tücks an die eriähtstafei zwei Wochen verstrichen find (§. 189, bs. 2 der Civilprozeßordnun ). _
10) Die in §. 190 der ivilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung für Zustellungen mittels Ersuchens anderer Behörden oder Vegmten und für öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch §. 6, Abs. 4 'der Verordnung auf alle Zusteliungen ausgedehnt, welchr m den bei den Gerichtsbehörden des_Schquebietes gn- bäfnkzigen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Parteien er 9 gen. „ ,
„ 11) Jm Schußgebiet zu bewirkende Zusteklungen m ,emer bei einem deutschen Gericht anhängigeri RLch29M99169UchM Lk- fol en auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehorde erster JnZtanz in der in Nr.4-_6 bezeichneten Werse. Der ur Aus- übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamie bat ag Grund des Nachweises der Zustellung (Nr. 6) das m §. 185, Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeiigmß aus-
uftelien und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die Fonsi etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gericht zu übersenden.
§. 7. Zwangsvollstreckungen. (Zu den §§. 8 und 9 der Verordnung.)
1) Aus welchen Titeln eine ZwangSvollstreckung statt- findet, unter welchen Vorau-Zseßungen insbesondere von den Gerichtsbebörden in dem „Schußgebiet erlaffexie Urtheile voll- streckbar find, bestimmt sich nach §§. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung. , ' .
2) Die Ert eilung drr voiistreckbarenAusfertigung (Civil- prozeßordnung . 662 .) einer von einer Gerichtsbehörde des Schu gebietes erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgescblo )enen Vergleichs oder einer von derseiben auf- genommenen Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeß= ordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe Zum Zweck einer Zwangsvoilftreckung außer- halb des Schußge ietes (s. unten Nr. 10, 11) beqntragen.
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Arisierngung erfolgt
nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 der Cimlprozeßordnung, jedoch in alien Fällen Lnicht bloß in denen der (Z§._666, 669) nur auf Anordnung es zur Ausiibung der erichtsbarkeit ermächtigten Beamten (L. 9 der Verordnung). ' , 3) Die ZwangSvo sireckung innerhalb des SchußgebieteS ist, in aiien Fällen Sache der Gerichtsbehörde erster Instanz. Die Zwangsvobstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (§. 8 der Verordnung).
4) Der Gläubiger, welcher eine ZwangSvoUstreckuxig im Schußgebiet beantragt, hat den Titel, aus, welchem, dieselbe xrfolgen soll, nur dann vorzule en, wenn sick) der Trirl nicht m_den Akten der Gerichtsbehör € (Nr. 3) befindet. Die Bei- brmgung einer volistreckbarrn Ausfertigung liegt dern Gläubiger nicht ob, soweit diese Aussertigung von dem _Gerrchtssthreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertZSilen sem wiirde (§ 8, Abs. 1 der Verordnung). Die Bei ringung ist danach ins- besondere erforderlich, wenn der Rechtsstreit zur ZRT, der Stellung des Antrags bei dem Ober:Gericht' des Schußgebietes noch anhängig ist (§. 662, Abs. 2 der Cimlprozeßordxiung) oder bei einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz inner- halb des Schußgebietes eingeleitet worden war. , '
5) In den Fällen, in welchen der Gläubiger eme voll- streckbare Ausfertigun nicht beizubringen hat (Nr. 4, Abs. 2), darf die Zwangsvolltreckung nur unter denselben Voraus; seßungen angeordnet werden, unter'welchen'nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertbxilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die LlnordnunZl drr Zwangs- volistreckung finden die Vorschriften über nborung des Schulduers, iiber die Klage auf Ertheilung der V'dllstreciungs- klausel, iiber Einwendungen gegen die leßtere, uber die Be: merkunZ der erfolgten Ertbeilung auf der Urschrift des Urlheils (§§. 66 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung. '
6) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvol]: ftreckung (§§. 671 bis 673 der Civilprozeßordnrmg) finden auf Zwangsvoiljtreckungen in dem Sebngebiet mit der Maß- gabe Anwendung, das; in den in Nr. 5 ezeichnetewFallen an Stelle der Volistreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anord- nung der Zwangsvollstreckung tritt. '
7) In dem Schngebiet erfol t die Ausführung der Zwangsvoüstreckung an in den Fä en, ,in welchsn „sie ngch der Civilprozsßordnung den GerichtSUoUziebern,zugemieieii ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahrxn haben (§. 8, Abs. 2 der Verordnung). _Der Auftrag ist schriftlich zu ertbeilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei 'An- wendung der Vorschriften der §§. 675 bis 677 der 'Clml- prozeßordnung an die SteÜe der volistreckbaren Ausfertiguxi . Die Vorschriften der §§. 678 bis 683 kommen_ 111 t zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Y_nweiiungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der, wangsvoüsireckung beaiiftragtrxi Personen ertheilt hat. Bei rtheilung dieser Anweisung tit dafür Sorge zu tragen, daß über jede Volisireckungshandlung eiize schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.
8) Die mit der Ausfiihrung drr ZwangSvolistreckung be- auftragte Person (Nr. 73 hat die m der Civilprozeßordnung ( „712, 713, 716, 72 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 7 1, 777) dem Gerichtsvdikzieher Zugrwieseneii Befugniffe und Obliegenheiten, soweit nicht durch iribr ertheilten Anweisungen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wrrd. ' ,
9) Auf die in den HK, 730, 739 imd 744 der erlprozeß- ordnung vorgesehenen Zuteliungen bei der Zwangsvoüsireckung wegen Geldforderungen in Forderungen imd andere Ver- mö enSrechte finden die §§. 5 und 6 (dgl. insbeforidere §. 6, Abi? 1) der Verordnung und §. 6 dreier Anweisuiig An: wendung. Im Fall? des §. 739, Abs. 3 smd die Erkiarungen des Drittscbuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10) Soll im Deutschen Reich eiiie wangsvolistrxckung auf Grund einer in dem Schußgebiet erla enen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkrrnde erfolgen, so hat der Gläubi er sich eine volistreckbare Ausfertigung'des Titels ertbeilen zu la en (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die ZwanÉs- vollstreckung selbst u betreiben. Ein Ersuchewan deut che , & richte Seitens der erichtsbehörde des Schußgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwan Svollstreckung durch einen deutschen GerichtSvollzieher zu bewir en ist, der Gläubi er zur Veauftra ung desselben sich der Vermittelung der erichts: behörde edienen welche ihre eits den Auftrag unter Bei-
fügung der vollbtreckbaren Aus ertigung dem Gerichtsschreiber
desjenigen Amtherichts übersendet, in dessen Bezirk, der Aux- trag ausgeführt werden soll (§. 674, Abs. 2 der erlproze = ordnung“; (Z 162 des Gerichtsverfassungsgeseßes).„ .
11) oll die Zwangsvollftreckung aus einem der m Nr. 10 bezeichneten itel in einem anderen deutschen Schuß- gebiet erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betre enden Silkußgebietes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen ( . 700, Ab. der Civilprozeßordnung). ,
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangs- vollstreckung im Bezirk eines deutschen Konsulax erichts er- folgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu ri ienden Er- suchungsschreiben eine vollstreckbare Ausferti ung beizxifügen.
Mit der Zwangsvollftreckung, wel e aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländischen Staat erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde fich ni t zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu über affen.
13) Ersu t ein deutsches Gericht gemäß §. 700, Abs. 2 der Civilproze ordnung um Vewirkung einer Zwangsvoll- streckung im Schußgebiet, so ist dieselbe auf Grund des Er- suchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbarkeit nachzu- prüfen ist. Die Volistreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeichneten Weise. § 8
Bestimmungen'fii'r Strafsachen. (Zu den §§. 10 bis 14 der Verordnung und §. 21 des Ge- seßes iiber die Konsulargericbtsbarkeit.)
1) Die Verfiigung, durch welche der Angeklagte vom Er- scbeinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (§. 11 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder em bezüglicher Antrag von dem Beschuldi ten schon vorher gesteÜt war, gleichzeitig mit der Mittheilung es Termins der Haupt- ver andlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wir von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächttgtrn Beamten erlassen. Derlielbe hat dabei zu prüfen, ob die im J 11 der Verdrdnung ezeichneten Vorausseßimgen vorliegen.
rscheint in der Hauptverhandlung nach Ansicht des Gerichts
die Verhängung einer höiÖeren Strafe als der im §. 11 be-
stimmten angezeigt, so mu die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und eventuel] vorgeführt werden. , _
Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesenheit des vom Erscheinen enibundenen Angekldgten verhandelt werden soll, derselbe, Falis seine richterliche . Vernebmung nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch emen er uchteii oder beauftragten Richter iiber den Gegenstand der Arischuldi- gung vernommen werden (Strafprozeßordnung F. 232, Abs. 2, 3). Nöthigenfabs ist diese Vernehmung nach, Maß- gabe des §.2 Nr.6 dieser Anweisung eiiier anderen geeigneten Person zu übertragen. _ Für das im .231 der Straf- prozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsver abren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des An- geklaZten nicht. _
) Das Verfahren in den nach Z. 12 der Verordnung bezeichneien Gerichtsbehördeii erster “ nstanz iibertragenen Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriftxn, welche für die im §. 28 des (Heseßes über die Konsulargertchtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wo_n„ach in dem FaÜe, daß die ' Zuziebung von vier Beistßern „nicht aus- führbar ist, die Zuziehung von zwei Beisißern ge; niigen sol]. Dirser Fal! wird auch dann. als ge» geben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziebung von vier Beisißern in erstrr Jnstaxiz nach Lage der Verhältnisse eine aUSreicbende ahl von Veiftßerii für die eventuelie Ver- andlung in der erufungsinstanz nicht verwendbar bliebe, da ei dem Ober:Gericht (§. 4 der Verordnung) eiiie rminde- rung der Zahl von vier Beisißern Funstaitbafi ist, die Per- sonen aber, welche in erster Instanz als Beisißer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz aus- geschlossen find.
3) In Schwurgericbtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten als in der zweiten Instanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung §. 140, Abs. 1, §. 13, Abs. 4 der Verordnung). ,
n diefen Sachen und ebenso in den Fiillen, in welchen nach . 140 Abs. 2 der Strafprozeßordnuxig die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Units- wegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren eröffnet mird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwalt- schaft zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtsein efeffener zu bestellen. '
4) Auf das trafverfa ren iii der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den . 36 bis 40 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit un, in dexi §§. „4 und 13 ,der Ver- ordnung etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Strafprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im FalXe der Einlegung der B- rufung die Uebersendung der Akteri (Strafpro eßordmmg §. 362, Geseß über die Konsulargerichtsbarkeit Z. 39) un- mittelbar an das Ober-Geri t.
5) Soweit nach der orfcbrift' de_s §. 420 der Straf- prozeßordnung vor Erhebung der Priyatklage wegen Be- leidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen VrrgleichWersuch der zur Aus- übung der Gerichtsbarkeit ermächti te Beamte zuftändi . Der- selbe kann mit der Vornahme fol er Versuche andere Yersonen allgemein oder im einzelnen FaUe beauftragen.
Erfcheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverbandlung bestimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß, er fich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. _ Eine Ve- scbeinigung iiber die Erfolglosigkeit der Sühnevxrhandlurig kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termm erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Kostenwesen. (Zu §. 15 der Verordnung.)
1) In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeß- ordnung, die Konkursordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendunß finden, werden die wirklich aufgewendeten Aus- lagen erho en. Die Gebühren der engen und Sa verstän- digen, sowie die Tagegelder und eisekosten der ericbts- beamten werden in jedem einzelnen Falie unter Berücksichti- gung der Umstände desselben festßeseßt.
Außerdem werden in den ezeicbneten Rechtssachen Gu bühren nach Maßgabe des angehängten Tarifs erhoben.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlu mit welcher baare Auslagen verbunden find, kann, in Stra nchen 'edoch nur, soweit es fich um das Verfahren auf erhobene &?rivatklage handelt, dem Antragsteller die ahlung eines r Deckung der Auslagen erforderlichen V „ffes auferlzeYt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung (§. 7Nr.7 dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhänJig gemacht werden.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an in rivatklagesachen kann, insoweit es sich um ein gebührenpfti tiges Verhinhren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entspre enden Gebührenvorschuffes ve ftichtet werden.
Schuldner der enttandenen Auslagen und Gebühren ist Derjenige, welchem durch gérichtliche Entscheidun die Koften des Verfahrens auferlegt sind oder welcher die elben durch eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mit- getheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren be- antragt bat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Ge- bühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Be- träge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen find.
2) In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicbt gehören, .werden, vorbehaltlich der Vor- Ychriften in den folgenden Abiäßen, Kosten nur nach Maßgabe er Bestimmungen des (Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Neichs=Gese bl. S. 245) erhoben.
Bei Vormun schaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem Kapitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches fick? die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe iiber 150 914 eträ t, zu erheben:
&. von je 50 «16 des Betrages is zu 300 «Fü,
b. von je 100 «FC: des Mehrbetrages bis zu 600 «44,
o. von je 150 »“; des MeYrbetrages bis zu 1500 «16,
(1. von je 300 «jf; des Me rbrtrages
“ fünfzig Pfennige.
3) Der Ansaß der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz. _
„Gegen die in Kostensachen ergebenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Instanz findet Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt.
_ §. 10. Ge1chäfttZgang.
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte bat demselben am Schluß des Geschäftsjahres eine Geschäftsiiberficht einzureichen. Die Berichte der Geri tsbebörden erster Instanz sind durch Ver- mittelung des Kaierlichen Kommiffars einzureichen.
3) Der Geschäftsverkehr der zur Ausübung der Gerichts- barkeit erster JnsianZ ermächtigten Beamten mit Behörden und Beamten außerhalb es Schußgebietes, sowie mit dem Reichs- kanzler erfolgt ausschließlich durch Vermittelung des Kaiser- lichen Kommiffars.
4) Die Anordnungen der zur Ausübun der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten b_edür?en der Zustimmung des Kaiserlichen Kommiffars, soweit sie betreffen:
1) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Ge- schäfte auf andere Personen (§. 2 Nr. 6);
die Ernennung von Beisitzern (§. 3);
3) die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichts- schreibern' (§. 4); '
4) die Zulassung von Rechtsanwälten Y. 5);
5) die allgemeine Beauftraguiig von ersonen mit der Vornahme von Siibneversuchen9F 8 Nr. 5).
Berlin, den 27. August 18 .
Der Neichskanzlsr, von Caprivi.
Tarif
für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen und * Strafsachen. '
1. Bürgerliche Nechtsftreiligkeiten. Eine Gebühr wird erhoben:
1) fiir das Ver ahren in erster Instanz;_ 2) Fiir das Be ahren in der Berufunßsmfianz; 3 iir die Aus ührung der Zwangsvo streckung.
Die Erhebung der Gebühr erfolgt na dem Werthe des Streitgegenstandes, im ; aUe der Nr. 3 na dem Werthe des Zur Zwangsvoüstreckung tehrnden Ansprizchs. Für die Werths-
erechnung sind die Vorschriften der Cimlprozeßordnung §§. 3 bis 9 und der Konkursordnung §. 136 maß ebend. Bei nicht vermö ensrechtlichen Ansprüchen wird der rrth zu 2000 „kü, auMaJmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200444 und nicht über 50000 914 angenommen.
1) Verfahren in erster Instanz. ' ,
4. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben; ,
a. von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 1F0 «46 einschließlich .............. von jeder Mark
43
b. von dem Mehrbetra 9 bis zu 1500 „44 einschließlich .......... von jeder ark 5 H, „
0. von dem Mehrbetrage ............ von jeder Mark 1 ,:Z. , .
Die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Sci 2 er- mäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Erledigung dur Per- säumnißu'rtheil oder durch - ein auf Grund Anerkenntmffes oder Verzichts erlaffenes Urtheil erfolgt ist. ,
13. Soweit nach Erhebung der Maße das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird die Ge übr ,na'cb dem Er- messen der Gerichtsbebörde, jedoch nicht über die m Nr. 14, Schlußabsaß bezeichneten Süße hinaus, bestimmt.
2) Verfahren in der Berufungsinstanz, _
4. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt isi, wird die um ein Viertheil er öhte Gebühr unter 1 4 erhoben.
13. Soweit nach uste ung_ der Berufungsscbrift dgs Verfahren in anderer eise erledigt ist, findet die VorsFrift unter 113 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ge UT nicht die um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 14, Schlu - absaß, übersteigen darf.
3) Ausführung der Zwan svollstreckun .
Für das Verfakren von dem eginn der Aus übrurxg einer Zwan svollstreékung (§. 7 Nr. 7 dieser Anweismi bis zu der dur die betreffende Handlung und die aus LLB fich
.*
ergebenden weiteren Voll eckungshandxun en B 'edixßung des Gläub gers mird die ebü
lußa1saß, erhoben. ,
Die Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbe örde, 'edoch nicht über die Hälfte der im vorhergehenden bsaß ezeicbneten Sätze, bestimmt, soweit das Verfahren
a. durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung iub'dtie Ferson, welche die Zwangsvollstreckung ausführt, er- e ig o er
1). zufolge der Vorschrift des §. 691 der Civilprozeß- or'dmtmgd eingestellt oder beschränkt und demnächst nicht fort- e eß o er g a. wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben isi.
11. Konkurssachen. 1F)iir das FoikaSveerlYn nzirkd erhoben wenn aSe e au run er S [u vert eilun au-
gehoben ist, die Gebühr unter 1 24, ck ß h g f
2) wenn daSselbe auf Grund eines Zwangsvergleichs YFyZoben oder wenn es eingestellt ist, die Hälfte dieser
e u r.
Zu erlangenden r unter 14,
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse er-
hoben. Auf die Wert sfesiseZlung findet der §. 3 der Civil- prozeßordnung entspre ende nwendung.
" 111. Strafsachen.
1) Fur das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
». wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledßgtift..ch.B............10;
. wenn na eginn der an tver andlu E' t 11 des Verfahrens eßrfolgti ist F'U „H. p. ,h . . "? .mse un?
0. wenn an er em (: 6 unter 1) de 1 Uriheiibeendigt ist. . . . . . . . .! . Zinsrinz durch hebenT*)ieselben Säße smd für die Berufungsinstanz zu er-
2) In anderen Strafsachen wird nach re tskrii ti er- kgnnter Strafe eine Gebühr für das gefamméx Veifaghren einschließlich der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der Gebühr Wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über 500 „44, festgeseßt.
..,... ----.„-__.-.- »
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
, "Die Ausstandsbewegung im Borinage ist, wie wir einer Bruffeler Korrxsvondenz der _.Voff. Zig.“ vom 31. v. M. entnehmen, in vollem Ruckgange _begiiffen; am Sonnabend waren noch 1,3 500 _ Bergleute_ aussiandig. „Unter den Ausständifchen herrscht ein beilioser Wirrwarr. Die aiqgeiebenen Arbeiterfübrer Fauviaus uiid Marvtile, welche die Wiederaufnahme der Arbeit anrietben, damit die Arbeiier woblgerüsiet den großen Kamps“ fur das a,bgemeine Stimmrecht durcbfecbten konnen, wurden zwar auSgezischt, allein ein Theil der Arbeiter folgte ihrem Ratb, zumal die übrigen belgischen Koblenbecken sicb an dem Ausstand nicbt beibeiligen wokien. Die Bürger- meistxr der Arbeiterorte Verboten die Straßenansammlungen und Aufzuge der Banden; man boffte für den heutigen Dienstag ein Ende des_ Ausstandes, zumal der Gouvern eur in seinen Bemuhungen_, die Zechen zu nachgiebiaem Auf- treten zu bewegen fortfabrt. Seit zehn Tagen, beißt es in der Correspdndenz, „dauert der Ausstand; fast eine halbe Million Francs babeti _die Arbeiter an Löhnen verloren, und keinesfalls werden sie die Beseitigung der Lobnabzüge durcbseßen. Dagegen werden in Ciplv, quSmes, Flénu, Hornu und Päturages Industrie- und Arbeitßrätbe errtcbtxt. _ Der „Köln, Ztg.“ zufolge scheint die Ausstandsizefabr in Mart_emont beseitigt zu sein.
Die „Sächsische Arbeiterzeitung“, welche in Folge des
Strxites dcr extreweren Kreise der sozialdemokratiscben Partei gegen die alteren ,und bei den Parteigenossen in größerem Ansehen stehenden Fraktionsinitglieder in anderen Besiß übergegangen ist (Vgl. Nr. 195 d.'Bl,), wird seit dem ersten September von neuen Personen geleitet. Die Frubere Redaktion nimmt von den Lesern in einer Erklärung Abscbied,'aus welcher folgende Stellen bemerkenswertb "find: Sie "(die Redaktion), glaubt sich selbst das Zeugniß geben u durfen, stets mit gutem Willen das Beste gethan zu aben zur Förderung der ArbeiterbeweJUUÉ Während fie sixts den proletariscb -revolutionären tandpunki des wiffenschafilicben SozialiSmus vertreten haben, werde jetzt eine andere Richtung zum Wort kommen. ...Sie habe die Partei- verbaltniffe rückbaltlos besprochen, weil sie es im Interesse einer ge- deiblichen ortentwickelung der Partei nicht für raihsam bielt, besteherzde , cbäden todtzuicbweigen. . . . Die Thatsache (daß die Redaktion ihren Play verlassen müffe) berveise wobl am besten, was das_Rxcht der freien Meinungsäußerung trotz aller Ableugnung zu gewarttgen habe! Die scheidende Redaktion der „Sächsischen Arbeiter- zeitung“ boßt, daß die erfolgssüchtige, parlamentarische Richtung in dcr gegenwartigen Sozialdemokratie von dem gesunden Sinn der deutschen Arbeiterschaft bald überwunden sein werde.
n ssen fand am Sonntag eine von einia 400 Personen besuchte sozialdemokratische Bergarbeiterversammlung statt. (Zum Delegirien beim Bergarbeitertage in Halle wurde ckart-Cssen, zum Ersa mann Balimarm bestimmt. Die Eßener Bergleute und andere Ar eiter, soweit sie sozialdemokratifcber ubrung folgen, können, wie der „Köln. Ztg." berichtet wird, zuibren
„ersamml'ungen keine geeigneten Räume mehr rrbalten; es soll desba'lb ein_ Arbertersaal gebaut und die Bausumme durcb Antbetl- scheme von 1 „44 aufgebracht werden. Mit Fortführung der Ver- handlungen hierüber wurden Margraf und Ballmann'betraut. Eine BesYrecbung der Lage der Bergarbeiter stellte dieselbe als sebr
edruckt und namentlich, was die schroffe Bebandlung „angebe, als chlechter wie vor dem Strike bin. Es bleibe namentlich noch auf Verkurzung der ArbeitSzeit binzuwirken.
Aus der Provinz Sachsen wird demselben Blatt uyierdem 30; b. M. geschriebxn: In Magdeburg fand kürzlich eine mit Mäßig besuchte Verjammlung der Elbstrom-Arbeiter statt, in welcher uber den in Kiel abgehaltenen Kongreß der deutschen
_afenarbeiter Bericbt erstattet wurde. Betreffs der Aus- lande wurde die größtmöglickoe Zurückhaltung empfohlen und be- schlossen, von AngriffSausständen womöglich ganz abzusehen. Das sogenannte Zwischenmeistersystem wurde lebhaft verurtbeilt und ais volikommen überflüssig bezeichnet, da die Arbeiter ohne die Yerttnittelung von Meistern für die wirklichen Arbeitgeber arbeiten
nn en.
In Liverpool wurde Jestern, wie „W. T. B.“ meldet, der Kongreß der Trades Un ons eröffnet. An demselben nehmen 460 Delegirte Theil, welcbe 14 Millionen Mitglieder vertreten, darunter auch mehrere von Frauen abgeordnete Delegirte. Der Kon- greß nabm einstimmig eine von Burns beantragte Resolution an, wekbe die Sympathie des Kongresses für die in Australien Strikenden ausspricbt und alle im Kongreß vertretenen Vereine Uns? Kérpterschasten zu Zeichnungen Zwecks Unterstüßung der Strikenden au or er .
„ AUT Swansea meldet ein Wolff'sckpes Telegrawm, ein zahl- kélck) beiuchtes Meeting von Bergleuten habe eine Resolution u Gunsten des achtsiündigen Arbeitstages beschlosfexi. Unter den EtTimersn befanden sich Charles Dilke und der Deputtrte Francis
an .
Aus New-quk berichtet ein beutiges Telegramm: Der gestrige Afrbeitsfesitag 1st„übera[l mit Umzügen und Festen irn reien ge- feiert wdrden. In Pittsbura griff eine Zabl amerikanis er Hand- werker emen Zug deutscher Bäcker, der die deutsche Fahne FbrÉe;ßan, entriß ibm diese nach kurzem Kampf und trat fie unter
e u e.
Scblqcbtviebvreise.
' N9chsiebende Tabelle ] giebt eine Nachweisung über die Srblacbt- vtebpreise in Berlin seit Anfang dieses Jabres nach den monatlichen Uebersicbten des Kaiserlichen Statistischen Amts. Die Angaben sind Jus cbdentcuntlicben Monatsberichten des Städtischen CentralsViebhofs
ere ne.
„ In TabeUe 11 sind Angaben von Fleischpreisen nach den Markt- bericbtm' der antral=MarktbaUe beigefügt. Dieselben bilden das arithmetische Mittel aus den täglichen Notirungen nach Preis- 1" xnzen; Mit den Schlacbtviebpreisen können sie bei der Ver- chiedenbeti der Sorten und der ErbebungSari nicbt obne Weiteres in Beziehung geseßt werden; immerbin erscheint rückficbtlicb der z:itlichen Preisschrvankungen ein Vergleich zulässig.
Tabelle 1. Preise für 100 kg Schlacbivieb in Berlin (Viebbof).
Rinder. Kälber. |Hamrnel. SchWeine.
1890 Fleisibgew. Fleischgew. Fleisibgew. Lebendgew. Wii. »» Mi. 204.5“-
5Yreisen N'ÉUUUI Freisen Notirung
fur 11 8. fur 11 &. ur La. fur Ua.
94,50 91,00 121 00 89,00 93,00 121,50 88,80 93,00 120,40 105,50 100,50 115,00 100,00 101,75 104,50 98,00 108,40 110,40 90,00 113,25 116,50
im Monat
Januar . . . 96,25 Februar . . . 95,25 März . . . 98,00 April . 105,00 Mai . . . . 107,50 Juni . 108,80 Juli . 117,25
Tabelle 11. §preise für 100142 Fleistb in Berlin (Cenir.-Marktballe).
1890 Rindfieisch imMonat
„Kalbfleisch Hammelfleiscb -
13. [ Ua 1a ! Ua
125,2 99,0 104,0 88,0 122,6 101,2 104,6 91,4 111,0 96,4 80,4 120,8 95,0 105,0 91,4 118,0 105,8 92,0 129,6 106,0 107,0 97,2 118,4 106,2 88,8 123,8 94,4 107,8 98,0 119,4 107,4, 91,0 121,2 93,6 116,0. 105,6 122,4 110,0] 95,8 115,4 91,4 119,01 106,2 . [
1a , 118. i 1118-
113,8! 99,41 81,0 113,4 99,4 82,4
Januar Februar März . April. . Mai . . Juni . . Juli . .
Zur wirtbschaftlicben La ge.
' In der Lage des Handels, und der Industrie ist im Regierungs- bezirk Köln xva'brend des zweiten Quartals eine wesentliche Verände- rung nicbt eingetreten. Mit Ruskiabme der Eisenindustrie, welcbe eiiien schwachen Rückgang aufweist , und der Kunit- onindustrie , , webche' sich in gedrückter Lage befindet , er- frxueri sicb . die ubrigen Erwerszweige unter günstigen Ver- haltnissen einer gewiffenfRube. Die Errichtung mehrerer neuer in- dustrieller Anlagen 'ist in Folge dessen in Aussicht genommen, auf manchen Werken die Anzal der Arbeiter Vermebrt worden; auch haben die Löhne der Letzteren durchweg den heutigen Verbäliniffen entsprechend erböbt werden können.
Was die Lage der Eisenindusirie anbetrifft, so find ailer- dings auf (Grund früberer Abschlüffe noch sämmtliche Wirke in vollem Betriebe. Da jedoch der Weitbetrieb des Auslandes, nament- lich von Belgien und Frankreich, welches mit biÜigeren Rohstoffen arbeitet, immer mehr um sich greift, so baben die Fabrik- preise, obwohl die Werke noch für längere Zeit mit tbeueren Rohstoffen Versehen sind und mit denselben arbeiten müssen. einen erheblichen Rückgang erfahren. Außerdem macht sich allenthalben ein starker Mängel an neuen Aufträgen fühlbar, so daß, wenn nicht bald eine Besserung bierin eintritt, manche Werke sicb werden Je- zwungen seben, entweder die gewöhnliche ArbeiTSzeii einzuschränken, oder Arbeiter zu entlassen.
In dem Bezirk von O snab r 1": ck isiiim Laufe des zweiten Quartals gegen das Vorbergegangene ein wesentlicher GeschäftSrückgang auf allen Gebieten eingetreten. _ Durch die Preissteigerung der gewerb- licben Erzeugnisse gab sich im Verbraucb sebr wichtiger Industrie- artikel eine zunehmende Verminderung kund, während die erhöhte Produktion durcb vermebries Angebot derart auf die VerkaufSpreise drückte, daß ein angemessenes Verhältniß zwischen diesen und den Selbstkosten nicbt aufrecht erhalten werden konnte. Für das Hand- werk blieben die Verhältnisse einstweilen ziemlich befriedigend.
Das Robersengescbäft bqt sich seit April noch weiter und nicbt unerheblich verschlechtert. Die Verkaufspreise der verschiedenen Eisensorten sind unter dem Druck des englischen Markts weiter ge- wichen, wäbrend für die Rohstoffe noch viel „zu bobe Preise zu zahlen sind. Zwar haben die westfälischen Zechen in der [eßten Zeit notb- gedrungen die Preise der Kohlen und Koks etwas ermäßigt; indessen sind diese Ermäßigungen unzureichend, um einen lobnenden Hochofen- betrieb unterhalten zu können.
In Folge vermehrten Angebots der ausländischen Spinnereien erfubren die Preise der Flacbs- und ergqarne wieder einen Rückgang, der sich gegenüber den Preisen zu Ende 1889 auf etwa 2 bis 49/0 beziffert. Diese Wenduxig ist für die Flachsspinnerei um so mißlicher, als die Preise fur das Rohmaterial gestiegen sind. Die Leinen-Handweberei arbeitete flott und wird etwa die drei- fache Menge der im gleichen Zeitraum des Vorjahres herstellten Gewebe erzeugt haben. Der Vertrieb 'der Waare wurde erschwert durch das Angebot der aus geringweribigen böbmiscben Garnen ber estellten leichten schlesischen Handstublleinen. In _der mechanischen Fei nen- weberei wurde der Betrieb in unverandertem Umfang fortgeführt, doch wird auch bier über Erschwerung des Absaßes und über An- sammlung von Lagern geklagt. T_roßdem die Preise für amerikanische Baumwolle seit Anfang Aprtl_ um weitere 3 bis 49/0 gestiegen sind, sind für (Garne nicht die fruheren Preise zu erzielen. Es wird daher von beibeiligter Seite das Spinnen jeyt nicht mehr als ein unlobnendes, sondern. geradezu als ein stark verlusibringendes Geschäft bezeichnet, zumal_ die Nachfrage außerordentlich klein war. Es soll von manchen Seiten eine bedeutende, Einschränkung der Produktion in,ffAusxicbt genommen und zum Tbetl bereits in der Ausführung be- gri en em.
Ueber die Lage der Textil-Jndusirie in Scble ien wird uns geschrieben: Die Lage der Baumwollen- und Leinen- ndustrie verschlechterte sicb im zweiten Quartal wesentlich und die Käufer wurden immer zurückhaltender. Bei de;:i Umstande. daß die Pro. duktionskosten für die_gesammte Industrie sicb fortwäbrend erböbten, sind die PreiSrückgange bis jeßt_ noch nicht bedeutend, sie Werden aber, wenn das „Gesibaft sicb nicbt bebt, sicher Weiter eintreten, und es wird, troß der schon jeßt theilweise in Aussicht genommenen Arbeitöeinscbränkizngen mit Schaden gearbeitet werden müssen. Die Baumwollspmnere en mußten troß weiter erböbter Rohstoffpreise, tbeurer Kohlen und anderer Mebr- kosten der Materialien im Preise nachgeben, um die Produkte los zu werden. Robe Waare, die in Schiefien nicbt gewebt wird, hielt sich im Preise; im Juni schwächte sich aber aueh in diesem Artikel die Stimmung ab, da die Zwischenhändler größere Lager gedruckter Kat- tune unverkauft zurückbebielten. Auch für schlesische Buntwaaren- fabrikate blieb das (Geschäft ungünstig; demzufolge sieben in den Fabriken Verminderungen der Arbeitßzeit in Aussicht.
Die übxrsxeisebe Auswanderung aus dem Deutschen Reich uber deutsche Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam betrug im Monat Juli 1890 6539 und in der Zeit on Anfang Januar bis Ende Juli 1890 55 623 ersonen; von eßteren kamen aus der Provinz osen 8142, Wetpreußen 6451, Pommern 6371, Bayern _recbts des beins 4707, Württemberg 3640, Yannover 3429, Schleswig-Holsiein 2686, Brandenburg mit Berlin 370, Rbeinlaiid 2065, Baden 1908, Hesien-Naffau 1432. Schlesien FZZ, K?eretch Sachsen 1296, Pfalz 1169, Großberzogtbum Heffen u. . . Im gleichen Zeitra§m _der Vorjahre wand§rien aus:[ um anuar/ ui 1889 6239 57 24? 1888 7185 63 838 1887 6798 63 979 1886 5272 45 869 1885 7163 74101.
„ _ _ Bauvereine. “
Die Fursorge fur dgs Wohl der arbriicnden Klassen bekundet sicb „neu"erdmgs lebhaft, m der Begrimdung und der Thätigkeit gemeinnuwger Bauveretne, ibel'cbe neben den Arbeitgebern den Arbeitern den Anbau, den Ankauf oder die Anmietbung gesunder, freundlicher „Wohnungen mit Gartenland erleichtcrn WOÜSR. Unter diesen Vereinen sind besonders die Altcnaer gemeinnüßige Bau- gesellschaft, der Dortmunder Bauverein und die Schwelmer Wohnungs- genoffenscbaft zu erwähnen.
Das Julib'eft der „Monatshefte zur Statistik des DrutsÖen Reich" enthält die regelmäßigen monatlichen Mii- tbeilungen des Kaiserlichen Statistischen Amts über Außwanderung, GroßbandelÉpreise,"Rubenzuckerfabrikation und Waarenverkebr, ferner die Erntestatistik f_u_r 1889/90, Nachweisungen über die Schiffsunfälie an der deutschen Kysie und die Verunglückungen deutscher Seeschiffe ZYX eme IabreSuberficbt über die Zoilbegünstigungen der Wein-
er.
Literatur.
Allgemeines Berggeseß für die Staaten vom 24. Juni 1865 in, seinem derzeitigen Rechtsstande. Herausgegeben von Landrichter Or. Menzen. Paderborn. Druck und Verbag von Ferdinand Scböningb. 1890. (Preis 1 „44 60 «J.) _ Bei den Modifikationen, welcbe das All- gemeine _BerggeselZ durcb die .deuiscbe Reichßgrseizgebung, wie aucb durcb spatere Geieße bergrecbtlicben Inhalts in Verschiedener Hinficbt gefunden _bat, ist das vorliegende Werk, das den Geseßestext nebst „erlauternden und ortcxitirenden Anmerkungen, den darauf- bezugltchen Gése en, Vrrbrdnungen, Einführungsbestimmungen für die neu erworbenen andestbeile, sowie für die Fürstentbümer Waldeck und Pyrmont, dem Reickysgesey vom 9. Juni 1884 gegen den ver- brecbertsiben und gememgefabrlichen (Gebrauch von Sprengstoffen, den Vorschriften 'der Gewerbe-Ordnung, über das Trucksvsiem, die Be- schaftigung jugendlicher und, weiblicher Arbeiter, sowie über das Koalitwnßrecht'brmgt, als eine sebr wiÜkommene Gabe für alis zu dem Bergbdu in Beziehung stehenden Kreise zu bezeichnen. Ein am Schluffe betyefugtes Sachregister erleichtert wesentlich den Gebrauch des Kommeritars. '
,? Von dem'zwetten Bande des von dem Regierungs-Ratb und Justiziar der Köxngltchen EisenbahmDirekiion, Dozenten der Rechte an drr Universitat BreslauVr. "ur. Georg Eger berauSgegebenen und in I. U. Kern's Vcrbag ( ax Müüer) zu Breslau erscheinenden Fdndbucbs des preußtschxn EtsenbabnreÖtS smd soeben die
eiden ersten Lieferungen erschienen, deren Inhalt den Begriff und Recbtöcharakier, Subjekt, Objekt und Umfang, wie auch die Rechts- entwickelung drs Eisenbahnbeiriebes, des ferneren die babnpolizeilicben und sirafrechtltcben Vorschriften umfaßt.
„_ Die am 30. Augizst erschienene Nr. 2461 der Illustréirten intung (J. I. Weber in Leipzig) enthält folgende Abbildungen:
ie „ Abtretung Hxlgolands an Deutschland. 2 Abbildungen. Begrußung des Kaisers durcb beigoiänder Cbrenjungfrauen in Naiwnaltracbt. Der, Parademarsch der Marinetruppen vor dem Kaiser und den aufgebißten Flaggen am 10. August. _ Bilder aus Helgoland. 13 Abbildungen. Originalzeicbnungen von E. Limmer. Straße aus dem Unterland. _ Treppe und Fabrstubl, Verbindung zwischen Ober: und Unterland. _ Goudernementßgebäude. _Leopold Streit. _ Dre Falm, Hauvisiraße Vom Oberland. _ Helgoland in Sicht. _ Ankunft des Postdampfers .Cuxbaven'. - Hummern- ßscber. _ Helgoiändermnen. _ Helgoländer Original. _ Uußrufer. _ Invaliden; _ Steuermann von einem Fäbrboot. _ Vom 4. Deutskben_Sangerfcst in Wien. 8 Abbildungen. _ Das am 25. August entbullte Denkmal König Ludwig's 1. von Bayern in der Walbaila bei Donaustauf. Modellirt vbn. Ferdinand von Wilier. _ Prinz Alfons von Bayern und seine Verlobte Louise Victoria von Alendon. _ Die Walhalla bei Donaustauf. _ Münze der Deutscb-Ostafrtkanischen (Gesellschaft. _ Moden.
_ Die neue Außgabe des nach amtlichen Quellen bearbeiteten „Taschenkalenders für Verwaltungsbeamte' (Carl Hey- mann's Verlag, Berlin) ist mit einem Bildniß des Staats-Minisiers Herrfurtb gescbmuckt und wird Ende September zur Ausgabe ge- larzgen. Der Kalender bat durchgreifende Veränderungen und Er- wettrrungen erfahret]; ganz neu sind die Abschnitte über die Rang- verbaltniffe, der Host und Haus-, Reichs=, Staats- und Gemeinde- beamten, die Zusammenstellung der politischen Rechte und Pflichten, die Beamten als Gescbwqre-ie, Schöffen u. s. w., ferner die Kapitel über den inneren Dienst in den Bureaus der Verwaltungsbebörden und die militärischen „Verbältnisse. Trotz der bedeutenden inhaltlichen Verkrnebrung der Beilagen wird der Preis (2,50 916) nicht erböbt wer en.
preußischen
Handel und Gewerbe.
Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank find im Au gust 1890 1 287 232 700 „44 abgerechnet worden gegen 1 484 734 500 „sé im Juli d. J. und 1 431 320 400 „FC im August 1889.
Berlin, 31. August. (Wollbericbt des Ctrbl. f. d. Textil- Jnd.) Das Geschäft war in der leyten Woche sehr ruhig und be- m'erkenSWertbe Verkäufe in Rückenivas chen sind nicbt zu verzeichnen; von ungewascbenen Wollen sind mehrere bundert Centner in den Konsum über egangen. Nach Lammwollen mittlerer Qualität war ziemlich rege achfrage und sind mehrere hundert Centner von 40 bis 45 Tbalern zumeist nach Sachsen abgesetzt worden. Trotzdem die Tendenz eine feste zu nennen ist, tritt der Konsum mit einer gewiffen Zurückhaltung in den Mars? und kauft nur für den notbwendigsten * edarf. Die Kammgarnspinnereien klagen über schlechte Preise und die Tuchfabrikanten über schleppenden Absaß. Dessen ungeachtet ist es nicht wahrscheinlicb, daß die Preise eine wesentliche Abschwächung erleiden werden, da die Bestände und Zufubren aus den Kolonien von dem Konsum scblank aufgenommen werden, sodaß größere Vorrätbe, die den Markt drücken, sicb nicbt ansammeln können.
_ Die ,Hamb. Börs.-H.“ berichtet: Nach mebrjäbrigen Ver- bandlunHen der Verwaltung der Straßen-Eisenbabn-Gesell- s cbaft 11 Hamburg mit der Finanz-Deputation war es vor Kurzem gelungen, ein völliges Einvernehmen über die Verlängerung der Kon- zession der Straßenbabn-Gesellscbaft zu erzielen. Inzwischen ist die Genehmigung des Senats zur Verlängerung der Konzession um 25 Jahre, d. 5. bis zum 31. Dezember 1915, erfolgt, und zwar zu den yon der Finanz-Deputation beschloffenen Bedin ungen, welcbe Lich im Ganzen mit den früberen decken. Die traßen-Eisen- ahn - Gesellscbait erhält außerdem die Konzessionen für sech oder„sieben neue Linien, durch deren Ausführung einige ältere Linien Veriinderungen erfahren werden. _ Die Vorbereitungen für die In- angriffnabme der neuen Linien, den Bau von Bahnhöfen, dj_e Legung der Schienen u. s. w. find soweit vorgeschritten, daß demnachst mit
dem Bau begonnen werden kann. Für die neuen Aufwendungen wird