1890 / 116 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in An- spruch nimmt. Artikel 18.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welcbe zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafdounreckung einer deuticben Behörde, oder deutscherieits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von eirem olizeibeamten begleitet sein oder nicht, find während der Jabrt der egel nach in einer ver- schlossenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, „dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mtt dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitwiiiiges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aussicht zu gestatten. _ .

Die Beförderung derartiger Personen nebst etrvaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Aus- lande auf Verlangen eines Gesandten oder Konsuls des Reichs oder einer sonst zuständigen deutschen Belxörde zu überyebmen und werden für dieselbe dem Unternehmer die tartsmäßtgen Satze vergütet. Auf ein und derselbekt Jahr! sollen obne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requifition der genannten Be- hörden auch die Untersuckyungsaktew und beschlagnahmten Beweis- stücke mitzubefördcrn, obne dax; hierfur eme besondere Vergütung ge- währt wird.

Artikel 19.

Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebucb ausgelegt.

Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten ein- gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Be- icbwerden ibre Erledigung gefunden haben.

Das Beseixwerdebuch wird von dem mit der Aufbetvabrung des- selbcn beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Verlangen der- abiolgt. Die niedergescbriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän sogleich griindlicb zu unteriucben. DemnäÖst bat derselbe, unter Ein- reichung der Bescbwerde in beglaubigter Abschrift und der etwoigen Verhandlungen. an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. _

In allen für die Reisenden der ver1chiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch emen Anschlag erfichtlich zu machen, welcher Schiffsdifizier mit der ArszeWczbrung des Beschwerdebuchs und der Verabiolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.

Artikel 20.

Der Reichskanzler behält sich Vor, jederzeit _ in Kursbäfen oder unterwegs _ den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist aus iein Verlangen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffskäumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufsch1uß zu ertbeilen.

'Die Beförderung und Verpflegung des Kommisiars auf den Schiffen erfolgtxgegen- Entrichtung des Ueberfahrtögeldes (Artikel 17); jedoch ist dem Kommrffar stets eine besOndere Kabine zuzuweisen.

_ _, Artikel _21.

Dre regelmaßteien Fahrten müßen spätestens im März 1891 in vollem Umfange aufgenommen werden und erstricken fick) auf einen Zeitraum den zehn hintereinander folgenden Jahren, vom Tage der ersten regelmä igen Fahrt von Hamburg ab, Vorher sollen jedoch, und'zwar im «zali 1890 beginnend, drei oder vier Vorläufige Fahrten wemgstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens je acht Woche!) stattfinden. Jm zethen VertragSjabre kommen von den letzten regelmaßiaen Fahrten so Viele Fahrten in Wegfall, als Vorläuffge lF'cjxxzrten stattgefunden baden, Unter entsprechender Kürzung der Gegen- e1 ung.

Die Vergütung für die vorläufigen Fabrten wird auf Grund der zurückgelegten Entfernungen nach dem Verbältnisie der Jabreßbetbülse (Artikel 22) nach Beendigung jeder Fabri gezahlt.

Inwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen der Artikel 1, 6 und 8 hinsichtlich der Ausdehnung der ahrt und der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, be timmt der Reichskanzler.

Artikel 22.

Für die'Erfüilung der in diesem Vertraue übernommenen Ver- bindlichkeiten empfangt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der reaelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskaffe eine Vergütung von jährlich 900 000 Mark, zahlbar in monatlichen Tbeilbeträgen am leyten Tage jedes Monats.

Diese Vergütung wird insOWeit gekürzt, als die vertragSmäßig bedungenen Fahrten nicht zur „Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt _ sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausge- fallen iit _ in der Weise, daß für jede gegeniiber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Eeemeile auf der Hauptliyie der Betrag von 3,80 Mark, und auf den Küstenlinien der Betrag don 1,25 Mark Von den nachstiälligen Monatsraten zur Reichskaffe einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen find die im Fahrplan enthaltenen Festse*ungen der Seemeilenanzabl maßgebend.

ck 11011 dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 11 und 24311 zahlenden Geldstrasen, welche der Reichskanzler endgiltig festgeseßt, wirie die nach Artikel 12 zu erstattenden Beförderungskosten Werden _ umbescbadet der Bestimmung im Artikel 26 _ von der zUnächit fällig Werdenden Subventionsrate einbehalten.

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 bezeiebneten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch ent- itebende Verläi1,1erung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise zasammengcnommen) gegenüber dem bei Beginn des Ver- trages giitig gewesenen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen be- trägt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergicbt sich dagegen aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rückreise zuiaynnengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages giltig gewesenen Fahrplan, so wird für jede 1111 Vergleich zu letzteremmebr oder Weniger zurückzulegende Seemeile die Vergütung hinsichtlich der Hauptlinie um den Betrag Von 3,80 (17, hinsichtlich der Küstenlinien um den Betrag von 1,25 «16 erbobt beziehungsweise gekürzt.

Artikel 23. Dem Reicbskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts- buchern des Unternehmers Eins1cht zu nehmen.

Ergiebt _das Unternehmen im Laufe drs Betriebes dauernd größere (Gewinne, so behält fich der Reichskanzler vor, von dem Unternebxner rermebrte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierbei soll 1nde11en „eme Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit bei den im Be- triebe befindlichen Dampfern aUsgesÖloffen sein.

_Daruber, ob_dauernd größere Gewinne vorliegen, und in welchem Umfange Mehrleistungen beansprucht werden können, entscheidet im Falle von Meinungsversjch1edcnbeit das Schiedsgericht. Weigert sich der Unternehmer, eme 111111 hiernach auferlegte Leistung auszuführen, sSo Funtzmch IfVJl)! deZReYstkanzleßrs Zinc entspßchendbe Kixrzämg der

u venion erogen. er era er ür un i nöt i ena Sdur das Schiedsgericht zu bestimmen.9 z 9 g' ck

Leßteres so_ll eintreteridenfalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei SÖtedSrrgbter bestellt und von sämmtlichen Schieds- richtern em Obmann gewahlt wird. Können die Schiedsrichter sie!) über die Person des Obtrianns nicht einigen, so wird derselbe von dem Prästdenten des Hanseatischen Ober-LandeSgerichts ernannt.

_ _ Artikel 24.

Werden die regelmaßtgen Fahrten innerhalb der im Artikel 21 festgeseßten Frist nicht begonnen, sonkann der Reichskanzler dem Unter- nebmer für jeden Tag der Verspatung eine Strafe von 300 (drei- hundert) Mark auferle en.

Wird ein im Fa rplan nicht aufgenommener afen angelaufen, so ist, Falls nicbt ein Eniscbuldigungögrund in glaub after Weise, ins- besondere durch die abgele te Verkiarung und durch den Inhalt des Schiffsjournals nachgewie en werden kann, für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark. und für das zweite Anlegen auf derselben Fqkrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt, bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein

und derielben" Fabri liegt es in der Befu nis; des Reichskanzlers, eine Strafe_m Hohe bis 5000 (fünftausend) ark festzuseyen.

Dr_e „vorstehender; Bestimmungen finden sinn emaße Anwendung aufddiexemgen Falle, m welchen fabrplanmäßige HäZen nicbt angelaufen wer en.

Jede Verspätupg in der Abgangs- oder der Ankynftszeit am An- fangs- beziehungsweise Endpunkt der Linie wird, sofern sie nicht er- wiesenermaßen durch einen Umstand, Welcher bei Anwendung der ge- hörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zu- führung der Post verursacht ist, mit einerStrafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertrgten Ver- spätung von über 12 (zivölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte.

Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen'bis zu gle1cher Höhe auch für Verspätungen_der Abfahrt an den Zwrscbenbäfen festzusetzen.

Die in den Absayen 2 bis 5 vorgesehenen "Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die be- treffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 22 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.

Erfolgt der Ersatz eines in Verlust geratbenen Dampfers nicht in der im Artikel 9 bestimmten Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe vOn 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.

Artikel 25. _

Zum Zweck der Kontrole über die plapmaßtge Ausführung der Fahrten ist nach dem jedeßmaligen Wiederenztreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthalten- der beglaubigter Au§zug aus dem Schiffsjourrzal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen.

Artikel 26.

Zur Sicherstellung der Erfülluaner aus dem gegenwärtigen Vertrage sich ergebenden Verbindlich eiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 1000001646 (Einbunderttauiend Mark) durcb Verpfändung von Schuldversehreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwertbe zu berechnen find. Die Schuldverschreibungen find nebst Talons und den über „4 Jahre hinaus- reichenden Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse zu hinterlegen.

Diese Kaution soll dem Rercb dergestalt haften, daß der Reichs- kanzler berechtigt ist, wegen 'der Forderungen des Reich aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und mien, nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch rmittelung der Schäden ent- stebenden gerichtlichen und außergerrckytlrchen'Kosten durcb sofortige außergerichtliche, nacb Maßgabe der Vorschriften im §. 11 des (Ge- seßes, betreffend die Kautionen der Bu'ndesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkende Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, in- sofern der Unternehmer der'schr1ft11chen'Aufforderung des Reichs- kanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines 'von dem Le teren fest- zuseyenden Zeitraumes nachkommen sollte; Die Kaution it von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng- liche Höhe zu ergänzen. Im Unterlaffungsfalle ist des Reichskanzler berechtigt, die Ergänzun?_ durcb Einbehaltung der erforderlichen Be- trages Von der zunächst allrg werdenden Vergütung zu veranlaffen.

Nach Ablauf des gegenwarttgen- Vertrages wird die Kaution beziehungsweise der nicht 111 Anspruch genommene Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß dcrfelbe,aus diesem Vertrage nichts mehr zu vertreten bat.

Artikel 27.

Der Unternehmer darf ohne schriftliebe Genehmigung des Reichs- kanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Afterpacbt geben. Geschieht solches dennoch, 1) ist der Reichskanzler _ unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden (badens- eriaßansprücbe _ berechtigt, sofort" ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zuruckzutreten.

- Artikel 28. -

Sofern fick) der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in dem Artikel 24 Abia 2 bis 5 bezeich11eten Arten in einem Jahre, bei mehr als der Hai te der fabrplanmaßigen Fahrten hat zu Schulden kommen las1en, oder sobald mehr als drei iabrplanmäßige Fahrten hintereinander auSgefailen smd und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere (Gewalt, _oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem Reichskernzler das Recht zu, enttveder den Betrieb mit den in die Linie eingeixcllten Schiffen für Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen xder aber ohne jede weitere Entschädi- gung des Unternehmers als fur die auSgefübrten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten.

Artxkel 29.

Erachtet der Reichskanzler eine. Aenderung in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ist der Unternehmer ver- pflichtet, die entsprechenden Einr1chtungen gegen angemessene Ver- gütung zu treffen. ' _ ' _.

Kann in diesem Falle eme Einigung szcben den Kontrahenten über die Höhe der für die andertveit auszuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt Werden, so soll hierüber das Schieds- gericht (Artikel 23) endgültig entfche1den.

Artikel 30.

Der Reichskanzler kann s1ch in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweiie vertreten lassen. Die betreffenden Beamten beziehungsweise Behörden werden von. dem Reichskanzler eintretenden- falls dem Unternehmer schriftlich bezetcbnet werden.

Artikel 31.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, find von den vertragschließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 23) zur Entscheidung zu unterbreiten

Artikel 32.

Ueber die etwaige Fortsekung des Vextrqges nach dessen Ablauf wird eintretendenfalls eme be ondere Verstandtgung mit dem Unter- neiymer stattfinden. ,

Den gesetzlichen Stempel für die Ausferngungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer. _

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend aus- gefertigt und Von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden. So geschehen Berlin, den 9, Mai 1890. Hamburg, den 5. Mai 1890. Der Reichskanzler. Deutsche Oitafrika-Linie.

(11. 8.) von Caprivi. (11. 8.) Bohlen.

Ed. Woermann.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Am letzten Sonntag fand in Bochum eine außerordentliche Generalversammlung der Delegirten des (alten),rbeinisch-west- fälischen Bergarbeiter-Verbandes statt, 111 welcher an erster Stelle über das VerbandSorgan verhandelt wurde. Wir entnehmen einem Bericht der „Rb. u. R.-Ztg.' folgende Mittheilyng „uber die Verhandlung. Nach einem früheren Beschluß soll dre bisher in Zwickau gedruckte „Deutsche Bergarbeiter-Zertun ' in Rheinland- Westfalen berJestellt werden. Mehrere VerleJer ba en Anerb1etungen eingereicht; dejenige der Frau Jeup tn Eberfeld wurde als die niedrigste von der Versammlung, angenommen. Das Blatt soll eventuell erst vom 1. Juli (statt vom 1. Juni) ab an dem neuen Verlagsorte erscheinen, und zwar bis auf Weiteres ein- mal wöchentlich' auch soll eine polnische Außgabe veranstaltet werden. _ Seitens des Vorstandes winde alSdann eine Revision des Statuts beantragt; die betreffenden Ab- änderungswrsckoläge ioüen in einer der nachsten Nummern des Verbandsor uns zum Abdruck gelangeri. Die Versammlung sprach die rmäcbtigung aus, dieses revid1rte Statut nötbi enfalls sofort in Kraft treten zu lassen, event. ,aber dasselbe an dem deutschen Bergarbeitertage als Normalstatut m Vorschlag zu bringen.

Eine dritte Vorlage bexog sich auf die Errichtun von Konsum- anstalten bezw. Verkaufshallen auf gemeinscba licher Grundlage, Der Plan fand allersetts Anklang; es wurde beschissen, die Er- richtung genoffenscbaftltcher Konsumanstalten, welcbe je mindestens 300 . Thetlnebmer umfaffen sollen, energisch zu betreiben, Erzdltcb wurde eig Antrag auf Bildung einer Unter- stutzungskasse fur außer Arbeit gefeßte Bergleute genehmigt. Um allen geießlrcben Schwierigkeiten aus dem Wege zu geben, will man dieselbe derart gestalten, daß die Höhe der Beitragsleistung in dees Belieben der einzelnen Mitalieder und die Gewährun von Unter- stußungezt 'm das freie Ermessen des Vorstandes gefte t sein soll, Der bezugltcbe Saßnungsentwurf wurde angenommen und die Enich- tung dieser Kaffe furs Erste 111 die Hände von SÖröder-Dortmund und Hönmngbaus-Gelsenktrcbcn gelegt.

In St. Johann war die angekündigte zweite allgemeine Arberterversammlung zur Begrundung eines Arbeiterscbutz- vereins an der Saar zahlreicher von Handwerkern und Fabrik- arbettern besucht. 'Der Einberufer Schober erläuterte, wre 'die .Saczrbr. Ztg." berichtet, die Gründe für das Inslebentreten des Arberterschußvereins. 55er gewählte Vorsißende Roll brachte ein Hoch auf Se. Majestat , den Kaiser aus. Schober ver- wabrte sick) „gegen d1e Vorwürfe, als ob der neu zu grundende Arberterscbu verein sozialdemokratiscbe Tendenzen verfolgen wolle.. Der Verein ezwecke gerade das Gegentbeil; daß die In- dustriearbetter an der Saar keine Sozialdemokraten seien, babe die Haltung derselben am 1. Mai kundgetban, wo alle Leute gearbeitet hatten. Der Arbeiter könne unserem Kaiser nicht genug danken für die Ge: sinnungen und dre Sympathie, die er für die Arbeiter bege. Ein anderer Redner, Valdes, fuhrte „aus, der Verein solle nicbt gegründet werden, um Strikes zu provoztren, sondern solle gerade das Gegentbeil, arif frtedlichem Wege die Aufbesserung des Arbeiterstandes be1wecken, wie es iznser Kaiser selbst ausgesprochen habe. _Bei der Wahl eines provisorischen _Vorstandes rvurde, nachdem von der Versammlun die Frage der Grundung eines Arbeiterscbu vereins bejaht worden, (7111111 311111 Porfißenden gewählt. Nachdem no einige Redner den sofortigen Beitritt empfohlen, wurden Listen zur Zeichnung aufgelegt, in welche sich der größte Theil der Anwesenden einzeichnete.

Jn Hambur haben gestern plösliäp die Tagschicbt- und Nacht- sch1chtarbe1ter der asWerke die Arbeit eingestellt. Keinerlei Anzeichen batten _darauf i_cbließen lassen, daß die Arbeiter ohne Inne- baltung der Kundtgungsfrtst fortbleiben würden. Wie „W. T. B.“ beute meldet, azurde um 12Y Uhr Nachts die öffentliche Gasbeleucb- tun 9“ eingestellt, nachdem bis dahin die Gasflammen nur notbdurfttg gebrannt batten. Am Abend hatte die Stadtverwal-

tung der GaSanstalt 100 Arbeiter der Straßenreinigung ., zur Ausbulfe gesandt. Viele Läden batten früher als sonsti

geschlossen. Die Direktion der Gasaustalt fordert die Kon- sumenten aui, tm Falle plötzlichen Erlöschens der Glasflam- metz dre Hahne sorgsam zu schließen. Jm Stadt-Tbeater tberlte der Regisseur dem Publikum mit, falls die Beleuchtung plößlicb versagen sollte„ sei für genü enden anderweitigen Ersaß gesorgt. _ An" dem Strike der _GaSar eiter sind die in den GaSanstalten be- schaftigtetz Maschrn1sten und Schmiede nicbt betbeiligt. Dre St_rtkenden verlangen statt zwölfstiindiger Doppelschicht täglich eme dretfacbe Scbicht von 8 Stunden.

Am Sonntag wurde in Magdeburg wieder eine Schuhmacher- v'ersammlung abgehalten, in welcher der .Madb. Ztg.“ zufolge eine _(Érböbung der Strikeunterstüßungen beschlossen und eine Re- solution angenommen wurde, dre Ar eit nicht eher wieder aufzunehmen, bis der Tarif u'nd die Werkstattordnung voll und ganz bewilligt seien. . In Letpztg wurde, wie die .Lpz.Ztg.“ berichtet, am Sonnabend m emer Versammlung die Gründung eines Lokalvereins der Bötthrgebülfen beschlossen, da die Gründung einer Zahlstelle des Bremer Unterstußunasvereins wegen des sächsischen Vereinsgeseyes mcht möglich war. _ Die Klempnergebülsen hielten gleichzeitig eme Versammlung gb, in welcher die „Einigungskommission“ berichtete, daß d1e JnnungSmeUter die Forderungen der Gebülsen abgelehnt haben. _ In der vorgestrtgen'Versammlung der strikenden Feilenhauer- 9 el) ulfen wurde em Brief der Arb eitg eb er an die Lohnkommiision verlesen des Inhalts, daß für Montag und Sonnabend die 9671111719?- für dre ubrigen Wochentage die 10 stündi e Arbeitszeit bewilligt werde. Es Wurde hierauf beschloffen, dieses Zu esiändniß anzunehmen, den nunmehr em Vierteljahr andauernden trike für beendet zu erklären und die nicbtbescbäftigten Arbeiter zu unterstützen. _ Der vor 3 Wochen ausgebrochene Strike der Holzbildbauer- gebülfew wurde in seiner Vorgestrigen Versammlung für beendet erklärt, da die Forderungen der Gebülfen _ 8ckstündiae Arbeitszeit, Abschaffung der Akkordarbeit _ von fast allen Meistern bewilligt worden waren.

Aus Prari meldet „W. T. B,“, daß sämmtliche Arbeiter der Maschinenfabrik Danek die ihnen gestelLten Bedingungen an e- n dm m en haben und zur Arbeitzurückgekehrt find. Als gestern die Ar ei- ter das Etablissement verlaffen woÜten, wurden dieselben von st riken d e n. Arbeitermass en insultirt. Das Militär zerstreute dieselben und nahm mehrere Verhaftungen vor. Später herrschte Ruhe.

Aus Reichenberg i. V. schreibt man der .Schl. Ztg.“ unter dem 10. d. M.: In Weniger als 48 Stunden hat die neue Lohn- bewegung der Texttlarbeiter in Nordböhmen große Aus- breitung gewonnen. Heute haben schon Tausende und aber Tausende fiel) dem Strike angeschlossen. Dabei sind GeWaltakte _ wenn auch minderer Natur _ vorgekommen; Bier und Brannt- wein wurde _in der benachbarten Stadt Semil halb mit, bald ohne Zwang requrrirt. Es waren dies ausnahmslos czechische Arbeiter; die deutschen verhielten sich pasfiv. In der näheren Um- gegend von Reichenberg striken die Arbeiter der Spinn- fab riker_1 von Schumburg, Deffendorf, Tannwald, Swa- row, wahrend Reichenber selbst bis heute früh von der Strikebewegung unberu rt blieb. Die Forderungen der Textilarbeiter betreffen 10 bis 20 ()/o Lohnerhöhung, zebnstündige ArbeitSzeit, Aufhebung der bisher üblichen Strafgelder und Bezahlung der Pußstunden._Die Schubmacber- und Schneidergebülfen in Reichenberg_ beabsichtigen unter Strikeandrobung eine Lohn- erbZHTng, Ab1chaffung der Akkordarbeit und elfstündige ArbeiTSzeit zu or ern.

Jm Hyde-Park wurde am Sonntag, wie die „Allg. Corr." aus London mittheilt, eine Kundgebung von Ei1enbabn- bediensteten unter den Auspizien ibres Hauptverbandes zu Gunsten kürzererArbeitszeit und höherer Löhne abgehalten. DasMeeting, an welchem fick) etwa 15 000 Personen betheiligten, verlief in größter Ordnung. Es gelangte eine Resolution zur einstimmigen Annahme, welcbe erklarte, daß die ArbeitSzeit auf 54 Stunden in der Woche verringert wer- den un?) Üetine wesentliche Erhöhung der Wochenlöhne herbeigeführt werden o e.

Berufsgenossenscbaftstag.

Der diesjährige BerungenoffensÖaftstag f1ndet am 3. Juni cr. in Straßburg im Elsaß statt. Auf der TageSordnung der Ver- sammlung stehen: 1) Bericht *des Vorfißenden. 2) Kaffenberiibt, Festsetzung der Jahresbeiträge, Voranickolag. 3) Ergänzungßwablen des Ausstbuffes. 4) Abänderung der §§. 15 und 16 des Statuts. 5) ArbeitSvermittelung für invalide Arbeiter. 6 Errichtung von Unfall-Krankenhäusern und von Rekonvaleszenten äusern. 7) Amt- 1iche Zusammenstellung der RechnunJSergebniffe der Berufsgenoffen- schaften. 8) Lohnstatistik. 9) Kotenrechnunq der Schieds ericbte. 10) Errichtung einer Kranken- und Pensionskasse für die eamten der Berufsgenoffenscbaften. 11) Bericht des geschäftsfübrenden Aus- schusses über die (Einsetzung einer Kommission zur Entgegennahme von Vorschlägen für eine eventuell zu erlaffende Novelle zum Unfall- veMÖerungSgeseß.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Dienstag, den 13. Mai

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1 32 1 64 Zuckers, klasfisizirt:

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chen Staats-Llnzeiger.

1890.

Anzeigen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[9805] Steckbrief. «' _

Gegen den Sclf-laclJ-tékgkikllén THOUPl) Arnegger, geboren am 2. Jnli 1873 zu Metzisweiler, Gemeinxg Tbaidorf, Donaukreis in Württemberg, welchcr 66117611 ist, ist die Untersuchungsbaft _wegen Dieb. i'tabls' verhängt. Es wird er1ucht_,_ denielbcr) zu 1121- liaiten, in däs nächste Gefängmy. abzul1eiern 111.8 mir „zu den Akten .]. 485/90 Nachrrétyt 71: Leben.

OZuabriick, den 9. 211711 1890. _ ,

"Königliche Staatöanwalttclwst, I. V.: Rieblc.

[9802] Steckbrief.

Gegen den Chausicearbeiter Carl Bauzmer 1:0: Eurer 28./Pr., geboren am 27.Jä1111€1k 1854 1,1 Flederbdrn, Welcher fick) verborgen. hglt, 111 d:: UntersuÖUngsbast wegen schweren Diebstahls in der, Akten .]. 665/90 verhängt. (851111er er]11cht_,_ 8-11- ielbcn zu verkaften Und in das Gerichtsgesangmr, zu Potsdam abzuliefern. _

Potsdam, den 6. Mai 1890. _

Königliche Ztaatéanwaltickxatt. _

Beschreibung: Alter 36 ngre, Größe _5 Fax“, 6 Zoll, Statur unterießt, kräitig, Hzare 161111011, Stirn niedrig, Bart: schwarzer Schnurrbart, Auger» branen schwarz, Augen grau, Nase (131116511615, Mund gewöhnlick), Zähne defekt, Kinn breit, Geiickxt 501611- 1131510, Gcsicbtsfarbe gesund, Sprache deuiick).

[950,5] Steckbricfs-Erledigung. ,

Der unterm 23. Febrriar 1889 Hinter den Kellner ITW Wilhelm Beau, geboren am 10, Juli 186» oder 1866 zu Schiepzig, 3111-11? Halle a./S.,_ i11 den Akten .]. 19. 58.89 _ eriaisenc Steckbrief “111 er- iedik. .

Berlin, den 9. Mai 1890. _ Königliche StaatsanwaltsiÖait beim Landgericht 1.

[9808]

Der exegen dcn Tischler Arguii Carl Geppert, 111111812110) aus Eberskdrf (11:11 27. Oktober 1887 er- laffene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a. M., den 9. Mai 1890.

Der 1111ter|11ch1111ßxr1chter 11 beim Königlichen Land;]:ririét.

[9803] Bekanntmachung. _ ' Am 30. Ayril 1890 ist 11: Brandenburg 0/1). 111 dem Jacobsgraben die Leiche eines 35_40 Jahre alter: unbekannten Mannes aufgefunden worren. Die Leiche war 1,1“0111111ng, batte kurze dunkelbraune Haare, einen kurz rafirten Backenbart

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Kaiserliches Statistisches Amt.

1. Ein 212112117er:

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Berlin, im Mai 1890.

Versteuerte Rübenmeugen, sowie Einfuhr und Ausfuhr von Zucker 1117118166er Zolliiebiet

welcher gegen Steuerver-

p. 14 und 15), Erstattun vom 20.

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Hierzu in den Monaten August 1889 bis März 1890 Zusammen in den Monaten August 1889 bis April 1890 .

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Auskunft zu den Akten .]. 877. 9).

Potsdam, den 6. Mai 1890. Der Erste Staat-Zanwalt beim Königl. Landgericht.

19807] Oeffentliche Ladung.

1) Der Wehrmann 1121111116de Jose1_ 8111119 Pcrsckzkc, geboren am 28. September 1852 111 Petersdorf, Kreiö Hirschberß, zuletzt in Laskowixx, Kreis Rosenberg O/S, wobnbait gewe1en,

2) der Ersaßreservist der Infanterie MiÖael Foe- gellc, geboren am 29. September 1863 zu Radar!- Kr. Rosenberg O/S. und „3111eth ebenda 111051112011 gewesen,

3) der Ersaßreiervist der Infanterie Franz Georg Schmialck, geboren 0111 14. Dezember 1859 zu Kneja. _Kreis Rosenberg O S. 11118 zuletzt ebendei wohnhaft gewesen, _

4) der Wehrmann [.Aufgebots Kaspar Wrdcrq, geboren am 7. Januar 1858 zu Tellsrub, Kreis Rosenberg Q/S, und zuleyt ebenda wobnbait gewesen, _ '

werden beschuldigt, angewandert zu 1em, und zwar: _

zu 1 als Wehrmann 11. Ansgcbdts 05116 „11111 seiner bevorstehenden Außwanderung der “Militar- brhörde Anzeige erstattet zu haben, _ _

zu 4, 2, 3 als Webrtn_011n_1. Auxgebots. und reit]. als Ersaßreservisten 1. Klasic, obne _zxi ibrer Aus- wanderung eine Erlaubnis; der Militarbebörde cr- balten zu haben. _

Uebertretung des §. 360 Nr. 3 R. St. (H. B. und der §§. 4, 11 des Reichsgesekzes vom 11. Je- bruar 1858 betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.

Dieselben werden auf Anordnung des KönigliÖcn Amtsgerichts bicrselbst auf den 19. Se_p„tcmber 1890, Vormittags 9 Uhr, Vor das Konigltche Schöffengericht in Rosenbera O./S., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen. _

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Straiprozeß-Ord- nung von dem Königlichen Landwehchzirks-Com- mando zu Kreuzburg O./S. ausgestellten Erklarung verurtbeilt werden. 17. 12, 12/90. '

Rosenberg O./S., den 4. Mai 1890.

Nimptich-„ , als Gcrichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.