1870 / 377 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4780

und die Erhebung der Zöüe erforderlich find, 13) bei der Salzüeuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontroii- rung dieser Steuer auf den Salzweikxn beauftragten Beamten auf- ewenrct werden, 0) bei dcr Vtüdciiziickrrstcrtcr und Tabaksteuer der ZZcrgütung, wilche nach dcn jrw-riligrn Beschlüssen des Bundesraxhes den einzelnen Bundesregierungcn fiir die Kosten der Verwaltung dicser Steuern zu gewiilzrcn ist, (1) bei den Übrigen Steuern mit funf- zeyn Prozent der (Hesammteinnahme.

Dic außerhaib dcr gettieinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgabrn durch Zahlung eines Aversums bei.

V:.yrrn, Württemberg Und B.!den haben an dem in die Bundes- kaffe flicßcndcn Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, dicseur-Crirage entsprechenden Theile dcs vorstehend erwähn- ten Avi'rsums“ keinen Theil. .

§. 17. Art. 39 erhäit nachstehende Fckffuna: Die von den Er- hebungsdchördcn der Bundcsstirgtcn nach Ablauf eines jeden Vikktcljahl'LS aufzustelicnden Qimrtalcxtrakte und die nach dcm Jahres- und Büiberschluffe aufzusteUenden Jinalabschiiiffe iiber die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rech- nungsjahrcs fällig grwdrdmcn Einnahmen an Zöllen und nach Ar- tikel 38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauihéavgaben werden von den Direktivßchörden der Bundeöstaaten, nach vorausgegangeuer Prü-

fung, in Hauptüberfichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe -

Ysé'ndklt nachzuweisen ist, und cs wcrden diese Uebersichten an den usscixuß dcs Bundesrathes für das Rccbnungswesen eingesandt.

Der Leßterc stellt auf Grund dieser Ueberfichten von drei zu drei Monaten dcn Von der Kasse jedes Bundesßaates der Bundeskasse schuldigcn Betrag vorläufig fest und seßt von dieser Jesistcllung den Bundesrati) und die Bundesstaaten in Kenntniß, le 1 auch alljährlich die schließlich? Fxstfteltung ]ener Beträge mit seinen8 emcrkungcn dem Bundesrathe vor. Der BundeSrath beschließt über diese Feßskellung.

Z. 18. Art. 40 hat zu lxuten: Die Bestimmungen in dem Zoll- vercinigungO-Vertrage vom 8. Juli 1867 bleit'en in Kraft, soweit fie nicht durch die Vorschriften dieser Verfaffung abgeändert sind und so lange fir nicht auf drm in Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

Z. -19. Art. 48, Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Die im Ar- tikel 4 Vorgesehene (Heicßgebung des „Bundes in Post- und Telcgraphen- Angelegenheiten erstreckt tick) nicht auf diejenigenGegensiände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Tele-

raphen-Vrrwaltung maßgebenden Grundsätzen, der regtementarischen Frfiseßung oder adminisratiden Anordnung überlassen ist.

. 20. An die Stelle der bisverigen Artikel 50 und 51 tritt fol- gende Fassung: Dem Vundekpräfidium gehört die obere Leitung der Poü- und Telegruphen-Verwaliung an. Dasselbe hatdie Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen , daß Einheit in der Organisation der Ver- waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat fiir den Erlaß der reglementarischen Fest- seßungrn und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wdhrrrehmung _der Beziehungen zu anderen Post- und Telegrapyen-Verwaltungen Sorge zu tragen.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphendcrwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräfidiums Folge zu leisten. Dies,: Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Art. 51. Die Anßelwng der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie "in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Dircktoren, Räthe, Ober-Jnspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auffichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Poß- und Telcgrapbenbemnten (z. B. Inspektoren, Kon- trot'eiire) geht fur das ganze Gebiet des Deutschen Bundes ron dem Praiidium aus, welchem diese Beamten den Dicixsteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird ron den in Rede stehenden Er- nennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes- herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht Werden. Die anderen _bci dcn Verwaltungsbehörden der Post und Teicgraphie erforderlichen Beamten , sowie alle für den lokalen und trch11isch_en Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Vctriebs- stellen irmgirenden Beamten u.s.tv. werden von den betreffenden Laridesregierungcn angestellt.

_ Wo eine selbständige Landes-Post- resp.Tclegraphcn-Verwaltung nicht kcstcht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Z. 21. _Art. 52 Abstiß 3 lautet- für die Folge: Nach Maßgabe des auf diet? Weiic festgestellten Verhältnisses werden den einzelncn Staaten wahrend der, Uitf ihren Eintritt in die Bundes-Postveiwal- tung folgenden achtI_a()re, die iich für sie ans denim Bunde aufkom- menden Postiiberschiitsen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bci- träge zu Bundeszwccken zu Giite gerechnet.

§. 22. Art. 56 lautet fortan in seinem Eingangs: Das ge- sammte Konsulatwcsen des Deutsaxcn Bundes steht unter der Aufsicht 2c.

J“. 23 In den Art. 57 und 59 tritt an die Stelle deéi Wortes ,Nékddi'utsthek der Auödruck; »Deutsche Bundesangchörigra.

Z. 24. Aus Art 62 fällt drr zweite Adsaß aus.

§ 25. Art. 78 lautet wie folgt: Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gescßgebung. Sie gclten als abgelehnt, wenn sie im Bundesratbe 14 Stimmen gegen fich haben.

. 26. Der bishtrige Art. 79 der Bundesderfaffung fällt Weg.

“in dessen Stelle tritt folgende:

)(7. Uebergangs-Bestimmung.

Art. 79. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gescßc werden zu Geseßcn des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten-Zeiwunkten an in das ?esammte Bundessebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in die- m, G_cs«ßen von dem Nordrcuttchen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern Odir Staaten, Jndigcnat, verfasungtmäßigen Organen,

Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist„ der Deut B„Und. und drssrn entsprichcnde Be'ziehungcn zu verstehen fiTJe namlich: 1. vouz Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigenVerfassung an! 1) das, (Htskß uber Paßivesen, vom 12. Oktober 1867, 2) das Geses iiber die Natioiiaiitat der Kauffatirtciscyiffe, vom 1. November 1867 3) das JHescß iiber die Freizügigkeit, vom 1. November 1867, 4) das, Gesetz uber die Bundeskomsuiaie, Vom 8. November1867, 5) das erxrgesewdom 9. November 1867, 6) das Geseß iiber die vertrags. iiiäixgen Zinsen, „vom 14. November 1867, 7) das Gesetz über die Be- seitigUUJ polizeilicher Edebrschränkungrn, vom 4. Mai 1868, 8) das (Heseß uber die" Aufhrbung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868, 9) das. Gesetz uber. die Unterstüßung schleswig-l)dlsrciniichcr Ossi. ziere, vom 1'4.Mai1868, 10) das Gcscß über ,die Erwerbs- imd Wirihfchaffsqetéossexischaftetr, vom 4. Iiiii 1868, 11) das Geseß iiber die Maß- “und Gewichtsordnuna, vom 17. August 1868, 12) das Gcseiz über die Rinderpesk, vom 7. April 1869, 13) das Ge- seß ubrr die Kautionen der Bundcheamtrn, vom 2. Juni 1869, 14) das Gesetz über die „Einführung der Wrchselordnung, vom 5.Jiini 1869, 15) das Grieß „uber die Wechselstrmpclßcuer, vom 10 Juni 1869, 16) das Gesetz uber das Bundes-Ol)er-Handelsgericht, vom 12. Juni 1869, 17) das Grieß iiber die Beschlagnahme des Arbeits- lohnes, "vom 21. Juni 1869, 18) das Gesetz üdcr die Gewährung der Rechtshulfe, vom 21. Zum 1869, 19) das Grieß iiber die Gleichberech. tigung , der Koyfésfioncn, vom 3. Juli 1869, 20) das West) über dre Beseitigung, .der Doppelbesteuermig, vom 13. Mai 1870, 21) daß Gesetz iiber die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870, 22 das Gesetz uber den Erwerb und Verlust der undesangehörigkeit, vom 17. Juni 1870, 23) d9s Geseß über das Urheberrecht an Schrift- merken, vom 11. Irmi 1870, 24) das Gescß über die Kommandit- esellschaften auf Aktien und Aktiengesellsaxaften, vom 22. Iuni-1870, 5 das (Hesetznüber 'die AuSgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870, 26 das Gesetz uber die Elxeschiieszung vor Bundedkonsuln, Vom 16. Juni 1870, 27) das Gesetz uber die Unterstiiyung sckles1via-bolfteinischer Soldati-„n, vom Z..Mai 1870; 11. vom 1. Januar 1872 an: 1) das Gesch uber PoftWesen, vom 2. November 1867, 2) das (Heseß Über Poßtaxwesen, vorn 4. Novxmber 1867, 3) das Gescß über Telegraphen- Frermarkcn, vom 16. Mai 1869, 4) das Geseß über Portofreideiten, vom 5. Juni 1869, 5) das Geseß über Banknoten, vom 27. März 1870, 6) das“ EmilihrungSgeseH zum Stcafgeseß, vom 31. Mai 1870, 7) das Strafgesetzbuch. ' - * In „Hessen südlich des Mains werden als BundeSgeseße eingeführt und zwar: 1. vom Tage der Wirksamkeit der Verfaffung an: das

Spielbanken, Vom 1. Juli 1868, das Gesetz über die Einführung der Telegraphen-Frcimarken, vom-16. Mai 1869,“ 11, vom 1. Juli 1871 an: das Gesetz iiber den Unterftüsungs-Wohnfiß, vom 6. Juni 1870.

' In dem Hohenzollerrischeir Lande Wird vom Tage der Wirksam- keit der„Verfasstmg an eingefiihrt das Geseß, betreffend die Wcchsel- stempelttcuer, „vom 10. Juni 1869.

Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Grfeße zu BundeSgrseßen bleibt, soweit diese Gesche auf Angelegen- heiten fich beziehen, Welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der BundeSgeseß-gebung vorbehalten.

,111. _Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hmstchtiich' ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nach- stehende Beschranfungen:

“. 1. Das Recht der Handhabung der Aufficht seitens des Bun- des uber die Hennaths; und NiederlassungSVerdäitnisse und dessen Recht der Gxseßaebung aber diesen Gegenstand erstreckt fich nicht auf das Königreich Bayern.

Das„Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesek- gebung uber 'das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Tele- graphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maß- gabe der in den W. 3 und 4 enthaltenen Beßimmungen.

§. 2. Für die erste Wahl zum. Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke m Baycrxi m Ernmngeiung der bundesgcscßiichen Feststellung vdn der Königlich bayerischenRegierung bestimmt werden.

Z. 3. Die Art. 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.

Dem Bunde steht ]cdoch auch dem KönigreicheBayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Kdnstrukrton und Ausrustung der für die Landesdertheidigung wichtigen Eisenbahnen gufzustcllen.

§. 4, Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern krineAnwendung. Das Königreich

Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und

' Telegraphenwesens.

Drin Buandc sieht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung 1113er dre Vorrechte der Post und Telegravhir, über die rechtlichen Verhaltnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto- freitwrten und das P_ost-Taxweset1, soweit beide ießteren nich: lediglich den mrierenVerke-hr m Bayern brtreffen, sowie unter gleicher Beschrän- kung die Feststellung der Gebühren für die telegriiphische Korrespovdenz, kndldlch dteRegelung des Post- und Telegraphenvcrkehrs mit dem Aus- an e zu. .

An den zur Bundeskaffe fließenden Einnahmen des Post- und Telegravhenwesens hat Bayern feinen Antheil.

. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegs- Wesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel'58 iti gleichfalls fiir das Königreich Bayern gültig. '

_ Dieser Artikel erhält jckock) für Bayern folgenden Zusaß: Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Boyern in der Art entsprochen, daß es die “Kosten undLasten seines Kriegswesens, den Unterhalt'dcr auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen cinbegriffen, ausschließlich und allein trägt.

Art, 59 hat gleich wie der Art. 60 für Bayern geseßliche Geltung-

deren Stelle treten folgende Bestitnrnungen: [.

Geseß , betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen

4781

Die Art. 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwmdung, An Bayern bcbäit zu- nächst seine Militargcseßgeburig nebst den dazu gehörigen Vollzugs- jnftcuktioncn, eroxdnungocn- Erlauterunaen 2__c. bis zur verfassungs- mäßigen Beschlirpfaitunq rider die der Bundesgescßzcbung anheim- faUcnden Matertcn, resp. dis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen (Hescße und soxrstigen Bestimmungen. 11. Bayern Verpflichtec sichffür sein Kontingent UNd die zu demselben gehörigen, Eitirichtungen einen gleichen Gildbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß dcr Kopfßärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes fiir: die iibrigen Theile des Bundesheeres aus- geseßt wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das Königlich bayerische Kontingent in einer Summeautgeworfen. _.Seine Vcrausgabung ls*ikd durch Spe ial-Etats geregelt , deren Aufnellung Bayern Überlassen bleibt. HierZiir werden im Aljgemeinen diejenigen Etatsansäße nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrigeBundeshcer in den einzelnen Titeln ausgeworfen smd. 111. Das bayerische Heer bildet einen in fich geschlossenen Bestandtheil des deut- schen Bundesheeresmit selbständiger Verwaltung, unter der Militär- Hdhrit Seiner Majestät des Königs Von Bayern; im Kriege - und war mit Beginn der Mobilisirung - unter dem Befehle des Bundes- cldherrn. In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinficdtlicb der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herßellen. „Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, so wie der Gradabzeichrn beväit sich die Königlich bayerische Regierung die Her- ßcllimg der vollen Uebereinstimmung mit dem BundeSbcer vor. Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sch durch Inspektionen yon der Uebereistimmyng in Organisation, Formation und Ausbildrmg, sowie von der VollzälUigkcit und KriegStüchtigkeit des bayerischen Kon- tingents Ueberzcuqung iu vcrschaffen und wird fich iiber die Moda- litäten dcr jeibeiligen Vornahme und über das Ergebnis; dieser In- spektionen mit Sr. Mcjestät dem Könige von Bayern ins Verneh- men setzen. _Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilifirung) des bayerisehen Kontingents oder eines Theilcs desselben erfolgt auf Veranlassung des BundrSfeldherrn durch Se. Majestät den König von Bayern. Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Mi- litärrevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägrgrn Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs- Minifierien. 111. Im Kriege sind die bayerischen Truppen ver- pflichtet“, den Befrhlen dcs Brmdesfeldherrn unbedingt _ Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 7. Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Ge- biete im Interesse der gesammtdcutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege 'ewciligcr spcziellcr Veleinbarung zugestehen. An den Koßen für den au und die Ausrüsung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete bctheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungözahl entsprechenden“Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagr'n etwa seitens des Bundes zu bewilligendcn Extraordinarien. 171. Die Vor- aussetzungen, unter Welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicher- heit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfrld- herrn in Kriegsmstand erklärt tvcrden kann, die Form der Verkan- dung und die Wirkunacn einer soiaéen Erklärung Werden durch ein Bundesgeseß "geregelt. 1711. Vorstehende Beßimmungen treten mrt dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.

J. 6. Die Art 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maß- gabe der Bestitnmunaen dcs vorstil)eiiden Paragraphen Anwendrmg, Art. 72 aber nur insoweit, als dem„Bundesrathe„ und dem Reichs- tage lediglich die Ueberweisung der Für das bayerische Heer erforder- lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. . - _

Z. 7. Die in den vorstehenden §§.1 bis 6 enthaltenen Bestim- mungen sind als ein integrirender Beirandthcrl der Bundesverfassung zu betrauten. _

In allen Fällen, in welchen zivischm dieser! Bcüimrrnmgen und dem Texte der deutschen Verf-«ffungsurkunde cine Verschredevheit [*e- ßcht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbind-

li k't. ." ck EZ. 8. Die unter Ziffer 11. §. 26 dieses Vertrages aufgefuhrtc

Uebergangsdestimmung des nunmehrigen Act 79 der Verfassung findet anf Bayern in Anbetracht der vorgerückten int und drr Nothwendig- keit mannigfaltiger Umacstaltung anderer mit dem Gcgenstarrde der Bundedgeseßgevung in Zusammenhang stehender (Hisrße und Emrich- tungen keine Antvendung.

Die Erklärung der im Norddeutscher: Bunde ergangenen Geseke _

zu Bundesgesetzen für das Königreich Biyrrn bleibt vicliiicht', soweit disse Geseke auf Angelegenheiten fich brzichcn, Welche verfassungs- mäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bun- desgeseßgcbung voxb.-l)alten„ , . .

117. Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, tvclche theils die vu-rqeriickte Zcit, tl)ciis die Fortdauer ressKriegcs der Aufstelluiig eines Etats, für die Militärvcrwciitung dcs Dorutschcn Bundes fur das Jahr 1871 und beziehungsweise der Fcststrllrtiig drr vxon Bayern auf sein Herr zu verwendenden Gcsammtsummc i_ur dicses Jayr ent- gkgi'vftillen, die Bestimmungen untcr111.§ 5 dlcjsi's Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wrrd drr Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschciftlichm Abgaben _fur das Jahr 1871 uicht zur, Bundeskassc fließen, wudern der Staatrkaffe Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausga- beri durch Matrikular-Bciiräge aufgebracktt werden.

7. Diejenigen Vorschriften der Verf0ff1111g, durcb ZVTltFIe be- ßimmte Rock,)tr cinzrlncr Bundesstaaten in deren Verhaltmß zur Gcsammtyeit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die

unter Ziffer 111. dicses Vrrtrages aufgeführten Bestimmungen k?nnen Ultkd mit Zustimimmg des berechtigten BundeSstaates abgeandert tver en.

171. (Hcgetiwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Ianuar1871in Wirksamkeit. .

Die Nrtragßschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe underweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigcn Zustimmung vorge- legt und, nach Ertycilung dicser Zustimmung, im Laufe drs Monats Dezember ratifizirt werden Wird, Die Ratifikationserfiärungcn sollen in Berlin ausgetauscht Werden.

_ Zu Urkimd dessen haben die Eingangs genannten Bevollmäch- tigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer NamensitntcrsOrifc Und ihrem Siegel versehen.

So geschehen Versailles, den 23. Novcinver 1870

v. Bismarck. Vray-Sthinburg.

(11 8) (l“ )

v. Noon. Jrl). v. Pranfh (11,8)

v. Luk.

a1 8) (11 8)

, , Schlußprotokoll.

Bet der Yuterzeichnung-des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsdundniffes zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern smd die unterzeichnetenBevollmääitigten noch über nach- ßehende'Vertragsmäßige Zusagen “und Erklärungen üdcreingckommen:

., Es wurde auf Anregung der Königlich bayerischen "Bevoll- mächtigten von Seite des Königlich preußischen Bevollmächtigten an- erkannt, daß, nachdem sich das Geseßqebungsrecht des Bundes bczüg- lich der Heimatds- und Niederlassungswrhältnisse auf das Kiinigreich Bayern nicht erstrcckt, die Bundeslegislaiive a11ch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das fiir den Norddeutschen Bund erlassxne Grieß vom 4 Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe- schließungcn betreffend, jedenfaljs nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt Werden könnte.

11. Von Seite des Königlich preußischen Bryoljmächtigten tvurde anerkannt, daß unter der Gescßgediingsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei, die Bunde§-_ und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsak der politischen Gleichberekbtigung aller Konfessionen duraxzufiihren , daß six.) rm Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage ert'rrrckc, unter We_lchcn Vorausseßungen Jemand zur Au§übung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. " ,

111. Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin uberem, daß in Anbetracht der unter Ziffer 1. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legistative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uerernahme der Ausgewiesenen und Heimathsioten, dann, die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 Wege,;n Ver- pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Untertyanen tur das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten. .

117. Als vertragsmäßige Bestimmung wurde rn Anbetracht der in Bayern bestehenden besonderen Verhiiltnisse bezüglich des Immo- biliar-erficherungswesens und des engen Zusammenhanges „derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sta) ric Geseß- gebung des Bundes mit dem Immobiliar-Ver-ficl)erungswcsen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassrnden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können. " . .

7. Der Königlich preußische Bivollmachttgte gab die Zusicherung, daß Bayern bei dcr ferneren Auskirbeitung des Entwurfes eines all-

- gemeinen deutschen Civilprozeß-GcssßbuW entsprechend betheiligct werde.

71, Als unbestritten wurde von dem Königiick) preußischen Be- vollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Vundeslegisiative zugewiesenen Gegenstände die in den ,einzeincn Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange 111 Kraft bleiben und auf dem

' bisherigen Wege der Einzelngcscßgcbung abgcc'indert werden können,

bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. . "

1711. Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Erklarung ab, daß Se. Majestät der König von Preußen klafthCk Atlerdöcbft- ihnen zrtirehenren Piäfidiéiil'éWsk, mit Zustimmung S1". Pktijt'iiat des Königs von Bayern, den Königtick) bayerischm Gesandtcir an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Bellmaciit critieiicn wer- den, die Bundesgcsandtcn in Vcrhrnderunaöfälirn zu virtrctrn.

Indem diese Erklärung von deröriiglicl), briyriisäxcii Bewu- mäcdtrgten accrptirt wurde, fügten diete bet, daß _die VlthisÖt'n Ge- sandten angewiesen sein würden, in allen Férücn, tri wriciirn dies zur (Heitenkttmchung aligrmcin deutscher Jntcrcffcn,ripiordcrticlidder von Nußrn sein wird, den Vrindesiiesandten ihre Bcihiilfe zu leisten.

17111. Der Bund iibcriiimmt in Andxtracht 'dcr Lesnungen der bayerischen Regierung für den diplomatischrn Dtrnst desselben durch die unter Ziffcr 1711. erwähnte Vrrriii'tcltimg ibr-xr (Wist'itiÖUWÜftkn und in Erwägung dcs Uiiistanrrr, daß an der.]rnigm Orten, an Welchen Bayrrn eigene (Hcsandt Oastxn unterhalten wird, dir Vertretung der bayerisckxrn Angelegenhsitcn drm Bunrcrgcsaiidtxn nicht' otiliegt; die Vcryflickztung, [) i Fcstßcliung dcr Aitsgadin fiir den dipldnmtisckien Dienst des" Bundes der b.ir)crischen Regierung eine angemessene Ver- gütung in Anrechnung zu bringen; " 5 '

Ueber Fcsttcßimg der Größe dicser Vergutung bleibt weitere Vcr- einbnrung vorbehalten. " " '

* 1)(. Der Königlich preußisckycBrVollrimcbtrgtr erkannte es als ein Recht der bayerischen Regierung an„ daß iiir Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe fahre.

5984-