genommen.

Z. 56 „wurde nach Ablebnyng des Antrag 01. Prosch in der Konmnssionsvorlagc genehimgt; ebenso Z. 57, alsdann wurde d_er Antrag des Abg. 131. Prosch: hinter §. 57 einen n(uen Paragraphen einzuschalten folgenden Inhalts: . v§. ._. Das Eintretender in den §§. 10 und 21 an den Ablauf einer, bestimmten Frist geknüpftcn Wirkungen kann durch Vertrag oder Vethcht der bcthctligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen wer ena ohne Debatte genehmigt.

Der §. 58 erhtelt durch Annahme des Amendcments MquSl und Ablehnung der iibrigen Anträge fol ende Fassung:

Dieses Geseß tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kra t. Nach diesem Tage fmdxn die bis dahin innerhalb des Bunchgebietcs gültigen Vor- schrificn_uber dic 'durä) das chcnwärtigc Geseß geregelten Rechts- verhaltnisse nur insoweit noch Anwendung, als es fich um die Fest- stellung des Unterstiißungswobnfißes fiir die Zeit vor dem 1, Juli 1871 handelte. _

JnIbcsondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An- wendung:

]) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes ein „Heimaihsrecht besitzen, haben kraft desselben am 1.Juli1871 dcn Unterstüyungswohnfiß in demjenigen Ortsarmen- verbande, welchem ihr Heimathsort angehört.

2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes einen Unterstiißungswohnsiß haben, besißen densel- ben arp ]. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses (Heseßes, gleichviel ob die Vorausseßungen des Erworbes andere waren, als die durch dieses Gcseß vorgeschriebenen. _

3) Wo und insoweit bisher ein Heimatbsrecbt oder Unierßüßunas- Wohnfiß durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Ab- wesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen 2jährigcn Frist für den Erwerb beziehungs- Weise Verluft dcs Unterftüßungswohnfißes mit dem 1. Juli 1871.

4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unter- stüßungswohnstßcs die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnun dcr lcßteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansßaß.

5) Wo bisher für den Criverb beziehungsweise Verluft des Un- terstüßungsjvohnfißes eine kürzere, als die durch dieses Geseß vorge- schriebene, Frist bestand, gilt, sofern die kürzcre Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch Wenn die Entscheidung hierüber erst nach dem ]. Jiili 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, ZW?) unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelanenen

eit auer.

Das durch dieses Geseß für dieEntscbeidung der Streitsachen über die öffentliche Unterstüßung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren, kommt nach Maßgabe der Vorschrift des §. 35 a zur Anwendung bei denjenigen Streitsachcn der Armsnberbände (Armcnkommunen, Ar-

menbezirke, Heimathsbezirkc), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig

gemacht sind. . Der Referent Abg. 1)1'.Fr1edenthal bertchtete Über eine

Petition, welche durch die zweite Bcrathung für erledigt erklärt wurde. Die Tageééordmmg war hiermit erschöpft. Schluß der Siyung 32. Uhr.

-- Die heutige (48.) Plenar-Siyung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde von dem ersten Vize- Präsidentey Fürsten zu Hohenlohe, Herzog von Ujest, um 103; Uhr mit der Mittheilung eröffnet, das; sich der Präsident V1“- Simson auch heute noch unwohl befinde.

Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- deutschen Bundes waren anwesend: der Staats- und Finanz- Minifter Camphausen, der Präsident des Bundeskanzler-Amts, Staats-Minifter Delbrück, dex Präsident des Bundes-Ober- Handelsgerichts ])1'. Pape, der Königlich sächsische Geheime Re- gierungs-Rath Schmalz, der Königlich sächsische Geheim? Justiz- Rath Klemm , dcr Großherzoglich hessische «1ußcrordc_11t11che Ge- sandte und bevollmächtigte Mmistcr, Geheime Ygattons - Rath Hofmann, der Großherzoglich mecklenburgischc Staats-Minifter von Bülow, der Großherzoglich olbciiburgißckzb Staats-Rath Buckwlß, der Herzoglich sachsen-meimngisckye Wirkliche Geheime Rath und Staats-Ministcr Freiherr voii Krosigk, der Minister- resident der freien 111117 Hansestadt Lubeck 1)1'. Krüger, der

Unberührt bleibt durch die Bestimmungen dieses Gescßcs die auf Herzoglich braunsckPVUAlsckIC Geheim? RU") UND „MTMÜMWÜÖMÉ anderen Titeln (Verwandtschaft, Vertrag, Dienstbcrhältniß, Genossen- .* von Liebe und die Bundeskonumffarc Geheimer Ober- Re- 244;-

ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen in

" “cr bedtlksttg “des §, 51, sofort vollstreckbar.

Falle

F)) ;PLTT'VÉMUNÜU wie in den Konimisfions-Anträgcn.

Die Vollstrcckyng der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde de_s verpflichteten Armenverbandes „,b, nöd ist bei derselben nnter Beifügung der bezüglichen Urkunden

u beantragen.

U , . FFWJ die bereits vollstreäte Entscheidung der erßen landes- Jnstanz in chnäßbeit der W, 36, 46 wieder aufge- hoben; so bax die „deinjemgen Armenberbandc, Welcher die Voll- streckung dcr Exekution bewirkt hatte, vorgeseßte Sprucbbehörde die erforderlichen ALIVTHYUUJM zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder ruckgangtg zu mgchey. lag ein Antrag des Abg. MlqlWl vor:

Wird die bereits vqllftrecktc Entscheidung der ersten landesgeseß- lichen Instanz duxch endgültige Eiitschxidungen höherer Landesinftanzen oder in Gcmäßhett dex §§. 36-46 dieses (Heseßcs wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung 11! erster. Instanz zuständige Behörde des- jenigen Arcnczwerbanch, welcher die Vollstreckung der Exekution er- wirkt batte, dtc erfbrdc1l1chcn u. s. w.

Bei Icr4§bstmmmng wurde der Antrag angenommen.

U . :

For tbatsächlichcr Vollstreckung cincr Ausweisung (§. 5 des Ge- seßes iiber die Frei ügigkeit voni ]. November 1867) kann unter Ver- mittelung der zur ntschetduna in erster Instanz zuständigen Behörden eine Einigung über das Verbleiben der auszUWeisendcn Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte g.gcn Gewährung eines bestimmten Unterstüßungsbetxages von Seiten des Verpflichteten Armenverbandcs und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahme- zufichcrung versucht jverdcn. ' ,

Auf Grund einer derartigen, urkundlich in Form eines Anerkennt- nisses festzustcücndcn Einigung findet die administrative Exekution statt (1473-1- . . . lagen 2 Anfrage des Abg.1)1'.Prosch vor,“ em prmztpaler und ein eventueller. Nachdem der erstere vom Antragstcljcr zurück- gezogen, wurde der eventuelle Antrag:

tm ersten Absaße dcs . 49 die Wortc »und gegen eine von ihm auszustellendc Rücknahmc- usichcrnnga zu strcichcn. angenommen. _

Der Z. 50 wurde nach dem Antrage des Abg. Miquél:

?. 50 unverändert bis »Unterßüßungsbetragesa, sodann »durch die zur Qntschcidung in erstcr Instanz zustandigeBehördc des Ortsarmen- Verbandes dcs Aufenthaltsortes angeordnet Werden.

Gegen diese Anordnung, welche u. s. 113.41 bis »werden kann, steht innerhalb 14 Tagen nach derZustellung beiden Theilen die Berufung zu. Dieselbe crfol t, Wenn die ftrcitenden Armenverbände einem und beiiiselben Bundes aate angehören, an die nächft höchste landesgeseß- liche Insanz, sofern die streikenden Theile verschiedenen Bundesstaaten anJehörcn, an das Bundesamt für oas Heimathswesen. .Bei der hier- an ergebenden Entscheidung bcwmdct es endgiiltig.«

Dasselbe findet statt 11. s. w,« angenommen.

Im Z. 51:

So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach §. 49, oder betreffend den Erlaß der im §. 59 bezeichneten An- ordnung schWebt, bleibt die VoUstreckbarkeit der Entscheidung erster Insanz ausgesetzt (Z. 37). , .

Wurde der Antrag des Abg. MiqUSl, statt (Z. 37) - (Z. 47) zu seßen, angenonnn-In.

Beim Z. 52:

. J| die Anstoeisung durch Transport zu beWerkstelligen, so fallen dlé Trgnsportkostcn als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstußung dcs Hülfsbcdürftigen dcm hierzu verpflichteten Armen- verbande zur Last.

Entsteht iiber die Rothweiidigkeit des Transports oder die Art der Yquührung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgultig durch die dem Armenberbande des Aufenthaltsortes vorge- skßte Spruchbehörde (Z. 36 Alin. 2). wurbe der Antrag des Abg. Miquézl:

moAlinea 2 - »Entstebt - Streita unverändert, sodann: so er- sÄgk dle Entscheidung hierüber endgültig durch die in erster Instanz m der Hauptsache zuständige Behörde des Armenvcrbandcs des Auf- enthaltsortes angenommen.

Es i_vurden ebenso ohne Debatte dic §§. 53 und 54 der Komnnistonsvorlage angenommen, und damit die W. 51-54 er Yegtleuxxilgsvorlage gestrichen.

U . .).): Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Ver- bM?*ltcl)ke_iten nur zwischen den zur öffentlichen Armenpflege nach Vor- sch1'tix dieses Geseßes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmen- Verbande, Bundesstaaten) begriindet.