1890 / 110 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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tragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa auSgestellte Zeugniß kosien- und stempelfrei zu1bßglaubigen.

Die Gewerbeér-ibenden sind verpflichtet, die Löhne ibrer Arbeiter in Reichswäbrung zu bereckinen und baut auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waare kr:diiiren Die _Verabfylgung von Lebensmitjeln an die Arbeiter fällt. sofern_fie zu einem die An- schaffungskosien nicbt übersteigenden Preise eriolgt,„unter die vor- stehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wobnzmg,

euerung, Landnutzung regelmäßige Beköstigung, Arznei“) und arzt- icbe Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen ubertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden, ??weit die dafür angereckzneten Beträge die Selbstkosten nicht uber- eigen.

. 116,

Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufen- den Weise berichtigt worden imd, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aas dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden karin. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülsskaffe zu, welcher der Arbeiter angebbrt, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter a_n dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasie und in deren Ermangeiung F? Ortsarmenkaffe.

Verträge, welche dem 6. 115 zuwiderlaufen, smd nichtig. ,

Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen (Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten _Arbeitern über die Entnabme der Bedürfnisse der [esteren aus gewisten Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einetxx anderen

weck als zur Betbeiligung an Einrichtungen zur Verbeiierung der age der Arbeiter oder ihrer FZmi111iZn.

Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider krediiirt worden sind, können von dem (Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, bhiie Uxiterichied, ob sie zwischeii den Beibeiligten Unmittelbar entstanden oder unmittelbar erworben sind. __DQJSJM fallen dcrgleiebrn Fordermigcii der im §. 116 bezeichneten KML zu-

§. 119.

Den Erwerbeireibenden im Sinne der §§. 115 bis 118 sind gleich zu aebten deren Familienglieder, Gebülferi, Beauftragte, Geschäftsführer, Arifseber 11111) Faktoren, sowie andrre (H2n1rrbe- treibende. bei deren Geschäft eine der bier erwähnten Perionen unmittelbzr oder mittelbar bstbeiligt ist.

Unter den in §§. 115 bis 118 bezeichneten Arbeitern werdeii auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte (Gewerbetreibende außrrbalb rer Arbeitsstätten der leßieren mit der Anfertigung gewerb- licher Erzeugnisse beschäftigi find, und zwar auch dann, Wlnn sie die Rob- und Hülfsstoffe 1elbst beschaiZfZiz.

Die Gemerbeuniernebmer find verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsscbule anerkannte Unterrichtsaniialt besuchen, hierzu die. erforderlickyenialls von der zuständigen Behörde festzuseßende Zeit zu gewähren,

Als FortbildungsschUlen im Sinne dieirr Bestimmum] gelten quel) Anstalten, in welchen Unterricht in Weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertbeilt wird.

D11kch Ortssiatut (§. 142) kann für Arbeiter unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsscbule, soweit diese Verpflichtung nicht landesgese lick) bestebt, begründet Werden. Auf demselben Wege können die zUr urchfübrunri dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen geiroffen werden. Insbesmidere können durch das Ortsstatut die zur Sicherung eines regelmäßigen Schul- besucbs den Schulrflichtigen, sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflicbiungeii bestimmt und diejenigen Vorschriften _erlaffen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsxchule und ein gebübrliebes Verhalten der Schüler ge-

sichert wird. §. 12011.

Die Gewerbeunternrbmer find verpflichtet, die Arbeitsräume. Betriebsvorrickziungen, Mascbinen iind (Berätbscbafien so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so 311 regeln, daf; die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschiißt find, wie es die Natur des Betriebes gestattet.

Insbesondere ist fiir geriigendes Liebt, ansreicbenden Luftraum und Luftwecbiel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Standes, der dabei entwickelten Diinite und Gase, sowie der dabei entstehenden Abiälie Sorge zu tragen.

Ebenso find diejenigen Vorrichtungen berzusielies, welcbe zum Schuss der Arbeiter gigen gefäbrlichc Beriihrumicn mit Maschinen oder Maich111k111blilln oder gegen andere in der NatUr der Betriebs- stätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namenilick) auch gegen 1d'iceh(;_iqiöeioabren,welcbe aus Fabrikbränden erwachsen können, erforder- i m .

Endlich find diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zii erlassen, Welche zur Sicherung eiiies gefahrlosen BLtriebes erforderlich sind.

5. 12.01).

Die Gewerbemiternebmer find verpflichtet, diejenigen Einrich- tungen zn treffen und zu unterhalten und dicicnigen Vorfckyriften über das Verbalten der Arbeiter zu erlassen, Welche erforderlich find, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu fiebern.

Insbesondere iiiUß, ioweii es die JiaiUr des Betriebes zuläßt, bei der Arbeii die “Trennung der Geschlechter durchgeführt werden.

In AjiiÜJCU, deren Betrieb cs mit sib bringt, daß die Arbeiter sicb Umkleiden mid 113ch der Arbeit fich reinigen, müssen ausreichende, nacb) (Heirbiecbterii geiremike Ankleide- und Wascbräsme vorhanden sein. , DieVediiriiiißanstalien müssen so eingericbtet sein, das; fie für die Zabl derArbeiter ausreiiiien, daß denAiiiorderungen der Gesundheits- Yleiic €!1111*10chC11 wird Und daß ihre Benuxzang dime Bcrlsßung von Sitte rind *Iiiiitaiid erfolgen ka-in.

§. 1200.

_,(_5)cwerbrunicrnebmer, Welche Arbeiter Unter achtzehn Jabren be- sÖ'ai1111211.xs1110 derrxlicbtei, bei (*.-r Einrichtung der Betriebsstätte Und ÖWD“ 77.19111'1111111'070 Yictriebchs diejenigen besonderen Tiiiickfickßen auf (Heiiiiidbeit rind Ziixlicbkeit zu nehmen, Welck)? durch das Alter diescr Arbeiter geboten iind.

S. 12.11

" DiEMZUÜÖUÜMU Polizeibebbrden find befaßt, im Wege der Ver- f115111|111 fur einzelne Anlaiicn die Ausiübrang derjenigen Maßnahmen aniuordnen, Welche ziir Tdrckziirbrung dcr in §§ 1208. bis 1200 eni- baltetieni'51rund1c115e erfordcrliib 11111) naeh der Bcsckpafferibeit der An- lage ausiubrbar “ricbciiien. Sie kömien anordnen, daß den Arbeitern zur i_Tiniiabme von '.Ukablzeitcn (:ußerbalb der Arbeitsräume an- gemeiiene, 111 der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Veriiiaung gestellt Werden.

Sriveit die angeordneten Mai::egeln nicbt die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bcirobenden Gefahr be- zwecdken, muß für die Ausfübrnrig eine angemessene Frist gelassen wer en.

Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegen- über können, so lange nicht eine Eriveiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welcbe zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr- dender Mißstände erforderlich oder ohne unverbältnißmäßige Auf- wendungen ausführbar erscheinen.

Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Erwerbe- unternebmer binnen zwei Wochen die Beseiawerde an die höhere Ver- ivaltungsbebörde zu.

H, 120 0.

Durch Besckylaß dcs Bundeératbs kömien Vorschriften darüber

erlaffen wcrden, weichen Anforderiiiigen in bestimmten Arten von An-

lagen zyt Durchführunk; der in den §§. 120» bis 1200 entbalienen Grundsaßßzu genügen st.

Soweit solche Vorschriften durcb Beschluß des Bundesratbs nicbt erlassen sind, können dieselben durch Anordnung der Landes- Centralbebörden oder durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcber berecbtiriten Behörden unter Beachtung des §. 81 des Ußfall- Verficbcrungsgeseßes vom 6, Juli 1884 (Reichs-Geseßbl. S. 69) er- lafien werden. _

Durch Beschluß des Bundesratbs kann fur solche„©ewerbe. in welchen durcb übermäßise Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesund- beit der Arbeiter gefährdet wird, die Dauer der zulasfisen iaglicben ArbeitSzeit und der zu ewäbrenden Pausen vorgeschrieben werden.

Die durch Beschlu?; des Bundesratbs erlassenen Vorschriften sind durch das Reiebs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.

1]. Verhältnisse der (?Zjsellen Und Gebülfen.

Gesellen und Gebülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten'und auf die bäuslicben Einrichtungen Folge zu leisten; zu hausltcben Arbeiten sind sie nicht verbunden. 122

Das Arbeitsverbältniß zwi chen den Gesellen oder Geblilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet _rst, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklarte Auf- kündigung gelöst werden. § 123

Vor Ablauf der vertragsMäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gebülfen entlassen werden: ,

1) wenn fie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durcb Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeu = niffe hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, e Fleicbbeibtig Verpflichtenden Arbeitsverhältniffes in einen Jrrtbum ver- eZ 0 en;

2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entrvendung, einer Unter- schlaaung, eines Betruges oder eines liederlicben Lebenswandels fich schuldig machen; __

) wenn fie die Arbeit unbefugt verlanen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ibnen obliegenden Verpflichtungen nach- zukommen beharrlich verweigern; '

4) Wenn fie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeben; ,

5) wenn sie fich Tbätiicbkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familien- angeböriaen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; ,

6) wenn fie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädi- gung zum Nachtbeile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sieh scbuldig machen;

7) wenn fie Familienangebbrige des Arbeitgebers oder seiner Vcrtreier oder Mitarbeitir zu Handlungen derleiten oder mit Familienangebörigeii des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand- lunsqers; begeben, welche wider die Geseye oder die guten Sitten ver to en;

8) wenn sie zur Fortseßung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckeiiden Krankheit behaftet smd. _

In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fälien ist die _Entlaffung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatjacben dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind.

Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlaffenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist_ nach dem Inhalt des Vertrages und nacb den allgemeinen geseßlicben Vorschriften zu be- urtbeilen.

§. 124.

Vor Ablauf der veriragsmäßigen Zeit und obne Aufkündigung können GeieUen und Eebülfcn die Arbeit verlassen:

1) wenn fie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig Werden;

2) wern der Arbeitgeber oder seine Vertreter sicb Tbätlichkeiten oder grobe BeleidigUngen gegrn die Arbeiter oder gegen ihre Familien- angibbriaen zU Sebalden kommen lassen;

3) Wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien- angebbrige derselben die Arbeiter oder deren Familienangcbörige zu Handlungen verleiten oder mit den Familienangebörigen der Arbeiter ji;“)crxidlungen begeben, welcbe wider die Grieß? oder die guten Sitten aufen;

4) wenn der Arbeitgeber den Arbxiiern den sebuldigen Lobn nicht in der bedungeiieiz Weise auszahlt, bei Stücklobn nicht für ihre aus- reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er fiel) widerrechtlicher Ueber- Wrtbeilungen gegen fie !cbuldig macht;

5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesnnd- beit der Arbeiter eincr erweislichen Gefahr ausgeset sein würde, welche bei Eingebun des Arbeitsberirages nicht zu er ennen War.

In den unter r. 2 und 3 gedachten Fäüen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden That- 1achen dcm Arbeiter länger als eine Woche bekannt find.

§. 125.

Hat ein Geiellc oder Gebirife dor rechtmäßiger Beendiguxig des Arbeitsverbältnisies die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber an Stelle der Entschädigung eine an ibn zu erlegende Buße fordern, rr-rlebe für den Tag des Vertragsbruclys und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Wochen bis auf die Höhe des ortsüblichen Tagelobns (§. 8 des KrankenVerfiäyerungsgeseyes vom 15. Juni 1883, Reiebs- Gesetzbl. S. 73) |ck bclauieii darf. Dasselbe Recht steht dem (Gesellen oder Gebülien e,]eii den Arbeitgeber zu, Wenn er Von diesem vor recht- mäßiger 5 eendigang des Arbeitsverbäliniffes entlassen worden ist.

(Im Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gebülfen verleitet, vor x_eckzjniäßiger Beendigung des Arbeitsberbältniffes die Arbeit zu berlaiien, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mitverbaftet. In gleicher Weiie bastel ein_Arbeiig€ber, welcher einen (Gesellen oder Gebülsen annimmt oder behalt, von dem er weiß. daß derselbe einem anderen Arbeitgeber znr Arbeit noch verpflichtet ist.

Den _(HeicÜen und Gebiilfen sieben im Siniie des vorstehenden Absalzes die im §. 119 Absatz 2 bezeichneten Personen gleich.

111. Lebrlinngrbältnisse.

Der Lebrberr ist rerbßicbtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe Vorkommenden Arbeiren des Genierbcs in der durch den Zweck der Ausbildang geborenen Reibeiifolge und Ausdehnung zu Uiiterwciscii Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, aus- drücklich dazu bcstitnmten Vertreter die Ausbildung des Lebrlings leiten. Er darf dem_ Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Be- suche des Gottxsdienitcs an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit undGelegenbeit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht etitzicbrn. (Zr bat den Lehrling ziir Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Aus1chWeifungen zu bewahren.

§. 127. Der chriingKist der Vätkk11chL11§311ch1 des Lebrberrn unierrvorfen. Demientgen gegeniiber,'xvelcher an Stelle des Lebrberrn seine Aus- bildung zu leiten hat, 111 er zur FZZsamkeit verpflichtet.

__ Das Lrbrvcrbältniß kann. wenn eine längere Frisinicbi Vereinbart Ui, Wahrend der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durcb einseitigen Riicktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probeieit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling dor Beendigung der Verabredrten Lebrzrit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vor- gesehenen *Filie aaf ibn Aiiwendimg findet

Von Seiten des chrliiigs kann das Lebrverbältriiß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst wcrden:

_ 1) wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Falle vorliegt;

2) wenn'der Lrbrberr seine geseßlichrn Veipfiichtungen gegen den

Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung

dxs Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der vaterlicben Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrags- mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lebrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lebrberrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird.

Schriftliche Lebrvcrtrage sind 1)'He9mpelfrei.

Bei Beendigung des Lehrverbältniffes bat der Lebrberr dem Lebr- ling unter Anngabe'des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, uber dj_e Dauer der_ Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis; quszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrer zu beglcrubigen ist.,

An Stelle dreier Zeugxnffe können, wo Innungen oder andere Vertretuu en der Gewerbtreibenden bestehen, die von diesen ausge- stellten Lebrbnefe treten. 130

§. .

Verläßt der Lehrling in einem durch dies Geseß nicht vor- gesehenen Falle obne Zustimtxiung des Lebrberrn die Lebte, so kann Letzterer den Anspruch auf'Rrrckkebr des Lehrlings nur geltend machen, wenn 'der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag, des Lebrberrn den Lehrling anhalten, so lan e in der ehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urtbeil das Lebrverbaltniß nicbt „fur aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wemi er binnen einer Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt_ ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizei- behörde den Lehrling zwangsweise zurückführen lassen, oder durch An- drohung von Geldstrafe bis zu 50 «kk oder Haft bis zu 5 Tagen zur

§. 131.

Wird von dem Y_ater oder Vormund für den Lebrling, oder so- fern der le tere_ großiabrig ist, von ihm selbst dem Lebrherrn die schriftliche rklarung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergeben werde, so gilt das Lebr- vrrbältniß, wenn der Lehrling nich_t früher entlassen wird, nach Ab- lauf Von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lebrberr in dem Arbeitsbucbe zu vermerken.

Binnen neun Monafen nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber obne Zustimmung des früheren Lehrberrn nicbt beschä1f§i§it werden.

_ Erreicht das Lehrverbältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit seni Ende, so kann von, dem Lebrberrn oder von dem Lehrling ein Anipruch auf Cyticbädigungrur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geichloiien ist. In den FäÜen des §. 128 Ab- satz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lebrvertrage unter Festseßung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. _

Der Anspruch auf Enisckradigung erlischt, wenn er nicht inner- balb vier Wochen nacb Auflösung des Lehreerbältniffes im Wege der Klage oder Einrede geltend gemailitZZst.

Rückkehr ihn anhalten.

' Ist von „demaLebrberru das Lebrverbältniß aufgelöst wvrden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen bat, so ist die. von dem Lebrberrn'beanspruMe Cntfchadigyng, Wenn in dem Lehrvertrag: ein (111176st mehr ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher fur jeden auf den Tag des Vertragsbrucbes folgenden Tag der Lebr- zeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lebrberrn den Gesellen oder Gebülfen ortsüblich ge- zahlten Lobnes sich belaufin darf.

Für die Zahlung der Enrschädigung find als Selbstscbuldner mit- berbaftet der Vater des Lehrlings iowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlaffen der Lehre verleitet oder welcher ibn in Arbeit gezwmmen hat,"obwobl er wußte, daß der Lehrling zur Fort- sejsdiig eines LebrVerbaltkmsses noch verpflichtet war. Hat der Ent- schadigungsbereckyrigte' erit nach Auflösung des Lehrverbältniffes von der Person des Arberigebers, welcher den Lebrling verleitet oder in Arbeit"genom:xien bat, Kenntnis; erbqlten. so erlischt gegen diese der Cntschadigungsanspruch erst, wenn der1elbe iiichtimierba1b vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist.

1110. Verhältnisse der Betriebsbeamien, Werkmeister, Techniker.

§. 1330.

Auf die von Gewerbeunternebmern gegen feste, mindestens monat- weiie bemessene Bezüge. beschäftigten Personen, welche nicht lediglich voriibergehend tmr der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desielben beauftragt (Betriebsbeamte, Werk- meister und ahnliche Angestellie) oder mit höheren technischen Dienst- leistungen betraut find (MaWinenthiker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), findet der §. 125 Hinwendung.

'. 331).

Das Dienstverhältnis; dieser Personen kann, wenn nicht etwas Lindrres verabredet ist, Von jedem Tbeile mit Ablauf jedes Kalender- merteliabres nacb sechs Wockyen vorher erklärter Aufkündigung auf- gehoben werden.

§. 1330.

' Jeder der beiden Theile kann Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und o_biie Jnneballung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverbaltniffcs verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rcchtf§ert1igeznder Grund vorliegt.

. 3“ (1.

Gegenüber den im §. _1338. bezeichneten Personen kann die Auf- hebung des Dienstverhältnities insbesondere erlangt werden:

]) wemi sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch_Vor_bringimg falscher ,oder veriälsibier Zeugnisse hintergangen oder ibn uber das Bestehen eines anderemsie gleichzeitig vrrpflicbtenden Dienstverbaltmsies in einen Jrrtbum derseßt haben; -

2) Wenn fie im Dienste untreu smd oder das Vertraaen miß- brauchen; _

' 3) wenn fie ihren Dienst unbefugt verlaffen oder drn nach dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nacbzukommen be- barrlicb verweigern;

'4) M"". sie durch anbaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsitraie oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;

5) wenn fie _sicl) Tbätlichkeiten oder Ebrverleyungen Jegen den Arbeitgeber oder 1einen Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6) wenn fie fick) einem unsitilicben Lebenswandel ergeben.

In dem Falle zii 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, Wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Un- glück Verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ausbrüche in diesem Falle. um denjenigen Beirag, welcher dem Berechtigten aus einer aui Grund geisylicber Verpflichtung bestehenden Krankenversiche- rung oder Uxifallverficherung zukomrxit,

. 0.

Die im §. 1330 bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienstverbältniffes insbesondere Verlangen:

]) wenn der Arbeitgeber oder seine Verireter fich Tbäilichkeiten oder Ebrverleßungen gegen fie zn Schulden kommen lassen;

_F)twenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gerva r ;

3) Wenn bei Fortseßung des Dienstverhältniffes ihr Leben oder ibre Gesundbrtt einer erweislichen Gefahr ausgeseßt sein würde, welcbe bei Eingebung des Dienstberbältniffes nicht zu erkennen war.

17..Verbälfnisse der Fabrikarbeiter. H 134

Auf Fabrikarbeiter finden“'die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§. 126 bis 133 Anwendung.

34!!-

§. . ' Für jede Fabrik isi innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Geseßes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits-

ordnung zu erlassen. Der Erlaß erfolgt durch Ausbaus (5.134 0

Absa 2). „-

Sie ArbeitSordnung mu den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, ange en und vgn demjenigen, welcher sie erläßt. unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.

Abänderungen ibres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgxn, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arboitöordnung erlassen wird.

Die Arbeitsordyungen und Naxbträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem ErlaiZe ;34éeltung.

Die ArbeitSordnung muß Bestimmungen enihalixn: .

1) über Anfang und Ende der regelmäßigen taglichen Arbeits- zeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesebenen Pausen;

2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;

3) sofern es _nicbt bei den geseyliiben Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der für jeden Theil zulaifigen Aufkündigurzg, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Auskündiaung erfolgen darf; ,

4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art, und Höhe derselben, über die Art ihrer Festscßung und, wenn ße in Geld be- stehen, über deren Einziehung und über den Zweck, fur Welchen fie verwendet werden sonen. _ .

Strafbestimmungen, welcbe das Cbrgefubl oder die guten Sitten verle en, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgeqommen werden. Geld trafen dürfen den doppelten Betrag des orisublicben Tagelobns (§_ 8 des Krankenverficberungsgeseyes vom" 15. Juni 1883, Reichs-Geseßbl. S. 73) nicht übersteigen und mussen zum Besien der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeit- ßebZZs,tSchadensersaZ zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicbt

eru r .

Dem Befißer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten, noch Weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeits-ordnung aufzunehmen, Leßtere darf auch das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes regeln.

Durch die Arbeitsordnung kann bestimmt Werden, das; der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vor- münder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird und daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimrnmig seines Vaters oder Vor- mundrs kündigen darf. § 134

. * 0.

Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicbt zuwiderläuit, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsberbindlich.

Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen aus anderen als den in der Arbeitsordnung bezeichneten oder den geseßlicben Gründen nicht erfolgen. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen diirfen über den Arbeiter nicbt verhängt werden.

§.

Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeiiern Gelegenheit zu geben. sicb über den Inhalt derselben zu äußern.

Für Fabriken, für welche ein ständiger 5Ilrbeiterausscbuf; besteht, wird dieser VorsÖriit durcb Anhörung des Ausschui7es iiber den analt der Arbeitsordnung genügt1.3

0.

Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nacb dem Erlaß in zivei Ausfertigungen unter Beifügung der Verficberung, daß der Vorschrift des §.134(1 genügt ist, der unteren Verwaltungsbebörde einzureichen.

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, cilicn Arbeitern zugänglicber Sielie äuszubängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden.

§. 134 f.

Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welcbe nichr vor- schriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den geiexz1ichen Bc- stimrriiimien zuwiderläuft, find auf Anordimng der unteren Verwal- tungsbebörde durcb gesetzmäßig? Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den geseßlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.

Gegen diese Anordnnng findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere VerwaltangsbebixdeLYatt.

. g.

Arbeitsordnungen, welcbe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden find, unterliegen den Bestimmungen der §§.134a bis 1340, 1340 Absaß 2, 1341 und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbebörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf Abänderimgen dieser Arbeitsiyrdnungen findet der §. 13441 Linkvendung.

§, 135.

Kinder unter dreizeb'i Jahren dürfen in Fabriken nicbt bescbäitigt w-rden. Kinder über dreizebn Jabre dürfen 111 Fabriken 11111." bescbäsiixit Werden, wenn fie nicbt mehr zum Besucizc der Volksschule ver- Pflichiet sind.

Die Bescbäftiaumi ron Kindern unter vierzcbn Jabren darf die Dauer von sechs Stunden iäglia) nicht überschreiten.

Junge Leute zwischen vierzehn und ieebszebn Jabren dürfen in Fabriken nieht länger als zehn Siunden täglieb beschäftigt werden

Durch Beschluß des Bundisratbs kann für bestimmte Fabri- kationSzweige gestartet Werden, Kinder über dreizebn Fabre, welcbe nicht mehr zum Be1uche der Volkssebiile verpflichtet find, in derselben Weise wie junge Leute zwischen vierzebn und secbszebn Jahren zu be: schäftigen, iofern der Arbeitgeber das Zeugnis; eiiies Von der bbberen VerWaltungsbebörde ermächtigten Arztes beibringt, daß die körperliche Entwickelung die beabsichtigte Beschäftigung ohne Gefahr für die Ge- sundheit zuläßt.

§. 136.

Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§.135) dürfen nicbt vor 51, Uhr Morgens beginnen und nicht über 81 Uhr Abends dauern. Zwiscben den Arbeitsstunden müssen (111 jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewäbrt werden.__ Für jugendliche Arbeiter, welch? mir sechs Stunden täslick) bescbaiiigi werden, muß die Pause mindestens eine halbe SUMÖK betragen, Den übrigen jngendlicben Arbeitern muß mindestens Mittags eiiie eiitstiiridige sowie Vor- mittags und Nachmittags je eine balbsiündige Parise gewährt werden.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Be- schäftigung in dem Fabrikbejriebe überbaupt nicbt Und der Aufentbalt in den Arbeitsräumen nur darin gestattet Werden, Wenn in denselben diejenigen Theile. des Betriebes, in welchen jiigendliche Arbeiter be- schäfiigt find, für dic Zeit der Pausen völlig eingestellt Werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicbt_ tbunlicb ist und andere geeignete Aufenthaltsräume obne unberbäitnigmäßige Schwierigkeiten nicht be- schafft werden können.

An Sonn- und Festtagen, sowie wäbkend der von dem ordent- lichen Seelsorger für den Katcäc-iimenen- und Konfirmanden-, Beicht- ur.d Kommunionunterricbt bestirnmtcn erindrri dürfen jugendliche Arbeiter nicbt beschäitigt werben.

„. .a.

Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nacbtzeit von 8.1 Ul)r Abends bis 52“ Uhr Morxiens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festiage nicht nach 51 Uhr Nacbmiitags beschäftigt werden.

, Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszebn Iabre darf die Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten.

, Zwischen den Arbeitsstunden mus; den Arbeiterinnen eine mindestens Llnstundige Mittagspause gewährt werden. -

Arbeiterinnen über secbszehn Jahre, rrelcbe ein Hauswcsen zu be- sorgen haben, sind eine halbe. Stunde vor der Mittagsparrse zu ent- ]affen, sofern diese nicht mindestens ein Und eine halbe Stuude bc- tragt; Ehefrauen und solche Wittwen, welcbe Kinder haben, gelten gls Arbeiterinnen, welche ein Hauchsen zu besorgen liaben, soierri nicht da? Gegentbeil durch die Ortspolizeibebörde schriitlich bescheinigt in. Die Bescheinigung erfolgt stempel- und gebührenfrei. '

Wßchnerinnen dürfen während vier Wocben nach ihrer Nieder- kunft nicht beschäftigt werden.

§. 138.

_ Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken be- schaftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäfti- gung der Ortspolizeibebörde eine schriftliche Anzeige zu machen.

Inder Anzeige find die Fabrik, dle Wochentage, an welchen die Beschaftigung stattfinden fol], Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschaftigun anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen yon" Verschie ungen, welcbe durcb Erseßung' behinderter Arbeiter fur einzelne Arbeitsscbicbten noibwendtg _werden, nicbt erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu soraen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt Werden, an einer in die Au en fallenden Stelie cm Verzeichnis; der „jugendlichen Arbeiter unter ngabe ibrer Arbeitstage, sowie des Beginns und (Endes ibrer Arbeitszeit und der Jansen ausgelrangt ist.. Ebenso bat er_ dafür zu sorgen, daß in den ezeichneten Raumen eme Tafel ausgebangt ist, welche in der von der Centralbebörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift emen, Ariszug aur den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen ArLbeitern enthält,

. a,

Wegen außergewöhnlicber Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgeberskdie untere Verwaltungsbebörde auf die Dauer von vrerzebn Tagen die Beschaftigung von Arbeiterinnen über sechszebn Jahren bis zebn be Abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Vorausießung_ gestatten, das; die täglicbe Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht uberschrettet. Innerhalb eines Kalender- jqbres darf die Erlaubnrß einem Arbeitgeber für mehr als vierzig, Tage nicht eriheilt werden. Der Antrag ist schr1ftltch zl! sieUen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubnrß beantragt wird, die Zabl der in Betracht kommeriden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, fü_r welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid'auf den Antrag ist binnen drei Tagen scbriitlick) zu ertbeilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die 5Wescbwerde an die vor- geseßie „Behörde zu.

_ Die uritere Verwaltungsbebörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubnis; ertbeilt worden ist, ein Verzeichnibzu führen. in Welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vor- geschriebenen Angaben einzutragen find.

Die untere Verivaltungsbebörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen uber iechszebn Jahre, Welche kein Hauskrefen zu be- sorgen haben urid zurxi Besuch einer Fortbildungsicbule nicht ver- pflrébtet sind, bei den im §. 1050 Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 be- zeichneten Arbeiten Somiabend Nachmittags nacb 5111br gestatten. Die Erlaubmß ist schriftlich zu ertbeilen, vom Arbeitgeber zu der- wahren.

§. 139.

' Wenn Naturereigniffe Oder Unglücksfälle den regelmäßigen Be- irieb einer Fabrik unterbrochen baden, so können Ausimbmen von den in §§ "135 Absäß 2 bis 4, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesebenen Beicbrarikungen auf die Dauer von vier Wochen diirch die höhere Vcrrxaltunrisbebörde, arif längere Zeii durch den Tiieiebskaiiiler zu- gelaiien Werden, In dringenden Fällen iOlÖLk Ari, sowie zur Ver- bütnng ds_n Uiigliicksfällen kann die untere Verwaltungsbebördc, xedstoét böcbitens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen ge'a en.

. Wenn die Natur des Betriebes oder Rückficbten auf die Arbeiter rn einzelnen Fabriken cs erwünscht erscbkinen laffen, daß die Arbeits- zeit der Arbeiterinnen oder jugendlickyen Arbeiter in einer anderen als der datei; §§. 136 und 137 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise gs- regelt wird, 10 kann auf besonderen Antrag eine anderweiie Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbcbbrde, irn Ucbrigen durch den Reichskanzler gestattet Werden. Jerock) dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als seeds Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbritsstunden nicbt Pausen bon zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.

Die aUs_Grund *Vori'tebender Bestimmungen zu treffenden Ver-

fügungen müUen schriftlich erlaffeFZHverden. . a.

Der Bundesratb ist ermäcbtigt:

1) die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweizc, welche mit besonderen Ge- fahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden find, gänzlich zu Untersagen oder von besonderen Bedingnnßen abhängig zu machen;

2) die Verwendung bon Arbeiterinnen über sicbr-zebn Jahre in der Nachtzeit für gewisse Fabrikationsiweige, in n'elcben ste bisber üblich war, unter“ den durch die Rücksicht auf Gesundheit und Sitt- lichkeit gebotenen Bedingungen zu gestatten;

3) für Spinnereien, fiir Fabriken, Welche mit iinunterbrockyeiiem Ferrer betrieben werden, ('der welche sonst durcb die Art des Betriebes aiif eine re.]elinäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen siiid, sowie für solche Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb eine (?intbeilung in regelmäßige Arbeitsschichten don [eicher Tarier nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte abreszeiten bescbränkt isi, zFlus- nahmen bon den in §§. 135 Absatz 2 bis 4, 136, 137 Abiay 1 bis 3 twrgesebeiien Bestimmiingen nacbzulasien. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit fiir Kinder die Dauer ron sechsunddreifiig Stunden, für jiinge Leute die Darter don seckiszig, in Spinnereien bon vierundseckyszig, in Ziegeleien von iieittmiidsecbszig Stunden wöchcziilich r*.icbt überschreiten.

Die durch Beicbluf; dcs Bimdesraibs getroffenen Vestimmangen smd durch das Reichs-Gcießblait zu Veröffentlickyen.

?. Aussicht. §. 139 b.

Die Aufsicht über die Ausfübrrmg dcr Bestimmmigen der §§ 1053, 105», Absaß 1, 1050 big“ Wr- 120a bis 1205, 134 bis 1393 ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Poliieibehbrden besonderen von den Landesregierungen zu erneiinendcn Beamten zu iibertragen. Denselben sieben bei Ausübung dicier Aufsicht alle amt- lichen Beingniffe der Orts-Pdliieibebbrdcn, insbesondere das Reiki ziir jrderzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie smd, vorbehaltlich der Anzeige von (Heseywidrigkeiien, zur Geheimhaltung der (111111in zu ibrer Kenntniß gelangenden (Hcsebäfts- und Yeiriebsberbaltnisie der ihrer Rerision unterliexicnden Anlagen zu_t_)erpiliebtcn. _

Die Ordnung der Zuständigkeitsverbältniiie zwiichen dieieii Ve- amten und den ordentlicbcn Polizeibehörden bleibt der veriaiiungs- mäßiaen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.

Die erwähnten Beamten haben Jabresbericbte über ihre amtliche Tbäiigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus den- selben smd dem Bundesratb und dem Reicbsiage ddrzulegcn.

Die auf Grund der Bestimmungen der ». 1050 bis 105g, 12013. bis 1200, 134 bis 1393. auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.

Artikel 2.

An die Stelle des iii §§ 97 Nr. 4, 973 Nr. 6, 1003 Nr. 3, 1000 Nr. 1, 1001 Abiaxz 2 angeführten §. 1203. der (Gewerbe- ordnung tritt der §. 3 Absaß ] dcs Geieyes, betreffend die Gewerbe-

gerichte. Artikel 3. Der Absatz 2 des §. 98a Nr. 21) der Gewerbeordnung erhält folgende Faffuna: 1). die Ueberwachung der Bedbackoturg der in §§. 1058. bis 105 Z', 120 bis 1200, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die

Innung. Artikel 4. Die Straibestimrnungen des Titels F. der Gewerbeordnung werden wie folgt abgeändert: «. s_1) Die Ziffern 1 und 2 des F. 146 Absaß 1 erhalten folgende xiaiung: 1) Gewerbetreibende, welcbe dem §. 115 zuwiderhandeln; 2) Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund der §§. 139 und 1393 getroffenen Verfügungen zuwiderbatideln ;

2) dem §. 146 wird folgender Absa beigefügt: Der §. 75 des Ger (btsverfaffungsgeseßes findet Anwendung.

3) Hinter §. 146 wird ein eséßltet: . 4 a.

Mit Geldstrafe bis zu 600 „46, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§. 1051) bis 105 oder den auf Grund der- selben erlassenen Anordnungen Zuwider Ar eitern an Sonn- und Fest- tagen Beschaittaung giebt.

4) Die Ziffer 4 _des §. 147 Abfa? 1 erhält folgende Kaffung:

4) wer den auf Grund des §. 2011 endgültig erla__enen Ver- fügungen oder den auf Grund des §. 1200 erlanenen Vor- schriften zuwiderhandelt; _

5) Hinter Ziffer 4 des §. 147 Abiaß ] wird eingeschaltet:

5) wer eine Fabrik betreibt, für welcbe einc Arbeitsordnung (§. 134 &) nicbt besteht, oder wer der endgültigen Anord- nung der Behörde wegen Erseßuna oder Abänderung der Arbeitsordnuriq (§. 134f) nicht nachkommt.

6) Der §. 147 erbalt am Schlusse folgenden neuen Absaß:

In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde is zur Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift ent- spxechenden thandes die Einstellung des Betriebes an- or nen.

7) Der § 148 Absaß 1 enibält folgende Zusätze:

11) wer der Besinzimung des §. 1340 Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen Verbäingt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den geseßlicb zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafaelder in einer in der Arbeits- ordnung nicht;vorgeiebenen Weise verwendet;

12) wer es unterlaßt, der durä) §§. 1340 Abiaß 1 und 134g für ibn begründeten Verpflichtung nachzukommen.

8) Die Ziffer 7 des §. 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

7) wer es unterläßt, den durch §§.1050 Absa, 2, 134€ Absa 2, 138, 1389. Absatz 3, 1391) für ibn egrünéeten Verp ichtungen nachzukommen“. __

9) Die Ziffer 2 des §.150 erhält folgende Faiiung:

2) wer außer dem „im §. 146 Ziffer 3 dorgesrbenen Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes in Aniebnng der Arbeits- bücber zuwiderbandelt;

10) .Der §. 150 erhält folgenden Zusatz:

4) wer den Bestimmundexi des §. 120 Ybiaß 1 Oder des auf k€)Hrunxt des §. 120 2151015 3 erlasienen Ortssiatuis zuwider- ande .

Landesgeseßlicbe Vorschriften gegen die Verleßnng der Schu1pfiicht, nach welchen eine böbere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.

11) Der Absatz 1 des §. 151 erhält folgende Fassung:

Sind bei der Ausübung des Gewerbes Polizeiliche Vorschriften von Personen übertretcn worden, Welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Tbeiles desselben oder zur Beaufsickytigmig bestellt batte, so trifft die Strafe diese leßieren. Der Gerderbetreibende ist nac strafbar, wenn die Uebertreiung mit seinem Vor- wiffen begangen ist, oder Wenn er bei der Auswabl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichisder- ionen es an der erforderliebcxi Sorgfalt bat feblen lassen.

12) Der § 153 erbält folgende Fanung: *

Wer es Unternitiimt, durcb Llnrvenduna körperliehen Zwanges, durck) Drobmigen, durcb Ebrverleßnngen oder durch Verrufserklärunß

1) Arbeiter odcrYrbeitgeber zur Tbeilnaiime an Verabredungen der im „S. 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von sdlcben Verabreduniien zu hindern,

2) Arbeiter zur Einstellung der Arbeit 11! bestimmen oder an der Fortseixung odcr Annahme der Arbeit zu hindern,

3) Arbeitgeber zur Eiiilaffung bon Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu bindern,

wird mit Gefängnis; nicbt unter einem Monat bestraft. Ist

die Handlung gewobnbcitsmäßig begangen, so tritt Gefängiiiß

nicht unter einem Jahre ein. _

Die gleiÖen Strafvorsckiriften finden aus Denjenigen An- wendung, Welcher Arbeiter zur widerrechtlicben Einstellung der Arbeit oder Arbeitgeber zur widerrechtlicben Entlasiung Von Arbeitern öffentlich auffordert,

- Artikel 5.

_ An Stelle des „6. 154 der Gewerbeordnung treten folgende Be- stimmungen: Z. 154.

Die Vestinmiungcn der §§. 105 bis 133 firiden aui Gebülfen und Lebrliiige in Apotheken, die Bestimmungen der §_§ 105, 106 bis 119, 1208. bis 133 auf Gebülfen und Lehrlinge in Pandengcscbäften keine Anwendung.

Die Vestimniungcn dcr §§. 134 bis 1391) finden arri Arbeitgeber und Arbeiter 111 Hütteiitverken, in Zimmerbläizen und anderen Bau- böien, in Werften, sowie in solcben Ziegeleien, über TN]? betriebenen Brücheii 11110_Gkulck?11, welcbe nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendnng. Darüber, Ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbebörde endgültig.

Die Beitimmungcnier §§. 135 bis 1391) finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durcb elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasier, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicbt bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, mit dcrßMaßgabe entipreebende Anwendung, daß der Bundesraib für ge- wiiie Arten don Betrieben Ausnahmen Von den in §§ 135 Absay 2 bis 4, 136, 137 Abiaß 1 bis 3 vorgeiebeiien Bestimn-xmgen nachlassen kann. Auf andere Werkstätten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesratbs die Bestimmungen der §§. 135 bis 1391) ganz oder tbeiliveise ausgedehnt iverdcn. Werkstätten, in Welchen der Arbeit-

ebcr ausschließlich zu seiner Familie gcbörigc Personen beschäftigt, Hallen unter dteie Bestimmung nicbt.

Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119, 135 bis 1391), 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter Wii Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüiben odcr Gruben entsprechende Anwendung.

Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Ybiaß 4 bezeichneten Art nicht Unter Tage beschäftigt werden. Zriwiderbandluiigen unter- liegen der Strafbestimmung des §. 146.

Artikel 6. Z s Der §.155 Absoxi 2 der (Hervrrbedrdiiung erbälf folgenden u a :

Für die unter Reicbs- und Staatsberwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibebörden, Auffichtsbeamien, unteren und höheren Verwaltunasbebörden durch die §§. 1051) ?lbsai: 2, 1050 Abiay 2, 105f, 1203, 1340, 1341, 134g, 138 Absatz 1, 1388, 139, 1391) übcrirWenen Befugnisse und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgeseßten Dienstbehörden übertragen werden.

Artikel 7.

Der Zeitpunkt, an welchem die in §§.105a bis 105 f getroffenen Bestimmungen ganz oder theilweise in Kraft treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bandesratbs bestimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Bcstimmungeri in Kraft. K me Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. Aprtl1891 m

ra t.

Für Kinder im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren und für junge Leute zwischen vierzehn und secbszebn Jahren, welche vor dem 1. April 1891 bereits in abriken oder in den im §. 154 Absaß „2 bis 4 bezeichneten geWerbli en Anlagen beschäftigt waren, bleiben die bisherigen cseßlichen Bestimmungen bis zum 1. Avril 1893 tn Kraft.

Fiir * etriebe, in welchen bor Verkündung dieses Geseßes Arbeiterinnen über sechszebn Jahre in der Nachtzeit beschaftigt worden sind, und welche nicht unter §. 139a Absaß 1 Ziffer 2 _fallen, karin die Landes-Centralbebörde die Ermächtigung ert eilen, langsiensbis zum 1. April 1893 solche Arbeiterinnen in der bisherigen