1871 / 5 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kirchenregierung nur iyxxw_mr;(über daSVokationsr'echt-binaus- ehenden) Rechte der Kirchengemeinde beruht, die im J. 1 be- immte Bescßungsweise durch Erklarung des LaydeZ-Konsistw

riums in, Kraft gesetzt werden, sobald, der Kirchenvorstand

solches beantragt und die Mehrheit der biéher Wahlberechtigten in ordnungsmäßig zu dem Ende berufener Versammlung zu- immt.

ß Z 3. Von der Geltung dieses Geseßes fixid ausgenommen: 1) Stellen in Personal- und Anstalts-(Hemeirtden; 2) Stelien,

deren Jahresertmg auf 500 Thaler 11och nicht gebrachx ist,“

3) Stellen, mit denen eine General- oder Spezial-Supermten-

dentur verbunden ist , so lange die Vrrbindung dauert. ,

- Im leßten Falle aber soll auf dieselybe Zeit„ wenn M der Kirchengenieinde eine zweite , vori der Ktrchenregierung frei zu beseßende Stelle besteht, für diese der Kirchengemeinde das Wahlrerht (§. ]) in jedem Bcseßungsfalle zustehn.

Z. 4. Als Veseßungsfall gilt jede Anstellun , welche eine Pfarrstelle oder ständige, Pfarrgehülsenstelie fe , wenn guch nur bedingt (Gebülfen mit Hoffnung guf Nachfolge) vrrleiht.

Auf Anstcllungen anderer Art leidet dies Geseß keme An- wendung. , * "

Jeder Veseßungsfall Zilk erst mit der Einfiihrung des *GUft- lichen in das Amt als vollendet. __

Z. 5. Das durch dies Geseß gewahrte Wahlrecht berech- tigt, unter den nachfolgrnden Bestimmungen, zg einer AuSwahl aus allen Geistlichen, welche in der „evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover im geistlichen Amte |ehxn, Urrd aus allen vom Landes-Konfistorimn als gnstellungsfahi fur ein solches Amt erkannten Kandidaten, mrt der Beschrän-ung, daß 1) auf Pfarrstellen von mehr als 1200 Thlr. Jahresertrag nur solchr, welche das 45. Lebensjahr, 2) auf Pfarrstellen von mehr als 1000 Thlr. Jahresertrag nur solche, welche das 40. Lebensjahr, 3) auf Pfarrstellen von rixeh'r als 80,0 Thlr. Jahresertrag nur solche, welche das 35. Lebensjahr zuruckgrlegt haben, gewähit werden dürfen; 4) das Landes-Konsiftorium jüngere Jahrgänge der Kandidaten, nach der eit der Wiang

r0 mjanero berechnet, so lange von der ähldar eit crus- xchxießen kann, als aus ältrren Jahrgängen mehr als 20 an-

stellungsfähige Kandidaten iibrig,“ sind. , ,

' Ueber alle wählbaren Geistlichen und andtdaten s011 beim

Landes- Konsistorium fortlaufend ein der Einsicht der „Kirchen-

vorstä-nde offenlirgendes Verzeichniß, mit Angabe des Lebens-

alters der“ Ver eichneten, geführt werden. . ,

§. 6. Deiz1 Geistlichen und Kandidaten ift ]edrrBewrrbu11g um Stimmen bei der Wahl, bei Strafe der N1chtbestat1gur1g ihrer Wahl und, im Falle spaterer _Entdeckxmg der Strafe dts- ziplinar'ischcr Ahndung, bis zur Dienstcntlavung, derboten.

Doch ist denselben Unbenonnuen, bet der Kirchenbehörde (nicht beim Kirchenvorstande) sich fiir die„Ste[ie bercttzu nzclden.

Z. 7. Tritt ein Veseßungsfall em, fur welchen der Kirchen-

emeindc nach diesem Geseß das Wahlrecht, zusteht, so hat, Sobald der Ertrag der Stelle festgestellt _1st (Z. 15), die Kirchenregierung drm Kirchenvorstande trntzutheilen, 'welche Personen nach §. 5 fiir die Stelle uberhaupt, wahlbar sifid und welche der-s-e-kben fiir die Steile sich bereit gemeldet aden. .

h Nack) Berathung mit dem Superintendenten hat, darauf der Kirchenvorstand al1e zu einer gizten Wahl nöthtgen Er- mittelungen anzustellen. Dabei steht ihm anmentlich zu , De- putirte“ aus Feiner Mitte zu entsenden, um aber solche, welche vorläufig für die Stelle in Aussicht genommen werden, an Orten ihrer früheren Wirksamkeit Zuverlässigcrrs zu erkunden.

Auch haben dem Kirchenvorstamde zur Förderung seiner Aufgabe die „Kirchenbehördensjedx erbetene Unterstüßung inner- halb ihrer Zuständigkeit berettWtUig zu gewähren. ,

Der Kirchenregierungbleibtyes Üdrigens vorbehalten , zu den Verhandlungen -- hier, wie bezuglich des §.'11 -- an Steile des Superintendenten oder neben demselbrn. emen beson- deren Bevollmächtigten zu beauftragen , aizch diesen und den Superintendenten mit näherer Anweisung fur die Verhandlun- gen zuversthen. . -- . _

Z. 8. Sind die Vorbereitungen (Z. 7) beendet , so hgt zu- nächst der Kirchenvorstand eine Auswahl zu treffen. Dieselbe

ersol t mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer unter dem

Voriße 'eines Bevollmächtigten der Kirchenregicrung abzuhal- tenden Sißung dcs “Kirchenvorsta-ndes, an welcher ]edoch Gc- hüifen eines Pfarrgeistlichen, welcke nacb besonderer Anordnung deK'Kirchenregieru-ngstatt desselben in den Kirchenvorstand ein-

Yireten sind, und die.in-Vakan"zfä[len oder in Fällen dauernder,

ehinderung von der Kircheßregierung - benannten stellvertreten-

*'den.-Geistlichen niemals,. auch in Kirchengemeinden, in welchen ' mehrere Pfarrstxklen bestehen,

, die Inhaber nachfolgender Stellen dann: nicht, theil unehmen haben , wenn die .Veseßung einergerher chenden Ste e *in ;Frage steht., -

nischeidet. sich sodann- der Kirchenvorstand mit_

StinuneueinheUigkeit für eine Person». aus der Zahl der nach Z." 5 im vorliegenden Falle iiberhaupt Wählbaren und wird dagegen innerhalb einer vom Kirchenvorstande vorzuschrei- benden Frist nicht wenigstens von drei wahlberechtigten Kirchen- Gemeindegliedern (vergl. Z. 11 beim Kirchenvorstande Wider- spruch erhoben, so gilt diese erson ohne'W'eiteres als für die Stelle erwählt. Trifft der Kirchenvorstand aber eine solche einhellige Entscheidung nicht, oder wird dagegen solcher Wider- spruch erhoben, so hat der Kirchenvorstand drei geeignete Per-

sonen zu benennen , unter welchen die Kirchengemeinde aus““

wählt. .

Kann oder will er drei eeignete Personen nicht benennen, so ist hiervon dem Landes- onsisjorium Anzeige zu machen, Welches solchen Falls berechtigt ist, die Benennung "des Kirchen- vorstandes zu _crgänzen, beziehungsweise zu erseYen. Macht daffelbe von dieser Befugnis; keinen Gebrauch, so hat die Kirchen- gemeinde unter den nach Z. 5 im vorliegenden Fable iiberhaupt Wählbaren freie Auswahl , unbeschadet übrigens der Zulässig-

keit einer die Wahl nicht beschränkenden Empfehlung der einen"

oder anderen Person seitens der Kirchenregierung oder des „Kirchenvorstandes.

Z. 10. Die nach Z. 9 Bcnannten oder Empfohlener: kön- nen zur Abhaltung eines sonn- oder festtäglichen Hauptgottes- dienstes und einer Katechisation vor der Kirchengemeinde, bevor diese wählt, aufgefordert werden, falls der Kirchenvorstand dies für zweckmäßig erachtet. '

Z. 11. Die nach Z. 9 von der K1rchengemeinde vorzuneh- mende Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung in einer Versammlung derselben, für welche Z. 5, S. 1 und „FZ. 7, 10, 11 und 12 der Kirchenvorstands-Ordnung vom “9. Oktober 1864 sinn emäß gelten. , '

Der irchengemeinde muß der Abkündigunq derselben er»- öffnct werden, unter welchen Personen sie zu wählen hat.

Die Wahl wird durch den Superintendenten geleitet.

Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der an der Ab- ftianiunsg Theilnehmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das oo . -

Z. 12. Der Name des Gewählten (Z'. 9_S. 1 und Z. 11) Holl an dem der Wahl folgenden Sonntage m der Kirche ver- kündet werden.

Hat er nicht schon nach Z. 10 vor der Wahl einen Gottes- dienst vor der Gemeinde abgehalten, _so muß er zunächst die Aufstellungspredigt halten,“ andernfalls fällt diese weg.

Jedes konfirmirte Kirchengemeiydeglied, auch wenn dasselbe sonst zu den kirchlich Stimmberechtigten„„nicht gehört, ist berech- tigt, Einwrndungrn gegen die Wahl vorzubringen, wodurch die Einführung des Gewählten bis zurErledigung der Einwen- dungen verschoben wird. . ,

Die Frist zur Vorbringung solcher Einwendungen läuft mit dem Sonntage ab, welcher auf die Aufstellungspredigt -- wenndiese wegfällt, auf den Sonntag, an welchem der Name des Gewähltrn verkündet ist - folgt. Sie ist der.Gemeinde bei Verkündung des Namens des Gewählten kund zu machen.

Z. 13. IedeBZahl bedarf der Bestätigung der Kirchen- regierung.

. Qur Entscheidung über dieselbe. hat nach Ablauf der zur. Vorbringung von Einwendungen bestimmten Frist der Kirchem

vorstarcd unter Begutachtung der leßtern bei Vorlegung der Wahlakten Bericht zu erstatten. .

Die Bestätigung darf nur verweigert wcrdey, wenn ent- weder bei der Wahl ordnungswidrig verfahren ist (vgl. auch Z. 6) oder der Gewählte für unfähig zur ordnungsmäßigen Versehung des zu beseßenden Amts erkannt wird. .

_ Eine Versagung der Bestätigung wegen Unfähigkeit des Gewählten für das Amt,. vorausgeseyt, daß derselbrnach Z. 5 zu den iiberhaupt Wählbareu gehört , kann beim Widerspruchs des Kirchenvorstandes in der Instanz des LandeZ-Konftstvriums, von diesem nur unter Mitwirkung des AuZschnffes der Landes- synode erkannt werden. Die Mitwirkung erfolgt in dÉr im J. 66 Nr. 2 der Synodal-Ordnung vom 9. Oktober 18 4 be-

imanten Weise.“

J. 14. Haben mehrere Kirchengemeinden denselben Pfarrer (vereinigte Muttergemeinden , Mutter- und Tochtergemeinden), fo sollen bei Anwendung dieses Geseßes dercn Kirchenvorstände -- mit„Ausschluß jedoch der KikchMVOkftände sdlcher Tochter- gemeinden, deren Mitglieder bei der Wahl der Kirchenyorsteher in der Muttergemeinde mitbcrechtigt, sind -- als gemeinschaft- licher Kirchenvorstand (Z. 43 der„Kirchrn-Borstands-Ordnung vom 9. Oktober 1864) handeln und die Kirchengemeinden in vereinigter' Versammlung die Wahl vornehmen.

Z. 15. Die- Kirchenregierung stellt unter Benehmen mit dem Kirchenvorstande jedes Mal vor der Wahl denaanzunckp menden Ertrag der Stelle fest. DLL); Feststellung ist fiir“ die im,§. 5 unter 1-3 vorgeschriebene Beschränkung der Wählbar- keit maßgebend. .

* zugebe'ndrn Verfügungen und Entscheidun en

Freie Wohnung oder- em dafür gewährtes Aequivalent bleiben bei dem Anschlage außer Ansah. Fehlt es daran , so werden statt dessen von dem ermittelten Ertrage“ 10 Prozent abgeseßt, jedoch nie mehr als 120 Thlr.

.16. Die Kosten des Wahlverfahrens sollen von den Parochial-Kirchenkaffen, soweit_ diese dazu ausreichen, und wenn nicht im_Fa[1e der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden ge- tragen werden.

„Diäten und Reisekosten gebühren im Falle nothwendiger Reisen _drn Mitgliedern der Kirchenvorstände (vgl, Z. 7 S. 3) und bei Gastpredigtcn (Z. 10) den Geistlichen und Kandidaten nach den im J. 85 der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordmmg "voru9. Oktober 1864 für Mitglieder der Bezirks-Synoden vorgeschriebenen Säßen. ».

Z. "17. Die durch dies Gesch geordnete neue Veseßungs- weise gilt nur für diejenigen Veseyungsfälle, deren“ Anfang _ Tod oder sonstiger Dienstabgang des bisherigen Steklinhabers, end üitige-Entscheidung iiber Beiordnung eines Gehülfen mit Ho nung der Nachfolge 2c. -- nach dem Zeitpunkte fällt, mit welchemda's Gzeseß in Kraft tritt. -

Dabei beginnt der im J. 1 vorgeschriebene Wechsel des Wahlrechts der Kirchenaemeinde und der freien Beseßung durch die Kirchenre terung Tür denjenigen Theil aller in Betracht kommenden teUen, eren Inhaber an einem mit den Bach- staben AFK einschließlich beginnenden Orte ihren Wohnsiy haben, mrt der freien Beseßung der durch die Kirchenreqierung fiir dend übrigen Theil mit der Besehung dnrch Wahl der Kirchen- gemem e.

Z. 18. Das Landes-Konfiftorium ist ermächtigt , daß zur Aquübrung dieses Geseßes Erforderliche anzuordnen.

Demselben steht dabei itisbesondere auch zu, zur AuIübung der den Kirchen emeinden und ihren Vorständen gewährten Be- fugnisse angeme ene Fristen, äußersten Falls unter dem Nach- theile vorzuschreiben, daß diese Befugnisse fiir das Mal vom Landes-Konsistorium oder der von demselben zu bezeichnenden Stell-e wahrgenommen werden sollen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

_und beigedrucktem Königlichen In egel.

Gegeben Hauptquartier Versa [les, den 22. Dezember 1870. (14.8) Wilhelm. von bler.

Kircheng es ey , betreffend-die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der evangelisZ-lutherischen Kirche der Provinz annover.

Vom 22. Dezember 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c-, verordnen über die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarr- stellen der evangeliscb-lutherischen Kirche der Provinz Hannover unter Zustimmung der hannovcrischen Landessynode was folgt:

, Z. 1. Pfarrstellet), deren Diensteinkommen, abgesehen von freier Wohnung, weniger als 500 Thaler beträgt, soklen bis zu diesem Betrage verbeffert werden.

Z. 2, Eine Verdefferung-bis zum Betrage von600 Thlrn. kann, sofern die Mittel (§. 4) ohne Schwierigkeit zu beschaffen sind„ für Pfarrstellen , welche aus besonderen Gründen einer Erhöhung des Diensteinkommens iiber 500 Thaler hinaus be- durfen, als namentlich:

1) fiir Pfarrstcilen in Städten oder Orten mit städtischen Verkehrs- und _Lebensverhältniffen; 2) fiir Pfarrstellen an sd'lchrnOrtexi, wo die Preise der nothwendigen Lebensbcdürf- niffe „ungewöhnlich hoch sind, 3) für PfarrsteU-xn an Kirchen- gemeinden mrt mehr als 1500 Seelen,“ 4) fiir-Pfarrstellen, auf deneri .der Dienst mit ungewöhnlichen Anstrengungen verbun- den 1st, von der _Kirchenregierung verfügt werden. _

- . Dauernd vereinigte Pfarrstxllen gelten bei Anwen- dung Ueses Gescßes für eine Pfarrstelle. Auf Pfarrgehülfen- stellen findet dasselbe keine Anwendung.

_ Z. 4. Die Beschaffung des zur Erreichung des "Mindest- einkommens erforderlichen Zuschusses, welcher auf Grund des dermaligen Dienstanschlages in der Regel ein für alle Mal fest- gesiellt wird„lteg , vorbehaltlich der etwa kraft besonderen

„Rechtstitels gegenDritte zu verfolgenden Ansprüche, der be-

treffenden Kirchrngememde ob und erfolgt, so weit nicht durch Verhgndlung nut dem Kirchenvorsta-nde anderweite Mittel zur Vrrfugung geßeütwerden, durch Zahlungen der Parochial- Kirchenkaffe, so weir diese dazu ausreicht, und wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte_ anz oder theilweise für sie einzutreten hqben , sonst durch LetZu-ngen der Kirchengemeinde.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungeü ab- , , _ stehen den Pro- vmzlal-Kynsistorien zu, von welchen der Re urs an das WWW- Konsistorium geht, so jedoch, daß die letztgenannte Behörde, für

Verbesserung einer Steile Über 500 Thaler (5. 2) nur mit" . 10

Zustimmung des AuZschuffes der Landessynode entscheiden kann.

Ueber das Verhältniß , nach welchem vcreinigte Kirchen- gemeirzden zu dem Verbesserungs-Zuschuffe beizutragen haben, ewtfcheiden, wenn e_me Vereinbarunß zwischen den betheiligten Kirchenvorstandxn mcht erreicht wird, ie Provinzial-Konsistorien nur nach Anhorung des Ausschusses der Bezirkswnode, das Landes-Konsistorxum nur nach Anhörung des Ausschusses der LandZZsZnokx. t d j * ' . «owei ie enigen aUgemeinen c?dnds wei 6 aus- schließlich oder theilwrise zur Verbesserung vdon ._Piarrftxlélen be- stimmt sirzd, dre Mittel dazu darbieten, sollen aus denselben zur Ausfuhrung dieses Geseßes Beihiilfen , namentlich „für solche Gemeinden bewilxigt werden, welchen durch Beschaffung der erforderlichen Zuschusse eme unverhä-ltnißmäßige Belastung erwa§bs27n erZrdse.L ds K K|

. . a an e - on orium wird mit Ausü run diesesÜ(FeseFfschbeauTtraY. f H s h g

r un i un er n erer öchstei en ändi rn Unter rit und beigedrucktem Königlichen InsieZel.g h g sch, f

Gegeben H,O. Versailles, den . Dezember 1870.

(l.. 3.) Wilhelm. von Mühler.

Nichtamtliches.

Frankreich. (Köln. Z.) Die Ballon-Nachrichten aus Paris reichen bis zum, 30. Dezember. Die Räumung des Mont Avron hatte auf „die Bevölkerung äußerst entmuthigcnd gewirkt, zumal xnan bisdahin sicher gewesen war„daß die preußischen Geschuße gegen dre französischen nichts ausrichten könnten. Am 28. hatte man 111 Paris noch fest geglaubt, daß das Bombardement, Welches die Preußen am 27. begonnen, ohne al1„en Erfolg bleiben werde. Ein Schreiben vom 28. sagt daruber: pAlle Unterhaltungen “haben das gestrige Bom- barderneiit zum Gegenstande. Es ist konstatirt, daß der Feind vollstandig, Fiasco'gemachr hat. Er hat 4000 Schüsse ab- gefeuert, vielleicht eme Million Franken verausgabt, und das ganze Resultat besteht darin, daß er uns 60 Mann getödtet und verwundet, und was die Vertheidigung anbelangt, uns nur unbedeutendenkSchaden zugefügt hat. Im Allgemeinen freut sich das Publikum, daß der Feind von der Defensive zur Offensipe uhergxht. Das Handwerk wird schwer und das Leben hart sem fiir die preußischen Soldaten, und dann wird es uns auch gestattet sem, kleine Scherze auszuführen, auf die er wenig vorbereitet istx Der Ton der Briefe vom 29., an welchem Tage die Raumunq _des Mont Avron bekannt war, ist dagegen ein ganz andrer. Mit dem Verluste dieser Stellung waren auch die furchtbaren Entbehrungen, welche die Pariser auszuhalten haben, wieder fiihlbarer geworden und die Klagen iiber die Leiden, wslche Hunger und Kälte verursachen, wieder hervorgetreten. :Die Nachrichten über das Bombardement- - so sagt ein Brief vom 29. _ »sind nicht gut. Es scheint, daß die preu- ßische Artillerie sich der unseren Überlegen gezeigt hat und wir gezwungen gewesen sind, leßte Nacht das Plateau Avron zu räumen, das fiir unsere Infanterie unhaltbar geworden war. Diese Lage flößt fiir die Zukunft einige Unruhe ein. Außerdem leidet die Bevöiksrung furchtbar durch die Kälte; gestern fanden einige Exccffe stati; man wollte sich des Holzes auf den Vaupläßen bemächtigen= Die Exceffe wurden mit Mühe unter- drückt. Man ist noch nicht cntmutHigt,“ aber es i-st-niébtsdefto- weniger wahr, daß wir irgend einer guten Nachricht bedürfen , um uns vor der Demoralisation zu bewahren. ,Das Publikum ist außerdem unzufrieden. Man klagt die, Regierung der Unvor- sichtigkeit und der Unentschlossenheit an. Wenn wir seit dem Monat, während welchem wir den Mont Avron beseßt gehal- ten haben, dort die nothwendigen Arbeiten verrichtet hätten, so würden wir nicht genöthigt ewesen sein, ihn auf solche _Weise aufzugeben. Es scheint mir, die Preußen immer an Alles denken und wir immer etwas vergessen. Es ist wahrscheinlich, daß die Regierung Erklärungen abgeben oder mit Energie auftreten wird. Unsere Lebensmittel gehen zu Ende,“ man muß sich beeilen.«

_ Dem Journal de Bruxelles« wird in einer Korrespon- sz aus Bordeaux vom 31.Dezember gemeldet, daß die Bauern sich weigern, die außerordentlichen Steuern und die Kriegs- kontributionen zu bezahlen. Die durch den Unterhalt der mo- biiisirten Nationalgarde der Bevölkerupg auferlegten Lasten erzeugen lebhafte Unzufriedenheit. Es ist zwrifrlhaft, ob **der fällige Januar-Coupon der Rente eingelöst werdeii wird.

Italien. Florenz, 5. Januar. (W. T. _B.) Die xOpinionea bezeichnet die von ausländischen Blättem ge- brachteMi-ttheilung, daß LonvaZlbeauftragt sei, wegen Achhluß einer italienis'cb-ösxerreichischen [lianz zu verhandeln, fur an'-

begründet. Die Mission Lonyays bezwecke ausschliéßlich nur die Regelung finanzieller Fragen. -

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