einen in (Heide abschäßbarm Gegenstand im Werthe von 20 und we- niger Thalernbandelt, find dem unterliegenden Theile auch' die (Ge- bühren xines, die obstegende Partei in der öffentlichen Sißung der Depatqtton vertretenden Rechtsverständigen zur Last zu legen. Dte“ zu erstattenden Kosten und Gebühren Werden von der De- putation feügeseßt. * _ Jürdie Berechnung des „Betrages des Strektgegenstandes sind die burgerltchen Prozeßgeseße desjenigen Ortes maßgebend, in Welchem die Verwaltungsbeoörde des in Anspruch genommenen Armen- Verbandes ihren Siß bat. *“ - §. 64. Soweit die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der el_nzelncn Armenverbänd Gegenßand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entf eidung der Deputation. Im Uebrigen
findet "gegen deren Entscheidung, unter Ausstbluß akler sonstigen“
Rechtsmittel, die Bexufuny an dasBundesamt für das Heimath-
Wesen statt. .
3. 65. In allen„ Streitsarhen zwischen preußischen Armenver- bänden ist die unterltegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der „Berufsiqstanz entstandenen baaren Auslagen sowie die. Gebühren emes, fie m der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes ver- tretenden Rechtsverständigen zu erstatten.
J. 66. (Exekution „der Entscheidung.) Hinsichtlich der Exekution der ergangenen Entscheidungen kommen die Vorschriften der Z . 53 bis 59 des Bundesgeseßes vom 6. Juni1870 mit folgenden aß- gaben zur Anwendung.
Gegen die im §.'56 des Bundesgeseßes erwähnten Anordnungen ßndet-bte Berufzmg an das Bundesamt für das Heimathwesen auch 111 demenigen Fallen statt, in denen ein Streit zwischen chi preußi- s ck en Armenverbänden besteht. ,
Ist ein Armenverband nach der von dem Ober-Präftdenten zu ., treffenden Entscheidung zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, ganz oder theilweise außer Stande (Z. 59 des Bundesgxseßes), so ?at der betreffendeLand-Armenverband für die Erstattung derselben zu orgen.
Z. „67. (Oeffentliche Unterftüßung hülfsbedürftiger Ausländer.) Jeder „AuZländer ist, so lan e ihm der Aufenthalt im Inlande ge- 11attet wird in Bezug &) au dießlrt und das Maß der im Falle der Hülfsbedürxtigkeit zu gewährend'en öffentlichen Unterstüyung, b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstüßungswohnfißes, Kinem- Nord- deutschen gleißb zu behandeln.
§. 68. (Verhältniß der Armenverbände zu einander, zu ander- weit Verpflichteten, zu den Behörden.) Die §§. 61-64 des Bundes-
geseßcs vom 6.Im_1i 1870, betreffend das Verhältniß der Armen- verbände zu einander, zu anderweit Verpflichteten und zu den Be- hörden kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung.
J. 69. Auf den Antrag des Armenverbandcs, der einen Hülfs- bedürftigen unterstüsen mußl,t
können durch einen mit Gründen ver- sehenen Beschluß der VerWa ungsbehörde nach Anhörung der Bethei- ligten der Ehemann, die- Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche, Mutter, sowie die ehelichen Kinder des Hülfsbedürftigen angehalten werden, dem leßteren nach Maßgabe ihrer geseßléchen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterftüßung zu gewähren. .
Die_Beschlußfa ung steht dem Landratbe desjenigen Kreises, und im Reglerungsbezir e Sigmaringen dem Oberamtmann desjenigen Oberqmtsbezirkes zu, „in welchem der in Anspruch genommene An- gehörtge des Hülfsvedurftigen seinen Wohnfiß hat, _- beziehungsweise wen_n di„e Gemeinde„ des Wobnsjßes, weder in Kommunal- noch in Poltzei-Angelegenhrtten der Aufsicht des Landraths Unterworfen ist, dem Gemeindevorstande. „
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wobnsiß, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsißes die Behörden des Aufenthaltsortes.
Z. 70. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§. 69) steht innerhalbzehn Tagen nach deren Zustellung soWohl dem in An- spruch genommenen Angehörigen, wie dem betheiliaten Armenver- bande der Rekurs an die Deputation der Regierung für das Heimath- wesen zu, welche leßtere nach Anhörung der Gegenpartei im Ver:val- tungsWeae endgültig entscheidet.
„ Bxiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im gertchtltchen Verfahren vorbehalten.
Z. 71". “Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (W. 69. 70) find vorlaufig und so lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs ixn Verzvaltungswege oder mittelst rechtSkräftigen gerichtlichen Urtheils eme abandernde Entscheidung erfolgt ist. „
Im leyteren alle hat der Armenverband dem in Anspruch ge- nommenen Angel) rigen das bis dahin Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geletüete zu erstatten, im Weigerungsfalle iß er hierzu im Auffichtswqge anzuhaltxn. “
„Hatte 1ed„och der, eme solche Erstattung Jordernde die gerichtliche Klage nicht mnerbalb sechs Monate nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltunngehörde angebracht, so kann er tmr dasjenige zurückfordern, was er für den Zeikraum seit An- bringung der Klage zuviel geleistet hat. „„
Z. 72. „ Die Erßattung bereits verausgabter Unterfiüßungskoften kann ein Armenverband in allen Fällen, schit nicht die W. 50 ff., betreffend das Verfahren in Streitsachm der Armenverbände, zur An- Wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.
Gegen den unterstützten Hülföbedürftigen und dessen alimentations- Pflichtige Verwandte üeht den Armenverbänden wegen bereits veraus- gabter Unterfiüßungskosten ein Anspruch nur insmveit zu, “als dieselben-
Fc? zur Zeit der Gewährung der Unterstüßung dazu vermögend
en. * *
Hinsichtlich des geschlichen Erbrechts in den Nachlaß eines unter-
stützten Hülfsvedürftigen bewendet es bei den „gesevlichen Bestim- mungen
Schle über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843 S. 8) mit ser Maßgabe, daß die im §.6 unterZ diekcs Gesehes erwz Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeindebezicfen naeh - Wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, b) das Gcseß zur Er- gänzung der Geseke vom 31. Dezember 1842 über dic Verpflichtung zur Armenpflege 2c. vom 21. Mai 1855 (G. SS 311), 0) der YK der-Verordnung, betreffend .die Einführung der im Weftrheinischcn
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Schlußbesiimmung.) Sowüt in'diesem Geseke der Betrag der in den .
verschiedenen Bezirken- aufkommenden direkten Staatssteuern für maß§ebxnd erklärt ist, kommen folgende Bestiuimungen -zur An- Wen ung: ,
1) in den mabl- und schlachtfteuerpflichtigen Städten tritt die Mahl- und Schlachtsteuer, nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels an die StelXe der Klaffenftcuer ,' “
1861 (GS. S.253) und bez. im Z. 3 des Grundsteuergeseßcs vom 11 Februar 1870 (G. S. S, 85) bezeichneten Grunds'ücke werden nach Maßgabe de11enigen Grupdsteuerbxträge herangezogen„ welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grund- steuerbefreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des aUgemeinen Grundsteuer-Prozeutsaßes auf die in Ausführung der vorerwähnten beiden Geseße für die gedachten Grundstücke festgestellten oder fest.
nover und Heffen-Nassau, sowie iti dem Kreise Meisenheim geschieht
Besteuerungsgrundsäßen. 3) die nach §. 3 unter einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samml. S.„317 ff.) von der Gebäudestemr befreitcn Gebäude, mit Ausnahme der1enigcn, welche steh im Bcfiß“ der Mitglieder des KöniglichenHauses oder eines der beiden hohenzollérnschen Fürstenhäuser, sowie des han- noverschen Königshauses oder des Kuryesfischen oder des Herzoglich
Grundsätzen des angeführten Geseßes entsprechend, bcsonders einzu- schäßenden Nußungswuthes und der danach zu berechnenden Gebäude» steuerbeträge herangezogen; *- 4) die Steuer für den außer Berücksichtigung. . . 74. Die jn diesem Gesche den Bezirksregiemrungen überwiese- nen » erricbtungen Werden in der Provinz Hannover von den Land- drofteien wahrgenommen.
Bis zumErlaß der im Z, 36 gedachten Königlichen Verordnung
Gewerbebetriéb im Umherziehen bleibt
Schleswig-Holstein der Regierung zu Schleswig, 5) für den kommunal- ftändischen Verband des Regierunngezirkes Wiesbaden mit Ausnahme bes Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, 0) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen übertragen, *
_ Für das Jadegebiet werden die in den §§. 51 bis 64 und. 70 er- wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen dcr Landdroftei zu Aurich übertraÉen; im Uebrigen wird für das gedachte Gebiektdie Zuständigkeit der ehörden durch Königliche Verordnung gerege .
J. 75. Die Verwaltung des, für das ehemalige Herzogthum Nassau v*rrhandenen, seiner Bestimmung zu erbaltenden Centralwmsen- fonds wird durch Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß bewmdzt es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der §§. 17 und 19 des Geseßes, betreffend die„Verwaltung der öffentlichen Armen- pSfleYZZ ?om) 18. Dezember 1848 (Nassauisches Verordnungsblatt
. gg. .
§. 76. Das gegenwärtige Gesch tritt, vorbehaltlich der Bestim- mung des Z. 38, mit dem 1, Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be- ftimmungen des gegenwärtigen Geseßes entsprechend, Vorkehrung da- hin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstück einem
räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder selbständig
als solcher eingerichtet ist. Das in den §§. 51 f. vorgeschriebene Verfahren kommt bei dcn-
„jenigenStreitsachen der Armenverbände „zur Anwendung, Welche naeh
dem 30. Iuni1871 anhängig gemacht werden G. 65 unter 6 des Bundesgeseßes vom 6. - *
Juni 1870.) . . „€„ 77. Mit dem 1. Juli 1871 treten alle, mit den Vorschriftcn
des gegenwärtigen Geseßes im Widerspruckae stehenden, oder mit den selben nicht zu vereinigenden gcseßlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: '
1,4 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommekn, Posen, en, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz 8.) das Gsscß „
hnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in
eile des Regierunngezirks Coblenz geltenden Gesetze in dem vor-
mals Hessetj-Homburgiswen Oberamte Meisenheim vom 20. Septem- ber 1867 (G. S. S. 1534 fgg.) und die dort allegirre Verordnung vom 15. Oktober 1832, .
2) für die Provinz Schleswig-Holstein die Armen-Ordnung
vom 29. Dezember 1841 (Schleswiq-Holfteinsche GPS. S. 267 ss)- mit Ausnahme der die„ geseßlicbe Alimentationspflicht der VerWandten und die Ver- pfltchtungen der Dienstherrscyaften gegenüber den Dienüboten zum Gegenstande haben,“ deSgleichen die ZZ. 7 bis 15 des treffend die Niederlassung “und Versorgung von Ausländern vom
§§. 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben
Patents, be-
. November_1841 (ebenda S. 243 ff.), , 3) für die Provinz Hannover 3) die Verordnung über die Be-
YMHZUV des Wohnorts 2c. vom 6. Juli 1827 (Han11ove1sche Ges.-S-
Gesehen durch den Erwerb des Wohnrechts bedingtenMechte und
mit der Maßgabe, daß die nach den Gemeinde-Verfassungs'
Z. 73. (Besondere Bestimmungen für einzelne Landestheile und .
Pflichten fortan durch den Wohnfiß (jurißisches Domizil) in der be-
2) die im §.4 UMS. und b des Grundsteuergeseßes vom 21. Mai '
zustellenden Reinerträge. In den Provinzen Schleswia-Holsiein, Han- “ „Central-„Waisenfonds
diese Berechnung, so large als die neu zu regelnde Grundsteuer noch „ nicht erhoben wird, nach den geseßlich feßftehenden oder hergebrachten '
1. des “Geseßcs, betreffend die- Einführung
nasauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihrés, den'
wird die Verwaltung des„Landarmenwesens 3.) für die Provinz.
5087 * ;
treffenden Gemeinde begründet Werden, b) das “Gesch wegen Behand- lung erkrankter, der „Gemeinde 2c. nicht azrgebörtqer Armen vom 9 Abgust 1838 (ebenda S. 197 fag), Y dze W, 48 und 49, so wie dÖe auf das Armenwesen Bezug habenden efttmmgngen der §§. 28fga. des Gesehes über die Verhältniffe der Juden vom 30. September 1842 (ebenda S 211 Mg.)-
4) für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung,
enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs- oder **
heimatbswsenl 2c.“ YérxJan-Zoom 29. November 1823 (Kurhessische .Samm un . gg. , -- „
GMF) für das LThemalige Herzogtbum Nassau das Geseß, betreffend die Verwaltung der öffentlichen-Armenpflege vpm 18. Dezember 1848 (Naffauisches Verordnungsblatt S. 303 fgg.); 1e„doch a)„mit der Aus- nahme des §, 9, soweit derselße dte geseßltche Llltmentateonspfticht de„r Ehegatten und der Verwandten zu seinexn Gegenßande hat, b) mrt Ausnahme des §. 28 und 0) vorbehalxltch der, dre Verwabtung des betreffenden Bestimmung des J. 78 dteses Ge-
sßes- „“ - . - . - „
ur dic emals bayertfchen Landesthetle dte Verordnung 11er das 6 rfmenwesTL vom 17. November 1816 (Bayerisches Gescßblatt S. 780 f»)- das Geseß über die Heimathnvom 11.„„September 1825 (ebenda S. 103 fgg.), das revidirte Geseß uber Anfasstgmachung und
„ 11. September 1825 , _ Verehelichung vom. 1.Juli1834 (ebenda S. 133 fgg.), das
ee über die Unterstüßung und Verpflegung bülfsbedürftigex und
Kkrsanter Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 fgg.) _ Es Welden überdies alle gefehltcben „Bestimmungen aufgxhovcn-
welche die Erhebung einer Abgabe bon öffentltchetx Luftbarfettep zu Armenzwecken“vorschreiben, Vorbehaltltch der Befugmß der Gememde- vxhörden, die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde-Verfaffungsgeseße zu beschließen.
. Urkundlia) 2c. . -
„_,-
Der preußische Staatshaushalts-Etat für 1871.
., _ 1.
Nachdem der Staatshaushalts-Etat für 1871 dem Landtage zur verfaffungsmäßigen Berathung und„Genehm1gun„g vbrgelegt ivorden ist, geben wir im Nachstehenden emen Ueberblick uber die Haupt- summen, aus welchen er. zusammengeseßt ist, unter Hervorhebung dxr haüptsächlicbsten Abweichungen, Welche fich gegen den Voranschlag fur 1870 ergeben haben. * „ „
Was die allgemeine Lage des Etats betrtfft, s01| vorWeg zu bemerken,“ daß die Verhältnisse, unter deney derselbe aufgestellt worden ist, es nothwendig gemachx haben, ber Veranschlagung der StaatSeinnahmen, welchc für das nachste Jahr zu erwarten si„nd, mit besonderer Vorsicht zu Werke zu" gehen. Es „tst bet _den„ emzelnen Einnahmezweigen sorgfältig gepruft worden, tmxieWett dte Emwir- kungen des Krieges es nöthig machen, von den sonst zur _Anwendung gekommenen Grundiäßen der Vexanscylngung abzmretchen. Auf Grund dieser Erwägungen sind bet der Klaffensteuec, der Gewerbe- steuer, der Mahl- und Schlacbtfteuer die AnsäßZ des Jahres 1870 beibehalten fvorden. Bei den Emnahmen, wclche nch durch den Ver- -fauf von Grundstücken und-"durch Kamtalablösungen btlden, „find Minderbeträge zum Ansa? gekommen. Dagegen haben bei ber Elsen- dahnverwaltung nach den Betriebsexgebmffen , w„te fie fich tm Jahre 1869 und im Jahre 1870 auch unter den “Etnwxrkungen des Krteges gestaltet haben, die Einnahmen höher veranschl'ant werden, können. Auch die Einnahmeansäße bei der Vequltung „der Domänen und Forsten, bei der Gebäudesteuer, der klasfifizrrten Emkommensteuer, der Eisenbahnabgabe, der Stempelfteuer , bei„ dem Llnthetl an dem Ge- winn der preußischen Bank, bei der JysttzVerwalturzg und„ der Ver- tvaltung des Innern Weisen Mchrbetmae nach. Bet„_t«en-E1nnahmen der Bergwerks- , Hütten- und Salmenverwaltung laßt fich ein Er- gebniß erwarten, Welches d„_en durch den Verkauf von Staatswerken herbeigeführten Aquall bis auf den „Betrag yon ca. 74,000 Thalern decken wird. -
an en lie t der Etat in Einngbme und Ausgabe m„„it 172,1?1r81,9é7 Tzhlrjcélb.ß Was die Veränderungen "gegcnben Etat Fur 1870 betrifft, so ergiebt sich bei den Einnahmen fur 1871 eine Stetge- rung von 4,667,565 Thlr., von welchen nqch Abzug des Mehrbedarfs an Betriebs-, ErhebungS- und Verwaltungskofien mzt 2,969,886 TM., als Netto-Mevreinnahme 1,697,679 Thlr. vexblerben. Es Wetsezx namentlich mehr an Ueberschuß nachx dle Domänen 76,690 Thl„r.,kd1e Forsten 24,400 Thlr., die direkten Steuern 554,000 Thlr., dte„indtre tet; Steuern 84,635 Thlr., die Lotterie 300 Thlr., dte Pr_euß1sche Ban 75,000 Thlr., die Münzen 8040 Thlr., dte Staatsdruckerei 14,800 Thlbs, die Eisenbahnberwaltung 1,192,360 TM., das Gesehsammlulths- Debits-CÉKtoic 367 Thlr., die Landesverwaltung des„Iadege Zs 30 Thkr, die Justizverwaltung 635,000„Thlr., das Mimsterium e Innern 11,976 Thlr., die landwirtbscyaftüchcVerwaltxmg 58,560 „TFN, die 'bohenzollernscven Lande 1086 Thlr. _Dageqen tft ein Mm ex; *Ueberschuß veranschlagt bei: der allgemeiner) Kaffenverwaltuvg thm 789.950 Thlr., d*ér Porzellanmanufaktur _nnt 5000 Thlr., Z? ler- waltung für Bergwerksq Hütten- und Salmeanesen mit 74,1 Thlr., der VerWaltung für Handel, Gewerbe und Bauwxsezt mit 4901 Thir, ker Gestülverwaltung mit 2400 Thlr. und dem thstertum „der ge ft- ? en . n ele cn eiten. , ,_ . ck DLecn Yorgberßchnheten Mebrüberscbus: von 1,697,619 Thlr. tritt der Web dem Staatshaushals-Etat für 1870 fich ergebmdechersckYYß VM 150,000Tylr. hinzu, so daß die gesammten Dexkungsmtttel furtxeue Ausgäben und Ausaabccrhöhungrn an Dotthnerx und Sdtga „ver- Waltungskosten, sowie zu extraordinären und emmaltgen Be urfmffcn
' Belt ist von furchtbaren Riffen übersäet,
en Welche nach dem Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes fyr (11871 auf Preußen fallen, und die Zinsen („360,000 Thlr.), welche m Folge der weiteren Realifirung der durch „d1e (Hesxße vom 17. Februar 1868 und vom 10. März 1870 bewillagten Ezsenbahnanlethe von 10 Millionen Thaler im Ja-hre1871 zu zahlen sem Werben. Sodann sind einzelne AuSgabefonds verstärkt morden, deren, Höhe durch die Wirklich eintretenden Zahlungsbexpflichtungxn (wi„e der Beamten- Penfionsfonds), oder durch Pretsverhältmsse (wxe die Fourage- fonds der Landgensd'armerie und die Vekbßtgungsfonds der Strafanstalten) „bestimmt wird.„ Die verblexbendetz Deckun s- mittel sind zur Befriedigung emzelneb besbnders drmgender „e- dürfnisse in Ausficht genommen. Dre fur 1871 vbrausfichtbch erforderlichen Mehrausgaben an Dotatibnen 1th Staastxwaltungs- kosten , so wie zu extraordinären und emmaltgen Bedmfmffcn |ellen fick) für die einzelnen Verwaltungen„folgendermaßen: Foxstverwaltung 10,000 Thlr., Verwaltung der indtrektcn Steuern 59,365 Thlr., dte Porzellanmanufaktur 35,000 Thlr., die Eiseybabnrerwaltang 14,018 Thlr, die' öffentliche Schuld 504,000 TM., dte dem Staats-Mnufte- rium untergeordneten Centralbehörden 57,491 „Thlr., das Finanz- Ministérium 671,466 Thlr„ die Verwczltung sur Handel, GeWerbe und Bauwesen 123,84] Thlr., das Justtz-Mimstertum 33,367 Thlr., das Ministerium des Innern 138,182 Thlr., dxe landwxrtbschgftltchc Verwaltung, 23,808 Thlr., die GestütverwaYtung' 10,185 Thlr., das Ministerium der Leißlichen :e. Angelegcnhextrn 154,499 Thlr., die hohenzoslernschcn Lande 12,457 Thlr. -«- zusammcn 1,847,6(79 Thlx, wovon 1,521,159 Thlr. im Ordinarium„ und 326,520 „dblr. „nu Extraordinarium als Mehr usgaben erschemen. Es ergxebt sioh hter- - nach, daß die für 1871 in nsaß gekommenen Angabe-n m den ver-
anschlagten Einnahmen vollständig ihre Deckung finden.
_ „_ „, _..-.
Die französische Flotte inder Nord- und Ostsee. ' (S. Nr. 392 des Staats-Anzeigxrs.)
11. „ „ “ Da es wahr einlich ist, daß wir scit_dem Tage, at) Welchem ein deutscher PhMsopb uns den wupderltchrn Emfall 1113 (Heftcht schleuderte: :Die Franzosen kennen keme Geographtea, emrge „Fort- schritte in dieser wichtigen Wissenschaft gemachtbabcn, so halte tcv „es nicht für nöthig, den Lesern des :Momteur- dte Gegenden zu- Wett- läufig zu schildern, welche das französische GeschWader zu durchsegeln
-den Auftrag hatte, und meine,edaß einige allgemeine Angaben ihnen-
cnü en um es nicht aus den Augen zu verlieren. _- Wenn mo_n Jas LSfcher Rack übersegelt "at und das Kattegat hmabgegangcn 111- d.h. das Dänemark von Schweden txennende B1nnenmeer,„„findet man drei Straßen zum Einkaufen iy"d1e Ostsee v_or |ck: xveüttcy den kleinen Belt zwischen der jütischcn Kuste und der"Insel Jubnen, den großen Veit in der Mitte zwischen der Insel Fubnexx und der Insel Seeland, und endlich östlich den Sund,„„1velcker |ck Umsehen der Insel * Seeland und der Küße des Fesxlandes offnet. Diese dretDurchgayge, beina e von “Norden nach Süden, sindßgerade auf das reuß17che Geßa e gekcLlth, sie sind aber nicht alle drei „fur alle Scblffe obne ntexschzed fahrbar. ' esonders der kleine Bxlt rst nur fur„ Kagffarthe1sch1ffe von sehr geringem Tiefgang schiffbar; nur dte _betben nqdern sind für die große Schiffahrt offen ,' den„ Sund_nammtlxch ck es letchter hinabzusegeln, als den großen Belt, d1e„ Unttefen darm find. jvcntger zahlreich und seine Küsten bieten tre„ffltche_Zufluchtsorte,' um aber dorthin zu dringen, dürfen die Schtffe kcmen größery Tiefgang als 24-28 Fuß haben,“ denn sonst find sie gezwungen, stch der drtttcn. Meerenge des großen Belt zu bedienen, xvtex es das französische Ge- schwader, von dem gewisse ergakxenb, szB. erff-znOceaLlnä-ÉntzteétgrrFé-e ' ' a en a en unmu e . ' mger alsLZFuß Tiefgangh , welcbe nur hiZk-r und stTa en en eren und allen Winden offenen Paß geßattcn, um. e_r„„ n HKM? so te sich dort ein aus so tief gebenden Schiffen bestxhendes (He- schwader auf Etwas einlassen. Es gluckxe indeß bem Vtze-Admiral Bouet-Villdumez, dank der Geschickltcbkctt der damschen Loosen und den sorgsamen Vorstchtsmaßregeln, welche; er fie nehmen, ließ, den großen Belt, ohne Havarie, wenn auch mehr o_bnc LlenJftxn hnzabzu- ehen, denn der vOcean- hatte einen Augenbltxk mzr „0 Centimetxr LWasser unter Kiel. Dieser erste Erfolg hatte em gluckkches Ergebnxß für die Hydrographie dieser Gewaffer, denn er geftaFtete dxe Berichtigung der dänischen Karten, welche endltch an- elangt, deren Sondirungs - Angaben _aber ar) gewissen Jüuntten ungenau waren. Nach Uebeerdung bteser ersten Schwierigkeit erschien das Geschrvadcr am 1. August „111 der Bucht von Marstral, nachdem es Kiel und Fehmarn yorbcxgesegelt wax. Dann „besuchte der Admiral unter Jortseßung semer Route behufs Rekognoszirung der zu seinen Operattoncn besttmmten Kaste und Aus- findigmachung des zur Landung der verbeißenen und „erwartetext Truppen günßigßen Punktes nach ynd „nach Neustadt, Wtsmar und Rostock und erschien nach Verprovtanttrung m der K101ebUcht bor Swinemünde imd Colberg- Dazumal war gutes Wetter und erletch- terte diese Fahrten, wiewohl das Fehlen ber Lcucbtfeycr das (Ge- schwader zroang, Nachts die hohe Sxe zu gewmnen, aber es sollte fich bald ändern und das Meer sowie dre Eretgmsse sollch fich rasch Legen uns kehren. Admiral Bouet-Villaumez erkundete m der „sie"ten Yor- ausseßung, daß Dänemark ungestört aus scmer Neutxalttatwurde beraustreten können, die folgenden „Tage dte Steüung bet Alsö, euk1em Punkte, dessen er fich zu bemäcbtxgen hoffte und von wo das „Qan- dungscorps vortbeilhaft gegen Alrxn, d. h.„gegen die schleßwtgscbe Küße würde operiren können. Alsö war pracbnq dazu gelegcn, qm neues Karniesb zu werden. ,Deffcq Bucht 1st geschfbffxn und, obglc1ch mit Riffen besät, wäre es bei sorgltcher Bakunq mögltch, einen guten Kriegshafen zum Zufluckytsort gegen alle Seestreitkräfte Preußens
] l . ! belaufen. Aus dieser Summe find zunächst FfdeééeXÉZrJ K?hrrbeTZg von c, 540,000 Thlr. an Matrikularbeiträ-
dgraus zu machen. Der Vize-AdmiralBouet bccilte fich, diesen Plan