1890 / 113 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

es ist fast ein undenkbarer Fall, daß der PrqvinzialZAysschu sem? Zustimmung giebt oder einen AntraT an die Könrglnxhe tagts- regierung richtet, der darna_ch gearte_t 'st,_ daß dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Prastatwnsfabigkxit des Kretics nicht _nur ignorirt Wird, sondern__geradezu JLschadtgt und_erfchutfert. Diesen Faa halte ich einfach sur undenkbar. Der Promyzralausscbuß wird in seinem Votum immer außgeben müssen von einer Prufung des besonderen Falles, er wird fich schlüssig machen nur auf Grund vorz Bauanschlagen- die wohl überblicken [affen das, was zur Zeit fur die ersteInstand- seyung erfordert wird, wie die Mittel zur Deckung und was in irgerzd ciner absehbaren Zukunft gefordert werden kann. Ick) bali; e's m fast allen Jäüen ür außgescbloffen, das; gegen deri quédrucklickyen Wiüen des Kreistages ein solcher Beschluß dss ProvtyzralaUSschsies stattfinden wird. Ick) denke mir den Fail 1m Wxsentltcbxn 1,0, ?_aß der Beschluß des Provinzialausscbuffes im Wesxniltcben sem wrrd eine Ergänzung der chidrittel-Yiajcrität, die tin Kreiéxage xrforderlrxb ist zur Uebernahmevvn Lasten, zu denen der Kreis gexeßltch nicbt _verpfiicbtet ist Da meine ich doch _- jch glaube (zus, metne_n eigenxn Er- fabrungen, da ich seit 30 Jahren, Mitglied meines Heimatb- lichen Kreistages bin, Über_ diese Sack)? sprechen „zu dürfen _, darüber ist kein Zwejkkl? UZ Lgndrajbxwosten find xm Durch1chni1tficher mit hervorragenden, tucbtigen Leuten “bese'ßt, _1cb glaube, das; kaum eine andere Beamtxnklaffe der Monarchie Vielleicht existirt, die in ibrer Leistungßsäbigkett höher stebt als gerade der Landratb; aber das glaube ich dock), el_nen Kreistaßsbesckoluß- „LM? Zweidrittel-Majorität zu Stande zu "bridgen, _ von dem zweifel- baff ist, ob fich der Landrats) dafur 1nterx1firt, bei der Ueber- nahme von einer Lait, für die nicht eine geseßltche Ver- pßichtung vorliegt, ist kaum irgendwo möglick), „es wird, glgube ich, unmöglich sein, auch nur etwas, _was einer, Zwedrittet- Majorität nabe kommt, zu erhalten. Es Ut der bei WegebaUth bäufi Vorkommcnde Verlauf bekannt. ' Warum werden in der egal nicbt einzelne (Chauffeebautey, nicbt einzelne Wege ,be- schlossen, sondern Nanze Tableaus don Wegebquten? DOCH lediglich. um die Zweidrittel-Majorität zu bekommen, die wan nickt bekomth in einem Folie, wo nicht sämmtliche Kreidtbetle ein gewisses Jnterene an der einen oder anderen Wegstrecke baden. _ _Jcb'msine', dax! liegt in der NatUr der Sache und ist kein Vorwurf fur die Kretthge.„

Also dieser Situation gegeniiber, die vorhanden ist, daß_1n einem Kreistage Eine chidriitel-Majorität für'einen derartißenBe1chluß nur in den seltensten Fällcn zu finden sein Wird, dafiir giebt das Gdseß meines Eracbiens dis zweckmäßige und richtige Ergdnzung, iind es liegt diese Ergänziing nicbt in der Hand d_e_r Stagißau7fichtsbeborde, gegen die man ja obserbanzmäßig ein gewimes Mißtrauext baben 'an11 -f- bekanntermaßcn ist das _, sondern man legt 'die Entscheidung in die Hand der Selbstverwaltungsorgane, also in die Hand des „Pro- vinzialaubscbusses. Ich meine also, LS ist ,das eine solch; o_bxefiwe Regelung, die eine staatdseitige Vergeivaltigung 10 'deFtandm (zus- scbließt, daß auch in der Annabmc oder Ablebpung dicies § 1„mcin_cs Erachiens durchaus ksin Veritaucus- oder Mißtrauensvoxrim fiir mtch oder die künftigen Vertreter der StaatÉregierur-g gc]cbe11 werdcn kann, sondsrn daß es sich lediglich um objektiv klare Dtnad handelt.

MéineHcrrkn, es ist erwäbnxworden, das; mag ja_andcreDtng§-. findsn s0l1e,um anrersVerbände zusckwffen, Zwangsqenonen'chaiicn, und :ck babe darauf s(bdn geantwortet, das; eben dieser Weg nicbt immer bctretbar ist. WI tbatsäcblichén Beweis dafür glanba ick) die frappaiite qut- sack)? anfübrkn zu könncn, daf; jest schon 2 Fäilc vorllcgkn, “der Zins vom Kreistage Bolkenbain, der freiwiUiK einen Beschluß gefaßt bai, der sich gerade in dieser Riäitimg beidegt, der bcschlomkn bat, die Regulirung des Striganer Wassers, der wiitbendegi Und 1ch_nclien Neisse vorzunehmen als Kreiblast unter der Vorauswxurxg, daß "von Seiten des Slaats und der Provinz eiiisdrecbcnde Beitrage gcwabri werden. Ich babe keinen Zweifel, daß diésk Beiträge _sLck) smden wkrden, und ich fübre diesen Juli ald einkn Beleg an, dur; Lbcn gui dcm Gebiete des (Henosfenscbaftégcscy-sb sich nicht AULI re-gein Lamm kann, sondern das? Fälle vorkommen, wo die Vcrtbcilung in Zibrin von Krkislasien allein möglich und richtig ist.

E!" aridercr derartiger Fall, der noch eigcnnrtigcr liegt, ist der, das; zwc'i Aintdbkrbände an ÖL! oberen Oker bci Tworkau sick) LÖSU- faUs entschloffen haben zu einer stükkweisen Résulirung dcr Oder, sbwcii sie in ibrem Bézirk liegt, und also auch die künftig? Uriterbaixxmg dieser Strecke überncbmrn Werden, nachdem ihnen die Zußckpcrbng staatlicher Subdention grworden sein wird. .

Ich meine, diese beiden FäUe zeigcn, dax“; gerade aiif die_sc':n (552- bicte Neubildungkn iioibnisndig smd, daß sic sich aerade'zii ansdrämxxn, und wir suchen in dissen: (Geseiz nun die Möglicbkeii dafiir, dat“; 1ich solckyc (Hrstaltriirgcn in großcm Umfang? bildkir; imd daiiir gswäbrsn wir kban dcn mcicylicbcn Rahmen diirck) die Vorlage dbne cinen lästigen Zwang.

Ich glaube damit die all,]i'mcincn Gcfichwpunkte, dic bier er- öriért find, micky msirikri'kits berührt „zu babkn und wsnd: mick) nun nur nbck) for; :11 dm borlicgkndcn Ajiträgcn, In der Briirbmrg branche ici) die.“.Unimbmc des _ck. 1 Artikel ], W81ch2k in scincm kisfr'l'i Tbsilé iiribcrätidcrt migeiiommcn ist, bier 11th ircitcr zu bkfürivbrtcn. “Lcr Hr. Abg. Frsibcrr bon HUM? bat daacacn mit dcn Hrrri. Abg.]. Graécn (»“laiwn d'Hanffbndilie, Grafen Sskäch1V1H,FkéibékkliDVU chiiß und O1“. ?)kittér cincii ;ck. 2 bcantraßt, dcr, wie er selbst berkiiI QiinßciÜÜTT bat, daran? xcricbtct ist, dcm Kreistag? 1105.) miicrs Kgiijclrn 111 _iicwäbrc'n in seiner selbständigen Slcliixng. Jil) babe kktiis Vcrmzlaimnz, mjck) xisgsn ricsen Antrag 311 wenden, ixsnn man 51191111, Tisis Sicberboitdmaßrkgcl dcn eriicn biet?" zu iiiümkn. Jeb wurdc micb ali» Siitcnb dcr Siaaibrcgicknng mit der Annabme ri€1cd 'Untrazicd Hiienc cindcrstandcn Erklären könncri,

Dsr Anima dm? Hrn. Abg. dcn Hcrdcbrand ist in scinein §. 2

Winch 1 bnd 2 idciitiick) iruit dcm Antwgc Hucnc, er bringt abcr als driitcd Minka cincii Antrag, dir darauf geriebict ist, daß im Falle d§d_ '11i'UEl1 Eintritid don cleméntaren Ercißnisfcn oder cincr («migen _ Ucbcrlaiiiing dor Uiitcrbaltungskostln untcr Uin- itczndcn die Prbviwzrn (intrcten soll.“". Dcr Antrag ist in seiner [iii.Znncbmbaxkcii bcrciib von dem Hrn. Abg. bon HUM richtig ÖQJ'QkTé'klmrt, u11d ich kann meinerskits nur das noch binzufügen: meined Eßracbtch wurde cin svlcher Antrag gcradc einc Prämie iein aus e_tne 1chlcchte Untcrbalirmg dcr Gewässer, er würde geradkzu cin Y_nrkiz werdcn,'wbzu ja dic Ncigung an und für fich schon gros; ist, dic MMU kkrl_chtctkn Scbnxchric bxrfallcn zu lasst", um sie gkicgent- lick) idtkki'k' an? anderer Leut? Kosten anfricbteu zii lasscn. Das ist der cms (Einwand dcm i(b babe. Yer zweitc_ Einwand isi dcr, daf“, dsr Antrag dsr Provinz Schlxiirn acikiitcb 21116 Umjcrbaliimgblaii anferiegci: wiiidé, zu der six nicbt betr lcdtct Ut. Ick wiirde iilauben, daß ei; Scitcnd der Staatdrcgierngg ,icradczii _ctn Akt der Jllovaiität wäre, Wenn man der P!91*ll15§ch1k11kl1, dic ;xsradc aas diesem (Hebickc mit (Erfolg freiwilitg gcarbcixsi bai. Umd dic sicb mit dcn Gmndzügkn dcs Wii der Regrerrmxrvorgclcxitcn Entwurfs einvsrstankcn erklärt bat, eine solche Last anserlkxxcn woll“.

Ick) kann Sie mcincrseits nUr bitten, den _ck. 1 in der "Fassung der Regierung unter Annahme des Antragrs Huene an*uncbmen und den Antrag d.;z „Hrn. Abg. bon Heddei'rand, den ich als unanncbm- bar brzcicbnen muß, abzulehnen.

Abg. Broemel wendst nch der Petition wegen Aenderung der Strombauvsrmaltung zu; das LandeE-Oekonomieko[l?gium babe gewünscht, daß zu den Stroniämtern auch Landwirtbe hinzugezogen werden soßen. Er wiinicbe, daß nicht bloß Land- wirtbe, sondern Vetheiligte aÜer Krerse zugezogen wiirden.

. Abg. Dr. Avenarius: Die Krebs sind nicht die ge- ngnktLU Träger für diese Last; ihre Schultern sind nicht breit genug, und man hätte gleich yon vornherein die Sache aux einer breiteren Baird anlegen sollen. Denn ein Kreis wird davon )eltcn allein be: troffen werden, es werden immer mehrere Kreise _bei eurer Flußregulirun betbeiligt sein. In S le_sren besteht Fonsi fiir, Kreise bei öffentlichen Lasten die snbidtéire Untersiixßungspfiicht der Provinz. Aber hier handelt es sich

um eine neue Last, die theils dffentlichrechtlicher, ZEUS privat; rechtlicher Natur isi. Die Lasten können auch dur ,eiementare Ereignisse fich erheblich vergrößern, sodaß der erts, welcbxr die Lasten übernommen hat, weil er lerstuxigsfähtg schien, bankerott werden kann. ES handelt steh um andere Dinge, als beim Chauffeebau und bet der Chauffeeunterhaltun . Die Bedürfnisse dafiir kann man nach einem Durch?chnitt veranschlagen, ber Wafferbauien aber spielen immer die unvorhergesehenew Aquaben eme große Rolle, und wie sollen die armen Gebirgskr'eise, welche bei der Ueberschwemmung voUsiändig steuerunfähtg geworden sind, die dann erforderlichen Meyrausxxaben aufbringen? In solchen FälLen kann man nicht an das Wohlwollext der höheren Jnstan en angewiesen sein; es muß eine bestimmte SteÜe vorbau en sein, welche sofort eintritt, und das ist naturgemäß die Provinz. '

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch: 'Wenn man überhaupt vorwärts kommen wil], ist der Kreis de_r einzige Träger der Unterhaltnngslast. _Ehe man an dre Regulirung herangehen kann, muß man letstyngsfähige Träger der Unterhaltung haben. Für unsere kiemenkAUsgaben rst aber der Staat und die Provinz nicht die geeignete Stelie; diese Dinge müssen von mehr lokalen Instanzen gelsitet werden. Die Vorschläge, welche in den Anträgen des Abg. Freiherrn von Huene gemacht sind, bieten den Kreisen die nötbige Sicherheit gegen jede Ueberlasiung.

Abg. von Dobeneck kennzeichnet die Vdrlage als voll- ständig unreif; er wiirde nicht unglücklich ]ein, wenn das Gesetz in diesem Jahre nicht zu Stande. käme. Die Band- wirthe cm der unteren Oder find durch die HersteÜung_ einer schiffbaren Fabrrinne in der sonst seichken Oder 1chw2r benacbtbeiligt worden. ,_ '

Abg. Graf von Kaniß: Die Kreiie und wohl MC_bt die richtigen Träger der UnterbaltungSpflicht aller nicht schiffbaren Flüsse. Man müßte die Provinz einfügen __als Träger der Unterbaixunngflicht fiir die mittleren Flüme. Man sagt aÜerdings, die Provinzen haben nicbt die für solche Aufgaben ndtbigen Organe. Sie haben für die Chauffeeunterbaltung auch nicht die ndtbigdn Organe, sie haben sie aber doch über- nommen und sie gegen Entschädigung den Kreisen iibertragen.

DLL? Regierungd-Kommiffar, Geheime Baurath Keller vertbeidigt die Wasserbauverwaltung gegen die Vorwürfe, welcbe ihr in der Petition und auch von Rednern aus dem Hauss gemacht wordsn sind; die Bauweise unserer Wasser- bauverwaltung sei von anderen Völkern ais dis beste nach: geabmt worden.

Abg. von Schenkendorff hält die Annahme der Vor- [UJZ Angesichts dex: herrschenden Notbsiandes für dringend notthdig; wenn man auch einsn Sprung in das Dunkle mit der Vorlage mache, so miiffe dieser Sprung gemacht werden in voklem Vertrauen darauf, daß dieRegierung, wenn dis Kreise in 91119 Nothiage kämen, helfend eintreten werde.

Abg. Schuliz-Lupiiz bsdauert, daß die Regierung nicht eine ailgemeinere Vorlage in Bezug guf die Waffergeseßgebung gsmacht habe. Der Wasserschuß muß viel sorgfältiger gepflegt werdsn. Die Deiche und Dämme sind ein Unglück, sie sind 2111 SchUH gegen die natürliche DÜUKUUJ durch da?, Wasser. Unsere rsicbsn Schäßs an DÜUJLT f1€s3811 mit den Strömen 111 das: Meer. Wir miiffen ddeinkS der Natur mehr folgen als bidder. *

Abg. Ebsrti) Erklärt sick) prmzipieil gegen die Uebsrtra: gung der Unteii)altu1m-prlicht auf die Kreise; LS sei nicht 1111111Ü1 eins aimiiberndé Veranschlagung der Kosten gegeben worden, welche dsn Kreisen daraus erwachsen könnten. Wenn der Staat 100 Miilionen fiir Ansiedelungen ausvgebe, dann sei es nicht unbillig, wenn er für dieZmstandse'ung ddr Flüsse einige Millionen aufweiide, statt die AUSJÜ e dsn armen Kreissn aufzubiirden.

Damit schließt dis Diskussion.

Das Haus [)Lschliéßt zuniichst in Bezug auf diE Petitionen dem Antrags der Kommission gemäß mit dEr von dem Abg. Broemel vorgeschlagen-Zii Aenderung, daß nicht nnr Landwirthe sondern (111€ Znterssssnten zu den Stromämtsrn zugezogen WSWS]! sollen.

Dann wird Artiksl ]. der Vorlage in folgetidér Fassung angenommen:

Auf Antrag odcr mit Zustimmnng des Probinzialausscbuffes 1111111 11achAnberirg deb Krcix-iages die Vcrbindlicbkcit zur Unter- kä111111x] nicbt icbiffbarcr Flüffs oder cixizclnsr Tbeile dersclbdn dcn- jenigent Kkkisc'n iibertrascn Werden, in dsrea Bezirk |ck das (chäffer bk md? .

f Tic Uebertragung crfolut durch Erlaß der Rcffort-Minisier. Der Erlaß ist diirch dad Amtsblatt bekannt zu machen. Erhebt dcr Kreistag bei seiner Anhörung gegen diese Ucbcrtragung wcgen nicbt gcbörigen Räuu1un,1ßxustand€§ Widerspruch, so darf die Ueber- tragung nur unter der Bedingung Erfolgen, daß die Kosten der crsttnalizkn Räiitimng Scitcns bisbcr Verpflichtete]: oder (1115 andrreii ald Krc-ismittcln aufgebraibt wrrdkn. Dariiber, ob diese Bédingung c::(iiii ist, i-niickyciddn die Rcffort-Yskinistcr.

Wird der Widcrsbruch mit der die Lcistungdfäbigkcit dcs Kréises übersteigenden Unterbaltungsvflicbt, unter Vorausseßung der erfolgten erstmaligen Räumung, begründet, so darf die Uebertragung nur dann erfolger, wenn unter Berückfiäytigung eines meliorationsiechnisckzen Gutachtens drrrck) die Minister des Innern und der Finanzen dic Leistungßiäbigkeii ch Kreisrs fcstgestcllt oder die Aufbringung der die Lcistungdfäbigkcii ch Krciscs übersteigenden Unicrbaltungdkosten aus anderen als Kreißmitteln gesichert ist.

Wird nacb Ausführung drr crstmaligen Räamung ein Kreis durcb Wickerberstciiung zerstörter Vorrichtungen und Bauten oder durch die Unierbaltungskosten überlastct, so stellen die Minister des Innern und der Finanzen das Mai; der Ueberbürdung fest, und die Provinz gewährt alddann Bcibülfen in Höhe der festgestellten Ueberbiirdung. Von 5 zu 5 Jabren kann eine erneute Priifung des Umfanges der Ucberbürduna statistidrn.

(Schluß 4 Uhr.)

Der dem Reichstage zugeganJene Entwurf eines

Gessßes, betreffend die (Heider egerichte, lautet:

WirLZKW-ixhclm, von ©01th Gnaden Deutscher Kaiser, König von rcußcn :c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSratbs und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Errichtung und Zusammepsejyung dcr Gewerbesericbte'

_ Für die Entscheidung Von Streitigkeiten zwischen Arbkiiern eincr- sctts und ihren Arbeitzxcbern andererseits können Gewerbegericbte errichtct wcrdkn.

Die Errichtung erfolgt durcb Ortsstatut naÖ Maßgabe des §.142 dcr_ Gewerbeordnung. Soll das Gewerbegericbt für mehrere Ge- meinden errichtet werden, so wird das Ortsstatut für jede dieser Gemeinden abaefaßt.

Für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes erfolgt die

Errichtung nach Maßgabe der_Vorschriften, mx!) welchen Angelegen- beiten des Verbandes statutarijch geregelt werden.

Die Errichtung kann auf Antrag betbeiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landes-Centralbebörde erfolgen, ,wenn ungeacbtet einer an die betbeiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesUeFten Frist die Errichtung auf dem in Absaß 2 und 3 vorgesehenen ege nicht erfolgt ist.

Vor der Errichtung find sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören. 2

§. .

Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejeniget) gewerb- licben Arbeiter (Gesellen, Gebulfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge), auf welcbe der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet.

Personen, Welche für besitmmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mrt dcr Anfertigung gewerblicher Erzeug- niffe beschäftigt sind, gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes nur insoweit, als dies durch das Statut'oder durch die Anordnung der Landes-Centralbebörde (§_ 1 Absatz “2 bis 4) bestimmt ist. Durch eine solche Bestim'mung wird die Zuständigkeit der Gewerbegericbte für Streitigkeiten zwischen den bezxichneterz Personen und den von ihnen selbst beschäftigten Arbeitern nicbt berubrt.

. §. 3,

Die Gewerbegeriibte sind ohne, Rüxkficbt auf den erib des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen den im §. 1 Absa? 1 bezeichneten Personen: _

)über den Antritt, die Fortirizung oder die Auflösung des Arbeitsverbältniffes, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbucbes oder Zeugniffes, _ ' "

2) über die Leistungen und Entschadtgungßanspruche aus dem ArbeitSverbältniffe, '

3) über die Berechnung Und Anre_cbnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankcnb:rsicberungsbeitrage (§§. 53, 65, 72, 73 des Ge- seßes, betreffend die KrankenberfiÖerung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, ReiÖE-Geseßbl. S. 73). , . ' , '

Durch die Zuständigkeit Lines Gewerbegerrcbts wird die Zu- ständigkeit der ordentlichen Gerich1e4au5ge1chlossem

Die sachliche Zaständigkeit der Getverbegericbte kann auf be- stimmte Arten von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf be- stimmte Theile dcs Gemeindebezirks beschränkt „werden. ,

Die Landes-Centralbebörde kann dre örtliche Zuständigkeit eines Von ihr errichteten Gewerbegerichis aubdebncn. Die betbeiligten Orts- bebörden sollen zubor gebört werden.

§. 5.

Die Grenze der Zuständigkeit (§. 4), sowie die Bildxmg des Gerichts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßes ist durch das Statut oder durch die Anordnung der Landes-Centralbebörde (§. 1 Absatz 2 bis 4) zu regeln.

Die Kosten der (T_inrichtumg und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit fie in desjen Einnahmen ibre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder bon dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Sol] das Gericht nicbt ausicbließlicb für eine Gemeinde oder einen Weiteren Kommunalberband zuständig sein, 10 ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zu;;[eicb zu besiimnzen, zu welchen Antbeilen die einzelnen Brzirke an der Deckung der Kosten tbeilnebmen. .

Gebübren, Kosten und Strafen, Welche in Gemäßbeif dieses Ge- setzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.

§. 7.

Für jedes Gewerbegsricbt sind ein_ VorsiZender und mindestens ein Stellvertreter desselben, sowie die erwrderliche Zabl Von Beifiyern zu berufen; die Zabl der [eßterrn soll mindestens vier betragen.

Bei Gewerbsgcrickoten, welcbe aus mehreren Abtheilungen (Kammern) bestehen, können mebrere Vorfißende besteÜt Werden.

§. 8.

Zum Mitglicde eines Gewerbegericbts soi] mir berufen werdsn, wcr das dreißigste Lobensjabr bollcndxi, in dkn letZten drei Jahren für sich oder ssine Familie Arinciiunteriiüymxg aus bffknxlicben Mitteln nicht empfangen und in dem Bezirk des Gerichts 1eit mindsstens zwei Jahren Wobiiung oder Be1chästigung bat. . '

Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfabig find (Gerichts- verfassungdgescy §§. 31, 32), köanierÖ nicbt bcrufsn werden.

Die Bkrufung _der Mitglicdér “erfolgt auf mindestens 8111 Jahr und auf höchstens fünf Jahre. (Eine wiederbolie Berufung 111 nicht auSZrschloffeii. 10

Der Vorfisknde sowie dessen Steildertrcter dürfen weder Arbeit- geber noch Arbeiter sein.

Sie worden durch den Magistrat und, wo ein solcher nic'bt vor- banden ist odcr das Statut odsr ki? Anordnung dar Landcs-Central- bsbbrdk diss bestimmt, durch die Gemeindebertretung, in weiteren Kommunalbkrbänden durch die Vechtung dss Verbandsö gcwäblt.

Dic Bcifixxer müsssn zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeiiern ?UTUOMMM werdcn.

Dic Ersterkn Werden mittelst Wabs der Arbeitgeber, die letzteren mittclst Wahl dsr Arbciter bestellt.

F. 12.

Zur Tbeilnabme an den Wahlen (_ck, 11) ist nur berechtigt, wer das iiinfundzwanzigste Lebensjahr vollendet Und seit mindestens zwei Jahren in drm Bezirk des Gewerbagerichis Wohnung oder Bc- fchäftigiing bai. Die im _ck. 8 Absatz 2 bezeichneten Personen smd nicht Wahlberechtigt.

Ist die Zuständigkeit des Gewerbearricbts auf bestimmte Arten Von Gewerbe= oder Fabrikbetriebcn beschränkt (§. 4 Absatz 1), so sind nur die Arbeitgeber und Arbriter dieser Betriebe wählbar und wahl- berechtigt.

Mitglieder einer Innung, für welcbe ein Schiedsgericbdin Gemäß- beit der §§. 97 &, 100ä der Gewerbeordnung errichtet ist, jowie deren Arbeiter smd weder wählbar noch wahlberechtigt.

Die Art der Wahl Und das Verfabren bei derselben wird durch das Statut oder dic Anordnung der Landes-Centralbebörde (§. 1 Absatz 2 bis 4) brstimmt. J 11

Den Arbeiigsbern sieben im Sinne der §§. 10'bis 12 die mit der Leitung eines Gswcrbebctciebes odsr eines bestimmten Zweiges desscekiben betrauten Stellvertreter der 1eibsiändigen Gewerbeireibenden glei „.

14

§. .

Die Wahlen der Vorsitzenden und ibrer StcÜverircier, sowie der Beifixzer unterliegen der Prüfung durch die böbßre Verwaltungsbebörde. Dieselbe bat Wablen, Welche gegen das GPZ oder die auf Grund des Geseßcs erlassenen Wablvorscbriften ver LVJLU, für ungültig zu erklären. Die Wahl der Vorfiyenden und der Steilvertreter bedarf ihrer Bestätigung.

Sind Wablen überhaupt nicht zu Stande gekommen oder wieder- bolt für ungültig erklärt, so ist die böbcre Verwaltungsbebörde befugt, die Mitgliedcr zu ernennen.

Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegcricbts werden nach näherer Bestimmung des Statuts oder der Anordnung der Landes- Ceniraibebörde (§. 1 Absaß 2 bis 145) öffentlich bekannt gemacht.

Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur aus den Gründen verweigert werden, welcbe zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landeSgeseßliche Be- stimmungen über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernabme nur aus denselben Gründen verweigert werden, aus welchen das Amt eines Vormunds abgelehnt

werden kann. Die Beisi er erbalten Vergütun der Reisekosten. Außerdem nordnung der Landes-Central-

kann ihnen dur das Statut oder die

bedörde (§. 1 Absaß 2 bis 4) eine Vergütung für Zeitversäumniß zu; gebtÜigt werden.

§. 16.

Ein Mitglied des Qwerbegeriäots, hinsichtlich deffen Umstände xintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ibm bekleideten Amt nach Maßgabe dieses Geseßes ausschließen, ist des Amts zu entheben. Die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbebörde nacb Anhörung des Betheiligten. Beschwerde findet nicht statt;

Ein Mitglied desGewetbegerichts, welches sich einer groben Ver- leßung seiner Amtßpfttcht schuldig macht, kann seines Amis entseßt werden. Die Entseßung erfolgt durch das Landgericht, in deffen Be- zirke das Gewerbeaericht seinen Sitz bat. Hinsichtlich des Verfahrens und der_ RechtSmittel finden die Vorschriften entsprechende Ankvendung, welche 1ür 'die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Dre Klage wird von der Staatdanwaltschast auf Antrag der höheren Verwaltungöbebörde erb§ckbe1n7

Der Vorsi ende des GeWerbegerichts und dessen Sterertreter find vor ihrem mtSantritt durck) den von der höheren Verwaltungs- bebörde beauftragten Beamten, die Beisitzer vor der ersten Dienst- leistung durch den Vorfißenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten dcs ihnen Übertragenen Amts eidliéZzu verpflichten.

§. .

Beifißer, welcbe obne genügende Entschuldigung zu den Sißungen nicht rechtzeitig fich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise Reb entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 «FC, sowie in die berur1achien Kosten zu verurtbeilen. Die Verurtbeilung wird durch den Vorfißenden ausgesprochen. Erfolgt “nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurtbcilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden.

Gegen die Entscheidung findet Beschwerde von Seiten des Ver- uribkilien an die höhere VerwalturZYsbebörde Statt.

Das Gewerbegericbt verhandelt und entscheidet, soweit nicht in diesem Gessize ein Anderes bestimmt ist, in der Beseyung von drei Mitalirdern mit Einichluß des Vorfißenden.

Durch das Ortsjtatut oder die Anordnung der Landes-Central- behörde (_ck. 1 Absaß 2 bis 4) kann bestimmt werden, daß für gewisse Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisiyern zuzuzieben ist.

In gleicher Weise ist zu bestimmen, nacb Welchen Grundsäßen der Vorfißende die einzelnen Beifi er zuzuzieben bat.

Arbeitgeber und Arbeiter müsen stets in glcicber Zahl zngkzogen werden.

ck. 20.

Bei jedem Gewerbegericbte wird eine Gerichtsscbreiberei ein- gerichtet.

Für die Bewirkung der Gewerbegericbten können an beamie vmvendet Werden.

Zivciter Abschnitt. Verfahren. §. 21. 5Yiuf das Vztfabrey bor dcn Gewerbegcricbien finden, soweit im Nacbm'benden nicbt br1ondcre Bestimmungen getroffen sind, die für das amtßgericbtlicbe Verfahren geltenden Vorschriften der (Zivilprozeß- ordnung entsprkchende Anwendung. „)

„Zaständia ist dasjenige GéwerbkgeriÖi, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem ArYtsberbäitniß zu erfüUen ist.

_ Die Vorschrift im §. 11 der Civilprozeßordnuna über die bindende Wirkgng der rccbtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich fur sachlich unzuständig erkläri bat, findet in dem Verbältniß der Gewerbxgericbte und der ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des ordentlichen Gerichts ist auch insoweit, als sie auf der'Annabme dsr örtlichkn Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbe- gerichis beruht, für das letztere ZiiidÜnd.

Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtépersoncn entscheidkt das Griverbegcricbt unter Tbeilnabßixe von Beifißern.

usiellungen in dem Verfahren vor den tel1e der Gerickytsvolizieher Gemeinde-

Nichtprozeßfäbigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertrster smd, kann aui Antrag bis zum Eintritt des geseßlicben Vertreters von dem VorsixMidén cin besonderkr Vertreter bestellt werden.

Dad Wleicbe gilt im Fall erheblicher Entfcrmmg des Aufenthalts: orti's dcs bosexxlich€n Verfreiers. )

§. "_i).

Dir: Zusicilungen in dem Verfahren dor dcn Gewerbkgcrickyten erfolgcn von AmiÖchrn.

Uribzilk nnd Bcsckylüffs des Gerichts sind, auch wenn die Ver- kündnng derselben in einem Tcrmin stattgkfundcn bat, den Partrien zuzusteilcn, soweit diese nicht auf die Zuitciiung bersicbtsn. Weswliiffc Und _;Vlklrfiigrmgcn, welche nur die Prozeßleiiung betreffen, Mrden nicbt zugei r- t.

_ Anträge und Erklärungen ainsr Partei, welcbe zugsstcüt werden sollen, sind bei dem Gericht einzureichen oder mündlicb zum Protokoll des (Herickpisscbretbers anzubringen.

Sofern durch die Zustelluxrg eine Frist acwabrt odcr di? Ver- jährung Ux'tékÖkVÖLn werden soll, tritt diese Wirkmm, kvcxm die Zu- stellung demnächst crfolaf. bareits mit der Einrcichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärunß eiZ."

_. 7.

Der Gerichtsschrriber hat für die Bewirkimg der Zustsilmig Sorge zu tragen und die bci derselben zu übergebenden Abicbriften zu bealaubigcn. _

Er Hat das zu über.]cbcnde Schriftftüik in einem verschlossenen, mit der Adress der Persou, an welcbe zugestellt werden soll, sowie mit cirwr GcMäfiSnummer versehenen Bricfumscblags dcm Zustallungiß- beamten und im Falle der Zustellung durch die Post dieser zur Zu- sthUng zu übergeben. Aus den Briefumschlag ist der Vkrmert zu setzen: Vereinfachte Zustellung.

“Die aus dem Briefumfchlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu rermsrken. _

Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist cine Bsscbeinigung der Ucbergabe an die Post (Civilprozeßordnung §§ 177, 179) nicht erforderlich.

§, 25.

Die von dem ZusieUungdbkgmten oder dem Postboten auf- zunebmende Zusteklungsurkunde muß die Art und Weise, in Welcher der seiner Abrisse und seiner (Eesäoäftstmmmer nach bezeicbncte Brief- umschlag übergeben ist, insbesondere den Ort und die Zeit der [Leber- gabe, sowie die Person, wclcher zugesteUt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicbt an den Adrcffgten persönlich erfolgt ist, den Grund biervon angeben. Die Urkunde in von dem die Zustellung vollziebknden Beamten zu unterschreiben.

Bei der ZusteUung wird eine Abschrift dcr Zustellungdurkunde nicht übergeben. Der Tag der Zustellung ist von dem zujtellenden Beamten auf dem Briefumschlage H)?) vermerken.

Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verbandlungs- iermine werden von dem Vorfißenden von Amtswegen angeseyt. Nack) Anseßung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Ge- richtsscbreiber zu veranlassen. Ladungen durch die Parteien finden nicht statt.

Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen.

Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder Arbringimg der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestixnmung statxfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung in zu den Ak??? zu vermerken.

§. . Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichts-

scbreibers angebracht ist, bat der Vorfißende cinen möglickost nahen Termtq zur Verhandlung anzuseßcn.

Die Klage ili, unbeschadet der Bestimmung im §. 26 Absaß 4, erst mtt der ZusJellung an den Belethen als erhoben.

An ordentlichen Gericbtétagen'könben die Parteien ur Vérbandlun des'Rechtsstreits obne Terminsbestimmung und Lxdung vor den? GericlÖt' “(FILM d Kl f l i _ te r e ung er age er 0 g in diesem aUe dur d21 mit d- lrchen Vortrag derselben. § 3) F ck [ n

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eins lic li der Verkündung der Urtbeile und Beschlüsse dediclben erfolét öfixfetYlick).

Durch das Gericht kann die Qffeniliäokeit fiir die Verhandlung oder f_ur einen Theil dersxlben ngcb_ Maßgabe der Vorsäxrifien in den §§. 173 bis 175 „des Gerichtsbersanungßgeseycs ausgeschlossen werden.

DteßVorscbriften der §§. 176 bis 193 des Gerickyxsrcrfaffungs- geseßes. uber die Aufrechterhaltung der OrdnUr-g in den Sißungcn und uber die Gerichtssprache finden AniZZridung.

ErsÖeint der Kläger im „Verhandlungstermine nicbt, *“0 ist auf

Anirag de's Beklaaten das Versaumnißurtbeil dahin zu erlassen, daß der Klager znit der Klage abzuweisen sei. " C_r1cheint der Beklagte nicht undDbeantragider Kläger das Ver- saummßurtbeil, so wcrden die in der Klaga bebaudtktkn Thatsachen als zugxsiandxxi angenommen. Soweit dieseibcn den Klageantrag rccbt- fert:gsn,_t1t nach dem Anfrage zu erkennen; soweit dias nicbt der Fall, ist dre Klage abzuweisen.

Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Vcrfabrkr', bis die An- seßung eines neuen VerhandlungsieZZiins bcanrragt wird.

Die Partei, gegen welcbe ein Vcrsänumißurtbsä erlassen ist, kann binnen der Notbfcist von drei TMM seit dsr an fie bewirkten Zustellung dcs _Urtbeils die Erklärung abgeben, dax“; fie Einspruch etylcge. Die Einlxgrmg gilt mit der Ciiircickung dcr Erklärung odrr bnbty' Fr Abgabe dkrielbcn zum Protokolic ch GerichTIschrciÖLk5 als e lr .

Nack) Einlegung des Einspruchs bat dér Vbrfißkndc cinen nenen Verbandlurigdtsrmin aiizussxzcn.

Erscheint dic Partri. welcbe dm Einsyrncb cingclcgt bat, aucb in dem neuxn Termine nichf, so gilt dsr Eiiriprucb ais xnriickganommen. Yndereniaüs wird, _sofern der Einspruch zul.:süg ist, der Proxes; in die Lage ziiruckdkistyt, iii Wklchk er sicb Wk Eiritritt dcr “Lier- saumniß befand.

Ö. ZZ).

_ErsÖLincn die Parteien in dem Termine, sb ist über den Nkcbts- streit zu verbandcin. Dis Leitung drr Verbandlung licht dem Vor- sitzenden ob. D("Uslbé bai dabin 111 wirksn, daß die Parteien über alle erbeblicben Tbaisaibrn fick) vollständig krkiärcn, die Beweismittcl für ihre Bsbaudtungcn bezeicbneii und die sachdienlichn Anträgc stellen. Derselbe kann jcdcrzeit das persönliche Erscbeinen dcr Parteicn anordnen.

Wird dic Fortseyrmg der Verhandlung in einem Mitch Tcrminc nothwendig, insbesondere, ibcil cine erfordcrlicbe Beweisadfrmbme nichr Mort bewirkt werdun kann, so ist der wcitcre Trrmin alsbald zU berkündcn. Dkk zur Beweisaufnabmk vor dem Gerichte anberaumte Termiwii ziiglcicb zur FbrtseiZiing dcr Vsrbandlnng bestimmt.

Er1cheincn in dem zur Fortscßung dsr Vcrbandiiinir bestimmten Termine die Parteikn oder eine dcrselbcn nicbt, so findon die Vor- schriften des ck. 33 Andocndung, aucb wcnn cin? Bcweidaafriabme Vor- ausgegangen war.

§. 556.

Dis. Vcweiéiaufnabme erfolgt in dcr chcl vor dem Gewerbe- gkricbt. Sie kann nur in den Fällcn dEr §§. 337, 3-10, 391"), 441 der Cidilproicßordmmg dcm Vorsixxsndcn drs (HMMI odcr mittelst (?r- sacbens einem Aintsgericks übsrtragen Werds".

Die Beweidaafnabme ist anch dann zu bewirken, ivcnn die Paricicn ode'r cin? derselben in dem für dichwZiyJaufnabmc bsstimmtcn Tcrminc nicbt erscheinc'n.

H. 37.

Vcschiießt das Göricbt dic chrncbtnung don ZcUgcn odcr Sack)- verständigku, so sind dicsclbcii, "Falls sie nicht wo" dM Parteien zur Sthc gebracht sind, zu laden. Von dcr Ladung drr Sacbbsrsiändigcn kann abgescbkn wcrden, n'cim ]"cbriftiié'k Bsguizcbiung angeordnet wird.

Die Veeidigung dsr ZCUJM mid Sachvcrständigkn crfolgt 1111k, jvcim das Gcricbt die Becidigung mr Herbeifiibrring sincr wabrbkits- 921115273811 Yliidsi1,xc fiir notbwcnrizx ?rÜÖTCT oder Wenn sine Partei die- selbe bcantrazt. Dic Bestitimmmikii, nakb 11*i'1ch('11 die Bcsidigmrx] in gcwissen FäUkn unzulässig ist ((FM![*rbzcswrdmmx; _ck' 353) bleiben unberührt. ,

_ck". TZI.

Ob die Lcistnng kincs zniicscbbbcxicii Oder zurückgcsckwbcncn (?idcb durcb bkdingird Urtbcil r*dcr diirch Brwcidbcicblnf; (UiZUOkk'lléU sci, bestimmt das (Bciiabt imch frcicm (Frmri'scii. ck..“ .

Erschrini dcr Z(bimirpfliäxlige in dcm Fill" Icistimg (11185 Eich bestimmten Termine "i(bt, so ist der Eid aid verweigert anziisebcri. Dem Veriabrcn ii't FOTMQUF zu geben.

Der Sck1riirpf1ichtigc kam!. binnen cirikr Z'ioikkfrist von drci Tagan nacb dem TklkUilU' fich Iaur nachträgliäpcn 821thin kw! (Kidkö rrbictsn. Auf ein “[m]-9113321; ?MCUWCUEF Uribcil f1i1ki'i' dic Vestimnmnzcn dcs _ck. (;47 dEr (Zivilprozcßordimn.x entsdrccbcxuds Abwendung. (Kiri sblcbcd Urtbcil ist, wenn der Eid nackyträzlick) .iclcisist wird, insoweit anf- zubkban, als es auf der 'Ilimabinc dcr (Fidcbvcriveigcritng bombs.

Erscheint dcr Schwurbflicbiixxc 511.1) in dem znr nackyträglickwn Eidi'slcistung bestimmten Termine 11:cht, so iindct cin k10chlt1äligk§ Erbieten ziir Eideslcistung nicbt statt.

_ck", 40.

Ueber die Vcrbandlung vor dem Gew.“?rbcgerickU ist ein Protokoll aufiunebmcn, Dasselbe ist von dem Vorfiyxndcn und dem Gerichts- fcbrsibcr zu rmirrzeicbneii.

_ck 41.

Das Gewsrbrgcrickyt kann 111 jcdkr Lage das Rccbxsstrcites dic gütliche Beilegung dcssklbcn bsrsucbcn. (FI bat DM Sübncvcrsuck) beim Schlusse der Verhandlung dbrzmicbmcn Oder in wicdcrbolen.

Dkk Inhalt eines vor dem Gericht «**«icscblr'sscncn Vcrgleickx? ist durch Aufnahme in das Protkioii festznstcllcri. Dic FcststeÜung ist den Parteien Vorzulescn. Ju driii_Prthkoll ist :n bemerken, daß dic Vorlesung stattgcfundcn bat Und daß die (Hencbmigiing erfolgt ist oder Welche Einwendungen crbobcn 1113734,

_ck. ;.

Kommt ein Verglcick) nicbt zu Stande, so ist das Urtbeil in dcm Termine, in Welchem dic Verbandlun-g gcscixlosscn wird, zu (verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Vkrkkindung in einem sofort anzuberaumenden Termine, wclcher nicbt übcr drci Tage hinaus an- beraumt werden soil. , _

Die Wirksamkeit der Vcrkündgng chs Urtbcrls itt von der An- wesenheit der Parteien und der Beiiryer nicbt abhangig.

. 4.5. Aus dcm Urtbeile müssen ersichtlich sein:_ 1) die Mitglieder des Gcricbts, welcbe bci der Entscheidung mit- gewirkt haben, 2) die Parteien, _ „_ _ 3) das Sach- und Streitberbaltxnx; m gcdrangier Darstellung nebst den wesentlichen Cntscbxidnngßgrunden, 4) der Spruch des Gerichts m der Hauptsache und in Betreff der Kosten. , Das Urtbeil ist von dem 2Zor4fi482nden zu unterzeichnen.

Ein über den Grund des AnDrucÉeS bomb entscheidendes Zwischen- urtbeil ist in Betreff der Rechtömt4txel nicht als Endurtbeil anzusehen.

. ..). Erfolgt die Verurtbeilung auf Vornahme einer Handlung, so ist

der Beklagte ZUJ181ch auf Antrag des Klägers für den Fal], daß die Handlung nicht innen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist,

zur ablung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusesenden Entf ädigung zu Verurtbeilen.

In diesem Fall_e_ist die Zwangßvoüstreckung in Gemäßbeit der

§§. 773, 774 der erlprozeßdrdxum?3 außgeichloffen. . 4 .

Die Verpflichtung der_unterliegendsn Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu'tragezi, er1trexkt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch die Zuziebung eines Prozeßbebollmächtiqten oder Bei- standes entstandenen_Auslagen m_ir unter der Voraussayung. daß die Zuziebung durcb beiondere Umstande gerrcbtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht für angem-«ffen cracbtct.

Auf Antrag kann drr obfißgknden Partei für die ihr durch das Erscheinen bei dem (Hericbt entitandcncn ersäumniffe in dem Urtbeil eine Entschädigung zugebiüigt wxrdxn.

Die nicht auf _Grund einer mündlichen Verbanklung ergebenden Beschlüsse und Vsriügunqen werden, soweit nicht ein anderes bc- ftimmt ist, von dem Vorfiykndkn allein erlassen.

Jm Uebrigéwfind fiir die Befuzniffe des Vorsitzenden und der Bßifißer die Vor1chr171en über das landgcricbtiicbe Vorfahren maß- ge end.

In Bezug auf die Beratbung und Abstirmnrmg fiiidkn die Vor- schriften der §§. 1T)4*200 dss Gerichtsverfassungsge1„'Les cxxtsprrch2iide Anwendung. _

§. 48.

In dem ersten, aus die Klage angcseßten Termine kann die Zu- ziebunq der Veifißkr untxrblxibcn..

Erscheint in dem Termine nur eine der Parieikn, so crläßt aiif Antrag derselben der Vorfißxnde das Versäumnißurjbeil.

Erscheinen beide Parieicn, sd bat der Vorfißendc cinen Sübne- versuch vorzunehmen. K'ommx cin Vcrgleicb zu Stands, so ist dsrselbe in Gemäßbéit des §. 41 Ab1ax3 "2 im Protokoll festzristcllen. Das Glcicbc gilt, wknn die Klage zurückgenommen oder wenn arif dm Klageanfprxicbxverzichtet odrr wenn dersslbe anerkannt wird; in diesen Fälicn bat, sofern beantragt wird, die Rechtsfoigeri durcb [[rtbcjl aug“. zusprechen, der Vorxiizcnde das Urtbeil 521 erlassen,

leibt die Sackye in dem Termine streitid, ib bat der VOrfiYknké die Ent1cheidung zu erlassen, wcnn dieselbe sofort rrfblgen kann und beide Parteien sie beantragcn. Andercnfaiis ist ein Urner Verband- lungstrrmin, zu welchem di? Bkisiycr ziriuzisbsn sind, anxuscxxrn Und sofort zu berkündsn. Zeugen l_md Sachverständige, dercn Vcr- nebmung der Vorsitzende fiir krsordrriick) srackytet, sind 51: diesem Termine zu laden.

§ 49

In den Vor die Gowerbcgericbte gsbörigen Rccbtssircitigkcitkn finden die Rechtsmittel statt, wslchs i;! den inr Zuständigkeit der 'Ilmidacricbte gehörigen bükgcrlicben Rccht§strri1igkciicn zirlässig sind. Als Bcrnfungd- und Bcsckmwrdegericht ist das L.]deikkickU', in dcffan Bezirk das Grivcrbkgericht seinen Sir,; hat, zUstärrdig.

Ist für dad" Rechtsmittöl gegen eins Ent'cbcidnm dis Gewerbc- gkricbts einc Notbfrist bestimmt, so beginnt diese für jéds Partei mit der an sic bewirkrcn Znstcllnng und, sofern an die Ziistciiima dsr- zicbtet war („ck. 26 Abr'aß "Z), mit dcr Vsrkündung dcr Enticbcidaxg. Jm Uebriger: richtct sick) die Einlegung des Rcchtdmittels und das Vcrfabrcn in ddr Zikechis1ii'tteli11stanz nacb dc'n Vorschriften dar Civil- Urbzcßbrdnmm.

_ck. 50.

Aus den Ciidartboilen dcr Gew'rb-cgcricbte, Welche rechtbkräftig oder für dbrläbfigboilstrcckbar «rklärt sind, sowie aus den VergikiÖcxi, welcbe nacb Erbcbimg der Klage vor dcm (Hknwrbeaericbte gcschlbsscn sind, findet dis Zroznx*.*-r*olis'trcckiing statt.

Tie Urtbcilc smd bon 'Iltntdrvegcn fiir vorläufig vollstreckbar zu ?rklÄrrn, Wenn sie die in Nummcr 1 des _ck". ."; bczcicbnetén Streitig- kciicn' beircffen oder der Gcgciisiand dcr Beriirjbciiiimi an Grid odcr Geldsdwcrtb die “Summe von 3110- .% 111ch1 libr Leist.

Dig vorläiifigc Volistrcckbarkcit ist nicbt auszusprechen, worm glaubbusi gcmacbt wird, dat“; di? Vdilsircrkung dcm S&“mldner cinen i1icht zr: cricycndcn Nacbtbcil brinasn wiirde; auck) kanu fie an cincr vorgängigcn Sichrrbeit§lcistmig abbängig ,icmacbt werdcn.

Jm Ucbrigcn finden ans dir Zwangdr*blik'trcck'un.; sowic auf den Arrest Und die cinstwciligkn Vcriii.xritigkn dic Vorschriften im achim Buckyc dcr Ci*.*ilprbzcßordnmxg Axinn-ndiing.

_ck. 51.

Für dis Vcrbnmdlnxig dcs .")icckrtdstrcites bor dcn Geworbcgcricbten wird (imc cinmalég»: (“*ediibr 1131) kam Werthe ch Sircttgsxiciistankcs crbdbcn.

Dieselbe ['ktkäx]t_1“i*1 eincm Gegenstand im Wcrtbc

bis 211 ._1/_ ci-ixchlrcßli-xb . . . . . . . 1111.16. von mcbr als 20 .“: bis 51) „zz ciiisiblicßlick). 1,50 Von medi“ al?) 5113“. bid 1») „16. citisch1i3sxiixb 3,0) Tia fcrmreii Wkribx-i1amctt steigen um je 10.1 „;ck, dic Gchbrcii 11111 je ."; .O Die büchstc Nicbiiis beträgt 31) „!(.

Wird der ?iic-Dtdstrcit diirch Bst!äiimiiisxnrtbcil Oder diirck) cine aiif Grand cines Ansrkctmtnifscs odcr xinrr Ziiriickimbmc der Klage erlassene Exilicbcidrmg 2rlcdi„t, obne da["; cine kontradiiibriscbs Vcr- bnndlmm i'l'l'bcer'galizxkn war, so wird eine Grbiibr in Höbe dcr Häl'ic dkr Oben bkz;1chl1kti'l1 Säyc crbobcn.

Wird ein znr Beilkamm ch Rccbtßstrrits abgescbldsseiikr Ver- ;ilcilb aiiixicnommcn, so wird «ine Gcbiibr nicbt crbdbcn, auck) ivcim eiii: 1011ti'sik1k10k17ck71? Vkrbandlung voraubgcgmich war.

SÖrcibgcbÜbren kommen nicbt in Anfay. “Fiir ZiistkWMMn wcrdkn baarc Auslagen nicbt crbbbeii. Jm ichrigen fixidxt die Er- bsbuxig dcr Auslagen nach Maßgabe dss“ _ck. 7:3 ch Gerichtskosten- gcjeßcs statt.

_ck". 523. Schuldner dsr cntsiandcncn Gcbübrcn Und Aiiblagcn ist dcrjcnige, WL1chNU durch 'die gerichtliche (Zntiäzeidnirg dis Kosten aiifcrlcgr smd, odcr wclcbcr diesclbcn durch eine vor dcm Gcrvcrbkgcricbt QWMÉLUL oder diesem „rnitgetbeilte Erklärung übernommen bat, Und in (Er- manaélung ciner solchkn (FiitZckxcidung oder Uebernahme dcrjcnigc, welcher das Verfahren beantragt bat, Die Einziklwng der (Herickztskostcn crfolgt nach den für die Ei"- zieburig der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriftcn. "Z

5. . _ Dio Kosten der ?)Tcchtbmixtcl Und der Zwangsdollstrcckrmg bc- stimrnen sich nach den für die ordentlichcn (*Jcrichte maßgcbcndcit Bor- - schriften. Die (Hebübrcnordnung für Zkuscn iind Sachdcrsiändigc findet in dcm Verfahren vor den (Heiderbcgcricbtsn Anwendung.

F“. ;“)4. Die ordentlicben Gerichte bqbcn den Genwrbcgcrickxtcn nacb Mas;- gabc dcr Bestimmungkn des Geric!)tOVcrfaffimgsgcscyes Rccbtdbiilfe zu leisten. *

Dritter Abschnitt. Thätigkeit dcs Gewerbegerickpts als Einigungsamt. „S. 55.

Das (Hewerbegericbt kann in FäUen von Streitigkeiten, wclcbc zwiscbcn Arbeitgebern und Arbeitern über die Bcdingungcn der Fort- setzung oder Wiederayfnabme dcs Arbeitsberbältniffes entstehen, als Einigungsamt angerufen wcrden.§ 5

_". 6, Der Anrufung ist Folge zu geben, Wenn sie von beiden Tbcilcn erfolgt und die bctbciligten Arbeiter und Arbeitgeber - lcytrrc sofern ihre Zahl mcbr als drci bciräst - Vcrtrctcr bcstellsn, wclche mit der Verhandlung vor dem Einigungbamt beauftragt werden. Als Vcrtrster können nur Betbciligte bestellt werden, welcbe das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sick) im Befi xe der bürgerlichen Ebrenrechte befinden und Nicht durch gcricbtli e An- ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find. Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen.

Ob die Vertreter für genüzend [egitimirt zu erachten sind, ent- scheidet das Einigungßamt nacb freiem Ermessen.